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gt-k-1995

GT K (Beschluss vom 8. August 1995)

Eschk · 1995-08-08 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

0 Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Commission arbitrale federale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voislns Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini Besetzung: Präsidentin Beschluss vom 8. Dezember 1995 betreffend den Gemeinsamen Tarif K (GT K) Konzerte und konzertähnliche Darbietungen Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: - Daniele Wüthrich-Meyer, Nidau - Martin Baumann, St. Gallen Vertreter der Urheber: - Eugen David, St. Gallen Vertreter der Werknutzer: - Ursula Rohr, Zürich Sekretär: - Andreas Stebler, Bern

ESchK 2 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs K läuft am 31. Dezember 1995 ab. Mit Einga­ be vom 31. Mai 1995 haben SUISA und SWISSPERFORM den Antrag ge­ stellt, einen Gemeinsamen Tarif K (Konzerte und konzertähnliche Darbietun­ gen) in der Fassung vom 26. Mai 1995 zu genehmigen. Der Tarif sieht eine Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 1999 vor. 2. Aus dem Bericht der SUISA über die Verhandlungen geht hervor, dass die Verwertungsgesellschaften zunächst mit Swiss Music Promoters Ass. (SMPA) und Good News Productions AG (Good News) verhandelten und an­ schliessend auch der Migros Genossenschafts-Bund sowie der Schweizeri­ sche Bühnenverband (SBV) und die bis anhin der SUISA unbekannten Orga­ nisationen 'Association des Agents de Spectacles et de Concerts en Suisse' und die 'Interessengemeinschaft Schweizerischer Impresarios' (ISI) zumin­ dest teilweise an diesen Verhandlungen teilnahmen. SMPA und Good News schlugen im wesentlichen vor, die Einnahmen aus Billetverkäufen nur zu 60 Prozent als Nutzungsertrag anzurechnen. Sie begründeten dies hauptsäch­ lich damit, dass ein grosser Anteil der Kosten musikungebunden sei, wie dies beispielsweise für die Kosten für Sicherheitsmassnahmen, Hygiene, Ver­ kehrsregelung, Umweltschutz, Einrichtungen für Behinderte, Sanität oder al­ lenfalls erforderliche Umbauarbeiten zutreffe. Diese musikungebundenen Ko­ sten hätten in den letzten Jahren stark zugenommen. Der SMPA wies auch darauf hin, dass andere Tarife (z.B. Hb) sowie die entsprechenden Entschä­ digungen im benachbarten Ausland im Quervergleich wesentlich niedriger seien. In Gesprächen mit dem SBV wurde vor allem die Frage erörtert, ob Musikeinrichtungen zu Schauspielen zum Repertoire der nichttheatralischen Musik gehören. 3. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 1995 wurde den direkt betroffenen Krei­ sen die Gelegenheit eingeräumt, sich zur vorliegenden Eingabe zu äussern. Dabei wurden gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV die folgenden Werknutzer ein­ geladen, zu den Anträgen auf Verlängerung der Tarife Stellung zu nehmen: a. Association des Agents de Spectacles et de Concerts en Suisse, Zürich b. Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer DUN, Bern c. Good News Productions AG, Zürich d. Interessengemeinschaft Schweiz. Impresarios ISI, Zürich e. Jeunesses Musicales de Suisse, Geneve f. Konferenz der Schweiz. Konservatoriumsdirektoren, Winterthur g. Migros Genossenschafts-Bund MGB, Bonstetten h. Schweiz. Bühnenverband SBV, Basel i. Schweiz. Musikpädagogischer Verband SMPV, Bassersdorf

ESchK j. Swiss Music Promoters Ass. SMPA, Zürich 3 4. Es wurde ihnen Frist bis zum 12. Juli 1995 angesetzt unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen werde. Es sind Stellungnahmen des SBV sowie von SMPNGood News und dem Migros-Genossenschafts-Bund eingegangen: a. Der SBV konnte mit Schreiben vom 12. Juli 1995 dem vorgelegten Tarif nicht vorbehaltlos zustimmen. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass zwischen der SUISA und dem SBV strittig sei, ob die sogenannten Musikeinrichtungen dem GT K unterliegen oder nicht. Aufgrund einer in Ziff. 4 Abs. 2 des Tarifs vorgenommenen Streichung ist nach Auffassung des SBV aber davon auszugehen, dass eigentliche Musikeinrichtungen {Tonsetzungen für das Schauspiel, die im konkreten Fall der Inszenierung kreiert werden und losgelöst von der betreffenden Inszenierung nicht auf­ geführt werden) nicht dem GT K unterstehen. Es wird seitens des SBV auch erwähnt, dass die SUISA sich bereit erklärt habe, im Verlauf der nächsten Zeit die Musikeinrichtungen aus ihrem Repertoire zu streichen und ihre Mitgliederverträge entsprechend anzupassen. Der SBV verlangt zudem ausdrücklich die Streichung der in den Ziff. 16, 19, 20 und 21 fest­ gesetzten Mindestentschädigungen sowie der automatischen Teuerungs­ anpassung. Dazu macht er geltend, dass die Mindestentschädigungen nicht in Einklang mit Art. 60 Abs. 2 URG stehen und auch die automati­ sche Teuerungsanpassung den marktwirtschaftlichen Grundsätzen des Preisüberwachungsgesetzes (PüG) wie auch dem Entscheid des Bundes­ gerichts vom 24. März 1995 betreffend Leerkassettenabgabe widerspre­ chen würden. b. Nach zweimaliger Fristerstreckung reichten SMPA und Good News am

31. Oktober 1995 eine gemeinsame Stellungnahme ein, der sich der MGB vollumfänglich anschloss. Diese drei Organisationen verlangen, der von der SUISA vorgelegte Tarif sei nicht zu genehmigen und die SUISA sei zu verpflichten, die Verhandlungen über eine generelle Tarifrevision aufzunehmen. Dies wird im wesentlichen damit begründet, dass der Tarif K den tatsächlichen Gegebenheiten in keiner Weise mehr entspreche, da sich das Musikgeschäft grundlegend gewandelt habe. Entsprechende Versuche mit der SUISA über eine eigentliche Tarifrevision zu verhan­ deln, seien allerdings gescheitert. Insbesondere habe sich das Konzert zum 'Event' gewandelt, an dem zwar auch Musik gespielt werde, diese aber im Verhältnis zu anderen unterhaltenden (bis hin zu kulinarischen} Elementen gegenüber früher nicht mehr den gleichen Stellenwert inneha­ be. Die SUISA müsse in ihrem Tarif dieser Entwicklung Rechnung tragen. Die beiden Tarife H und Hb würden eigentlich viel besser in diese moder-

ESchK 4 ne 'Konzert'-landschaft passen. Trotz gleicher oder jedenfalls ähnlicher Verwendung der Musik würden sich aber diese beiden Tarife gegenüber dem vorgeschlagenen GT K bezüglich ihrer Berechnungsgrundlage ekla­ tant unterscheiden. Dies hänge insbesondere damit zusammen, dass die Tarife H und Hb dem Grundsatze nach an die Künstlergage anknüpfen, der Tarif K dagegen an die entsprechenden Einnahmen. Es wird auch auf das Preisgefälle zu Deutschland und den dadurch für hiesige Veranstalter verbundenen Wettbewerbsnachteil hingewiesen. Es bestünden hier Differenzen bis zu 90 Prozent, und dies sei umso stossen­ der, als der Urheber schliesslich von der deutschen Verwertungsgesell­ schaft GEMA nicht weniger erhalte als von der SUISA. Insbesondere füh­ re der hohe Verwaltungsaufwand der SUISA dazu, dass die Urheber trotz insgesamt einem der höchsten Tarife in Europa doch nicht mehr an Urheberrechtsentschädigungen erhielten, als aus Ländern mit deutlich niedrigerem Tarif. Abschliessend wird betont, dass die Berechnungsgrundlage des Tarifs K gemäss Auffassung von SMPA, Good News und MGB seit geraumer Zeit unhaltbar geworden sei. Heute müsse bei der Veranstaltung von Konzer­ ten ein Aufwand hinsichtlich der Bereitstellung von Infrastruktur getrieben werden, der mit Musik und deren Vermittlung nichts mehr zu tun habe. So sei es beispielsweise nicht einzusehen, weshalb ein Urheber an den Ko­ sten partizipiere, die entstehen, weil ein Veranstalter von den Behörden verpflichtet wird, eine Abluftanlage zu installieren oder einen Rettungshe­ likopter bereit zu stellen, was sich ja auch wiederum auf die Ticketpreise auswirke. Es wird auch auf den Umstand verwiesen, dass bei den von der SMPA und von Good News organisierten Konzerten rund 80 Prozent der Künstler ihre eigenen Werke spielen würden. Damit sei auch ein Teil ihrer Gage als Abgeltung für Urheberrechte zu betrachten. Im übrigen seien die Veranstalter die falschen Ansprechpartner für die Abgeltung der ver­ wandten Schutzrechte, da allein der Künstler bzw. sein Management be­ stimme, ob und welche Pausenmusik gespielt werde. Es sei völlig unver­ hältnismässig, wenn Veranstalter von Live-Konzerten auch noch für im Verhältnis dazu völlig unbedeutende Konservenmusik bezahlen müssten. 5. Die Akten zum Gemeinsamen Tarif K sind gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis PüG am 30. Oktober 1995 beziehungsweise am 7. November 1995 dem Preis­ überwacher zur Stellungnahme unterbreitet worden. In seiner Antwort vorn

30. November 1995 stellt der Preisüberwacher zunächst fest, dass mit den Einnahmen der Konzertveranstalter nicht blass die direkten Kosten der Mu-

