Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS Beschluss vom 16. Oktober 2001 betreffend den Gemeinsamen Tarif HV (GT HV) (Hotel-Video) Besetzung: Präsidentin:
• Danièle Wüthrich-Meyer, Bellmund Neutrale Beisitzerinnen:
• Laura Hunziker Schnider, Zürich
• Nathalie Tissot, La Chaux-de-Fonds Vertreter der Urheber und Leistungsschutzberechtigten:
• Rudolf A. Rentsch, Meilen Vertreterin der Nutzer:
• Claudia Bolla-Vincenz, Bern Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
ESchK CAF Beschluss vom 16. Oktober 2001 betreffend den GT HV CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 1. Oktober 1997 genehmigten Gemeinsamen Tarifs HV (Hotel-Video) läuft am 31. Dezember 2001 ab. Mit gemeinsamer Eingabe vom
21. Juni 2001 haben die an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission den Antrag auf Verlängerung des GT HV um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2002 gestellt. Zusätzlich soll der GT HV mit ei- ner Klausel ergänzt werden, wonach er sich automatisch um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2003 verlängert, falls die SUISA bis Ende Mai 2002 keinen neuen Antrag stellt.
2. Die Einnahmen aus dem GT HV betrugen gemäss Angaben der beiden Verwertungsgesell- schaften in den letzten vier Jahren:
SUISA Swissperform 1997 Fr. 21'649.80 Fr. 20'252.65 1998 Fr. 22'473.83 Fr. 21'027.57 1999 Fr. 23'453.10 Fr. 21'842.30 2000 Fr. 77'478.19 Fr. 72'599.63
Die Verwertungsgesellschaften führen dazu aus, dass die technischen Anlagen zur Vorfüh- rung von Filmen in Hotelzimmern von spezialisierten Firmen zur Verfügung gestellt wür- den. In den meisten Fällen würden die Verträge daher mit den Anbietern dieser Anlagen und nicht mit den einzelnen Hotels abgeschlossen. Sie erwähnen auch, dass die Anwen- dung des GT HV zu einigen Schwierigkeiten Anlass gab. Der erhebliche Anstieg der Ein- nahmen im Jahre 2000 wird darauf zurückgeführt, dass dem grössten Anbieter solcher An- lagen, der lange Zeit die Grundlage des bestehenden GT HV bestritten habe, erst im ver- gangenen Jahr nach längeren Verhandlungen habe Rechnung gestellt werden können.
3. In ihrem Antrag haben die Verwertungsgesellschaften im weiteren über die mit den folgen- den Nutzern beziehungsweise Nutzerorganisationen gemäss Art. 46 Abs. 2 URG geführten Tarifverhandlungen Bericht erstattet: − Brecom AG − Quadriga SA − Schweizer Hotelier-Verein (SHV)
ESchK CAF Beschluss vom 16. Oktober 2001 betreffend den GT HV CCF ___________________________________________________________________________ 3 Die Verwertungsgesellschaften schätzen, dass die beiden Anbieter Brecom AG und Qua- driga SA mindestens 80 Prozent der Hotels ausrüsten. Allerdings habe der SHV keine ge- nauen Angaben liefern können, in wie vielen Hotels in der Schweiz Hotelvideo-Anlagen betrieben werden. Nach insgesamt fünf Verhandlungssitzungen seien die Tarifpartner überein gekommen, den bestehenden Tarif um ein weiteres Jahr zu verlängern und in der Zwischenzeit weitere Ab- klärungen vorzunehmen. Falls bis Ende Mai 2002 keine Lösung gefunden wird, so soll der Tarif ohne neuen Antrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Verwertungsgesellschaften geben an, dass die Einigung ohne Anerkennung der gegen- seitig vorgebrachten unterschiedlichen Standpunkte zustande kam und deshalb auch keiner- lei präjudizielle Wirkung für den neu auszuhandelnden Tarif hat. Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesell- schaften auf die beiden letzten Genehmigungsverfahren und die entsprechenden Beschlüsse vom 30. Dezember 1994 und vom 1. Oktober 1997. Zudem könne angesichts der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit ihren Tarifpartnern auf eine Verlängerung des bestehenden Tarifs einigen konnten, davon ausgegangen werden, dass der Tarif angemes- sen sei. 4. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2001 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT HV eingesetzt und gleichzeitig der Antrag der Verwertungsgesellschaften den betroffenen Nutzerorgani- sationen mit einer Frist bis zum 15. August 2001 zur Vernehmlassung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen wird. In der Folge hat die Quadriga SA mit einer Stellungnahme vom 15. August 2001 bestätigt, dass zwischen den Parteien erhebliche Differenzen bezüglich des Umfangs der Inanspruch- nahme des Repertoires der SUISA sowie bezüglich der abzugeltenden Interpretenleistun-
