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0 EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE EN MATIERE DE PERCEPTION DE OROITS O'AUTEUR COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA RISCOSSIONE DEI DIRITTI O'AUTORE Besetzung: Präsidentin: Beschluss vom 19. Mai 1995 betreffend den Gemeinsamen Tarif 7a (Schulische Nutzung) • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Martin Baumann, St. Gallen • Pierre-Christian Weber, Geneve Vertreter der Urheber: • Mag da Streuli-Youssef, Zürich Vertreter der Werknutzer: • Claudia Bolla-Vincenz, Bern Sekretär: • A. Stebler, Bern
ESchK 2 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Mit Eingabe vom 20. Mai 1994 haben die fünf Verwertungsgesellschaften PRO LITTERIS, SOCIETE SUISSE DES AUTEURS, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM der Schiedskommission Antrag auf Genehmigung ih res gemeinsamen Tarifs 7a (Schulische Nutzung) in der Fassung vom 11. März 1994 gestellt. Dieser Tarif stützt sich auf den in Artikel 20 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (URG) enthaltenen Vergütungsanspruch für die schulische Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke, soweit diese Verwendung nach Artikel 19 URG gestattet ist. Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b ist grundsätzlich jede Werkverwendung durch eine Lehrperson für den Unterricht in der Klasse zulässig, wobei allerdings in den Absätzen 3 und 4 gewisse Ausnahmen vor gesehen sind. Dies betrifft insbesondere die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werke (Abs. 3 Bst. a), die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst (Bst. b), die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Bst. c), die Aufnah me von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger (Bst. d) sowie die Computerprogramme (Abs. 4). Die für die nach Artikel 19 zulässige Nutzung geschuldete Vergütung kann nur von den zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wer den (Art. 20 Abs. 4). Aber auch für das im Schulunterricht oder anlässlich klassenübergreifender Veranstaltungen erfolgte Vertragen, Aufführen oder Vorführen von Werken und Darbietungen der nichttheatralischen Musik sowie für die Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- oder Tonbildträgern ist eine Vergütung ge schuldet. Da es sich um einen gemeinsamen Tarif aller zugelassenen Verwertungsgesellschaften handelt, deckt der Tarif 7a alle Werkrepertoires sowie auch die mittels verwandten Schutzrechte geschützten Leistungen ab. Als gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften bezeichnet der Tarif die SUISSIMAGE. Als Nutzer gelten laut dem Tarif 7a alle Angehörigen von Schulen, die Ver vielfältigungen von geschützten Werken, Darbietungen und Sendungen für den schulischen Unterricht in der eigenen Klasse herstellen oder entspre chende Vorführungen vornehmen. Für die öffentlichen Schulen werden grundsätzlich je nach Schultyp die Gemeinden, Kantone und der Bund als vergütungspflichtig bezeichnet. Für durch Private geführte Schulen gelten diese selbst beziehungsweise ihre Verbände als vergütungspflichtig. Die jährlich geschuldete Vergütung für Urheberrechte und verwandte
ESchK 3 Schutzrechte wird auf die einzelnen Schüler und Schülerinnen sowie auf drei Schulstufen aufgeteilt. In der Tarif-Fassung vom 11. März 1994 wurde bean tragt, diese Entschädigung sowohl für die öffentlichen wie auch für die priva ten Schulen auf Fr. 1.12 für die obligatorischen Schulen (ohne Kindergarten), auf Fr. 1.42 für die Sekundarstufe II sowie auf Fr. -.94 für die Tertiärstufe fest zusetzen. Diese Berechnungen stützten sich auf Angaben des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahr 1993 (Bildungsindikatoren Schweiz, BFS 1988) so wie zwei Studien des GfS-Forschungsinstituts in Zürich vom 15. Juni 1987 (betreffend Volksschulen) und vom 8. März 1988 (betreffend Sekundarstufe II). Bei der Berechnung der Entschädigung wurde von dem mit der Nutzung verbundenen Aufwand ausgegangen, da regelmässig kein Ertrag mit der schulischen Nutzung geschützter Werke und Leistungen verbunden ist. Vor gesehen ist eine Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 1998, wobei sämtli che Nutzungen vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1998 durch diesen Tarif abgedeckt sein sollen. 2. In ihrem Antrag haben die Verwertungsgesellschaften über die mit den Nutzerorganisationen gemäss Artikel 46 Absatz 2 URG geführten Tarifver handlungen Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass sie mit den drei Re gionalsekretariaten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie hungsdirektoren (EDK-Ost, NW-EDK und IEDK), dem Dachverband der Urheberrechts- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), dem Schweizerischen Städ teverband, dem Schweizerischen Gemeindeverband, der Schweizerischen Hochschulkonferenz und der Schweizerischen Direktorenkonferenz der Berufs- und Fachschulen verhandelt haben. Das welsche Regionalsekretariat der EDK (CDIP SR/Tl), der Schweizer Schulrat und der Verband Schweizeri scher Privatschulen (VSP) wurden ebenfalls zu den Verhandlungen eingela den und laufend informiert, nahmen aber nicht aktiv daran teil. Nach fünf Ver handlungsrunden, die sich von Juni 1993 bis März 1994 hinzogen, konnten sich die Verhandlungspartner auf ein Verhandlungsergebnis einigen (Tarif 7a in der Fassung vom 11. März 1994), welchem auch der Vorstand der EDK mit schriftlicher Bestätigung vom 20. Mai 1994 zustimmte. 3. Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 1994 wurde gestützt auf Artikel 1 O Urheberrechtsverordnung (URV) die Spruchkammer zur Behandlung des Ge nehmigungsantrags betreffend den GT 7a eingesetzt. Gleichzeitig wurde sämtlichen Verhandlungspartnern Frist bis zum 4. Juli 1994 angesetzt, um eine schriftliche Vernehmlassung zum Genehmigungsantrag einzureichen. In dieser Vernehmlassung erklärte sich zwar die EDK ausdrücklich mit dem Ta rif 7a einverstanden, brachte aber einen Vorbehalt bezüglich der Regelung der Vergangenheit sowie des lnkassorabattes an. Der Verband Schweizeri scher Privatschulen verlangte dagegen eine Fristverlängerung zur Vernehmlassung bis 31. Dezember 1994 oder eventualiter eine Einschrän kung des GT 7a auf das staatliche Bildungswesen. Diese Anträge wurden
