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gt-8-1995

GT 8 (Beschluss vom 21. November 1995)

Eschk · 1995-11-21 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

0 Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Commission arbitrale federale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voislns Commlssione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini Beschluss vom 21. November 1995 betreffend den Gemeinsamen Tarif 8 (GT 8) (Vervielfältigen von Werken mittels Reprographie-Verfahren) Besetzung: Präsidentin Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Daniele Wüthrich-Meyer, Nidau • Martin Baumann, St. Gallen Vertreter der Urheber: • Hans Christof Sauerländer, Aarau Vertreter der Werknutzer: • Thomas Pletscher, Zürich Sekretär: • Carlo Govoni, Bern

ESchK 1 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 2 1. Mit Eingabe vom 17. Mai 1995 haben die beiden Verwertungsgesellschaften PRO LITTERIS (PL) und SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA) der Schiedskommission Antrag auf Genehmigung ihres gemeinsamen Tarifs 8 (Vervielfältigen von Werken mittels Reprographie-Verfahren) in der Fassung vom 17. Mai 1995 gestellt. Der eingereichte Tarif betrifft das Fotokopieren zu Informations- und Doku­ mentationszwecken. Er bezieht sich also schwerpunktmässig auf das gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 URG erlaubte Vervielfältigen von veröffentlichten Wer­ ken (Kopieren zum Eigengebrauch) soweit es gemäss Art. 20 Abs. 2 URG vergütungspflichtig ist. Aus Gründen der Praktikabilität reicht der Anwen­ dungsbereich des Tarifs aber in verschiedener Hinsicht über den Tatbestand des erlaubten aber vergütungspflichtigen Kopierens zum Eigengebrauch hin­ aus. So erfasst er einerseits auch die Werke der bildenden Kunst sowie gra­ phische Aufzeichnungen musikalischer Werke, deren Vervielfältigung gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. b und c URG nicht unter den gesetzlich erlaubten, vergü­ tungspflichtigen Eigengebrauch fällt. Anderseits erstreckt sich der Tarif auch auf das unentgeltliche Inverkehrbringen der Kopien sowie auf das entgeltliche Inverkehrbringen von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln. Als gemeinsame Zahlstelle im Sinne von Art. 47 Abs. 1 URG wird die PL an­ gegeben. Die zur Genehmigung unterbreitete Vorlage besteht aus sechs - auf verschie­ dene Nutzerkategorien bezogene - Teiltarifen, die sich auf das Kopieren in der öffentlichen Verwaltung (GT 8/1), in Bibliotheken (GT 8/11), in Schulen (GT 8/111), durch Reprographie- und Kapier-Betriebe GT 8/IV), in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe (GT 8N) sowie im Dienstleistungssektor (GT 8NI) beziehen. Der GT 8 sieht verschiedene Vergütungssysteme vor. Grundsätzlich wird die jährliche Entschädigung gestützt auf die folgenden drei Faktoren berechnet:

- Vergütung pro Kopie;

- prozentualer Anteil der urheberrechtlich geschützten Vorlagen (sog. Bran- chenkoeffizient);

- Gesamt-Jahres-Kopiermenge. Die Entschädigungsansätze der Teiltarife beruhen grundsätzlich auf diesem Berechnungssystem, auch wenn sie daneben feste, nach gewissen Kriterien abgestufte Pauschalentschädigungen vorsehen, um die Abrechnung mit den Nutzern zu vereinfachen. Eine Ausnahme macht der GT 8/11 (Bibliotheken), der für die Berechnung der Entschädigung für das Kopieren von und für Dritt­ personen auf Geräten der Bibliotheken auf Einnahmen abstellt.

ESchK 3 In bezug auf die Vergütung pro Kopie konnten sich die Verwertungsgesell­ schaften mit den Nutzerorganisationen auf einen Betrag von 3,5 Rappen eini­ gen. Dieser Betrag gilt auch für die Erlaubnis, Werke der bildenden Kunst und Musiknoten zum Eigengebrauch zu kopieren. Für den Branchenkoeffizienten wurden für die Bereiche "öffentliche Verwal­ tung", "Industrie" und "Dienstleistungen" Ansätze zwischen 1 und 2 % ausge­ handelt. Es wird also davon ausgegangen, dass von der Gesamtmenge der in den vorerwähnten Nutzungsbereichen hergestellten A4-Kopien nur 1 - 2 % urheberrechtlich geschützte Werke betreffen. Auch für das Kopieren zum Ei­ gengebrauch der Bibliotheken liegt der Branchenkoeffizient in diesem Be­ reich, während er beim Kopieren von und für Drittpersonen mit Geräten der Bibliotheken 35 % beträgt. Zur Berechnung der Entschädigung für das Kopie­ ren zu Unterrichtszwecken werden gemäss dem GT 8/111 (Schulen) die Fakto­ ren Branchenkoeffizient und Gesamtkopiermenge nicht benötigt; die Berech­ nung der Entschädigung erfolgt gestützt auf Sockelbeträge pro Schüler, die nach Unterrichtsstufen abgestuft sind. Für die Reprographie-Betriebe und die Kopier-Betriebe (Copy-Shops) sieht der GT 8/IV Branchenkoeffizienten von 1,5 % bzw. 9 % vor. Dieser Unterschied wird damit erklärt, dass in den Copy­ Shops wesentlich mehr geschützte Werke kopiert werden als in eigentlichen Reprographie-Betrieben, die hauptsächlich Grossformat-Kopien von Plänen für Architekten, Ingenieure etc. herstellen. Nicht im Branchenkoeffizienten enthalten ist die sog. Unternehmensliteratur, soweit sie unentgeltlich abgegeben wird. Da für diese Werke keine Entschä­ digung eingezogen wird, erfolgt in diesem Bereich auch keine Verteilung von Entschädigungen an die Autoren und Verleger. Neben oder anstelle der Entschädigung, die jährlich einmal oder für die gan­ ze Tarifdauer gestützt auf die 3,5 Rappen pro Kopie, den Branchenkoeffizien­ ten und die Gesamt-Kopiermenge berechnet wird, sehen die Teiltarife pau­ schalierte Entschädigungen vor, die je nach Nutzerkategorie nach ver­ schiedenen Kriterien abgestuft sind (Anzahl der Angestellten eines Betriebs, Anzahl der Schüler usw.). Separat berechnet wird gegenüber allen Nutzerkategorien, an die sich die Teiltarife richten, die Entschädigung für die Herstellung von Pressespiegeln. Darunter fallen Zusammenstellungen von Zeitungs- und Zeitschriften-Artikeln mit einer Mindestauflage von 50 Exemplaren, die mindestens sieben Mal pro Jahr hergestellt und verbreitet werden. Aufgrund von Erhebungen wird davon ausgegangen, dass die Pressespiegel zu 70 % aus urheberrechtlich ge­ schützten Beiträgen bestehen. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs GT 8/1-VI soll sieben Jahre betragen vom

1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001. Gemäss Ziff. 11.2 GT 8/1-VI sind

ESchK 4 die Entschädigungsansätze so festgesetzt worden, dass die über die gesam­ te Tarifdauer zu entrichtenden Vergütungen auch die Kopien abdecken, die in der Periode vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1994 hergestellt worden sind. 2. Die Verwertungsgesellschaften haben in ihrem Antrag auch über die mit den hauptsächlichen Nutzerorganisationen gemäss Art. 46 Abs. 2 URG zu führen­ den Tarifverhandlungen Bericht erstattet. Aus dem Bericht geht hervor, dass nach langwierigen und intensiven Verhandlungen zwischen den Verwertungs­ gesellschaften und den betroffenen Nutzerorganisationen schliesslich eine Ei­ nigung erzielt werden konnte und der vorgelegte Tarifentwurf sowohl in bezug auf seinen Aufbau und seinen Entschädigungsansatz, als auch in bezug auf seine einzelnen branchenspezifischen Bestimmungen mit dem Verhand­ lungsergebnis übereinstimmt. Nach Abschluss der Tarifverhandlungen ist die Vorlage den verantwortlichen Gremien der Verwertungsgesellschaften und der betroffenen Nutzerorganisa­ tionen zur Genehmigung unterbreitet worden. Gemäss der Berichterstattung der Verwertungsgesellschaften haben dabei sämtliche an den Verhandlungen beteiligten Organisationen und Verbände dem Verhandlungsergebnis aus­ drücklich zugestimmt. 3. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 1995 wurde gestützt auf Art. 10 Urheber­ rechtsverordnung (URV) die Spruchkammer zur Behandlung des Antrags auf Genehmigung des gemeinsamen Tarifs 8 eingesetzt. Gleichzeitig wurde den Nutzerorganisationen, mit denen die Verwertungsgesellschaften ihre Tarifver­ handlungen geführt hatten, Frist bis zum 27. Juni 1995 angesetzt, um eine schriftliche Vernehmlassung zum Genehmigungsantrag betreffend den GT 8 einzureichen. In der Präsidialverfügung wurde darauf hingewiesen, dass ein Verzicht auf Stellungnahme als Zustimmung gedeutet würde. Das Vernehm­ lassungsverfahren richtete sich an die folgenden Organisationen und Verbän­ de der Werknutzer:

- Bundeskanzlei, Bern

- Schweiz. Staatsschreiberkonferenz, Bern

- Schweizerischer Städteverband, Bern

- Schweizerischer Gemeindeverband, Bern

- DUN Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer, Basel

- Verband der Bibliotheken und der Bibliothekarinnen/Bibliothekare der Schweiz, BBS, Basel

- Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der allgemeinen öffentlichen Biblio­ theken, SAB, Basel

- Schweiz. Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, EDK, Bern

ESchK 5

- Schweiz. Hochschulkonferenz, Bern

- ETH-Rat, Zürich

- Verband Schweizer Privatschulen, VSP, Bern

- Konferenz der Direktoren der Schweizerischen Konservatorien und Musik- hochschulen, Winterthur

- Verband Schweizerischer Reprografie-Betriebe, Zürich

- Schweiz. Wirtschaftsverband der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (SWICO), Zürich

- Schweiz. Handels- und Industrie-Verein VORORT, Zürich

- Schweizerischer Gewerbeverband, Bern

- Schweiz. Bankiervereinigung, Basel

- Schweiz. Anwaltsverband, Basel

- Schweiz. Bundesbahnen, Bern

- PTT Generaldirektion, Bern

- Schweiz. Direktoren-Konferenz gewerblich-industrieller Berufs- und Fach- schulen, SDK, Bern

- Schweiz. Versicherungsverband, Zürich Der VORORT hat in seiner schriftlichen Vernehmlassung vom 21. Juni 1995 das Zustandekommen einer Einigung im Rahmen der Tarifverhandlungen mit den Verwertungsgesellschaften bestätigt und einer unveränderten Genehmi­ gung der eingereichten Vorlage zugestimmt. Für den Fall, dass der Tarif wäh­ rend des Genehmigungsverfahrens materiell abgeändert werden sollte, be­ hielt sich der VORORT das Recht vor, ebenfalls Abänderungsanträge zu stellen. Auch der Schweizerische Gewerbeverband bestätigte in seiner Stel­ lungnahme vom 23. Juni 1995, dass sich die Verwertungsgesellschaften und die Nutzerorganisationen in den Tarifverhandlungen trotz sehr unterschiedli­ cher Auffassungen über die Grundlagen zur Berechnung des Entschädi­ gungsansatzes auf eine Kompromisslösung einigen konnten. Betont wurde auch in dieser Vernehmlassung, dass allfällige Änderungen an der einge­ reichten Vorlage den erreichten Kompromiss wieder in Frage stellen würden. Der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) hat in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 1995 die unveränderte Genehmigung des von der PL und der SSA eingereichten Tarifs GT 8 beantragt. Der DUN bestätigte die im Antrag der Verwertungsgesellschaften enthaltenen Ausführungen über den Inhalt und das Ergebnis der Tarifverhandlungen. Er hielt jedoch auch fest, dass zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerver­ bänden grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten über die für die Berech­ nung der Vergütung massgeblichen Kosten des Kopierens bestehen. Wäh­ rend die Verwertungsgesellschaften bei ihren Berechnungen davon ausge­ gangen sind, dass die Herstellung einer A4-Kopie durchschnittlich 67 Rappen kostet, sind die Nutzer gestützt auf Erhebungen bei den Bibliotheken, Copy­ shops, den Banken, der Chemie-Industrie und der öffentlichen Hand zum Er-

ESchK 6 gebnis gekommen, dass die Kosten einer Kopie im Durchschnitt bei +/- 10 Rappen liegen. Unter Berücksichtigung des im Tarif vorbestimmten Rahmens des Koeffizienten (Anteil der Kopien von geschützten Werken im Verhältnis zur Gesamtkopiermenge), der Eingrenzung des geschützten Repertoires und des Umfangs der durch den Tarif abgedeckten Verwendungen konnten die Nutzer jedoch dem Entschädigungsansatz von 3,5 Rappen pro Kopie zustim­ men. Wesentlich für das Zustandekommen der Einigung war gemäss den Ausführungen des DUN auch, dass für die Abgeltung der rückwirkenden Nut­ zungsperiode eine angemessene und unkomplizierte Lösung gefunden wer­ den konnte, keine Teuerungsklausel in den Tarif aufgenommen und eine Gel­ tungsdauer von sieben Jahren vorgesehen wurde. Die Schweizerische Bankiervereinigung hat sich in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 1995 der Stellungnahme des DUN angeschlossen und hinzuge­ fügt, dass der Entschädigungsansatz von 3,5 Rappen insbesondere bezogen auf die Pressespiegel zu hoch erscheine. Mit Bezug auf die Neue Zürcher Zeitung müsste der Ansatz pro Seite 0,5 Rappen (bezogen auf den Kiosk­ preis) oder 0,09 Rappen (bezogen auf den Abonnementspreis) betragen. Gleichwohl könne jedoch dem Tarif als einer insgesamt ausgewogenen Ver­ handlungslösung zugestimmt werden. Auch der Schweizerische Anwaltsver­ band hat in seiner Eingabe vom 27. Juni 1995 die Ausführungen des DUN ausdrücklich unterstützt. Er hat dabei mit Nachdruck festgehalten, dass das Einverständnis zur Tarifvorlage, wie sie von den Verwertungsgesellschaften eingereicht worden ist, nur gelte, wenn im Verlauf des Genehmigungsverfah­ rens nicht einzelne Änderungen zugunsten oder zu Lasten bestimmter Inter­ essengruppen vorgenommen würden. Die Schweiz. Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und die Schweiz. Hochschulkonferenz haben der Tarifvorlage betreffend den GT 8 in ihrer gemeinsamen Vernehmlassung vom 27. Juni 1995 unter dem Vorbehalt einer klaren Abgrenzung zwischen den Tarifen GT 8/11 und GT 8/111 hinsicht­ lich der Erfassung der öffentlichen Hochschulbibliotheken zugestimmt. Mit ih­ ren entsprechenden Änderungsanträgen betreffend Ziffer 2.1 und 2.2 des GT 8/11 habe sich übrigens die PL bereits einverstanden erklärt. Der Verband der Bibliotheken und der Bibliothekarinnen/Bibliothekare der Schweiz (BBS) hat sich in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 1995 grundsätzlich auch der Vernehmlassung des DUN angeschlossen. Bezugnehmend auf die zwischen der PL und der Schweizerischen Hochschulkonferenz offenbar nach der Ein­ reichung des Genehmigungsantrags vereinbarten Änderungen betreffend die Teiltarife GT 8/11 und III hat auch der BBS eine Reihe von Detailänderungen beantragt.

ESchK 7 4. Gestützt auf die Vernehmlassungsergebnisse wurde den Verwertungsgesell­ schaften PL und SSA bis zum 18. September 1995 Frist angesetzt, um die noch offenen Fragen betreffend die Einordnung der Bibliotheken in das Tarif­ system des GT 8 auf dem Verhandlungsweg zu klären und gegebenenfalls einen neuen Antrag zu stellen. Mit Schreiben vom 25. August 1995 teilte die Schweizerische Hochschulkon­ ferenz der Schiedskommission mit, dass die Unklarheiten betreffend die Be­ handlung der Bibliotheken bei der Anwendung des Tarifsystems des GT 8 in Gesprächen mit der PL und der BBS ausgeräumt worden seien und sie folg­ lich ihre in der Vernehmlassung gestellten Änderungsanträge zurückziehe. Mit einer Eingabe gleichen Datums hat auch die BBS ihre Änderungsanträge zurückgezogen und sich mit der Tarifvorlage in der Fassung vom 17. Mai 1995 einverstanden erklärt. 5. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. De­ zember 1985 (PüG) wurde der Preisüberwacher mit Präsidialverfügung vom

31. August 1995 eingeladen, zur Tarifvorlage der PL und der SSA Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 26. September 1995 teilte der Preisüberwacher der Schiedskommission mit, dass er auf eine Untersuchung und die Abgabe einer Stellungnahme zum Gemeinsamen Tarif GT 8 verzichtet. Zur Begrün­ dung führte er an, die PL und die SSA hätten sich mit den Nutzerorganisatio­ nen auf den eingereichten Tarif einigen können und es sei folglich davon aus­ zugehen, dass die Verwertungsgesellschaften ihre Monopolsituation nicht missbräuchlich ausgenützt hätten. 6. In Anbetracht der Tatsache, dass die hauptsächlichen Nutzerverbände der Tarifvorlage ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben und auch der Preisüberwacher keine Einwände gegen die Genehmigung des GT 8 er­ hoben hat, erfolgt die Behandlung des Genehmigungsantrags der PL und der SSA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg. 7. Der zur Genehmigung vorgeschlagene gemeinsame Tarif GT 8 (Vervielfälti­ gen von Werken mittels Reprographieverfahren) in der Fassung vom 17. Mai 1995 hat den folgenden Wortlaut:

Entwurf vom 17. Mai 1995 Gemeinsamer Tarif 8 / I ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN

1

1. 1

1. 2 2 2.1 GEMEINSAMER TARIF 8 / I REPROGRAPHIE IN ÖFFENTLICHEN VERWALTUNGEN Gegenstand des Tarifes Der Gemeinsame Tarif 8 / I umschreibt den Verwendungsbereich. die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke mit­ tels Reprographie-Verfahren im Bereich der öffentlichen Ver­ waltungen. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten. verwer­ tungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (nachfolgend URG genannt) und zum anderen die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen. welche nicht zu den der Bundesaufsicht unterstell­ ten Verwertungsbereichen gehören. Nutzer-Bereich Dieser Tarif bezieht sich auf den Bereich der öffentlichen Verwaltungen und deckt folgende Nutzer ab: Verwaltungen des Bundes: Bundeskanzlei Bundesversammlung Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten Eidg. Departement des Innern Eidg. Justiz- und Polizeidepartement Eidg. Militärdepartement Eidg. Finanzdepartement Eidg. Volkswirtschaftsdepartement Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Schweizerisches Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht Schweizerische Unfallversicherungsanstalt 9

2.2 3 3.1 GT 8/I S. 2 Verwaltungen der Kantone/ Kantonales Gerichtswesen Verwaltungen der Städte und Gemeinden Nicht unter den Bereich dieses Tarifes fallen folgende Nutzer:

- ETH

- PTT

- SBB

- andere selbständige Anstalten des Bundes und der Kantone. Begriffe Unter die "abgabepflichtigen Werke" im Sinne dieses Tarifes fallen grundsätzlich alle veröffentlichten Werke. welche die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 URG erfüllen. also als geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter bezeichnet werden können. Dazu gehören insbesondere: - Literarische und dramatische Werke wie Romane. Essays, Gedichte. Erzählungen. Märchen. Bilderbücher. Theater­ stücke. Drehbücher usw.: - Populäre Sach- und Fachbücher. Artikel in populären Sach- und Fachzeitschriften: - Zeitungen und Zeitschriften: - Lehrmittel wie Bücher. Broschüren. Artikel. Karteien usw.: - Wissenschaftliche Werke in Büchern. Broschüren. Zeitungen. Zeitschriften usw.: - Graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik in Noten­ ausgaben. Büchern. Lehrmitteln. Zeitschriften usw.: - Werke der bildenden Kunst wie Reproduktionen von Bildern. Gemälden und Skulpturen. graphische Werke. Karikaturen. Zeichnungen. Skizzen. Illustrationen US\-1.: - W i s s e n s c h a ft l i c h e Z e i c h n u n g e n . P l ä n e . K a r t e n . S k i zz e n u s 1-1 • : Photographien und andere visuelle Werke.

