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gt-7a-7b-1998

GT 7a 7b (Beschluss vom 21. September 1998)

Eschk · 1998-09-21 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS Beschluss vom 21. September 1998 betreffend den Gemeinsamen Tarif 7a (Schulische Nutzung; Basisnutzung) und den Gemeinsamen Tarif 7b (Schulische Nutzung; erweiterte Nutzung) Besetzung: Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Martin Baumann, St. Gallen • Pierre-Christian Weber, Genève Vertreterin der Urheber und der Rechtsinhaber verwandter Schutzrechte: • Gitti Hug, Zürich Vertreter der Werknutzer: • Markus Fischer, Bern Sekretär: • Andreas Stebler, Bern

ESchK CAF Beschluss vom 21. September 1998 betreffend die Gemeinsamen Tarife 7a/7b 2 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs 7a (Schulische Nutzung; Basisnutzung), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 19. Mai 1995 genehmigt hat, läuft am 31. De- zember 1998 ab. Dagegen ist der mit Beschluss vom 28. November 1995 genehmigte Ge- meinsame Tarif 7b (Schulische Nutzung; erweiterte Nutzung) bis am 31. Dezember 1999 gültig. Die an diesen Tarifen beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM stellen mit dem gemeinsamen Antrag vom 4. Mai 1998 das Gesuch, die Gültigkeitsdauer beider Tarife bis zum 31. Dezember 2000 zu verlängern.

2. Der GT 7a regelt die schulische Basisnutzung, indem er einerseits die Vergütung festlegt für das ausschnittweise Vervielfältigen geschützter Werkexemplare, Darbietungen und Sendungen, die im Handel erhältlich sind sowie für das Vervielfältigen vollständiger Werkexemplare, Darbietungen und Sendungen, welche nicht im Handel erhältlich sind auf Ton- bzw. Tonbildträger durch die Lehrperson und ihre Schüler für den Unterricht in der eigenen Klasse (Ziff. 1 Bst. a des Tarifs). Darüber hinaus regelt er auch die Entschädigung für das im Schulunterricht oder anlässlich klassenübergreifender Veranstaltungen erfolgte Vortragen, Aufführen oder Vorführen von geschützten Werken und Darbietungen der nichttheatralischen Musik (Ziff. 1 Bst. b des Tarifs). Die Verwertungsgesellschaften geben an, dass sich die Gesamteinnahmen aus diesem Tarif nach Abzug des Verbandsrabattes 1997 auf rund 1,2 Mio. Franken belaufen haben und dass das Inkasso, welches im wesent- lichen über die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren sowie den Verband der Schweizer Privatschulen erfolge, problemlos verlaufen sei.

Mit dem GT 7b werden diejenigen Nutzungen durch Schulen erfasst, welche über die im GT 7b erfasste Basisnutzung hinausgehen. Dazu gehören insbesondere das Aufzeichnen ganzer, im Handel erhältlicher geschützter Werkexemplare, Darbietungen und Sendungen ab Radio bzw. Fernsehen auf Ton- oder Tonbildträger durch die Lehrperson und ihre Schü- ler für den Unterricht in der eigenen Klasse (Ziff. 1 Bst. a des Tarifs) sowie das Aufzeich-

ESchK CAF Beschluss vom 21. September 1998 betreffend die Gemeinsamen Tarife 7a/7b 3 CCF ___________________________________________________________________________ nen von geschützten Werkexemplaren, Darbietungen und Sendungen ab Radio bzw. Fern- sehen auf Ton- oder Tonbildträger durch irgendwelche Schulangehörige für das Einbringen in und das Anbieten durch die schulinterne Mediathek eines Schulhauses für Unterrichts- zwecke (Ziff. 1 Bst. b des Tarifs) bzw. das Aufzeichnen und anschliessende Vervielfältigen solcher Aufzeichnungen durch schulübergreifende regionale oder kantonale Medienstellen, welche diese Ton- oder Tonbildträger den Schulen zu Unterrichtszwecken zur Verfügung stellen (Ziff. 1 Bst. c des Tarifs). Auch für diesen Bereich geben die Verwertungsgesell- schaften an, dass das Inkasso nach anfänglichen Verständnisschwierigkeiten und Abgren- zungsproblemen weitgehend problemlos funktioniere, wobei auf Wunsch der Nutzerkreise das Film-Institut das zentrale Inkasso für die Schulen wahrnehme. Insbesondere führen die Verwertungsgesellschaften den Umstand, dass zahlreiche Mediatheken auf Veranlassung der kantonalen Stellen geschlossen werden mussten, nicht auf die neu erhobenen Entschä- digungen für die Nutzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, sondern ganz allgemeinen auf die mit dem Führen einer Mediathek verbundenen Kosten zurück, welche die Schulbudgets weit mehr belasten würden als die entsprechenden Vergütungen.