ESchK 4 vom VSP im wesentlichen damit begründet, dass er bis anhin gar keine Gele genheit gehabt habe, sich fundiert mit dieser anspruchsvollen Materie ausein anderzusetzen. Mit Verfügung vom 4. Juli 1994 wurde das Gesuch um Ver längerung der Vernehmlassungsfrist des VSP abgewiesen und die SUISSIMAGE ersucht, bis zum 15. Juli 1994 zu den Ausführungen des VSP betreffend den Verlauf der Verhandlungen Stellung zu nehmen. In ihrer Ant wort beantragte die SUISSIMAGE, davon abzusehen die Akten zwecks Wie deraufnahme der Verhandlungen zurückzuweisen. Zur Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der VSP mehrmals zur Teilnahme an den Verhandlungen eingeladen und auch regelmässig über den Verlauf der Verhandlungsrunden informiert worden sei. Mit Verfügung vom 19. Juli 1994 entschied die ESchK, die Akten nicht an die SUISSIMAGE zurückzuweisen und das Tarifgenehmigungsverfahren fortzusetzen. Dem VSP wurde aller dings eine neue Frist bis zum 29. August 1994 angesetzt, um sich noch ma teriell zur Tarifvorlage zu äussern. In seiner fristgemäss eingereichten Stel lungnahme wies der VSP erneut darauf hin, dass er nicht zu allen Verhandlungsrunden eingeladen und dass ihm auch der ausgehandelte Tarif nie zu einer abschliessenden Stellungnahme zugestellt worden sei. Materiell wurde darauf hingewiesen, dass die Berechnungsgrundlagen und die Herlei tung des Tarifansatzes für das Privatschulwesen nicht bzw. nur teilweise an wendbar seien. Es wurde geltend gemacht, dass die Herleitung des Tarifan satzes die Besonderheiten der Privatschulen nicht berücksichtige und einzig auf die Verhältnisse des öffentlichen Bildungswesens zugeschnitten sei. Aufgrund dieses Schriftenwechsels setzte die ESchK einen Termin für die Behandlung des GT 7a an. Anlässlich der Sitzung vom 30. November 1994 erhielten sowohl der VSP wie auch der Vertreter der SUISSIMAGE Gelegen heit zur mündlichen Stellungnahme. Dabei wurden von der SUISSIMAGE ge wisse Änderungen am Tarif beantragt. So konnte man sich einerseits in der Zwischenzeit mit der EDK über den lnkassorabatt, die Rechnungsstellung und darüber einigen, dass keine Umlegung der für die Vergangenheit ge schuldeten Beträge auf den zukünftigen Tarif stattfinden soll. Andererseits konnte auch mit dem VSP eine Einigung erzielt werden, Indem den Privat schulen um 50 Prozent tiefere Tarifansätze eingeräumt wurden. Dies wurde damit begründet, dass die Privatschulen gestützt auf einige Kantonsrechnun gen hätten belegen können, dass die Betriebsxosten pro Schüler bei öffentli chen Schulen deutlich höher seien als aufgrund der Zahlen des Bundesamtes für Statistik bis anhin angenommen wurde und damit, dass die Zahl der Lek tionen pro Schüler bei Privatschulen auf Sekundarstufe II und Tertiärstufe um mindestens einen Drittel geringer seien. Dies wurde In der neuen Tarifvorlage vom 30. November 1994 berücksichtigt, in dem die Tarife für die Privatschu len gegenüber den öffentlich-rechtlichen Schulen um 50 Prozent gesenkt wurden. Die ESchK beschloss an ihrer Sitzung vom 30. November 1994, den neuen Tarif unter dem Vorbehalt zu genehmigen, dass Ihm auch die an dieser Sit zung nicht anwesenden Nutzerverbände zustimmen. Den Verwertungs gesellschaften wurde eine Frist eingeräumt, die verlangten Zustimmungser-
ESchK 5 klärungen einzuholen. In der Folge akzeptierte die EDK die den Privatschulen eingeräumte Tarifreduzierung nicht und zog mit Schreiben vom 11. Januar 1995 ihr früher abgegebenes Einverständnis zum Tarif 7a zurück. Gleichzei tig wurde eine Herabsetzung des Tarifs für die öffentlichen Schulen um 25 Prozent geltend gemacht. 4. Gestützt auf Artikel 15 Absatz 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG} verfügte die ESchK am 12. April 1995, dem Preis überwacher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entschädigungsansätzen des GT 7a einzuräumen. In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 1995 wies der Preisüberwacher darauf hin, dass die verschiedenen in der Berechnungs formel verwendeten Daten nicht auf repräsentativen empirischen Erhebun gen, sondern auf Schätzungen und Annahmen basieren. Zum Teil seien die Daten auch veraltet beziehungsweise von fragwürdiger Qualität. Zum Berech nungsmodell selbst stellte er fest, dass bei der Berechnung des relevanten Prozentsatzes vom Maximalsatz von 1 O Prozent für Urheberrechte und 3 Pro zent für verwandte Schutzrechte ausgegangen worden sei. Dabei sei zumin dest fraglich, ob die von den Verwertungsgesellschaften angeführten Gründe es rechtfertigen würden, bereits bei der erstmaligen Festlegung eines Tarifs den Maximalprozentsatz voll auszuschöpfen. Als positiv bewertete er hinge gen die Tatsache, dass die Vergütungen in absoluten Frankenbeträgen fest gelegt sind und dass vom automatischen Teuerungsausgleich Abstand ge nommen wurde. Bezüglich der Tarifstruktur erschien ihm die vorgenommene Kategorienbildung in öffentliche Schulen und private Schulen und die damit verbundene Tarifdifferenzierung nicht zwingend. Bei einer gesamthaften Wür digung kam er aber zum Schluss, dass sich die Tarifansätze der Verwertungsgesellschaften im Resultat vertreten lassen und nicht als miss bräuchlich hoch im Sinne des Preisüberwachungsgesetzes bezeichnet wer den können. 5. An der heutigen Verhandlung wurde sowohl den Verwertungsgesellschaften wie den anwesenden Vertretern der Nutzerorganisationen (EDK und VSP) nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Vertreter der Verwertungsgesellschaften äusserte sich insbesondere nochmals zum Be rechnungsmodell, zu den Änderungen zur ursprünglich eingereichten Vorlage sowie zu den unterschiedlichen Tarifansätzen für öffentliche und private Schulen. Er wies darauf hin, dass der Tarif in sich logisch sein müsse; da die Kosten der Privatschulen tiefer seien als diejenigen der öffentlichen Schulen, führe dies auch zu einem geringeren Aufwand für den audiovisuellen Unter richt. Neuere Zahlen seien in diesem Bereich nicht verfügbar, da selbst das Bundesamt für Statistik ihre Statistiken auf Zahlenmaterial abstütze, das vor fünf Jahren erhoben worden sei. Zur Ausnützung der Höchstsätze machte er geltend, dass die Schulen nun schon seit Jahren urheberrechtlich geschützte Werke benützen würden, ohne entsprechende Abgeltungen zu leisten. Er
