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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 4. Dezember 2006 betreffend den Gemeinsamen Tarif 8 (GT 8/I ─ VI) Vervielfältigen von Werken mittels Reprographie-Verfahren
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2006 betreffend den GT 8 2/171 CCF _____________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 21. November 2001 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs 8 (Vervielfältigen von Werken mittels Reprographie-Verfahren) läuft am 31. De- zember 2006 ab. Mit Eingabe vom 6. Juli 2006 haben die beiden an diesem Tarif beteilig- ten Verwertungsgesellschaften ProLitteris und Société suisse des auteurs (SSA) unter der Federführung der ProLitteris der Schiedskommission den Antrag auf Genehmigung des re- vidierten GT 8 in der Fassung vom 21. Juni 2006 mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 gestellt.
2. Der GT 8 besteht aus sechs einzelnen Teiltarifen, die sich auf die folgenden Nutzerkatego- rien beziehen: − GT 8/I: Reprographie in öffentlichen Verwaltungen − GT 8/II: Reprographie in Bibliotheken − GT 8/III: Reprographie in Schulen − GT 8/IV: Reprographie in Reprographie- und Kopierbetrieben − GT 8/V: Reprographie in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe − GT 8/VI: Reprographie im Dienstleistungsbereich
Die ProLitteris hat denn auch mit den diese sechs Nutzungsbereiche abdeckenden Nutzer- organisationen entsprechende Tarifverhandlungen geführt (vgl. die Liste der Verhand- lungspartner gemäss Gesuchsbeilage 7), wobei diese Verhandlungen aus Praktikabilitäts- gründen mit denjenigen für den GT 9 zusammengelegt worden sind.
3. Gemäss der Eingabe musste zu Beginn der Verhandlungen zunächst geklärt werden, wel- che massgebenden Nutzerverbände zu den Tarifverhandlungen einzuladen waren. In ihrer Eingabe gibt die ProLitteris eine ausführliche Übersicht über den Verhandlungsablauf und weist auch darauf hin, dass die Verwertungsgesellschaften mit den betroffenen Nutzerver- bänden frühzeitig überein kamen, auch für die künftige Tarifperiode den GT 8 und den GT 9 in der gleichen Struktur als zwei getrennte Tarife weiterzuführen. Nach mehreren Ver- handlungsrunden und nachdem die Verwertungsgesellschaften als Kompromisslösung vor- schlugen, auf eine Erhöhung der Vergütungsansätze im GT 8 zu verzichten, falls eine An- passung der Vergütungsansätze im GT 9 die Zustimmung der Nutzer finde, habe man sich letztlich auf dieses Vorgehen einigen können. Dabei waren sich die Tarifpartner nach den Aussagen von ProLitteris einig, dass nur ein Gesamtpaket, welches alle offenen Punkte betreffend GT 8 und GT 9 umfasst, Voraussetzung einer Zustimmung aller Beteiligten bil-
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2006 betreffend den GT 8 3/171 CCF _____________________________________________________________________________ den könne. Im Anschluss an die intensiv geführten Verhandlungen hätten sich die Nutzer- organisationen, welche an den Verhandlungen teilgenommen haben, mit den Teiltarifen GT 8/I ─ VI einverstanden erklärt (vgl. Zustimmungserklärungen gemäss Gesuchsbeilage 10). Die Verwertungsgesellschaften gehen denn auch davon aus, dass es sich beim GT 8 in seiner Gesamtheit um einen Einigungstarif handelt. Wesentliche Voraussetzung für die Ei- nigung war aber auch die Übereinkunft im GT 9 und insbesondere bezüglich der internen elektronischen Pressespiegel.
Zur Tarifstruktur weist ProLitteris darauf hin, dass der GT 8 in die erwähnten sechs Teiltari- fe eingeteilt ist, welche sich an sechs verschiedene Nutzergruppen mit unterschiedlichem Kopierverhalten hinsichtlich Kopiermenge und urheberrechtlich geschütztem Anteil richten. Dabei würden die verschiedenen Teiltarife in ihrem Aufbau und den Entschädigungsansät- zen weitgehend übereinstimmen und seien als Gesamtpaket zu verstehen. Auch habe sich die Einteilung in verschiedene Branchen bewährt und sollte deshalb beibehalten werden.
4. Zum Verwendungsbereich wird festgehalten, dass der GT 8 das gesetzlich erlaubte Ver- vielfältigen geschützter und veröffentlichter Werke innerhalb des Eigengebrauchs gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c URG (i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG) abdecke, wobei gemäss Art. 19 Abs. 2 URG derjenige, der zum Eigengebrauch berechtigt ist, die dazu erforderlichen Werkexemplare auch durch Dritte – wie Dokumentationslieferdienste oder Presseaus- schnittdienste – herstellen lassen dürfe. Die Verwertungsgesellschaften erwähnen eben- falls, dass im GT 8 einige Verwendungen erlaubt werden, welche nicht der Aufsicht bzw. der Angemessenheitskontrolle durch die Schiedskommission unterliegen. Die ProLitteris habe sich die entsprechenden Teilrechte und Befugnisse von ihren Mitgliedern und auslän- dischen Verwertungsgesellschaften übertragen lassen, wobei die kollektive Wahrnehmung letztlich den Werknutzern zugute komme. Weggelassen worden sei dagegen die Bestim- mung über das unentgeltliche Inverkehrbringen von Vervielfältigungen ausserhalb des Ei- gengebrauchs, nachdem diese Nutzung nur von sehr wenigen Nutzern in Anspruch ge- nommen worden sei (vgl. Ziff. 5.2.3).