3.2 3.3 3.4 3.5 GT 81 I S. 3 Nicht zu den abgabepflichtigen Werken im Sinne dieses Tarifes zählen folgende Werke: - Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3 URG): - alle veröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werke. welche unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. insbeson­ dere: Jahres- und Geschäftsberichte. Protoko 11 e. Werbeprospekte. Informationsmaterial. Formulare. Statistiken. Gebrauchsanweisungen. Warenkataloge: alle gemäss Art. 5 URG nicht geschützten Werke wie Gesetze. Verordnungen. völkerrechtliche Verträge und andere Erlasse: Zahlungsmittel wie Banknoten. Bankchecks. Reisechecks usw. Entscheidungen. Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen (Verfügungen. Beschlüsse. Be­ gründungen. Merkblätter. amt 1 i ehe Mittei 1 ungen. Vernehm- 1 assungsunterl agen usw.). Werke. die am 30. Juni 1993 urheberrechtlich nicht mehr ge­ schützt waren und deren Urheber und Urheberinnen in den Jahren zwischen 1923 und 1943 gestorben sind. sind nach diesem Tarif nicht abgabepflichtig. Sollte das Schweizerische Bundesgericht in einem Urteil klarstellen. dass die siebzigjährige Schutz­ frist nach dem neuen Urheberrechtsgesetz rückwirkend anzuwen­ den ist. können die Bestimmungen dieses Tarifes gegebenenfalls entsprechend revidiert werden. Unter "Vervielfältigen" wird das Herstellen von ein- und mehr­ farbigen Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon verstanden und zwar auf Papier. Kunststoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Photokopiergeräten. von Tele­ fax-Apparaten. von Druckern oder ähnlichen Geräten. Unter dem Begriff "Gesamt-Kopiemenge" 1-1ird die Summe aller während eines Jahres auf den Geräten der öffentlichen Verwal­ tung (Photokopiergeräte. Di·ucker. Telefax-Apparate etc.) hergestellten Vervielfältigungen verstanden. -11

4 5 5.1 5.2 5.2.1 5.2.2 5.2.3 GT8/I S. 4;f2. Ausnahmen bilden:

- diejenigen Vervielfältigungen. welche für verlagsähnliche Produkte des Nutzers (Jahresberichte. Geschäftsberichte. Werbeprospekte. Gebrauchsanweisungen, Kataloge etc.) ange­ fertigt werden und/oder

- auf den erwähnten Geräten hergestellte und übermittelte Originaldokumente (Briefe etc.). Bei der Berechnung der Gesamt-Kopiemenge dürfen die Verviel­ fältigungen. welche auf Telefaxgeräten hergestellt werden. geschätzt werden (beispielsweise anhand des verbrauchten Papiers). falls in den betreffenden Geräten keine Zähler vor­ handen sind. Verwertungsgesellschaften. gemeinsame Zahlstelle Die Prolitteris ist für diesen Tarif Vertreterin und gemein­ same Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften Prolitteris Societe Suisse des Auteurs CSSA). Umfang der durch den Tarif abgedeckten Verwendungen Dieser Tarif bezieht sich auf das gesetzlich erlaubte Verviel­ fältigen geschützter und veröffentlichter Werke innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 URG. Im weiteren bezieht sich der Tarif

- auf das Vervielfältigen geschützter und veröffentlichter zerke der bildenden Kunst innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. 19 Abs. 2 URG:

- auf das Vervielfältigen von graphischen Aufzeichnungen von {erken der Musik (Musiknoten) innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. 19 Abs. 2 URG:

- auf das Vervielfältigen und das unentgeltliche Inverkehr­ bringen geschützter und veröffentlichter Werke ausserhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG: (miteingeschlossen ist dabei auch das Vervielfältigen und unentgeltliche Inverkehrbringen von veröffentlichten und geschützten Werken der bildenden Kunst):

5.2.4 5.3 5.4 5.5 6 6.1 GT 8/I S. 5;1,3

- auf das Vervielfältigen von Zeitungs- und Zeitschriften­ Artikeln und auf das entgeltliche Inverkehrbringen dieser Kopien gemäss Art. 10 Abs. 2 l it. a un_d b URG: Von den in Ziff. 5.1 und 5.2 aufgeführten Verwendungen fallen die in Ziff. 5.2 umschriebenen Nutzungen nicht unter den der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereich gemäss Art. 40 URG. Der vorliegende Tarif bezieht sich nicht auf das Aufnehmen ge­ schützter und veröffentlichter Werke auf Datenträger und auf das Wahrnehmbarmachen dieser Werke mittels Bildschirm inner­ halb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und c URG. Für diese Verwendung ist der Gemeinsame Tarif GT 9 mass­ gebend. Für alle durch diesen Tarif oder durch entsprechende gesetzli­ che Bestimmungen nicht erlaubten Verwendungen ist die aus­ drückliche Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber und Rechtsinhaberinnen erforderlich. Dies gilt insbesondere für

- das vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfälti­ gen im Handel erhältlicher Werkexemplare und

- für das Verändern oder Bearbeiten der zu vervielfältigenden Werke. Vergütungen Die jährlichen Vergütungen. welche die Nutzer für die Verwen­ dungen gemäss Ziffer 5.1 und 5.2 zu bezahlen haben. errechnen sich im Grundsatz anhand - der Entschädigung von 3.5 Rappen pro Kopie im Format A4: - des Branchenkoeffizienten. d.h. des prozentualen Anteils der urheberrechtlich geschützten Vorlagen. der für den vorliegenden Tarif im Bereich zwischen 1 und 2 % liegt: - der von den Nutzern im betreffenden Jahr angefertigten Gesamt-Kopiemenge.

6.2 6.2.1 6.2.2 6.3 6.3.1 6.3.2 6.3.3 GT 8/I S. 6 A4 Dieser Tarif sieht folgende zwei Vergütungsarten vor:

- Pauschale und individuelle Vergütungen für die Verwendungen gemäss Ziffer 5.1 und 5.2.1 bis 5.2.4. Davon ausgenommen sind die Pressespiegel.

- Individuelle Vergütungen für Pressespiegel (vgl. Ziffer 6.4). Die Vergütungen gemäss Ziff. 6.2.1 der einzelnen Nutzer be­ tragen entsprechend dem Seitenpreis und den Branchenkoeffi­ zienten gemäss Ziff. 6.1 Verwaltungen des Bundes Von den innerhalb der Verwaltungen des Bundes hergestellten Kopien sind 1 % urheberrechtlich geschützt und fallen unter den entgeltlichen Bereich gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 dieses Tarifes. Die Vergütungen für die Verwaltungen des Bundes berechnen sich deshalb aufgrund des Seitenpreises von 3.5 Rappen. dem Koef­ fizienten von 1 % und der jährlichen Gesamt-Kopiemenge. Die jährliche Gesamt-Kopiemenge wird der Prolitteris von der Bun­ desverwaltung einmal gemeldet. bezieht sich auf entsprechende Erhebungen des Jahres 1994 und gilt für die gesamte Tarifdauer bis zum 31. Dezember 2001. Schweizerisches Bundesgericht Von den innerhalb des Schweizerischen Bundesgerichtes herge­ stellten Kopien sind 2 % urheberrechtlich geschützt und fallen unter den entneltlichen Bereich gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 die­ ses Tarifes. Die Vergütungen für das Schweizerische Bundesgericht berechnen sich deshalb aufgrund des Seitenpreises von 3.5 Rappen. dem Koeffizienten von 2 % und der jährlichen Gesamt-Kopiemenge. Die jährliche Gesamt-Kopiemenge wird der Prolitteris vom Bun­ desgericht einmal gemeldet. bezieht sich auf entsprechende Erhebungen des Jahres 1994 und gilt für die gesamte Tarifdauer bis zum 31. Dezember 2001. Eidgenössisches Versicherungsgericht Von den innerhalb des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hergestellten Kopien sind 2 % urheberrechtlich geschützt und fallen unter den entgeltlichen Bereich gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 dieses Tarifes.

6.3.4 6.3.6 6.3.7 GT 8/I S. 7 Die Vergütungen für das Eidgenössischen Versicherungsgerichtes berechnen sich deshalb aufgrund des Seitenpreises von 3.5 Rap­ pen. dem Koeffizienten von 2 % und der jährlichen Gesamt-Ko­ piemenge. Die jährliche Gesamt-Kopiemenge wird der Prolitteris vom Eidgenössichen Versicherungsgericht einmal gemeldet. be­ zieht sich auf entsprechende Erhebungen des Jahres 1994 und gilt für die gesamte Tarifdauer bis zum 31. Dezember 2001. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Von den innerhalb der Schweizerischen Unfallversicherungsan­ stalt hergestellten Kopien sind 1 % urheberrechtlich geschützt und fallen unter den entgeltlichen Bereich gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 dieses Tarifes. Die Vergütungen für die Schweizerische Unfallversicherungsan­ stalt berechnen sich deshalb aufgrund des Seitenpreises von 3.5 Rappen. dem Koeffizienten von 1 % und der jährlichen Ge­ samt-Kopiemenge. Die jährliche Gesamt-Kopiemenge wird der Pro­ Litteris von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt einmal gemeldet. bezieht sich auf entsprechende Erhebungen des Jahres 1994 und gilt für die gesamte Tarifdauer bis zum 31. Dezember 2001. Verwaltungen der Kantone/ Kantonales Gerichtswesen Bei den Vergütungen für die Verwaltungen der Kantone und für das kantonale Gerichtswesen wird von der Entschädigung von 3.5 Rappen pro Seite und einem geschützten Anteil von 1 % ausge­ gangen. Die Vergütungen berechnen sich deshalb· aufgrund des Seiten­ preises von 3.5 Rappen. dem Koeffizienten von 1 % und der jährlichen Gesamt-Kopiemenge. Die jährlichen Gesamt-Kopiemen­ gen werden der Prolitteris von den Kantonsverwaltungen einmal gemeldet. beziehen sich auf entsprechenden Erhebungen des Jah­ res 1994 und gelten für die gesamte Tarifdauer bis zum 31. Dezember 2001. Verwaltungen der Städte und Gemeinden Bei den Vergütungen für die Verwaltungen der Städte und Ge­ meinden wird von der Entschädigung von 3.5 Rappen pro Seite und einem geschützten Anteil von 1 % ausgegangen. Die Vergü­ tungen betragen:

6.4 6.4.1 6.4.2 6.4.3 6.4.4 Einwohner: 1 - 10·001 - 20·001 30'001 - 50'001 - 75'001 - 10·000 20·000 30'000 50·000 75'000 100·000 Entschädigungen: 200.- 400.- 700.- 1'300.- 2'100.- 2'800.- GT 8 /I S. 8 Für diejenigen vier Städte. welche mehr als 100·000 Einwohner aufweisen C Lausanne. Bern. Genf. Züri eh) berechnen sieh die Vergütungen aufgrund des Seitenpreises von 3.5 Rappen. dem Koeffizienten von 1 % und der jährlichen Gesamt-Kopiemenge. Die jährlichen Gesamt-Kopiermengen dieser vier Städte werden der Prolitteris von den Kantonsverwaltungen einmal gemeldet. beziehen sich auf entsprechenden Erhebungen des Jahres 1994 und gelten für die gesamte Tarifdauer bis zum 31. Dezember 2001. Vergütungen für Pressespiegel In den Entschädigungen unter Ziff. 6.3 sind die Vergütungen für das Herstellen und Verbreiten von sog. Pressespiegeln nicht inbegriffen. Nutzer. welche Pressespiegel im Sinne die­ ses Tarifes herstellen und verbreiten. haben neben diesen Ver­ gütungen Pressespiegel-Entschädigungen zu entrichten. Unter Pressespiegel im Sinne dieses Tarifes wird eine Zusam­ menstellung von Artikeln aus Zeitungen und/oder Zeitschriften verstanden. welche in einer Mindestauflage von 50 Exemplaren mindestens sieben Mal pro Jahr hergestellt und verbreitet wird. Der geschützte Anteil der Pressespiegel beträgt 70 %. Die jährlichen Vergütungen für Pressespiegel berechnen sich nach folgender Formel: Anzahl Seiten x 70

- - - - - - - - - - - - - - - - - - x Anzahl Exemplare pro Jahr x 0. 035 100

6.5 7 8 8.1 8.2 8.3 oder: Anzahl Seiten x Anzahl Exemplare pro Jahr x 0.0245. GT 8/I S.9 '17- Die Vergütungen verstehen sich ohne eine allfällige Mehrwert­ steuer. Ermässigungen Verbände oder ähnliche Zusammenschlüsse. welche von ihren Mit­ gliedern Entschädigungen gemäss Ziff. 6 einziehen und gesamt­ haft an die Prolitteris weiterleiten und welche alle tarifli­ chen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. erhalten eine Ermässigung von bis zu 10 %. Meldungen Die Nutzer sind verpflichtet. der Prolitteris nach Genehmigung des Tarifes durch die Schiedskommission innerhalb eines Mona­ tes die notwendigen Angaben über die von ihnen im Jahre 1994 hergestellten Kopien und Pressespiegel zu melden. Werden die von der Prolitteris erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht einge­ reicht. kann die Prolitteris die Angaben schätzen und gestützt auf diese Schätzungen entsprechend Rechnung stellen. Gibt der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nach der Rechnungsstellung doch noch an. so darf die Prolitteris für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand einen Zu­ schlag von 10 % verlangen. Im weiteren sind die Nutzer aufgrund von Art. 51 URG ver­ pflichtet. der Prolitteris auf deren Verlangen Auskunft über die vervielfältigten geschützten Werke zu geben und zwar in Bezug auf Sprache und Werkarten gemäss dem diesem Tarif im Anhang beigelegten Formular.

9 9.1 9.2 10 GT 8/I S. 10 -1.8 Abrechnung Die Prolitteris stellt den einzelnen vergütungspflichtigen Nutzern und/oder Verbänden bzw. Zusammenschlüssen gemäss Ziffer 7 Rechnung für das laufende Jahr. Die Rechnungen der Prolitteris sind innert 30 Tagen zahlbar. Für fällige Vergütungen hat die Prolitteris einmal schriftlich zu mahnen. Geht die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Mahnung ein. so kann die Prolitteris ohne weitere Mahnung die Betreibung einleiten. Freistellung Die Nutzer werden mit der Zahlung der Vergütungen gemäss Zif­ fer 6 von Forderungen Dritter im Rahmen der durch diesen Tarif abgedeckten Vervielfältigungen freigestellt. Die Nutzer ver­ pflichten sich. allfällige Anspruchssteller direkt an die Pro­ Litteris zu verweisen und enthalten sich einer Vereinbarung mit diesen. 11 Gültigkeitsdauer des Tarifes 11.1 Dieser Tarif tritt mit der Genehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Kraft und gilt für die Zeit vom

1. Janua[ 1995 bis zum 31. Dezember 2001. 11.2 Die Entschädigungen für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1994 sind in den während der gesamten Tarifdauer zu entrichtenden Vergütungen gemäss Ziffer 6 mitenthalten.

MELDE-VERZEICHNIS GT 8 NUTZER: ERHEBUNGSJAHR: BL BELLETRISTIK: Romane. Erzählungen. Gedichte. Essays usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus belletristischen Werken betrug: ............ % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: ZU . . . . . . . • . . • . % • DEUTSCHLMD zu . . . . . . . . . . . . % • SCHWEIZ F™KREICH USA ZU . . . . . . . . . . • . % • GR0SSBRITANNIEN zu ............ % • ZU . . . . . . . . . . . . % • SPANIEN SL POPULARE SACH· UND FACHBUCHER: Tier-. Auto-. Sportbücher usw. zu . . . . . . . . . . . . % • Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populären Sach- und Fachbüchern betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU % . DEUTSCHLMD . . . . . . . . . . . . F™KREICH ZU % . GROSSBR IT ANN I EN . . . . . . . . . . . . USA ZU % . SPANIEN . . . . . . . . . . . . ZU ZU ZU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . % % % WL WISSENSCHAFTLICHE WERKE: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personen Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus wissenschaftlichen Werken betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Läncern: SO·MEIZ F™KREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % ... ZU . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLMD ZU . . . . . . . . . . . . % • GR0SSBRiTANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % •

* Bitte nur Prozentzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.

UL UNTERNEHMENSLITERA1UR: Bücher und Broschüren. welche von Unternehnungen. Verbänden usw. geschaffen wurden und von Drittpersonen gekauft werden können Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Unternehmensliteratur betrug . .. . • . . . . . . . % • Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ FRANKREICH USA zu . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND ZU . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % • LM LEHRMiillL: Bücher. die speziell für den Schul-Unterricht geschaffen wurden Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Lehrmitteln betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ FRANKREICH USA zu . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND zu . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu . . . . . . . . . . . . % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % • PZ PUBLIKUMSZEI1UNGEN UND ZEITSCHRIFTEN SOWIE BERUFS- UND VERBANDSZEITUNGEN UND -ZEITSCHRIFTEN: Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Publikumszeitungen und -Zeitschriften sowie aus Berufs- und Verbandszeitungen und -Zeitschriften betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen starrrnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND ZU . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % •

* Bitte nur Prozentzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.

