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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend den Gemeinsamen Tarif Hb (GT Hb) (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung) Besetzung: Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Carlo Govoni, Bern • Pierre-Christian Weber, Genève Vertreter der Urheber bzw. der Rechtsinhaber verwandter Schutzrechte: • Pierre Widmer, Lausanne Vertreterin der Werknutzer: • Claudia Bolla-Vincenz, Bern Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Der mit Beschluss vom 3. November 1997 von der Schiedskommission um ein Jahr ver- längerte Gemeinsame Tarif Hb (GT Hb) läuft am 31. Dezember 1998 ab. Mit Eingabe vom
30. Juni 1998 stellen die am GT Hb beteiligen Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM den Antrag, einen neuen GT Hb in der Fassung vom 8. Juni 1998 zu genehmigen.
2. Die beiden Verwertungsgesellschaften geben an, aus dem GT Hb in den letzten zwei Jah- ren folgende Einnahmen erzielt zu haben:
1996 1997 SUISA Fr. 1'200'860.11 Fr. 1'260'774.80 SWISSPERFORM Fr. 23'934.85 Fr. 83'457.65
Gleichzeitig führen sie an, dass es bei der Anwendung des Tarifs keine nennenswerten Schwierigkeiten gegeben habe. Allerdings habe in einzelnen Fällen die Abgrenzung zum Gemeinsame Tarif K (GT K) genauer überprüft werden müssen, da etliche Konzertveran- stalter versucht hätten, ihre Anlässe nach dem günstigeren GT Hb abzurechnen.
3. Im weiteren bestätigen die Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM, dass sie die folgenden Organisationen zu den Verhandlungen eingeladen haben: − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) − Schweiz. Fussballverband (SFV) − Schweiz. Handels- und Industrie-Verein (Vorort) − Schweiz. Landjugend-Vereinigung (SLJV) − Schweiz. Olympischer Verband (SOV) − Schweiz. Samariterbund (SSB) − Schweiz. Turnverband (STV) − Touring Club der Schweiz (TCS) − Verband schweiz. Schifffahrtsunternehmungen (VSSU) − Energetic Records (AG?) − Futurescope GmbH − Energy Veranstaltungs GmbH − FBJ Zukunftsanstalt GmbH
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 3 Dabei hätten die an den Verhandlungen teilnehmenden Verbände STV, SOV, SSB und VSSU zwar einen Zusammenschluss der bisherigen Gemeinsamen Tarife K und Hb abge- lehnt, seien aber nach mehreren Verhandlungsrunden mit dem zur Genehmigung vorgeleg- ten GT Hb einverstanden gewesen.
Zu den Verhandlungen selbst wird berichtet, dass diese im Zeichen der Neustrukturierung der Vergütungssätze in den drei Aufführungsrechtstarifen K, Hb und H standen. Es wird hervorgehoben, dass der GT Hb mit seinen traditionell tiefen Entschädigungen sich einer- seits an Veranstalter von Vereinsanlässen richtet und andererseits auch Wanderdiscos, Technoanlässe und Discotheken – soweit es sich dabei nicht um Gastgewerbebetriebe han- delt – abdecken muss.
Die Verwertungsgesellschaften weisen in der Folge darauf hin, dass sie seit 1995 auch Verhandlungen mit Vertretern der Technoszene und Veranstaltern von Wanderdiscos füh- ren. Diese Verhandlungspartner seien ebenfalls auf die vorgesehene Neustrukturierung des GT Hb hingewiesen worden, hätten es aber abgelehnt, über einen noch nicht im Detail konkretisierten Vorschlag zu verhandeln. Zur besseren Berücksichtigung der unterschiedli- chen Interessen und Bedürfnisse seien diese Verhandlungen separat geführt worden. An- lässlich der Verhandlungen hätten die Vertreter dieser Veranstalter einer Umstellung der Ansätze allerdings nur zugestimmt, falls dies für sie gegenüber dem bisherigen Tarif zu keiner Erhöhung führe. Im weiteren sei auch der Anteil des verwendeten geschützten Re- pertoires umstritten gewesen. Ein weiteres Verhandlungsangebot zu dieser Frage und der damit verbundenen Anwendung der Pro rata temporis-Regel sei von den Vertretern der Technoszene jedoch nicht mehr genutzt worden.
4. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 1998 wurde die Spruchkammer zur Beurteilung des GT Hb eingesetzt und gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den in Ziff. 3 erwähnten Organisatio- nen sowie dem Schweizerischen Bühnenverband (SBV) bis zum 17. August 1998 Gele-
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 4 genheit geboten, sich zum Antrag der Verwertungsgesellschaften zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Antrag angenommen werde.
Im Rahmen dieser Vernehmlassung hat der SBV mit Schreiben vom 10. Juli 1998 bestä- tigt, dass sich in der gegenwärtigen Situation eine Kommentierung zum GT Hb erübrige, da dieser Tarif in jedem Fall für die Theater nicht massgeblich sein werde. Ebenfalls mit Schreiben vom 10. Juli 1998 stimmte der DUN mit Ausnahme der Ziff. 24 betreffend die Mehrwertsteuer der vorgelegten Fassung des GT Hb zu. Am 20. Juli 1998 folgte eine Zu- stimmung des DUN ohne Einschränkung bezüglich der Mehrwertsteuer. Der Vorort ver- langte in seiner Eingabe vom 13. August 1998 die Streichung der Ziff. 28 und 29 des Tarifs betreffend die Teuerungsklausel.
Nach einer Fristverlängerung reichten die Energetic Records (AG?), die Futurescope GmbH, die Energy Veranstaltungs GmbH sowie weitere Veranstalter von Techno- und Houseparties ('IG Techno') am 7. September 1998 eine gemeinsame Vernehmlassung ein. Diese Nutzerorganisationen (inskünftig Technoveranstalter genannt) bringen eine ganze Reihe von Vorbehalten gegen den neuen Tarif vor und kritisieren auch die Verhandlungs- führung der Verwertungsgesellschaften als ‘inkohärent und verwirrlich‘. Sie verlangen, dass dem neuen Tarif die Genehmigung verweigert und der bisherige Tarif nochmals für ein Jahr verlängert wird. Eventualiter beantragen sie die von ihnen vorgeschlagenen Ände- rungen in der Tarifvorlage vorzunehmen.
5. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 18. September 1998 die Tarifvorlage dem Preis- überwacher zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Antwort vom 29. Oktober 1998 be- grüsst der Preisüberwacher die Umstellung des Tarifs auf eine neue Berechnungsgrundlage. Dies entspreche dem Tantiemesystem und sei auch aus ökonomischer Sicht richtig. Gleich- zeitig gibt er mehrere Empfehlungen ab, auf die noch zurückzukommen sein wird.
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 5 6. Da die Technoveranstalter dem Antrag der Verwertungsgesellschaften nicht zugestimmt haben und auch der Preisüberwacher verschiedene Vorbehalte geäussert hat, wurde gestützt auf Art. 12 URV die Sitzung vom 24. November 1998 einberufen, an der die Parteien nochmals mündlich Stellung nehmen konnten. Dabei bestätigten sowohl die Verwertungs- gesellschaften wie auch die Technoveranstalter ihre bereits gestellten Anträge. Gestützt auf diese erste Verhandlungsrunde vor der Schiedskommission erhielten die Parteien noch Ge- legenheit, sich zu Änderungsvorschlägen schriftlich zu äussern, bevor die Beratungen an- lässlich der heutigen Sitzung fortgesetzt wurden. Auf die von den Parteien in ihren schrift- lichen Eingaben wie auch der mündlichen Anhörung vorgebrachten Argumente wird bei den einzelnen von der Schiedskommission zu beurteilenden Punkten einzugehen sein. Der zur Genehmigung vorgelegte GT Hb (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung) in der Fassung vom 8. Juni 1998 hat in den drei Amtssprachen deutsch, französisch und italienisch den folgenden Wortlaut:
,•·., SUISA SWISSPERFORM Fassung 08.06.1998 Gemeinsamer Tarif Hb (GT Hb) Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung A. 1 2 Gegenstand des Tarifs Dieser Tarif bezieht sich auf Veranstaltungen, bei denen Musik an Tanz- und Unter- haltungsanlässen, ausserhalb des Gastgewerbes, verwendet wird. Zu den Tanz- und Unterhaltungsanlässen zählen Veranstaltungen r:1it Musik zum Tanz (live oder mit Discjockey) Musik durch Musiker (live oder playback) anlässlich diverser Feste, Versamm- lungen oder sonstiger Unterhaltungsanlässe. 3 4 Der Tarif bezieht sich ferner auf Konzerte sowie konzertähnliche Darbietungen inner- halb von Tanz- und Unterhaltungsanlässen, deren Gesamtdauer eine Stunde nicht übersteigt. Die Veranstalterinnen und Veranstalter werden nachstehend „Kunden" genannt. 8.,5 Ausnahmen Der Tarif bezieht sich nicht auf
- andere als die in Ziff. 3 genannten Konzerte und konzertähnlichen Darbietungen (Gemeinsamer Tarif K)
- Musikaufführungen im Gastgewerbe (Gemeinsamer Tarif H)
- Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett (Gemeinsamer Tarif L)
- Musikaufführungen im Zirkus (Gemeinsamer Tarif Z)
- Musikaufführungen von kirchlichen Institutionen (Tarif C)
- das Aufnehmen der Musik auf Tonbildträger (Tarife VN und VI)
- das Aufnehmen der Musik auf Tonträger (Tarife PI und PN), mit Ausnahme der er- laubten Verwendung gemäss Ziff. 9 dieses Tarifes.
7 6 Hinsichtlich der Vorführung von Tonbildträgern bleiben die Urheberrechte anderer Ur- heber (Regisseure, Drehbuchautoren) vorbehalten. 7 Hinsichtlich des Überspielens von Tonträgern und Tonbildträgern bleiben die Rechte von deren Herstellern vorbehalten. C. Repertoires und Verwendung von Musik, bzw. von Ton-/ Tonbildträgern a) Urheberrechte an Musik 8 Der Tarif bezieht sich auf die Aufführung von urheberrechtlich geschützten nicht- theatralischen Musikwerken des Repertoires der SUISA (nachstehend „Musik", wo nichts anderes vermerkt ist). 9 Für Aufführungen gemäss diesem Tarif kann der Kunde Musik auf eigene Tonträger aufnehmen. Diese Tonträger dürfen nur an den Veranstaltungen des Kunden verwen- det und Dritten nicht überlassen werden. b) Verwandte Schutzrechte 1 O Der Tarif bezieht sich auf die Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler und der Hersteller von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern des Repertoires der SWISSPERFORM. c) Vorbehalte 11 SUISA verfügt nur über Urheberrechte an Musik. Die Rechte anderer Urheber bleiben vorbehalten. 12 SWISSPERFORM verfügt nicht über die ausschliesslichen Vervielfältigungsrechte der ausübenden Künstler sowie der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern
- die Aufführungsrechte der Künstler und Hersteller von nicht im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern. D. Gemeinsamer Tarif 13 SUISA ist für diesen Tarif gemeinsame Zahlstelle und Vertreterin auch von SWISSPERFORM. Wird bei einer Veranstaltung ausschliesslich das Repertoire von SWISSPERFORM genutzt, nicht jedoch dasjenige der SUISA, so kann die SWISSPERFORM die ihr zu- stehende Vergütung selber geltend machen.