ESchK 5 siknutzung abgegolten werden, sondern auch die lnfrastrukturkosten des Konzerts. Es entspreche aber der bisherigen Praxis, dass grundsätzlich die gesamten Konzerteinnahmen als Berechnungsbasis herangezogen werden, und dies sei mit Blick auf Art. 60 URG und die darin festgeschriebenen Be­ rechnungsgrundsätze kaum zu beanstanden. Der Preisüberwacher kritisiert jedoch die Tendenz, die in Art. 60 Abs. 2 URG festgelegte Obergrenze gene­ rell als Regel für die Berechnung der angemessenen Entschädigung zu ver­ wenden. Nach seiner Auffassung sollte in jedem Fall geprüft werden, ob die kalkulierten Entschädigungen ein angemessenes Entgelt für die Nutzung der Rechte der Urheber und der Inhaber von verwandten Schutzrechten darstel­ len und ob sie für die Nutzer als tragbar bezeichnet werden können. Der Um­ stand, dass die 10-Prozent- beziehungsweise die 3-Prozent-Regel nicht ver­ letzt seien, mache einen Tarif nicht per se zu einem angemessenen Tarif. Für die Verwertungsgesellschaften enthalte Art. 60 Abs. 2 URG ein Notventil, welches im Einzelfall ein Abweichen von den Prozent-Regeln gegen oben er­ laube, wenn die Berechtigten kein angemessenes Entgelt erhalten. Umge­ kehrt müsste es nach Auffassung des Preisüberwachers auch für die Nutzerseite ein Art 'Notbremse' geben. Der Preisüberwacher erblickt diese in der A`wendung des Preisüberwachungsgesetzes. Er ist auch der Ansicht, dass sich aufgrund der grossen methodischen und praktischen Schwierigkeiten, welche bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung bestehen, ein Blick über die Landesgrenzen hinaus aufdrän­ ge, um das jeweilige ausländische Tarifniveau in die Beurteilungen ein­ fliessen zu lassen. Dabei müsse allerdings den Unterschieden der verschie­ denen Rechtsordnungen hinsichtlich der belasteten Nutzung, der Berechnungsweise der Entschädigung und anderer Faktoren, welche die Ver­ gleichbarkeit erschweren, Rechnung getragen werden. Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung des neuen URG der Eurokompatibilität grosses Ge­ wicht beigemessen; es sei daher davon auszugehen, dass er mit diesem Ge­ setz keinen tariflichen Sonderfall habe schaffen wollen und sich die schweize- .-. rischen Tarife somit einigermassen ins europäische Tarifbild einfügen sollten. Der Vergleich mit dem Ausland dränge sich umso mehr auf, als die grossen Konzertveranstalter zunehmend in einem internationalen Wettbewerb mit ausländischen Nutzern stünden. Da aber nähere Angaben fehlen würden, sei eine diesbezügliche Überprüfung nicht möglich. Für inskünftige internationale Tarifvergleiche seien von den Parteien die hierfür notwendigen Angaben in überprüfbarer Form zu liefern; solche Vergleiche mit ausländischen Tarifen seien mindestens in den Fällen erforderlich, in denen die vom Tarif betroffe­ nen Nutzer auch in einem internationalen Wettbewerb stünden, wie dies etwa beim Gemeinsamen Tarif K der Fall sei. Da gestützt auf die vorliegenden Un­ terlagen und Daten ein internationaler Vergleich nicht möglich sei, enthält sich der Preisüberwacher einer Stellungnahme zur Tarifhöhe.

ESchK 6 Sowohl unter urheberrechtlichen wie auch unter wettbewerbsrechtlichen Ge­ sichtspunkten erachtet der Preisüberwacher die Auferlegung von Mindestent­ schädigungen als problematisch. Konzertveranstalter, welche unter diese Mindestentschädigungen fallen, würden stärker belastet als Konzert­ veranstalter, welche die Entschädigungen in Prozenten ihrer Einnahmen zu entrichten hätten. Zudem schaffe dieses System keine Anreize für die Verwertungsgesellschaften, die Wirtschaftlichkeit ihrer Verwaltung und die Zweckmässigkeit der Verteilung laufend zu optimieren und periodisch kritisch zu hinterfragen. Nach der gesetzlichen Vorgabe in Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG würden die Urheber und die Inhaber von verwandten Schutzrechten automa­ tisch und proportional an den gestiegenen Einnahmen der Konzertveranstal­ ter partizipieren. Es sei somit in der Logik des Systems, dass umgekehrt die Entschädigungen relativ gering ausfallen, wenn der mit der Nutzung verbun­ dene Umsatz bescheiden sei. Eine geringe Entschädigung eines Konzertver­ anstalters und ein hoher Verwaltungsaufwand könne für sich allein noch kein Grund darstellen, den betroffenen Veranstaltern eine Mindestentschädigung aufzuerlegen. Es müsse in diesen Fällen vielmehr geprüft werden, ob nicht allenfalls eine Bagatellklausel in den Tarif einzubauen sei. Zudem scheine es fraglich, ob Art. 60 URG für die Auferlegung von Mindestentschädigungen überhaupt Raum lasse. Nach Auffassung des Preisüberwachers zählt Art. 60 Abs. 1 URG die Elemente abschliessend auf, die bei der Festlegung der Ent­ schädigung zu berücksichtigen sind. Der Verwaltungsaufwand der Verwer­ tungsgesellschaften gehöre nicht dazu. Da aber die beantragten Mindestent­ schädigungen im vorliegenden Fall in ihrer Höhe relativ bescheiden sind, verzichtet der Preisüberwacher darauf, formell deren Streichung zu empfeh­ len. Er regt aber an, bei den Verwertungsgesellschaften abzuklären, in wie vielen Fällen den Konzertveranstaltern im Jahre 1994 Mindestentschädigun­ gen verrechnet worden sind und welches das Total dieser Einnahmen war. Bezüglich der Teuerungsklausel vertritt der Preisüberwacher die Ansicht, dass es problematisch sei, bestimmte Preise einfach an die Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise zu binden. Nicht die gestiegenen Ko­ sten sollten über eine Preiserhöhung entscheiden, sondern die konkreten Markt- und Wettbewerbsverhältnisse. So schliesst er nicht aus, dass die Prei­ se trotz gestiegener Kosten stabil bleiben oder gar sinken können. Umge­ kehrt könnten die Preise aufgrund gestiegener Nachfrage steigen, ohne dass die Kosten zugenommen haben. Im vorliegenden Fall komme dazu, dass sich die Mindestentschädigungen nicht an den Verwaltungskosten, sondern am Nutzungsertrag zu orientieren hätten. Er empfiehlt deshalb - sollte die Schiedskommission an den Mindestentschädigungen festhalten - mindestens die Ziff. 23 und 24 (Anpassung an die Teuerung) aus dem Tarif zu streichen. Sollte es in den nächsten Jahren zu aussergewöhnlichen Teuerungsschüben

ESchK 7 kommen, so biete Ztff. 35 des Tarifes eine genügende Handhabe für eine vor­ zeitige Revision. 6. An der heutigen Verhandlung sind nebst der SUISA und SWISSPERFORM auch Vertreter von SMPA/Good News Productions, des Migros Genossenschafts-Bundes sowie des SBV anwesend. Die SUISA weist zunächst auf ein Missverständnis bezüglich der Musikein­ richtungen hin. Gemäss dem Bundesgerichtsentscheid zum Tarif K sei klar, dass Musikeinrichtungen dem Tarif K unterstehen würden, und es habe auch nie die Absicht bestanden, die Musikeinrichtungen aus dem Repertoire zu streichen. Die SUISA habe allerdings zugesagt, die Frage zu prüfen, ob die Komponisten von Musikeinrichtungen durch die SUISA vertreten sein wollen. Eine entsprechende Abklärung sei erfolgt und habe ergeben, dass eine über­ wiegende Mehrheit der Komponisten weiterhin eine Vertretung durch die SUISA wünsche. Zu den Mindestentschädigungen wird ausgeführt, dass die Urheber immer Anspruch auf eine Entschädigung haben, da es keine Gratis­ nutzung gebe, wie dies bei einer prozentualen Beteiligung der Fall wäre. Eine ersatzlose Streichung der Mindestentschädigungen würde einer Enteig-­ nung der Urheber gleichkommen. Ein Überdenken der mit den Entscheiden zu den Tarifen Y und S eingeleiteten Praxis der Schiedskommission sei da­ her zu prüfen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht die Teuerungsklausel nicht generell als nicht anwendbar erklärt habe, sondern nur in den Fällen, in denen die allgemeine Teuerung nicht mit der Berech­ nungsgrundlage eines bestimmten Tarifs übereinstimme. In diesem Zusam­ menhang macht die SUISA geltend, dass sich die Kosten der Veranstalter ähnlich verhielten wie der durchschnittliche Landesindex. Die Teuerungsklau­ sel widerspreche somit in diesem Fall weder der Praxis der Schieds­ kommission noch dem Entscheid des Bundesgerichts. Neu ist das Begehren von SWISSPERFORM, welche eine Änderung des Ta­ rifantrags in dem Sinne verlangt, dass die Entschädigung für die Verwendung von Ton- oder Tonbildträger nur während den Pausen sowie vor und nach dem Konzert (Ziffer 21 GT K) 0,2 Prozent (anstatt 0, 1 Prozent) der Einnah­ men betragen müsse. Zur Begründung wird angeführt, dass eine· zwischen­ zeitlich durchgeführte Untersuchung gezeigt habe, dass bei Veranstaltungen wesentlich mehr kommerzielle Tonträger verwendet würden, als bei der Fest­ legung des Tarifs angenommen worden sei. Hinsichtlich des Einbezugs der verwandten Schutzrechte in den GT K wird geltend gemacht, dass die Veran­ stalter für die Verwendung von Tonträgern anlässlich der von ihnen organi­ sierten Aufführungen in gleicher Weise für die Bezahlung der entsprechenden Entschädigungen verantwortlich seien wie sie dies auch für Urheberrechtsab­ gaben sind.