SZ POPULÄRWISSENSCHAFTLICHE SPEZIALZEITSCHRIFTEN: Zeitschriften über Elektronik. Corrputer. Kunst usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populärwissenschaftlichen Zeitschriften betrug ............ % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND zu . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % • WL WISSENSCHAFTLICHE ZEITSCHRIITTN: richten sich an wissenschaftlich interess1erte Personenkreise wie Ärzte. Juristen. Physiker. Ökonomen usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus wissenschaftlichen Zeitschriften betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ FR.A.NKREICH USA MN MUSIKNOTEN: ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND ZU . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % • Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen von Musiknoten betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: SCH\✓EIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . • . . % • Ort / Datum: ...................... . DEUTSCHLAND ZU . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % • Unterschrift: ..................................... .

* Bitte nur Prozenzahlen 1n Zehnerschritten angeoen. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.

Entwurf vom 1-. Mai 1995 Gemeinsamer Tarif 8 / II BIBLIOTHEKEN 22._

1 1.1 1.2 2 2.1 2.2 Gemeinsamer Tarif 8 / II REPROGRAPHIE IN BIBLIOTHEKEN Gegenstand des Tarifes Der Gemeinsame Tarif 8 / II umschreibt den Verwendungsbereich. die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke mit­ tels Reprographie-Verfahren im Bereich der Bibliotheken. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten. verwer­ tungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (nachfolgend URG genannt) und zum anderen die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen. welche nicht zu den der Bundesaufsicht unterstell­ ten Verwertungsbereichen gehören. Nutzer-Bereich Dieser Tarif bezieht sich auf den Bereich der Bibliotheken und deckt insbesondere folgende Bibliotheken ab:

- Allgemeine Bibliotheken

- Kantonale Bibliotheken

- Gemeindebibliotheken

- Stadtbibliotheken Universitätsbibliotheken

- Bibliotheken der ETH und der EPF

- Private. öffentlich zugängliche Bibliotheken

- Stiftsbibliotheken

- Volksbibliotheken. Die grossen öffentlichen Hochschulbibliotheken werden den Ge­ meinsamen Tarifen 8/II und 8/Ill nach Massgabe Ihres Hoch­ schulanteils (= Anteil der aus Hochschulen stammenden Biblio­ theksbenutzer und -benutzerinnen 1m Verhältnis zu der gesamter Anzahl Benutzer und Benutzerinnen) wie folgt unterstellt:

- Bei einem Hochschulanteil bis zu 50 % : Alle in der betref­ fenden Hochschulbibliothek hergestellten Kopien werden ge­ mäss den Bestimmungen des GT 8/II vergütet.

- Bei einem Hochschulanteil zwischen 51 und 90 % : die Bestim­ mungen des GT 8/11 und des GT 8/lII werden anteilsmässig an­ gewendet.

3 3.1 GT 8/II S. 2 L4 Bei einem Hochschulanteil über 90 % : alle Kopien werden gemäss den Bestimmungen des GT 8/111 vergütet. Folgende Hochschulbibliotheken sind durch diese Bestimmung betroffen:

- Universitätsbibliothek Basel

- Zentralbibliothek Zürich

- Stadt- und Universitätsbibliothek Bern

- Hauptbibliothek der Handelshochschule St. Gallen

- Bibliotheque cantonale et universitaire Fribourg

- Bibliotheque publique universitaire Geneve

- Bibliotheque cantonale et universitaire Vaud

- Bibliotheque publique universitaire Neuchatel

- ETH-Bibliothek

- Bibliotheque centrale EPFL. Der Bibliothekenanteil. der unter den GT 8/Ill fällt. wird mit dem Pauschalbetrag von Fr. 16.- pro Studierenden bzw. Studie­ rende gemäss Ziff. 6.3.1.1 GT 8/IlI als abgegolten betrachtet. Die Einteilung der betroffenen Bibliotheken erfolgt aufgrund der Angaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz mit Zu­ stimmung der Prolitteris. Begriffe Unter die "abgabepflichtigen Werke" im Sinne dieses Tarifes fallen grundsätzlich alle veröffentlichten Werke. welche die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 URG er'füllen. also als geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter bezeichnet werden können. Dazu gehören insbesondere: - Literarische und dramatische Werke wie Romane. Essays. Gedichte. Erzählungen. Märchen. Bilderbücher. Theater­ stücke. Drehbücher usw.: Populäre Sach- und Fachbücher. Artikel in populären Sach­ und Fachzeitschriften: Zeitungen und Zeitschriften: Lehrmittel wie Bücher. Broschüren. Artikel. Lehrblätter Karteien usvJ.:

3.2 GT 8/II S. 3 25 Wissenschaftliche Werke in Büchern. Broschüren. Zeitungen. Zeitschriften usw. : - Graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik in Noten­ ausgaben. Büchern. Lehrmitteln. Zeitschriften usw.: - Werke der bildenden Kunst wie Reproduktionen von Bildern. Gemälden und Skulpturen. graphische Werke. Karikaturen. Zeichnungen. Skizzen. Illustrationen usw.: - Wissenschaftliche Zeichnungen. Plane. Karten. Skizzen usw.: - Photographien und andere visuelle Werke. Nicht zu den abgabepflichtigen Werken im Sinne dieses Tarifes zahlen folgende Werke: - Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3 URG): - alle veröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werke. welche unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. insbeson­ dere: Jahres- und Geschäftsberichte. Protoko 11 e. Werbeprospekte. Informationsmaterial. Formulare. Statistiken. Gebrauchsanweisungen. Warenkataloge. Mitglieder-Zirkulare von Verbänden: alle gemäss Art. 5 URG nicht geschützten Werke wie Gesetze. Verordnungen. völkerrechtliche Verträge und andere Erlasse: Zahlungsmittel wie Banknoten. Bankchecks. Reisechecks usw. Entscheidungen. Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen (Verfügungen. Beschlüsse. Be­ gründungen. Merkblätter. amtliche Mitteilungen. Vernehm­ lassungsunterlagen usw.).

3.3 3.4 3.5 3.6 4 GT 8/II S. 4 2b Werke. die am 30. Juni 1993 urheberrechtlich nicht mehr ge­ schützt waren und deren Urheber und Urheberinnen in den Jahren zwischen 1923 und 1943 gestorben sind. sind nach diesem Tarif nicht abgabepflichtig. Sollte das Schweizerische Bundesgericht in einem Urteil klarstellen. dass die siebzigjährige Schutz­ frist nach dem neuen Urheberrechtsgesetz rückwirkend anzuwen­ den ist. können die Bestimmungen dieses Tarifes gegebenenfalls entsprechend revidiert werden. Unter "Vervielfältigen" wird das Herstellen von ein- und mehr­ farbigen Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon verstanden und zwar auf Papier. Kunststoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Photokopiergeräten. von Tele­ fax-Apparaten. von Druckern oder ähnlichen Geräten. Als "Anzahl Angestellte" wird die Anzahl der durchschnittlich während einem Jahr vollzeitbeschäftigten Personen einer Bi­ bliothek verstanden. unabhängig von der rechtlichen Art des Arbeitsverhältnisses. Unter dem Begriff "Gesamt-Kopiemenge" wird die Summe aller während eines Jahres auf den Geräten der Bibliotheken (Photo­ kopiergeräte. Drucker. Telefax-Apparate etc.) hergestellten Vervielfältigungen verstanden. Ausnahmen bilden:

- diejenigen Vervielfältigungen. welche für verlagsähnliche Produkte des Nutzers (Jahresberichte. Geschäftsberichte. Werbeprospekte. Gebrauchsanweisungen. Kataloge etc.) ange­ fertigt werden und/oder

- auf den erwähnten Geräten hergestellte und übermittelte Originaldokumente (Briefe etc.). Bei der Berechnung der Gesamt-Kopiemenge dürfen die Verviel­ fältigungen. welche auf Telefaxgeräten hergestellt werden. geschätzt werden (beispielsweise anhand des verbrauchten Papiers). falls in den betreffenden Geräten keine Zähler vorhanden sind. Verwertungsgesellschaften. gemeinsame Zahlstelle Die Prolitteris ist für diesen Tarif Vertreterin und gemein­ same Zahlstelle der tarifpflicht1gen Verwertungsgesellschaften Prolitteris Societe Suisse des Auteurs (SSA).

5 5.1 5.2 5.2.1 5.2.2 5.2.3 5.2.4 5.3 5.4 5.5 GT 8/II S. 5 2t Umfang der durch den Tarif abgedeckten Verwendungen Dieser Tarif bezieht sich auf das gesetzlich erlaubte Verviel­ fältigen geschützter und veröffentlichter Werke innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 URG. Im weiteren bezieht sich der Tarif

- auf das Vervielfältigen geschützter und veröffentlichter Werke der bildenden Kunst innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. 19 Abs. 2 URG;

- auf das Vervielfältigen von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Musiknoten) innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. Art. 19 Abs. 2 URG:

- auf das Vervielfältigen und das unentgeltliche Inverkehr­ bringen geschützter und veröffentlichter Werke ausserhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG: (miteingeschlossen ist dabei auch das Vervielfältigen und unentgeltliche Inverkehrbringen von veröffentlichten und geschützten Werken der bildenden Kunst):

- auf das Vervielfältigen von Zeitungs- und Zeitschriften­ Artikeln und auf das entgeltliche Inverkehrbringen dieser Kopien gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG: Von den in Ziff. 5.1 und 5.2 aufgeführten Verwendungen fallen die in Ziff. 5.2 umschriebenen Nutzungen nicht unter den der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereich gemäss Art. 40 URG. Der vorliegende Tarif bezieht sich nicht auf das Aufnehmen ge­ schützter und veröffentlichter Werke auf Datenträger und auf das Wahrnehmbarmachen dieser Werke mittels Bildschirm inner­ halb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und c URG. Für diese Verwendung ist der Gemeinsame Tarif GT 9 mass­ gebend. Für alle durch diesen Tarif oder durch entsprechende gesetzli­ che Bestimmungen nicht erlaubten Verwendungen ist die aus­ drückliche Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber und Rechtsinhaberinnen erforderlich.

6 6.1 6.2 6.2.1 6.2.2 6.2.3 Dies gilt insbesondere für GTB/II S. 6 2o

- das vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfälti­ gen im Handel erhältlicher Werkexemplare und

- für das Verändern oder Bearbeiten der zu vervielfältigenden Werke. Vergütungen Die jährlichen Vergütungen. welche die Bibliotheken für die Verwendungen gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 zu bezahlen haben. errechnen sich im Grundsatz anhand - der Entschädigung von 3.5 Rappen pro Kopie im Format A4 (für die Verwendungen gemäss Ziffer 6.2.1): - der Einnahmen. welche für die Verwendungen gemäss 6.2.2 erzielt werden: - der Branchenkoeffizienten. das heisst der prozentualen An­ teile der urheberrechtlich geschützten Vorlagen. die für den vorliegenden Tarif 1.5 % (für die Verwendungen gemäss Ziffer 6.2.1) bzw. 35 % (für die Verwendungen gemäss 6.2.2) betragen: - der von den Bibliotheken im betreffenden Jahr angefertigten Gesamt-Kopiemengen (für die Verwendungen gemäss 6.2.1). Dieser Tarif sieht folgende drei Vergütungsarten vor:

- Vergütungen für die Verwendungen gemäss Ziffer 5.1 und 5.2.1 bis 5.2.4 für den Eigengebrauch der Bibliotheken. Davon aus­ genommen sind die Pressespiegel (vgl. Ziffer 6.3).

- Vergütungen für die Verwendungen gemäss Ziffer 5.1 und 5.2.1 bis 5.2.4 im Sinne von Art. 19 Abs. 2 URG (das Vervielfälti­ gen von Werken von und für Drittpersonen auf Geräten der Bibliotheken):

- Vergütungen für Pressespiegel (vgl. Ziffer 6.4).

6.3 6.4 6.5 6.5.1 6.5.2 6.5.4 Die Vergütungen gemäss Ziffer 6.2.1 betragen: Angestellte pro Bibliothek: 4 - 9 10 - 19 20 - 49 50 - 79 80 - 99 100 199 Vergütung: 30. 60.-

100. -

250. -

350. - 500.- GT8/II S. 7 29 Für Bibliotheken. welche 200 und mehr Angestellte beschäfti­ gen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der von der Biblio­ thek zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchen­ koeffizienten von 1.5 % berechnet. Die Vergütungen gemäss Ziffer 6.2.2 berechnen sich anhand der gesamten jährlichen Einnahmen. welche die Bibliotheken für das Vervielfältigen von Werken von und für Drittpersonen gemäss Art. 19 Abs. 2 URG erzielen und zwar nach folgender Formel: Gesamt-Einnahmen x 0,035 Vergütungen für Pressespiegel In den Entschädigungen unter Ziff. 6.3 und 6.4 sind die Vergü­ tungen für das Herstellen und Verbreiten von sog. Pressespie­ geln nicht inbegriffen. Bibliotheken. welche Pressespiegel im Sinne dieses Tarifes herstellen und verbreiten. haben neben diesen Vergütungen Pressespiegel-Entschädigungen zu entrich­ ten. Unter Pressespiegel im Sinne dieses Tarifes wird eine Zusam­ menstellung von Artikeln aus Zeitungen und/oder Zeitschriften verstanden. welche in einer Mindestauflage von 50 Exemplaren mindestens sieben Mal pro Jahr hergestellt und verbreitet 1vi rd. Der geschützte Anteil der Pressespiegel beträgt 70 %. Die jährlichen Vergütungen für Pressespiegel berechnen sich nach folgender Formel: Anzahl Seiten x 70 ------------------ x Anzahl Exemplare pro Jahr x 0.035 100 oder: Anzahl Seiten x Anzahl Exemplare pro Jahr x 0.0245

6.6 7 8 8.1 8.2 8.3 GT 8/II S. 8 30 Die Vergütungen verstehen sich ohne eine allfällige Mehrwert­ steuer. Ermässigungen Verbände oder ähnliche Zusammenschlüsse. welche von ihren Mit­ gliedern Entschädigungen gemäss Ziff. 6 einziehen und gesamt­ haft an die Prolitteris weiterleiten und welche alle tarifli­ chen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. erhalten eine Ermässigung von bis zu 10 %. Meldungen Die Bibliotheken sind verpflichtet. der Prolitteris bis je­ weils Ende Januar eines jeden Jahres die für die Rechnungs­ stellung notwendigen Angaben wie Gesamt-Kopiemenge. Einnahmen. Pressespiegel etc. zu melden. Für die erste Rechnungsstellung im Jahre 1995 stützt sich die Prolitteris auf die Angaben des Jahres 1994. Die Bibliotheken haben diese Angaben auf Anfrage der Prolitteris innert 30 Tagen zu melden. Werden die von der Prolitteris erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht einge­ reicht. kann die Prolitteris die Angaben schätzen und gestützt auf diese Schätzungen entsprechend Rechnung stellen. Gibt die betroffene Bibliothek die für die Berechnung notwen­ digen Angaben nach der Rechnungsstellung doch noch an. so darf die Prolitteris für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand einen Zuschlag von 10 % verlangen. Im weiteren sind die Bibliotheken aufgrund von Art. 51 URG verpflichtet. der Prolitteris auf deren Verlangen Auskunft über die vervielfältigten geschützten Werke zu geben und zwar in Bezug auf Sprache und Werkarten gemäss dem diesem Tarif im Anhang beigelegten Formular.

9 9.1 9.2 10 GT 8/ II S. 9 L.31 Abrechnung Die Prolitteris stellt den einzelnen vergütungspflichtigen Bibliotheken und/oder Verbänden bzw. Zusammenschlüssen gemäss Ziffer 7 Rechnung für das laufende Jahr. Die Rechnungen der Prolitteris sind innert 30 Tagen zahlbar. Für fällige Vergütungen hat die Prolitteris einmal schriftlich zu mahnen. Geht die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen naGh der Mahnung ein. so kann die Prolitteris ohne weitere Mahnung die Betreibung einleiten. Freistellung Die Bibliotheken werden mit der Zahlung der Vergütungen gemäss Ziff. 6 von Forderungen Dritter im Rahmen der durch diesen Ta­ rif abgedeckten Vervielfältigungen freigestellt. Die Biblio­ theken verpflichten sich. allfällige Anspruchssteller direkt an die Prolitteris zu verweisen und enthalten sich einer Ver­ einbarung mit diesen. 11 Gültigkeitsdauer des Tarifs 11.1 Dieser Tarif tritt mit der Genehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Kraft und gilt für die Zeit vom

1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2001.

11. 2 Die Entschädigungen für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1994 sind in den während der gesamten Tarifdauer zu entrichtenden Vergütungen gemäss Ziffer 6 mitenthalten.

MELDE-VERZEICHNIS GT 8 NUTZER: ERHEBUNGSJAHR: BL BELLETRISTIK: Romane. Erzahlungen. Gedichte. Essays usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus belletristischen Werken betrug: ............ % • Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ zu ............ % • DEUTSCHLAND FRANKREICH ZU . . . . . . . . . . . . % • GR0SSBR IT ANN I EN USA ZU . . . . . . . . . . . . % • SPANIEN SL P0PULARE SACH- UND FACHBUCHER: Tier-. Auto-. Sportbücher usw. ZU ZU ZU . ........... . ........... . . . . . . . . . . . . % • "' .,., % • Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populären Sach- und Fachbüchern betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND ZU ............ % • SCHWEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • GR0SSBRITANNIEN zu ............ % • ZU ............ % • SPANIEN zu . . . . . . . . . . . . % .. WL WISSENSCHAFTLICHE WERKE: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personen Der Anteil der von uns,m Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus v1i ssenscha ft l i chen Werken betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: DEUTSCHLAND ZU . . . . . . . . . . . . % .. SCHWEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • GR0SSBRITANNIEN zu "' . ..... .. .....,., ZU . . . . . . . . . . . . % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % •

* Bitte nur Prozentzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... us1-1.

UL UNlERNEHMENSLITERAlUR: Bücher und Broschüren. welche von Unternehmungen. Verbänden usw. geschaffen wurden und von Drittpersonen gekauft werden können Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Unternehmensliteratur betrug ............ % • Diese Vervielfältigungen starrmten aus folgenden Ländern: SCH\✓EIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND ZU . . . . . . . . . . . . % • GR0SSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % • LM LEHRHiffiL: Bücher. die speziell für den Schul-Unterricht geschaffen wurden Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Lehrmitteln betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCf·JltJEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . • . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND zu . . . . . . . . . . . . % • GR0SSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN zu . . . . . . . . . . . . % • PZ PUBLIKUMSZEITUNGEN UND ZEITSCHRiffiN SOWIE BERUFS- UND VERBANDSZEITUNGEN UND -ZEITSCHRIFTEN: Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Publikumszeitungen und -Zeitschriften sowie aus Berufs- und Verbandszeitungen und -Zeitschriften betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND ZU . . . . . . . . . . . . % ... SClf,•JEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • GR0SSBRITANNIEN zu 0,, • . . . . . . . . . . . .;I) ZU . . . . . . . . . . . . % • SPANIEN ZU .......•.... % •

* Bitte nur Prozentzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw. J3

SZ POPULÄRWISSENSCHAFTLICHE SPEZIALZEITSCHRIFTEN: Zeitschriften über Elektronik. Computer. Kunst usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populärwissenschaftlichen Zeitschriften betrug ............ % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND zu . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % • WL WISSENSCHAFTLICHE ZEITSCHRIFTEN: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personenkreise wie Ärzte. Juristen. Physiker. Ökonomen usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus wissenschaftlichen Zeitschriften betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ FRANKREICH USA MN MUSIKNOTEN: zu . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND ZU . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % • Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen von Musiknoten betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus SCHJ..JEIZ ZU % . ............ FRANKREICH ZU % . ............ USA ZU . . . . . . . . . . . . % • folgenden Ländern: DEUTSCHLAND GROSSBRITANNIEN SPANIEN ZU ZU ZU . ........... . ........... . ........... % % % 3t Ort / Datum: ...................... . Unterschrift: ..................................... .

