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gt-hb-2005

GT Hb (Beschluss vom 10. Oktober 2005)

Eschk · 2005-10-10 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 10. Oktober 2005 betreffend den Gemeinsamen Tarif Hb (GT Hb) Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung

ESchK CAF Beschluss vom 10. Oktober 2005 betreffend den GT Hb

2/6 CCF _______________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 4. Dezember 1998 genehmigten und am 8. Oktober 2001 sowie am 1. Oktober 2003 um je zwei Jahre verlängerten Gemeinsamen Tarifs Hb (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung) läuft am 31. Dezember 2005 ab. Mit Eingabe vom 30. Mai 2005 haben die an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesell- schaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission Antrag auf eine erneute Ver- längerung des GT Hb um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2006 gestellt.

2. In ihrem Antrag weisen die beiden Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass die An- wendung des GT Hb mit keinen grossen Schwierigkeiten verbunden war. Dies führen sie auch darauf zurück, dass mit einer Grosszahl von Verbänden für die Regelung der Nut- zung von Musik gemäss diesem Tarif Gesamtverträge bestehen, deren Abwicklung zu keinen Problemen Anlass gibt und die sich seit Jahren bewährt haben.

Die Einnahmen aus dem GT Hb in den letzten sieben Jahren werden wie folgt angege- ben:

SUISA Swissperform

1998 Fr. 1'365'106.75 Fr. 61'270.30

1999 Fr. 1'354'884.05 Fr. 143'935.10

2000 Fr. 1'532'929.87 Fr. 220'421.42

2001 Fr. 1'866'177.04 Fr. 321'072.01

2002 Fr. 2'209'296.88 Fr. 393'808.50

2003 Fr. 2'422'287.16 Fr. 429'594.69

2004 Fr. 1'834'453.04 Fr. 336'349.03

Dazu ergänzen die Verwertungsgesellschaften, dass die Einnahmen aus dem GT Hb in den Jahren 2001 bis 2003 deutlich gesteigert werden konnten. Eine Ursache für diese Entwicklung sehen sie darin, dass seit dem Jahr 2001 die von der Schiedskommission vorgeschlagene Übergangslösung gemäss der Ziff. 23 des Tarifs nicht mehr zur Anwen- dung gelangt. Zudem seien in den letzten Jahren vermehrt grosse Anlässe durchgeführt worden und die SUISA habe zusätzlich die Markterfassung beim Inkasso verbessern kön- nen. Allerdings zeichne sich für das Jahr 2004 ein Einbruch ab, da in diesem Jahr die Zahl der unter dem GT Hb abgerechneten Anlässe abgenommen habe. Auch würden grosse Tanz- und Unterhaltungsanlässe vermehrt im Gastgewerbe durchgeführt und in diesen Fällen gelte der wesentlich günstigere Tarif H. SUISA und Swissperform verhan-

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3/6 CCF _______________________________________________________________________________ deln daher zur Zeit mit den entsprechenden Nutzerverbänden einen neuen GT H, um derartige Marktverzerrungen inskünftig zu vermeiden.

3. SUISA und Swissperform haben mit Schreiben vom 20. April 2005 den Verhandlungs- partnern vorgeschlagen, den geltenden GT Hb um weitere zwei Jahr zu verlängern und gleichzeitig eine Verhandlungssitzung angeboten. Sie geben auch an, dass die an frühe- ren Tarifverhandlungen beteiligte Energy Veranstaltungs GmbH heute als BMR Produc- tions GmbH firmiere und die Futurescope GmbH seit 2002 keine Anlässe mehr durchge- führt habe. Somit seien die folgenden zehn Verhandlungspartner angeschrieben worden:

– BMR Productions GmbH

– Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN)

– economiesuisse Verband der Schweizer Unternehmen

– Schweizerischer Fussballverband (SFV)

– Schweizerische Landjugendvereinigung (SLJV)

– Schweizerischer Olympischer Verband (SOV)

– Schweizerischer Samariterbund (SSB)

– Schweizerischer Turnverband (STV)