ESchK 6 stellte den Antrag, den Tarif 7a vom 30. November 1994 zu genehmigen. Der Vertreter der EDK betonte, dass die EDK mit dem Berechnungsmodell einverstanden sei. Die verwendeten Zahlen stünden zwar auf einer schwa chen Basis, müssten aber mangels einer besseren Grundlage akzeptiert wer den. Allerdings lasse sich die Differenz von 50 Prozent zwischen den öffentli chen und privaten Schulen nicht vertreten. Zwar werde eine gewisse Differenzierung anerkannt; diese bewege sich aber etwa zwischen 20 und 25 Prozent. Zudem sei auch die Ausnützung der Maximalsätze zumindest frag würdig. Der Vertreter des VSP stellte den Antrag, den modifizierten Tarif vom 30. No vember 1994 zu genehmigen. Eventualiter seien die Akten zur Ergänzung der vorliegenden Daten an die SUISSIMAGE zurückzuweisen. In seiner Begrün dung wies er ausdrücklich darauf hin, dass die tiefer liegenden Kosten der Privatschulen öffentlich belegt seien und namentlich auch von den Erzie hungsdirektionen der Kantone Bern, Genf und Zürich anerkannt würden. Dies führe zwangsläufig zu tieferen Entschädigungssätzen. Einer gewissen Anpas sung dieser Sätze für die privaten Schulen im Rahmen von 25 bis 30 Prozent wollte er sich aber nicht verschliessen. Im übrigen seien die Privatschulen bei der Aufbereitung der Daten zur Mitwirkung bereit. Anschliessend einigten sich die anwesenden Verhandlungspartner darauf, vom vorgelegten Tarif in der Weise abzuweichen, dass den privaten Schulen gegenüber den öffentlichen eine Tarifreduktion von 25 Prozent zugestanden wurde. Ausserdem war man sich auch einig, dass die für die Vergangenheit geschuldete Entschädigung für die privaten Schulen in gleicher Weise zu re geln sei wie für die öffentlichen (vgl. Ziff. 7.2 des Tarifs). 6. Der schliesslich zur Genehmigung vorgeschlagene Gemeinsame Tarif 7a (Schulische Nutzung) in der Fassung vom 19. Mai 1995 hat in den drei Amts sprachen somit den folgenden Wortlaut:
7 Gemeinsamer Tarif 7a betreffend gewisser Nutzungen (Basisnutzung) geschützter Werke und Darbietungen auf Ton- und Tonbildträger im Rahmen des schulischen Unterrichts (Schulische Nutzung) 1. Gegenstand des Tarifs Dieser Tarif regelt: a) das Vervielfältigen
- von Ausschnitten von Werkexemplaren, Darbietungen und Sendungen, die im Handel erhältlich und durch Urheberrecht und/oder verwandte Schutzrechte geschützt sind (z.B. Spiel und Dokumentarfilme)
- von ganzen Werkexemplaren, Darbietungen und Sendungen, welche nicht im Handel erhältlich und durch Urheberrecht und/oder verwandte Schutzrechte geschützt sind (z.B. Livesendungen, Nachrichten) auf Ton- und/oder Tonbild-Träger durch die Lehrperson und ihre Schüler und Schülerinnen für den Unterricht in ihrer eigenen Klasse {Art. 19 Abs. 1 lit. b i.v.m. Art. 20 Abs. 2 sowie Art. 19 Abs. 3 URG); b) das im Schulunterricht oder anlässlich klassenübergreifender Veranstaltungen erfolgte vortragen, Aufführen oder Vorführen von Werken und Darbietungen der nichttheatralischen Musik, die durch Urheberrecht und/oder verwandte Schutzrechte geschützt sind, wie beispielsweise Musikvorträge oder Schülerdiscos (Art. 10 Abs. 2 lit. c sowie Art. 33ff. URG). weitere Nutzungen, welche über diese Basisnutzung hinausgehen, sind in einem Gemeinsamen Tarif 7b geregelt. 2. Nutzer 2.1 Der Tarif gilt für die Angehörigen von Schulen, die Vervielfältigungen von geschützten Werken, Darbietungen und Sendungen für den schulischen Unterricht in der eigenen Klasse herstellen (Ziff. 1 a) oder die Vorführungen vornehmen (Ziff. 1 b) • 2.2 Für alle von den Kantonen geführten und weiteren, von ihnen bezeichneten Schulen sind die Kantone vergütungspflichtig bzw. erwerben die Bewilligung. Für alle von den Gemeinden geführten und weiteren, von ihnen bezeichneten Schulen sind die Gemeinden vergütungspflichtig bzw. erwerben die Bewilligung, soweit dies nicht durch den Kanton übernommen wird. ./2
2.3 Für die vom Bund geführten Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Zürich und Lausanne) ist der Bund vergütungs pflichtig bzw. erwirbt die Bewilligung. 8 2.4 Für durch Private geführte Schulen sind diese selbst oder ihre Verbände vergütungspflichtig bzw. erwerben die Bewilligung, soweit dies nicht durch den Kanton oder die Gemeinde übernommen wird {vgl. Ziff 2.2). 3. Verwertungsgesellschaften, gemeinsame Zahlstelle, Freistellung 3.1 Die SUISSIMAGE ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften PRO LITTERIS SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA) SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM 3.2 Mit der Bezahlung der Entschädigung stellen die Verwertungs gesellschaften die Nutzer sowie die von ihnen bezeichneten weiteren Schulträger und Schulen {vgl. Ziff. 2) von allen Ansprüchen frei, die von Urhebern und andern Berechtigten geschützter Werke, Darbietungen und Sendungen für Nutzungen gemäss diesem Tarif an sie gestellt werden. 4. Ausnahmen 4.1 Durch diesen Tarif nicht geregelt ist:
- die öffentliche Vorführung von audiovisuellen Werken bei klassenübergreifenden Vorführungen;
- das Aufzeichnen bzw. Vervielfältigen ganzer Werk-exemplare, Darbietungen und Sendungen, die geschützt und im Handel erhältlich sind;
- das Herstellen von Kopien geschützter Werke, Darbietungen und Sendungen durch irgendwelche Schulangehörige für das Einbringen in die schulinterne Mediothek eines Schul-hauses;
- das Herstellen von Kopien durch schulübergreifende regionale respektive kantonale Mediotheken, welche den Schulen Unterrichtsmittel zur Verfügung stellen;
- Verkauf, Vermietung und Ausleihen von Kopien an Dritte für die Verwendung ausserhalb des Schulunterrichtes ./3
9 4.2 Ein gemeinsamer Tarif 7b (erweiterte Nutzung) regelt weitere, über diesen Tarif hinausgehende Nutzungen und zwar:
- das Vervielfältigen ganzer, im Handel erhältlicher Werkexemplare, Darbietungen und Sendungen sowie
- das Vervielfältigen für und das Einbringen von Kopien in schulinterne Mediotheken. s. Entschädigung 5.1 Die jährliche Entschädigung für die Nutzungen gemäss Ziff. 1 des vorliegenden Tarifes (Basisnutzung) durch öffentliche Schulen (Ziff. 2.2 und 2.3) beträgt pro Schüler/Schülerin: für Urheber rechte für verwandte Schutzrechte Total
- Obligatorische Schulen (ohne Kindergarten) Fr. -.84 Fr. -.28 Fr. 1. 12
- Sekundarstufe II
- Tertiärstufe Fr. 1. 06 Fr. -.70 Fr. -. 36 Fr. -.24 Fr. 1. 4 2 Fr. -.94 Die beim Kauf eines leeren Ton-/Tonbildträgers bezahlte Vergütung für Urheber- und Nachbarrechte ist in diesen Tarifansätzen mitberücksichtigt. (5.2 Massgeblich und verbindlich für die Berechnung sind die vom Bundesamt für Statistik ermittelten Zahlen der Schülerinnen und Schüler. Es gelten:
- als Schülerinnen und Schüler der obligatorischen Schule jene der Primarstufe der Sekundarstufe I der Schule mit besonderem Lehrplan (z.B. Sonderschulen, Einführungsklassen, Klassen für Fremdsprachige)
- als Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II jene der Maturitätsschulen der Diplommittelschulen der Lehrerbildungsstätten der Berufsausbildung inkl. Anlehre der inderen allgemeinbildenden Schulen ./4
- als Schülerinnen und Schüler der Tertiärstufe die Studierenden der kantonalen Hochschulen bzw. Universitäten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen der Höheren Fachschulen (höhere Berufsbildung). 5.3 Die jährliche Entschädigung für die Nutzungen gemäss Ziff. 1 des vorliegenden Tarifes (Basisnutzung) durch Privatschulen (Ziff. 2.4) beträgt pro Schüler/Schülerin: für Urheber rechte für verwandte Schutzrechte Total 10
- Obligatorische Schulen (ohne Kindergarten) Fr. -.63 Fr. -.21 Fr. -.84
- Sekundarstufe II
- Tertiärstufe Fr. -.799 Fr. -.529 Fr. -.266 Fr. -.176 Fr. 1.065 Fr. -.705 Für die Zugehörigkeit der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Schulstufen gelten die Definitionen von Ziff. 5.2 analog. Dies gilt auch für Schulen der Quartärstufe (Erwachsenenbildung). Soweit Schulen der Quartärstufe nicht einer der in Ziff. 5.2 erwähnten Stufen (Obligatorische Schulen, Sek. II, Tertiärstufe) zugeordnet werden können (z.B. Sprachkurse einer Clubschule), beträgt der Ansatz pro angebrochenes Quartal Fr. -.18 (Urheberrechte Fr. -.135, verwandte Schutzrechte Fr. -.045) pro Schülerin und Schüler. Die beim Kauf eines leeren Ton-/Tonbildträgers bezahlte Vergütung für Urqeber- und Nachbarrechte ist in diesen Tarifansätzen mitberücksichtigt. 6. Al:>rechnung/Ermässigung 6.1 SUISSIMAGE stellt den einzelnen vergütungspflichtigun Nutzern (vgl. Ziff. 2) jeweils im Januar Rechnung für das vorangegangene Abrechnungsjahr, und zwar aufgrund der vom Bundesamt für Statistik ermittelten und für den vorliegenden Tarif verbindlichen Schüler- und Schülerinnenzahlen des dem Abrechnungsjahr vorangegangenen Jahres. Im Falle von Privatschulen (Ziff. 2.4) erfolgt die Rechnungsstellung·aufgrund einer Selbstdeklaration der Schülerzahl durch die Schule mittels Fragebogen; füllt die Schule den Fragebogen nicht fristgerecht aus, wird die Schülerzahl durch SUISSIMAGE geschätzt. ./5
6.2 Rechnungen der SUISSIMAGE sind innert 30 Tagen zahlbar. 6.3 Kantone, welche die Entschädigung für alle von ihnen und von sämtlichen Gemeinden auf dem Kantonsgebiet geführten und weiteren, von ihnen bezeichneten Schulen (Ziff. 2.2) gesamthaft entrichten, erhalten auf den geschuldeten Entschädigungen eine Ermässigung von 5 %. 11 übernimmt die EDK die Entrichtung der Entschädigung für sämtliche durch die Kantone oder durch Gemeinden geführten und die weiteren, von ihnen bezeichneten Schulen, so wird auf den geschuldeten Betrag Inkassoermässigung von 16% gewährt. Falls ein gesamtschweizerischer Verband von Privatschulen die von seinen Mitgliedern geschuldeten Entschädigungen gesamthaft entrichtet, wird auf den geschuldeten Entschädigungen ebenfalls eine Ermässigung von 10% gewährt. 7. Gültigkeitsdauer/Uebergangsbestimmungen 7.1 Dieser Tarif tritt mit der Genehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission in Kraft und gilt für Nutzungen vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1998. 7.2 Die auf Ziff. 5.1 bzw. 5.3 basierende Entschädigung ist ab 1. Januar 1994 geschuldet, wobei im Anschluss an die Publikation des Tarifes im Schweizerischen Handelsamtsblatt für das Abrechnungsjahr 1994 Rechnung gestellt wird. Die letzte Rechnungstellung während der Tarifdauer erfolgt im Januar 1999 für das Abrechnungsjahr 1998. (Von der ESchK genehmigte Version vom 19. Mai 1995 GT7A
12 Tarif commun 7a concernant d'oeuvres protegees, scolaire) certaines utilisations (utilisation et d'executions sur phonogrammes et dans le cadre de l'enseignement de base) videogrammes (utilisation 1. Objet du tarif Le present tarif regle: a) la reproduction
- d'extraits d'exemplaires d 1 oeuvres, d'executions et d'emissions qui sont disponibles sur le marche et qui sont protegees par le droit d'auteur ou les droits voisins (p.ex. films de fiction et documentaires)
- de l'integralite d'exemplaires d 1 oeuvres, d'executions et d'emissions qui ne sont pas disponibles sur le marche et qui sont protegees par le droit d'auteur ou les droits voisins (p.ex. emissions en direct, nouvelles) sur phonogrammes ou videogrammes, effectuee par un maitre et ses eleves ä des fins pedagogiques dans le cadre de la classe (art. 19 al. 1 let. b, art. 20 al. 2 et art. 19 al. 3 LOA); b) la recitation, la representation ou l'execution durant l'enseignement ou ä l'occasion d'activites communes de plusieurs classes, d'oeuvres et de prestations musicales non theätrales gui sont protegees par le droit d'auteur ou les droits voisins, comme des interpretations musicales ou des discos d'eleves (art. 10 al. 2 let. c et art. 33 ss LOA). O'autres utilisations qui vont au-dela de l'utilisation de base decrite ci-dessus sont reglees par le tarif commun 7b. 2. Utilisateurs 2.1 Le tarif s'applique aux membres des ecoles qui realisent des reproductions d 1 oeuvres, d'executions et d'emissions protegees ä des fins pedagogiques dans leur classe (chiffre la) ou qui procedent ä des representations musicales (chiffre lb). 2.2 Les cantons sont soumis ä redevance, autrement dit ce sont eux qui acquierent l'autorisation pour toutes les ecoles ./2
placees sous la direction cantonale et d'autres qu'ils ont designees. Les communes sont soumises a redevance, autrement dit ce sont elles qui acquierent l'autorisation pour toutes les ecoles placees sous la direction communale et d'autres qu'elles ont designees, dans la mesure oü cette fonction n'est pas assumee par le canton. 2.3 Dans le cas des ecoles polytechniques federales (Lausanne et Zurich), c'est la confederation qui est soumise a redevance et qui acquiert l'autorisation. 2.4 Dans le cas des ecoles privees, celles-ci ou leurs associations sont soumises a redevance et acquierent l'autorisation, dans la mesure oü cette fonction n•est pas assumee par le canton ou la commune (voir chiffre 2.2). 3. Societes de gestion, organe commun d'encaissement, garantie 3.1 Pour le present tarif, la societe SUISSIMAGE est la representante et l'organe commun d'encaissement des societes de gestion PRO LITTERIS SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA) SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM 3.2 Par le versement de la redevance, les utilisateurs ainsi que les organismes competents et les ecoles elles-memes qu'ils ont designes (voir chiffre 2) sont liberes des pretentions eventuelles des auteurs et autres titulaires de droits sur des oeuvres, executions et emissions protegees, pour toute utilisation prevue dans ce tarif. 4. Exceptions 4.1 Le present tarif ne regle pas:
- la projection publique d'oeuvres audiovisuelles hors du cadre de la classe;
- l'enregistrement ou la reproduction dans leur integralite d'exemplaires d'oeuvres, d'executions et d'emissions qui sont proteges et disponibles sur le marche;
- la confection, par quiconque appartenant a l'ecole, de copies d'oeuvres, d'executions et d'emissions protegees en vue de les introduire dans la mediatheque interne d'un etablissement scolaire; 13 ./3
- la confection de copies par des mediatheques regionales ou cantonales qui mettent du materiel a disposition des ecoles; la vente, la location et le pret de copies a des tiers pour l'utilisation hors du cadre de l'enseignement scolaire. 4.2 Un tarif commun 7b (utilisation etendue) regle d'autres utilisations sortant du cadre du present tarif, a savoir:
- la confection integrale d'exemplaires d'oeuvres, d'executions et d'emissions disponibles sur le marche;
- la confection de copies et leur mise a disposition dans des mediatheques internes. s. Redevance 5,1 La redevance annuelle pour les utilisations dans les ecoles publiques (chiffres 2.2 et 2.3) conformement au chiffre 1 du present tarif (utilisation de base) se monte par eleve a: pour les pour les total droits d'auteur droits voisins-
- ecoles obligatoires (sans les jardins d'enfants) Fr. -.84 Fr. -.28 Fr. 1.12
- degre secondaire II
- degre tertiaire Fr. 1.06 Fr. -.70 Fr. -.36 Fr. -.24 Fr. 1.42 Fr. -.94 La redevance de droits d'auteur et de droits voisins payee a l'achat d'un phonogramme/videogramme vierge est comprise dans ces tarifs. 5.2 Sont determinants et font foi pour le calcul les nombres d'eleves communiques par l'Office federal de la statistique. Sont consideres:
- eleves de l'e9ole obligatoire, ceux du degre primaire du degre secondaire I des classes suivant un programme particulier (p.ex. classes de l'enseignement specialise et classes d'accueil)
- eleves du degre secondaire II, ceux des ecoles de degre maturite des ecoles de degre diplöme ./4 14
des centres de formation pedagogique des ecoles et des cours professionnels des autres ecoles donnant une formation generale
- eleves du degre tertiaire, les etudiants des universites cantonales des ecoles polytechniques federales des hautes ecoles specialisees 5.3 La redevance annuelle pour les utilisations dans les ecoles privees (chiffre 2.4) conformement au chiffre 1 du present tarif (utilisation de base) se monte par eleve a:
- ecoles obligatoires (sans les jardins d'enfants)
- degre secondaire II
- degre tertiaire pour les pour les total droits d'auteur droits voisins Fr. -.63 Fr. -.799 Fr. -.529 Fr. -.21 Fr. -.266 Fr. -.176 Fr. -.84 Fr. 1.065 Fr. -.705 Sont applicables par analogie les definitions donnees sous chiffre 5.2 pour l'appartenance des eleves aux divers degres. Elles sont egalement valables pour les ecoles de formation continue (formation des adultes). Dans la mesure oü des ecoles de formation continue (p.ex. cours de langue d 1 une ecole-club) ne peuvent otre subordonnees a l'un des degres mentionnes sous chiffre 5.2 (ecoles obligatoires, degre secondaire II, degre tertiaire), le tarif par trimestre entame s'eleve a Fr. -.18 par eleve (droits d'auteur Fr. -.135, droits voisins Fr. -.045). La redevance de droits d'auteur et de droits voisins payee ä l'achat d'un phonogramme/videogramme vierge est comprise dans ces tarifs. 6. Decompte/reduction 6.1 En janvier de chaque annee, SUISSIMAGE etablit pour les divers utilisateurs soumis a redevance (voir chiffre 2) la facture pour l 1 annee precedente, et ce sur la base du nombre d'eleves communique par l'Office federal de la statistique pour l'annee precedant celle sur laquelle porte le decompte et faisant foi pour le present tarif. 15 ./5
16 Dans le cas des ecoles privees (chiffre 2.4), la facturation s'effectue sur la base de la declaration du nombre d'eleves faite par l'ecole elle-meme au moyen d'un formulaire. Si l'ecole ne remplit pas le formulaire dans les delais, SUISSIMAGE procede ä une estimation du nombre d'eleves. 6.2 Les factures de SUISSIMAGE sont payables ä 30 jours. 6.3 Les cantons qui versent une redevance globale pour toutes les ecoles placees sous leur direction ou sous la direction de toutes les communes sur leur territoire ainsi que pour d'autres ecoles qu'ils ont designees (chiffre 2.2) beneficient d'une reduction de 5% sur le montant dO. Si la CDIP se charge de verser la redevance pour toutes les ecoles placees sous la direction des cantons ou des communes et pour d'autres qu'ils ont designees, il lui sera octroye une reduction de 16% sur le montant dü. Si une association nationale d'ecoles privees verse la totalite des redevances dues par ses membres, il lui sera octroye une reduction de 10% sur le montant dü. 7. Duree de validite/dispositions transitoires 7.1 Le present tarif entre en vigueur des son approbation par la commission arbitrale federale et est valable pour les utilisations entre le ler juillet 1993 et le 31 decembre 1998. 7.2 La redevance selon chiffre 5.1 respectivement 5.3 est due des le ler janvier 1994, la facture etant etablie apres publication du tarif dans la Feuille officielle suisse du commerce pour l'annee 1994. La derniere facturation durant la periode de validite du present tarif aura lieu en janvier 1999 pour l 1 ann6e 1998. Version du 19 mai 1995 GTITARFR
17 Tariffa comune 7a riguardante determinate utilizzazioni (utilizzazione di base) di opere protette, esecuzioni e rappresentazioni su supporti audio e audiovisivi nell'ambito dell'insegnamento scolastico (uso didattico) l. Oggetto della tariffa Questa tariffa regola:
a) la riproduzione
- di brani di esemplari di opere, rappresentazioni ed emissioni ottenibili in commercio, ehe sono protette dal diritto d'autore e/o da diritti di protezione affini (ad esempio lungometraggi e documentari);
