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gt-6-1998

GT 6 (Beschluss vom 5. Mai 1998)

Eschk · 1998-05-05 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS Beschluss vom 5. Mai 1998 betreffend den Gemeinsamen Tarif 6 (GT 6) (Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken) Besetzung: Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Carlo Govoni, Bern • Martin Baumann, St. Gallen Vertreterin der Urheber bzw. der Rechtsinhaber verwandter Schutzrechte: • Magda Streuli-Youssef, Zürich Vertreterin der Werknutzer: • Claudia Bolla-Vincenz, Bern Sekretär: • Andreas Stebler, Bern

ESchK CAF Beschluss vom 5. Mai 1998 betreffend GT 6 2 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs 6 (GT 6; Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 22. April 1994 genehmigte, lief am 31. Dezember 1997 ab. Mit Eingabe vom 9. Januar 1998 haben die an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, SWISSPERFORM und SUISSIMAGE der Schiedskommission den Antrag ge- stellt, den GT 6 in der Fassung vom 12. Dezember 1997 zu genehmigen, wobei sich diese Fassung vom bisherigen Tarif nur bezüglich der Ziff. 7.1 (Gültigkeitsdauer neu vom 1. Ja- nuar 1998 bis 31. Dezember 2002) unterscheidet.

2. In ihrer Eingabe haben die Verwertungsgesellschaften darauf hingewiesen, dass die An- wendung des GT 6 mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden war. Ausgehend von rund 100 durch diesen Tarif betroffenen Bibliotheken, rechnen sie mit jährlichen Ge- samteinnahmen von ca. Fr. 25'000.- für Urheberrechte und ca. Fr. 10'000.- für verwandte Schutzrechte.

3. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die ProLitteris mit Schreiben vom 26. September 1997 den folgenden Tarifpartnern eine Verlängerung des GT 6 vorgeschlagen hat: − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern; − Verband der Bibliotheken und der Bibliothekarinnen/Bibliothekare der Schweiz (BBS), Bern; − Schweizerische Arbeitsgemeinschschaft der allgemeinen öffentlichen Bibliotheken (SAB), Bern.

Dem beigelegten Bericht ist zu entnehmen, dass diese Verhandlungspartner sich mit Schreiben vom 24. November 1997 an ProLitteris mit dem GT 6 einverstanden erklärt ha-

ESchK CAF Beschluss vom 5. Mai 1998 betreffend GT 6 3 CCF ___________________________________________________________________________ ben, falls dieser unverändert und für eine Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 verlängert wird.

4. Da die Verhandlungen mit den vom GT 6 betroffenen massgebenden Nutzerverbänden somit zu einer Einigung führten, hat die Schiedskommission mit Präsidialverfügung vom

22. Januar 1998 gestützt auf Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung eines Vernehmlas- sungsverfahrens verzichtet und die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwa- chungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.

5. In der Folge haben die in Ziff. 3 erwähnten Nutzerorganisationen mit Schreiben vom 11. Februar 1998 an die Schiedskommission ihr Einverständnis mit der Verlängerung des un- veränderten GT 6 um 5 Jahre bekräftigt.

In seiner Antwort vom 19. Februar 1998 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Stellungnahme. Dies begründete er damit, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf die Verlänge- rung des bisherigen Tarifs haben einigen können und die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

6. Da die unmittelbar vom GT 6 betroffenen Kreise dem vorgelegten Tarif bereits im Rahmen der Verhandlungen zugestimmt und dieses Einverständnis nachträglich bestätigt haben und auch kein Antrag auf Einberufung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Gesuchs der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