– Touring Club der Schweiz (TCS)

– Verein Street Parade Zürich

Gemäss den dem Tarifantrag beiliegenden Unterlagen haben der SFV, die SLJV, der SOV, der SSB, der STV, der TCS sowie der Verein Street Parade dem Verlängerungsvor- schlag der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich zugestimmt, während der DUN ledig- lich eine Verlängerung von einem Jahr wünschte. Die Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform schlossen sich diesem Begehren an und beantragen deshalb bloss ei- ne einjährige Verlängerung des GT Hb. Da von keinem Verband die Einberufung einer Sitzung gewünscht wurde, sei darauf verzichtet worden.

4. Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesell- schaften auf das im Jahre 1998 durchgeführte Genehmigungsverfahren sowie die Verlän- gerungsverfahren von 2001 und 2003 mit den entsprechenden Beschlüssen vom 4. De- zember 1998 bzw. vom 8. Oktober 2001 sowie vom 1. Oktober 2003. Zudem habe das Bundesgericht mit der Abweisung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 17. Februar 2000 die Angemessenheit dieses Tarifs ebenfalls bestätigt.

5. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2005 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT Hb eingesetzt

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4/6 CCF _______________________________________________________________________________ und gleichzeitig der Antrag der Verwertungsgesellschaften den betroffenen Nutzerorgani- sationen mit einer Frist bis zum 4. Juli 2005 zur Vernehmlassung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlänge- rungsantrag angenommen wird. In der Folge bestätigten sowohl der DUN wie auch eco- nomiesuisse ihre Zustimmung zur Tarifverlängerung bis Ende 2006, während die weiteren Tarifpartner auf eine Stellungnahme verzichteten.

6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde anschliessend dem Preisüberwacher mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2005 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

In seiner Antwort vom 29. Juli 2005 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies be- gründete er mit der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massge- benden Nutzerorganisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen können, und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwer- tungsgesellschaften beruht.

7. Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem die direkt betroffenen Verbände und Organisationen der Nutzer ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt ha- ben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 3. August 2005 seitens der Mitglieder der Spruchkammer auch kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlän- gerung des Gemeinsamen Tarifs Hb mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 innert der in Art. 9 Abs. 2 URV vorgesehenen siebenmonatigen Frist eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind und die massgebenden Nutzer- verbände der beantragten Tarifverlängerung ausdrücklich zugestimmt oder zumindest nicht dagegen opponiert haben.

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2. Die Schiedskommission hat den GT Hb in der nun vorliegenden Fassung mit Beschluss vom 4. Dezember 1998 auf seine Angemessenheit gemäss Art. 59 f. URG geprüft und genehmigt. Die gegen diesen Beschluss erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wur- de vom Bundesgericht mit Entscheid vom 17. Februar 2000 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Mit Beschlüssen der Schiedskommission vom 8. Oktober 2001 bzw. vom 1. Oktober 2003 wurde dieser Tarif zudem um jeweils zwei Jahre verlän- gert.

Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission kann die Angemessenheitsprü- fung gemäss Art. 59 f. URG entfallen, wenn die Tarifverhandlungen hinsichtlich der Tarif- struktur und der Entschädigungsansätze zu einer Einigung zwischen den Parteien geführt haben. Diese Praxis findet im Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsa- men Tarif I (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) ihre Bestä- tigung. Danach kann im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen wer- den, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekomme- nen Vertrag entspricht. Dass der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der Nutzerorganisationen in Tarifgenehmigungsverfahren ein sehr hoher Stellenwert zu- kommt, ergibt sich auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Be- handlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirku- lationsweg erfolgen kann. Unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Einverständnisses der beteiligten Nutzerorganisationen sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers zur beantragten Verlängerung des GT Hb um ein weiteres Jahr gibt der Antrag der Verwer- tungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die beantragte Verlänge- rung bis zum 31. Dezember 2006 ist somit zu genehmigen.

3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwer- tungsgesellschaften zu tragen.

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6/6 CCF _______________________________________________________________________________ III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 4. Dezember 1998 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs Hb (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung) wird bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

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