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gt-k-06

GT K (Beschluss vom 27. November 2006)

Eschk · 2006-11-27 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 27. November 2006 betreffend den Gemeinsamen Tarif K (GT K) Konzerte und konzertähnliche Darbietungen

ESchK CAF Beschluss vom 27. November 2006 betreffend den GT K 2/7 CCF ________________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Schiedskommission hat den Gemeinsamen Tarif K (Konzerte und konzertähnliche Dar- bietungen) der beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform mit Beschluss vom 22. November 2001 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2006 genehmigt. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mit Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2003 abgewiesen worden. Damit ist der Beschluss vom 22. November 2001 definitiv in Rechtskraft erwachsen. Mit Eingabe vom 23. Juni 2006 haben die an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission beantragt, den bis Ende 2006 befristeten GT K um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2007 zu verlängern.

2. Die Verwertungsgesellschaften melden aus dem GT K in den letzten fünf Jahren folgende Einnahmen (in Frankenbeträgen):

2001 2002 2003 2004 2005 SUISA 8'964'093 10'768'009 11'213'297 12'957'677 11'817'511 Swissperform 76'434 169'584 132'146 215'125 185'805 Total 9'040'527 10'937'593 11'345'443 13'172'802 12'003'316

Dazu erwähnen die Verwertungsgesellschaften, dass sich die Einnahmen aus dem GT K pa- rallel zur stetig wachsenden Zahl von Konzertveranstaltungen erfreulich entwickelt hätten. Den Rückgang im Jahre 2005 führen sie auf den Umbau des Hallenstadions Zürich zurück, das vom Juni 2004 bis zum Juli 2005 für Grosskonzerte nicht zur Verfügung stand.

Weiter wird ausgeführt, dass die Anwendung des GT K in der Regel problemlos verlaufen sei. Allerdings hätten die Bruttoeinnahmen als Berechnungsgrundlage vereinzelt Anlass zu Diskussionen gegeben. Insbesondere sei die Überprüfung der gemeldeten Zahlen gelegent- lich mit Schwierigkeiten verbunden. Aber auch die Frage des Abzugs konzertfremder Auf- wendungen habe verschiedentlich zu Differenzen geführt.

3. Die Verwertungsgesellschaften geben die folgenden Nutzerorganisationen als ihre Verhand- lungspartner im GT K an: − Association des Agents de Spectacles et de Concerts en Suisse − Konferenz Musikhochschulen Schweiz (KMHS) − Schweizerischer Bühnenverband (SBV) − Swiss Club Association (SCA)

ESchK CAF Beschluss vom 27. November 2006 betreffend den GT K 3/7 CCF ________________________________________________________________________________ − Swiss Music Promoters Association (SMPA) − Verband Künstler- und Eventagenturen Schweiz (ISI) − Verein PETZI

Die Verwertungsgesellschaften führten acht Verhandlungsrunden durch, davon vier mit allen Verhandlungspartnern im Plenum. Die mit den Nutzerverbänden geführten Diskussionen werden in der Tarifeingabe in vier Punkten zusammengefasst: So hätten vor allem die Ver- anstalter von kleineren Anlässen in Musikclubs eine Vereinfachung des Abrechnungsproze- deres gewünscht. Erneut hätten diese Kreise auch zum Ausdruck gebracht, dass ihre Bemü- hungen um Nachwuchsförderung im Tarif besonders zu berücksichtigen seien. Die Veran- stalter von grösseren Konzerten und Grossanlässen hätten erneut eine Reduktion der Be- rechnungsgrundlage gewünscht, bei der die Kosten zu berücksichtigen sind, die ihnen beim Verkauf der Eintrittskarten über externe Vorverkaufsstellen entstehen. Zudem sei das Anlie- gen geäussert worden, die Kosten, die aus der Durchführung von Konzerten anfallen, ganz allgemein besser zu berücksichtigen.

Die SUISA gibt an, dass sie zur Vereinfachung der Abrechnung den Veranstaltern angebo- ten habe, inskünftig das Abrechnungsprozedere mit einer Vergütungstabelle ähnlich wie im GT H zu regeln. Entsprechende Vorarbeiten seien in Angriff genommen worden, hätten aber bis zum Eingabetermin für den im Jahre 2007 gültigen Tarif noch nicht abgeschlossen wer- den können. Mit Hinweis auf die Rechtsprechung der Schiedskommission (vgl. Beschuss betr. GT K vom 22. November 2001 sowie den entsprechenden Entscheid des Bundesge- richts vom 29. Januar 2003) lehnten die Verwertungsgesellschaften die Anliegen der Nutzer- verbände zur Berücksichtigung der Bemühungen um Nachwuchsförderung und der Kosten der Vorverkaufsstellen indessen ab. Es wird aber auch betont, dass hinsichtlich der Vorver- kaufsgebühren ein angestrebter Kompromiss nicht zustande gekommen sei. Im Weiteren vertreten die Verwertungsgesellschaften die Auffassung, dass die Berücksichtigung eines so genannten 'Verwaltungskostenabzugs' das für die Berechnung der Urheberrechtsentschädi- gung geltende Bruttoprinzip verletzen würde, weshalb auf dieses Anliegen nicht habe einge- treten werden können.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Swissperform im Rahmen der Verhandlungen für die verwandten Schutzrechte eine Angleichung der Prozentsätze im Verhältnis drei zu zehn zu den Urheberrechtsentschädigungen verlangt habe. Namentlich sollte nach Auffassung von Swissperform nach über zehn Jahren der im bisherigen Ansatz enthaltene Einführungs-

ESchK CAF Beschluss vom 27. November 2006 betreffend den GT K 4/7 CCF ________________________________________________________________________________ rabatt wegfallen, was zu einer Erhöhung der Entschädigung für die Verwendung von Han- delstonträgern von 2,4 auf 3 Prozent geführt hätte. Gleichzeitig schlug die Swissperform vor, die Entschädigung von 0,1 auf 0,2 Prozent der Einnahmen zu erhöhen, wenn Handelstonträ- ger vor, während der Pause oder nach dem Konzert abgespielt werden. Die Nutzerverbände hätten indessen diese Tarifanpassungen abgelehnt.