ESchK CAF Beschluss vom 5. Mai 1998 betreffend GT 6 4 CCF ___________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der Antrag vom 9. Januar 1998 der am GT 6 beteiligten Verwertungsgesellschaften, diesen Tarif mit einer Gültigkeitsdauer ab 1. Januar 1998 zu genehmigen, wurde der Schieds- kommission am 16. Januar 1998 (Datum des Poststempels) und damit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen GT 6 am 31. Dezember 1997 zugestellt. Art. 9 Abs. 2 URV verlangt von den Verwertungsgesellschaften, dass sie ihre Anträge auf Genehmigung eines neuen Tarifs mindestens sieben Monate vor dem vorgesehenen Inkrafttreten der Schieds- kommission vorlegen müssen. Obwohl sich der vorgelegte GT 6 vom bisherigen Tarif nur bezüglich der Gültigkeitsdauer (Ziff. 7.1) unterscheidet, ist davon auszugehen, dass diese Frist auch auf einen materiell unveränderten Tarif zutrifft, da weder das URG noch die URV besondere Bestimmungen bezüglich der Verlängerung eines bereits bestehenden Ta- rifs kennen. Dies muss insbesondere für einen Tarif gelten, dessen Gültigkeitsdauer abge- laufen ist und der somit ohnehin nicht mehr innerhalb der Laufzeit verlängert werden könn- te (s. dazu auch den Entscheid der ESchK vom 1.7.1983 betreffend den Tarif P, allerdings das alte Recht betreffend; veröffentlicht in Entscheide und Gutachten der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten, 1981-1990, S. 14). Im übri- gen gehen selbst die Verwertungsgesellschaften in ihrem Antrag von einem neu zu geneh- migenden Tarif in der Fassung vom 12. Dezember 1997 aus.

Die Frist für die Einreichung des GT 6 wurde von den Verwertungsgesellschaften somit nicht eingehalten. Ebensowenig wurde ein Gesuch um Fristerstreckung eingereicht. Als Grund für die verspätete Eingabe geben die Verwertungsgesellschaften an, dass zur Herab- setzung des Verwaltungsaufwandes der Einzug der entsprechenden Vergütungen zusam- men mit dem Gemeinsamen Tarif 8 II (Photokopieren in Bibliotheken) durchgeführt wor- den sei. Mit dem Einzug der Entschädigungen aus diesen beiden Tarifen sei allerdings erst im Herbst 1997 begonnen worden. Erste Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung des GT 6 hätten daher erst ab diesem Zeitpunkt gesammelt werden können, was auch die Auf- nahme der Verhandlungen mit den Nutzerorganisationen über eine Verlängerung dieses

ESchK CAF Beschluss vom 5. Mai 1998 betreffend GT 6 5 CCF ___________________________________________________________________________ Tarifs verzögert habe. Aus diesem Grund habe der Genehmigungsantrag nicht fristgerecht eingereicht werden können. Die antragstellenden Verwertungsgesellschaften gehen denn auch davon aus, dass mit dem Einzug der Entschädigungen für das Jahr 1998 erst bei Vor- liegen der rechtskräftigen Genehmigung seitens der Schiedskommission begonnen wird.

2. Die Schiedskommission hat mit Beschluss vom 22. April 1994 den GT 6 für die Zeit vom

1. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1997 genehmigt. Dieser Beschluss ist 30 Tage nach dessen Mitteilung an die Beteiligten in Kraft getreten. Allerdings haben die Verwertungs- gesellschaften bis kurz vor Ablauf der Gültigkeitsdauer mit dem Einzug der Vergütungen zugewartet. Gemäss Art. 44 URG sind sie indessen gegenüber ihren Rechtsinhabern und - inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzuneh- men. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Schiedskommission zu prüfen, ob die angeführten Gründe eine derartige Verzögerung rechtfertigen; dies ist allenfalls durch die dafür zustän- dige Aufsichtsbehörde (Art. 52 Abs. 1 URG) zu klären.

