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gt-c-02

GT C (Beschluss vom 21. Oktober 2002)

Eschk · 2002-10-21 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS Beschluss vom 21. Oktober 2002 betreffend den Gemeinsamen Tarif C (GT C) (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften)

ESchK CAF Beschluss vom 21. Oktober 2002 betreffend den GT C 2 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften) der SUISA, den die Schiedskommission in der geltenden Fassung mit Beschluss vom 17. De- zember 1990 genehmigt und mehrfach (letztmals am 3. Dezember 2001) verlängert hat, läuft am 31. Dezember 2002 ab. Die beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform stellen mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Mai 2002 den Antrag, einen neu- en Gemeinsamen Tarif C mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, d.h. bis zum 31. De- zember 2007, zu genehmigen.

2. In der Eingabe gibt die SUISA an, dass ihre Einnahmen aus dem Tarif C für die Nutzung der Aufführungsrechte in den vergangenen zehn Jahren relativ kontinuierlich von Fr. 278'570.15 (1992) auf Fr. 384'897.93 (2001) gewachsen sind. Gestützt auf die Teuerungs- klausel des allgemeinen Teils der Tarifordnung der SUISA sei der Tarifansatz je Seele von 6,2 Rappen (1990) auf 7,1 Rappen (1997) angestiegen und habe damit in dieser Zeitspanne auch Schritt mit dem allgemeinen Anstieg des Lebenskostenindex gehalten. Es wird eben- falls darauf hingewiesen, dass die Grundzüge des bisherigen Tarifs auf das Jahr 1965 zu- rückgehen und 1979 die für die beiden Landeskirchen bis dahin getrennt erhobenen Ent- schädigungen zu einer einzigen Entschädigung von 4 Rappen zusammengeführt wurde, da sich gezeigt habe, dass sich die Nutzungen immer mehr angenähert hätten. Mit dem neuen Urheberrechtsgesetz von 1993 sei es erforderlich geworden, auch die verwandten Schutz- rechte einzubeziehen und zudem sollten die Anforderungen von Art. 60 URG an die An- gemessenheit anhand aktueller Zahlen nachvollziehbar sein. Aus diesen Gründen habe man begonnen, eine Untersuchung über die Kosten der Nutzung von Musik in den Kirchen zu erstellen. Diese Untersuchung habe indessen erst im Jahre 2000 abgeschlossen werden können, was dazu führte, dass die Swissperform während dieser Zeit auf das Geltendma- chen ihres Vergütungsanspruchs verzichtet hat.

ESchK CAF Beschluss vom 21. Oktober 2002 betreffend den GT C 3 CCF ___________________________________________________________________________ 3. Die beiden Verwertungsgesellschaften weisen darauf hin, dass die Verhandlungen für den neuen Tarif mit den nationalen Organisationen der beiden Landeskirchen, mit weiteren kirchlichen Organisationen sowie freikirchlichen und religiösen Gemeinschaften geführt worden sind. Als Verhandlungspartner des GT C werden namentlich erwähnt: − Bund der Baptistengemeinden in der Schweiz − Bund Freier Evangelischer Gemeinden in der Schweiz − Christkatholische Kirche der Schweiz − Christlicher Sängerbund der Schweiz − Erzbistum Vaduz − Heilsarmee − Neuapostolische Kirche Schweiz − Procure romande de musique sacrée − Römisch-katholische Zentralkonferenz der Schweiz − Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund − Schweizerischer Kirchengesangsbund − Schweizerische Pfingstmission − Schweizer Union der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten − Vereinigung Freier Missionsgemeinden

Dabei hätten sich in erster Linie die beiden landeskirchlichen Organisationen aktiv an den Verhandlungen beteiligt, wobei diese zusätzlich den Dachverband der Urheber- und Nach- barrechtsnutzer (DUN) für die Verhandlungen mandatierten.

Als Grundlage zur Festlegung der erforderlichen Zahlen liessen die beiden Landeskirchen gestützt auf einen Fragebogen der Verwertungsgesellschaften vom Schweizerischen Pasto- ralsoziologischen Institut (SPI) St. Gallen eine Studie durchführen. In der Folge sei dieser Bericht im Laufe der Verhandlungen zusätzlich noch durch zwei Nachträge ergänzt wor- den. Für den Aufwand der Kirchenchöre und denjenigen für den Gemeindegesang erstellte zudem der Präsident des Schweizerischen Kirchengesangsbundes eine Schätzung. Daneben sei mittels Stichproben der Anteil des geschützten Repertoires an den Aufführungen erho- ben worden.