3. In ihrer Eingabe vom 27. Mai 1997 erstatten die Verwertungsgesellschaften Bericht über die Verhandlungen zur Verlängerung der beiden Tarife, die sie mit den folgenden Nutzer- organisationen geführt haben: − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) − Film-Institut (Schweizer Medieninstitut für Bildung und Kultur) − Römisch-katholische Zentralkonferenz der Schweiz − Schweizerische Direktorenkonferenz der Berufs- und Fachschulen (SDK) − Schweizerisch-evangelischer Kirchenbund − Schweizerische Hochschulkonferenz − Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) bzw. deren Regionalsekretariate (EDK Ost, IEDK, NW EDK und CDIP SR/TI) − Schweizer Schulrat − Verband Schweizerischer Privatschulen (VSP)

Dem Bericht sowie den beigelegten Gesuchsunterlagen (Beilagen 8 bis 17) kann entnom- men werden, dass sämtliche der oben erwähnten Nutzerorganisationen mit der Verlänge- rung der beiden Tarife einverstanden sind, wobei sowohl die römisch-katholische Zentral-

ESchK CAF Beschluss vom 21. September 1998 betreffend die Gemeinsamen Tarife 7a/7b 4 CCF ___________________________________________________________________________ konferenz der Schweiz wie auch der Schweizerisch-evangelische Kirchenbund durch den DUN vertreten wurden.

4. Aufgrund des Umstandes, dass die in diesem Bereich massgebenden Organisationen der Nutzer dem Antrag der Verwertungsgesellschaften auf Verlängerung der Gemeinsamen Ta- rife 7a und 7b bis zum Ende des Jahres 2000 ausdrücklich zugestimmt haben, hat die Schiedskommission mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 1998 auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet (Art. 10 Abs. 3 URV). Gleichzeitig wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Ge- suchs der Verwertungsgesellschaften eingesetzt sowie die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.

5. Mit Antwort vom 26. Mai 1998 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Stellungnahme. Dies begründete er damit, dass sich die Verwer- tungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf die Verlängerung der bisherigen Tarife bis zum 31. Dezember 2000 haben einigen können und dass die Zustim- mung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass die Tarife nicht auf einer miss- bräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

6. Da die hauptsächlich betroffenen Nutzerkreise dem Verlängerungsantrag bereits im Rah- men der Verhandlungen zugestimmt haben und seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Da der geltende GT 7a bis zum 31. Dezember 1998 befristet ist und der GT 7b erst am 31. Dezember 1999 ausläuft, ist der Antrag auf Verlängerung der beiden Tarife fristgerecht

ESchK CAF Beschluss vom 21. September 1998 betreffend die Gemeinsamen Tarife 7a/7b 5 CCF ___________________________________________________________________________ eingereicht worden (Art. 9 Abs. 2 URV). Die Verwertungsgesellschaften wünschen für beide Tarife ein identisches Enddatum, damit sie aufgrund ihrer engen Verknüpfung bei ei- ner allfälligen Tarifrevision zusammen behandelt werden können. Die Schiedskommission hat keine grundsätzlichen Einwände gegen die vorzeitige Genehmigung des GT 7b und ge- gen die Festlegung einer einheitlichen Gültigkeitsdauer. Sie ist insbesondere bereit, die Verlängerung beider Tarife, welche gemeinsam die Vergütungen für die Verwendung von Werken, Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie von Sendungen für den Schulge- brauch regeln, zusammen in einem einzigen Verfahren zu prüfen.

2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 URG haben diejenigen Verwertungsgesellschaften, die im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen nach einheitlichen Grundsätzen einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und eine einzige Gesellschaft als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen. Mit der Aufstellung der Gemeinsa- men Tarife 7a und 7b sind die Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM dieser Forderung nachgekommen. Den Tarifen kann zudem entnommen werden, dass die SUISSIMAGE jeweils auch die anderen Verwer- tungsgesellschaften vertritt und ihr in beiden Tarifen auch die Funktion der gemeinsamen Zahlstelle zukommt.