ESchK 8 Der SBV hält an seinen schriftlich eingereichten Einwänden fest und betont zusätzlich, dass die Abrechnungsstruktur des Tarifs nicht mehr stimme. Mit Hinweis auf die Auffassung des Preisüberwachers wird betont, dass es kei­ nen Spielraum für eine Mindestentschädigung gebe. Dem vorgelegten Tarif könne daher nur unter Vorbehalt zugestimmt werden. Der Vertreter von SMPNGood News bestätigt seine schriftliche Eingabe an die Schiedskommission und hebt hervor, dass mit den Verwertungs­ gesellschaften keine eigentlichen Verhandlungen stattgefunden hätten und diese somit ihrem Verhandlungsauftrag nicht nachgekommen seien. Die SUISA versuche sich zudem immer näher an die 10-Prozent-Grenze heran­ zutasten und deren Verwaltungsaufwand sei - im Verhältnis zu den Ausschüt- tungen an die Urheber - eindeutig zu hoch. Mit verschiedenen Folien wird die Problematik visualisiert. Zudem erhält die Schiedskommission noch weitere Unterlagen zur Unterstützung dieses Standpunktes. Einer der Hauptvorwürfe besteht darin, dass die geänderten Rahmenbedingungen (rund 70 Prozent der Veranstaltungen seien Festivals, bei denen die Musik selbst stark in den Hintergrund trete) völlig unberücksichtigt geblieben seien. Damit auch die mu­ sikungebundenen Kosfen gebührende Berücksichtigung fänden, sei es nötig, entweder einen Pauschalabzug von den Einnahmen zuzulassen oder den Prozentsatz deutlich unter zehn Prozent festzusetzen. 7. Die zur Genehmigung vorgeschlagene Fassung des Gemeinsamen Tarifs K hat in den drei Amtssprachen folgenden Wortlaut:

SU ISA SWISSPERFORM 9 Fassung vom 26.5.1995 Gemeinsamer Tarif K (GT K) Konzerte und konzertähnliche Darbietungen A. Kunden.kreis 1 Dieser Tarif richtet sich an Veranstalter von Konzerten und konzertähnlichen Darbietungen. Sie werden nachste­ hend "Kunden" genannt. B. Gegenstand des Tarifs 2 Urheberrechte an Musik Der Tarif bezieht sich auf

- die Aufführung von urheberrechtlich geschützten nicht­ theatralischen Musikwerken des Repertoires der SUISA (nachstehend "Musik'') an Konzerten und konzertähnlichen Darbietungen durch Musiker, Ton- oder Tonbild-Träger oder Sendeempfang

- das Aufnehmen der Musik auf eigene Tonträger des Kunden; diese Tonträger dürfen nur an den Konzerten des Kunden verwendet und Dritten nicht überlassen werden. 3 Verwandte Schutzrechte Der Tarif bezieht sich auf

- die Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler und der Hersteller von Ton- und Tonbild-Trägern für die Aufführung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbild-Trägern des Repertoires von SWISSPERFORM an Konzerten und konzertähn­ lichen Darbietungen. 4 Konzerte und konzertähnliche Darbietungen Konzerte sind Veranstaltungen, zu denen sich ein Publikum eigens einfindet, um Musik zu hören. Konzertähnliche Darbietungen sind andere in sich geschlos­ sene Veranstaltungen mit Musik, zu denen sich ein Publikum eigens einfindet, um Darbietungen zu sehen und hören. Es ist daher unerheblich, ob die Musik allein oder in Verbin­ dung mit anderen künstlerischen, unterhaltenden, sportli­ chen oder anderen Leistungen aufgeführt wird. Zu den kon­ zertähnlichen Darbietungen zählen Variete-Darbietungen, Revuen, Aufführungen wortdramatischer Werke mit musikali­ scher Begleitung (sofern es sich um Werke der nicht-thea­ tralischen Musik handelt) und ähnliche Darbietungen.

10 Konzerte und konzertähnliche Darbietungen werden nach­ stehend gemeinsam 'Konzerte' genannt." Der Tarif bezieht sich bezüglich der verwandten Schutz- rechte auch auf die Verwendung von Tonträgern anlässlich der Aufführung von musikdramatischen Werken.

c. Vorbehalte und Ausnahmen 5 Vorbehalte bezüglich Urheberrecht SUISA verfügt ausschliesslich über Urheberrechte an Musik. Die Rechte anderer Urheber (z.B. der Regisseure, Drehbuch­ autoren bei der Vorführung von Tonbild-Trägern) bleiben · vorbehalten. 6 Vorbehalte bezüglich verwandte Schutzrechte SWISSPERFORM verfügt nicht über

- die ausschliesslichen Vervielfältigungsrechte der aus­ übenden Künstler sowie der Hersteller von Ton- und Ton­ bild-Trägern

- die Aufführungsrechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von nicht im Handel erhältlichen Ton- und Tonbild-Trägern. 7 Von diesem Tarif ausgenommen sind, soweit sie in anderen Tarifen geregelt werden,

- Konzerte der Musikvereinigungen, Konzertgesellschaften, Orchestervereine und kirchlichen Vereinigungen

- Kinos und Zirkusse

- kurze Einlagen in anderen Veranstaltungen mit Musik

- das Aufnehmen der Musik auf Tonbild-Träger. D. Gemeinsamer Tarif 8 SUISA ist für diesen Tarif gemeinsame Zahlstelle und Ver­ treterin auch von SWISSPERFORM. Wird bei einer Veranstaltung ausschliesslich das Repertoire von SWISSPERFORM genutzt, nicht jedoch dasjenige der SUISA, so kann die SWISSPERFORM die ihr zustehende Vergütung sel­ ber geltend machen. E. Entschädigung

a) Berechnung 9 Die Entschädigung wird in der Form eines Prozentsatzes der Einnahmen des Kunden berechnet. Vorbehalten bleibt Ziffer 12.

10 11 11 "Einnahmen" sind alle Einnahmen aus der Verwendung der Musik, insbesondere

a) die Brutto-Einnahmen aus dem Verkauf von Billetten und Abonnementen. Zu den Einnahmen zählen auch diejenigen der Vorver­ kaufs-Stelle oder anderer Vermittler.

b) Beiträge, Subventionen und beanspruchte Defizitgaran­ tien an die Durchführung des Konzerts, soweit sie zur Deckung der folgenden Konzert-Kosten erforderlich sind:

- sämtliche an die ausübenden Künstler bezahlten Entschä­ digungen (Gage, Reise- und Aufenthaltsspesen etc.)

- Miete des Konzertlokals

- Miete von Musikinstrumenten oder der P.A.-Anlagen (public address systems) Von den Einnahmen können gegen Nachweis abgezogen werden

- Billett- und ähnliche Umsatz- oder Mehrwertsteuern

- der Gegenwert von Leistungen an die Konzertbesucher, die im Eintrittspreis inbegriffen sind, und die mit der Ver­ mittlung von Musik nicht zusammenhängen (z.B. im Ein­ trittspreis enthaltene Ansprüche auf ein Getränk, auf Be­ nützung der öffentlichen Verkehrsmittel, auf einen gebüh­ renfreien Parkplatz etc.); diese Leistungen können im ge­ genseitigen Einverständnis pauschaliert werden. 12 Die Entschädigung wird in den folgenden Fällen hilfsweise in der Form eines Prozentsatzes der Kosten der Verwendung der Musik berechnet:

- wenn sich die Einnahmen nicht ermitteln lassen oder wenn keine Einnahmen erzielt werden

- wenn der Kunde im voraus davon ausgeht, die Kosten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln zu decken

- bei Wohltätigkeitsanlässen, deren Einnahmen-Überschuss Hilfsbedürftigen zugute kommt.

b) Urheberrechte an Musik 13 Der Prozentsatz beträgt 10%. 14 Der Prozentsatz wird reduziert im Verhältnis Dauer der geschützten Musik Dauer des Konzertes ohne Pausen wenn der Kunde rechtzeitig ein Verzeichnis der aufgeführten Musik einreicht (Ziffer 31).

12 15 Bei konzertähnlichen Darbietungen wird der Prozentsatz hal­ biert, wenn die Musik nur untergeordnete oder begleitende Funktion hat, wie zum Beispiel bei revueartigen, choreogra­ phischen Darbietungen oder Aufführungen theatralischer Werke mit Begleitmusik. 16 Die Entschädigung beträgt mindestens Fr. 40.- pro Konzert.

c) Verwandte Schutzrechte 17 Der Prozentsatz beträgt 2,4%. 18 Er wird reduziert im Verhältnis Dauer der Verwendung der Dauer des Konzerts ohne Pausen 19 20 21 im Handel erhältlichen Ton- oder Tonbild-Träger wenn der Kunde rechtzeitig ein Verzeichnis der verwendeten Ton- und Tonbild-Träger einreicht. Die Entschädigung beträgt, mit Ausnahme der nachstehenden Ziffern 20 und 21, mindestens Fr. 40.- pro Konzert. Bei der Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Ton­ bild-Trägern in begleitender Funktion (wie zum Beispiel bei Revuen, musikdramatischen, choreographischen Darbietungen) beträgt die Entschädigung pro Abspielminute 1,8% der auf die Minute berechneten Einnahmen, mindestens jedoch Fr. 20.- pro Konzert. Bei der Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Ton­ bild-Trägern in untergeordneter Funktion im Hintergrund wie zum Beispiel bei Aufführungen von Sprechtheatern (wortdra­ matischen Werken) beträgt die Entschädigung pro Abspielmi­ nute 1,2% der auf die Minute berechneten Einnahmen, minde- stens jedoch Fr. 10.- pro Konzert. Die Entschädigung für die Verwendung von Ton- oder Ton­ bild-Trägern nur während Pausen sowie vor und nach dem Konzert beträgt 0,1% der Einnahmen, mindestens jedoch Fr. 20.- pro Konzert.

d) Ermässigung 22 Kunden, die mit der SUISA für alle ihre Konzerte einen Vertrag schliessen und dessen Bestimmungen einhalten, er­ halten eine Ermässigung

- von 10%, wenn sie mehr als ein Konzert pro Jahr durch­ führen von weiteren 5%, wenn sie 10 oder mehr Konzerte pro Jahr durchführen; es wird auf die Anzahl der im Vorjahr durch­ geführten Konzerte abgestellt