ESchK CAF Beschluss vom 21. Oktober 2002 betreffend den GT C 4 CCF ___________________________________________________________________________

Über den Tarif sei anlässlich von insgesamt sechs Sitzungen verhandelt worden, wobei an einer abschliessenden Sitzung Mitte August 2001 unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Gremien Übereinstimmung erzielt worden sei. Die Verwertungsgesell- schaften verweisen auch darauf, dass das Zahlenmaterial im wesentlichen auf den Angaben der Landeskirchen beruht. Bei den Freikirchen dürfte es gemäss ihrer Auffassung gewisse Unterschiede bei der Berechnung der Tarifansätze geben. Aufgrund der Verhandlungen ge- hen sie indessen davon aus, dass es sich beim vorgelegten GT C um einen Einigungstarif handelt. Die beiden Landeskirchen, einige Freikirchen sowie der DUN haben dem vorge- legten Tarif denn auch ausdrücklich zugestimmt, während sich andere betroffene Gemein- schaften dazu nicht geäussert haben.

4. Eine wesentliche Neuerung gegenüber dem bisherigen Tarif ist der Einbezug der Vergü- tungsansprüche der ausübenden Künstler sowie der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern für das öffentliche Aufführen von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern und damit der Einbezug der verwandten Schutzrechte (vgl. Ziff. 2 GT C). Neu geregelt wurden aber auch der Kundenkreis (Ziff. 1), der Geltungsbereich (Ziff. 3) sowie die Integration des allgemeinen Teils der SUISA-Tarifordnung in den GT C (Ziff. 9 bis 14, 16, 17 und 21). Diesbezüglich erwähnt die SUISA, dass der neue GT C als letzter Tarif mit den notwendi- gen Klauseln aus dem allgemeinen Teil ergänzt worden ist. Damit sei die in den letzten 15 Jahren sukzessiv erfolgte Übernahme des allgemeinen Teils in die einzelnen Tarife abge- schlossen.

5. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2002 wurde die Tarifeingabe der Verwertungsgesell- schaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den betroffenen Kirchen und religiösen Gemein- schaften zur Stellungnahme zugestellt. Den Vernehmlassungsadressaten wurde eine Frist bis zum 15. Juli 2002 angesetzt, um sich zum Antrag zu äussern; dies unter Hinweis dar- auf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen wird. Gleichzeitig wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die

ESchK CAF Beschluss vom 21. Oktober 2002 betreffend den GT C 5 CCF ___________________________________________________________________________ Spruchkammer zur Behandlung des Gesuchs der Verwertungsgesellschaften eingesetzt. Mit gemeinsamen Schreiben vom 9. Juli 2002 bestätigten der DUN, die Römisch- Katholische Zentralkonferenz der Schweiz und der Schweizerische Evangelische Kirchen- bund ihre Zustimmung zum GT C. Ansonsten sind der Schiedskommission keine weiteren Stellungnahmen zugegangen.

6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde die Tarifvorlage mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2002 dem Preisüberwa- cher zur Stellungnahme unterbreitet.

Mit Antwort vom 23. Juli 2002 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zum beantragten GT C. Dies begründete er mit der Tat- sache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisatio- nen auf einen neuen Tarif haben einigen können und in der Annahme, dass die Zustim- mung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bildet, dass der Tarif nicht auf einer miss- bräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

7. Da die unmittelbar vom GT C betroffenen Kreise dem vorgelegten Tarif zumindest still- schweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 14. August 2002 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sit- zung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg. Der zur Genehmigung vorgelegte GT C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften) hat in der Fassung vom 27. Juli 2001 in deutscher, französischer und italienischer Sprache den folgenden Wortlaut:

ESchK CAF Beschluss vom 21. Oktober 2002 betreffend den GT C 6 CCF ___________________________________________________________________________

Gemeinsamer Tarif C (in deutsch) Tarif commun C (en français) Tariffa comune C (in italiano)

ESchK CAF Beschluss vom 21. Oktober 2002 betreffend den GT C 7 CCF ___________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften) beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Genehmi- gung dieses Tarifs in der Fassung vom 27. Juli 2001 am 24. Mai 2002 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen mit den Tarifpartnern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ord- nungsgemäss durchgeführt worden sind.