8 E. 1. a) Vergütung Berechnungsgrundlage Einnahmen 14 Einnahmen im Sinne dieses Tarifs sind Einnahmen aus Eintrittspreisen, aus Billett- oder Abonnementsverkauf, aus dem Verkauf von Tanzbändeln sowie aus Mitglieder- beiträgen, Subventionen und anderen Zuwendungen, soweit sie Ersatz für Einnah- men aus Eintritten darstellen. Von den Einnahmen abgezogen werden allfällige im Eintrittspreis inbegriffene Lei- stungen an die Besucher, die mit den Musikaufführungen, oder im Falle von Ziff. 19 mit den musikalisch begleiteten Darbietungen, in keinem Zusammenhang stehen (z.B. der Gegenwert eines im Eintrittspreis inbegriffenen Getränks). r 15 b) Kosten Kosten im Sinne des Tarifs sind Gagen, Reise- und Aufenthaltskosten der Musiker, Sänger, Dirigenten, Disc- und Videojockeys, ferner die Kosten der Instrumente, Ton- träger, Tonbildträger und Public Address Systems (Verstärker, Lautsprecher etc.) so- wie der Saal- oder Raummiete. II. 16 17 Berechnung Die Vergütung wird in der Regel in Prozenten der Einnahmen aus Aufführungen von Musik (live oder ab Ton- oder Tonbildträgern) berechnet. Die Vergütung wird in Prozenten der Kosten der Musikaufführungen berechnet,
- wenn keine Einnahmen im Sinne dieses Tarifs erzielt werden, oder wenn die Ein- nahmen aus Musikaufführungen nicht bestimmbar sind
- wenn diese Einnahmen die Kosten der Aufführungen nicht decken
- wenn bei Wohltätigkeitsveranstaltungen ein Einnahmenüberschuss Hilfsbedürftigen zugute kommt. a) Vergütung für Musik zu Tanz und Unterhaltung 18 Der Prozentsatz der Einnahmen, bzw. der Kosten im Sinne der Ziffern 14 und 15, be- trägt unter Vorbehalt der nachstehenden Ziffern
- für Urheberrechte:
- für verwandte Schutzrechte bei Verwendung von Ton- und Tonbildträgern: 5 %, mindestens Fr. 50.-- 1.5 %, mindestens Fr. 20.-"
. ~ 9
- für verwandte Schutzrechte bei Verwendung von Ton- und Ton- bildträgern nur während der Pausen: 0.2 %, mindestens Fr. 15.-- b) Veranstaltungen von Vereinen, bei denen Musik zur Begleitung einer Darbietung der eigenen Vereinsmitglieder verwendet wird 19 Der Prozentsatz der Einnahmen, allenfalls der Kosten im Sinne von Ziffern 14 und 15 beträgt:
- für Urheberrechte:
- für verwandte Schutzrechte bei Verwendung von Ton- und Tonbildträgern: für verwandte Schutzrechte bei Verwendung von Ton- und Ton- bildträgern nur während der Pausen: 1.25 %, mindestens Fr. 40.-- 0.4 %, mindestens Fr. 15.--- 0.2 %, mindestens Fr. 15.-- c) zusammengesetzte Veranstaltungen 20 zusammengesetzte Veranstaltungen im Sinne dieses Tarifs sind Veranstaltungen mit zwei oder mehreren gleichwertigen Teilen, von denen einer unter Ziffer 18 und einer unter Ziffer 19 fällt. Die Teile werden getrennt nach Ziffer 18 und Ziffer 19 abgerech- · net, wenn die auf die verschiedenen Teile entfallenden Einnahmen oder Kosten ge- trennt feststellbar sind. 21 Sind in solchen Fällen die auf die einzelnen Teile der Veranstaltungen entfallenden Einnahmen nicht feststellbar, so beträgt die Vergütung:
- für Urheberrechte: 2.5 % der Gesamteinnahmen, mindestens aber 5 % der Kosten und minde- stens Fr. 50.--
- für verwandte Schutzrechte bei Verwendung von Ton- und Tonbildträgern:
• bei allen Teilen der Veranstaltung:
• nur bei einzelnen Teilen: 0.8 % der Gesamteinnahmen, mindestens Fr. 20.-- 0.4 % der Gesamteinnahmen, mindestens Fr. 15.--
.. = 1 0
• nur während der Pausen: 0.2 % der Gesamteinnahmen ' mindestens Fr. 15.-- d) Kleinveranstaltungen 22 Für Anlässe in Räumen mit einem Fassungsvermögen von bis zu 400 Personen und mit einem Eintrittspreis von weniger als Fr. 15.-- beträgt die Vergütung pro Tag: bis 100 bis 250 bis 400 Personen Personen Personen
- für Urheberrechte: allgemein Fr. 30.-- Fr. 50.-- Fr. 70.-- Ziff. 19, 20, 21 Fr. 20.-- Fr. 30.-- Fr. 40.-- !' für verwandte Schutzrechte bei Verwendung von Ton- und Tonbildträgern ausserhalb der Pausen: allgemein Fr. 15.-- Fr. 20.-- Fr. 25.-- Ziff. 19, 20, 21 Fr. 10.-- Fr. 15.-- Fr. 20.-- e) Veranstaltungen mit teilweise freier Musik 23 Der Prozentsatz von Ziff. 18 wird reduziert im Verhältnis der Dauer der geschützten Musik Dauer der Veranstaltung ohne Pausen falls die Einnahmen oder Kosten des Veranstalters Fr. 40'000.-- übersteigen, und wenn der Kunde der SUISA innert 30 Tagen ein Verzeichnis gemäss Ziffer 37 ein- reicht. Sinngemäss wird der Prozentsatz für die verwandten Schutzrechte reduziert im Ver- hältnis der Dauer der geschützten und im Handel erhältlichen Ton-, bzw. Tonbildträger zur Gesamtdauer der Veranstaltung ohne Pausen. F. a) 24 Gemeinsame Bestimmungen Steuern Die Tarifansätze verstehen sich ohne eine allfällige Mehrwertsteuer.
1 1 b) 25 26 27 Ermässigungen Kunden, die für alle ihre Veranstaltungen gemäss diesem Tarif mit der SUISA einen Vertrag schliessen und die vertraglichen Bestimmungen einhalten, haben Anspruch auf eine Ermässigung von 10%. Kunden, die einen Vertrag gemäss Ziff. 25 abgeschlossen haben, erhalten eine zu- sätzliche Ermässigung von 5%, wenn sie mehr als 1 O Anlässe pro Kalenderjahr durchführen; es wird auf die Anzahl der im Vorjahr durchgeführten Veranstaltungen abgestellt. Gesamtschweizerische Verbände, die für alle ihre Mitglieder einen Vertrag gemäss diesem Tarif abschliessen, und welche die Vergütungen für ihre Mitglieder gesamthaft an die SUISA überweisen, haben Anspruch auf eine weitere Ermässigung von 20%, wenn sie die Bestimmungen des Vertrags und des Tarifs einhalten. c) 28 29 Teuerung Die Vergütungen, nicht jedoch die Prozentsätze, werden auf den 1. Januar jeden Jah- · res dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst, sobald sich dieser vom Datum des lnkrafttretens des Tarifs bis zum Stichtag um mindestens 5% verändert hat. Basis ist der 1.1.1999. Stichtag ist der 31. Oktober. Der Stand des Landesindexes am Stichtag gilt für die Teuerungsanpassung des folgenden Jahres. d) 30 Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen Die Vergütung wird verdoppelt
- wenn Musik ohne Erlaubnis der SUISA verwendet wird wenn der Kunde keine, unrichtige oder lückenhafte Angaben liefert, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 31 Vorbehalten bleibt eine darüber hinausgehende Schadenersatzforderung. Vorbehalten bleibt ferner die Festsetzung des Schadenersatzes durch den Richter. G. Abrechnung 32 Der Kunde gibt der SÜISA alle zur Berechnung der Vergütung erforderlichen Angaben innert 1 O Tagen nach der Veranstaltung oder zu den in der Bewilligung genannten Terminen bekannt. 33 Die SUISA kann zur Prüfung Belege oder Einsicht in die Bücher des Kunden verlan- gen.
1 2 34 Wenn die Angaben oder Belege auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden oder die Einsichtnahme in die Bücher verweigert wird, kann die SUISA die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. H. 35 36 Zahlungen Die Vergütungen sind zu den in der Bewilligung genannten Terminen zu bezahlen. Andere Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar. Die SUISA kann Akontozahlungen verlangen. Ferner kann sie von Kunden, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen, Sicherheiten verlangen. 1. Verzeichnisse der verwendeten Musik und der verwendeten Ton- und Tonbild- träger 37 Die Kunden übergeben der SUISA innert 30 Tagen nach der Veranstaltung (oder zu den in der Bewilligung genannten Terminen) Verzeichnisse der verwendeten Musik mit Angaben über
- Titel
- Komponisten
- bei der Verwendung von Tonträgern zusätzlich:
• Name des Interpreten
• Label und Katalog-Nummer
- bei der Verwendung von Tonbildträgern:
• Originaltitel
• Name und Adresse des Produzenten oder Eigentümers
• Label und Katalog-Nummer 38 Die SUISA verzichtet auf diese Verzeichnisse bei Veranstaltungen in Räumen mit ei- nem Fassungsvermögen von weniger als 400 Personen. Sie verzichtet ferner auf diese Verzeichnisse, wenn Orchester oder Discjockeys auftre- ten, welche der SUISA ihr Repertoire direkt melden. 39 Werden die Verzeichnisse auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht, kann die SUISA eine zusätzliche Vergütung von Fr. 40.-- pro Anlass ver- langen. Sie wird im Wiederholungsfall verdoppelt.
1 3 K. Gültigkeitsdauer 40 Dieser Tarif ist vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 gültig. 41 Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden.
1 4 · · SUISA SWISSPERFORM Version du 08.06.1998 Tarif commun Hb (TC Hb) Executions musicales pour manifestations dansantes et recreatlves A. 1 2 Objet du tarif Ce tarif se rapporte aux manifestations Oll la musique est utilisee lors de manifestations dansantes et recreatives en dehors de l'h6tellerie-restauration. On appelle manifestations dansantes et recreatives les manifestations Oll 3 4
- la musique est jouee en accompagnement a la danse (live ou avec un disc-jockey)
- la musique est jouee par des musiciens (live ou en playback) a l'occasion de diverses fetes, de rassemblements ou autres manifestations recreatives Ce tarif se rapporte en outre aux concerts pendant des manifestations dansantes et recreatives dont la duree totale n'excede pas une heure. Les organisatrices et organisateurs sont appeles ci-apres "clients". B. 5 Exceptions Ce tarif ne se rapporte pas
- aux autres concerts que ceux rnentiormes au eh. 3 (Tarif commun K)
- aux executions musicales dans l'h6tellerie-restauration (Tarif commun H)
- aux cours de danse, de gymnastique et de ballet (Tarif commun L)
- aux executlons musicales dans les cirques (Tarif commun Z)
- aux executions musicales d'institutions religieuses (Tarif C)
- a l'enregistrement de musique sur phonogrammes et videoqrammes (Tarifs VN et VI).
- a l'enregistrement de musique sur phonogrammes (Tarifs PI et PN), a l'exception de l'utilisation autorlsee au chiffre 9 de ce tarif. 6 En ce qui concerne la projection de vtdeoqrarnmes, les droits d'auteur des autres auteurs (metteur en scene, scenarlste) sont reserves.
7 En ce qui concerne la copie de phonogrammes et videoqrammes, les droits de leurs producteurs sont reserves. C. Repertoires et utilisation de musique ou de phonogrammes / videoqramrnes a) Droits d'auteur sur la musique 8 Le tarif se rapporte a l'execution d'ceuvres musicales non-theätrales proteqees par le droit d'auteur du repertoire de SUISA (cl-apres "musique" lorsque rien d'autre n'est preclse). g Pour les executlons conformes a ce tarif, le client peut enregistrer de la musique sur ses propres phonogrammes. Ces phonogrammes ne peuvent etre utilises que pour les manifestations du client et ne peuvent etre cedes a des tiers. b) Droits voisins 1 o Le tarif se rapporte aux droits a rernuneratlon des artistes executants et des producteurs de phonogrammes et vldeoqrarnrnes disponibles dans le commerce du repertoire de SWISSPERFORM. c) Reserves 11 SUISA ne dispose que des droits d'auteur sur la musique. Les droits des autres auteurs restent reserves. 12 SWISSPERFORM ne dispose pas
- des droits de reproduction exclusifs des artistes executants et des producteurs de phonogrammes et vldeoqrarnrnes des droits d'execution des artistes et des producteurs de phonogrammes et videoqrarnmes non disponibles dans le commerce. D. Tarif commun 13 Pour ce tarif, SUISA est organe commun d'encaissement et representante de SWISSPERFORM. Si une manifestation ne fait usage que du repertolre de SWISSPERFORM et pas de celui de SUISA, SWISSPERFORM peut faire valoir eüe-rnörne les redevances qui lui reviennent.