Immerhin stellt sich unter diesem Gesichtspunkt die Frage, ob die Schiedskommission überhaupt auf die Vorlage eintreten kann. Dabei ist namentlich davon auszugehen, dass Art. 9 Abs. 2 URV eine Ordnungsvorschrift ist, die es in begründeten Fällen erlaubt, von der festgelegten Frist abzuweichen. Eine Entgegennahme des Tarifs zur Prüfung ist aber insbesondere auch gerechtfertigt, weil sich die Verwertungsgesellschaften mit den massge- benden Nutzerorganisationen über die Fortsetzung des GT 6 einigen konnten; der Tarif kann damit gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkularweg behandelt werden, und es ist im In- teresse aller Beteiligter, eine tariflose Periode zu vermeiden. Dabei ist auch zu berücksich- tigen, dass die ProLitteris zugesichert hat, mit dem Einzug der Entschädigungen für 1998 so lange zuzuwarten, bis der Tarif rechtskräftig geworden ist. Die Schiedskommission tritt somit auf den Antrag der Verwertungsgesellschaften ein.

3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 URG haben diejenigen Verwertungsgesellschaften, die im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen

ESchK CAF Beschluss vom 5. Mai 1998 betreffend GT 6 6 CCF ___________________________________________________________________________ nach einheitlichen Grundsätzen einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und eine einzige Gesellschaft als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen. Mit der Aufstellung des GT 6 haben die Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs, SUISA, SWISS- PERFORM und SUISSIMAGE diese Forderung nach einem gemeinsamen Tarif erfüllt. Der Ziff. 3.1 des Tarifs kann zudem entnommen werden, dass der ProLitteris die Funktion einer gemeinsamen Zahlstelle zukommt.

4. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Dazu ist fest- zustellen, dass der vorgelegte GT 6 von der bereits früher genehmigten Fassung nur be- züglich der Gültigkeitsdauer (Ziff. 7.1) abweicht. Die Kommission hat die grundsätzliche Angemessenheit des GT 6 daher bereits mit Beschluss vom 22. April 1994 bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission ist im übrigen von der Genehmigungs- fähigkeit eines Tarifs auszugehen, wenn ihm die massgebenden Organisationen der Nutzer von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ausdrücklich oder stillschweigend zu- gestimmt haben. Diese Praxis wurde durch das Bundesgericht (s. Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I) bestätigt.

Eine erneute Angemessenheitsprüfung der Entschädigungsansätze gemäss Art. 60 URG ist daher nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Zustimmung der Nut- zerorganisationen sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag auf Ge- nehmigung des GT 6 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit kann der von den Verwertungsgesellschaften beantragte Tarif in der Fassung vom 12. Dezember 1997, wel- cher mit Ausnahme der Gültigkeitsdauer mit der bereits am 22. April 1994 genehmigten Fassung übereinstimmt, rückwirkend auf den 1. Januar 1998 genehmigt werden.

ESchK CAF Beschluss vom 5. Mai 1998 betreffend GT 6 7 CCF ___________________________________________________________________________ 5. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV von den antragstellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif 6 (Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken) mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 wird ge- nehmigt.

2. Den am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des au- teurs, SUISA, SWISSPERFORM und SUISSIMAGE werden die Verfahrenskosten be- stehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1’500.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 733.10

total Fr. 2’233.10 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.

3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − ProLitteris, Zürich − Société suisse des auteurs (SSA), Lausanne − SUISA, Zürich − SWISSPERFORM, Zürich − SUISSIMAGE, Bern − Herrn Dr. P. Mosimann, Basel, zH. Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnut- zer (DUN), Verband der Bibliotheken und der Bibliothekarinnen/Bibliothekare der Schweiz (BBS), Schweizerische Arbeitsgemeinschschaft der allgemeinen öffentlichen Bibliotheken (SAB) − den Preisüberwacher

ESchK CAF Beschluss vom 5. Mai 1998 betreffend GT 6 8 CCF ___________________________________________________________________________ 4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden*.

Eidg. Schiedskommission für die

Verwertung von Urheberrechten

und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin: Der Sekretär:

V. Bräm-Burckhardt A. Stebler

* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.