2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 URG haben diejenigen Verwertungsgesellschaften, die im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen nach einheitlichen Grundsätzen einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und eine einzige Gesellschaft als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen. Mit dem nun erfolgten Einbezug der verwandten Schutzrechte sind die SUISA und die für die Leistungsschutzrechte zustän- dige Swissperform der Forderung nach einem Gemeinsamen Tarif in diesem Nutzungsbe- reich nachgekommen. Aus dem Tarif geht zudem hervor, dass der SUISA die Funktion ei- ner gemeinsamen Zahlstelle zukommt.

3. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Bei der Festle- gung der Entschädigung ist der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers bzw. der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung ver- bundene Aufwand (Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG), die Art und Anzahl der benutzen Werke, Darbietungen, Ton- und Tonbildträger oder Sendungen (Art. 60 Abs. 1 Bst. b) und das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen (Art. 60 Abs. 1 Bst. c) zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigungssätze ist zudem gemäss Art. 60 Abs. 2 URG auch die so genannte 10-Prozent-Regel beziehungsweise die 3-Prozent-Regel

ESchK CAF Beschluss vom 21. Oktober 2002 betreffend den GT C 8 CCF ___________________________________________________________________________ anzuwenden, wonach die Entschädigung im Regelfall für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte höchstens 10 Prozent bzw. höchstens 3 Prozent des Nutzungsertrags oder - aufwands betragen darf. 8. Da sich die Einnahmen der Kirchen als Veranstalter von Anlässen mit Musik gemäss Auf- fassung der Verwertungsgesellschaften nicht feststellen lassen, geht der GT C vom Auf- wand für die Musiknutzung als Berechnungsbasis aus. Dieser Aufwand wurde mit Hilfe der vorne erwähnten Studie des SPI ermittelt. Weiter wurde auch der Anteil des urheber- rechtlich geschützten Repertoires durch Stichproben in Erfahrung gebracht. Dagegen wur- de auf eine besondere Gewichtung der Musik im Verhältnis zu anderen geschützten Wer- ken verzichtet, da davon ausgegangen wurde, dass die Musik in den Kirchen praktisch nie zusammen mit anderen geschützten Werken aufgeführt wird. Die entsprechenden Berech- nungen führten gemäss Angaben der Verwertungsgesellschaften zu einer Entschädigung für Urheberrechte von Fr. 0.18 je Mitglied, wobei man sich im Laufe der Verhandlungen mit den Tarifpartnern auf Fr. 0.10 je Mitglied und Kalenderjahr geeinigt habe. Die Anzahl der Mitglieder (früher Seelen) stützt sich in erster Linie auf die Angaben der Volkszählung und subsidiär auf die Angaben der Steuerämter oder auf Mitgliederstatistiken. Die Ver- wertungsgesellschaften gehen davon aus, dass die Auswirkungen der vorgenommenen Ta- riferhöhung letztlich erst nach Aushandlung der Gesamtverträge beurteilt werden können.

Bezüglich der verwandten Schutzrechte halten die Verwertungsgesellschaften fest, dass sich die Berechnung der entsprechenden Vergütung schwierig gestaltete, da die Resultate der SPI-Studie diesbezüglich wenig schlüssig gewesen seien. Schliesslich habe man sich auf Fr. 0.005 pro Mitglied geeinigt; ein Betrag, der nach Auffassung von Swissperform weit innerhalb der gesetzlichen Grenze von 3 Prozent liegt.

Der neue GT C geht somit vom Aufwand für die Musiknutzung aus. Als Berechnungs- grundlage wurden denn auch gestützt auf eine umfangreiche Studie die entsprechenden re-