- von weiteren 15% im Falle von Grossveranstaltungen unter

23 24 13 freiem Himmel, die länger als 5 Stunden dauern, zu denen rnindestens,5'000 Zuhörer erwartet werden, und bei denen der Veranstalter auf eigene Kosten eine erhebliche Infra­ struktur aufbauen muss (open-air-Konzerte). Kunden, die einem schweizerischen Landesverband der Konzert­ veranstalter angehören, welcher die SUISA in ihren Aufgaben unterstützt, und die mit der SUISA für alle ihre Konzerte einen Vertrag schliessen und dessen Bestimmungen einhalten, haben Anspruch auf eine zusätzliche Ermässigung von 5%. Alle Ermässigungen zusammen sind begrenzt auf 30% bei open­ air-Konzerten und 20% bei anderen (indoor-)Konzerten. Für die Berechnung der Anzahl Konzerte gilt:

- mehrere gleichzeitig stattfindende Konzerte gelten als mehrere Konzerte

- bei Festivals, an denen mehr als 3 Bands auftreten, zählen Konzerte am Vormittag (06-12h), am Nachmittag (12-18h) und am Abend (18-06h) je als 1 Konzert

- bei anderen mehrtägigen Veranstaltungen zählen die Konzer­ te eines jeden Tages als ein Konzert.

e) Anpassung an die Teuerung Die Entschädigungen (jedoch nicht die Prozentsätze) werden auf den 1. Januar jedes Jahres dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst, sofern sich dieser vom Datum des Inkrafttretens bis zum Stichtag um mindestens 5% verändert hat. Basis ist der Stand am 1. Januar 1996. Der Stand des Landesindexes am 31. Oktober ist Stichtag für die Anpassung an die Teuerung auf den 1. Januar des folgenden Jahres.

f) Zuschläge 25 Die Entschädigungen können verdoppelt werden, wenn

- Musik ohne Bewilligung der SUISA aufgeführt wird

- der Kunde absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige oder lückenhafte Angaben liefert. F. Abrechnung 26 Der Kunde gibt der SUISA alle zur Berechnung der Entschä­ digung erforderlichen Angaben innert 10 Tagen nach dem Konzert oder an den in der Bewilligung genannten Terminen bekannt.

27 14 Die SUISA kann zur Prüfung der Angaben des Kunden Belege verlangen oder nach Voranmeldung Einsicht in die Bücher des Kunden nehmen. 28 Wenn die Angaben oder Belege auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Frist eingereicht werden, kann die SUISA entweder die erforderlichen Angaben schätzen und ge­ stützt darauf die Entschädigung berechnen, ·oder eine Ent­ schädigung von Fr. 2.80 pro Platz verlangen. G. Zahlung 29 Die Entschädigungen sind innert 30 Tagen oder zu den in der Bewilligung genannten Terminen zu bezahlen. 30 Die SUISA kann Akontozahlungen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung und/oder andere Sicherheiten ver­ langen. H. Verzeichnisse der aufgeführten Musik 31 Der Kunde ist verpflichtet, der SUISA ein vollständiges Konzertprogramm mit den folgenden Angaben einzusenden:

- Titel aller aufgeführten Werke einschliesslich der Einla- gen und Zugaben

- Namen der Komponisten und allfälliger Bearbeiter

- Dauer der Aufführung in Minuten für jedes Werk

- Dauer des ganzen Konzertes ohne Pausen.

- bei der Verwendung von Ton- oder Tonbild-Trägern im Kon- zert: deren Label, Katalog-Nr. und Aufführungsdauer. Keine Verzeichnisse sind erforderlich für die Pausenmusik. 32 Dieses Konzertprogramm ist innerhalb von 10 Tagen nach dem Konzert - oder nach dem letzten einer Reihe gleicher Kon­ zerte - der SUISA zuzustellen. 33 Für Verzeichnisse, die auch nach einer Mahnung nicht in­ nert Frist eingereicht werden, kann eine zusätzliche Ent­ schädigung von Fr. 40.- verlangt werden. Diese Entschädi­ gung wird im Wiederholungsfall verdoppelt. I. Gültigkeitsdauer 34 Dieser Tarif ist vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 gültig. 35 Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann er vorzei­ tig revidiert werden. Der Tarif kann mit Bezug auf•konzertähnliche Darbietungen jederzeit vorzeitig revidiert werden.

SU ISA SWISSPERFORM Tarif Commun K (TC K) Projet du 26.5.1995 Concerts et productions analogues A. Cercle de clients 1 Ce tarif s'adresse aux organisateurs de concerts et de pro­ ductions analogues. Ils sont appeles ci-apres "clients". B. Objet du tarif 2 Droits d'auteur sur la musique Le tarif se rapporte

- ä l'execution d'oeuvres musicales non theätrales du reper­ toire de SUISA protegees par le droit d'auteur (ci-apres "musigue") lors de concerts et de productions analogues par des musiciens, a partir de phonogramrnes ou videograrn­ rneˆ et par reception d'emissions; 15

- ä l'enregistrement de rnusique sur les phonogramrnes du client. Les phonogramrnes ne doivent etre utilises gue lors des con­ certs du client, et ne doivent pas etre cedes ä des tiers. 3 Droits voisins Le tarif se rapporte

- au droit ä remuneration des artistes interpretes et des producteurs de phonogramrnes ou videograrnrnes pour l'utili­ sation de phonogramrnes et videogramrnes disponibles sur le rnarche du repertoire de SWISSPERFORM lors de concerts et de productions analogues. 4 Concerts et productions analogues Les concerts sont des manifestations pour lesquelles un pu­ blic se rassemble dans le but precis d'ecouter de la musi­ que. Les productions analogues sont d'autres manifestations dans un cadre delimite avec de la rnusique, pour lesquelles un pu­ blic se rassemble dans le but precis de voir et d'ecouter les productions. Peu importe que la musique soit executee seule ou en relation avec d'autres prestations artistiques, recreatives, sportives ou autres. Les spectacles de varie­ tes, les revues, les representations d'oeuvres theatrales avec accompagnement musical (dans la rnesure ou il s'agit d'oeuvres de la musique non-theatrale) et les productions analogues sont donc de ce point de vue egalernent des con­ certs.

16 Les concerts et les productions analogues sont appeles ci­ apres 11concerts 11 • Eu egard aux droits voisins, le tarif se rapporte aussi a l'utilisation de phonogrammes lors de l'execution d'oeuvres musicales dramatiques.

c. Reserves et exceptions 5 Reserves relatives au droit d'auteur SUISA dispose exclusivement des droits d'auteur sur la mu­ sique. Les·droits des autres auteurs (par ex. metteurs en scene, scenaristes lors de projections de videogrammes) sont reserves. 6 Reserves relatives aux droits voisins SWISSPERFORM ne dispose pas

- des droits exclusifs de reproduction appartenant aux ar­ tistes interpretes ainsi qu'aux producteurs de phono­ grammes et videogramrnes;

- des droits d'execution des artistes interpretes et des producteurs de phonogramrnes et videograrnrnes non disponi­ bles sur le rnarche. 7 Sont exceptes de ce tarif, dans la mesure ou ils sont re- glementes par d'autres tarifs: les concerts des societes de musique, des societes de concerts, des orchestres syrnphoniques d'arnateurs et des cornmunautes religieuses

- les cinernas et les cirques

- les brefs intermedes rnusicaux lors d'autres manifesta- tions avec de la musique

- l'enregistr-ement de musique sur phonogramrnes. D. Tarif cornmun 8 SUISA est organe commun d'encaissement pour ce tarif et representante de SWISSPERFORM. Si lors d'une rnanifestation il est fait usage exclusive­ ment du repertoire de SWISSPERFORM, et non de celui de SUISA, SWISSPERFORM peut faire valoir elle-rneme la rede­ vance qui lui revient. E. Redevance

a) Calcul 9 La redevance se calcule sous forme d'un pourcentage des re­ cettes du client, sous reserve du chiffre 12.

10 11 17 Les "recettes'' sont toutes celles provenant de l'utilisa­ tion de musique, en particulier:

a) les recettes brutes de la vente de billets et d'abonne­ ments. Les recettes du service de reservation ou d'autres in­ termediaires en font egalement partie.

b) Les contributions, subventions et les garanties de de­ ficit utilisees pour le deroulement du concert, dans la mesure ou elles sont necessaires a la couverture des frais de concerts suivants:

- Toutes les indemnites versees aux artistes executants (cachets, frais de deplacement et de sejour etc.)

- Location du local de concert

- Location d'instruments de musique ou d'installations P.A. (public address systems) A condition de fournir un justificatif, il est possible de deduire des recettes

- L'impöt sur les billets et tout autre impöt sur le chif­ fre d'affaires ou la valeur ajoutee

- La contre-valeur de prestations aux auditeurs de concerts comprises dans le prix d'entree, et qui sont sans rapport avec la musique (ex. bon pour une boisson, pour l'utilisa­ tion des transports en commun, d'une place de stationne­ ment compris dans le prix d'entree, etc.); d'un commun ac­ cord, ces prestations peuvent faire l'objet d'un forfait. 12 Au besoin, la redevance peut se calculer sous forme d'un pourcentage des frais d'utiiisation de la musique dans les cas suivants:

- lorsque les recettes sont inexistantes ou ne sont pas chiffrables;

- lorsque le client prevoit d'avance de couvrir les frais, integralement ox en partie, par ses propres rnoyens;

- lors de manifestations de bienfaisance dont le benefice est verse a des personnes dans le besoin.

b) Droits d'auteu.r su.r la musique 13 Le pourcentage est de 10%. 14 Le pourcentage est reduit dans la proportion Duree de la rnusique protegee Duree du concert sans les entractes lorsque le client fournit en temps utile un releve de la mu­ sique executee (chiffre 31).

