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gt-hb-06

GT Hb (Beschluss vom 24. Oktober 2006)

Eschk · 2006-10-24 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 24. Oktober 2006 betreffend den Gemeinsamen Tarif Hb (GT Hb) Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung

ESchK CAF Beschluss vom 24. Oktober 2006 betreffend den GT Hb

2/5 CCF _______________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 4. Dezember 1998 genehmigten und am 8. Oktober 2001, am 1. Oktober 2003 sowie am 10. Oktober 2005 verlängerten Gemeinsa- men Tarifs Hb (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung) läuft am 31. Dezember 2006 ab. Mit Eingabe vom 24. Mai 2006 haben die an diesem Tarif beteiligten Verwer- tungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission Antrag auf eine erneute Verlängerung des GT Hb um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2007 ge- stellt.

2. In ihrem Antrag weisen die beiden Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass die An- wendung des GT Hb mit keinen grossen Schwierigkeiten verbunden war. Dies führen sie auch darauf zurück, dass mit einer Grosszahl von Verbänden für die Regelung der Nut- zung von Musik gemäss diesem Tarif Gesamtverträge bestehen, deren Abwicklung prob- lemlos sei und sich seit Jahren bewährt haben.

Die Einnahmen aus dem GT Hb in den letzten acht Jahren werden wie folgt angegeben:

SUISA Swissperform

1998 Fr. 1'365'106.75 Fr. 61'270.30

1999 Fr. 1'354'884.05 Fr. 143'935.10

2000 Fr. 1'532'929.87 Fr. 220'421.42

2001 Fr. 1'866'177.04 Fr. 321'072.01

2002 Fr. 2'209'296.88 Fr. 393'808.50

2003 Fr. 2'422'287.16 Fr. 429'594.69

2004 Fr. 1'834'453.04 Fr. 336'349.03

2005 Fr. 1'825'017.66 Fr. 369'424.69

Dazu ergänzen die Verwertungsgesellschaften, dass die Einnahmen aus dem GT Hb in den Jahren 2001 bis 2003 deutlich gesteigert werden konnten. Eine Ursache für diese Entwicklung sehen sie darin, dass seit dem Jahr 2001 die von der Schiedskommission vorgeschlagene Übergangsregelung gemäss Ziff. 23 des Tarifs nicht mehr zur Anwen- dung gelangt. Zudem seien in den letzten Jahren vermehrt grosse Anlässe durchgeführt worden und zusätzlich habe die Markterfassung beim Inkasso verbessert werden können. Allerdings sei für die letzten zwei Jahre ein Einbruch zu verzeichnen. Dies hänge unter anderem damit zusammen, dass in diesen Jahren weniger unter dem GT Hb abzurech- nende Anlässe durchgeführt worden seien. So würden grosse Tanz- und Unterhaltungs- anlässe vermehrt im Gastgewerbe durchgeführt, und in diesen Fällen gelte der GT H. SUISA und Swissperform gehen davon aus, dass mit dem seit anfangs 2006 geltenden

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3/5 CCF _______________________________________________________________________________ neuen GT H, welcher für die nächsten acht Jahre eine gestaffelte Tariferhöhung vorsieht, die Marktverzerrungen im Vergleich zum GT Hb in Zukunft geringer sein dürften. Weiter wird ausgeführt, dass der Einbruch bei den Einnahmen der Swissperform im Jahre 2004 im letzten abgerechneten Jahr (2005) teilweise aufgefangen werden konnten. Als Grund für die nicht parallel verlaufende Entwicklung der Einnahmen von SUISA und Swissper- form im Jahre 2005 wird angegeben, dass weniger Anlässe mit Live-Musik und mehr An- lässe mit Musik ab Tonträgern stattgefunden hätten.

3. Zur geplanten Neugestaltung des GT Hb geben SUISA und Swissperform an, dass die internen Arbeiten mit einer ähnlichen Tariftabelle wie im GT H noch nicht so weit abge- schlossen werden konnten, dass sie den Verhandlungspartnern einen Vorschlag hätten unterbreiten können. Deshalb sei ihnen mit Schreiben vom 29. März 2006 eine Verlänge- rung des bestehenden GT Hb um ein weiteres Jahr sowie gleichzeitig eine Verhandlungs- sitzung angeboten worden.