ESchK CAF Beschluss vom 21. Oktober 2002 betreffend den GT C 9 CCF ___________________________________________________________________________ levanten Kosten und – soweit möglich – der Anteil des urheberrechtlich geschützten Re- pertoires ermittelt. Damit haben sich die Verwertungsgesellschaften mit der Aufstellung des Tarifs an den Kriterien von Art. 60 Abs. 1 URG ausgerichtet. Da sich die Tarifpartner letztlich auf die neuen Tarifansätze pro Mitglied und Kalenderjahr von Fr. 0.10 für die Ur- heberrechte und von Fr. 0.005 für die verwandten Schutzrechte (vgl. Ziff. 4 des Tarifs) ei- nigen konnten, kann eine Prüfung, inwieweit damit die maximalen Prozentsätze gemäss Art. 60 Abs. 2 URG ausgeschöpft werden, unterbleiben. 4. Aus der bisherigen Allgemeinen Tarifordnung der SUISA wurde nebst anderen Bestim- mungen auch die Teuerungsklausel (vgl. Ziff. 9 GT C) übernommen. Diese Klausel sieht vor, dass die im Tarif enthaltenen Vergütungen, falls sich der Landesindex der Konsumen- tenpreise um mehr als 5 Prozent verändert, der Teuerung angepasst werden. Die Schiedskommission hat in ihrem Beschluss vom 21. Dezember 1993 betreffend die Genehmigung des GT 4 (Leerkassettenvergütung) festgehalten, dass bei Entschädigungsan- sätzen, die sich nach dem Tantiemesystem auf die Einnahmen oder Ausgaben von Werk- nutzer beziehen, auch eine allfällige Teuerungsklausel von dieser Berechnungsgrundlage ausgehen muss und nicht einfach auf den Landesindex der Konsumentenpreise abgestellt werden kann. In der Folge hielt sie einen Teuerungsausgleich grundsätzlich für gerechtfer- tigt, wenn die Teuerung auf die tarifrelevanten Einnahmen oder Ausgaben der Nutzer durchschlägt. Die Rechtfertigung für diese Art des Teuerungsausgleichs ergibt sich damit aus dem Tantiemesystem, wonach die Entschädigung grundsätzlich als prozentualer Anteil der Einnahmen oder Ausgaben der Werknutzer festzulegen ist. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 24. März 1995 zum vorerwähnten Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission die obigen Überlegungen zum Teuerungsausgleich bestätigt.

Die Verwertungsgesellschaften weisen darauf hin, dass es aus praktischen und finanziellen Gründen gar nicht möglich sei, im GT C auf die kontinuierliche Entwicklung der Kosten

ESchK CAF Beschluss vom 21. Oktober 2002 betreffend den GT C 10 CCF ___________________________________________________________________________ der Musiknutzung im kirchlichen Bereich abzustellen. Sie gehen indessen davon aus, dass die Entwicklung der Kosten, insbesondere der Honorare und Löhne der Kirchenmusiker, aber auch die Unterhaltskosten für die Instrumente, mit der allgemeinen Teuerungsent- wicklung ungefähr Schritt halten dürften. Gestützt auf die mindestens fünfjährige Gültig- keitsdauer des GT C gehen sie deshalb von der Angemessenheit der Teuerungsklausel aus, zumal ein wesentlicher Teil der Nutzerverbände ihr Einverständnis dazu gegeben habe.

Im Rahmen des von der Schiedskommission durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens zum Antrag der Verwertungsgesellschaften haben die massgebenden Kirchen und religiö- sen Gemeinschaften dem vorgesehenen Tarif inklusive der Teuerungsklausel – soweit sie sich dazu äusserten - zugestimmt. Auch der Preisüberwacher hat keine Einwände gegen die Genehmigung des GT C vorgebracht. Die Teuerungsklausel bildet daher Bestandteil des ausgehandelten Tarifs. Unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten kann auch darauf hingewiesen werden, dass die Teuerungsklausel erst zur Anwendung gelangt, falls sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit dem Datum des Inkrafttretens des Tarifs bis zum jeweiligen Stichtag um mindestens 5 Prozent verändert. Bei einer Gültigkeitsdauer des Ta- rifs von fünf Jahren kann dies nicht ausgeschlossen werden; allerdings ist die Formulierung so gewählt worden, dass auch bei einem Teuerungsrückgang eine entsprechende Anpas- sung der Entschädigungen erfolgen kann. Die Teuerungsklausel ist somit unter diesen Um- ständen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nicht zu beanstanden.

5. Ein wesentliches Indiz für die Angemessenheit eines Tarifs ist regelmässig in der Einigung mit den hauptsächlichen Nutzerorganisationen zu sehen. In Bestätigung dieser Praxis hat das Bundesgericht im Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden kann, dass der Tarif an- nähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Diese Rechtsprechung

ESchK CAF Beschluss vom 21. Oktober 2002 betreffend den GT C 11 CCF ___________________________________________________________________________ stimmt auch überein mit den Anforderungen der Angemessenheitskontrolle im Sinne von Art. 59f. URG. Dass der Zustimmung der Nutzerorganisationen bei der Tarifgenehmigung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich im übrigen auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zu Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Wenn die Tarifverhandlungen hinsichtlich der Tarifstruktur und der Entschädigungen zu einer Einigung zwischen den Parteien führen, kann demnach eine eingehende Angemes- senheitsprüfung der Entschädigungsansätze gemäss Art. 60 URG entfallen. Der GT C wird somit mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 in der vorgelegten Fassung genehmigt.

6. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwer- tungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften) in der Fassung vom 27. Juli 2001 und einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2003 bis zum

31. Dezember 2007 wird genehmigt.

(...)