15 18 Lors de productions analogues a des concerts, le pourcentage est reduit de moitie lorsque la musique n'a qu'une fonction secondaire ou d'accompagnernent, par exemple lors de produc­ tions a caractere de revue, de spectacles choregraphiques ou de representations theatrales avec accompagnement musical. 16 La redevance s'eleve au moins a Fr. 40.- par concert.

c) Droits voisins 17 Le pourcentage est de 2,4%. 18 Il est reduit dans la proportion: 19 20 21 Duree d'utilisation du phonogramme disponible sur le marche Duree du concert sans les entractes lorsque le client fournit ä temps une liste des phonogrammes ou videogrammes utilises. La redevance, a l'exception des chiffres 20 et 21 ci-apres, s'eleve au moins a Fr. 40.- par concert. En cas d'utilisation de phonogrammes ou videogrammes disponi­ bles sur le marche a des fins d'accompagnement (comme par exemple lors de revues, representations theätrales musicales ou choregraphiques), la redevance s'eleve par minute d'utili­ sation a 1,8% des recettes calculees par minute; toutefois elle ne peut etre inferieure a Fr. 20.- par concert. En cas d'utilisation de phonogrammes ou videogrammes disponi­ bles sur le marche a des fins accessoires, comme musique de fand, par exemple au cours de representations theatrales par­ lees (o„uvres dramatiques parlees), la redevance se monte par minute d'utilisation a 1,2% des recettes calculees par minu­ te; toutefqis elle ne peut etre inferieure a Fr. 10.- par concert. La redevance pour l'utilisation de phonogrammes ou video­ grammes pendant les pauses seulement ou avant ou apres le concert s'eleve a 0,1% des recettes, cependant a au moins Fr. 20.- par concert.

d) Reduction 22 Les clients qui passent un contrat avec SUISA pour tous leurs concerts et qui en respectent les dispositions benefi­ cient d'une reduction

- de 10%, s'ils organisent plus d'un concert par an;

- de 5% supplementaires s'ils organisent 10 concerts par an ou plus; on se base sur le nombre de concerts de l'annee precedente;

- de 15% supplementaires en cas de manifestations importan­ tes en plein air, qui durent plus de 5 heures, ou l'on at-

19 tend au moins 5'000 spectateurs, et pour lesquelles l'or­ ganisateur doit mettre sur pied une infrastructure impor­ tante (concerts open-air). Les clients qui appartiennent a une association nationale suisse d'organisateurs de concerts soutenant SUISA dans ses taches et qui passent un contrat avec SUISA pour tous leurs concerts et en respectent les dispositions, ont droit a une reduction supplementaire de 5%. Le cumul des reductions est limite a 30 % pour les concerts open air et a 20% pour tous les autres concerts (indoor). Pour calculer le nombre de concerts, on considere:

- que plusieurs concerts qui ont lieu simultanement comptent chacun pour un concert

- que lors de festivals ou se produisent plus de trois grou­ pes, les concerts du matin (06-12h), de l'apres-midi (12-18h) et du soir (18-06h) comptent chacun pour un con­ cert

- que lors d 1 autres manifestations sur plusieurs jours, les concerts d'une journee comptent pour un concert.

e) Adaptation au rencherissement 23 Les redevances (et non les pourcentages) sont reajustees le ler janvier de chaque annee sur l'indice national des prix a la consommation, a condition que celui-ci ait varie d'au moins 5% depuis la date d'entree en vigueur jusqu'au jour de l'indexation. 24 L'indice de base est celui du ler janvier 1996. L'indice national du 31 octobre fait foi pour l'adaptation au rencherissernent au ler janvier de l 1 annee suivante.

f) Supplements 25 Les redevances peuvent etre doublees lorsque

- la musique est executee sans l'autorisation de SUISA

- le client donne des informations inexactes ou incomple- tes, intentionnellement ou par negligence grassiere. F. Decompte 26 Le client fournit a SUISA toutes les donnees necessaires au calcul de la redevance dans les dix jours apres le con­ cert ou aux dates fixees dans l'autorisation. 27 SUISA peut exiger des justificatifs pour verifier l'exac­ titude des donnees du client et, sur preavis, contröler la comptabilite du client.

20 28 Lorsque les donnees ou les justificatifs ne parviennent pas a SUISA dans les delais meme apres un rappel ecrit, SUISA peut proceder seit a une estirnation des donnees et calculer la redevance sur cette base, soit exiger une re­ devance de Fr. 2.80 par place. G. Paiement 29 Les redevances sont payables dans les 30 jours ou a la da­ te fixee dans l'autorisation. 30 SUISA peut exiger un versement prealable egal au montant previsible de la redevance et/ou d'autres garanties. 31 H. Releves de la musique executee Le client est tenu d'envoyer a SUISA un prograrnrne de con­ cert complet avec les indications suivantes:

- Titre de toutes les oeuvres executees, y compris les in- termedes et les bis

- Noms des compositeurs et des eventuels arrangeurs

- Duree de l'execution de chaque oeuvre en rninutes

- Duree de tout le concert sans les pauses

- Lors d'utilisation de phonogrammes ou videogrammes en concert: leur label, numero de catalogue et la duree d'utilisation. Il n'est pas necessaire de fournir de releve pour la rnu­ sique des entractes. 32 Ce programme de concert doit etre envoye a SUISA dans les dix jours apres le concert, ou apres le dernier concert d'une serie. 33 SUISA peut exiger une redevance supplernentaire de Fr. 40.­ pour les releves qui ne sont pas envoyees a temps meme apres un rappel. Cette redevance sera doublee en cas de recidive. I. Duree de validite 34 Ce tarif est valable du ler janvier 1996 au 31 decernbre 1999. 35 Si d'importantes modifications des circonstances se pro­ duisent, il peut etre revise avant echeance. Eu egard aux productions analogues, le tarif peut a tout rnornent faire l'objet d'une revision avant echeance.

SU ISA SWISSPERFORM Versione del 26.5.1995 Tariffa comune K (TC K) Concerti e produzioni musicali analoghe A. Sfera di clienti 1 Questa tariffa concerne gli organizzatori di concerti e produzioni musicali analoghe, qui di seguito denominati "clienti". B. Oggetto della tariffa 2 Diritti d'autore sulla musica La tariffa interessa

- l'esecuzione di opere musicali non teatrali del repertorio SUISA protette dal diritto d'autore (qui di seguito "musi­ ca") in occasione di concerti o di produzioni musicali analoghe da parte di musicisti, tramite supporti sonori o audiovi­ sivi o la ricezione di emissioni;

- la registrazione di musica su supporti sonori del cliente. I supporti sonori sono utilizzabili soltanto in occasione dei concerti del cliente e non sono rilasciabili a terzi. 3 Diritti di protezione affini La tariffa interessa

- il diritto d'indennizzo degli artisti esecutori e dei pro­ duttori di supporti sonori e audiovisivi circa l'utilizza­ zione di supporti sonori e audiovisivi in commercio del repertorio della SWISSPERFORM in occasione di concerti e di produzioni musicali analoghe. 4 Concerti e produzioni musicali analoghe Per concerti si intendono quelle manifestazioni per assi­ stere alle quali si raduna un pubblico con lo scopo preci­ puo di ascoltare musica. Per produzioni musicali analoghe si intendono altre mani­ festazioni in ambito ben definite con musica, per assiste­ re alle quali si raduna un pubblico con lo scopo precipuo di ascoltare o vedere delle produzioni. Poco importa ehe venga eseguita soltanto musica o ehe questa accompagni al­ tre produzioni artistiche, ricreative, sportive o altre. Gli spettacoli di varieta, le riviste, le rappresentazioni di opere teatrali con accompagnamento musicale (nella mi­ sura in cui si tratti di opere musicali non teatrali) e le 2

22 produzioni musicali analoghe, dunque, da queste punto di vista vengono pure considerate concerti. I concerti e le produzioni musicali analoghe sono denomi­ nati qui di seguito "concerti 11 • Relativamente ai diritti di protezione affini, la tariffa concerne l'utilizzazione di supporti sonori in occasione dell'esecuzione di apere musicali teatrali. C. Riserve ed eccezioni 5 Riserve relative al diritto d'autore La SUISA detiene esclusivarnente 1 diritti d'autore sulla musica. I diritti degli altri autori (p. es. registi, sce­ nografi in occasione della proiezione di supporti audiovi­ sivi) restano riservati. 6 Riserve relative ai diritti di protezione affini La SWISSPERFORM non detiene

- i diritti esclusivi di riproduzione detenuti dagli arti­ sti esecutori o dai produttori di supporti sonori e au­ diovisivi; i diritti di esecuzione degli artisti esecutori e dei produttori di supporti sonori e audiovisivi non in com­ mercio. 7 Non sono disciplinati da questa tariffa, purche oggetto di altre tariffe: i concerti delle societä di musica, delle societä di concerti, delle orchestre sinfoniche e di dilettanti e delle comunitä religiose

- i cinematografi e i circhi i brevi intermezzi musicali in occasione di altre mani­ festazioni con musica la registrazione di musica su supporti sonori D. Tariffa comune 8 La SUISA e organo cornune d'incasso per quanto riguarda questa tariffa e rappresenta anche la SWISSPERFORM. Quando per una manifestazione si utilizza unicamente il repertorio della SWISSPERFORM, e non quello della SUISA, la stessa SWISSPERFORM pu6 far valere l'indennita ehe le spetta.

E. Indennitä

a) Calcolo 23 9 L'indennitä viene calcolata in valori percentuali degli in­ troiti del cliente, ferma restando la cifra 12. 10 Per introiti si intendono tutti quelli provenienti dall'u­ tilizzazione della musica, in particolare

a) gli introiti lordi dalla vendita di biglietti e abbona­ menti. Quelli provenienti dalla prevendita o da altri interme­ diari sono pure considerati introiti.

b) I contributi, le sovvenzioni e le garanzie di deficit di cui ci si avvale per l'allestimento del concerto, nella misura in cui necessari per la copertura dei se­ guenti costi:

- tutte le indennita versate agli artisti esecutori (com­ pensi, spese di viaggio e di soggiorno, ecc.)