3. Um ein nach Art. 40 Abs. 1 URG der Bundesaufsicht unterstelltes ausschliessliches Recht zu verwerten oder einen gesetzlich vorgesehenen Vergütungsanspruch geltend zu machen, müssen die Verwertungsgesellschaften einen Tarif aufstellen und diesen nach den Ver- handlungen mit den massgebenden Nutzerverbänden der Schiedskommission zur Geneh- migung unterbreiten (Art. 46 URG). Es fallen somit nicht alle Bereiche der kollektiven Rechtswahrnehmung unter die Bundesaufsicht und damit unter die Tarifpflicht (vgl. hiezu C. GOVONI, Die Bundesaufsicht über die kollektive Verwertung von Urheberrechten, in Schweiz. Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht Bd. II/1, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, S. 416f.).

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Während der GT 7a gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b URG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG grundsätzlich Vergütungsansprüche betrifft, die der Genehmigung durch die Schiedskom- mission unterliegen, hat die Schiedskommission bereits anlässlich der Genehmigung des GT 7b mit Beschluss vom 28. November 1995 festgestellt, dass die in diesem Tarif gere- gelten Ansprüche im Rahmen von Art. 40 Abs. 1 URG nur beschränkt genehmigungs- pflichtig sind. Der GT 7b kann daher nur in dem Ausmass geprüft und genehmigt werden, in dem er auch tatsächlich der Bundesaufsicht unterstellt ist.

Im übrigen geht aus den Gesuchsunterlagen hervor, dass die Verhandlungen mit den mass- gebenden Nutzerorganisationen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG geführt worden sind. Dabei ist der Verlängerungsantrag auf breite Zustimmung gestossen.

4. Mit Entscheid vom 19. Mai 1995 ist die grundsätzliche Angemessenheit des GT 7a gemäss Art. 60 URG bejaht worden. Beim GT 7b hat die Kommission festgestellt (vgl. Entscheid vom 28. November 1995, Ziff. II/2), dass sich der Tarif mangels eines Bezugs zum effekti- ven Nutzungsertrag oder –aufwand einer Angemessenheitsüberprüfung im Sinne von Art. 60 URG entzieht; gemäss ihrer ständigen Praxis ist sie indessen aufgrund der Zustimmung der massgebenden Nutzerorganisationen zu diesem Tarif von dessen Genehmigungsfähig- keit ausgegangen.

Diese vom Bundesgericht (Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbe- schluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I / Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) bestätigte Praxis der Schiedskom- mission gilt auch bei der Verlängerung eines Tarifs.

Unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Zustimmung der Nutzerorganisationen sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag auf Verlängerung der Gemeinsa- men Tarife 7a und 7b zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die beantragten Verlänge- rungen sind zu genehmigen.

ESchK CAF Beschluss vom 21. September 1998 betreffend die Gemeinsamen Tarife 7a/7b 7 CCF ___________________________________________________________________________ 5. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer der folgenden Tarife wird bis zum 31. Dezember 2000 verlängert: a) des Gemeinsamen Tarifs 7a (Schulische Nutzung; Basisnutzung); b) des Gemeinsamen Tarifs 7b (Schulische Nutzung; erweiterte Nutzung), soweit dieser Tarif der Kognition der Schiedskommission untersteht.

2. Den Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISS- PERFORM werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1‘500.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 830.90

total Fr. 2‘330.90 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.

3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − ProLitteris, Zürich − SSA, Lausanne − SUISA, Zürich − SUISSIMAGE, Bern − SWISSPERFORM, Zürich − Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), Bern − Conférence suisse des directeurs cantonaux d’instruction publique (CDIP SR/TI), Neuchâtel − Erziehungsdirektorenkonferenz Ost, St. Gallen − Innerschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz (IEDK), Luzern − Nordwest EDK (NW EDK), Aarau − Frau Dr. C. Bolla-Vincenz, Bern, z.H. des Dachverbandes der Urheber- und Nachbar- rechtsnutzer (DUN), der Römisch-katholischen Zentralkonferenz der Schweiz sowie des Schweizerisch-evangelischen Kirchenbundes

ESchK CAF Beschluss vom 21. September 1998 betreffend die Gemeinsamen Tarife 7a/7b 8 CCF ___________________________________________________________________________ − Film-Institut (Schweizer Medieninstitut für Bildung und Kultur), Bern − Schweizerische Hochschulkonferenz, Bern − Schweizer Schulrat, Zürich − Schweizerische Direktorenkonferenz der Berufs- und Fachschulen (SDK), Winterthur − Verband Schweizerischer Privatschulen (VSP), Bern − den Preisüberwacher

4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden*.

Eidg. Schiedskommission für die

Ver- wertung von Urheberrechten

und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin:

Der Sekretär:

V. Bräm-Burckhardt A. Stebler

* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.