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gt-c-2007

GT C (Beschluss vom 1. Oktober 2007)

Eschk · 2007-10-01 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Grafikn Erstell E t ll

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN FEDERALA DA CUMPROMISS PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 1. Oktober 2007 betreffend den Gemeinsamen Tarif C (GT C) Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften

ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2007 betreffend den GT C 2/5 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs C (Kirchen und andere religiöse Gemein- schaften) der Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform, den die Schieds- kommission in der geltenden Fassung mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 für eine Dauer von fünf Jahren genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 2007 ab. Die beiden Ver- wertungsgesellschaften stellen mit gemeinsamer Eingabe vom 29. Mai 2007 den Antrag, den GT C um weitere fünf Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern.

2. In ihrer Eingabe weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass die Anwendung des GT C nicht mit grösseren Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Die Einnahmen aus diesem Tarif geben sie für die letzten fünf Jahre wie folgt an (in ganzen Frankenbe- trägen):

2002 2003 2004 2005 2006 SUISA 400'643 572'709 563'316 563'566 563'329 Swissperform

28'630 28'142 28'151 28'143

3. Weiter geben die Verwertungsgesellschaften an, dass sie folgenden Verhandlungspart- nern vorgeschlagen hätten, den bestehenden GT C zu verlängern: ─ Bund Schweizer Baptistengemeinden ─ Christkatholische Kirche der Schweiz ─ Christlicher Sängerbund der Schweiz ─ Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) ─ Freie Evangelische Gemeinden in der Schweiz (FEG) ─ Heilsarmee ─ Neuapostolische Kirche Schweiz ─ Römisch-katholische Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) ─ Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund (SEK) ─ Schweizerischer Kirchengesangsbund (SKGB) ─ Schweizerische Pfingstmission ─ Schweizer Union der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten ─ Vereinigung Freier Missionsgemeinden

Diese stimmten dem Verlängerungsantrag der Verwertungsgesellschaften in der Folge denn auch mehrheitlich zu (vgl. Gesuchsbeilage 6).

4. Hinsichtlich der Angemessenheit des zu verlängernden Tarifs verweisen die Verwer- tungsgesellschaften in erster Linie auf das im Jahre 2002 durchgeführte Genehmi- gungsverfahren sowie insbesondere den Beschluss der Schiedskommission vom 21. Oktober 2002. Zudem ist für sie die Tatsache, dass ein breiter Kreis der Verhandlungs-

ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2007 betreffend den GT C 3/5 CCF ___________________________________________________________________________ partner sich mit der Verlängerung einverstanden erklärt hat, ein wichtiges Indiz für die Angemessenheit des Tarifs.

5. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2007 wurde die Tarifeingabe der Verwertungsgesell- schaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den betroffenen Kirchen und religiösen Ge- meinschaften zur Stellungnahme zugestellt. Den Vernehmlassungsadressaten wurde eine Frist bis zum 6. Juli 2007 angesetzt, um sich zum Antrag zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zur Tarifverlängerung angenommen werde. Gleichzeitig wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Gesuchs der Verwertungsgesellschaften eingesetzt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 bestätigte der DUN auch im Namen der Christkatholischen Kirche der Schweiz sowie der Römisch-Katholischen Zentralkonfe- renz und dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund die Zustimmung zum GT C. Ebenso sprachen sich am 25. Juni 2007 der Bund Schweizer Baptistengemeinden und am 26. Juni 2007 die Vereinigung Freier Missionsgemeinden für die Tarifverlängerung aus.

6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde im Anschluss an die Vernehmlassung die Tarifvorlage dem Preisüberwa- cher zur Abgabe einer Empfehlung unterbreitet.

In seiner Antwort vom 17. Juli 2007 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den betroffenen Nutzern auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs bis Ende 2012 einigen konnten und dass die Zustimmung der Be- troffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

7. Da die unmittelbar vom GT C betroffenen Kreise dem vorgelegten Tarif ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfü- gung vom 23. Juli 2007 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durch- führung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwer- tungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2007 betreffend den GT C 4/5 CCF ___________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlängerung des Gemeinsamen Tarifs C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaf- ten) mit Wirkung ab 1. Januar 2008 am 29. Mai 2007 und damit innert der Eingabefirst von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Tarifverlängerung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG abgesprochen worden ist.

2. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerorganisationen zu einem Tarif auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen wer- den darf, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981- 1990, S. 190). Dass der Zustimmung eines massgebenden Nutzerverbandes anlässlich eines Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage ein- berufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Unter Berücksichtigung der Zustimmung zur beantragten Tarifverlängerung durch die Tarifpartner sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfeh- lung gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Ausserdem gilt es zu beachten, dass es sich hier um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs handelt, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 genehmigt hat und dessen Anwendung offenbar zu keinerlei nennenswerten Schwierigkeiten geführt hat. Der bisherige GT C ist somit antragsgemäss bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern.

3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.

ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2007 betreffend den GT C 5/5 CCF ___________________________________________________________________________ III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften) wird bis zum 31. Dezem- ber 2012 verlängert. […]