V 1 6 E.,. a) Redevance Assiette de calcul Recettes 14 Au sens de ce tarif, on appelle recettes les produits des prix d'entree, de la vente de billets ou d'abonnements, de la vente de bracelets de danse ou de cotisations de membres, subventions et autres dons, dans la mesure ou ils remplacent un droit d'entree. . Les eventuelles prestations aux participants comprises dans le prix d'entree qui n'ont aucun rapport avec la musique, ou dans le cas du chiffre 19 avec les prestations accornpaqnees de musique (p. ex. la contre-valeur d'une boisson comprise dans le prix d'entree) sont deouites de ces recettes. ~ 1 15 b) Frais Au sens de ce tarif, on appelle frais les cachets, les frais de voyage et de sejour des musiciens, chanteurs, chefs d'orchestre, disc-jockeys et video-iockeys, ainsi que les frais d'instruments, de phonogrammes, de vloeoqrammes, de Public Address Systems (amplificateurs, haut-parleurs etc.) et de location de salle. lt Calcul 16 La redevance est calculee en regle generale en pourcentage des recettes de l'execution de la musique (live ou a partir de phonogrammes au videoqrarnrnes), 17
- La redevance est calculee en pourcentage des frais de l'execution de la musique, lorsqu'il n'existe pas de recettes au sens de ce tarif, ou lorsque les recettes de l'execution de la musique ne peuvent pas etre evaluees - lorsque ces recettes ne couvrent pas les frais de l'executlon de la musique
- lorsqu'il s'agit d'une manifestation de bienfaisance et qu'un eventuel benefice est verse a des personnes ayant besoin d'aide. a) Redevance pour les manifestations dansantes et recreatlves 18 Le pourcentage des recettes ou des frais conforrnement aux chiffres 14 et 15, sous reserve des dispositions des chiffres suivants, s'eleve pour les droits d'auteur:
- pour l'utilisation de phonogrammes et vldeoqramrnes/ernissions:
- pour les droits voisins lors d'utilisation de phonogrammes et videoqrarnrnes/ ernisslons seulement pendant les pauses: a 5%, au moins Fr. 50.- a 1.5%, au moins Fr. 20.- a 0.2%, au moins Fr. 15.-
1 7 b) 19 Manifestations des associations oü la musique est utillsee en accompagnement des prestations des membres de l'association Le pourcentage des recettes ou des frais contorrnernent aux chiffres 14 et 15, s'eleve:
- pour les droits d'auteur:
- pour les droits voisins lors d'utilisation de phonogrammes et videoorammes/ ernisslons:
- pour les droits voisins lors d'utilisation de phonogrammes et vloeoqrammes/ emlsslons seulement pendant les pauses: a 1.25%, au moins Fr. 40.- a 0.4%, au moins a 0.2%, au moins Fr. 15.- Fr. 15.- d) Manifestations composites 20 On appelle manifestations composites au sens de ce tarif des manifestations ayant deux ou plusieurs parties de rnöme valeur, dont l'une est conforme au chiffre 18 et l'autre au chiffre 19. Ces parties sont decornptees separernent seien les chiffres 18 et 19 lorsque les recettes concernant les differentes parties sont discernables. 21 Si, dans de tels cas, les recettes concernant les differentes parties de la manifestation ne sont pas discernables, la redevance s'eleve:
- pour les droits d'auteur: a 2.5% des recettes totales, au maximum 5% des frais et au moins Fr. 50.-
- pour les droits voisins lors d'utilisation de phonogrammes et vioeoqremmes/ emissions:
• pour toutes les parties de la manifestation:
• seulement pour certaines parties:
• seulement pendant les pauses: a 0.8% des recettes totales, au moins Fr. 20.- a 0.4% des recettes totales, au moins Fr. 15.- a 0.2% des recettes totales, au moins Fr. 15.-
. - 1 8 d) Petites manifestations 22 Pour les evenernents ayant lieu dans des locaux dont la capacite n'excede pas 400 personnes et dont le prix d'entree est interieur a Fr. 15.-, la redevance lournanere s'eleve a: jusqu'ä 100 jusqu'ä 250 [usqu'ä 400 personnes personnes personnes
- pour les droits d'auteur: en qenerat Fr. 30.:- Fr. 50.- Fr. 70.- Ch. 19,20,21 Fr. 20.- Fr. 30.- Fr. 40.-
- pour les droits voisins lors d'utilisation de phonogrammes et vldeoqrarnmes/ emisslons en dehors des pauses: en qenera' Fr. 15.- Fr. 20.- Fr. 25.- eh. 19, 20,21 Fr. 10.- Fr. 15.- Fr. 20.- e) Manifestations utilisant en partie de la muslque non proteqee 23 Le pourcentage du eh. 18 est reduit dans la proportion Duree de la musique proteqee : Duree de la manifestation sans les pauses si les recettes ou les frais de l'organisateur excedent Fr. 40'000.-, et si le client fournit a SUISA dans les 30 jours une liste conforme au chiffre 37. Par analogie, le pourcentage pour l'utilisation de phonogrammes et videoqrarnmes est dirnlnue en proportion de la duree des phonogrammes au vldeoqramrnes proteqes et disponibles dans le commerce par rapport a la duree totale de la manifestation sans les pauses. F. Dispositions communes a) 24 lmpöts Les taux tarifaires ne comprennent pas la taxe sur la valeur aioutee, b) 25 Reductions Les clients qui passent un contratconforme a ce tarif avec SUISA pour toutes leurs manifestations et qui en respectent les dispositions ont droit a une reduction de 10%.
.. 1 9 26 27 Les clients qui ont passe un contrat conforme au chiffre 25 ont droit a une reduction supplementalre de 5% lorsqu'ils organisent plus de 1 O manifestations par annee civile. On se base sur le nombre de manifestations qui ont eu lieu rannee precedente. Les associations d'envergure nationale qui passent un contrat conforme a ce tarif pour tous leurs membres, et qui versent globalement a SUISA les redevances pour leurs membres, ont droit a une reduction supplernentaire de 20% a condition de respecter les dispositions du contrat et du tarif. c) 28 29 Hencherlsaement Les redevances, et non les pourcentages, sont adaptees au 1 °' janvier de chaque annee a l'lndice Suisse des prix a la consommation, pour autant que celui-ci ait varie d'au moins 5% entre la date d'entree en vigueur du tarif et la date de reference, La base est le 1.1.1999. La date de reterence est le 31 octobre. Le niveau de l'lndice des prix a la consommation a la date de reference fait foi pour calculer le taux de compensation du rencherissernent de l'annee suivante. d) 30 31 Supplement en cas d'infraction au droit La redevance est doublee
- lorsque la musique est utilisee sans l'autorisation de SUISA
- lorsque le client omet des declaratlons ou fournit des indications inexactes ou lacunaires afin de s'assurer un avantage illicite. La pretentlon a des dommages et interets superleurs reste reservee. Reste egalement reservee la fixation du montant des dommages et interets par le juge. G. Decompte 32 Le client donne a SUISA toutes les indications necessaires au calcul de la redevance dans les dix jours apres la manifestation ou dans les delals fixes par l'autorisation. 33 Afin de verifier les donnees, SUISA se reserve le droit d'exiger des justificatifs ou d'examiner la cornptabülte du client. 34 Lorsque les donnees et les justificatifs requis ne sont pas remis dans les delais mörne apres une mise en demeure ecrite ou lorsque le client refuse l'acces a sa comptabilite, SUISA se reserve le droit de proceder elle-meme a une estimation des donnees necessaires et de s'en servir pour etabllr sa facture.
. - 20 H. 35 36 1. 37 '~ Paiements Les redevances sont payables dans les delais fixes par l'autorisation. Toutes les autres factures sont payables dans les 30 jours. SUISA peut exiger des acomptes. Elle peut aussi exiger des garanties des clients qui ne satisfont pas leurs obligations de paiement dans les delals. Listes de la musique et des phonogrammes et vldeoqrammes utillses Dans les 30 jours apres la manifestation (ou dans les delais rnentionnes dans l'autorisation), les clients fournissent a SUISA des listes de la musique utitlsee, avec les indications de
- Titre
- Compositeur
- de plus, lors d'utilisation de phonogrammes:
• Nom de l'interprete
• Label et nurnero de catalogue
- lors d'utilisation de videoqramrnes:
• Titre original
• Nom et adresse du producteur ou du proprietaire
• Label et nurnero de catalogue 38 SUISA renonce a ces listes pour les manifestations dans des locaux de capacite inferieure a 400 personnes. Elle renonce eqalernent a ces listes lorsque les animateurs sont des orchestres ou des Disc-jockeys qui declarent directement leur repertoire a SUISA. 39 Lorsque les listes ne sont pas remises dans les delais supplernentaires impartis mörne apres une mise en demeure ecrite, SUISA se reserve le droit de facturer une redevance supplernentaire de Fr. 40.- par manitestation. Celle-ci est doublee en cas de recidive. K. Duree de valldite 40 Ce tarif est valable du 1 "' janvier 1999 au 31 decembre 2001. 41 En cas de modification profonde des circonstances, il peut ötre revise avant son echeance.
.., 21 SUISA SWISSPERFORM Progetto del O 8.06.1998 Tariffa comune Hb (TC Hb) Esecuzioni musicali in occasione di manifestazioni danzanti e ricreative A. 1 2 Oggetto della tariffa La presente tariffa e applicabile per manifestazioni, in occasione delle quali viene uti- lizzata musica durante balli e intrattenimenti, fuori dell'industria alberghiera. Per manifestazioni danzanti e ricreative si intendono quelle con
- musica ballabile (live o con Discjockey)
- musica tramite musicisti (live o in playback) in occasione di diverse feste, assem- blee o altri intrattenimenti. 3 4 La tariffa concerne inoltre concerti e produzioni analoghe durante manifestazioni danzanti e ricreative, la cui durata complessiva non sia superiore ad un'ora. Le organizzatrici e gli organizzatori vengono denominati qui di seguito „clienti". B. ·5 Eccezioni La tariffa non e applicabile per
- altri concerti e altre produzioni analoghe non citati alla cifra 3 (Tariffa comune K) esecuzioni musicali nell'industria alberghiera (Tariffa comune H) - lezioni di ballo, ginnastica e balletto (Tariffa comune L)
- esecuzioni musicali al circo (Tariffa comune Z)
- esecuzioni musicali in istituzioni ecclesiastiche (Tariffa C) - la registrazione di musica su supporti audiovisivi (tariffe VN e VI) - la registrazione della musica su supporti sonori (tariffe PI e PN) eccettuata l'utilizza- zione autorizzata in base alla cifra 9 di questa tariffa.