- di esemplari integrali di opere, rappresentazioni ed emissioni non ottenibili in commercio, ehe sono protetti dal diritto d'autore e/o da diritti affini (ad esempio emissioni in diretta, notizie) su supporti audio e audiovisivi, dal docente o dai suoi allievi e allieve, destinati all'insegnamento nella propria classe (art. 19 cpv. 1, lett. b in r. eon art. 20 cpv. 2 nonche art.19 epv. 3 LDA); b) Interpretazioni avvenute durante le lezioni scolastiche o durante manifestazioni esulanti dall'ambito della classe, esecuzioni o presentazioni di opere e spettacoli di musica non teatrale protette dal diritto d'autore e/o da diritti di protezione affini, come ad esempio interpretazioni musicali o disco-dance scolastiche (art. 10, cvp. lett. e nonche art. 33 segg. LOA) Ulteriori utilizzazioni ehe prescindono da questa utilizzazione di base sono regolate nella tariffa comune 7b, 2. Utenti 2.1 La tariffa vale per appartenenti a seuole ehe approntano riproduzioni di testi protetti, rappresentazioni, esecuzioni ed emissioni per l'insegnamento scolastieo nella propria classe (cifra la) oppure ehe eseguono la loro rappresentazione (cifra 1 b). 2,2 Per tutte le scuole amministrate o rieonosciute dai cantoni sono i cantoni ad aver obbligo d'indennita, risp. a chiedere l'autorizzazione. Per tutte le scuole amministrate o riconoseiute dai comuni sono i comuni ad aver obbligo d'indennitä, rispettivamente a ehiedere l'autorizzazione, nella misura in cui ciö non viene assunto dal cantone. ./2
2.3 Per le Scuole politecniche federali anuninistrate dalla Confederazione (Zurigo e Losanna) la Confederazione ha l'obbligo di indennita cioe richiede l'autorizzazione. 2.4 Per scuole amministrate privatamente sono le stesse scuole o le loro associazioni ad aver obbligo d'indennitä, rispettivamente a dover chiedere 1 1 autorizzazione, nella misura in cui ciö non vien assunto dal cantone o dal comune (vedi cifra 2.2). 3. Societä di gestione, centri comuni di conteggio, esenzione 3.1 La SUISSIMAGE e rappresentante e centro comune di conteggio per la presente tariffa delle societa di gestione seguenti: PRO LITTERIS SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA) SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM 3.2 Con il pagamento delle indennita, le societa di gestione liberano gli utenti, nonche i rappresentanti scolastici e le scuole da esse designate (vedi cifra 2) da qualsiasi pretesa nei loro confronti da parte di autori e altri aventi diritto per l'uso di opere protette, rappresentazioni, esecuzioni ed emissioni circa questa tariffa. 4. Eccezioni Non sono regolati da questa tariffa:
- la rappresentazione pubblica di opere audiovisive ehe esula dal contesto in classe;
- la registrazione, risp. la riproduzione di opere protette, esecuzioni, rappresentazioni ed emissioni ottenibili in conunercio;
- l'approntamento di copie di opere protette, rappresentazioni ed emissioni per la medioteca di uno stabilimento scolastico, da parte di qualsiasi appartenente interne ad una scuola;
- l'approntamento di copie da parte di medioteche regionali e cantonali ehe esulano dal contesto scolastico e ehe mettono a disposizione delle scuole materiale didattico;
- vendita, noleggio e prestito di copie a terzi per l'uso al di fuori dell'insegnamento scolastico. 4.2 Una tariffa comune 7b (utilizzazione ampliata) regola ulteriori utilizzazioni non comprese in questa tariffa e cioe: 18 ./3
- la riproduzione di esemplari completi di opere, rappresentazioni, esecuzioni ed emissioni ottenibili in commercio nonche
- la riproduzione di tali copie per l'inserimento in medioteche interne alle scuole s. Indennita 5.1 L'indennita annua per utilizzazioni ai sensi della cifra 1 della presente tariffa (utilizzazione di base) da parte di scuole pubbliche (eifre 2.2 e 2.3) per ogni allievo/allieva ammonta a:
- scuole obbligatorie (senza scuola dell'infanzia)
- livello secondario II
- livello terziario per diritti d'autore fr. -.84 fr. 1. 06 fr. -.70 per diritti di protezione affini fr. -.28 fr. -. 36 fr. -. 24 totale fr. 1.12 fr. 1. 42 fr. -.94 L'indennizzo per il diritto d'autore e i diritti di protezione affini, pagabile all'acquisto di un supporto audio o audiovisivo vergine, e considerato in queste tariffe. 5.2 Per il conteggio sono determinanti e vincolanti i dati rilevati dall'Ufficio federale della statistica sul numero di allieve e allievi. Sono considerati: - allievi delle scuole obbligatorie quelli del livello primario del livello secondario I delle scuole con programma di studi speciale (ad esempio scuole speciali, classi propedeutiche, classi per allieve/i di lingua straniera)
- allievi del livello secondario II quelli delle scuole ehe preparano alla maturitä delle scuole medie superiori delle scuole magistrali delle scuole professionali, incl. la formazione empirica delle altre scuole di formazione generale
- allieve e allievi del livello terziario gli studenti 19 dei licei cantonali, rispettivamente delle universita ./4
dei politecnici federali delle scuole superiori specializzate (formazione professionale superiore) 5.3 L'indennita annua per le utilizzazioni ai sensi della cifra 1 della presente tariffa (utilizzazione di base) da parte di scuole private (cifra 2.4) per ogni allieva/allievo anunonta a: per diritti d'autore per diritti di protezione affini totale 20
- scuole obbligatorie (senza scuola dell'infanzia) fr. -.63 fr. -.21 fr. -.84
- livello secondario II
- livello terziario fr. -.799 fr. -.529 fr. -.266 fr. -.176 fr. 1.065 fr. -.705 Per determinare l'appartenenza delle allieve e degli allievi ai singoli gradi scolastici valgono le definizioni specificate alla cifra 5.2. Queste vale anche per le scuole operanti al livello quaternario (formazione adulti). Se una scuola della categoria summenzionata non puö essere assegnata a uno dei livelli specificati alla cifra 5.2 (scuole obbligatorie, livello secondario II o terziario), ciö ne eil caso nei corsi di lingue di una scuola club, ad esempio) la tariffa per ogni trimestre inizato comportera fr. -.18 (dritte d'autore fr. -.135, diritti di protezione affini fr. - .045 per ogni corsista. L'indennizzo per il diritto d'autore e i diritti di protezione affini, pagabile all'acquisto di un supporto audio o audiovisivo vergine, e considerato in queste tariffe. 6. conteggio/Ribasso 6,1 In gennaio la SUISSIMAGE presenta ai singoli utenti aventi obbligo di indennita (vedi cifra 2) la fattura per l'anno precedente, allestita sulla base dei dati forniti dall'Ufficio federale di statistica. Dati ehe fanno stato per la presente tariffa circa il numero degli allievi dell'anno precedente a quelle di conteggio. Per le scuole private (cifra 2.4) il conteggio avviene in base a un•autodichiarazione della scuola, la quale comunica il nurnero degli allievi per mezzo di un apposito questionario. Se la scuola non inoltra il modulo entre la scadenza fissata, la SUISSIMAGE si riserva il diritto di effettuare il conteggio in base a una propria stima. ./5
