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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 14. November 2005 betreffend den Gemeinsamen Tarif H (GT H) Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe
ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2005 betreffend den GT H 2/29 CCF ________________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 29. November 1999 genehmigten Gemein- samen Tarifs H (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 30. September 2002 um zwei Jahre und der Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr verlängert hat, läuft am 31. Dezem- ber 2005 ab. Mit Eingabe vom 15. Juli 2005 haben die an diesem Tarif beteiligten Ver- wertungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission den Antrag gestellt, einen neuen GT H in der Fassung vom 21. Juni 2005 und einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2011 zu genehmigen.
2. Gemäss den Angaben der beiden Verwertungsgesellschaften präsentieren sich die Ein- nahmen der letzten 5 Jahre aus diesem Tarif wie folgt:
2000 2001 2002 2003 2004 SUISA Fr. 4'306'620 Fr. 5'163'148 Fr. 4'680'120 Fr. 4'445'390 Fr. 4'308'713 Swissperform Fr. 739'280 Fr. 1'189'016 Fr. 1'032'081 Fr. 942'470 Fr. 914'907 Total Fr. 5'045'900 Fr. 6'352'164 Fr. 5'712'201 Fr. 5'387'860 Fr. 5'223'620
Dazu geben sie an, dass die Einnahmen aus dem GT H seit drei Jahren rückläufig sind und begründen dies mit der Zunahme der Konkurse im Gastgewerbe auf Grund der an- haltend ungünstigen Wirtschaftslage. Allerdings gebe es auch Bereiche, in denen ein ei- gentlicher Boom der Musikanlässe beobachtet werden könne. Die erhöhten Einnahmen im Jahre 2001 erklären sie mit der Umstellung des Inkassosystems auf eine neue EDV- Applikation im Vorjahr sowie damit, dass 2001 auch etliche Rechnungen für die Vergan- genheit gestellt und verbucht worden sind.
3. Weiter berichten die Verwertungsgesellschaften, dass sie folgende Nutzerorganisatio- nen zu den Verhandlungen eingeladen haben: - Gastrosuisse - hotelleriesuisse (bisher Schweizer Hotelier-Verein) - Verband Schweiz. Konzertlokale, Cabarets, Dancings und Diskotheken (ASCO) - Schweizer Casinoverband
ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2005 betreffend den GT H 3/29 CCF ________________________________________________________________________________ Der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) sei mangels Verhand- lungsmandat aus dem Gastgewerbe nicht mehr zu den Verhandlungen eingeladen wor- den. In insgesamt neun Verhandlungsrunden – so die Verwertungsgesellschaften – ha- be man sich letztlich Ende Juni 2005 auf den nun zur Genehmigung vorgelegten Tarif einigen können. Konzept dieser Verhandlungen sei es von Anfang an gewesen, die Ent- schädigungen des GT H denjenigen des GT Hb anzugleichen, um damit künftige Markt- verzerrungen zu vermeiden.
4. Die beiden Verwertungsgesellschaften betonen, dass Musik im Gastgewerbe vielfältig und zu unterschiedlichen Zwecken eingesetzt wird und teilen dabei die möglichen Nut- zungen in verschiedene Kategorien nach der Art des Anlasses auf. Ausgehend vom Umstand, dass die Einnahmen in Zusammenhang mit der Verwendung von Musik nicht in allen Fällen problemlos feststellbar sind und die Musik nicht immer von gleicher Be- deutung für den Besuch eines Lokals ist, stellte schon der bisherige GT H für die Be- rechnung der Entschädigung auf die Summe des Eintrittspreises und des Preises für das billigste alkoholische Getränk sowie auf die Anzahl anwesender Personen ab. Dies soll grundsätzlich auch unter dem neuen Tarif beibehalten werden. Allerdings wird mit der Revision des GT H bezweckt, in denjenigen Fällen, in denen die Verwendung von Musik die Hauptsache ist, die Höhe der Vergütung mit derjenigen im GT Hb anzuglei- chen. Die Verwertungsgesellschaften sprechen denn auch von einem 'Partyboom' im Gastgewerbe und machen geltend, dass die Entschädigungen gemäss bisherigem GT H für Parties bis zu fünfmal günstiger sind als die Entschädigungen für vergleichbare An- lässe, die nach dem GT Hb abgerechnet werden müssen. Diese Harmonisierung soll ei- nerseits durch die Einführung eines höheren linearen Prozentsatzes erfolgen und ande- rerseits durch eine feinere Abstufung der Entschädigung aufgrund der Anzahl anwesen- der Gäste sowie die Verfeinerung der Struktur für die Ermässigungen. Dagegen ist vor- gesehen, die höhere Entschädigung bei Live-Musik mit mehr als zwei Musikern aufzu- heben.
Gestützt auf diese Vorgaben einigten sich die Verwertungsgesellschaften mit den Nut- zerorganisationen auf eine Tarifdauer von sechs Jahren sowie eine Anhebung der tarifli- chen Entschädigungen. Dabei sollen die Vergütungen gemäss den drei dem Tarif beilie- genden Tabellen (1.1 bis 1.3) zeitlich gestaffelt bis auf ein Maximum von 3,8 Prozent der
ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2005 betreffend den GT H 4/29 CCF ________________________________________________________________________________ Einnahmen für Musikurheberrechte angehoben werden. Die verwandten Schutzrechte folgen der tariflichen Entwicklung der Urheberrechte und betragen bei allen Stufen 30 Prozent der Entschädigung für Musikurheberrechte.