. . 22 6 Per quanto concerne la proiezione di supporti audiovisivi, rimangono riservati i diritti di altri autori (registi, sceneggiatori). 7 Per quanto concerne la registrazione di supporti sonori e audiovisivi rimangono riser- vati i diritti dei loro produttori. C. Repertori e utilizzazione di musica, risp. di supporti sonori e audiovisivi a) Diritti d'autore relativamente alla musica 8 La tariffa e applicabile per l'esecuzione di apere musicali non teatrali del repertorio della SUISA protette in base al diritto d'autore (qui di seguito denominate „musica" ove non altrimenti indicato). 9 Per quanto riguarda le esecuzioni in base a questa tariffa, il cliente puö registrare musica su supporti sonori propri. Supporti utilizzabili soltanto per manifestazioni del cliente e non rilasciabili a terzi. b} Diritti affini 1 O La tariffa e applicabile per le richieste di indennita degli artisti interpreti e dei produttori dei supporti sonori e audiovisivi in commercio del repertorio della SWISSPERFORM. c) Riserve 11 la SUISA dispone soltanto dei diritti d'autore relativamente alla musica. 1 diritti degli altri autori rimangono riservati. 12 la SWISSPERFORM non dispone dei diritti esclusivi di riproduzione degli artisti interpreti e dei produttori di supporti so- nori e audiovisivi
- diritti di esecuzione degli artisti e dei produttori di supporti sonori e audiovisivi non in commercio. D. Tariffa comune 13 Per quanto riguarda questa tariffa, la SUISA funge da punto d'incasso comune e da rappresentante anche della SWISSPERFORM. Qualora durante una manifestazione venga utilizzato esclusivamente il repertorio della SWISSPERFORM, e non tuttavia quello della SUISA, la SWISSPERFORM puö riven- dicare autonomamente l'indennita ehe le spetta.
• < 23 E. 1. a) Indennltä Base per il calcolo lntroiti 14 Per introiti ai sensi della presente tariffa si intendono quelli provenienti dai biglietti d'ingresso, dalla vendita di biglietti o di abbonamenti, dalla vendita di nastrini di con- trassegno ehe si ricevono al pagamento del biglietto d'ingresso per una serata danzan- te o d'intrattenimento, da sovvenzioni e altri sussidi, purche a sostituzione di introiti dal prezzo dei biglietti d'ingresso. Dagli introiti vengono dedotti eventuali prestazioni fornite ai visitatori comprese nel prezzo del biglietto, e ehe non hanno nulla a ehe fare con le esecuzioni musicali o, nel caso della cifra 19, con le produzioni con accompagnamento musicale (p. es. il contro- valore di una bibita compresa nel biglietto d'ingresso). b) Costi 15 Per costi ai sensi della tariffa si intendono i compensi, le spese di viaggio e di soggior- no di musicisti, cantanti, direttori d'orchestra, Discjockey e Videojockey, inoltre i costi di strumenti, supporti sonori, supporti audiovisivi e Public Address System (amplificatori, altoparlanti, ecc.) nonche l'affitto della sala o del locale. II. Calcolo 16 L'indennita viene di regola calcolata in valori percentuali degli introiti provenienti dalle esecuzioni della musica (live o da supporti sonori o audiovisivi). 17 L'indennitä viene calcolata in valori percentuali dei costi delle esecuzioni musicali,
- se non si realizzano introiti ai sensi di questa tariffa, o se gli introiti provenienti dalle esecuzioni musicali non sono accertabili
- se questi introiti non coprono i costi delle esecuzioni
- se in occasione degli spettacoli di beneficienza un'eccedenza spetta ai bisognosi.
24 a) lndennitä per la musica in occasione di manifestazioni danzanti e ricreative 18 La pereentuale degli introiti, risp. dei eosti ai sensi delle eifre 14 e 15 ammonta, re- stando riservate le eifre seguenti, al
- per diritti d'autore:
- per diritti affini in easo di utilizzazione di supporti sonori e audiovisivi/emission i:
- per diritti affini in easo di utilizzazione di supporti sonori e audiovisivi/eissioni soltanto durante gli intervalli: 5 %, almeno 1,5 %, almeno 0,2, almeno Fr. 50.-- Fr. 20.- Fr. 15.-- b) 19 Manifestazioni di associazioni, durante le quali la musica viene utilizzata come accompagnamento di una produzione degli stessl mebri dell'associazione La pereentuale degli introiti, ev. dei eosti ai sensi delle eifre 14 e 15 e pari a:
- per diritti d'autore
- per diritti affini in easo di utilizzazione di supporti sonori e audiovisivi/emissioni:
- per diritti affini in easo di utilizzazione di supporti sonori e audiovisivi/emissioni soltanto durante gli intervalli 1,25 %, almeno 0,4 %, almeno 0,2 %, almeno Fr. 40.-- Fr. 15.-- Fr. 15.-- c) Manifestazioni composite 20 Per manifestazioni eomposite ai sensi di questa tariffa si intendono quelle con due o piu parti equivalenti, di eui una rientri nella cifra 18 e un'altra nella eifra 19. Le parti vengono ealeolate separatamente in base alle eifre 18 e 19, qualora gli introiti eoneer- nenti le diverse parti siano aeeertabili. 21 Qualora in tali easi non siano aeeertabili gli introiti eoneernenti le diverse parti delle manifestazioni, l'indennita ammonta a:
- per diritti d'autore: 2.5 % degli introiti complessivi, tuttavia almeno il 5 % dei eosti e almeno Fr. 50.--
25
- per diritti affini in caso di utilizzazione di supporti sonori e audiovisivi/emissioni:
• per tutte le parti della manifestazione:
• soltanto per singole parti:
• soltanto durante gli intervalli 0,8 % degli introiti complessivi, almeno Fr. 20.-- 0,4 % degli introiti complessivi almeno Fr. 15.-- 0,2 % degli introiti complessivi, almeno Fr. 15.-- e) Piccole manifestazioni 22 Per spettacoli in locali con una capacitä fino a 400 persone e con un prezzo d'ingresso di meno di Fr. 15.--, l'indennita per giorno ammonta a: fino a 100 persone fino a 250 persone fino a 400 persone
- per diritti d'autore: in generale eifre 19, 20, 21
- per diritti affini in caso di utilizzazione di supporti sonori e audiovisivi/emissioni fuori degli intervalli: in generale eifre. 19, 20, 21 Fr. 30.-- Fr. 20.-- Fr. 50.-- Fr. 30.-- Fr. 70.-- Fr. 40.- Fr. 15.-- Fr. 10.-- Fr. 20.-- Fr. 15.-- Fr. 25.-- Fr. 20.-- f) Manifestazioni con in parte musica libera 23 La percentuale di cui alla cifra 18 viene ridotta nel rapporto fra la durata della musica protetta : e la durata della manifestazione senza intervalli qualora gli introiti o i costi dell'organizzatore eccedano Fr. 40'000.--, e il cliente inoltri alla SUISA entro 30 giorni un elenco in base alla cifra 37. Analogamente, la percentuale per i diritti affini si riduce nel rapporto fra la durata dei supporti sonori, risp. audiovisivi in commercio protetti e la durata complessiva della manifestazione senza intervalli.
26 F. a) 24 Disposizioni comuni Imposte Gli importi tariffari si intendono senza imposta sul valore aggiunto. b) 25 26 27 Ribassi 1 clienti ehe stipulano con la SUISA un contratto in base a questa tariffa per tutte le loro manifestazioni, attenendosi alle disposizioni tariffarie, hanno diritto ad un ribasso del 10%.- 1 clienti ehe hanno stipulato un contratto in base alla cifra 25 beneficiano di un ulteriore ribasso del 5%, se organizzano piu di 10 spettacoli per anno civile; ci si basa sul nu- mero delle manifestazioni organizzate nel corso dell'anno precedente. Associazioni di portata nazionale ehe concludono un contratto in base a questa tariffa per tutti i loro membri e ehe versano complessivamente alla SUISA le indennitä per i loro membri, hanno diritto ad un ulteriore ribasso del 20%, qualora si attengano alle disposizioni del contratto e della tariffa. c) 29 Rincaro 30 Le indennita, tuttavia non le percentuali, vengono adattate per il 1. gennaio di ogni anno allo stato dell'lndice nazionale dei prezzi al consumo, non appena questo e cambiato del 5% almeno dalla data dell'entrata in vigore della tariffa sino al giorno del controllo. Base e il 1.1.1999. Giorno del controllo il 31 ottobre. Lo stato dell'lndice nazionale dei prezzi al consumo il giorno del controllo vale per l'adattamento al rincaro dell'anno successivo. d) 31 Supplemento in caso di violazioni delta !egge L'indennita raddoppia
- se viene utilizzata musica senza l'autorizzazione della SUISA
- se il cliente fornisce indicazioni inesatte o insufficienti, o non ne fornisce affatto, per procurarsi un vantaggio illecito 32 Rimane riservata una richiesta di indennizzo eccedente. Rimane inoltre riservata la fissazione di un indennizzo da parte del giudice.
27 G. Conteggio 32 II cliente fornisce alla SUISA tutte le indicazioni necessarie per il calcolo dell'indennita entre 10 giorni dopo la manifestazione o entre i termini citati nell'autorizzazione. 33 La SUISA puö esigere, per motivi di contrello, dei giustificativi o ehe le siano sottoposti libri contabili del cliente. 34 Se le indicazioni o i giustificativi non vengono inoltrati, neanche dopo sollecito per iscritto, entro il termine fissato, o se viene rifiutata la visione dei libri contabili, la SUISA puö precedere alla stima delle indicazioni e approntare una fattura sulla base di questa. H. Pagamenti 35 Le indennitä vanno pagate entre i termini citati nell'autorizzazione. Altre fatture vanno pagate entre 30 giorni. 36 La SUISA puö richiedere degli acconti. lnoltre garanzie da quei clienti ehe non adem- piono entre il termine fissato ai loro obblighi di pagamento. 1. Elenchi della musica utilizzata e dei supporti sonori e audiovisivi utilizzati 37 1 clienti trasmettono alla SUISA entre un periodo di 30 giorni dalla manifestazione (o entre i termini citati nell'autorizzazione) elenchi della musica utilizzata forniti di indica- zioni circa
- il titolo
- i compositori
- inoltre, nel caso di utilizzazione di supporti sonori:
• il nome dell'interprete
• l'etichetta e il numero di catalogo
- nel caso di utilizzazione di supporti audiovisivi:
• il titolo originale
• il nome e l'indirizzo del preduttore o del proprietario
• l'etichetta e il numere di catalogo 38 La SUISA rinuncia a questi elenchi quando si tratti di manifestazioni in locali con una capacitä di meno di 400 persone. Essa rinuncia inoltre a questi elenchi, quando sono orchestre o Discjockey a prodursi ehe notificano il loro repertorio direttamente alla SUISA.
,• . 28 39 Qualora gli elenchi non vengano inoltrati, neanche dopo sollecito per iscritto entre il termine previsto, la SUISA puö richiedere un'incennitä supplementare di Fr. 40.-- per manifestazione, raddoppiata in caso di recidiva. K. Periodo di vallditä 40 La presente tariffa e valevole dal 1. gennaio 1999 sino al 31 dicembre 2001. 41 In caso di cambiamenti sostanziali delle circostanze, essa puö essere riveduta prima della sua scadenza.
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 29 II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der Antrag der am Gemeinsamen Tarif Hb beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM auf Genehmigung eines ab dem 1. Januar 1999 geltenden neuen Tarifs ist innert der erstreckten Frist eingereicht worden (Art. 9 Abs. 2 URV). Ebenso ha- ben die Nutzerorganisationen die ihnen zur Vernehmlassung angesetzten Fristen eingehal- ten. 2. Art. 46 Abs. 2 URG verpflichtet die Verwertungsgesellschaften dazu, mit den massgeben- den Nutzerverbänden über die Gestaltung der einzelnen Tarife zu verhandeln. Stellt die Präsidentin der Kommission fest, dass die Verhandlungen nicht mit der erforderlichen Ein- lässlichkeit geführt worden sind, besteht die Möglichkeit, eine Tarifeingabe unter Anset- zung einer Frist zurückzuweisen (Art. 9 Abs. 3 URV). Die Technoveranstalter haben die Verhandlungsführung der Verwertungsgesellschaften be- anstandet; insbesondere seien die von der SUISA angesetzten Fristen zur Stellungnahme zu den einzelnen Tarifentwürfen viel zu kurz angesetzt worden. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass den Verhandlungspartnern der Ge- meinsamen Tarife H, Hb und K am 14. Oktober 1997 gesamthaft eine Neustrukturierung dieser Tarife vorgeschlagen worden ist. Mit gleichem Schreiben hat die SUISA mehrere mögliche Sitzungsdaten (12./14./24./28. November und 8./9./10. Dezember 1997) genannt. Der Entwurf für einen neuen GT Hb (sowie einen allfälligen GT U) wurde den Tarifpart- nern indessen im Hinblick auf die Sitzung vom 10. Dezember 1997 erst am 4. Dezember 1997 zugestellt. Die SUISA führte ausserdem die Verhandlungen zunächst mit den anderen vom GT Hb betroffenen Nutzerverbänden und stellte den Technoveranstaltern erst am 6. Februar 1998 den GT Hb in der Fassung vom 24. November 1997 zu. Gleichzeitig schlug sie wiederum verschiedene Verhandlungsdaten bis Ende März 1998 vor. Entsprechende Verhandlungsrunden mit den Technoveranstaltern fanden denn auch tatsächlich am 31.
