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gt-hb-2007

GT Hb (Beschluss vom 11. September 2007)

Eschk · 2007-09-11 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN FEDERALA DA CUMPROMISS PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 11. September 2007 betreffend den Gemeinsamen Tarif Hb (GT Hb) Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung

ESchK CAF Beschluss vom 11. September 2007 betreffend den GT Hb

2/7 CCF _______________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 4. Dezember 1998 genehmigten und seither mehrmals (letztmals am 24. Oktober 2006) verlängerten Gemeinsamen Tarifs Hb (Musik- aufführungen zu Tanz und Unterhaltung) läuft am 31. Dezember 2007 ab. Mit Eingabe vom 19. Juni 2007 haben die an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission Antrag auf eine erneute Verlängerung des GT Hb um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2008 gestellt.

2. In ihrem Antrag weisen die beiden Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass die An- wendung des GT Hb mit keinen grossen Schwierigkeiten verbunden war. Dies führen sie namentlich auch darauf zurück, dass mit einer Grosszahl von Verbänden für die Regelung der Nutzung von Musik gemäss diesem Tarif Gesamtverträge bestehen, deren Abwick- lung zu keinen Problemen Anlass gebe und die sich seit Jahren bewährt haben.

Die Einnahmen aus dem GT Hb in den letzten neun Jahren werden wie folgt angegeben:

SUISA Swissperform

1998 Fr. 1'365'107 Fr. 61'270

1999 Fr. 1'354'884 Fr. 143'935

2000 Fr. 1'532'930 Fr. 220'421

2001 Fr. 1'866'177 Fr. 321'072

2002 Fr. 2'209'297 Fr. 393'809

2003 Fr. 2'422'287 Fr. 429'595

2004 Fr. 1'834'453 Fr. 336'349

2005 Fr. 1'825'018 Fr. 369'425

2006 Fr. 1'721'732 Fr. 367'358

Die deutliche Zunahme der Einnahmen in den Jahren 2001 bis 2003 führen die Verwer- tungsgesellschaften einerseits darauf zurück, dass seit dem Jahr 2001 die von der Schiedskommission vorgeschlagene Übergangsregelung gemäss Ziff. 23 des Tarifs nicht mehr zur Anwendung gelangt. Andererseits seien in den letzten Jahren vermehrt grosse Anlässe durchgeführt worden und zusätzlich habe die Markterfassung beim Inkasso ver- bessert werden können. Allerdings habe der seit 2004 einsetzende Abwärtstrend bis heu- te nicht aufgefangen werden können. Die Mindereinnahmen hängen ihrer Auffassung nach damit zusammen, dass weniger Anlässe durchgeführt werden, die unter dem GT Hb abgerechnet werden. Weiter wird ausgeführt, dass die Einnahmen von Swissperform nicht parallel mit denjenigen der SUISA verlaufen. Dies wird damit begründet, dass in den letz-

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3/7 CCF _______________________________________________________________________________ ten Jahren weniger Anlässe mit Live-Musik und im Gegensatz dazu mehr Anlässe mit Musik ab Tonträgern stattgefunden hätten.

3. Zur vorgesehenen Neugestaltung des GT Hb verweisen die Verwertungsgesellschaften darauf, dass die entsprechenden internen Arbeiten erneut zurückgestellt worden sind, da der Revision des GT K Priorität eingeräumt worden sei. Deshalb sei den Verhandlungs- partnern zur Frage der erneuten Tarifverlängerung um ein Jahr eine Verhandlungssitzung angeboten worden.

Weiter führen die Verwertungsgesellschaften aus, dass der Kreis der Verhandlungspart- ner gewisse Änderungen erfahren habe. So seien neu auch der Schweizerische Städte- verband und der Schweizerische Gemeindeverband zur Teilnahme eingeladen worden, da auch Dorf- und Stadtfeste teilweise von den Gemeinden organisiert würden. Ebenfalls neu zu den Verhandlungspartnern gehöre auch der Helvetische Fasnachtsring (HEFARI). Dagegen sei der Touring Club der Schweiz nicht mehr eingeladen worden. Zwar bestehe mit ihm noch ein Gesamtvertrag, jedoch seien die entsprechenden jährlichen Entschädi- gungen sehr gering.