* Bitte nur Prozenzahlen,n Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.

Entwurf vom 17. Mai 1995 Gemeinsamer Tarif 8 / III SCHULEN

1 1.1 1.2 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 Gemeinsamer Tarif 8 / III REPROGRAPHIE IN SCHULEN Gegenstand des Tarifes Der Gemeinsame Tarif 8 / III umschreibt den Verwendungsbe­ reich. die Bedingungen und die Vergütungen für das Verviel­ fältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke mittels Reprographie-Verfahren im Bereich der Schulen. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten. verwer­ tungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (nachfolgend URG genannt) und zum anderen die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen. welche nicht zu den der Bundesaufsicht unterstell­ ten Verwertungsbereichen gehören. Nutzer-Bereich Dieser Tarif bezieht sich auf den Bereich der Schulen und deckt alle öffentlichen und privaten Schulen inklusive Uni­ versitäten. Hochschulen und Konservatorien in der Schweiz ab. Für alle von den Kantonen geführten oder von ihnen subven­ tionierten Schulen sind die Kantone vergütungspflichtig. Für alle von den Gemeinden geführten oder von ihnen subven­ tionierten Schulen sind die Gemeinden vergütungspflichtig. soweit nicht die betreffenden Kantone die Entschädigungen übernehmen. Für alle von anderen untergeordneten öffentlichen Institu­ tionen geführten oder von ihnen subventionierten Schulen sind diese Institutionen oder die betreffenden Gemeinden oder Kantone vergütungspflichtig. Für die vom Bund geführten Eidgenössischen Technischen Hoch­ schulen (Zürich und Lausanne) ist der Bund vergütungspflich­ tig. Für durch Privatpersonen oder private Institutionen geführte Schulen sind diese selbst vergütungspflichtig, soweit nicht bestimmte Kantone oder Gemeinden die Entschädigungen überneh­ men.

3 3.1 3.2 GT 8 / I I I S. 2 3t- Begriffe Unter die "abgabepflichtigen Werke" im Sinne dieses Tarifes fallen grundsätzlich alle veröffentlichten Werke. welche die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 URG erfüllen. also als geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter bezeichnet werden können. Dazu gehören insbesondere: - Literarische und dramatische Werke wie Romane. Essays, Gedichte. Erzählungen. Märchen. Bilderbücher. Theater­ stücke. Drehbücher usw.: - Populäre Sach- und Fachbücher. Artikel in popularen Sach­ und Fachzeitschriften: - Zeitungen und Zeitschriften: - Lehrmittel wie Bücher. Broschüren. Artikel. Karteien usw.: Wissenschaftliche Werke in Büchern. Broschüren. Zeitungen. Zeitschriften usw.: - Graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik in Noten­ ausgaben. Büchern. Lehrmitteln. Zeitschriften usw.: - Werke der bildenden Kunst wie Reproduktionen von Bildern. Gemälden und Skulpturen. graphische Werke. Karikaturen. Zeichnungen. Skizzen. Illustrationen usw.: - Wissenschaftliche Zeichnungen. Pläne. Karten. Skizzen usw.: - Photographien und andere visuelle Werke. Nicht zu den abgabepflichtigen Werken im Sinne dieses Tarifes zählen folgende Werke: - Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3 URG): alle veröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werke. welche unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. insbeson­ dere: Jahres- und Geschäftsberichte. Protokolle. Werbeprospekte. Informationsmaterial. Formulare. Statistiken. Gebrauchsanweisungen. Warenkataloge. in den Schulen von Lehrpersonen speziell hergestellte Unterrichtsmaterialien für den Alltag. Arbeitsblätter:

3.3 3.4 3.5 GT 8 / III S. 3 J8 alle gemäss Art. 5 URG nicht geschützten Werke wie Gesetze. Verordnungen. völkerrechtliche Verträge und andere Erlasse: Zahlungsmittel wie Banknoten. Bankchecks. Reisechecks usw. Entscheidungen. Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen (Verfügungen. Beschlüsse. Be­ gründungen. Merkblätter. amt liehe Mitteilungen. Vernehm- 1 assungsunterl agen usw.). Werke. die am 30. Juni 1993 urheberrechtlich nicht mehr ge­ schützt waren und deren Urheber und Urheberinnen in den Jahren zwischen 1923 und 1943 gestorben sind. sind nach diesem Tarif nicht abgabepflichtig. Sollte das Schweizerische Bundesgericht in einem Urteil klarstellen. dass die siebzigjährige Schutz­ frist nach dem neuen Urheberrechtsgesetz rückwirkend anzuwen­ den ist. können die Bestimmungen dieses Tarifes gegebenenfalls entsprechend revidiert werden. Unter "Vervielfältigen" wird das Herstellen von ein- und mehr­ farbigen Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon verstanden und zwar auf Papier. Kunststoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Photokopiergeräten. von Tele­ fax-Apparaten. von Druckern oder ähnlichen Geräten. Unter dem Begriff "Gesamt-Kopiemenge" wird die Summe aller während eines Jahres auf den Geräten der Schulen (Photoko­ piergeräte. Drucker. Telefax-Apparate etc.) hergestellten Vervielfältigungen verstanden. Ausnahmen bilden:

- diejenigen Vervielfältigungen. welche für verlagsähn1iche Produkte des Nutzers (Jahresberichte. Geschäftsberichte. Werbeprospekte. Gebrauchsanweisungen. Kataloge etc. l ange­ fertigt werden und/oder

- auf den erwähnten Geräten hergestellte und übermitteite Originaldokumente (Briefe etc. l. Bei der Berechnung der Gesamt-Kopiemenge dürfen die Verviel­ fältigungen. welche auf Telefaxgeräten hergestellt werden. geschätzt werden (beispielsweise anhand des verbrauchten Papiers), falls in den betreffenden Geraten keine Zähler vorhanden sind.

4 5 5.1 5.2 5.2.1 5.2.2 5.2.3 5.2.4 5.3 5.4 GT 8 / III S. 4 J9 Verwertungsgesellschaften, gemeinsame Zahlstelle Die Prolitteris ist für diesen Tarif Vertreterin und gemein­ same Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften Prolitteris SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA). Umfang der durch den Tarif abgedeckten Verwendungen Dieser Tarif bezieht sich auf das gesetzlich erlaubte Verviel­ fältigen geschützter und veröffentlichter Werke innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 URG. Im weiteren bezieht sich der Tarif

- auf das Vervielfältigen geschützter und veröffentlichter Werke der bildenden Kunst innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. 19 Abs. 2 URG:

- auf das Vervielfältigen von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Musiknoten) innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. 19 Abs. 2 URG:

- auf das Vervielfältigen und das unentgeltliche Inverkehr­ bringen geschützter und veröffentlichter Werke ausserhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG: (miteingeschlossen ist dabei auch das Vervielfältigen und unentgeltliche Inverkehrbringen von veröffentlichten und geschützten Werken der bildenden Kunst):

- auf das Vervielfältigen von Zeitungs- und Zeitschriften­ Artikeln und auf das entgeltliche Inverkehrbringen dieser Kopien gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG: Von den in Ziff. 5.1 und 5.2 aufgeführten Verwendungen fallen die in Ziff. 5.2 umschriebenen Nutzungen nicht unter den der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereich gemäss Art. dO URG. Der vorliegende Tarif bezieht sich nicht auf das Aufnehmen ge­ schützter und. veröffentlichter Werke auf Datenträger und auf das Wahrnehmbarmachen dieser Werke mittels Bildschirm inner­ halb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und c URG. Für diese Verwendung ist der Gemeinsame Tarif GT 9 mass- .gebend. Substituierte Technologien werden dabei berücksich­ tigt.

5.5 6 6.1 6.2 6.2.1 6.2.2 6.3 GT 8 / II I S. 5 40 Für alle durch diesen Tarif oder durch entsprechende gesetzli­ che Bestimmungen nicht erlaubten Verwendungen ist die aus­ drückliche Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber und Rechtsinhaberinnen erforderlich. Dies gilt insbesondere für

- das vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfälti­ gen im Handel erhältlicher Werkexemplare und

- für das Bearbeiten (Werke zweiter Hand) von urheberrechtlich geschützten Werken. Vergütungen Die jährlichen Vergütungen. welche die Schulen für die Ver­ wendungen gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 zu bezahlen haben. errech­ nen sich im Grundsatz anhand - der Entschädigung von 3.5 Rappen pro Kopie im Format A4: - des Branchenkoeffizienten. d.h. des prozentualen Anteils der urheberrechtlich geschützten Vorlagen: - der von den Schulen im betreffenden Jahr angefertigten Gesamt-Kopiemenge: der tariflichen Vergünstigung (Schulrabatt) gemäss Art. EO III URG von 35 % Dieser Tarif sieht folgende zwei Vergütungsarten vor:

- Vergütungen für die Verwendungen gemäss Ziffer 5.1 und bis 5.2.4 für den Unterricht in der Klasse im Sinne von 19 I lit. b URG und für den Eigengebrauch innerhalb der Schul-Verwaltungen im Sinne von Art. 19 I lit.c URG. Vergütungen für Pressespiegel (vgl. Ziffer 6.4). 5.2.1 P.. •· "C . Die Vergütungen gemäss Ziffer 6.2.1 werden von den Schulen pauschal abgegolten und berechnen sich aufgrund der Anzahl Schüler/Schülerinnen bzw. Studenten/Studentinnen einer Schude.

6.3.1 6.3.1.1 6.3.1.2 6.3.1.3 6.3.1.4

6. 3. 1. 5 GT 8 / I II S. 6 41 Vergütungen für die öffentlichen und privaten Schulen Die jährlichen Vergütungen betragen pro Schüler und Schülerin: Obligatorische Schulen (ohne Kindergarten) Sekundarstufe II

- Vo 11 zeit

- Teil zeit Tertiärstufe

- Vollzeit Höhere Fachschulen. Fach- Fr. Fr. Fr. hochschulen Fr. Hochschulen (Universitäten. ETH. Handelshochschulen Fr.

- Teil zeit -- Höhere Fachschulen Fr.

1. 08

4. - - 0.73 4.25

16. - - 0.70 Für die Berechnung der jährlichen Gesamt-Vergütungen sind die vom Bundesamt für Statistik ermittelten Zahlen der Schüler und Schülerinnen massgebend und verbindlich. Als Schüler und Schülerinnen der obligatorischen Schulen gel­ ten jene

- der Primarstufe

- der Sekundarstufe

- der Schule mit besonderem Lehrplan (beispielsweise Sonderschulen. Einführungsklassen. Klassen für Fremdsprachige usw.). Als Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe II gelten jene

- der Maturitätsschulen

- der Diplommittelschulen

- der Lehrerbildungsstätten

- der Konservatorien

- der Berufsausbildung inkl. Anlehre

- der anderen allgemeinbildenden Schulen. Als Schüler und Schülerinnen bzw. Studenten und Studentinnen der Tertiärstufe gelten jene

- der kantonalen Hochschulen und Universitäten

- der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

- der Höheren Fachschulen (höhere Berufsbildung). Fachhochschulen. Konservatorien.

6.3.1.6 6.4 6.4.1 6.4.2 6.4.3 6.4.4 GT 8 I iII S. 7 f2_ Für private Schulen der Quartärstufe. welche nicht einer der in den Ziffern 6.3.1.3 bis 6.3.1.5 aufgeführten Stufen zuge­ ordnet werden können. sowie für Schulen. welche Fernunterricht anbieten. werden die jährlichen Vergütungen pro Schule folgen­ dermassen berechnet: Anzahl jährliche Teilnehmerstunden x Fr. 4.25 1200 In diesen Vergütungen ist auch das Vervielfältigen anlässlich der von den abgeltungspflichtigen Schulen durchgeführten Tagungen enthalten. Vergütungen für Pressespiegel In den Entschädigungen unter Ziff. 6.3 sind die Vergütungen für das Herstellen und Verbreiten von sog. Pressespiegeln nicht inbegriffen. Schulen. welche Pressespiegel im Sinne die­ ses Tarifes herstellen und verbreiten. haben neben diesen Ver­ gütungen Pressespiegel-Entschädigungen zu entrichten. Unter Pressespiegel im Sinne dieses Tarifes wird eine Zusam­ menstellung von Artikeln aus Zeitungen und/oder Zeitschriften verstanden. welche in einer Mindestauflage von 50 Exemplaren mindestens sieben Mal pro Jahr hergestellt und verbreitet wird. Der geschützte Anteil der Pressespiegel beträgt 70 %. Die jährlichen Vergütungen für Pressespiegel berechnen sich nach folgender Formel: Anzahl Seiten x 70 •················· x Anzahl Exemplare pro Jahr x 0.035 100 oder: Anzahl Seiten x Anzahl Exemplare pro Jahr x 0.0245. Die Vergütungen verstehen sich ohne eine allfällige Mehrwert­ steuer.

7 7.1 7.2 8 8.1 8.2 8.3 Ermässigungen GT 8/III S. 8 13 übernimmt die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erzie­ hungsdirektoren (EDK) die Entrichtung der Entschädigungen für sämtliche durch die Kantone oder durch Gemeinden geführte und die weiteren. von ihnen bezeichneten Schulen. so wird auf den geschuldeten Gesamtbetrag eine Inkassoermässigung von 16 % gewährt. Entrichtet ein gesamtschweizerischer Verband von Privatschulen die von seinen Mitgliedern nach diesem Tarif geschuldeten Entschädigungen gesamthaft. so wird eine Inkassoermässigung von 10 % gewährt. Meldungen Die Schulen sind verpflichtet. der Prolitteris bis jeweils En­ de Januar eines jeden Jahres die für die Rechnungsstellung notwendigen Schüler- und Schülerinnen- bzw. Studierenden-Zah­ len zu melden. Davon ausgenommen sind diejenigen Schulen. de­ ren Entschädigungen von der EDK oder von einem Verband gemäss Ziff. 7 eingezogen und gesamthaft an die Prolitteris überwie­ sen werden. Sie haben die entsprechenden Angaben der EDK und dem betreffenden Verband zu melden. Werden die von der Prolitteris erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht einge­ reicht. kann die Prolitteris die Angaben schätzen und gestützt auf diese Schätzung entsprechend Rechnung stellen. Gibt die betroffene Schule die für die Berechnung notwendigen Angaben nach der Rechnungsstellung doch noch an. so darf die Prolitteris für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand einen Zu­ schlag von 10 % verlangen. Im weiteren sind die Schulen aufgrund von Art. 51 URG ver­ pflichtet. der Prolitteris auf deren Verlangen Auskunft über die vervielfältigten geschützten Werke zu geben und zwar in Bezug auf Sprache und Werkarten gemäss dem diesem Tarif im tnhang beigelegten Formular.

9 10 11 11.1 11.2 Abrechnung GT 8 / III S. 9 44 Die Prolitteris stellt den einzelnen vergütungspflichtigen Schulen Rechnung für das laufende Jahr. Davon ausgenommen sind diejenigen Schulen. deren Entschädigungen von der EDK oder von einem Verband gemäss Ziff. 7 eingezogen und für das laufende Jahr gesamthaft an die Prolitteris überwiesen werden. Sie ha­ ben die Entschädigungen der EDK und dem betreffenden Verband zu überweisen. Freistellung Die Schulen werden mit der Zahlung der Vergütungen gemäss Zif­ fer 6 von Forderungen Dritter im Rahmen der durch diesen Tarif abgedeckten Vervielfältigungen freigestellt. Die Schulen ver­ pflichten sich, allfällige Anspruchssteller direkt an die Pro­ Litteris zu verweisen und enthalten sich einer Vereinbarung mit diesen. Gültigkeitsdauer des Tarifs Dieser Tarif tritt mit der Genehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2001. Die Entschädigungen für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1994 sind in den während der gesamten Tarifdauer zu entrichtenden Vergütungen gemäss Ziffer 6 mitenthalten.

MELDE-VERZEICHNIS GT 8 NUTZER: ERHEBUNGSJAHR: BL BELLETRISTIK: Romane. Erzählungen. Gedichte. Essays usw . Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus belletristischen Werken betrug: Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND FRANKREICH ZU . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN USA ZU . . . . . . . . . . . . % • SPANIEN SL POPULARE SACH- UND FACHBUCHER: Tier-. Auto-. Sportbücher usw. ZU ZU zu Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populären Sach- und Fachbüchern betrug Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU % . DEUTSCHLAND ZU . . . . . . . . . . . . FRANKREICH zu % . GROSSBRITANNIEN zu . . . . . . . . . . . . USA ZU % . SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . % • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . % • % • % • . . • • . • . . . . . • . % • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . % % % WL WISSENSCHAFTLICHE WERKE: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personen Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus v1i ssenscha ft l i chen Werken betrug . . . . . . . . . . . . . % • Diese Vervielfältigungen starrmten aus folgenden Ländern: SCI-MEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND ZU . . . . . . . . . . . . % T GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % •

* Bitte nur Prozentzahlen 1n Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw. 45

SZ POPULÄRWISSENSCHAFTLICHE SPEZIALZEITSCHRIFTEN: Zeitschriften über Elektronik. Computer. Kunst usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populärwissenschaftlichen Zeitschriften betrug

• .. . . . . • . . . . % • Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND ZU . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % • WL WISSENSCHAFTLICHE ZEITSCHRIFTEN: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personenkreise wie Ärzte. Juristen. Physiker. Ökonomen usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus wissenschaftlichen Zeitschriften betrug

• • . . . . • . . • . • . % • Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ FRANKREICH USA MN MUSIKNOTEN: ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND zu . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu . . . . . . . . . . . . % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % • Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen von Musiknoten betrug .. . . . . .. . . . . . % • Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: zu . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND zu . . . . . . . . . . . . % • SCH\uEIZ FRANKREICH USA zu . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu 0, • . . . . . . . . . . . . <> ZU . . . . . . . . . . . . % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % • 41 Ort / Datum: ...................... . Unterschrift: ..................................... .

* Bitte nur Prozenzahlen,n Zehnerschr1tten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.