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 30 März, am 13. Mai sowie am 8. Juni 1998 statt. Am 11. Juni 1998 wurde den Technoveran- staltern noch ein Vorschlag 'mittels Anwendung einer Pro rata temporis-Regel den effektiv zu bezahlenden Prozentsatz zu senken' zur Stellungnahme unterbreitet (Gesuchsbeilage 27). Die Technoveranstalter gingen allerdings auf diesen Vorschlag nicht mehr ein (Ge- suchsbeilage 28).
Angesichts des Umstandes, dass in der Zeitspanne vom Versenden des Tarifvorschlages am
4. Dezember 1997 bis zur ersten geplanten Sitzung am 10. Dezember 1997 ein Wochenen- de lag und davon auszugehen ist, dass eine Rechtsvertreterin einen Tarifentwurf vorgängig zu einer Sitzung mit ihren Mandanten besprechen muss, ist diese Fristansetzung tatsächlich zu kurz und den Technoveranstaltern kann daher die Nichtteilnahme an der Sitzung vom
10. Dezember 1997 nicht vorgeworfen werden. Immerhin konnte der Mangel der knappen zeitlichen Vorgaben in der Verhandlungsführung der Verwertungsgesellschaften noch be- hoben werden, indem mit den Technoveranstaltern später drei separate Verhandlungsrun- den durchgeführt wurden. Allerdings brachen die Technoveranstalter die Verhandlungen schliesslich ab und äusserten sich zu einem weiteren Vorschlag der Verwertungsgesell- schaften nicht mehr. Letztlich konnte somit zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Technoveranstaltern in den umstrittenen Punkten keine Einigung erzielt werden.
Auch der Umstand, dass mit den Technoveranstaltern getrennt und damit sehr zeitintensiv verhandelt wurde, ist aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage der am GT Hb beteilig- ten Nutzerorganisationen nicht zu beanstanden. Dies gilt um so mehr als auch diejenigen Vereine und Verbände, mit denen zunächst verhandelt worden war, über das Ergebnis der Verhandlungen mit den Technoveranstaltern in Kenntnis gesetzt wurden (Gesuchsbeilage 18). Die Verhandlungen waren auch insofern erschwert als die gleichzeitig laufenden Be- strebungen zur Neustrukturierung der anderen Aufführungsrechtstarife (GT K und GT H) berücksichtigt werden mussten, was zu teilweise erheblichen zeitlichen Verzögerungen führte.
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 31 Die Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 1989 zum Urheberrechtsgesetz (BBl. 1989 III
557) sieht vor, dass die Verwertungsgesellschaften, falls die Verhandlungen zu keinem Er- folg führen oder sie von den Nutzerverbänden abgelehnt werden, berechtigt sind, der Schiedskommission ihren Tarifvorschlag zur Genehmigung vorzulegen. Auch Govoni (SIWR II/1, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Basel 1995, S. 443) ist der Auffas- sung, dass in den Fällen, in denen die Verwertungsgesellschaften die Verhandlungen mit den Nutzerorganisationen abbrechen, dies nicht bereits bedeuten müsse, dass die Pflicht mit der gebotenen Einlässlichkeit zu verhandeln, verletzt worden und der Genehmigungs- antrag deshalb zurückzuweisen sei. Ein Abbruch der Verhandlungen kann demnach ge- rechtfertigt sein, wenn die Positionen festgefahren sind und keine Möglichkeit einer Eini- gung besteht. Den am GT Hb beteiligten Verwertungsgesellschaften kann nicht vorgewor- fen werden, dass sie ihrer Verhandlungspflicht nicht nachgekommen sind. Auf eine Rück- weisung des Tarifs wegen ungenügender Verhandlungen ist somit zu verzichten, obwohl die Kommission feststellt, dass nicht stets optimal verhandelt worden ist und bei komple- xen Tarifvorlagen die Verhandlungen zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen werden sollten.
3. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG), wobei die An- gemessenheit nach Art. 60 URG zu prüfen ist.
a) Der GT Hb bezieht sich auf Veranstaltungen, bei denen Musik an Tanz- und Unterhal- tungsanlässen ausserhalb des Gastgewerbes verwendet wird (Ziff. 1 des Tarifs). Gemäss der zur Genehmigung vorgelegten Tariffassung vom 8. Juni 1998 werden die Vergütun- gen grundsätzlich nach den Einnahmen aus dem Aufführen von Musik (Ziff. 16 des Ta- rifs i.V.m. Ziff. 14) und in Ausnahmefällen nach den Kosten der Musikaufführungen (Ziff. 17 des Tarifs i.V.m. Ziff. 15) berechnet. Dabei beträgt der Prozentsatz der Vergü- tung gemäss Ziff. 18 für Urheberrechte 5 Prozent (bzw. mind. Fr. 50.-) und für verwand- te Schutzrechte 1,5 Prozent oder mindestens Fr. 20.- (bei der Verwendung von Ton- o-
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 32 der Tonbildträgern nur während der Pause 0,2 Prozent bzw. mind. Fr. 15.-). Bei Veran- staltungen von Vereinen, bei denen Musik zur Begleitung einer Darbietung der eigenen Vereinsmitglieder verwendet wird, betragen die entsprechenden Prozentsätze 1,25 Pro- zent für Urheberrechte und 0,4 Prozent beziehungsweise 0,2 Prozent für die verwandten Schutzrechte (Ziff. 19), wobei mit den Ziff. 20 und 21 noch speziell die zusammenge- setzten Veranstaltungen berücksichtigt werden. Besonders geregelt sind auch die so ge- nannten Kleinveranstaltungen mit bis zu 400 Personen (Ziff. 22) und die Veranstaltun- gen mit teilweise freier Musik (Ziff. 23).
b) Während die übrigen vom GT Hb betroffenen Verbände und Vereine dem neuen Tarif zugestimmt haben, sind die Technoveranstalter damit nicht einverstanden. Sie bestrei- ten, dass das gegenwärtig geltende System nicht sachgerecht sei und die tatsächlichen wie auch rechtlichen Verhältnisse einen Systemwechsel zur Prozentregel erfordern wür- den. Sie sind der Auffassung, dass die vorgenommene Tariferhöhung in der Hauptsache ihre Veranstaltungen betrifft; sie wehren sich auch dagegen, dass der Tarif damit vergü- tungsmässig dem GT K angeglichen werden soll. Sie machen geltend, dass dies der un- terschiedlichen Nutzungsintensität unter den Tarifen K und Hb nicht ansatzweise Rech- nung trage. Sie streben eher eine Angleichung an den günstigeren Tarif H an.
Der Preisüberwacher geht zwar davon aus, dass die Veranstalter von Tanzanlässen ge- mäss GT Hb weniger stark belastet werden als die Konzertveranstalter nach GT K. Sie würden aber deutlich stärker belastet als die Veranstalter nach dem GT H. Vor allem hätten Grossveranstalter gegenüber dem geltenden Tarif markant höhere Entschädigun- gen zu entrichten; in einzelnen Fällen könne dies mehrere hundert Prozent betragen. Er hält indessen eine Annäherung an den GT K grundsätzlich als vertretbar. Auch die in den Ziff. 19-21 vorgenommenen Tarifprivilegierungen hält der Preisüberwacher für ge- rechtfertigt.
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 33
c) Gemäss Art. 60 Abs. 2 URG darf die Entschädigung in der Regel für Urheberrechte höchstens 10 Prozent und für verwandte Schutzrechte höchstens 3 Prozent des Nut- zungsertrags oder des Aufwands betragen. Zunächst ist festzustellen, dass mit den im GT Hb vorgesehenen maximalen Sätzen von 5 Prozent für die Urheberrechte und von 1,5 Prozent für die verwandten Schutzrechte diese Limiten nicht ausgeschöpft werden. Dies im Gegensatz zum GT K, der bei den Urheberrechten von einem Satz von 10 Pro- zent (Ziff. 13 GT K) ausgeht. Die Nichtausschöpfung im GT Hb ist insofern richtig, als gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG bei der Festlegung der Entschädigung ausschliesslich der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand ein- zubeziehen ist und bei Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung nicht die gesam- ten Erträge oder Aufwendungen auf die Nutzung von Musik zurückzuführen sind. Der Tarif trägt somit dem Umstand Rechnung, dass es sich bei vielen Anlässen, die unter den GT Hb fallen, um so genannt 'multiattraktive Events' handelt; d.h. es finden neben den eigentlichen Musikveranstaltungen noch andere Anlässe statt. Damit ist die Musik- nutzung weniger intensiv als beim GT K, was der GT Hb mit niedrigeren Prozentsätzen berücksichtigt; diese sind somit gesetzeskonform und nicht zu beanstanden.
Die Angleichung der Gemeinsamen Tarife Hb, K und H ist seit Jahren ein Anliegen der Verwertungsgesellschaften, da unter den bestehenden GT Hb fallende Grossanlässe of- fenbar gegenüber Konzertveranstaltungen, die nach dem GT K abrechnen müssen, be- vorzugt sind. Die Harmonisierung der Entschädigungen der Aufführungsrechtstarife wurde von der Kommission denn auch bereits in anderen Genehmigungsverfahren be- fürwortet (vgl. Beschluss vom 11.12.1997 betr. GT K, Ziff. II/7, S. 36f.). Der neue GT Hb bringt einen Schritt in die richtige Richtung, indem diese Unterschiede etwas ausge- glichen werden. Eine Angleichung an den Tarif H würde dagegen der unterschiedlichen Nutzungsintensität kaum Rechnung tragen. Zudem soll der Tarif H, der gegenwärtig noch in der Regel auf die Kosten (Musikerlöhne) abstellt, gemäss den Aussagen der
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 34 Verwertungsgesellschaften demnächst ebenfalls einem Systemwechsel unterzogen wer- den.
Der GT Hb deckt vielfältige urheberrechtlich und leistungsschutzrechtlich relevante Nutzungen ab, reicht doch das Spektrum vom einfachen Vereins- und Betriebsanlass bis zu Grossanlässen mit einigen tausend Zuhörern. Die bisherige Orientierung des GT Hb an den Vereins- und Betriebsfesten vermag daher den in den letzten Jahren vermehrt aufgekommenen Grossanlässen und insbesondere den neu entstandenen Techno- und Mega-Dance-Veranstaltungen nicht gerecht zu werden. Eine Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Veranstaltungsformen war denn auch bereits Inhalt des Tarifs, den die Kommission am 18. Oktober 1996 genehmigte. Damals wurde, um die Ange- messenheit des Tarifs zu erreichen, nur einer Erhöhung der Vergütungen für Anlässe mit Eintrittsgeld zugestimmt. Dazu hat die Kommission ausgeführt:
‘Für Anlässe wie Techno-Parties und Mega-Dance-Veranstaltungen erachtet die Kom- mission die verlangten Entschädigungen nach Ziff. 12 des vorgelegten Tarifs indessen als angemessen. Diese Veranstaltungen, an denen regelmässig mehrere hundert zahlen- de Besucher teilnehmen, sind nicht mit den Vereins- und Betriebsanlässen zu verglei- chen, für die der Tarif Hb konzipiert und bis anhin auch angewendet worden ist. Für solche Veranstaltungen ist daher eine höhere Entschädigung für die Nutzung von Urhe- berrechten und verwandten Schutzrechten durchaus gerechtfertigt, zumal bei dieser Ta- rifstruktur bei hohen Besucherzahlen die 10-Prozent- beziehungsweise die 3-Prozent- Grenze nicht überschritten wird‘ (Beschluss vom 18.10.1996, Ziff. II/6, S. 30).