ESchK CAF Beschluss vom 16. Oktober 2001 betreffend den GT HV CCF ___________________________________________________________________________ 4 gen bestehen würden. Da innerhalb der zur Verfügung stehenden Verhandlungszeit die tat- sächlichen und rechtlichen Fragen nicht geklärt werden konnten, erklärte sich die Quadriga SA indessen mit der Verlängerung des GT HV um maximal zwei Jahre einverstanden, oh- ne allerdings ihre Vorbehalte gegenüber dem gegenwärtigen Tarif einzuschränken oder aufzugeben. Im weiteren bestätigt die Quadriga SA, dass im Bemühen, eine Lösung zu fin- den, die Tarifpartner seriöse und intensive Verhandlungen geführt hätten.
5. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 17. August 2001 dem Preisüberwacher Gelegen- heit zur Stellungnahme eingeräumt.
In seiner Antwort vom 20. August 2001 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies an- gesichts der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen können, und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesell- schaften beruht.
6. Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem die direkt Betroffenen zumindest still- schweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 28. August 2001 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif HV (Hotel-Video) beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlängerung dieses Tarifs innert der nach Art. 9 Abs. 2 URV verlängerten Eingabefrist eingereicht. Aus den entsprechenden
ESchK CAF Beschluss vom 16. Oktober 2001 betreffend den GT HV CCF ___________________________________________________________________________ 5 Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen mit den Tarifpartnern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.
2. Die Schiedskommission hat den GT HV in der vorliegenden Fassung mit Beschluss vom 1. Oktober 1997 genehmigt und die damalige Zustimmung der Tarifpartner zum Tarif als In- diz für dessen Angemessenheit angesehen. Die Verhandlungspartner konnten sich auch über den vorliegenden Verlängerungsantrag einigen.
Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der haupt- sächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsüberprüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustim- mung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände und -organisationen anlässlich eines Tarifverfahrens ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wo- nach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Unter Berücksichtigung des ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Einverständnisses der beteiligten Ta- rifpartner zur Verlängerung des GT HV sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Schiedskommission nimmt allerdings auch zur Kenntnis, dass die Zustimmung zur Ta- rifverlängerung nach Auffassung der Tarifparteien keinerlei präjudizierende Wirkung für den neu auszuhandelnden Tarif zur Folge hat. Der GT HV wird unter diesen Voraussetzun- gen mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2002 verlängert und die neu vorge- schlagene Verlängerungsklausel, die es erlaubt, den Tarif längstens bis zum 31. Dezember 2003 anzuwenden, wird genehmigt.
3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwer- tungsgesellschaften zu tragen.
ESchK CAF Beschluss vom 16. Oktober 2001 betreffend den GT HV CCF ___________________________________________________________________________ 6 III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 1. Oktober 1997 genehmigten Gemeinsamen Tarifs HV (Hotel-Video) wird mit der vorgesehenen Verlängerungsklausel längstens bis zum 31. Dezember 2003 verlängert. 2. Den Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'300.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 1'045.75 total Fr. 2'345.75 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − SUISA, Zürich − Swissperform, Zürich − Brecom Betriebs AG, Zug − Quadriga SA, v.d. Herrn RA Dr. Martin J. Lutz, Zürich − Schweizer Hotelier-Verein (SHV), Bern − den Preisüberwacher 4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.* Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin: Der Sekretär:
* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.
ESchK CAF Beschluss vom 16. Oktober 2001 betreffend den GT HV CCF ___________________________________________________________________________ 7 D. Wüthrich-Meyer A. Stebler