Die Verwertungsgesellschaften schliessen nicht aus, dass der GT H mindestens für ei- nen Teil der Nutzer zu markant höheren Vergütungen führen wird. Dies ist nach ihrer Auffassung vor allem bei Betrieben mit höheren Eintrittspreisen bzw. mit vielen Gästen pro Anlass der Fall. Diese Erhöhung werde allerdings über drei zeitlich verschobene Stufen abgefedert und die Belastung dadurch für keinen Nutzer jeweils über den Faktor 1,6 hinausgehen.
Die Verwertungsgesellschaften verweisen auf die Zustimmung der Nutzerorganisationen zum unterbreiteten Tarif und gehen daher von dessen Angemessenheit aus.
5. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2005 wurde der Genehmigungsantrag der Verwer- tungsgesellschaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den betroffenen Nutzerorganisatio- nen zur Stellungnahme zugestellt. Den Vernehmlassungsadressaten wurde eine Frist bis zum 31. August 2005 angesetzt, um sich zur Tarifeingabe zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenom- men wird. In der Folge hat keiner der eingeladenen Nutzerverbände eine Stellungnahme eingereicht.
6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 7. September 2005 die Tarifvorlage dem Preis- überwacher zur Stellungnahme unterbreitet. Gleichzeitig wurde die Spruchkammer zur Beurteilung des GT H eingesetzt.
In seiner Antwort vom 23. September 2005 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zum neuen GT H. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die SUISA und die Swissperform mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf einen neuen Tarif haben einigen können und in der Annahme, dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht
ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2005 betreffend den GT H 5/29 CCF ________________________________________________________________________________ auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesell- schaften beruht.
7. Da dem Genehmigungsantrag der Verwertungsgesellschaften seitens der Tarifpartner somit zumindest stillschweigend zugestimmt wurde und gestützt auf die Präsidialverfü- gung vom 26. September 2005 von keinem Mitglied der Spruchkammer ein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Gesuchs gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
8. Der mit Eingabe der beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform vom
15. Juli 2005 zur Genehmigung vorgelegte GT H (Musikaufführungen zu Tanz und Un- terhaltung im Gastgewerbe) hat in der Fassung vom 21. Juni 2005 in den drei Amts- sprachen den folgenden Wortlaut:
ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2005 betreffend den GT H 27/29 CCF ________________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif H (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung im Gast- gewerbe) beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlängerung dieses Tarifs am 15. Juli 2005 und damit innert der gemäss Art. 9 Abs. 2 URV zweimal erstreckten Frist eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen mit den Tarifpartnern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.
2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 URG müssen mehrere Verwertungsgesellschaften, die im glei- chen Nutzungsbereich tätig sind für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbie- tungen einen gemeinsamen Tarif aufstellen und eine gemeinsame Zahlstelle bezeich- nen. Mit der Aufstellung des GT H kommen die beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform somit der Pflicht zur Aufstellung eines gemeinsamen Tarifs nach. Zudem kommt der SUISA gemäss Ziff. 13 des Tarifs auch die Funktion der ge- meinsamen Zahlstelle zu. Allerdings sieht die Ziff. 13 Abs. 2 auch vor, dass in denjeni- gen Fällen, in denen ausschliesslich das Repertoire der Swissperform genutzt wird, die Swissperform die ihr zustehende Vergütung selber geltend machen kann.
Zweck der Errichtung einer gemeinsamen Zahlstelle ist es, dass ein Nutzer für die glei- che Nutzung die geschuldete Vergütung nicht anteilmässig an mehrere Verwertungsge- sellschaften leisten muss. Dies ist nicht der Fall, wenn nur die Swissperform Anspruch auf eine Entschädigung aus dem GT H hat. Somit ist gegen die in Ziff. 13 Abs. 2 des Ta- rifs getroffene Regelung nichts einzuwenden, zumal die betroffenen Nutzerverbände ihr zugestimmt haben.
3. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Auf- bau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG).
Ein wesentliches Indiz für die Angemessenheit eines Tarifs ist regelmässig in der Eini- gung mit den hauptsächlichen Nutzerorganisationen zu sehen. Unter dieser Vorausset- zung kann denn auch regelmässig auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet werden.
ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2005 betreffend den GT H 28/29 CCF ________________________________________________________________________________ In Bestätigung dieser Praxis hat das Bundesgericht im Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden kann, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhält- nissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Diese Rechtsprechung stimmt auch überein mit den Anforderungen der Angemessenheitskontrolle im Sinne von Art. 59 f. URG. Dass der Zustimmung der Nutzerorganisationen bei der Tarifgenehmigung ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Ge- nehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Auf Grund der obigen Erwägungen sowie der Zustimmung der Nutzerorganisationen zum neuen GT H kann auch auf eine Prüfung der Frage, ob einzelne Nutzer mit einer sprunghaften Erhöhung der Vergütungen rechnen müssen, verzichtet werden. Gemäss Praxis der Schiedskommission sind ausserdem gerade bei neuen Veranstaltungstypen höhere Vergütungen nicht ausgeschlossen (vgl. Beschluss vom 4. Dezember 1998 betr. den GT Hb, Ziff. II/4b). Ausserdem werden mit der vorgesehenen Übergangsregelung allzu sprunghafte Erhöhungen vermieden oder zumindest stark abgefedert.
Unter Berücksichtigung des zumindest stillschweigend erfolgten Einverständnisses der beteiligten Tarifpartner zum GT H sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der GT H ist somit mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2011 zu genehmigen.
4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Ver- wertungsgesellschaften SUISA und Swissperform zu tragen.
ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2005 betreffend den GT H 29/29 CCF ________________________________________________________________________________ III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif H (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewer- be) wird in der Fassung vom 21. Juni 2005 und einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.
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