So sei den Verhandlungspartnern schliesslich vorgeschlagen worden, den GT K um ein Jahr zu verlängern. Dies erlaube es, in der Zwischenzeit eine Vergütungstabelle nach dem Muster des GT H zur Vereinfachung der Abrechnungen bei Kleinanlässen zu entwickeln und zu ver- handeln.

4. Gemäss den der Tarifeingabe beiliegenden Unterlagen haben die Swiss Club Association und der Schweizerische Bühnenverband dem Verlängerungsvorschlag der Verwertungsge- sellschaften ausdrücklich zugestimmt. Die Zustimmung des SBV erfolgte aber unter dem Vorbehalt, dass das Einverständnis zur Verlängerung in jeder Hinsicht unpräjudizierlich ist und die Verlängerung auf der Grundlage des derzeit in Kraft befindlichen GT K für ein Jahr erfolgt. Weiter setzte der SBV voraus, dass die Verhandlungen für einen ab 2008 gültigen GT K im September 2006 wieder aufgenommen und zügig fortgesetzt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen erklärte sich auch die Swiss Music Promoters Association mit Schreiben vom 23. Juni 2006 – wenn auch unter Protest – mit der Verlängerung des bisheri- gen GT K einverstanden. Die SUISA bestätigt in ihrer Eingabe, dass eine entsprechende Terminumfrage bereits in die Wege geleitet worden sei.

5. Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesell- schaften auf das im Jahre 2001 durchgeführte Genehmigungsverfahren sowie den Be- schluss der Schiedskommission vom 22. November 2001 und den Entscheid des Bundesge- richts vom 29. Januar 2003.

6. Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2006 wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV der Antrag der Verwertungsgesellschaften den betroffenen Nutzerorganisationen mit einer Frist bis zum

15. August 2006 zur Vernehmlassung zugestellt, dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen werde. In der Folge be- stätigten sowohl der SBV wie auch die SMPA ihre bereits gegenüber den Verwertungsge-

ESchK CAF Beschluss vom 27. November 2006 betreffend den GT K 5/7 CCF ________________________________________________________________________________ sellschaften abgegebenen Zustimmungserklärungen bzw. die damals geäusserten Vorbehal- te.

7. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde anschliessend dem Preisüberwacher mit Präsidialverfügung vom 24. August 2006 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Gleichzeitig wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung der Tarifein- gabe eingesetzt.

In seiner Antwort vom 19. September 2006 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Unter- suchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Verlängerung des GT K. Dies begründet er mit der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den mass- gebenden Nutzerorganisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs um ein Jahr haben einigen können, und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

8. Die direkt betroffenen Verbände und Organisationen, die sich im Rahmen des Verfahrens äusserten, haben dem Verlängerungsantrag – wenn auch unter Vorbehalt – zugestimmt und auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer wurde kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt. Damit erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaf- ten gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlänge- rung des Gemeinsamen Tarifs K (Konzerte und konzertähnliche Darbietungen) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 am 23. Juni 2006 und damit innert der gemäss Art. 9 Abs. 2 URV verlängerten Eingabefrist eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen sowie der durchgeführten Vernehmlassung geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.

ESchK CAF Beschluss vom 27. November 2006 betreffend den GT K 6/7 CCF ________________________________________________________________________________ 2. Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission kann die Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG entfallen, wenn die Tarifverhandlungen hinsichtlich der Tarifstruktur und der Entschädigungsansätze zu einer Einigung zwischen den Parteien geführt haben. Diese Praxis findet im Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1986 betreffend den Ge- nehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) ihre Bestätigung. Danach kann im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht. Dass der Zustimmung der Nutzerorganisationen in Tarifgenehmigungsverfahren ein hoher Stellenwert zukommt, ergibt sich auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Die Schiedskommission hat den GT K in der vorliegenden Fassung mit Beschluss vom 22. November 2001 auf seine Angemessenheit gemäss Art. 59 f. URG geprüft und genehmigt. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bun- desgericht mit Entscheid vom 29. Januar 2003 abgewiesen.

Die vom GT K betroffenen Nutzerorganisationen haben der Tarifverlängerung zudem aus- drücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt. Unter Berücksichtigung des Einver- ständnisses der Nutzerorganisationen zur beantragten Verlängerung des GT K sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung gibt der Antrag der Ver- wertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Insbesondere muss sich die Schiedskommission in diesem Verfahren nicht zu allenfalls geplanten Tarifänderungen äussern. Sie begrüsst aber die Absicht der Verwertungsgesellschaften, die Verhandlungen für einen ab 2008 gültigen Tarif so rasch wie möglich aufzunehmen und zügig fortzusetzen. Der bisherige GT K ist somit bis zum 31. Dezember 2007 zu verlängern.

3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.

ESchK CAF Beschluss vom 27. November 2006 betreffend den GT K 7/7 CCF ________________________________________________________________________________ III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 22. November 2001 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs K (Konzerte und konzertähnliche Darbietungen) wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. […]