Die Vergütung pro Kopie wurde unverändert bei 3,5 Rappen belassen, wobei die jährliche Vergütung weiterhin aufgrund der bisherigen Faktoren (Vergütung pro Kopie, prozentualer Anteil der urheberrechtlich geschützten Vorlagen [sog. Branchenkoeffizient] bzw. von den Nutzern in einem Jahr angefertigten Gesamt-Kopiemengen) festgelegt werden soll. Die
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2006 betreffend den GT 8 4/171 CCF _____________________________________________________________________________ ProLitteris betont, dass die Übernahme des bisherigen Vergütungsansatzes als Kompro- miss zu verstehen sei, indem die Verwertungsgesellschaften und die Nutzerorganisationen von verschiedenen Berechnungsarten ausgehen würden, ohne sich auf eine bestimmte Be- rechnungsart festzulegen. Auch die Branchenkoeffizienten, über die man sich aufgrund von GfS-Studien anlässlich der Tarifverhandlungen zum geltenden Tarif habe einigen können, seien unverändert in den revidierten Tarif übernommen worden.
Weiter erläutert die ProLitteris die Anpassungen im allgemeinen Teil aller Tarifteile. Diese betreffen vor allem die Definition des Multifunktionsgeräts bzw. der Anzahl Angestellte, die Anerkennung von Schätzungen, das Formular 'kein Kopierer' sowie die Freistellungsklau- sel. ProLitteris beschreibt auch kurz die Änderungen bei den einzelnen Tarifteilen. Hier er- gaben sich insbesondere Änderungen bei der öffentlichen Verwaltung (Änderungen der Bezeichnungen in der Bundesverwaltung [GT 8/I Ziff. 2 und Ziff. 6.3.2], Neuregelung der Berechnung der Entschädigungen der Kantone [GT 8/I Ziff. 6.3.5]), bei den Schulen (An- passung der Ansätze für die universitären Hochschulen [GT 8/III Ziff. 6.3.1.1]), bei den Re- prographie- und Kopierbetrieben (Berechnung der Jahrespauschale [GT 8/IV Ziff. 3.4]), im Dienstleistungsbereich (Tarifpflicht neu ab einer Person [GT 8/VI, Ziff. 6.3.26]).
5. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2006 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT 8 eingesetzt. Ob- wohl ein wesentlicher Teil der Nutzerorganisationen der Tarifeingabe der Verwertungsge- sellschaften bereits im Rahmen der Verhandlungen oder kurz nach deren Abschluss zuge- stimmt hatte (vgl. Beilage 10 der Tarifeingabe), wurde die Eingabe gleichzeitig gemäss Art. 10 Abs. 2 URV den Verhandlungspartnern mit einer bis zum 25. August 2006 gewährten Frist zur Vernehmlassung zugestellt; dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Gesuch der Verwertungsgesellschaften angenommen werde.
Im Rahmen dieser Vernehmlassung stimmte der Dachverband der Urheber- und Nachbar- rechtsnutzer (DUN) im Namen seiner Mitglieder und insbesondere auch von Swisscom AG, der Schweizerischen Post und der Schweizerischen Bundesbahnen dem Gesuch der Ver- wertungsgesellschaften ausdrücklich zu. Weitere Zustimmungserklärungen gaben der ETH-Rat, die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Schweizerische Verband der Kopierbetriebe ab.
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2006 betreffend den GT 8 5/171 CCF _____________________________________________________________________________ Hinsichtlich der Ausführungen des DUN zur Auslegung des Wortlauts in Bezug auf den elektronischen Pressespiegel wird auf den Beschluss betr. den GT 9 verwiesen. In ihrem Schreiben vom 13. Juli 2006 an ProLitteris äusserte sich die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten kritisch zur Erhöhung der Vergütungen im GT 8/III, akzeptierte a- ber letztlich den ausgehandelten Tarif.
6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde die Tarifeingabe mit Präsidialverfügung vom 4. September 2006 dem Preis- überwacher zur Stellungnahme unterbreitet.