21 Se la conferenza Svizzera dei Direttori Cantonali della Pubblica Educazione (CSPE) assume il pagamento delle indennita per tutte le scuole amministrate dal contone o dai comuni e per le altre da esso designate, sara concesso un ribasso del 16% sull'ammontare dovuto. 6.2 Le fatture della SUISSIMAGE sono pagabili entre 30 giorni. 6.3 I cantoni ehe erogano globalmente l'indennita per tutte le scuole amministrate da loro e da tutti i comuni nel cantone (cifra 2.2) fruiscono di un ribasso del 5% sulle indennitä dovute. Se la Conferenza svizzera dei direttori cantonali della pubblica educazione {CSPE) assume il pagamento delle indennitä per tutte le scuole amministrate dal cantone o dai comuni e per le altre da esso designate, sara concesso un ribasso del 16% sull'ammontare dovuto. Qualora un•associazione di scuole private rappresentata in tutta la Svizzera dovesse erogare globalmente le indennita dovute dai suoi membri, verrebbe concesso un ribasso del 10%. 7. Durata di validiti/disposizioni transitorie 7.1 Questa tariffa entra in vigore con l'approvazione della Commissione arbitrale federale e fa stato per utilizzazioni dal 1 luglio 1993 fino al 31 dicembre 1998. 7.2 L'indennita calcolata in base alla cifra 5.1 rispettivamente 5.3 e dovuta dal 1° gennaio 1994. Il conteggio per l'anno 1994 verra effettuato dopo la pubblicazione nel Foglio ufficiale svizzero di commercio. L'ultima fatturazione per la durata tariffale in oggetto avrä luogo nel gennaio 1999 per l'anno contabile 1998. Versione del 19 maggio 1995 GTIAITAL
ESchK II Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 22
1. Nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a URG ist bei der Berechnung der tariflich festzulegenden Entschädigungen vom Ertrag auszugehen, der mit der entsprechenden Nutzung verbunden ist. Hilfsweise kann auf den Nutzungs aufwand abgestellt werden. Gemäss Botschaft des Bundesrates zum URG ist das insbesondere zulässig, wenn mit der Nutzung keine Einnahmen erzielt werden oder wenn diese in keinem Zusammenhang mit der Nutzung stehen (881 1989 III 629). Die Verwertungsgesellschaften sind bei der Berechnung der Vergütung für die schulische Nutzung unter Berücksichtigung der in Artikel 60 URG enthaltenen Vorgaben davon ausgegangen, dass es bei der urheberrechtlich relevanten Nutzung, die es mit dem Tarif zu regeln gilt, die nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b URG erlaubte Werkverwendung der Lehrperson für den Unter richt in der Klasse geht, und dass die Rechte betreffend das im Schulunter richt oder anlässlich von klassenübergreifenden Veranstaltungen erfolgte Vor tragen, Aufführen oder Vorführen von Werken der nichttheatralischen Musik und von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern erfasst werden (Art. 10 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 33ff. URG). Da mit dieser Nutzung offensichtlich keine Einnahmen erzielt werden, haben sie auf den Aufwand abgestellt. Dieses Vorgehen entspricht Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a. Die Verwertungsgesellschaften stützen sich dabei - mangels anderer Zahlen - auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik (Bildungsin dikatoren Schweiz, -BFS 1993) für das Jahr 1988 sowie zwei Studien aus den Jahren 1987 beziehungsweise 1988. Auch wenn diese Zahlen verschiedent lich als veraltet bezeichnet worden sind, ist darauf abzustellen, da gegenwär tig keine aktuelleren Daten vorliegen.
2. Die auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a URG beruhende Überprüfung der Be rechnungsgrundlage hat ergeben, dass für die Festlegung der Vergütung für die schulische Nutzung der richtige Anknüpfungspunkt gewählt und auch der Nutzungsaufwand gesetzeskonform definiert wurde. Es ist nun weiter zu un tersuchen, ob die Verwertungsgesellschaften bei der Festsetzung der Vergü tungen auch den anderen in Artikel 60 Absatz 1 enthaltenen Angemessen heitskriterien Rechnung getragen haben. Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b URG stellt Abstufungskriterien für die Fest setzung der Entschädigung innerhalb des durch Artikel 60 Absatz 2 URG ab gesteckten Rahmens auf. Er besagt einerseits, dass bei der Festlegung der Entschädigung für eine bestimmte Nutzung ein quantitatives Element zu be rücksichtigen ist: Je grösser die Anzahl der durch eine bestimmte Nutzungsart virtuell betroffenen Werke und Leistungen ist, umso höher darf grundsätzlich
ESchK 23 eine pauschalisierte Urheberrechtsentschädigung zur Erfassung einer unkon trollierbaren Massennutzung sein. Anderseits spielt bei der Bestimmung der Höhe der Vergütung auch die Art der genutzten Werke eine Rolle. Es geht um die Abstufung der Entschädigung unter Bezugnahme auf die Struktur der Werke: Für einfacher strukturierte Werke und Leistungen mit einer geringeren Anzahl von Berechtigten ist von einem tieferen Vergütungsansatz auszuge hen als bei komplexeren Schutzgegenständen mit urheber- sowie leistungs schutzrechtlichen Komponenten und einer grossen Anzahl von Berechtigten (qualitatives Element). Aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials stellt die ESchK fest, dass einerseits die Kosten pro Schüler in den privaten Schulen sowohl auf obligatorischer wie auch auf Sekundarstufe II und Tertiärstufe ge ringer sind als bei den öffentlichen Schulen. Wird auf den Aufwand abgestellt, so muss sich dieser Unterschied auch auf den Tarif auswirken. Zusätzlich ist auch zu berücksichtigen, dass die privaten Schulen andere Schultypen anbie ten (Abendschulen, Sprachkurse usw.), bei denen nicht nur die Lektionenzahl in der Regel geringer ist, sondern auch weniger audiovisuelle Mittel aus dem Bereich der Literatur und Kunst eingesetzt werden. Die von den Verhand lungsparteien übereinstimmend vorgeschlagene Reduktion der Entschädigun gen für die Privatschulen von 25 Prozent gegenüber den öffentlichen Schulen erscheint daher als gerechtfertigt.