Entwurf vom 17. Mai 1995 Gemeinsamer Tarif 8 / IV REPROGRAPHIE· UND KOPIER·BETRIEBE

1 1.1 1.2 2 2.1 2.2 Gemeinsamer Tarif 8 / IV, REPROGRAPHIE IN REPROGRAPHIE· UND KOPIER-BETRIEBEN Gegenstand des Tarifes Der Gemeinsame Tari·f 8 / IV umschreibt den Verwendungsbereich. die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke mit­ tels Reprographie-Verfahren in Reprographie- und Kopier-Be­ trieben. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten. verwer­ tungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (nachfolgend URG genannt) und zum anderen die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen. welche nicht zu den der Bundesaufsicht unterstell­ ten Verwertungsbereichen gehören. Nutzer-Bereich Dieser Tarif bezieht sich auf das Vervielfältigen in Reprogra­ phie- und Kopierbetrieben. Als Reprographie-Betriebe im Sinne dieses Tarifes werden alle diejenigen Betriebe bezeichnet. welche als Dritte im Sinne von Art. 19 II URG auf eigenen Geräten gegen Entgelt Vervielfältigungen herstellen und/oder geeig­ nete Kopiergeräte für das Vervielfältigen zur Verfügung stellen.

- den überwiegenden Teil ihrer Gesamt-Einnahmen (über 50 %) durch das Herstellen von Grossformat-Kopien. d.h. grösser als A3. bewerkstelligen.

- über entsprechende Geräte für die Herstellung von Grossfor­ mat-Kopien verfügen (Helio-Maschinen. Grossformatkopier­ Geräte. Plotter etc.).

- den überwiegenden Teil dieser Grossformat-Kopien auf den eigenen Maschinen und Geräten herstellen.

2.3 2.4 3 (

3. l GT 8/IV S. 2 Als Kopier-Betriebe im Sinne dieses Tarifes werden alle die­ jenigen Betriebe bezeichnet. welche als Dritte im Sinne von Art. 19 II URG auf eigenen Geräten gegen Entgelt Vervielfältigungen herstellen und/oder geeig­ nete Kopiergeräte für das Vervielfältigen zur Verfügung stellen.

- den überwiegenden Teil ihrer Gesamt-Einnahmen (über 50 %) durch das Herstellen von Kopien im Format A3 und kleinere Formate bewerkstelligen. Für die Einstufung der einzelnen Nutzer in die Kategorien Re­ prographie-Betriebe und Kopier-Betriebe gemäss Ziffer 2.2 und 2.3 sind die Reprographie- und Kopier-Betriebe verpflichtet. der ProLitteris die notwendigen Angaben zu liefern. Werden die von der ProLitteris erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht einge­ reicht. kann die ProLitteris den betroffenen Nutzer ohne weitere Nachforschungen in die Kategorie "Kopier-Betriebe" einstufen. Gibt der betroffene Reprographie- oder Kapier-Betrieb die von der ProLitteris verlangten Angaben nach der Einstufung durch die ProLitteris doch noch an. so darf die ProLitteris bei der Rechnungsstellung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand einen Zuschlag von 20 % verlangen. Begriffe Unter die ''abgabepflichtigen Werke" im Sinne dieses Tarifes fallen grundsätzlich alle veröffentlichten Werke. welche die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 URG erfüllen. also als geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter bezeichnet werden können. Dazu gehören insbesondere: Literarische und dramatische Werke wie Romane. Essays. Gedichte. Erzählungen. Marchen. Bilderbücher. Theater­ stücke. Drehbücher usw.: Populäre Sach- und Fachbücher. Artikel in populären Sach­ und Fachzeitschriften: Zeitungen und Zeitschriften: Lehrmittel wie Bücher. Broschüren. Artikel. Karteien usw.:

3.2 GT 8/IV S. 3 51 Wissenschaftliche Werke in Büchern. Broschüren. Zeitungen. Zeitschriften usw.: - Graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik in Noten­ ausgaben. Büchern. Lehrmitteln. Zeitschriften usw.: - Werke der bildenden Kunst wie Reproduktionen von Bildern. Gemälden und Skulpturen. graphische Werke. Karikaturen. Zeichnungen. Skizzen. Illustrationen usw.: - Wissenschaftliche Zeichnungen. Pläne. Karten. Skizzen usw.: Photographien und andere visuelle Werke. Nicht zu den abgabepflichtigen Werken im Sinne dieses Tarifes zählen folgende Werke: Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3 URG): alle veröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werke. welche unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. insbeson­ dere: Jahres- und Geschäftsberichte. Protokolle. Werbeprospekte. Informationsmaterial. Formulare. Statistiken. Gebrauchsanweisungen. Warenkataloge. alle gemäss Art. 5 URG nicht geschützten Werke wie Gesetze. Verordnungen. völkerrechtliche Verträge und andere Erlasse: Zahlungsmittel wie Banknoten. Bankchecks. Reisechecks usw. Entscheidungen. Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen (Verfügungen. Beschlüsse. Be­ gründungen. Merkblätter. amtliche Mitteilungen. Vernehm­ lassungsunterlagen usw.).

GT 8/IV S. 4 3.3 Werke. die am 30. Juni 1993 urheberrechtlich nicht mehr ge­ schützt waren und deren Urheber und Urheberinnen in den Jahren zwischen 1923 und 1943 gestorben sind. sind nach diesem Tarif nicht abgabepflichtig. Sollte das Schweizerische Bundesgericht in einem Urteil klarstellen. dass die siebzigjährige Schutz­ frist nach dem neuen Urheberrechtsgesetz rückwirkend anzuwen­ den ist. können die Bestimmungen dieses Tarifes gegebenenfalls entsprechend revidiert werden. 3.4 Unter "Vervielfältigen" wird das Herstellen von ein- und mehr­ farbigen Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon verstanden und zwar auf Papier. Kunststoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Photokopiergeräten. von Tele­ fax-Apparaten oder ähnlichen Geräten. 3.5 Unter dem Begriff "Gesamt-Kopiemenge" wird die Summe aller während eines Jahres auf den Geräten der Reprographie- und Kopierbetriebe hergestellten Vervielfältigungen im Format A3 und kleinere Formate verstanden. 4 5 5.1 5.2 5.2.1 5.2.2 Bei der Berechnung der Gesamt-Kopiemenge dürfen die Verviel­ fältigungen. welche auf Telefaxgeräten hergestellt werden. geschätzt werden (beispiesweise anhand des verbrauchten Papiers). falls in den betreffenden Geräten keine Zähler vorhanden sind. Verwertungsgesellschaften, gemeinsame Zahlstelle Die Prolitteris ist für diesen Tarif Vertreterin und gemein­ same Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften ProL i tteri s SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA). Umfang der durch den Tarif abgedeckten Verwendungen Dieser Tarif bezieht sich auf das gesetzlich erlaubte Verviel­ fältigen geschützter und veröffentlichter Werke innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 URG. Im weiteren bezieht sich der Tarif

- auf das Vervielfältigen geschützter und veröffentlichter Werke der bildenden Kunst innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. 19 Abs. 2 URG:

- auf das Vervielfältigen von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Musiknoten) innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. 19 Abs. 2 URG: :).2._

5.2.3 5.2.4 5.3 5.4 5.5 6 6.1 GT 8/IV S. 5

- auf das Vervielfältigen und das unentgeltliche Inverkehr­ bringen geschützter und veröffentlichter Werke ausserhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG: (miteingeschlossen ist dabei auch das Vervielfältigen und unentgeltliche Inverkehrbringen von veröffentlichten und geschützten Werken der bildenden Kunst):

- auf das Vervielfältigen von Zeitungs- und Zeitschriften­ Artikeln und auf das entgeltliche Inverkehrbringen dieser Kopien gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG: Von den in Ziff. 5.1 und 5.2 aufgeführten Verwendungen fallen die in Ziff. 5.2 umschriebenen Nutzungen nicht unter den der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereich gemäss Art. 40 URG. Der vorliegende Tarif bezieht sich nicht auf das Aufnehmen ge­ schützter und veröffentlichter Werke auf Datenträger und auf das Wahrnehmbarmachen dieser Werke mittels Bildschirm inner­ halb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und c URG. Für diese Verwendung ist der Gemeinsame Tarif GT 9 mass­ gebend. Für alle durch diesen Tarif oder durch entsprechende gesetzli­ che Bestimmungen nicht erlaubten Verwendungen ist die aus­ drückliche Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber und Rechtsinhaberinnen erforderlich. Dies gilt insbesondere für

- das vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfälti­ gen im Handel erhältlicher Werkexemplare und

- für das Verändern oder Bearbeiten der zu vervielfältigenden Werke. Vergütungen Die jährlichen Vergütungen. welche die Reprographie- und Kopierbetriebe für die Verwendungen gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 zu bezahlen haben. errechnen sich im Grundsatz anhand - der Entschädigung von 3.5 Rappen pro Kopie: - des Branchenkoeffizienten. d.h. des prozentualen Anteils der urheberrechtlich geschützten Vorlagen: der in den Reprographie- und Kopierbetrieben im betreffen­ den Jahr angefertigten Gesamt-Kopiemenge. 53

6.2 6.3 6.4 7 8 E.l E.2 GT 8/IV S. 6 Vergütungen für die Reprographie-Betriebe Die Vergütungen für die Reprographie-Betriebe gemäss Ziffer 2.2 berechnen sich anhand der Entschädigung von 3.5 Rappen pro Kopie. anhand des geschützten Anteils von 1.5 % und anhand der jährlich von den Reprographie-Betrieben zu meldenden Gesamt­ Kopiemenge. Vergütungen für die Kapier-Betriebe Die Vergütungen für die Kapier-Betriebe gemäss Ziffer 2.3 berechnen sich anhand der Entschädigung von 3.5 Rappen pro Kopie. anhand des geschützten Anteils von 9 % und anhand der jährlich von den Kapier-Betrieben zu meldenden Gesamt-Kopie­ menge. Die Vergütungen verstehen sich ohne eine allfällige Mehrwert­ steuer. Ermässigungen Verbände oder ähnliche Zusammenschlüsse. welche von ihren Mitgliedern Entschädigungen gemäss Ziffer 6 einziehen und gesamthaft an die Prolitteris weiterleiten und welche alle tariflichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. er­ halten eine Ermässigung von bis zu 10 %. Meldungen Die Reprographie- und Kapier-Betriebe sind verpflichtet. der Prolitteris bis jeweils Ende Januar eines jeden Jahres die für die Rechnungsstellung notv1endigen Gesamt-Kopiemengen zu melden. Für die erste Rechnungsstellung im Jahre 1995 stützt sich die Prolitteris auf die Gesamt-Kopiemengen des Jahres 1994. Die Reprographie- und Kapier-Betriebe haben diese Angaben auf Anfrage der Prolitteris innert 30 Tagen zu melden. Werden die von der Prolitteris erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht einge­ reicht. kann die Prolitteris die Angaben schätzen und gestützt auf diese Schätzung entsprechend Rechnung stellen. Gibt der betroffene Reprographie- oder Kapier-Betrieb die ür die Berechnung notwendigen Angaben nach der Rechnungsstellung doch noch an. so darf die Prolitteris für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand einen Zuschlag von 10 % verlangen.

8.3 9 9.1 9.2 10 GT 8/IV S.7 55 Im weiteren sind die Reprographie- und Kapier-Betriebe auf­ grund von Art. 51 URG verpflichtet. der Prolitteris auf deren Verlangen Auskunft über die vervielfältigten geschützten Werke zu geben und zwar in Bezug auf Sprache und Werkarten gemäss dem diesem Tarif im Anhang beigelegten Formular. Abrechnung Die Prolitteris stellt den einzelnen vergütungspflichtigen Reprographie- und Kapier-Betrieben und/oder Verbänden bzw. Zusammenschlüssen gemäss Ziff. 7 Rechnung für das laufende Jahr. Die Rechnungen der Prolitteris sind innert 30 Tagen zahlbar. Für fällige Vergütungen hat die Prolitteris einmal schriftlich zu mahnen. Geht die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Mahnung ein. so kann die Prolitteris ohne weitere Mahnung die Betreibung einleiten. Freistellung Die Reprographie- und Kapier-Betriebe werden mit der Zahlung der Vergütungen gemäss Ziffer 6 von Forderungen Dritter im Rahmen der durch diesen Tarif abgedeckten Vervielfältigungen freigestellt. Die Reprographie- und Kapier-Betriebe verpflich­ ten sich. allfällige Anspruchssteller direkt an die Prolitte­ ris zu verweisen und enthalten sich einer Vereinbarung mit diesen. 11 Gültigkeitsdauer des Tarifs 11.1 Dieser Tarif tritt mit der Genehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2001. 11.2 Die Entschädigungen für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1994 sind in den während der gesamten Tarifdauer zu entrichtenden Vergütungen gemäss Ziffer 6 mitenthalten.

MELDE-VERZEICHNIS GT 8 NUTZER: ERHEBUNGSJAHR: BL BELLETRISTIK: Romane. Erzählungen. Gedichte. Essays usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus belletristischen Werken betrug: ............ % • Diese Vervielfältigungen stanrnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND FRANKREICH ZU . . . . . . . . . . . . % • GROSSBR IT ANN I EN USA ZU . . . . . . . . . . . . % • SPANIEN SL POPULARE SACH- UNO FACHBUCHER: Tier-. Auto-. Sportbücher usw. ZU zu ZU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . % • % • % • Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populären Sach- und Fachbüchern betrug . . . . . . . . . . . . . % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ zu . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND FRANKREICH ZU . . . . . . . . . . . . % • GROSSBR IT ANN I EN USA ZU . . . . . . . . . . . . % • SPANIEN zu zu ZU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . % • % • % • WL WISSENSCHAFTLICHE WERKE: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personen Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus wissenschaftlichen Werken betrug . . . . . . . . . . . . . % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCI-MEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND zu . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % •

* Bitte nur Prozentzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.

UL UNTERNEHMENSLITERATIJR: Bücher und Broschüren. welche von Unternehmungen. Verbänden usw. geschaffen wurden und von Drittpersonen gekauft werden können Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Unternehmensliteratur betrug ............ % • Diese Vervielfältigungen starrrnten aus folgenden Ländern: SCHHEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND ZU . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % • LM LEHRMiffiL: Bücher. die speziell für den Schul-Unterricht geschaffen wurden Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Lehrmitteln betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen starrrnten aus folgenden Ländern: SCHwEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND zu . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % • PZ PUBLIKUMSZEITIJNGEN UND ZEITSCHRIFTEN SOWIE BERUFS- UND VERBANDSZEITIJNGEN UNO -ZEITSCHRIFTEN: Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Publikumszeitungen und -Zeitschriften sowie aus Berufs- und Verbandszeitungen und -Zeitschriften betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SChi-JEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND ZU . . . . . • . . . . . . % • GR0SSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % •

* Bitte nur Prozentzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.

SZ POPULÄRWISSENSCHAFTLICHE SPEZIALZEITSCHRIFTEN: Zeitschriften über Elektronik. Computer. Kunst usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populärwissenschaftlichen Zeitschriften betrug . . . .. . . . . . . . % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND zu . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU ............ % • WL WISSENSCHAFTLICHE ZEITSCHRIFTEN: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personenkreise wie Ärzte. Juristen. Physiker. Ökonomen usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus wissenschaftlichen Zeitschriften betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ FRANKREICH USA MN HUSIKNOTEN: zu . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND zu . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % • Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen von Musiknoten betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • Ort / Datum: ...................... . DEUTSCHLAND ZU . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN zu . . . . . . . . . . . . % • Unterschrift: ..................................... .

* Bitte nur Prozenzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.

Entwurf vom 17. Mai 1995 Gemeinsamer Tarif 8 / V INDUSTRIE UND VERARBEITENDES GEWERBE 59

1 1.1 1.2 2 2.1 Gemeinsamer Tarif 8 / V REPROGRAPHIE IN DER INDUSTRIE UND IM VERARBEITENDEN GEWERBE Gegenstand des Tarifes Der Gemeinsame Tarif 8 / V umschreibt den Verwendungsbereich. die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke mit­ tels Reprographie-Verfahren im Bereich der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten. verwer­ tungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (nachfolgend URG genannt) und zum anderen die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen. welche nicht zu den der Bundesaufsicht unterstell­ ten Verwertungsbereichen gehören. Nutzer-Bereich Dieser Tarif bezieht sich auf den Bereich der Industrie und auf das verarbeitende Gewerbe und deckt folgende Branchen ab:

- Textilindustrie

- Bekleidung und Ausrüstung

- Bereich Papier. Graphik und Druck

- Bereich Chemie und Pharmazeutik

- Herstellung von Medizinalprodukten

- Maschinen- und Metall-Industrie

- Industrie der Elektrik und Optik

- Uhren- und Automaten-Industrie

- Lebensmittel-. Getränke- und Genussmittel-Herstellung

- Lebensmittelverarbeitung

- Baugewerbe

- Gewerbe der Bauzulieferer

- Gartenbaugewerbe

- Kunsthandwerk

- landwirtschaftliche Produktion und Fischereiwesen

- Holz-Industrie und Forstwesen

- Übrige industrielle und gewerbliche Produktion und Verarbeitung

2.2 3 3.1 3.2 GT 8/V S. 2 Für die Einstufung der einzelnen Nutzer in die verschiedenen Branchen und Vergütungskategorien gemäss Ziff. 6.3 ist der Haupttätigkeitsbereich eines Nutzers massgebend. d.h. derje­ nige Betriebsteil. in dem die meisten Angestellten beschäftigt sind. Begriffe Unter die "abgabepflichtigen Werke" im Sinne dieses Tarifes fallen grundsätzlich alle veröffentlichten Werke. welche die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 URG erfüllen. also als geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter bezeichnet werden können. Dazu gehören insbesondere: - Literarische und dramatische Werke wie Romane. Essays. Gedichte. Erzählungen. Märchen. Bilderbücher. Theater­ stücke. Drehbücher usw.: Populäre Sach- und Fachbücher. Artikel in populären Sach­ und Fachzeitschriften: - Zeitungen und Zeitschriften: - Lehrmittel wie Bücher. Broschüren. Artikel. Karteien usw.: - Wissenschaftliche Werke in Büchern. Broschüren. Zeitungen. Zeitschriften usw.: - Graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik in Noten­ ausgaben. Büchern. Lehrmitteln. Zeitschriften usw.: - Werke der bildenden Kunst wie Reproduktionen von Bildern. Gemälden und Skulpturen. graphische Werke. Karikaturen. Zeichnungen. Skizzen. Illustrationen usw.: - Wissenschaftliche Zeichnungen. Pläne. Karten. Skizzen usw.: Photographien und andere visuelle Werke. Nicht zu den abgabepflichtigen Werken im Sinne dieses Tarifes zahlen folgende Werke: - Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3 URG): b1

3.3 3.4 3.5 GT 8/V S. 3 bL - alle veröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werke. welche unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. insbeson­ dere: Jahres- und Geschäftsberichte. Protoko 11 e. Werbeprospekte. Informationsmaterial. Formulare. Statistiken. Gebrauchsanweisungen. Warenkataloge, Mitglieder-Zirkulare von Verbänden: alle gemäss Art. 5 URG nicht geschützten Werke wie Gesetze. Verordnungen. völkerrechtliche Verträge und andere Erlasse: Zahlungsmittel wie Banknoten. Bankchecks. Reisechecks usw. Entscheidungen. Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen (Verfügungen. Beschlüsse. Be­ gründungen. Merkblätter. amtliche Mitteilungen. Vernehm­ lassungsunterlagen usw.). Werke. die am 30. Juni 1993 urheberrechtlich nicht mehr ge­ schützt waren und deren Urheber und Urheberinnen in den Jahren zwischen 1923 und 1943 gestorben sind. sind nach diesem Tarif nicht abgabepflichtig. Sollte das Schweizerische Bundesgericht in einem Urteil klarstellen. dass die siebzigjährige Schutz­ frist nach dem neuen Urheberrechtsgesetz rückwirkend anzuwen­ den ist. können die Bestimmungen dieses Tarifes gegebenenfalls entsprechend revidiert werden. Unter "Vervielfältigen" wird das Herstellen von ein- und mehr­ farbigen Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon verstanden und zwar auf Papier. Kunststoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Photokopiergeräten. von Tele­ fax-Apparaten. von Druckern oder ähnlichen Geräten. Als "Anzahl Angestellte" wird die Anzahl der durchschnittlich während einem Jahr vollzeitbeschäftigten Personen eines Nut­ zers verstanden. unabhängig von der rechtlichen Art des Ar­ beitsverhältnisses.