- l'affitto del locale per il concerto

- l'affitto degli strumenti musicali o di impianti P.A. (public address systems) 11 Presentando un giustificativo, e possibile dedurre dagli introiti

- l'imposta sui biglietti e quelle analoghe sulla cifra d'affari o sul valore aggiunto il controvalore di prestazioni ai fruitori di concerti in­ clusi nel prezzo del biglietto d'ingresso e in nessuna re­ lazione con la musica (p. es. il diritto ad una bibita o all'utilizzazione di un mezzo di trasporto pubblico o di un parcheggio gratuito compresi nel biglietto, ecc.); pre­ stazioni ehe possono essere concordate globalmente. 12 A titolo ausiliario, l'indennita puo essere calcolata in va­ lori percentuali dei costi di utilizzazione della musica nei seguenti casi: allorquando gli introiti non siano accertabili o non ve ne siano;

- allorquando il cliente preveda in anticipo di coprire i costi in parte o del tutto con i propri mezzi;

- in occasione di spettacoli di beneficenza i cui introiti eccedenti sono destinati a persone bisognose.

b) Diritti d'autore sulla musica 13 La percentuale e pari al 10%.

14 La percentuale si riduce nel rapporto durata della musica protetta durata del concerto senza le pause 24 purche il cliente fornisca in ternpo utile gli elenchi delle opere eseguite (cifra 31). 15 Per le produzioni rnusicali analoghe, la percentuale si riduce della meta quando la musica ha solo una funzione secondaria o di accompagnamento, per esempio in occasione di riviste, di spettacoli coreografici o di rappresentazioni teatrali con accompagnamento musicale. 16 L'indennitä ammonta ad almeno Fr. 40.- per concerto.

c) Diritti di protezione affini 17 La percentuale e pari al 2,4%. 18 Essa viene ridotta nel rapporto: durata dell'utilizzazione del supporto sonore in commercio durata del concerto senza le pause purche il cliente fornisca in ternpo utile un elenco dei supporti sonori e audiovisivi utilizzati. 19 L'indennita, fatte salve le eifre 20 e 21 qui di seguito, ammonta ad almeno Fr. 40.- per concerto. 20 In caso di utilizzazione di supporti sonori o audiovisivi in commercio con funzione di accompagnamento (come per esempio in occasione di riviste, rappresentazioni di teatro in musi­ ca o coreografiche), l'indennitä ammonta per minuto di uti­ lizzazione all'l,8% degli introiti calcolati al minuto; essa non e mai tuttavia inferiore a Fr. 20.- per concerto. In caso di utilizzazione di supporti sonori o audiovisivi in cornmercio con funzione secondaria di musica di sottofondo, corne per esempio nel corso di rappresentazioni di teatro di prosa (opere drammatiche recitate), l'indennita ammonta per minuto di utilizzazione all'l,2% degli introiti calcolati per minuto; essa non e tuttavia mai_ inferiore-a Fr. 10.- per concerto. 21 L'indennitä per l'utilizzazione di supporti sonori e au­ diovisivi durante le pause soltanto o prima o dopo il con­ certo ammonta allo 0,1% degli introiti; essa e tuttavia pari ad almeno Fr. 20.- per concerto.

d) Riduzione 22 I clienti ehe concludono un contratto con la SUISA per tutti i loro concerti e ehe si attengono alle relative di­ sposizioni, beneficiano di una riduzione

23 25

- pari al 10%, se organizzano piu di un concerto all 1 anno;

- di un ulteriore 5% se organizzano 10 o piu concerti per anno; ci si basa sul numero di concerti dell'anno prece­ dente;

- di un ulteriore 15% in caso di manifestazioni importanti Œll'aperto di altre tre ore di durata, per le quali ci si attende un'affluenza di 5'000 persone almeno e l'organizza­ tore debba mettere a disposizione un'infrastruttura di con­ siderevoli proporzioni (concerti all'aperto o open-air). I clienti affiliati ad un'associazione nazionale svizzera di organizzatori di coneerti ehe forniscano un sostegno alla SUISA nello svolgimento dei suoi cornpiti e ehe abbia­ no concluso un contratto con la SUISA per tutti i loro concerti attenendosi alle relative disposizioni, hanno diritto ad un'ulteriore riduzione del 5%. Il totale delle riduzioni si limita al 30 % per i concerti open-air e al 20% per tutti gli altri concerti (indoor). Per il calcolo del numero dei concerti vale quanto segue:

- piu eoneerti ehe hanno luogo sirnultanearnente eontano corne piu concerti

- in occasione di festival durante i quali si producono piu di tre gruppi, i concerti del rnattino (06.00-12.00), del porneriggio (12.00-18.00) e della sera (18.00-06.00) contano come un concerto per ogni periodo. in occasione di altre manifestazioni della durata di piu giorni, i concerti di ogni giorno contano qu?le un concerto.

e) Adattamento al rincaro Le indennita (ma non le pereentuali) vengono adattate per il 1. gennaio di ogni anno all'indice nazionale dei prezzi al consumo, a patto ehe questo sia mutato del 5% almeno a decorrere dalla data di entrata in vigore fino al giorno dell'indicizzazione. 24 L'indice di base e quelle del 1° gennaio 1996. L 1 indice nazionale del 31 ottobre.fa stato per l'adatta­ mento al rincaro al 1. gennaio dell'anno successivo.

f) Supplementi 25 Le indennita possono raddoppiare qualora

- la rnusica e stata eseguita senza l'autorizzazione della SUISA il cliente fornisce delle informazioni errate o incorn­ plete intenzionalrnente o per negligenza grave.

26 27 28 26 F. Conteggio Il cliente fornisce alla SUISA tutte le indicazioni neces­ sarie per il calcolo dell'indennita entro un periodo di 10 giorni a contare da quelle del concerto o entro i termini pattuiti nell'autorizzazione. La SUISA puö esigere dei giustificativi onde verificare l'esattezza delle indicazioni fornite dal cliente e, pre­ vio preavviso, l'accesso ai libri contabili del cliente. Qualora le indicazioni o i giustificativi non le pervenga­ no entre il termine fissato neanche dopo sollecito per iscritto, la SUISA puö procedere ad una stima delle indi­ cazioni necessarie e, basandosi su questa, calcolare l'in­ dennita o richiederne una pari a Fr. 2,80 per posto. G. Pagamento 29 Le indennita sono dovute entre i 30 giorni o alla data fissata nell'autorizzazione. 30 La SUISA puo esigere acconti pari all'importo presumibile dell'indennita e/o altre garanzie. H. Elenchi della musica eseguita 31 Il cliente e tenuto ad inviare alla SUISA il programma completo del concerto fornito delle seguenti indicazioni:

- Titolo di tutte le opere eseguite, compresi fuoripro- gramma e bis

- Norne dei compositori e degli eventuali arrangiatori

- Durata dell'esecuzione di ogni opera in minuti

- Durata dell'intero concerto senza le pause In caso di utilizzazione di supporti sonori o audiovisi­ vi per il concerto: la loro label, il numero di catalogo e la durata dell'utilizzazione None necessario fornire un elenco della musica utiliz­ zata durante le pause 32 Il programma del concerto va inviato alla SUISA entro i dieci giorni dopo il concerto o dopo l'ultimo concerto di una serie. 33 La SUISA puo esigere un'indennita supplementare pari a Fr. 40.- per gli elenchi non inviati tempestivarnente neanche dopo un sollecito. Indennita ehe verrä raddoppiata in caso di recidiva.

27 I. Periode di validitä 34 Questa tariffa e valevole dal 1 ° gennaio 1996 al 31 dicem­ bre 1999. 35 Essa puö essere riveduta prima della scadenza in caso di cambiamento sostanziale delle circostanze. La tariffa puö essere riveduta prima della scadenza in qualsiasi momento per quanto riguarda le produzioni musi­ cali analoghe.

ESchK II Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 28 1. Die Schiedskommission !"tat zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob sie auf schriftliche Eingaben sowie Anträge auf Tarifänderungen, welche ihr am Tage der Verhandlung übergeben beziehungsweise gestellt werden, eintreten kann. Im vorliegenden Verfahren ist den Nutzerorganisationen mit Präsidialverfü­ gung vom 2. Juni 1995 Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur Tarif­ Eingabe der Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM be­ treffend GT K zu äussern. Aufgrund entsprechender Gesuche wurde die Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 31. Oktober 1995 verlängert. Die massgebenden Tarifpartner haben diese Möglichkeit denn auch wahrgenom­ men und der ESchK ihre Eingaben zukommen lassen. Mit diesen Eingaben sowie der schriftlichen Stellungnahme des Preisüberwachers wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Nach Art. 13 URV haben die Parteien an der heutigen Sitzung nochmals Gelegenheit, ihren Standpunkt mündlich zu vertreten. Dagegen ist der Kommission das Studium weiterer Unterlagen am Verhandlungstag selbst nicht zuzumuten. Insbesondere hätte die Untersu­ chung der SWISSPERFORM, die nun den Anspruch auf eine erhöhte Ent­ schädigung für die verwandten Schutzrechte belegen soll, bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Auftrag gegeben oder beigebracht werden können. Die Kommission sieht sich ausserstande, über einen Tarifantrag zu befinden, der nicht gemäss Art. 46 Abs. 2 URG mit den massgebenden Nutzerverbänden verhandelt worden und auch nicht fristgerecht (Art. 9 Abs. 2 URV) eingereicht worden ist. Dazu kommt, dass auch der Preisüberwacher keine Gelegenheit hatte, zu diesem neuen Antrag Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der schrift­ lichen Eingaben und den mündlichen Stellungnahmen kommt die Kommis­ sion zum Schluss, dass alle massgebenden Elemente vorliegen und ein Entscheid anlässlich der heutigen Sitzung gefällt werden kann. Aus diesem Grunde ist daher weder auf die heute eingereichten Unterlagen seitens der Nutzerorganisationen noch auf den Antrag der SWISSPERFORM, die in Zif­ fer 21 des Tarifs enthaltene Entschädigung für die verwandten Schutzrechte zu erhöhen, einzutreten. 2. Ziff. 4 Abs. 2 des GT K zählt die Aufführungen wortdramatischer Werke mit musikalischer Begleitung (sofern es sich um Werke der nicht-theatralischen Musik handelt) und ähnliche Darbietungen zu den konzertähnlichen Darbie­ tungen. Demnach fallen auch diese Aufführungen unter den GT K. Vom SBV wird dagegen bestritten, dass eigentliche Musikeinrichtungen zum GT K ge­ hören. Der letztmals am 24. November 1993 genehmigte Tarif K ist von der Nutzerseite mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht angefoch-