3. Nach der Feststellung, dass die Verwertungsgesellschaften bei der Berech nung der Entschädigungen für die schulische Nutzung alle Angemessenheits kriterien von Artikel 60 Absatz 1 URG berücksichtigt haben, bleibt zu prüfen, ob die Festsetzung der Vergütung auch unter Einhaltung von Artikel 60 Ab satz 2 UAG erfolgte, wonach die Entschädigung für die Nutzung von Werken und nachbarrechtlich geschützten Leistungen in der Regel höchstens insge samt dreizehn Prozent des Nutzungsertrages oder -aufwandes betragen darf. Bei ihrem Berechnungsmodell sind die Verwertungsgesellschaften von die sem Höchstsatz ausgegangen. Zur ihrer Rechtfertigung bringen sie vor, dass im Falles des Vervielfältigens an Schulen eine unübersehbare Anzahl von Werken und Leistungen betroffen sind, welche namentlich Im audlovlsuellen Bereich von komplexer Natur sind und dass im übrigen alle fünf Verwertungs gesellschaften und die verschiedensten Kategorien von Rechtsinhabern be troffen sind. ferner gelte es auch zu berücksichtigen, dass im Bereich der schulischen Nutzung ein Entschädigungsanspruch an sich seit Jahren beste he und nicht erst durch das neue Gesetz geschaffen worden sei. Es entspre che einer jahrelangen Praxis an Schulen, Werke, Darbietungen und Sendun gen aufzuzeichnen, ohne dafür eine Entschädigung zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund sei es angebracht, vom gesetzlichen Höchstsatz auszugehen; dies umso mehr als entsprechende Reduktionen für urheberrechtlich nicht ge schützte Anteile (Art. 60 Abs. 1 Bst. c) sowie eine tarifliche Begünstigung der Schulen (Art. 60 Abs. 3 URG) vorgenommen worden seien. Es gelte zudem auch zu berücksichtigen, dass der vorliegende Tarif noch zu einer angemes-
ESchK 24 senen Entschädigung der Berechtigten führen (Art. 60 Abs. 2 zweiter Satz) müsse. Wie die ESchK im Tarifentscheid zur Leerkassettenabgabe vom 21. Dezem ber 1993 ausführte, ist bei der Festsetzung der vom Gesetzgeber neu einge führten Vergütungsansprüche für Werkverwendungen, die bisher nicht nur er laubt, sondern auch vergütungsfrei waren, eine gewisse Zurückhaltung geboten. Die von der Schiedskommission schon unter dem alten Recht und im Bereich der ausschliesslichen Rechte -verfolgte Praxis einer massvollen und schrittweisen Annäherung der Entschädigungsansätze an das Maximum müsse daher auch im Bereich der Vergütungsansprüche für die unkontrollier bare Massennutzung ihre Gültigkeit haben. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 24. März 1995 diese Auffassung als vertretbar bezeichnet. Für eine Annäherung an den Grenzwert schon bei der erstmaligen Festsetzung der Entschädigung für die schulische Nutzung spricht aber einerseits, dass diese Nutzungsart eine unübersehbare Anzahl von Werken betrifft, die na mentlich im audiovisuellen Bereich von komplexer Natur sind und dass davon verschiedene Kategorien von Rechtsinhabern betroffen sind. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der schulischen Nutzung wohl um einen erstmaligen Tarif handelt, diese Nutzungsart aber bereits unter dem al ten Recht der Zustimmung der Berechtigten bedurfte. Aufgrund dieser Tatsa chen ist es gerechtfertigt, den gesetzlichen Grenzwert von insgesamt 13 Pro zent auszuschöpfen. Nicht berücksichtigt werden kann hingegen das Argument, dass bis zum Inkrafttreten des neuen URG solche Werke teilweise ohne Entschädigung genutzt wurden und dies nun entsprechend auszuglei chen sei.
4. Nach Absatz 3 von Artikel 60 ist die schulische Nutzung tariflich zu begünsti gen. Die Kommission stellt fest, dass die Verwertungsgesellschaften dies bei der Festlegung der Entschädigungen mit der Gewährung eines entsprechen den Rabattes berücksichtigt haben. Schliesslich wird ebenfalls aufgrund der Vorschläge der Vertragsparteien beschlossen, die Übergangsbestimmungen (Regelung der Vergangenheit) für die öffentlichen wie auch die privaten Schu len einheitlich zu regeln.
5. Unter Berücksichtigung der Zustimmung der hauptsächlich betroffenen Kreise und der Stellungnahme des Preisüberwachers, der trotz seinen kritischen An merkungen keinen Preismissbrauch feststellte, gibt der Tarif 7a in seinem Auf bau und in seinen anderen Bestimmungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Er ist insgesamt angemessen und daher zu genehmigen.
ESchK 25 III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1. Der bis zum 31. Dezember 1998 vorgesehene Gemeinsame Tarif 7a (Schuli sche Nutzung) in der Fassung vom 19. Mai 1995 wird genehmigt.
2. Den Verwertungsgesellschaften wird gestützt auf Artikel 2a Absatz 2 der Ge bührenverordnung vom 17. Februar 1993 eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.- auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an:
a. die Mitglieder der Spruchkammer
b. die Verwertungsgesellschaften PRO LITTERIS, SOCIETE SUISSE DES AUTEURS, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM
c. EDK, Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Bern
d. DUN, Dachverband der Urheberrechts- und Nachbarrechtsnutzer, Bern
e. Schweizerischer Städteverband, Bern f. Schweizerischer Gemeindeverband, Bern
g. Schweizerische Hochschulkonferenz, Bern
h. Schweizerische Direktorenkonferenz der Berufs- und Fachschulen, Bern i. Schweizer Schulrat, Zürich j. VSP, Verband Schweizerischer Privatschulen, Bern Rechtsmittel: Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin Der Sekretär i.V. l/4.::.__ V. Bräm Stebler Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).