Mit Antwort vom 3. Oktober 2006 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zum beantragten GT 8. Dies angesichts der Tatsa- che, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisatio- nen auf den neuen Tarif haben einigen können, und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
7. Da die Verhandlungspartner der vorgelegten Tarifeingabe entweder ausdrücklich oder zu- mindest stillschweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Verfügung vom 9. Oktober 2006 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
8. Der zur Genehmigung vorgelegte GT 8/I ─ VI (Vervielfältigen von Werken mittels Repro- graphie-Verfahren) hat in der Fassung vom 21. Juni 2006 in deutscher, französischer und italienischer Sprache den folgenden Wortlaut:
GT 8 befindet sich auf der Seite von PROLITTERIS (prolitteris.ch) TC 8 se trouve sur le site de PROLITTERIS (prolitteris.ch) TC 8 si trova sul sito di PROLITTERIS (prolitteris.ch)
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2006 betreffend den GT 8 168/171 CCF _____________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif 8/I ─ VI (Vervielfältigen von Werken mittels Reprographie- Verfahren) beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris und SSA haben ihren Antrag auf Genehmigung eines revidierten GT 8 am 6. Juli 2006 und damit innert der gemäss Art. 9 Abs. 2 URV bis zum 10. Juli 2006 erstreckten Frist gestellt. Ebenso haben die am Verfah- ren beteiligten Nutzerorganisationen ihre Vernehmlassungen – soweit sie sich geäussert haben – innert der gesetzten Frist eingereicht.
Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen mit den Tarif- partnern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind. Der GT 8 wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie zusammen mit dem GT 9 im Wesentli- chen an zehn Sitzungen verhandelt. Dazu kamen noch einige wenige Teiltarifverhandlun- gen.
Der vorgelegte Tarif betrifft das Vervielfältigen von Werkexemplaren mittels Reprographie- Verfahren, wobei die entsprechenden Repertoires einerseits von ProLitteris (Werke der Li- teratur, bildenden Kunst und Photographien) und andererseits von der SSA (wort- und mu- sikdramatische Werke) verwaltet werden. Mit der gemeinsamen Eingabe erfüllen diese bei- den Verwertungsgesellschaften die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 1 URG, wonach mehrere Verwertungsgesellschaften, welche im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufstellen und eine gemeinsame Zahlstelle bezeichnen müssen. Im vorliegenden Tarif ü- bernimmt die ProLitteris die Funktion der gemeinsamen Zahlstelle (vgl. Ziff. 4 der einzelnen Tarifteile).
Der GT 8 beansprucht offenbar auch Geltung für das Fürstentum Liechtenstein, da er je- weils auch auf die entsprechenden Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts ver- weist. Da sich dieser Beschluss nur hinsichtlich der Gültigkeit in der Schweiz äussern kann, bleibt der Genehmigungsentscheid betreffend Liechtenstein der hierfür zuständigen Behör- de (Art. 51 Abs. 2 LURG) vorbehalten.
2. Hinsichtlich der beschränkten Zuständigkeit der Schiedskommission zur Angemessen- heitsprüfung des GT 8 sowie der Zusammenlegung der verschiedenen Nutzerkategorien
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2006 betreffend den GT 8 169/171 CCF _____________________________________________________________________________ (öffentliche Verwaltungen, Bibliotheken, Schulen, Reprographie- und Kopierbetriebe, In- dustrie und Gewerbe sowie Dienstleistungen) als Gesamtpaket in einem einzigen Tarif kann auf den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 21. November 1995 (Ziff. II/1 und II/2) sowie auf denjenigen vom 21. November 2001 (Ziff. II/2) verwiesen wer- den.
3. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 f. URG). Gemäss Rechtspre- chung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzer- verbände auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesge- richt festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon aus- gegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheid betr. GT 1 vom 7.3.1986, in Ent- scheide und Gutachten der ESchK, 1981-1990, S. 190).
Die massgebenden Verhandlungspartner haben dem revidierten GT 8 zugestimmt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der in den einzelnen Teiltarifen vorgenommenen Änderun- gen, mit denen sich die besonders betroffenen Nutzerorganisationen ebenfalls einverstan- den erklärt haben. Die Tarifpartner haben sich somit auf den vorgelegten Tarif einigen kön- nen, der in den wesentlichen Punkten mit dem mit Beschluss vom 21. November 2001 ge- nehmigten GT 8 übereinstimmt. Im Übrigen sind die einzelnen Berechnungselemente auch beim bisherigen Tarif (vgl. Beschlüsse vom 21.11.1995, Ziff. II/4 bzw. vom 21.11.2001, Ziff. II/3) nicht abschliessend definiert worden. Die Schiedskommission kann somit diese Frage auch im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsverfahrens offen lassen.
Der GT 8 ist daher mit den entsprechenden Teiltarifen in der Fassung vom 21. Juni 2006 und mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 zu geneh- migen. Dies mit der Möglichkeit einer vorzeitigen Revision bei einer wesentlichen Verände- rung der Verhältnisse (vgl. Ziff. 11.2).
4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den An- trag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.
ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2006 betreffend den GT 8 170/171 CCF _____________________________________________________________________________ III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif 8 [Vervielfältigen von Werken mittels Reprographie-Verfahren in öffentlichen Verwaltungen (GT 8/I), in Bibliotheken (GT 8/II), in Schulen (GT 8/III), in Re- prographie- und Kopierbetrieben (GT 8/IV), in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe (GT 8/V) sowie im Dienstleistungsbereich (GT 8/VI)] wird in der Fassung vom 21. Juni 2006 und mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt, soweit dieser Tarif der Kognition der Schiedskommission untersteht. […]
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