3.6 4 5 5.1 5.2 5.2.1 5.2.2 GT 8/V S. 4 bÖ Unter dem Begriff "Gesamt-Kopiemenge" wird die Summe aller während eines Jahres auf den eigenen Geräten (Photokopierge­ räte. Drucker. Telefax-Apparate etc.) hergestellten Verviel­ fältigungen eines Nutzers verstanden. Ausnahmen bilden:

- diejenigen Vervielfältigungen. welche für verlagsähnliche Produkte des Nutzers (Jahresberichte. Geschäftsberichte. Werbeprospekte. Gebrauchsanweisungen. Kataloge. Mitglieder­ Zirkulare etc.) angefertigt werden und/oder

- auf den erwähnten Geräten hergestellte und übermittelte Originaldokumente (Briefe etc.). Bei der Berechnung der Gesamt-Kopiemenge dürfen die Verviel­ fältigungen. welche auf Telefaxgeräten hergestellt werden. geschätzt werden (beispielsweise anhand des verbrauchten Papiers). falls in den betreffenden Geräten keine Zähler vorhanden sind. Verwertungsgesellschaften, gemeinsame Zahlstelle Die Prolitteris ist für diesen Tarif Vertreterin und gemein­ same Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften ProL itteri s Societe Suisse des Auteurs (SSA). Umfang der durch den Tarif abgedeckten Verwendungen Dieser Tarif bezieht sich auf das gesetzlich erlaubte Verviel­ fältigen geschützter und veröffentlichter Werke innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 URG. Im weiteren bezieht sich der Tarif

- auf das Vervielfältigen geschützter und veröffentlichter Werke der bildenden Kunst innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. 19 Abs. 2 URG:

- auf das Vervielfältigen von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Musiknoten) innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. Art. 19 Abs. 2 URG:

5.2.3 5.2.4 5.3 5.4 5.5 6

6. 1 GT 8/V S. 5 bf

- auf das Vervielfältigen und das unentgeltliche Inverkehr­ bringen geschützter und veröffentlichter Werke ausserhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 l i t. a und b URG: (miteingeschlossen ist dabei auch das Vervielfältigen und unentgeltliche Inverkehrbringen von veröffentlichten und geschützten Werken der bildenden Kunst):

- auf das Vervielfältigen von Zeitungs- und Zeitschriften­ Artikeln und auf das entgeltliche Inverkehrbringen dieser Kopien gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG: Von den in Ziff. 5.1 und 5.2 aufgeführten Verwendungen fallen die in Ziff. 5.2 umschriebenen Nutzungen nicht unter den der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereich gemäss Art. 40 URG. Der vorliegende Tarif bezieht sich nicht auf das Aufnehmen ge­ schützter und veröffentlichter Werke auf Datenträger und auf das Wahrnehmbarmachen dieser Werke mittels Bildschirm inner­ halb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und c URG. Für diese Verwendung ist der Gemeinsame Tarif GT 9 mass­ gebend. Für alle durch diesen Tarif oder durch entsprechende gesetzli­ che Bestimmungen nicht erlaubten Verwendungen ist die aus­ drückliche Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber und Rechtsinhaberinnen erforderlich. Dies gilt insbesondere für

- das vollständige oder weitgehend vollständige Verv1elfält1 - gen im Handel erhältlicher Werkexemplare und

- für das Verändern oder Bearbeiten der zu vervielfältigenden Werke. Vergütungen Die jährlichen Vergütungen. welche die Nutzer für die Verwen­ dungen gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 zu bezahlen haben. errechnen sich im Grundsatz anhand

- der Entschädigung von 3.5 Rappen pro Kopie im Format A4:

6.2 6.2.1 6.2.2 6.3 6.3.1 GT 8/V S. 6 b5

- des Branchenkoeffizienten. das heisst des prozentualen An­ teils der urheberrechtlich geschützten Vorlagen. der für den vorliegenden Tarif im Bereich zwischen 1 und 2 % liegt:

- der von den Nutzern im betreffenden Jahr angefertigten Ge­ samt-Kopiemenge. Dieser Tarif sieht folgende zwei Vergütungsarten vor:

- Pauschale und individuelle Vergütungen für die Verwendungen gemäss Ziffer 5.1 und 5.2.1 bis 5.2.4 für das verwaltungsin­ terne Vervielfältigen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG. Falls Nutzer. welche unter diesen Tarif fallen. Vervielfäl­ tigungen gemäss Art. 19 I lit. b vornehmen (beispielsweise in Schulungs- und Ausbildungszentren). sind diese Tätigkei­ ten getrennt gemäss den Ansätzen des GT 8 / III (Reprogra­ phie in Schulen) abzugelten.

- Individuelle Vergütungen für Pressespiegel gemäss Ziffer 6.4. Die Vergütungen gemäss Ziff. 6.2.1 der einzelnen Nutzer be­ tragen entsprechend dem Seitenpreis und den Branchenkoeffi­ zienten gemäss Ziff. 6.1 für die einzelnen Branchen: Textilindustrie: Angestellte pro Nutzer: 5 50 - 100 200 - 500 700 - 49 99 199 499 699 999 Vergütung: 30.- 50.- 100.- 250.- 400.-

700. - Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu mel­ denden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizien­ ten von 1.5 % berechnet.

6.3.2 6.3.3 6.3.4 Bekleidung und Ausrüstung Angestellte pro Nutzer: 15 - 49 50 - 99 100 - 199 200 - 499 500 - 699 700 - 999 Vergütung: 30.- 50.- 80.- 200. 350. 600. G T 8 / V S . 7 bfo Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu mel­ denden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizien­ ten von 1.5 % berechnet. Bereich Papier. Graphik und Druck Angestellte pro Nutzer: 10 - 49 50 - 79 80 - 99 100 - 199 200 - 499 500 - 699 700 - 999 Vergütung: 50.- 100.-

180. -

300. -

450. -

600. - 850. Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu mel­ denden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizien­ ten von 1.5 % berechnet. Bereich Chemie und Pharmazeutik Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 6 - 19

40. - 20 - 49 7 0. - 50 - 79

120. - 80 - 99 200. 100 - 199 300. 200 - 499 500. 500 - 699

700. - 700 - 999 950.- Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu mel­ denden Gesamt-Kopiemenge una aufgrund des Branchenkoeffizien­ ten von 2 % berechnet.

6.3.5 6.3.6 6.3.7 Herstellung Angestellte Nutzer: 10 - 19 20 - 49 50 - 79 80 - 99 100 - 199 200 - 499 500 - 699 700 - 999 von pro Medizinalprodukten Vergütung:

40. - 60.-

100. -

180. - 260.- 420.- 600.- 850.- GT 8/V S. 8 b1 Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu mel­ denden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizien­ ten von 1.5 % berechnet. Maschinen- und Metall-Industrie Angestellte pro Nutzer: 10 - 49 50 - 79 80 - 99 100 - 199 200 - 499 Vergütung: 30.- 70.- 120.- 180.- 300.- Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet. Industrie der Elektrik und Optik Angestellte pro Nutzer: 10 - 49 50 - 99 100 - 199 200 - 499 Vergütung:

30. -

95. - 240.

550. - Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.

6.3.8 6.3.9 6.3.10 Uhren- und Automaten-Industrie Angestellte pro Nutzer: 10 - 49 50 - 79 80 - 99 100 - 199 200 - 499 Vergütung: 30.- 70.- 120.- 200.-

320. - GT 8/V S. 9 tJö Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet. Lebensmittel-. Getränke- und Genussmittel-Herstellung Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 6 19

30. - 20 - 49 60.- 50 - 79 120.- 80 - 99

180. - 100 - 199

320. - 200 - 499 480. 500 - 999 7 00. - Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoef­ fizienten von 1.5 % berechnet. Lebensmittelverarbeitung Angestellte pro Nutzer: 6 - 19 20 - 49 50 - 79 80 - 99 100 - 199 200 - 499 500 - 999 Vergütung:

30. -

50. -

100. -

150. - 280.

400. - 600.- Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu mel­ denden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizien­ ten von 1.5 % berechnet.

6.3.11 6.3.12 6.3.13 GT 8/V S. 10 (di Baugewerbe Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 10 - 19 30.- 20 - 49 50.- 50 - 99

80. - 100 - 199 150.- 200 - 499

250. - 500 - 999 500.- Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu mel­ denden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizien­ ten von 1.5 % berechnet. Gewerbe der Bauzulieferer Angestellte pro Nutzer: 10 - 49 50 - 99 100 - 499 500 - 999 Vergütung: 30.- 60.- 140.- 300.- Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu mel­ denden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizien­ ten von 1.5 % berechnet. Gartenbau-Gewerbe Angestellte pro Nutzer: 10 - 29 30 - 49 50 - 99 100 - 199 200 - 499 500 - 999 Vergütung:

30. -

60. -

120. -

250. - 480. 800. Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu mel­ denden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizien­ ten von 1.5 % berechnet.

6.3.14 6.3.15 6.3.16 Kunsthandwerk Anges te 1 lte pro Nutzer: 5 - 10 11 - 19 20 - 49 50 - 79 80 - 99 100 - 199 200 - 499 500 - 699 Vergütung: 40.- 60.- 90.- 140.- 200.-

330. - 600.- 800.- GT 8/V S. 11 1rJ Für Nutzer. welche 700 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 2 % berechnet. landwirtschaftliche Produktion und Fischereiwesen Angestellte pro Nutzer: 10 - 19 20 - 49 50 - 99 100 - 199 200 - 499 500 - 999 Vergütung: 30.- 50.- 80.-

150. - 250.- 500.- Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu mel­ denden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizien­ ten von 1.5 % berechnet. Holz-Industrie und Forstwesen Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 10 - 19 30.- 20 - 49 60.- 50 - 99

100. - 100 - 199

180. - 200 - 499 300.- 500 - 999 7 00. - Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu mel­ denden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizien­ ten von 1.5 % berechnet.

6.3.17 6.4 6.4.1 6.4.2 6.4.3 6.4.4 Übrige industrielle und gewerbliche Produktion und Verarbeitung Angestellte pro Nutzer: 10 - 19 20 - 49 50 - 99 100 - 199 200 - 499 500 - 999 Vergütung: 30.- 60.-

100. - 180. 300. 700.- GT 8/V S. 12 '}/) Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu mel­ denden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizien­ ten von 1.5 % berechnet. Vergütungen für Pressespiegel In den Entschädigungen unter Ziff. 6.3 sind die Vergütungen für das Herstellen und Verbreiten von sog. Pressespiegeln nicht inbegriffen. Nutzer. welche Pressespiegel im Sinne die­ ses Tarifes herstellen und verbreiten. haben neben diesen Vergütungen Pressespiegel-Entschädigungen zu entrichten. Unter Pressespiegel im Sinne dieses Tarifes wird eine Zusam­ menstellung von Artikeln aus Zeitungen und/oder Zeitschriften verstanden. welche in einer Mindestauflage von 50 Exemplaren mindestens sieben Mal pro Jahr hergestellt und verbreitet wird. Der geschützte Anteil der Pressespiegel beträgt 70 %. Die jährlichen Vergütungen für Pressespiegel berechnen sich nach folgender Formel: Anzahl Seiten x 70

• • • • • • • • • • • • • • • • • • x Anzahl Exemplare pro Jahr x O. 035 100 oder: Anzahl Seiten x Anzahl Exemplare pro Jahr x 0.0245.

6.5 7 8 8.1 8.2 8.3 GT 8/V S. 13 -:J--2__ Die Vergütungen verstehen sich ohne eine allfällige Mehrwert­ steuer. Ermässigungen Verbände oder ähnliche Zusammenschlüsse. welche von ihren Mit­ gliedern Entschädigungen gemäss Ziffer 6 einziehen und gesamt­ haft an die Prolitteris weiterleiten und welche alle tarifli­ chen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. erhalten eine Ermässigung von bis zu 10 %. Meldungen Die Nutzer sind verpflichtet. der Prolitteris bis jeweils Ende Januar eines jeden Jahres die für die Rechnungsstellung not­ wendigen Angaben wie Gesamt-Kopiemenge, Anzahl Angestellte. Pressespiegel etc. zu melden. Für die erste Rechnungsstellung im Jahre 1995 stützt sich die Prolitteris auf die Angaben des Jahres 1994. Die Nutzer haben diese Angaben auf Anfrage der Prolitteris innert 30 Tagen zu melden. Werden die von der Prolitteris erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht einge­ reicht. kann die Prolitteris die Angaben schätzen und gestützt auf diese Schätzungen entsprechend Rechnung stellen. Gibt der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nach der Rechnungsstellung doch noch an. so darf die Prolitteris für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand einen Zuschlag von 10 % verlangen. Im weiteren sind die Nutzer aufgrund von Art. 51 URG ver­ pflichtet. der Prolitteris auf deren Verlangen Auskunft über die vervielfältigten geschützten Werke zu geben und zwar in Bezug auf Sprache und Werkarten gemäss dem diesem Tarif im Anhang beigelegten Formular.

9 9.1 9.2 10 GT 8/V S. 14 i3 Abrechnung Die Prolitteris stellt den einzelnen vergütungspflichtigen Nutzern und/oder Vergänden bzw. Zusammenschlüssen gemäss Ziffer 7 Rechnung für das laufende Jahr. Die Rechnungen der Prolitteris sind innert 30 Tagen zahlbar. Für fällige Vergütungen hat die Prolitteris einmal schriftlich zu mahnen. Geht die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Mahnung ein. so kann die Prolitteris ohne weitere Mahnung die Betreibung einleiten. Freistellung Die Nutzer werden mit der Zahlung der Vergütungen gemäss Zif­ fer 6 von Forderungen Dritter im Rahmen der durch diesen Tarif abgedeckten Vervielfältigungen freigestellt. Die Nutzer ver­ pflichten sich. allfällige Anspruchssteller direkt an die Pro­ Litteris zu verweisen und enthalten sich einer Vereinbarung mit diesen. 11 Gültigkeitsdauer des Tarifs 11.1 Dieser Tarif tritt mit der Genehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Kraft und gilt für die Zeit vom

1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2001. 11.2 Die Entschädigungen für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1994 sind in den während der gesamten Tarifdauer zu entrichtenden Vergütungen gemäss Ziffer 6 mitenthalten.

MELDE-VERZEICHNIS GT 8 NUTZER: ERHEBUNGSJAHR: BL BELLETRISTIK: Romane. Erzählungen. Gedichte. Essays usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus belletristischen Werken betrug: ............ % • Diese Vervielfältigungen starrmten aus folgenden Ländern: ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND zu . . . . . . . . . . . . % • SCHWEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • ZU . . . . . . . . . . . . % • SPANIEN SL POPULARE SACH- UND FACHBUCHER: Tier-. Auto-. Sportbücher usw. zu . . . . . . . . . . . . % • Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populären Sach- und Fachbüchern betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen starrmten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ zu % . DEUTSCHLAND zu % . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FRANKREICH ZU % . GROSSBRITANNIEN ZU % . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . USA zu % . SPANIEN zu %.  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . WL WISSENSCHAFTLICHE WERKE: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personen Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus wissenschaftlichen Werken betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND zu . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % •

* Bitte nur Prozentzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.

UL UNTERNEHMENSLITERAlUR: Bücher und Broschüren. welche von Unternehmungen. Verbänden usw. geschaffen wurden und von Drittpersonen gekauft werden können Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Unternehmensliteratur betrug ............ % • Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • zu ............ % • ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND ZU . .. .. . . . . . .. % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % • LM LEHRMiffil: Bücher. die speziell für den Schul-Unterricht geschaffen wurden Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Lehrmitteln betrug . . . .. . . .. . . . . % • Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ FRANKREICH USA zu . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND zu . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % • PZ PUBLIKUMSZEilUNGEN UND ZEITSCHRIFTEN SOWIE BERUFS- UND VERBANDSZEITUNGEN UND -ZEITSCHRIFTEN: Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Publikumszeitungen und -Zeitschriften sowie aus Berufs- und Verbandszeitungen und -Zeitschriften betrug ............. % · Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU ............ % • DEUTSCHLAND zu . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % •

* Bitte nur Prozentzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.

SZ POPULÄRWISSENSCHAFTLICHE SPEZIALZEITSCHRIFTEN: Zeitschriften über Elektronik. Corrputer. Kunst usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populärwissenschaftlichen Zeitschriften betrug ............ % • Diese Vervielfältigungen starrrnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . • . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND zu . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % • WL WISSENSCHAFTLICHE ZEITSCHRIFTEN: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personenkreise wie Ärzte. Juristen. Physiker. Ökonomen usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus wissenschaftlichen Zeitschriften betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stammten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ FRANKREICH USA MN MUSIKNOTEN: ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND zu . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % • Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen von Musiknoten betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen starrrnten aus folgenden Ländern: SCI-MEIZ FRANKREICH USA zu . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND zu . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SP1"NIEN ZU . . . . . . . . . . . . % • fu Ort / Datum: ...................... . Unterschrift: ..................................... .

* Bitte nur Prozenzahlen in Zehnerschr1tten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.