Die Kommission lehnte somit damals eine Erhöhung des Tarifs im Bereich der Vereins- und Betriebsfeste ab, stimmte jedoch einer Zweiteilung in Veranstalter, die ein Eintritts- geld verlangen und solche, die kein Eintrittsgeld verlangen, zu. Dabei war sie sich aber bewusst, dass es sich nur um eine zeitlich begrenzte Übergangslösung handeln konnte
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 35 (Ziff. II/6, S. 31) und es den Verwertungsgesellschaften obliegen wird, eine geeignetere Lösung vorzuschlagen.
Die Verwertungsgesellschaften sind gemäss dem unterbreiteten Tarif offenbar nicht be- reit, eine Aufspaltung in mehrere Tarife nach unterschiedlichen Nutzerkategorien vor- zunehmen. Dies kann auch nicht verlangt werden, da es den Verwertungsgesellschaften im Rahmen ihrer Tarifautonomie freisteht, den Kreis der unter einen Tarif fallenden Nutzer im Rahmen des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 45 Abs. 2 URG) festzulegen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn innerhalb eines Tarifs sachlich gerechtfertigte Unterschiede gemacht werden und die Nutzer je nach der Intensität der Nutzung unter- schiedlich behandelt werden. Bei Veranstaltungen von einer gewissen Grösse spielt es denn auch gemäss dem vorgelegten Tarif keine Rolle, ob es sich dabei um einen volks- tümlichen Anlass oder um eine Technoveranstaltung handelt. Die vorgenommenen tarif- lichen Unterscheidungen für verschiedene Veranstaltungstypen (Ziff. 19 bis 22) sind sachgerecht und angemessen. Dies gilt auch für die Ziff. 19 des Tarifs, die einen günsti- geren Ansatz vorsieht bei Veranstaltungen von Vereinen, bei denen Musik zur Beglei- tung einer Darbietung der eigenen Vereinsmitglieder verwendet wird; vorausgesetzt ist allerdings, dass bei diesen Darbietungen keine vereinsfremde Dritte mitwirken.
Nachdem die Technoveranstalter die Aufteilung in Veranstaltungen mit Eintrittspreisen und solche ohne Eintrittspreise als 'urheberrechtswidrig' (S.11 der Vernehmlassung) be- zeichnen, ist eine Neuregelung zu begrüssen, welche die gesetzlichen Rahmenbedin- gungen besser berücksichtigt. Jedenfalls ist eine erneute Verlängerung des bisherigen Tarifs unter diesen Voraussetzungen nicht mehr zu vertreten, nachdem diese Übergangs- regelung mit Beschluss vom 3. November 1997 nur mit der Zustimmung sämtlicher Be- teiligter und mangels einer Alternative nochmals verlängert werden konnte.
Der im neuen GT Hb vorgenommene Systemwechsel zu einem im wesentlichen nut- zungsabhängigen Tarif ist somit zu begrüssen, da er mit den Anforderungen des URG
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 36 übereinstimmt und unmittelbar an den Ertrag beziehungsweise an die Kosten aus der Nutzung geschützter Werke oder Darbietungen anknüpft. Gegen die Neustrukturierung des Tarifs und den damit verbundenen Systemwechsel gibt es somit keine grundsätzli- chen Einwände; zudem haben ihm sämtliche Nutzerverbände ausser den Technoveran- staltern vorbehaltlos zugestimmt. Es liegt ausserdem in der Tarifautonomie der Verwer- tungsgesellschaften einen neuen Tarif vorzulegen und die Schiedskommission hat ihn zu genehmigen, sofern er den Angemessenheitskriterien von Art. 60 URG entspricht. Dies muss hier um so mehr gelten, als von den Nutzerorganisationen die Gesetzmässig- keit des alten Tarifs in Frage gestellt wird.
4. a) Die Technoveranstalter beanstanden indessen insbesondere die mit dem Systemwechsel verbundene sprunghafte Erhöhung der Entschädigungen, die vor allem ihre Veranstal- tungen treffen würde. Gemäss ihren Berechnungen müssten sie für ihre Anlässe Tarifer- höhungen bis zu 1000 Prozent gewärtigen. Eine von der SUISA im Rahmen der Ver- handlungen (vgl. Protokoll vom 8. Juni 1998; Gesuchsbeilage 26) vorgeschlagene Übergangsregelung, welche eine Staffelung des Prozentsatzes von 5 Prozent für eine Einführungszeit von 3 Jahren vorsah (1999: 3%; 2000: 4%; 2001: 5%), wurde allerdings abgelehnt. Gemäss einem von den Verwertungsgesellschaften vorgerechneten Beispiel beträgt die Erhöhung gegenüber dem geltenden Tarif bei einem Eintrittspreis von Fr. 40.- und 10'000 Teilnehmern unter Berücksichtigung der Pro rata temporis-Regel rund 30 Prozent. Der Preisüberwacher empfiehlt als Minimallösung eine über drei Jahre ge- staffelte Einführung der neuen Entschädigungen.
b) In der Folge ist die Frage der Erhöhung gesondert zu prüfen, sind doch nach der von der Schiedskommission seit jeher befolgten Praxis sprunghafte Erhöhungen in allzu hohem Ausmasse zu vermeiden (Beschluss vom 1.2.1973 betreffend den Tarif M in Entscheide und Gutachten der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urhe- berrechten 1967-1980 [ESchKE II] S. 58). Gelegentlich wurden grössere Erhöhungen jedoch genehmigt, falls sie gestaffelt vorgenommen wurden (z.B. Entscheid vom
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 37 14.11.1983 betreffend den Tarif B; in ESchKE III, S. 23). Eine Erhöhung wurde unter altem Recht aber auch akzeptiert, falls frühere Entschädigungen offensichtlich ungenü- gend waren (Beschluss vom 11.11.1965 betreffend den Tarif Da, ESchKE I, S. 293) o- der wenn sie auf einer sachlich gerechtfertigten Umstellung auf ein neues Berechnungs- system beruhte und die Konsequenz einer gerechteren Urheberrechtsentschädigung war. Namentlich in diesen Fällen können nach Auffassung der Schiedskommission krasse Unterschiede der Beweis dafür sein, dass die bisher zu entrichtenden Entschädigungen zu niedrig bemessen waren. (Beschluss vom 16.12.1985 betreffend die Tarife Ab und M, ESchKE III, S. 84).
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum GT Z im Jahre 1996 wurde die beantrag- te Erhöhung der Entschädigung für einige Zirkusunternehmen mit der Nichtausschöp- fung der gesetzlich zulässigen Limite begründet. Die ESchK hat diese Erhöhung, die für einzelne Zirkusse bis zu 84 Prozent ausmachte, zwar abgelehnt, in ihrem Entscheid vom
22. Oktober 1996 (Ziff. II/5, S. 27) aber nicht ausgeschlossen, dass ein Systemwechsel für einzelne Nutzer zu einer Tariferhöhung führen könne. Sie hielt jedoch die vorge- schlagene Erhöhung im konkreten Fall für zu hoch, weil sie die Nichtausschöpfung der gesetzlich zulässigen Höchstsätze (Art. 60 Abs. 2 URG) nicht als genügende Begrün- dung erachtete und ansonsten ausser dem Systemwechsel eine plausible Begründung fehlte. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 16. Februar 1998 diesen Be- schluss bestätigt und die Auffassung vertreten, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn die Schiedskommission eine Systemänderung mit der Begründung ablehne, sie führe für einzelne Nutzer zu einer massiven beziehungsweise sprunghaften Erhöhung der ge- schuldeten Entschädigung, falls das bisherige System sachgerecht und die Entschädi- gungen nicht unangemessen tief waren (E. 2c aa und bb).
Im vorliegenden Tarif besteht jedoch eine völlig andere Ausgangslage. Alle Beteiligten - auch die Nutzerorganisationen sowie der Preisüberwacher - gehen davon aus, dass der bisherige Tarif nicht weitergeführt werden kann, sondern dass gestützt auf Art. 60 URG
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 38 eine Systemänderung unumgänglich sei. Gleichzeitig soll auch die Pro rata temporis- Regel gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG neu zur Anwendung gelangen, was zu einer zusätzlichen Differenzierung des Tantiemesystems und damit zu einer Annäherung an die tatsächliche Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken und leistungs- schutzrechtlich geschützten Darbietungen führt. Ein zuverlässiger Vergleich zwischen dem bisherigen Tarif, dessen abgestufte Pauschalentschädigungen sich nach den Kosten beziehungsweise den Eintrittspreisen richten und dem neuen Tarif ist daher ohnehin nur bedingt möglich. Wie bereits erwähnt, ist der geltende GT Hb nicht auf Techno- und Mega-Dance-Veranstaltungen zugeschnitten, da bei dieser Art von Veranstaltungen, im Unterschied zu den übrigen unter diesen Tarif fallenden Anlässen, eine wesentlich in- tensivere Nutzung der Musik stattfindet, die eher mit derjenigen von eigentlichen Kon- zerten zu vergleichen ist, die nach dem GT K abzurechnen sind. Dies muss auch als An- haltspunkt dafür gelten, dass die Nutzungsentschädigungen für diese Veranstaltungska- tegorie bis anhin zu tief ausgefallen sind und etliche Grossveranstaltungen vom für sie günstigen GT Hb profitieren konnten. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigungen für diese neuen Veranstaltungstypen dem Berechnungsmodus für den Konzerttarif an- zugleichen. Beim GT Hb ist somit eine höhere Entschädigung im Unterschied zum GT Z begründet, und Veranstalter von Grossanlässen, die allzu vorteilhafte Bedingungen hatten, müssen daher inskünftig mit höheren Entschädigungen rechnen als dies bis anhin der Fall war. Es lässt sich aber auch argumentieren, dass für die Veranstalter von Tech- noanlässen und Mega-Dance-Parties insofern keine Tariferhöhung im eigentlichen Sin- ne stattfindet, als der GT Hb nie für Veranstaltungen dieser Art vorgesehen war. Bei diesen Veranstaltungen handelt es sich um eine neue Nutzungsart, für welche es bis an- hin gar keine adäquate Tarifregelung gegeben hat.
Allerdings kann der SUISA diesbezüglich der Vorwurf nicht erspart bleiben, dass sie diese Art von Veranstaltungen nicht schon längst anders eingestuft hat. Dass diese Ver- anstalter gegenüber der früheren Regelung nun mit höheren Entschädigungsforderungen konfrontiert sind, hat sie daher zu einem gewissen Teil mitzuverantworten. Deshalb
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 39 prüft die Kommission die Möglichkeit einer Übergangsregelung, wie sie die SUISA selbst gegenüber den Technoveranstaltern im Rahmen der Verhandlungen vorgeschla- gen hat.