Gemäss den der Tarifeingabe beiliegenden Unterlagen haben BMR Productions GmbH, der Schweizerische Fussballverband, die Schweizerische Landjugendvereinigung, Swiss Olympic Association, der Schweizerische Samariterbund, der Schweizerische Turnver- band, der Touring Club Suisse sowie der Verein Street Parade Zürich dem Verlänge- rungsvorschlag der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich zugestimmt. Der Dachver- band der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer erklärte, dass keines seiner Mitglieder vom GT Hb betroffen ist. Mit Ausnahme von economiesuisse haben somit alle betroffenen Verhandlungspartner dem Verlängerungsvorschlag zugestimmt und von keinem Verband ist die Einberufung einer Sitzung gewünscht worden.

4. Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesell- schaften auf das im Jahre 1998 durchgeführte Genehmigungsverfahren sowie die Verlän- gerungsverfahren mit den entsprechenden Beschlüssen vom 4. Dezember 1998 bzw. vom 8. Oktober 2001, vom 1. Oktober 2003 sowie vom 10. Oktober 2005. Zudem habe das Bundesgericht mit der Abweisung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 17. Feb- ruar 2000 die Angemessenheit dieses Tarifs ebenfalls bestätigt.

5. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2006 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT Hb eingesetzt und gleichzeitig der Antrag der Verwertungsgesellschaften den betroffenen Nutzerorgani-

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4/5 CCF _______________________________________________________________________________ sationen mit einer Frist bis zum 7. Juli 2006 zur Vernehmlassung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlänge- rungsantrag angenommen werde. In der Folge bestätigte ebenfalls economiesuisse, ge- gen die beantragte Tarifverlängerung um ein Jahr keine Einwände zu erheben.

6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde anschliessend dem Preisüberwacher mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2006 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

In seiner Antwort vom 21. Juli 2006 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Verlängerung des GT Hb. Dies begründete er mit der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerverbänden auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs bis 31. De- zember 2007 haben einigen können, und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wich- tiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs geht, sämtliche direkt betroffenen Verbände und Organisationen der Nutzer dem Verlänge- rungsantrag zugestimmt haben und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 17. Au- gust 2006 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe der Verwertungsgesell- schaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlän- gerung des Gemeinsamen Tarifs Hb mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 innert der in Art. 9 Abs. 2 URV vorgesehenen siebenmonatigen Frist eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind und die massgebenden Nutzer- verbände der beantragten Tarifverlängerung ausdrücklich zugestimmt haben.

2. Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission kann die Angemessenheitsprü- fung gemäss Art. 59 f. URG entfallen, wenn die Tarifverhandlungen hinsichtlich der Tarif-

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5/5 CCF _______________________________________________________________________________ struktur und der Entschädigungsansätze zu einer Einigung zwischen den Parteien geführt haben. Diese Praxis findet im Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsa- men Tarif I (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) ihre Bestä- tigung. Danach kann im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen wer- den, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekomme- nen Vertrag entspricht. Dass der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der Nutzerorganisationen in Tarifgenehmigungsverfahren ein hoher Stellenwert zukommt, er- gibt sich auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg er- folgen kann.

Die Schiedskommission hat den GT Hb in der nun vorliegenden Fassung mit Beschluss vom 4. Dezember 1998 auf seine Angemessenheit gemäss Art. 59 f. URG geprüft und genehmigt. Die gegen diesen Beschluss erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wur- de vom Bundesgericht mit Entscheid vom 17. Februar 2000 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Mit Beschlüssen der Schiedskommission vom 8. Oktober 2001, vom 1. Oktober 2003 und vom 10. Oktober 2005 wurde dieser Tarif zudem um je- weils zwei Jahre bzw. um ein Jahr verlängert.

Unter Berücksichtigung des Einverständnisses der beteiligten Nutzerorganisationen zur beantragten Verlängerung des GT Hb sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass. Der bisherige GT Hb ist somit bis zu 31. Dezember 2007 zu verlängern.

3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen. III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 4. Dezember 1998 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs Hb (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung) wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. […]