Entwurf vom 17. Mai 1995 Gemeinsamer Tarif 8 / VI DIENSTLEISTUNGSBEREICH

1 1.1 1.2 2 Gemeinsamer Tarif 8 / VI REPROGRAPHIE IM DIENSTLEISTUNGSBEREICH Gegenstand des Tarifes Der Gemeinsame Tarif 8 / VI umschreibt den Verwendungsbereich. die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke mit­ tels Reprographie-Verfahren im Dienstleistungsbereich. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten. verwer­ tungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (nachfolgend URG genannt) und zum anderen die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen. welche nicht zu den der Bundesaufsicht unterstell­ ten Verwertungsbereichen gehören. Nutzer-Bereich Dieser Tarif bezieht sich auf den Bereich der Dienstleistungs­ unternehmen und deckt folgende Nutzer ab:

- Banken. Finanzinstitute. Leasingunternehmen

- VerŒicherungen. Krankenkassen

- Rechtsanwälte. Notariate. Wirtschafts- berater. Immobilienverwaltungen

- Treuhandwesen

- EDV-Beratung

- Technische Planung und Beratung

- Personalberatung

- Werbe-Branche

- Reisebranche

- Grosshandel

- Detailhandel

- Verkehr und Transportwesen

- Energie- und Wasserversorgung

- Gastgewerbe

- Reparaturen. Reinigung

- Autogewerbe. Fahrrad- und Motorradbranche

- Spitäler und Anstalten

- Übrige Gesundheits- und Körperpflege

- Konfessionelle Institutionen. Wohlfahrts- und Fürsorge-Institutionen

- Verbände. Vereine. Parteien

- Theater. Kinos. Museen. Kultur- und Freizeitzentren

- Verlage, Presse- und Nachrichtenwesen

- Radio- und Fernseh-Sender. Filmwesen

- Sport-Organisationen und -Anlagen

- Presse-Ausschnittsdienste. Dokumentationslieferdienste

- Forschungsinstitute

- Übrige Dienstleistungen

3 3.1 3.2 GT 8/VI S. 2 tCf Für die Einstufung der einzelnen Nutzer in die verschiedenen Branchen und Vergütungskategorien gemäss Ziffer 6.3 ist der Haupttätigkeitsbereich eines Nutzers massgebend. d.h. derje­ nige Betriebsteil. in dem die meisten Angestellten beschäftigt sind. Begriffe Unter die "abgabepflichtigen Werke" im Sinne dieses Tarifes fallen grundsätzlich alle veröffentlichten Werke. welche die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 URG erfüllen. also als geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter bezeichnet werden können. Dazu gehören insbesondere: Literarische und dramatische Werke wie Romane. Essays. Gedichte. Erzählungen. Märchen. Bilderbücher. Theater­ stücke. Drehbücher usw.: Populäre Sach- und Fachbücher. Artikel in populären Sach­ und Fachzeitschriften: - Zeitungen und Zeitschriften: - Lehrmittel wie Bücher. Broschüren. Artikel. Karteien usw.: - Wissenschaftliche Werke in Büchern. Broschüren. Zeitungen. Zeitschriften usw.: - Graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik in Noten­ ausgaben. Büchern. Lehrmitteln. Zeitschriften usw.: - Werke der bildenden Kunst wie Reproduktionen von Bildern. Gemälden und Skulpturen. graphische Werke. Karikaturen. Zeichnungen. Skizzen. Illustrationen usw.: - Wissenschaftliche Zeichnungen. Pläne. Karten. Skizzen usw.: Photographien und andere visuelle Werke. Nicht zu den abgabepflichtigen Werken im Sinne dieses Tarifes zählen folgende Werke: - Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3 URG): alle veröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werke. welche unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. insbeson­ dere:

3.3 3.4 3.5 3.6 Jahres- und Geschäftsberichte. Protokolle. Werbeprospekte. Informationsmaterial. Formulare. Statistiken. Gebrauchsanweisungen. Warenkataloge. Mitglieder-Zirkulare von Verbänden: GT 8/Vl S. 3 cJ.J alle gemäss Art. 5 URG nicht geschützten Werke wie Gesetze. Verordnungen. völkerrechtliche Verträge und andere Erlasse: Zahlungsmittel wie Banknoten. Bankchecks. Reisechecks usw.: Entscheidungen. Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen (Verfügungen. Beschlüsse. Be­ gründungen. Merkblätter. amtliche Mitteilungen. Vernehm- 1 assungsunterl agen usw.). Werke. die am 30. Juni 1993 urheberrechtlich nicht mehr ge­ schützt waren und deren Urheber und Urheberinnen in den Jahren zwischen 1923 und 1943 gestorben sind. sind nach diesem Tarif nicht abgabepflichtig. Sollte das Schweizerische Bundesgericht in einem Urteil klarstellen. dass die siebzigjährige Schutz­ frist nach dem neuen Urheberrechtsgesetz rückwirkend anzuwen­ den ist. können die Bestimmungen dieses Tarifes gegebenenfalls entsprechend revidiert werden. Unter "Vervielfältigen" wird das Herstellen von ein- und mehr­ farbigen Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon verstanden und zwar auf Papier. Kunststoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Photokopiergeräten. von Tele­ fax-Apparaten. von Druckern oder ähnlichen Geräten. Als "Anzahl Angestellte" wird die Anzahl der durchschnittlich während einem Jahr vollzeitbeschäftigten Personen eines Nut­ zers verstanden. unabhängig von der rechtlichen Art des Ar­ beitsverhältnisses. Unter dem Begriff "Gesamt-Kopiemenge· wird die Summe aller während eines Jahres auf den eigenen Geräten (Photokopierge­ räte. Drucker. Telefax-Apparate etc.) hergestellten Verviel­ fältigungen eines Nutzers verstanden.

4 5 5.1 5.2

5. 2 .1 5.2.2 5.2.3 GT 81 VI S. 4 01 Ausnahmen bilden:

- diejenigen Vervielfältigungen. welche für verlagsähnliche Produkte des Nutzers (Jahresberichte. Geschäftsberichte, Werbeprospekte, Gebrauchsanweisungen. Kataloge, Mitglie­ der-Zirkulare etc.) angefertigt werden und/oder

- auf den erwähnten Geräten hergestellte und übermittelte Originaldokumente (Briefe etc.). Bei der Berechnung der Gesamt-Kopiemenge dürfen die Verviel­ fältigungen. welche auf Telefaxgeräten hergestellt werden. geschätzt werden (beispielsweise anhand des verbrauchten Papiers). falls in den betreffenden Geräten keine Zähler vorhanden sind. Verwertungsgesellschaften. gemeinsame Zahlstelle Die Prolitteris ist für diesen Tarif Vertreterin und gemein­ same Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften Prol itteri s Societe Suisse des Auteurs (SSA). Umfang der durch den Tarif abgedeckten Verwendungen Dieser Tarif bezieht sich auf das gesetzlich erlaubte Verviel­ fältigen geschützter und veröffentlichter Werke innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 URG. Im weiteren bezieht sich der Tarif

- auf das Vervielfältigen geschützter und veröffentlichter Werke der bildenden Kunst innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. 19 Abs. 2 URG:

- auf das Vervielfältigen von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Musiknoten) innerhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c und Art. Art. 19 Abs. 2 URG:

- auf das Vervielfältigen und das unentgeltliche Inverkehr­ bringen geschützter und veröffentlichter Werke ausserhalb des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG: (miteingeschlossen ist dabei auch das Vervielfältigen und unentgeltliche Inverkehrbringen von veröffentlichten und geschützten Werken der bildenden Kunst):

5.2.4 5.3 5.4 5.5 6 6.1 GT 81 v r s. s 02

- auf das Vervielfältigen von Zeitungs- und Zeitschriften­ Artikeln und auf das entgeltliche Inverkehrbringen dieser Kopien gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG: Von den in Ziff. 5.1 und 5.2 aufgeführten Verwendungen fallen die in Ziff. 5.2 umschriebenen Nutzungen nicht unter den der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereich gemäss Art. 40 URG. Der vorliegende Tarif bezieht sich nicht auf das Aufnehmen ge­ schützter und veröffentlichter Werke auf Datenträger und auf das Wahrnehmbarmachen dieser Werke mittels Bildschirm inner­ ha 1 b des Eigengebrauches gemäss Art. 10 Abs. 2 1 it. a und c URG. Für diese Verwendung ist der Gemeinsame Tarif GT 9 mass­ gebend. Für alle durch diesen Tarif oder durch entsprechende gesetzli­ che Bestimmungen nicht erlaubten Verwendungen ist die aus­ drückliche Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber und Rechtsinhaberinnen erforderlich. Dies gilt insbesondere für

- das vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfälti­ gen im Handel erhältlicher Werkexemplare und

- für das Verändern oder Bearbeiten der zu vervielfältigenden Werke. Vergütungen Die jährlichen Vergütungen. welche die Nutzer für die Verwen­ dungen gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 zu bezahlen haben. errechnen sich im Grundsatz anhand

- der Entschädigung von 3.5 Rappen pro Kopie im Format A4:

- des Branchenkoeffizienten. d.h. des prozentualen Anteils der urheberrechtlich geschützten Voriagen. der für den vorlie­ genden Tarif im Bereich zwischen 1 und 2 % liegt:

- der von den Nutzern im betreffenden Jahr angefertigten Gesamt-Kopiemenge.

6.2 6.2.1 6.2.2 6.3 6.3.1 6.3.2 GT 8/VI S. 6 6:J Dieser Tarif sieht folgende zwei Vergütungsarten vor:

- Pauschale und individuelle Vergütungen für die Verwendungen gemäss Ziffer 5.1 und 5.2.1 bis 5.2.4 für das verwaltungs­ interne Vervielfältigen gemäss Art. 19 I lit. c URG. Falls Nutzer, welche unter diesen Tarif fallen. Vervielfältigungen gemäss Art. 19 I lit. b vornehmen (beispielsweise in Schu­ lungs- und Ausbildungszentren von Verbänden). sind diese Tä­ tigkeiten getrennt gemäss den Ansätzen des GT 8 / III (Re­ prographie in Schulen) abzugelten.

- Individuelle Vergütungen für Pressespiegel gemäss Ziffer 6.4. Die Vergütungen gemäss Ziff. 6.2.1 betragen entsprechend dem Seitenpreis und den Branchenkoeffizienten gemäss Ziff. 6.1 für die einzelnen Branchen: Banken. Finanzinstitute, Leasingunternehmen Angestellte pro Nutzer: 4 - 10 20 - 50 - 100 - 200 - 9 19 49 99 199 499 Vergütung: 30.- 90.-

160. - 300.

600. - 1·000.- Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 2 % berechnet. Versicherungen. Krankenkassen Angestellte pro Nutzer: 6 - 9 10 - 19 20 - 49 50 - 99 100 - 199 200 - 499 Vergütung: 30. 60. 130.

250. -

500. -

980. - Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.

6.3.3 6.3.4 6.3.5 Rechtsanwalte. Notariate. Wirtschaftsberater. Immobilienverwaltungen Angestellte pro Nutzer: 1 2 - 6 20 - 5 19 99 Vergütung:

30. - 50.-

80. - 160.- GT 8/VI S. 7 (ff- Für Nutzer. welche 100 und mehr Angestellte beschaftigen. wird die jahrliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 2 % berechnet. Treuhandwesen Angestellte pro Nutzer: 1 2 6 20 - 5 19 99 Vergütung: 30. 50.- 80.- 160.- Für Nutzer. welche 100 und mehr Angestellte beschaftigen. wird die jahrliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 2 % berechnet. EDV-Beratung Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 1 - 19

30. - 20 - 49 7 0. - 50 - 79

200. - 80 - 99 350. 100 - 199

500. - 200 - 499 850. Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschaftigen. wira die jahrliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.

6.3.6 6.3.7 6.3.8 Technische Planung und Beratung Angestellte pro Nutzer: 6 - 19 20 - 49 50 - 79 80 - 99 100 - 199 200 - 499 Vergütung: 30.- 60.-

150. - 220.-

320. - 480.- GT 8/VI S. 8 !J5 Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von

1. 5 % berechnet. Personalberatung Angestellte pro Nutzer: 4 - 9 10 - 19 20 - 49 50 - 79 80 - 99 100 - 199 Vergütung: 30.- 60.

100. - 250.- 350.- 500.- Für Nutzer. welche 200 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet. Werbe-Branche Angestellte pro Nutzer: 1 - 9 10 - 19 20 - 49 50 - 99 100 - 199 Vergütung: 30.-

100. -

200. -

400. - 800. Für Nutzer. welche 200 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 2.0 % berechnet.

6.3.9 6.3.10

6. 3 .11 Reise-Branche Angestellte pro Nutzer: 3 - 9 10 - 19 20 - 49 50 - 79 80 - 99 100 - 199 Vergütung:

30. - 60.- 120.- 250.- 340.-

600. - GT 8/Vl S. 9 &J Für Nutzer. welche 200 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet. Grosshandel Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 6 - 19 40.- 20 - 49 80.- 50 - 79 120.- 80 - 99 180.- 100 - 199 320.- 200 - 499

480. - Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet. Detailhandel Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 5 - 10 30.- 11 - 19 40.- 20 - 49

90. - 50 - 79 140. 80 - 99

200. - 100 - 199

320. - 200 - 499

480. - 500 - 999

700. - Für Nutzer. welche 1·000 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoef­ fizienten von 1.5 % berechnet.

6.3.12 6.3.13 6.3.14 Verkehr und Transportwesen Angestellte pro Nutzer: 5 - 19 20 - 49 50 - 99 100 - 199 200 - 499 Vergütung: 30.- 50.-

120. - 200.- 400.- GT 8/VI S. 10 81- Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet. Energie- und Wasserversorgung Angestellte pro Nutzer: 5 - 19 20 - 49 50 - 79 80 - 99 100 - 199 200 - 499 Vergütung:

35. - 60.-

120. -

200. - 360.- 600.- Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet. Gastgewerbe Angestellte pro Nutzer: 10 - 19 20 - 49 50 - 99 100 - 199 200 - 499 Vergütung:

30. -

40. - 7 0. -

120. -

260. - Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.

6.3.15 6.3.16 6.3.17 Reparaturen. Reinigung Angestellte pro Nutzer: 10 - 19 20 - 49 50 - 99 100 - 199 200 - 499 Vergütung:

30. -

60. - 90.- 160.- 300.- GT 8/VI S. 11 06 Für Nutzer, welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet. Autogewerbe. Fahrrad- und Motorradbranche Angestellte pro Nutzer: 6 - 19 20 - 49 50 - 79 80 - 99 100 - 199 200 - 499 Vergütung: 30.- 70.-

120. - 180. 320.- 480.- Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet. Spitäler und Anstalten Angestellte pro Nutzer: 10 - 19 20 - 49 50 - 79 80 - 99 100 - 199 200 - 499 Vergütung: 50.- 100. 250.

400. -

600. -

800. - Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer· zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet.

6.3.18 6.3.19 6.3.20 Übrige Gesundheits- und Körperpflege Angestellte pro Nutzer: 5 - 19 20 - 49 50 - 99 100 - 199 200 - 499 Vergütung:

35. -

80. -

160. -

300. - 450. GT 8/VI S. 12 Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet. Konfessionelle Institutionen. Wohlfahrts- und Fürsorge-Institutionen Angestellte pro Nutzer: 2 - 10 20 - 50 - 9 19 49 99 Vergütung: 50.-

100. - 250.-

500. - Für Nutzer. welche 100 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 2.0 % berechnet. Verbände. Vereine. Parteien Angestellte pro Nutzer: 1 2 6 10 - 20 - 50 - 80 - 5 9 19 49 79 99 Vergütung:

40. - 80.

120. - 180. 400. 7 50. 1·000.- Für Nutzer. welche 100 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 2.0 % berechnet. 84

6.3.21 6.3.22 6.3.23 Theater. Kinos. Museen. Kultur- und Freizeit-Zentren Angestellte pro Nutzer: 1 - 9 10 - 19 20 - 49 50 - 99 100 - 199 Vergütung:

30. -

100. - 240.-

560. - 1'000.- GT 8/VI S. 13 9G Für Nutzer. welche 200 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet. Verlage, Presse- und Nachrichtenwesen Angestellte pro Nutzer: 2 6 10 - 20 50 - 80 5 9 19 49 79 99 Vergütung: 80.-

160. - 240.- 460.- 700.- 900.- Für Nutzer. welche 100 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 2.0 % berechnet. Radio- und Fernseh-Sender. Filmwesen Angestellte pro Nutzer: 5 10 20 - 50 9 19 49 99 Vergütung:

30. -

120. -

240. -

560. - Für Nutzer. welche 100 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 2.0 % berechnet.

6.3.24 6.3.25 6.3.26 Sport-Organisationen und -Anlagen Angestellte pro Nutzer: 5 - 19 20 - 49 50 - 99 100 - 199 200 499 Vergütung: 40.- 80.- 160.-

300. -

450. - GT 8/VI S. 14 Für Nutzer. welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet. Presse-Ausschnittdienste. Dokumentationslieferdienste Für Nutzer im Bereich Medienarchive. Presse-Ausschnittdienste etc. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffi­ zienten von 70 % berechnet. Forschungsinstitute. soweit sie nicht einem Konzern. einer Hochschule etc. angeglieder sind Angestellte pro Nutzer: 2 6 10 - 20 50 - 80 5 9 19 49 79 99 Vergütung:

100. - 150.- 250.- 500.- 750.- 1·000.- Für Nutzer. welche 100 und mehr Angestellte beschäftigen. wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 2 % berechnet.

6.3.27 6.4 6.4.1 6.4.2 6.4.3 6.4.4 6.5 GT 8/VI S. 15 Übrige Dienstleistungsunternehmen Angestellte pro Vergütung: Nutzer: 4 - 9 30.- 10 - 19 60.- 20 - 49

100. - 50 - 79 250.- 80 - 99 350.- 100 - 199 500.- Für Nutzer. welche 200 und mehr Angestellte beschaftigen. wird die jahrliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamt-Kopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1.5 % berechnet. Vergütungen für Pressespiegel In den Entschadigungen unter Ziff. 6.3 sind die Vergütungen für das Herstellen und Verbreiten von sog. Pressespiegeln nicht inbegriffen. Nutzer. welche Pressespiegel im Sinne die­ ses Tarifes herstellen und verbreiten. haben neben diesen Ver­ gütungen Pressespiegel-Entschadigungen zu entrichten. Unter Pressespiegel im Sinne dieses Tarifes wird eine Zusam­ menstellung von Artikeln aus Zeitungen und/oder Zeitschriften verstanden. welche in einer Mindestauflage von 50 Exemplaren mindestens sieben Mal pro Jahr hergestellt und verbreitet 1, i rd. Der geschützte Anteil der Pressespiegel betragt 70 %. Die jahrlichen Vergütungen für Pressespiegel berechnen sich nach folgender Formel: Anzahl Seiten x 70 -·············--·· x Anzahl Exemplare pro Jahr x 0.035 100 oder: Anzahl Seiten x Anzahl Exemplare pro Jahr x 0.0245. Die Vergütungen verstehen sich ohne eine allfallige Mehrwert­ steuer.