ESchK 29 ten worden. Dabei wurde auch der Einbezug sogenannter Musikeinrichtun­ gen (musikalische Einlagen in Schauspielen) in den Tarif gerügt. In seinem Entscheid vom 10. Mai 1995 hat das Bundesgericht geprüft, inwieweit Musik­ einrichtungen zu den Werken der nichttheatralischen Musik gehören und so­ mit dem Repertoire der SUISA zuzurechnen sind. Es ist zum Schluss gekom­ men, dass Musikeinrichtungen, selbst wenn sie speziell im Hinblick auf eine bestimmte Aufführung komponiert werden, in der Regel nichttheatralische Werke im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Bst. a URG sind, deren kollektive Verwer­ tung der Bundesaufsicht unterliegt und somit in die Zuständigkeit der SUISA fällt. Dem Bundesgericht erschien es daher gerechtfertigt, Musikeinrichtungen im Regelfall dem Tarif K zu unterstellen (3.e. S.131.). Falls ein Schauspiel ausnahmsweise so stark mit einer Musikeinrichtung verknüpft und durch sie derart geprägt ist, dass diese als theatralische Musik zu qualifizieren wäre, genügt nach Ansicht des Bundesgerichts der in Ziff. 2 des Tarifs enthaltene Vorbehalt, um die Aufführungsrechte aus dem Anwendungsbereich des Tarifs 'Konzerte und konzertähnliche Darbietungen' auszuklammern. Da der vorliegende Tarif in Ziff. 5 einen ähnlichen Vorbehalt enthält, ist unter diesem Gesichtspunkt und aufgrund der Ausführungen des Bundesgerichts der Einbezug der Musikeinrichtungen in den GT K nicht zu beanstanden. 3. Von SMPA und Good News wird geltend gemacht, dass vielfach die Urheber selbst als Interpreten - als sogenannte Urheber-Interpreten - auf der Bühne stehen und folglich ein Teil ihrer Gage auch als Urheberrechtsentschädigun­ gen zu betrachten sei. Zwar stellt Art. 40 Abs. 3 URG fest, dass die persönli­ che Verwertung ausschliesslicher Rechte durch den Urheber oder die Urhe­ berin nicht der Bundesaufsicht unterstellt ist. Ein Urheber hat somit durchaus die Möglichkeit, die entsprechenden Aufführungsrechte seiner Werke selber wahrzunehmen. Hat allerdings ein Urheber seine Rechte an eine Verwer­ tungsgesellschaft abgetreten, schliesst dies die Einräumung weiterer Nut­ zungsbefugnisse durch den Urheber an Dritte aus (vgl. hiezu auch BGE 117 II 463ff.). Es dürfte selten vorkommen, dass sämtliche Urheber eines Werkes auch tatsächlich bei dessen Aufführung mitwirken. Zu berücksichtigen wären ausserdem die Rechte weiterer an einem Werk Berechtigter (wie z.B. Verle­ ger, ausgeschiedene Bandmitglieder usw.). Es kann daher nicht davon aus­ gegangen werden, dass direkt an Urheber-Interpreten ausgerichtete Entgelte für deren Auftritt bereits einen Anteil der Urheberrechtsentschädigung enthal­ ten; eine Reduktion der Ansätze des Tarifs rechtfertigt sich daher nicht. 4. Die Schiedskommission hat gemäss Art. 59 Abs. 1 URG einen ihr vorgeleg­ ten Tarif zu genehmigen, wenn er in seinem Aufbau und seinen einzelnen Bestimmungen angemessen ist. Bezugnehmend auf ihre bisherige Praxis, die vom Bundesgericht bestätigt worden ist und auch unter dem neuen URG ihre Gültigkeit hat, sind dieses Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, wenn die

ESchK 30 massgebenden Organisationen der Werknutzer dem Tarif zugestimmt haben. Kommt es aber weder in den Vorverhandlungen (Art. 46 Abs. 2 URG) noch während des Genehmigungsverfahrens zu einer Einigung zwischen den Par­ teien, muss der Tarif gestützt auf die im Gesetz enthaltenen Kriterien (Art. 60 URG) auf seine Angemessenheit überprüft werden. Die Nutzerseite macht geltend, dass die sogenannten musikungebundenen Kosten für die Infrastruktur und weitere Dienstleistungen mittels eines Pau­ schalabzuges von den Einnahmen oder durch einen deutlich unter zehn Pro­ zent liegenden Prozentsatz zu berücksichtigen seien. Art. 60 URG verlangt, dass bei der Festlegung der Entschädigung in erster Linie auf den aus der Nutzung erzielten Ertrag abzustellen ist und die Ent­ schädigung in der Regel höchstens 1 O Prozent dieses Nutzungsertrags für die Urheberrechte und höchstens drei Prozent für die verwandten Schutzrechte betragen soll. Die Kommission hat daher zu prüfen, ob einzelne Elemente des Tarifs dieser Bestimmung widersprechen. Gemäss langjähriger Praxis der Schiedskommission, die auch beim Tarif K wiederholt bestätigt worden ist (Entscheid der ESchK vom 13.1.1986 betr. den Tarif K, veröffentlicht in Entscheide und Gutachten der ESchK 1981 1990, S. 98), darf bei Musikaufführungen eine Entschädigung verlangt wer­ den, die bis zu 1 O Prozent der Bruttoeinnahmen beträgt. Mit der Normierung des Tantiemesystems für die Festlegung der Entschädigung hat der Gesetz­ geber diese langjährige Praxis der Schiedskommission bestätigt. Zwar hat die Schiedskommission im Leerkassettentarif festgestellt, dass bei der Festset­ zung der Entschädigung für neue Tarife eine gewisse Zurückhaltung bei der Anwendung des Tantiemesystems gerechtfertigt ist. Beim GT K ist die Situa­ tion allerdings anders zu beurteilen. Hier handelt es sich nicht um einen Tarif, der erstmals zur Anwendung gelangt, sondern im wesentlichen um die Fort­ setzung eines bereits bestehenden Tarifs. Die heute gesetzlich verankerte 10-Prozent-Regel wurde vom Bundesgericht auch in anderen Fällen (Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1986 betr. GT 1, veröffentlicht in Entscheide und Gutachten der ESchK 1981 - 1990, S. 192) im Sinne einer obersten Grenze anerkannt und gar als 'rettender Balken im Meer' bezeich­ net. Da sich der Tarif K schon seit etlichen Jahren bei dieser oberen Grenze eingependelt hat und keine stichhaltigen Argumente für eine entsprechende Senkung vorgebracht worden sind, besteht kein Anlass, die 10-Prozent-Regel nicht auszuschöpfen. Bezüglich der im Tarif neu berücksichtigten verwandten Schutzrechte liegt der gewählte Prozentsatz deutlich unter der gesetzlich vor­ gesehenen 3-Prozent-Grenze. Als Berechnungsgrundlage geht der Tarif grundsätzlich von den Brutto­ Einnahmen aus dem Verkauf von Billetten und Abonnementen aus (Ziff. 10). Die Schiedskommission ist sich bewusst, dass bei den heutigen Konzertver-,,

ESchK 31 anstaltungen gewisse behördlich verordnete oder freiwillige Zusatzleistungen angeboten werden, welche die Brutto-Einnahmen des Veranstalters erhöhen. Das ändert nichts daran, dass das Aufführen von Musik der Mittelpunkt auch dieser Art von Konzertveranstaltungen ist.. Die Besucher gehen an Open-Air­ Konzerte und Musikfestivals, um Musik zu hören. Ohne Musik würden diese Veranstaltungen nicht stattfinden. Während die von einer Behörde angeord­ neten Massnahmen, wie beispielsweise das zur Verfügung stellen eines Ret­ tungsdienstes, so eng mit der Konzertveranstaltung zusammenhängen, dass sie über den Billetpreis überwälzt werden, dürfte es bei anderen Angeboten wie Essen oder Trinken vielmehr so sein, dass diese Einnahmen unabhängig vom Billetpreis realisiert werden. Ausserdem erlaubt der GT K {Ziff. 11) ge­ gen entsprechenden Nachweis den Abzug des Gegenwerts von Leistungen an die Konzertbesucher, die im Eintrittspreis inbegriffen sind, und die mit der Vermittlung von Musik nicht zusammenhängen {z.B. im Eintrittspreis enthalte­ ne Ansprüche auf ein Getränk, auf Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, auf einen gebührenfreien Parkplatz usw.). Zudem wird für Grossveranstaltun­ gen unter freiem Himmel gemäss dem Tarif (Ziff. 22) ein weiterer Rabatt von 15 Prozent gewährt. Damit sollen die zusätzlichen lnfrastrukturkosten ange­ messen kompensiert werden. Die Berechnung der Entschädigung in der Form eines Prozentsatzes der Einnahmen wird auch vom Preisüberwacher nicht grundsätzlich beanstandet. Es gibt ge-genwärtig auch keine anderen An­ satzpunkte für die Bemessung der Entschädigung für Urheber- und verwand­ te Schutzrechte als die Bruttoeinnahmen. 5. Anlässlich der Prüfung der Tarife Y und S hat die Schiedskommission festge­ stellt, dass die Mindestvergütungen sich zwar im laufe der Zeit durchgesetzt haben, sie aber durch die Angemessenheitskontrolle nach Art. 60 URG in Frage gestellt sind, sofern dadurch die gesetzlich vorgegebene Limite über­ schritten werde, und sie nicht im Sinne einer Ausnahme, sondern regelmäs­ sig zur Anwendung gelangen. Auch ein hoher Verwaltungsaufwand könne noch keine Rechtfertigung für die Einführung einer Mindestvergütung sein, die zu einer Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Höchstbelastung der Nutzer führt. Ungerechtfertigt seien daher insbesondere diejenigen Min­ destvergütungen, die sich nicht auf marginale Nutzungstatbestände bezie­ hen, sondern auf die durchschnittliche Nutzung Anwendung finden. Diese Art der Festlegung der Entschädigung ist auch deshalb fraglich, weil sich da­ durch kaum feststellen lässt, fn welchem Ausmass die gesetzliche Limite überschritten wird; darin liegt ein gravierender Mangel an Transparenz in be­ zug auf die Angemessenheitskontrolle. Die Schiedskommission hat jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Einführung oder Beibehaltung einer Mindest­ vergütung in besonderen Fällen - gestützt auf den in Art. 60 Abs. 2 zweiter Satz URG enthaltenen Vorbehalt - gerechtfertigt ist. Der GT K sieht verschiedene Mindestvergütungen (Ziff. 16, 19, 20 und 21)