Die im Tarif getroffene Regelung ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden, doch ist die zunehmende Belastung der Veranstalter von Technoanlässen durch eine Übergangs- regelung abzufedern. Wie in ähnlichen gelagerten Fällen ist daher bei der Einführung der neuen Entschädigungen eine Staffelung vorzunehmen. Dies entspricht grundsätzlich auch der Empfehlung des Preisüberwachers und ist nach erneuter Anhörung der unmit- telbar betroffenen Parteien in der von den Verwertungsgesellschaften vorgeschlagenen Formulierung als Übergangsregelung in Ziff. 23 Abs. 3 zu beschliessen. Damit beträgt für Grossanlässe die Entschädigung im ersten Tarifjahr (1999) nicht mehr als das 1,5- fache und im zweiten Jahr (2000) nicht mehr als das 2,5-fache des bisherigen Tarifs. Damit kann die zu erwartende Erhöhung der Entschädigungen insbesondere für Gross- anlässe zumindest zu Beginn etwas gemildert werden.
5. Die Ziff. 23 des Tarifs beinhaltet die Umsetzung der Pro rata temporis-Regel (Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG). Dabei ist vorgesehen, dass sich der Prozentsatz im Verhältnis der Dauer der geschützten Musik zur Dauer der Veranstaltung ohne Pausen reduziert, falls die Einnah- men oder Kosten des Veranstalters Fr. 40'000.- übersteigen, und wenn der Kunde innert 30 Tagen ein Verzeichnis einliefert.
a) Die Technoveranstalter halten diese betragsmässige Limite für gesetzeswidrig und ge- hen auch davon aus, dass die Verwertungsgesellschaften lediglich einen marginalen Teil der Technomusik in ihrem Repertoire führen. Bei der Technomusik gehe es nicht bloss um das Abspielen von Musik, sondern vielmehr um das Bearbeiten von Vynil-Platten als interpretativer Akt. Auch wird die Repräsentativität der von der SUISA für ihre Auswertungen herangezogenen deutschen Zeitschrift 'Groove' bestritten. Dagegen gibt die SUISA an, dass der geschützte und von ihr vertretene Anteil im Durchschnitt fast 50
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 40 Prozent betrage. Ebenfalls widersprüchliche Auffassungen bestehen zwischen der SWISSPERFORM und den Technoveranstaltern bei der Frage, ob die so genannten 'White Labels' (in der Regel Promotions- oder Testplatten) im Handel erhältlich sind oder nicht.
Nach Auffassung des Preisüberwachers ist es nicht zu rechtfertigen, dass die Pro rata temporis-Regel nur bei Einnahmen oder Kosten über Fr. 40'000.- zur Anwendung ge- langt. Dabei sei es Sachverhaltsfrage, zu welchem Anteil bei Techno- oder Mega- Dance-Veranstaltungen effektiv geschützte Musik aufgeführt werde.
b) Der Anteil der geschützten Musik bei den Techno- und Mega-Dance-Veranstaltungen ist somit umstritten. Es stellt sich daher die Frage, ob die vorliegenden Unterlagen ge- nügen oder ob es zusätzlich weitere Sachverhaltsabklärungen braucht. Immerhin ist an- zumerken, dass die Verwertungsgesellschaften weitere Verhandlungen vor allem zur Frage des geschützten Repertoires und der Anwendung der Pro rata temporis-Regel an- geboten haben, dies jedoch von den Vertretern der Technoszene nicht wahrgenommen wurde (vgl. Gesuchsbeilage 27), obwohl den Nutzerorganisationen gemäss Art. 51 URG i.V.m. Art. 12 und 13 Abs. 1 Bst. b VwVG in den Tarifverhandlungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht zukommt. Die Schiedskommission genügt somit ihrer Amtsermitt- lungspflicht, wenn sie die Angaben und Beweismittel der Parteien überprüft und wür- digt; zu eigenen zusätzlichen Ermittlungen ist sie nur verpflichtet, wenn sich Anhalts- punkte für die Unrichtigkeit der vorgelegten Berechnungsgrundlagen ergeben (Ent- scheid des Bundesgerichts vom 24. März 1995 zur Leerkassettenvergütung; E. 8d).
Von den Verwertungsgesellschaften wurde in der Folge eine als Beispiel gedachte Übersicht nachgereicht, mit der Berechnung der Entschädigungen für zwei unterschied- liche Eintrittspreise (Fr. 20.- bzw. Fr. 40.-) und einem angenommenen Anteil an ge- schützten Werken von 30 Prozent und geschützten Tonträgern von 70 Prozent. Obwohl diese beispielhaften Tabellen auf einer relativ schmalen Erhebungsbasis (hauptsächlich
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 41 aus zwei Nummern der Zeitschrift 'Groove', der Auswertung der 'Evolution'-Party 1998 sowie anlässlich der mündlichen Anhörung vor der Schiedskommission gemachten Aussagen) beruhen, lässt sich aus ihnen doch herauslesen, dass sich unter diesen Rah- menbedingungen bei Einnahmen über Fr. 60'000.- eine wesentliche Zunahme der Ent- schädigungen ergibt. Massgebend sind gemäss Ziff. 23 des Tarifs aber letztlich die ef- fektiven Zahlen und nicht die bloss der Illustration dienenden Prozentsätze. Es ist daher unklar, wieso es sich bei diesen Berechnungsmodellen um das Vorbringen von unzuläs- sigen Noven handeln soll, wie dies von den Technoveranstaltern geltend gemacht wird. Je weniger geschützte Werke beziehungsweise Tonträger verwendet werden, desto we- niger muss nämlich bezahlt werden. Somit reduzieren sich die Entschädigungen in Übereinstimmung mit Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG im Verhältnis der geschützten zu den ungeschützten Werken, Darbietungen und Tonträger. Der von den Technoveranstaltern vorgebrachte Einwand ist somit nicht ausschlaggebend. Sollten sich nämlich die von ihnen verwendete Musik beziehungsweise die entsprechenden Tonträger tatsächlich nicht oder in einem weitaus geringeren Ausmass im Repertoire der Verwertungsgesell- schaften befinden, muss gemäss GT Hb folglich keine beziehungsweise eine wesentlich geringere Entschädigung bezahlt werden. Aufgrund des Umstandes, dass das verwende- te Repertoire im Einzelfall festzustellen ist, kann somit auf eine diesbezügliche Beweis- erhebung verzichtet werden.
Bleibt noch zu klären, ob die in Ziff. 23 des Tarifs enthaltene Limite von Fr. 40'000.- den rechtlichen Voraussetzungen genügt. Gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. c ist nämlich bei der Festlegung der Entschädigung das Verhältnis der geschützten zu den ungeschützten Werken, Darbietungen sowie Ton- oder Tonbildträger ohne weiteren Vorbehalt zu be- rücksichtigen. Eine Berücksichtigung dieses Verhältnisses erst ab Einnahmen oder Kos- ten von Fr. 40'000.- ist mit dieser Bestimmung unvereinbar; diese Limite ist somit aus dem Tarif zu streichen. Jeder der ein vollständiges Verzeichnis der gespielten Musik einreicht, muss in den Genuss der Pro rata temporis-Regel kommen. Wie bereits festge- stellt, erübrigt sich damit eine abstrakte Quotenregelung zwischen dem geschützten und
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 42 dem ungeschützten Repertoire. Jeder Nutzer hat nämlich die Möglichkeit, gestützt auf die Ziff. 37 des Tarifs der SUISA innert 30 Tagen mit einem Verzeichnis zu belegen, wieviel geschützte beziehungsweise ungeschützte Musik er verwendet hat. Die Schieds- kommission begrüsst daher, dass die Verwertungsgesellschaften in ihrem neuesten Vor- schlag die in Ziff. 23 des Tarifs enthaltene Limite von Fr. 40'000.- gestrichen haben.
6. In verschiedenen Bestimmungen (Ziff. 18, 19, 20) des Tarifs sind Mindestentschädigungen geregelt. Der Preisüberwacher bestätigt in seiner Eingabe seine grundsätzlichen Einwände gegen derartige Mindestentschädigungen, weist aber selbst darauf hin, dass diese von den betroffenen Nutzerorganisationen nicht beanstandet worden sind.
Die Schiedskommission hat wiederholt festgestellt (vgl. die Beschlüsse zu den Tarifen GT S vom 21.11.95, GT Y vom 3.11.95, GT K vom 8.12.95, GT 3b vom 21.11.96, GT 5 vom 21.10.96), dass die Mindestvergütungen sich zwar im Laufe der Zeit durchgesetzt haben, aber der Angemessenheitskontrolle nach Art. 60 URG dann nicht Stand halten, wenn sie zu einer Überschreitung der gesetzlich vorgegebenen Limite führen und nicht ausnahmsweise, sondern regelmässig zur Anwendung gelangen. Als besonders problematisch wurde be- zeichnet, dass es bei Mindestvergütungen kaum feststellbar sei, in welchem Ausmass die gesetzliche Limite überschritten wird. Die Schiedskommission hat jedoch nicht ausge- schlossen, dass die Einführung oder Beibehaltung einer Mindestvergütung in besonderen Fällen - gestützt auf den in Art. 60 Abs. 2 zweiter Satz URG enthaltenen Vorbehalt - ge- rechtfertigt ist. Mindestvergütungen sind somit nicht generell unzulässig, sondern in Rand- bereichen erlaubt; sie dürfen allerdings nicht zur Regel werden. In Ziff. 22 des Tarif wer- den die im Genehmigungsverfahren unbestritten gebliebenen Pauschalentschädigungen für Kleinveranstaltungen (bis 400 Personen und Fr. 15.- Eintrittsgeld) geregelt. Es ist daher davon auszugehen, dass daneben die vorgesehenen Mindestvergütungen effektiv nur noch einen Randbereich abdecken. Jedenfalls ist nach Auffassung der Schiedskommission die Nichtbestreitung der im GT Hb enthaltenen Mindestentschädigungen durch die hauptsäch-
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 43 lich davon betroffenen Nutzerorganisationen als Indiz für deren Angemessenheit zu wer- ten. Auf eine Streichung ist daher zu verzichten.
7. Nachdem der DUN mit Schreiben vom 20. Juli 1998 dem vorgelegten GT Hb vollumfäng- lich zugestimmt hat, ist die Bestimmung betreffend die Mehrwertsteuer (Ziff. 24 des Ta- rifs) nicht mehr umstritten. Die Schiedskommission, welche bereits in anderen Tarifen (vgl. die Beschlüsse vom 26.11.1998 betr. GT K, Ziff. II/5, S. 32 und vom 19.6.1998 betr. Tarif D, Ziff. II/17, S. 35ff.) ähnliche Bestimmungen belassen hat, verzichtet daher darauf, ihre diesbezüglichen Erwägungen hier zu wiederholen.
8. Sowohl der Vorort wie auch der Preisüberwacher lehnen die in Ziff. 28/29 des Tarifs ent- haltene Teuerungsklausel ab. Der Preisüberwacher hält sie für besonders störend, weil sie auf die eben erwähnten Mindestvergütungen Anwendung findet, die ans sich schon prob- lematisch seien. Er empfiehlt daher deren ersatzlose Streichung.
Mit Ausnahme des Vororts wurde die Teuerungsklausel von den massgebenden Nutzeror- ganisationen nicht bestritten. Nachdem die Schiedskommission den Verwertungsgesell- schaften nochmals Gelegenheit gab, zur allfälligen Streichung der Teuerungsklausel Stel- lung zu nehmen, weisen diese darauf hin, dass bei der Vielfalt der Nutzer des GT Hb gar nicht auf die konkreten Einnahmen oder Kosten abgestellt werden könne. Zudem befürch- ten sie, dass eine erfolgte Streichung auch bei einer Änderung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse kaum mehr rückgängig gemacht werden könne.