Der Kreis der Verhandlungspartner betreffend den GT Hb setzt sich somit neu wie folgt zusammen: ─ Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) ─ economiesuisse - Verband der Schweizer Unternehmen ─ IG Techno ─ Helvetischer Fasnachtsring (HEFARI) ─ Schweizerischer Fussballverband (SFV) ─ Schweizerischer Gemeindeverband ─ Schweizerische Landjugendvereinigung (SLJV) ─ Schweizerischer Samariterbund (SSB) ─ Schweizerischer Städteverband ─ Schweizerischer Turnverband (STV) ─ Swiss Olympic Association ─ Verein Street Parade

Letztlich hätten alle zwölf Verbände bzw. Grossveranstalter dem Verlängerungsvorschlag der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich zugestimmt (vgl. hiezu die Gesuchsbeilage

6) und es sei auch von keinem Tarifpartner die Einberufung einer Sitzung gewünscht wor- den.

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4/7 CCF _______________________________________________________________________________ 4. Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesell- schaften auf das im Jahre 1998 durchgeführte Genehmigungsverfahren sowie die Verlän- gerungsverfahren mit den entsprechenden Beschlüssen vom 4. Dezember 1998 bzw. vom 8. Oktober 2001, vom 1. Oktober 2003, vom 10. Oktober 2005 sowie vom 24. Okto- ber 2006. Zudem habe das Bundesgericht mit der Abweisung einer Verwaltungsgerichts- beschwerde am 17. Februar 2000 die Angemessenheit dieses Tarifs ebenfalls bestätigt.

5. Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2007 wurde auf Grund der vorliegenden Zustimmun- gen der Verhandlungspartner zur Verlängerung des GT Hb um ein Jahr gemäss Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet. Mit gleicher Verfü- gung wurde die Spruchkammer zur Behandlung dieses Tarifs eingesetzt (Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV) und gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwa- chungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) die Tarifeingabe dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.

In seiner Antwort vom 6. Juli 2007 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies be- gründet er damit, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nut- zerverbänden auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs bis Ende 2008 haben einigen können und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungs- gesellschaften beruht.

6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs geht und die betroffenen Nutzerkreise dem Verlängerungsantrag ausdrücklich zugestimmt haben und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 12. Juli 2007 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Be- handlung der Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

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5/7 CCF _______________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlän- gerung des Gemeinsamen Tarifs Hb mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 am 19. Juni 2007 und damit innert der gemäss Art. 9 Abs. 2 URV erstreckten Eingabefrist eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlun- gen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind und die massgebenden Nutzerverbände der beantragten Tarifverlängerung ausdrücklich zuge- stimmt haben. Offenbar erfüllt der Touring Club der Schweiz die Anforderungen an einen massgebenden Nutzerverband nicht mehr, weshalb er von den Verwertungsgesellschaf- ten nicht mehr berücksichtigt worden ist. Dies im Gegensatz zum Schweizerischen Ge- meindeverband und zum Schweizerischen Städteverband sowie zum Helvetischen Fas- nachtsring, die neu zu den Verhandlungen eingeladen worden sind.

2. Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission kann die Angemessenheitsprü- fung gemäss Art. 59 f. URG entfallen, wenn die Tarifverhandlungen hinsichtlich der Tarif- struktur und der Entschädigungsansätze zu einer Einigung zwischen den Parteien geführt haben. Diese Praxis findet im Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsa- men Tarif I (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) ihre Bestä- tigung. Danach kann im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen wer- den, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekomme- nen Vertrag entspricht. Dass der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der Nutzerorganisationen in Tarifgenehmigungsverfahren ein hoher Stellenwert zukommt, er- gibt sich auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg er- folgen kann.

Die Schiedskommission hat den GT Hb in der nach wie vor geltenden Fassung mit Be- schluss vom 4. Dezember 1998 auf seine Angemessenheit gemäss Art. 59 f. URG geprüft und genehmigt. Die gegen diesen Beschluss erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 17. Februar 2000 abgewiesen, soweit dar- auf eingetreten werden konnte. Seither ist dieser Tarif mit verschiedenen Beschlüssen der Schiedskommission jeweils verlängert worden.

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6/7 CCF _______________________________________________________________________________ Unter Berücksichtigung des Einverständnisses der beteiligten Nutzerorganisationen zur erneut beantragten Verlängerung des GT Hb sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass. Der bisherige GT Hb ist somit bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern.

3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 4. Dezember 1998 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs Hb (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung) wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. […]

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