Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 1. Oktober 2003 betreffend den Gemeinsamen Tarif Hb (GT Hb) (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung)
ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2003 betreffend den GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 4. Dezember 1998 genehmigten und am 8. Oktober 2001 um zwei Jahre verlängerten Gemeinsamen Tarifs Hb (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung) läuft am 31. Dezember 2003 ab. Mit Eingabe vom 23. Mai 2003 haben die an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissper- form der Schiedskommission Antrag auf Verlängerung des GT Hb um weitere zwei Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2005 gestellt.
2. In ihrem Antrag weisen die beiden Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass die An- wendung des GT Hb mit keinen grossen Schwierigkeiten verbunden war. Dies führen sie auch auf den Umstand zurück, dass mit einer Grosszahl von Verbänden für die Regelung der Nutzung von Musik gemäss diesem Tarif Gesamtverträge bestehen, deren Abwicklung zu keinen Problemen Anlass gebe und die sich seit Jahren bewährt hätten. Die Gesamtein- nahmen aus dem GT Hb konnten gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften in den letzten drei Jahren deutlich gesteigert werden. Eine Ursache für diese Entwicklung wird darin gesehen, dass seit dem Jahr 2001 die von der Schiedskommission vorgeschla- gene Übergangslösung gemäss der Ziff. 23 des Tarifs nicht mehr zur Anwendung gelangt. Zudem seien in den letzten Jahren vermehrt grosse Anlässe durchgeführt worden und die SUISA habe zusätzlich die Markterfassung beim Inkasso verbessern können. Die Verwer- tungsgesellschaften geben die Einnahmen aus dem GT Hb in den letzten fünf Jahren wie folgt an:
SUISA Swissperform 1998 Fr. 1'365'106.75 Fr. 61'270.30 1999 Fr. 1'354'884.05 Fr. 143'935.10 2000 Fr. 1'532'929.87 Fr. 220'421.42 2001 Fr. 1'866'177.04 Fr. 321'072.01 2002 Fr. 2'209'296.88 Fr. 393'808.50
3. Den Gesuchsunterlagen ist zu entnehmen, dass die am GT Hb beteiligten Verwertungsge- sellschaften mit Schreiben vom 17. April 2003 eine Verhandlungssitzung angeboten und gleichzeitig den folgenden Verhandlungspartnern vorgeschlagen haben, den geltenden GT Hb um weitere zwei Jahre zu verlängern:
ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2003 betreffend den GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 3 - Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) - Economiesuisse Verband der Schweizer Unternehmen - Energy Veranstaltungs GmbH - Futurescope GmbH - Schweizerischer Fussballverband (SFV) - Schweizerische Landjugendvereinigung (SLJV) - Schweizerischer Olympischer Verband (SOV) - Schweizerischer Samariterbund (SSB) - Schweizerischer Turnverband (STV) - Touring Club der Schweiz (TCS) - Verein Street Parade
Gemäss den dem Tarifantrag beiliegenden Unterlagen haben der DUN, Economiesuisse, die Energy Veranstaltungs GmbH, der SFV, die SLJV, der SOV sowie der STV dem Ver- längerungsvorschlag der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich zugestimmt, während sich die weiteren angeschriebenen Verhandlungspartner nicht äusserten. Die Einberufung einer Sitzung wurde somit von keinem Verband gewünscht. Die Energy Veranstaltungs GmbH wies in ihrer Stellungnahme lediglich darauf hin, dass die Zustimmung in Anbet- racht der derzeitigen negativen Wirtschaftslage, welche sich auf ihre musikalischen, vergü- tungspflichtigen Veranstaltungen erheblich ertragsvermindernd niedergeschlagen habe, ei- ne stark beeinträchtigende Belastung bedeute.
4. Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesell- schaften auf das im Jahre 1998 durchgeführte Genehmigungsverfahren sowie das Verlän- gerungsverfahren von 2001 (vgl. Beschlüsse vom 4. Dezember 1998 bzw. vom 8. Oktober 2001). Zudem habe das Bundesgericht mit der Abweisung einer Verwaltungsgerichtsbe- schwerde am 17. Februar 2000 die Angemessenheit dieses Tarifs ebenfalls bestätigt.
5. Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2003 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT Hb eingesetzt und gleichzeitig der Antrag der Verwertungsgesellschaften den betroffenen Nutzerorgani- sationen mit einer Frist bis zum 30. Juni 2003 zur Vernehmlassung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlän- gerungsantrag angenommen wird. In der Folge bestätigte der DUN seine Zustimmung zur
ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2003 betreffend den GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 4 Tarifverlängerung. Ferner erklärten auch der Schweizerische Samariterbund sowie der Verein Street Parade ihre Zustimmung zur Eingabe der Verwertungsgesellschaften.
6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde anschliessend dem Preisüberwacher mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
In seiner Antwort vom 8. Juli 2003 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies begründete er mit der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nut- zerorganisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen können, und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bildet, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaf- ten beruht.
7. Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem die direkt betroffenen Verbände und Organisationen der Nutzer mehrheitlich ausdrücklich zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 11. Juli 2003 seitens der Mitglieder der Spruchkammer auch kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlän- gerung des Gemeinsamen Tarifs Hb mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 innert der in Art. 9 Abs. 2 URV vorgesehenen Frist eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungs- gemäss durchgeführt worden sind und die massgebenden Nutzerverbände der beantragten Tarifverlängerung ausdrücklich zugestimmt oder zumindest nicht dagegen opponiert ha- ben.
ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2003 betreffend den GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 5
2. Die Schiedskommission hat den GT Hb in der nun vorliegenden Fassung mit Beschluss vom 4. Dezember 1998 auf seine Angemessenheit gemäss Art. 59 f. URG geprüft und ge- nehmigt. Die gegen diesen Beschluss erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 17. Februar 2000 abgewiesen, soweit darauf einge- treten werden konnte. Mit Beschluss der Schiedskommission vom 8. Oktober 2001 wurde dieser Tarif um zwei Jahre verlängert.
Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission kann die Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG entfallen, wenn die Tarifverhandlungen hinsichtlich der Tarifstruk- tur und der Entschädigungsansätze zu einer Einigung zwischen den Parteien geführt haben. Diese Praxis findet im Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Ta- rif I (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) ihre Bestätigung. Danach kann im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht. Dass der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der Nutzerorgani- sationen in Tarifgenehmigungsverfahren ein sehr hoher Stellenwert zukommt, ergibt sich auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Einverständnisses der beteiligten Nut- zerorganisationen sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers zur beantragten Verlän- gerung des GT Hb um weitere zwei Jahre gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die beantragte Verlängerung bis zum 31. De- zember 2005 ist somit zu genehmigen.
3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwer- tungsgesellschaften zu tragen.
ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2003 betreffend den GT Hb CCF ___________________________________________________________________________ 6 III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 4. Dezember 1998 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs Hb (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung) wird bis zum 31. Dezem- ber 2005 verlängert.
[…]