Die Schiedskommission hat in ihrem Beschluss vom 21. Dezember 1993 betreffend die Genehmigung des GT 4 (Leerkassettenvergütung) festgehalten, dass bei Entschädigungs- ansätzen, die sich nach dem Tantiemesystem auf die Einnahmen oder Ausgaben der Werk- nutzer beziehen, eine allfällige Teuerungsklausel von dieser Berechnungsgrundlage ausge- hen muss und nicht einfach auf den Landesindex der Konsumentenpreise abgestellt werden könne. Demnach sei eine Teuerungsanpassung nur gerechtfertigt, wenn die Teuerung auch
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 44 tatsächlich auf die Einnahmen oder die Ausgaben der Nutzer durchschlägt. Die Rechtferti- gung für diese Art des Teuerungsausgleichs ergebe sich aus dem Tantiemesystem gemäss Art. 60 Abs. 2 URG, wonach die Entschädigung grundsätzlich als prozentualer Anteil der Einnahmen oder Ausgaben der Nutzer festzulegen sei. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 24. März 1995 zum vorerwähnten Genehmigungsbeschluss der Schieds- kommission diese Überlegungen zum Teuerungsausgleich bestätigt (E. 14).
Die im GT Hb enthaltene Teuerungsklausel betrifft grundsätzlich nur die Mindestvergü- tungen (Ziff. 18, 19 und 20) sowie die Pauschalentschädigungen der Kleinveranstaltungen (Ziff. 22). Dem Preisüberwacher ist hinsichtlich der Problematik der Anwendung der Teue- rungsklausel bei den Mindestvergütungen zuzustimmen, da in der Tat nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Mindestvergütungen die den Urhebern und den ausübenden Künst- lern nach Art. 60 Abs. 2 erster Satz URG im Normalfall zustehenden Vergütungen gemäss Tantiemesystem wohl häufig übersteigen dürften (vgl. vorne Ziff. 6). Ein Teuerungsaus- gleich ist in diesen Fällen somit nicht angebracht. Im weiteren muss die ökonomische Be- deutung dieser Klausel aufgrund der gegenwärtigen Teuerung (Jahresteuerung 1998 bei 0,0 Prozent) stark relativiert werden. Der Tarif hat zudem eine beschränkte Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2001 (Ziff. 40 des Tarifs) beziehungsweise sieht die Möglichkeit einer vorzeitigen Revision vor (Ziff. 41). Die Verwertungsgesellschaften haben somit die Möglichkeit, einerseits anlässlich der Aushandlung eines neuen Tarifs den Nutzern eine entsprechende Anpassung der Mindest- und Pauschalentschädigungen vorzuschlagen be- ziehungsweise andererseits vor dessen Ablauf eine Revision zu beantragen. Die Ziff. 28 und 29 bezüglich der Teuerung sind daher aus dem Tarif zu streichen. Dies bedeutet aber nicht, dass bei einer wirtschaftlich völlig veränderten Situation eine entsprechende Rege- lung nicht wieder aufgenommen werden könnte.
9. Der Preisüberwacher empfiehlt ebenfalls die in Ziff. 25ff. des Tarifs vorgesehenen Rabatte von insgesamt 35 Prozent auf das Niveau des GT K (Rabatte bis zu 40 Prozent) anzuheben.
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 45 Bei der Prüfung dieser Frage gilt es zunächst festzuhalten, dass die Kommission die An- gemessenheit der urheberrechtlichen Entschädigungen nach den Kriterien von Art. 60 URG zu prüfen hat. Die Angemessenheit einer Entschädigung muss daher grundsätzlich auch ohne Rabattgewährung gegeben sein. Im Rahmen eines angemessenen Tarifs steht einer Verwertungsgesellschaft - gestützt auf ihre Tarifautonomie - indessen ein gewisser Spiel- raum für die Gewährung von Ermässigungen zu, die häufig aus individuellen Nutzerrabat- ten und Verbandsrabatten bestehen.
So gehen Barrelet/Egloff (Das neue Urheberrecht, Bern 1994, N3 zu Art. 60 URG) davon aus, dass Rabatte einerseits für Nutzerinnen und Nutzer vorgesehen werden können, wel- che langdauernde Verträge abschliessen und diese auch einhalten. Andererseits halten sie die Einräumung von Rabatten aber auch für denkbar, falls eine Nutzerorganisation die Verwertungsgesellschaft beim Inkasso unterstützt. Falls eine Organisation lediglich ihren gesetzlichen Pflichten nachkommt und damit der Verwertungsgesellschaft ermöglicht, den administrativen Aufwand zu reduzieren, gibt dies nach Auffassung dieser Autoren noch keinen Anspruch auf Rabatt.
Bei der Rabattgewährung muss insbesondere der gesamte Tarif betrachtet werden; es kann nicht nur die Höhe der Rabatte in den einzelnen Tarifen miteinander verglichen werden. Dies wäre allenfalls möglich bei einem identischen Tarifsystem. Diesbezüglich geht aber der GT K bereits von einem höheren Prozentsatz für die Berechnung der Entschädigungen aus und auch die Rabattstruktur ist ganz anders aufgebaut als beim vorliegenden Tarif. Zu- dem erhält ein einzelner Nutzer nur unter bestimmten Voraussetzungen die kumulierten Ermässigungen von 40 Prozent.
Bei den Verbandsrabatten ist zusätzlich festzuhalten, dass diese Form der Ermässigung in einzelnen von der Schiedskommission geprüften Tarifen (GT H, GT HV, GT K, GT L, GT Ma, GT T, GT 3b, GT 5, GT 7a) zwischen 5 und 20 Prozent schwankt. Die Einräumung von Verbandsrabatten ist ohnehin nur gerechtfertigt, wenn die Verbände eine entsprechen-
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 46 de Gegenleistung (z.B. beim Inkasso) erbringen. Andernfalls ist es nicht ausgeschlossen, dass eine nicht gerechtfertigte Rabattgewährung an Verbände gegen das Gleichbehand- lungsgebot verstösst, indem Nichtverbandsmitglieder davon ausgeschlossen sind. Die Höhe des Verbandsrabattes hängt deshalb von der Art der Gegenleistung ab und wird regelmäs- sig zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt. Im vorliegenden Tarifgenehmigungsverfah- ren haben insbesondere die Technoveranstalter keine besonderen Leistungen erwähnt, wel- che die Einräumung eines höheren Verbandsrabattes rechtfertigen würde. Es gibt auch kei- nen Anspruch der Nutzer auf den höchstmöglichen Rabatt, der aus besonderen Gründen und im Einverständnis mit den zuständigen Verwertungsgesellschaften in einem anderen Tarif gewährt worden ist. Die Spruchkammer lehnt daher eine entsprechende Angleichung ab und beschliesst, das Rabattsystem im vorliegenden Tarif nicht zu ändern.
Auf den Vorwurf der Technoveranstalter, die Rabatte seien nicht ausgehandelt worden, ist nicht einzutreten, da diese Nutzer auf ein weiteres Verhandlungsangebot der Verwertungs- gesellschaften nicht reagiert haben und sie auch ansonsten genügend Möglichkeiten gehabt hätten, darüber zu verhandeln.
10. Gemäss den Ziff. 37 bis 39 des Tarifs haben die Nutzer den Verwertungsgesellschaften Verzeichnisse der verwendeten Musik und der verwendeten Ton- und Tonbildträger mit den entsprechenden Angaben einzuliefern. Die Technoveranstalter machen geltend, dass sie keine derartigen Angaben machen können und sehen hier noch einen zusätzlichen Ab- klärungsbedarf. Zudem gebe es etliche Platten ohne Label beziehungsweise ohne entspre- chende Werknamen und eine Vielzahl von Produzenten, welche teilweise nebenberuflich in Kleinstauflagen produzieren würden. Alles sei chaotisch und unorganisiert, da die Krea- tivität im Vordergrund stünde. Es könnten somit keine entsprechenden Listen eingereicht werden.
Dazu ist festzustellen, dass es zur konkreten Anwendung der Pro rata temporis-Regel (vgl. vorne Ziff. 5b) entsprechende vollständige Verzeichnisse braucht. Das Bundesgericht hat in
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 47 seinem Entscheid zum GT S vom 20. Juni 1997 (E.6b, in sic! 1/1998, S. 33ff.) entschieden, dass die Nutzer gestützt auf Art. 51 URG im Rahmen des Zumutbaren entsprechende An- gaben machen müssen. Die in den Ziff. 37ff. des Tarifs verlangten Informationen sind zur Durchsetzung des Tarifs erforderlich und es ist nicht ersichtlich, wieso dies nicht zumutbar sein soll. Die Schiedskommission hat somit auch keine Einwände gegen die Ergänzung der Ziff. 23 des Tarifs mit dem Ausdruck 'vollständiges' Verzeichnis. Die Bedeutung dieser Verzeichnisse ist offensichtlich, nachdem sich die geschuldete Entschädigung nach dem ef- fektiv benutzten Repertoire richtet und die Höhe der Entschädigung somit zu weiten Teilen eine Frage der Tarifanwendung ist.
11. Nachdem die Spruchkammer die Verwertungsgesellschaften sowie die Technoveranstalter zu den Änderungen (Streichung der Limite von Fr. 40'000.- sowie Einfügung einer Über- gangsregelung und des Ausdrucks 'vollständiges' Verzeichnis in Ziff. 23; Streichung des Teuerungsausgleichs) gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 15 URV angehört hat, wird der GT Hb in der Fassung vom 8. Juni 1998 mit diesen Änderungen genehmigt. Im übrigen ist festzuhalten, dass sich die vorgenommenen Änderungen auch zu Gunsten der am Genehmigungsverfahren vor der Schiedskommission nicht teilnehmenden Nutzerver- bände auswirken. Ein nochmalige Anhörung dieser Verbände erübrigt sich damit.
12. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d sowie Art. 21b URV. Die Verfahrenskosten sind daher von den Antrag stel- lenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif Hb (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung) wird in der Fassung vom 8. Juni 1998 mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer bis 31. Dezember 2001 und den folgenden Änderungen genehmigt:
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 48
a) Ziff. 23 Abs. 1 (geänderter Wortlaut): ‘Der Prozentsatz von Ziff. 18 wird reduziert im Verhältnis der Dauer der geschützten Musik : Dauer der Veranstaltung ohne Pausen, falls der Kunde der SUISA innert 30 Tagen ein vollständiges Verzeichnis mit den An- gaben gemäss Ziff. 37 einreicht.‘ Ziff. 23 Abs. 2 (unverändert) Ziff. 23 Abs. 3 (neuer Wortlaut): ‘Im Sinne einer Übergangslösung beträgt die Entschädigung in diesen Fällen: − im ersten Jahr der Gültigkeit dieses Tarifs nicht mehr als das 1,5-fache, − im zweiten Jahr nicht mehr als das 2,5-fache der Entschädigung, berechnet nach Ziff. 12a des bisherigen Gemeinsamen Tarifs Hb.‘
b) Die Ziffern 28 und 29 betreffend die Teuerung werden gestrichen.
2. Den am GT Hb beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM werden die Verfahrenskosten bestehend aus:
a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2'000.00
b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 4'003.15 total Fr. 6'003.15 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.
3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − SUISA, Zürich − SWISSPERFORM, Zürich − Frau Dr. M. Altenpohl, Zürich, z.H. von Energetic Records (AG?), Futurescope GmbH, Energy Veranstaltungs GmbH sowie ‘IG Techno‘ − FBJ Zukunftsanstalt GmbH, Basel − Herrn Dr. P. Mosimann, Basel, z.H. von DUN und Schweiz. Bühnenverband − Schweiz. Fussballverband (SFV), Bern − Schweiz. Handels- und Industrie-Verein (Vorort), Zürich − Schweiz. Landjugendvereinigung (SLJV), Lindau − Schweiz. Olympischer Verband (SOV), Bern − Schweiz. Samariterbund (SSB), Olten
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 1998 betreffend GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 49 − Schweiz. Turnverband (STV), Aarau − Herrn Dr. A. Stolz, Lichtensteig, z.H. STV − Touring Club der Schweiz (TCS), Vernier − Verband Schweiz. Schifffahrtsunternehmungen (VSSU), Horw − den Preisüberwacher
4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. *
Eidg. Schiedskommission für die
Verwertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin: Der Sekretär:
V. Bräm-Burckhardt A. Stebler
* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.