7 8 8.1 8.2 8.3 9 9.1 9.2 GT 8 / VI S. 16 Ermässigungen Verbände oder ähnliche Zusammenschlüsse. welche von ihren Mit­ gliedern Entschädigungen gemäss Ziff. 6 einziehen und gesamt­ haft an die Prolitteris weiterleiten und welche alle tarifli­ chen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. erhalten eine Ermässigung von bis zu 10 %. Meldungen Die Nutzer sind verpflichtet. der Prolitteris bis jeweils Ende Januar eines jeden Jahres die für die Rechnungsstellung not­ wendigen Angaben wie Gesamt-Kopiemenge. Anzahl Angestellte. Pressespiegel etc. zu melden. Für die erste Rechnungsstellung im Jahre 1995 stützt sich die Prolitteris auf die Angaben des Jahres 1994. Die Nutzer haben diese Angaben auf Anfrage der Prolitteris innert 30 Tagen zu melden. Werden die von der Prolitteris erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht einge­ reicht. kann die Prolitteris die Angaben schätzen und gestützt auf diese Schätzungen entsprechend Rechnung stellen. Gibt der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nach der Rechnungsstellung doch noch an. so darf die Prolitteris für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand einen Zuschlag von 10 % verlangen. Im weiteren sind die Nutzer aufgrund von Art. 51 URG ver­ pflichtet. der Prolitteris auf deren Verlangen Auskunft über die vervielfältigten geschützten Werke zu geben und zwar in Bezug auf Sprache und Werkarten gemäss dem diesem Tarif im Anhang beigelegten Formular. Abrechnung Die Prolitteris stellt den einzelnen vergütungspflichtigen Nutzern und/oder Verbänden bzw. Zusammenschlüssen gemäss Ziffer 7 Rechnung für das laufende Jahr. Die Rechnungen der Prolitteris sind innert 30 Tagen zahlbar. Für fällige Vergütungen hat die Prolitteris einmal schriftlich zu mahnen. Geht die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Mahnung ein. so kann die Prolitteris ohne weitere Mahnung die Betreibung einleiten.

10 GT 8 / 17 q4 Freistellung Die Nutzer werden mit der Zahlung der Vergütungen gemäss Ziffer 6 von Forderungen Dritter im Rahmen der durch diesen Tarif abgedeckten Vervielfältigungen freigestellt. Die Nutzer verpflichten sich, allfällige Anspruchssteller direkt an die Prolitteris zu verweisen und enthalten sich einer Vereinbarung mit diesen. 11 Gültigkeitsdauer des Tarifes 11.1 Dieser Tarif tritt mit der Genehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Kraft und gilt für die Zeit vom

1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2001. 11.2 Die Entschädigungen für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1994 sind in den während der gesamten Tarifdauer zu entrichtenden Vergütungen gemäss Ziffer 6 mitenthalten.

MELDE-VERZEICHNIS GT 8 NUTZER: ERHEBUNGSJAJ-IR: BL BELLE1RISTIK: Romane. Erzählungen. Gedichte. Essays usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus belletristischen Werken betrug: ............ % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU . . . . . . . . . . . . % * DEUTSCHLAND FRANKREICH ZU . . . . . . . . . . . . % • GR0SSBR IT ANN I EN USA ZU . . . . . . . . . . . . % • SPANIEN SL P0PULARE SACH· UND FACHBUCHER: Tier-. Auto-. Sportbücher usw. zu zu ZU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . % * % * % * Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populären Sach- und Fachbüchern betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCH.-JEIZ ZU % . DEUTSCHLAND . . . . . . . . . . . . FRANKREICH ZU % . GR0SSBR IT ANN I EN . . . . . . . . . . . . USA ZU % . SPANIEN . . . . . . . . . . . . ZU zu zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . % % % WL WISSENSCHAFTLICHE WERKE: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personen Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus wissenschaftlichen þJerken betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCH.-JEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND ZU . . . . . . . . . . . . % • GR0SSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN zu . . . . . . . . . . . . % •

* Bitte nur Prozentzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.

UL UtrrERNEHMENSLITERA1UR: Bücher und Broschüren. welche von Unternehrrungen. Verbänden usw. geschaffen wurden und von Drittpersonen gekauft werden können Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Unternehmensliteratur betrug ............ % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND zu . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % • U1 LEHRMiffiL: Bücher. die speziell für den Schul-Unterricht geschaffen wurden Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Lehrmitteln betrug . .. . . .. . . . . . . % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCrMEIZ FRANKREICH USA zu . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND ZU . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU ............ % • PZ PUBLIKUMSZEITIJNGEN UND ZEITSCHRIFTEN SOWIE BERUFS- UND VERBANDSZEITIJNGEN UND -ZEITSCHRIFTEN: Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus Publikumszeitungen und -Zeitschriften sowie aus Berufs- und Verbandszeitungen und -Zeitschriften betrug ............. % • Diese Vervielfältigungen stamnten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ FRANKREICH USA zu . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND ZU . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN zu '........... % •

* Bitte nur Prozentzahlen in Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.

SZ POPULÄRWISSENSCHAFTLICHE SPEZIALZEITSCHRIFTEN: Zeitschriften über Elektronik. Computer. Kunst usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus populärwissenschaftlichen Zeitschriften betrug . . . . . . . . . . . . % • Diese Vervielfältigungen starrmten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ ZU . . . . . . . . . . . . % • FRANKREICH ZU . . . . . . . . . . . . % • USA zu . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND ZU GROSSBR IT ANN I EN ZU SPANIEN zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . % • % • % • WL WISSENSCHAFTLICHE ZEITSCHRIFTEN: richten sich an wissenschaftlich interessierte Personenkreise wie Ärzte. Juristen. Physiker. Ökoncxnen usw. Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen aus .,.,i ssenscha ft l i chen Zeitschriften betrug . . • . . . . . . . . . . % • Diese Vervielfältigungen starrmten aus folgenden Ländern: SCI-MEIZ FRANKREICH USA MN MUSIKNOTEN: ZU . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • DEUTSCHLAND ZU . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN zu . . . . . . . . . . . . % • Der Anteil der von uns im Erhebungsjahr insgesamt hergestellten Vervielfältigungen von Musiknoten betrug . . . . . . . .. . . . . % • Diese Vervielfältigungen starrmten aus folgenden Ländern: SCHWEIZ FRANKREICH USA ZU . . . . . . . . . . . . % • zu . . . . . . . . . . . . % • ZU . . . . . . . . . . . . % • Ort / Datum: ...................... . DEUTSCHLAND ZU . . . . . . . . . . . . % • GROSSBRITANNIEN zu ............ % • SPANIEN ZU . . . . . . . . . . . . % • Unterschrift: ..................................... .

* Bitte nur Prozenzahlen 1n Zehnerschritten angeben. beispielsweise 10 %. 20 %. 30 % ... usw.

ESchK II Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 98 1. Die Zuständigkeit der Schiedskommission zur Genehmigung von Tarifen be­ schränkt sich auf diejenigen Verwertungsbereiche, die gemäss Art. 40 Abs. 1 URG der Bundesaufsicht unterstellt sind. Beim GT 8 handelt es sich um ei­ nen neuen Tarif, der sich schwerpunktmässig auf den in Art. 20 Abs. 2 URG enthaltenen Vergütungsanspruch für das nach Art. 19 Abs. 1 und 2 URG er­ laubte Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch bezieht. Da die Gel­ tendmachung der im URG vorgesehenen Vergütungsansprüche gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG generell unter die Bundesaufsicht fällt, ist die Zustän­ digkeit der Schiedskommission zur Prüfung und Genehmigung des vorliegen­ den Tarifs grundsätzlich zu bejahen. Aus dem Antrag der Verwertungsgesellschaften geht jedoch hervor, dass der GT 8 auch Verwertungsbereiche erfasst, die nicht mehr unter das gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 URG erlaubte Vervielfältigen zum Eigengebrauch fallen und demnach auch nicht die Geltendmachung des in Art. 20 Abs. 2 URG ent­ haltenen Vergütungsanspruchs betreffen. So bezieht er sich insbesondere auf das Vervielfältigen von Werken der bildenden Kunst und von graphischen Aufzeichnungen von musikalischen Werken, auf das gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. b und c URG die Schutzausnahme des vergütungspflichtigen Eigenge­ brauchs nicht zur Anwendung kommt. Die entsprechenden Nutzungshandlun­ gen wie zum Beispiel das Kopieren von Musiknoten in Schulen oder das Ver­ vielfältigen von Werken der bildenden Kunst ausserhalb des privaten Kreises (Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG) fallen unter das ausschliessliche Vervielfälti­ gungsrecht, für das kein Zwang zur kollektiven Verwertung unter Bundesauf­ sicht (Art. 20 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 URG) besteht. Soweit sich der GT 8, wie in den vorerwähnten Fällen, auf das ausschliessliche Ver­ vielfältigungsrecht und nicht den Vergütungsanspruch gemäss Art. 20 Abs. 2 URG bezieht, ist er nicht der Angemessenheitskontrolle durch die Schieds­ kommission unterstellt. Daneben entzieht sich der GT 8 auch in bezug auf die Wahrnehmung des Verbreitungsrechts gemäss Ziffer 5.2.3 und 5.2.4 (Erlaub­ nis, Kopien von geschützten Werken in Verkehr zu bringen) der Prüfung durch die Schiedskommission. Die Schiedskommission hat allerdings schon früher Tarife geprüft und geneh­ migt, die sich teilweise auf Verwertungsbereiche bezogen, welche nicht von der Bundesaufsicht erfasst wurden. Es besteht auch nach neuem Recht kein Grund, eine Tarifvorlage, die einen bestimmten Nutzungsbereich im Interesse aller Beteiligten umfassend abdeckt, die Genehmigung zu verweigern, weil sie nicht vollumfänglich der Angemessenheitskontrolle untersteht. Die Ange­ messenheitsprüfung und ein allfälliger Genehmigungsbeschluss der Schieds-

ESchK 99 kommission betreffen allerdings die Tarifvorlage nur insoweit, als sich diese auf urheberrechtliche Ansprüche bezieht, deren Wahrnehmung gemäss Art. 40 Abs. 1 URG unter die Bundesaufsicht fällt. 2. Nach Art. 47 Abs. 1 URG haben die im gleichen Verwertungsbereich tätigen Verwertungsgesellschaften einen gemeinsamen Tarif aufzustellen. Das Ver­ vielfältigen von Werken mittels Reprographie-Verfahren betrifft nur Werke, die sich in graphischer Form reproduzieren lassen. Schwerpunktmässig sind das Sprachwerke, zu denen auch die literarischen und wissenschaftlichen Werke gehören (Art. 2 Abs. 2 Bst. a URG). Der Bereich der Sprachwerke kann aber nicht vollumfänglich durch die PL abgedeckt werden, weil die wortdramati­ schen Werke zum Repertoire der SSA gehören. Dieser Umstand macht einen gemeinsamen Tarif der beiden Verwertungsgesellschaften notwendig. Die Tatsache, dass sich der GT 8 nicht nur auf Sprachwerke, sondern dar­ über hinaus auch auf die Werke der bildenden Kunst und der Photographie sowie auf graphische Aufzeichnungen von musikalischen Werken (Musikno­ ten) bezieht, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang, weil die Pflicht zur Aufstellung eines gemeinsamen Tarifs nur Verwertungsbereiche betrifft, die unter die Bundesaufsicht fallen. Es ist deshalb nichts dagegen einzuwen­ den, dass die SUISA die Reprographie-Rechte an ihrem Repertoire der nicht­ theatralischen Werke der Musik der PL abgetreten hat, anstatt diese Rechte direkt in den gemeinsamen Tarif einzubringen. Auch unter Bundesaufsicht stehende Verwertungsgesellschaften wie die PL und die SUISA sind in der Gestaltung ihrer Zusammenarbeit grundsätzlich frei, soweit es dabei um die Wahrnehmung von Rechten im Rahmen der Privatautonomie geht. 3. Der Genehmigungsantrag betreffend den GT 8 bezieht sich auf sechs Einzel­ tarife. Jeder dieser Tarife betrifft eine ganz bestimmte Nutzerkategorie wie die Schulen, die Bibliotheken, die öffentliche Verwaltung usw. und sollte somit auch Gegenstand eines separaten Genehmigungsverfahrens sein. Die Tarif­ verhandlungen zwischen den Verwertungsgesellschaften und den massgebli­ chen Nutzerverbänden haben jedoch im vorliegenden Fall zu einer Einigung über ein Gesamtpaket geführt, das gemäss den Anträgen der Tarifpartner auch im Rahmen der Angemessenheitsprüfung durch die Schiedskommission als ein Ganzes angesehen werden soll. Unter diesen besonderen Umständen wäre es auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie nicht sinn­ voll gewesen, sechs verschiedene Genehmigungsverfahren für die tarifliche Erfassung des Verwertungsbereichs Reprographie durchzuführen. Durch die Schnürung eines Gesamtpaketes ist zwar eine sehr komplexe Tarifvorlage entstanden; ihre Beurteilung wird jedoch dadurch wieder erleichtert, dass die

ESchK 100 verschiedenen Teiltarife in ihrem Aufbau und den Entschädigungsansätzen weitgehend miteinander übereinstimmen. Gegen den Antrag, den GT 8/I-VI in einem Genehmigungsverfahren zu behandeln, ist somit weder in formeller noch in materieller Hinsicht etwas einzuwenden. 4. Gemäss Art. 59 Abs. 1 URG hat die Schiedskommission einen Tarif zu ge­ nehmigen, wenn er in seinem Aufbau und den einzelnen Bestimmungen an­ gemessen ist. Nach der Rechtsprechung der Schiedskommission sind diese Voraussetzungen ohne weitere Prüfung als erfüllt anzusehen, wenn die massgeblichen Organisationen der Werknutzer dem Tarif vorbehaltlos zuge­ stimmt haben. Dass der Zustimmung der Nutzerorganisationen bei der Tarif­ genehmigung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übri­ gens bereits aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkularweg erfolgen kann. Die Praxis der Schiedskommission, wonach ein Tarif, der mit den hauptsäch­ lichen Nutzerverbänden ausgehandelt worden ist, und dem diese im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ausdrücklich zugestimmt haben, grundsätzlich als angemessen {Art. 59 Abs. 1 URG) anzusehen ist, findet auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts ihre Bestätigung. So hat das Bundesge­ richt in seinem Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungs­ beschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum gemeinsamen Tarif 1 die Zustimmung der Betroffenen als ein wichtiges Indiz dafür angesehen, dass der Tarif nicht zu beanstanden ist. Diesem Bundesgerichtsentscheid ist auch zu entnehmen, dass es sich in einem solchen Fall erübrigt, noch andere Prüfungskriterien zur Beurteilung des Tarifs heranzuziehen (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Wenn die Tarifverhandlungen - wie im vorliegenden Fall - zu einer vorbehalt­ losen Einigung zwischen den Parteien führen, entfällt auch die Angemessen­ heitsprüfung der Entschädigungsansätze gemäss Art. 60 URG. Eine entspre­ chende Prüfung des im GT 8 vorgesehenen Vergütungsansatzes von 3,5 Rappen pro A4-Kopie wäre aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht mög­ lich, weil dieser Ansatz einem in den Verhandlungen erreichten Kompromiss entspricht und keinen direkten Bezug zu den durchschnittlichen Kosten einer Kopie aufweist, die von den Verhandlungspartnern sehr unterschiedlich beur­ teilt werden (siehe oben unter 1/3). 5. Die differenzierte Regelung betreffend die rückwirkende Anwendung des GT 8/I-VI, wie sie in Ziffer 11 der Teiltarife festgelegt ist, findet ihre Rechtferti­ gung in Art. 83 Abs. 2 URG und entspricht zumindest teilweise dem Vor­ schlag des Bundesamtes für geistiges Eigentum, die rückwirkenden Forde­ rungen durch einen Zuschlag auf den Entschädigungsansatz auf die dem

ESchK 101 Inkrafttreten des Tarifs folgende Nutzungsperiode zu überwälzen. Im übrigen ist auch diese Regelung Gegenstand der zwischen den Verhandlungspart­ nern zustande gekommenen Einigung. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 24. März 1995 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission zum GT 4 (Leerkas­ settenvergütung) vom 21. Dezember 1993 einen Ausgleich für die Vergan­ genheit durch einen zeitlich befristeten Zuschlag auf die Entschädigung für eine neue Tarifperiode als vertretbar angesehen, ohne dabei eine auf Art. 83 Abs. 2 URG gestützte rückwirkende Anwendung eines Tarifs auszuschlies­ sen. Die Schiedskommission wurde indessen gerügt, weil sie bei der Festset­ zung der Leerkassettenvergütung weder die Dauer noch die Höhe des Zu­ schlags für die Vergangenheit bestimmt hat und somit vom Bundesgericht nicht geprüft werden könne, ob der von der Schiedskommission vorgenom­ mene Zuschlag den Anforderungen von Art. 83 Abs. 2 URG entspricht. Im vorliegenden Fall ist jedoch weder die Entschädigung noch der Zuschlag für die Vergangenheit von der Schiedskommission bestimmt worden. Die Ver­ handlungspartner haben sich vielmehr darauf geeinigt, dass mit den für die vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001 laufende Nutzungsperiode zu entrichtenden Vergütungen auch die in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1994 erfolgten Nutzungen abgegolten werden. Da diese Über­ gangsregelung dem Willen der Parteien entspricht, gewährleistet sie einen angemessenen Ausgleich für die vergangene, vom Tarif nicht mehr direkt er­ fasste Nutzungsperiode. Unter diesen Umständen besteht keine Notwendig­ keit, den Zuschlag für die Vergangenheit im Tarif näher zu spezifizieren. 6. Die Schiedskommission hat gemäss Art. 59 Abs. 2 URG die Möglichkeit, nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften und der Nutzerverbände Änderungen am Tarif vorzunehmen. Die Nutzerorganisa­ tionen haben in ihren Vernehmlassungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nur einer unveränderten Genehmigung der aus verschiedenen Teil­ tarifen bestehenden Tarifvorlage zustimmen könnten. Das geschnürte Ge­ samtpaket entspreche nämlich einem mühsam errungenen Kompromiss, den auch punktuelle Änderungen in Frage stellen würden. Aufgrund dieses Ver­ nehmlassungsergebnisses ist es angezeigt, den GT 8 unverändert zu geneh­ migen, da er nur in dieser Form auf die ausdrückliche Zustimmung der haupt­ sächlichen Nutzerorganisationen gefunden hat und demgemäss als an­ gemessen bezeichnet werden kann.

ESchK 102 III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif 8 in der Fassung vom 17. Mai 1995 wird genehmigt, so­ weit er der Kognition der Schiedskommission untersteht. 2. Der Prolitteris und der SSA werden gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebühren­ verordnung vom 17. Februar 1993 eine Spruchgebühr von Fr. 2'600.-- auferlegt. Sie haften dafür solidarisch. 3. Schriftliche Mitteilung an: - die Mitglieder der Spruchkammer - die Verwertungsgesellschaften Prolitteris und Societe Suisse des Auteurs - die Verhandlungspartner gemäss Ziffer 1/3 - den Preisüberwacher Rechtsmittel: Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin: Der Sekretär: V. Bräm-Burckhardt C. Govoni Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fas­ sung vom 20. Dezember 1968).