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gt-h-02

GT H (Beschluss vom 30. September 2002)

Eschk · 2002-09-30 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS Beschluss vom 30. September 2002 betreffend den Gemeinsamen Tarif H (GT H) (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe)

ESchK CAF Beschluss vom 30. September 2002 betreffend den GT H 2 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 29. November 1999 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs H (GT H; Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe) läuft am 31. Dezember 2002 ab. Mit Eingabe vom 15. Mai 2002 haben die an diesem Tarif be- teiligten Verwertungsgesellschaften SUISA (Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke) und Swissperform (Gesellschaft für Leistungsschutz- rechte) der Schiedskommission den Antrag gestellt, den GT H in der genehmigten Fassung vom 13. Juli 1999 um zwei Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2004, zu verlängern. Zusätz- lich soll der GT H in Ziff. 32 mit einer Klausel ergänzt werden, wonach er sich automatisch um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2005 verlängert, falls die SUISA bis Ende Mai 2004 keinen neuen Antrag stellt. 2. Die beiden Verwertungsgesellschaften weisen in ihrem Bericht darauf hin, dass die An- wendung des GT H mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden war. Die Ein- nahmen aus diesem Tarif haben nach Auskunft der Verwertungsgesellschaften wie folgt erhöht werden können: 1997 1998 1999 2000 2001 SUISA Fr. 4'396'000 Fr. 3'989'982 Fr. 3'702'919 Fr. 4'306'620 Fr. 5'163'148 Swissperform Fr. 563'983 Fr. 542'706 Fr. 511'070 Fr. 739'280 Fr. 1'156'141 Als Grund für diese Zunahme der Einnahmen geben die Verwertungsgesellschaften an, dass der am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Tarif einerseits zu einer effizienteren Markt- bearbeitung geführt habe. Andererseits sehe dieser Tarif bei der Verwendung von Musik ab Tonträgern höhere Entschädigungen vor. Die im Vergleich zu den Urheberrechten mar- kantere Steigerung bei den verwandten Schutzrechten wird ausserdem darauf zurückge- führt, dass das Verhältnis von Urheberrechten zu verwandten Schutzrechten von 10 zu 2,5 auf 10 zu 3 verändert worden sei. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass die Einnah- men in den vergangenen Jahren nicht konstant gewesen sind. So hätten beispielsweise be- reits vor dem Systemwechsel, mit dem die Berechnungsgrundlage wesentlich neu definiert worden sei, die Einnahmen für Urheberrechte in den Jahren 1993 und 1995 jeweils knapp 4,8 Mio. Franken betragen.

ESchK CAF Beschluss vom 30. September 2002 betreffend den GT H 3 CCF ___________________________________________________________________________ Weiter berichten die Verwertungsgesellschaften, dass sie folgende Nutzerorganisationen zu den Verhandlungen bezüglich der Verlängerung des GT H eingeladen hätten:

- Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN)

- GASTROSUISSE

- Schweizer Casinoverband (vormals Schweizer Kursaalverband)

- Schweizer Hotelier-Verein (SHV)

- Verband Schweiz. Konzertlokale, Cabarets, Dancings und Diskotheken (ASCO), Zürich. Nachdem die Verwertungsgesellschaften zunächst eine zweijährige Verlängerung des Ta- rifs vorgeschlagen hatten, einigten sich die Tarifpartner im Rahmen der Verhandlungen schliesslich auf die Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr, d.h. bis Ende 2005. Hinsichtlich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesell- schaften auf das 1999 durchgeführte Genehmigungsverfahren. Insbesondere gehen sie da- von aus, dass die Tatsache, dass die Einnahmen aus dem GT H gestiegen sind, nicht be- deute, dass dieser Tarif unangemessen sei. 3. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2002 wurde der Verlängerungsantrag der Verwer- tungsgesellschaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den betroffenen Nutzerorganisationen zur Stellungnahme zugestellt. Den Vernehmlassungsadressaten wurde eine Frist bis zum 1. Juli 2002 angesetzt, um sich zum Antrag zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zur Eingabe angenommen wird. Mit Schreiben vom 17. Juni 2002 stimmte der DUN der Eingabe der Verwertungsgesell- schaften zu. Ansonsten sind der Schiedskommission keine weiteren Stellungnahmen zuge- gangen. 4. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2002 die Tarifvorlage dem Preisüberwa-

ESchK CAF Beschluss vom 30. September 2002 betreffend den GT H 4 CCF ___________________________________________________________________________ cher zur Stellungnahme unterbreitet. Gleichzeitig wurde die Spruchkammer zur Beurtei- lung des GT H eingesetzt. In seiner Antwort vom 12. Juli 2002 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zum GT H. Dies begründete er mit dem Um- stand, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisatio- nen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen können und in der Annah- me, dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bildet, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesell- schaften beruht. 5. Da dem Verlängerungsantrag der Verwertungsgesellschaften seitens der Tarifpartner somit zumindest stillschweigend zugestimmt wurde und gestützt auf die Präsidialverfügung vom

17. Juli 2002 von keinem Mitglied der Spruchkammer ein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Gesuchs gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg. II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif H (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung im Gastge- werbe) beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren An- trag auf Verlängerung dieses Tarifs am 15. Mai 2002 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Ver- handlungen mit den Tarifpartnern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind. 2. Die Schiedskommission hat den GT H in der vorliegenden Fassung mit Beschluss vom 29. November 1999 gestützt auf Art. 60 URG geprüft und genehmigt. Insbesondere wurde aber auch die damalige Zustimmung der Tarifpartner als Indiz für dessen Angemessenheit ange-

ESchK CAF Beschluss vom 30. September 2002 betreffend den GT H 5 CCF ___________________________________________________________________________ sehen. Die gleichen Verhandlungspartner konnten sich auch über den vorliegenden Verlän- gerungsantrag einigen. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Ein wesentli- ches Indiz für die Angemessenheit eines Tarifs ist denn auch regelmässig in der Einigung mit den hauptsächlichen Nutzerorganisationen zu sehen. In Bestätigung dieser Praxis hat das Bundesgericht im Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden kann, dass der Tarif an- nähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Diese Rechtsprechung stimmt auch überein mit den Anforderungen der Angemessenheitskontrolle im Sinne von Art. 59 f. URG. Dass der Zustimmung der Nutzerorganisationen bei der Tarifgenehmigung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich im übrigen auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Unter Berücksichtigung des ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Einver- ständnisses der beteiligten Tarifpartner zur Verlängerung des GT H sowie der Stellung- nahme des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der GT H wird somit mit einer Gültigkeitsdauer bis zum

31. Dezember 2004 verlängert und die neu vorgeschlagene Bestimmung, die es erlaubt, den Tarif längstens bis zum 31. Dezember 2005 anzuwenden, wird genehmigt. 3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwer- tungsgesellschaften SUISA und Swissperform zu tragen.

ESchK CAF Beschluss vom 30. September 2002 betreffend den GT H 6 CCF ___________________________________________________________________________ III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 29. November 1999 genehmigten Gemein- samen Tarifs H (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe) wird mit der vorgesehenen Verlängerungsklausel längstens bis zum 31. Dezember 2005 ver- längert. (...)