ESchK 32 von 20 beziehungsweise von 40 Franken vor. Diese Beträge sind jeweils für ein Konzert geschuldet. Im Unterschied zu den Tarifen Y und S wurde für den Tarif K nicht geltend gemacht, dass immer die gleichen Nutzerkategorien von den Mindestentschädigungen betroffen seien. Die Mindestvergütung gewähr­ leistet hier dem Urheber beziehungsweise dem Interpreten eine angemesse­ ne Entschädigung nach Art. 60 Abs. 2 URG; ein Verzicht auf ein Entgelt darf ihnen nicht zugemutet werden. Bei einer Abrechnung auf Prozentbasis würde der Aufwand der Verwertungsgesellschaften sodann in keinein · vernünftigen Verhältnis zur Entschädigung stehen. Die im Tarif vorgesehenen Mindestver­ gütungen entsprechen daher den gesetzlichen Regelungen und sind ange­ messen. 6. Im Entscheid zur Leerkassettenabgabe hat die Schiedskommission darauf hingewiesen, dass zur Beantwortung der Frage, wie hoch das Aufkommen aus der Leerkassettenvergütung sein muss, damit sich die Wahrnehmung dieses Vergütungsanspruchs in wirtschaftlicher Hinsicht überhaupt lohnt, in Ermangelung eigener Erfahrungen auch auf ausländische Regelungen abzu­ stellen ist. Allerdings hat die Schiedskommission mit der erstmaligen Beurtei­ lung der Höhe der Leerkassettenabgabe Neuland betreten und, da es ander­ weitig keine vergleichbaren Vorlagen gab, drängte sich ein Vergleich mit dem europäischen Ausland geradezu· auf. Das Bundesgericht hat denn auch in seinem Entscheid VOfll 24. März 1995 zum GT 4 festgehalten, dass diese Orientierung an ausländischen Durchschnittswerten mangels anderer Grund­ lagen nicht von vornherein als bundesrechtswidrig erscheint. Noch unter dem alten Recht hat die Schiedskommission festgestellt, dass der SUISA-Tarif im internationalen Vergleich eher an der Spitze liegt. Dazu hält sie aber ausdrücklich fest, dass solche Vergleiche mit dem Ausland keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist, massgeblich sei vielmehr, ob die Entschädigung gemessen an den schweizerischen Verhältnissen als miss­ bräuchlich erscheine oder nicht (Entscheid der ESchK vom 13.1.1986 betr. den Tarif K, veröffentlicht in Entscheide und Gutachten der ESchK 1981 1990, s. 95ff.). Zwar wollte der Gesetzgeber mit dem Erlass des Urheberrechtsgesetzes tat­ sächlich eine gewisse Harmonisierung mit den Erlassen der Europäischen Union im Bereich des Urheberrechts erzielen (vgl. hiezu insbesonders die Ausführungen des deutschsprachigen Berichterstatters zu der Europaverträg­ lichkeit der Gesetzesvorlage im Nationalrat; Amtliches Bulletin NR vom 27 . . Januar 1992, S. 4). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber eine Angleichung bei den Tarifen wünschte. Dies schon deshalb nicht, weil sich die Harmonisierungsbestrebungen der EU nicht auf die Tarife der Verwertungsgesellschaften ihrer einzelnen Mitglied­ staaten beziehen und daher auch innerhalb der EU noch beträchtliche Unter-

ESchK 33 schiede bestehen. Eine Absicht des Gesetzgebers, die Tarife mit der EU zu harmonisieren, kann daher weder aus dem Gesetz selbst noch aus den Ma­ terialien entnommen werden. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit Art. 60 URG die mit den Jahren gewachsene Praxis der Berechnung der Entschädi­ gung nach dem Tantiemesystem (10-Prozent-Regel} kodifizieren (vgl. Bot­ schaft, Sonderdruck S. 88). Ein europäischer Vergleich wäre in diesem Be­ reich denn auch praktisch kaum durchführbar, da es keine gemeinsame Basis gibt, auf die sich ein solches Vorgehen abstützen könnte. So hat bei­ spielsweise die deutsche GEMA für die Berechnung ihrer Tarife einen ganz anderen Ansatzpunkt als die SUISA, indem neben dem Eintrittspreis auch noch andere Kriterien (wie Grösse des Veranstaltungsortes} herangezogen werden. Davon abgesehen, dass der neue GT K bezüglich der verwandten Schutz­ rechte ausgebaut worden ist, entspricht er grundsätzlich in seinem Aufbau dem bisherigen Tarif, den die Schiedskommission am 24. November 1993 genehmigt hat. Der Aufbau des neuen Tarifs gibt somit zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 7. Zum Hinweis auf den Vergleich mit den Tarifen H und Hb ist zu bemerken, dass auch die SUISA im Genehmigungsverfahren zum Tarif Hb die Auffas­ sung vertreten hat, dass hier die letzte Tarifperiode durch eine in ihrem Aus­ mass nicht vorausgesehene Entwicklung hin zu 'Mega-Dance-Parties' oder 'Techno-Parties' gekennzeichnet sei. Zu derartigen Parties aber auch zu Tanz- und Unterhaltungsanlässen anderer Musikstile würden sich Tausende von Besuchern einfinden. Damit stimme aber auch das Verhältnis von Tarif Hb zum Tarif K nicht mehr. Aufgrund dieser Entwicklungen sind daher die da­ durch betroffenen Tarife im Hinblick auf ein künftiges Genehmigungsverfah­ ren zu überprüfen und allenfalls anzupassen. Da aber der vorliegende Tarif, wie vorstehend ausgeführt, der Bemessungsgrundlage von Art. 60 URG nicht widerspricht, ist er diesbezüglich nicht zu beanstanden. 8. In ihrem Entscheid vom 21. Dezember 1993 betreffend die Genehmigung des gemeinsamen Tarifs 4 (Leerkassettenvergütung} hat die Schiedskommission befunden, dass eine automatische Anpassung des Tarifs auf der Basis des Standes des Landesindex der Konsumentenpreise im Widerspruch zur ange­ wandten Berechnungsgrundlage stehe. Diese legt die Vergütung gemäss dem Tantiemesystem als prozentualen Anteil des mit der Nutzung verbunden Aufwands (oder Ertrags) fest. Eine systemkohärente Teuerungsklausel müs­ se somit bei der Leerkassettenvergütung auf die Preisentwicklung im Bereich des Trägermaterials und der Aufnahmegeräte bezogen werden. Solange je­ doch diese Preise tendenziell eher rückläufig seien, während der Landesin­ dex für Konsumentenpreise steige, dürfte ein Teuerungsausgleich je nach Anknüpfungspunkt entweder die Berechtigen oder die Nutzer benachteiligen,

ESchK 34 weshalb darauf zu verzichten sei. Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom

24. März 1995 diese Ausführungen der Schiedskommission als überzeugend bezeichnet; jedenfalls habe die Kommission mit dem Verzicht-auf einen auto­ matischen Teuerungsausgleich ihren Beurteilungsspielraum nicht überschrit­ ten. Die Teuerungsklausel des GT K ist somit auch im lichte dieser neuen Genehmigungspraxis der Schiedskommission zu prüfen. Eine Teuerungsan­ passung ist daher grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn sich die Teuerung auf die Einnahmen oder Ausgaben der Werknutzer auswirkt und sie sich auf frankenmässig angegebene Beträge, nicht jedoch auf die Entschädigungen in Prozentsätzen bezieht. Die Teuerungsklausel kommt im vorliegenden Tarif nur bei den Mindestentschädigungen zur Anwendung. Berechnungsgrundla­ ge für die Entschädigungen gemäss GT K sind grundsätzlich die Einnahmen und ausnahmsweise die Kosten der Veranstaltung. Diese scheinen sich aber tendenziell im Einklang mit dem Landesindex zu verhalten, wobei zumindest grosse Abweichungen nach unten oder oben nicht zu erwarten sind. Mit einer Teuerung von 5 Prozent während der Dauer des vorliegenden Tarifs ist ohne­ hin nicht zu rechnen'. Es kann daher von einer Streichung dieser Bestimmung abgesehen werden. 9. Dem Vorwurf, der Verwaltungsaufwand der SUISA sei viel zu hoch, hält die Schiedskommission entgegen, dass sie zur Beurteilung von Beschwerden über die Verwertungsgesellschaften nicht zuständig ist. Allfällige Beschwer­ den bezüglich des Verwaltungsaufwandes der SUISA wären bei der Auf­ sichtsbehörde einzubringen. 1 O. Die Schiedskommission erwartet von den Verhandlungspartnern, dass sie im Hinblick auf die nächste Tarifgenehmigung ernsthaft überprüfen, ob die Kon­ zertlandschaft beziehungsweise deren Strukturen sich nicht derart geändert haben, dass eine grundlegende Tarifanpassung erforderlich ist. Aus diesem Grunde genehmigt sie den GT K nur für die Dauer von 2 Jahren d.h. bis zum

31. Dezember 1997.

ESchK 35 III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif K wird mit Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 1997 genehmigt. 2. Den Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17. Februar 1993 (Ziffer II der Änderung der URV vom 25. Oktober 1995) eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.- unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: a. die Mitglieder der Spruchkammer b. die Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM c. die Verhandlungspartner gemäss Ziffer 1/3 d. den Preisüberwacher Rechtsmittel: Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;=id DerS:& V. Bräm-Burckhardt Lbler Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisa­ tion der Bundesrechtspflege).