Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den Gemeinsamen Tarif Hb (GT Hb) (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung) Besetzung: Präsidentin:
• Danièle Wüthrich-Meyer, Bellmund Neutrale Beisitzer:
• Laura Hunziker Schnider, Zürich
• Pierre-Christian Weber, Genève Vertreter der Urheber und der Leistungsschutzberechtigten:
• Pierre Widmer, Lausanne Vertreterin der Nutzer:
• Christina Niggli, Zürich Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
ESchK CAF Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 4. Dezember 1998 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs Hb (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung) läuft am 31. Dezember 2001 ab. Mit Eingabe vom 25. Mai 2001 haben die beiden an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission Antrag auf Verlängerung des GT Hb bis zum 31. Dezember 2003 gestellt.
2. In ihrem Antrag weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass die Anwendung des GT Hb in den vergangenen zwei Jahren mit keinen grossen Schwierigkeiten verbunden war. Dies auch weil mit einer Grosszahl von Verbänden für die Regelung der Nutzung von Musik gemäss diesem Tarif Gesamtverträge bestehen würden, deren Abwicklung zu keinen Problemen Anlass gebe und die sich seit Jahren bewährt hätten. Die Gesamteinnahmen aus dem bisherigen GT Hb hätten etwas gesteigert werden können und betrugen in den letzten drei Jahren gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften:
1998 1999 2000 SUISA Fr. 1'365'106.75 Fr. 1'354'884.05 Fr. 1'532'929.87 Swissperform Fr. 61'270.30 Fr. 143'935.10 Fr. 220'421.42
Die Verwertungsgesellschaften heben auch hervor, dass die in der Ziff. 23 des Tarifs ge- troffene Übergangsregelung, die sich zugunsten der Nutzer ausgewirkt habe, im Rahmen der Tarifverlängerung nicht mehr zur Anwendung gelangt. Auf Grund dieser Übergangsre- gelung seien die Auswirkungen des GT Hb noch nicht in vollem Ausmass abschätzbar, da erst die Veranstaltungen des Jahres 2001 zu den Ansätzen des 1999 eingeführten neuen Ta- rifs abgerechnet würden.
3. Die am GT Hb beteiligten Verwertungsgesellschaften haben den folgenden Verhandlungs- partnern vorgeschlagen, den geltenden GT Hb um zwei Jahre zu verlängern: - Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) - economiesuisse - Energy Veranstaltungs GmbH - Futurescope GmbH
ESchK CAF Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 3 - Schweizerischer Fussballverband (SFV) - Schweizerische Landjugendvereinigung (SLJV) - Schweizerischer Olympischer Verband (SOV) - Schweizerischer Samariterbund (SSB) - Schweizerischer Turnverband (STV) - Touring Club der Schweiz (TCS) - Verband Schweizerischer Schifffahrtsunternehmungen (VSSU) - Verein Street Parade
Gemäss den dem Tarifantrag beiliegenden Unterlagen haben der DUN, economiesuisse, der VSSU, der SSB sowie die SLJV dem Verlängerungsvorschlag der Verwertungsgesell- schaften ausdrücklich zugestimmt. Die Energy Veranstaltungs GmbH verzichtete auf die Teilnahme an den Verhandlungen und die anderen angeschriebenen Verbände gaben keine Stellungnahme ab.
4. Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesell- schaften auf das im Jahre 1998 durchgeführte Genehmigungsverfahren. Zudem habe das Bundesgericht mit der Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Angemessen- heit dieses Tarifs ebenfalls bestätigt.
5. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2001 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT Hb eingesetzt und gleichzeitig der Antrag der Verwertungsgesellschaften den betroffenen Nutzerorgani- sationen mit einer Frist bis zum 9. Juli 2001 zur Vernehmlassung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlänge- rungsantrag angenommen wird. Mit Schreiben vom 15. Juni 2001 bzw. vom 9. Juli 2001 bestätigten sowohl der SFV wie auch der DUN ihr Einverständnis mit der Tarifverlänge- rung.
6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde dem Preisüberwacher mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2001 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
ESchK CAF Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 4 In seiner Antwort vom 6. August 2001 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies an- gesichts der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs bis zum 31. Dezember 2003 haben einigen können, und die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
7. Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem die direkt betroffenen Verbände und Organisationen der Nutzer entweder ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zuge- stimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 8. August 2001 seitens der Mit- glieder der Spruchkammer auch kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wur- de, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlän- gerung des Gemeinsamen Tarifs Hb mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 innert der in Art. 9 Abs. 2 URV vorgesehenen Frist eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungs- gemäss durchgeführt worden sind und die massgebenden Nutzerverbände der beantragten Tarifverlängerung ausdrücklich zugestimmt oder zumindest nicht dagegen opponiert ha- ben.
2. Die Schiedskommission hat den GT Hb in der nun vorliegenden Fassung mit Beschluss vom 4. Dezember 1998 auf seine Angemessenheit gemäss Art. 59 f. URG geprüft und ge- nehmigt. Die gegen diesen Beschluss erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 17. Februar 2000 abgewiesen, soweit darauf einge-
ESchK CAF Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 5 treten werden konnte. Damit ist der Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom
4. Dezember 1998 definitiv in Rechtskraft erwachsen.
Zusätzlich ist festzustellen, dass die in Ziff. 23 des Tarifs geregelte Übergangsregelung, wonach im ersten Jahr der Gültigkeit des Tarifs nicht mehr als das 1,5fache und im zweiten Jahr nicht mehr als das 2,5 fache der Entschädigung des bisherigen GT Hb berechnet wer- den kann, auf Grund des Ablaufs dieser Übergangsfristen nicht mehr zur Anwendung ge- langt.
Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission kann die Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG entfallen, wenn die Tarifverhandlungen hinsichtlich der Tarifstruk- tur und der Entschädigungsansätze zu einer Einigung zwischen den Parteien geführt haben. Diese Praxis findet auch im Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) ihre Bestätigung. Danach kann im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht. Dass der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der Nutzerorgani- sationen bei der Tarifgenehmigung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Einverständnisses der beteiligten Nut- zerorganisationen zur beantragten Verlängerung des GT Hb sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass. Die beantragte Verlängerung bis zum 31. Dezember 2003 ist somit zu genehmigen.
3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwer- tungsgesellschaften zu tragen.
ESchK CAF Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 6 III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 4. Dezember 1998 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs Hb (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung) wird bis zum 31. Dezem- ber 2003 verlängert.
2. Den Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform werden die Verfahrenskosten bestehend aus:
a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'300.00
b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 957.35 total Fr. 2'257.35 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.
3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − SUISA, Zürich − Swissperform, Zürich − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern − economiesuisse, Zürich − Energy Veranstaltungs GmbH, v.d. Frau Dr. M. Altenpohl, Zürich − Futurescope GmbH, Zürich − Schweizerischer Fussballverband (SFV), Bern − Schweizerische Landjugendvereinigung (SLJV), Lindau − Schweizerischer Olympischer Verband (SOV), Bern − Schweizerischer Samariterbund (SSB), Olten − Schweizerischer Turnverband (STV), Aarau − Touring Club der Schweiz (TCS), Vernier − Verband Schweizerischer Schifffahrtsunternehmungen (VSSU), Horw − Verein Street Parade, Zürich − den Preisüberwacher
4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.*
Eidg. Schiedskommission für die
Verwertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin: Der Sekretär:
D. Wüthrich-Meyer A. Stebler
* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.