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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 10. Oktober 2005 betreffend den Gemeinsamen Tarif 5 (GT 5) Vermieten von Werkexemplaren
ESchK CAF Beschluss vom 10. Oktober 2005 betreffend den GT 5 CCF ___________________________________________________________________________ 2/6 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs 5 (Vermieten von Werkexemplaren), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 25. Oktober 1999 genehmigt und am 29. September 2003 um zwei Jahre verlängert hat, läuft am 31. Dezember 2005 ab. Mit Ein- gabe vom 27. Mai 2005 beantragen die an diesem Tarif beteiligten fünf Verwertungsge- sellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform den bestehenden GT 5 um weitere drei Jahre (bis Ende 2008) zu verlän- gern.
2. Die Verwertungsgesellschaften geben an, seit 1996 für das Vermieten von Werkexemp- laren die folgenden Beträge fakturiert zu haben: 1996: Video Fr. 1'164'052.39 Audio Fr. 2'728.65 1997: Video Fr. 1'104'985.70 Audio Fr. 4'174.15 1998: Video Fr. 780'164.25 Audio Fr. 4'936.90 1999: Video Fr. 822'802.05 Audio Fr. 5'053.25 2000: Video Fr. 906'560.02 Audio Fr. 5'382.69 2001: Video Fr. 900'917.38 Audio Fr. 1'974.32 2002: Video Fr. 983'678.13 Audio Fr. 1'967.32 2003: Video Fr. 1'019'905.50 Audio Fr. 1'796.16 2004: Video Fr. 1'159'495.22 Audio Fr. 1'646.16
Nach Angaben der Verwertungsgesellschaften vermieten die Videotheken heute haupt- sächlich DVD. Die Einführung dieses neuen Tonbildträgers hat offenbar auch dazu ge- führt, dass sich die Einnahmen aus dem GT 5 seit drei Jahren wieder positiv entwickeln.
3. Zu den Tarifverhandlungen wurden von den Verwertungsgesellschaften die folgenden Organisationen beziehungsweise Nutzer eingeladen:
– Association Suisse des Exploitants de Vidéo-Clubs (ASEVC)
– Associazione Ticinese Videoteche (ATV)
– Schweizerischer Videoverband (SVV)
– Rainbow Home Entertainment AG (vormals Joe's Multimedia AG)
– City Video AG
Dabei sei diesen Verhandlungspartnern vorgeschlagen worden, den bisherigen GT 5 um weitere drei Jahre zu verlängern.
ESchK CAF Beschluss vom 10. Oktober 2005 betreffend den GT 5 CCF ___________________________________________________________________________ 3/6 Erneut weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass es in der Deutschschweiz keinen eigentlichen Verband der Videotheken gibt, da im SVV vorwiegend die Lieferan- ten von DVD's und Videokassetten zusammengeschlossen seien. Allerdings nehme die- ser Verband auch Videotheken als Passivmitglieder auf. Zusätzlich seien daher die bei- den grössten Vermieter aus der Deutschschweiz zu den Verhandlungen beigezogen worden.
Gemäss den der Eingabe beiliegenden Zustimmungserklärungen haben sich sowohl die ASEVC wie auch die ATV mit der beantragten Verlängerung des GT 5 ausdrücklich ein- verstanden erklärt. Der SVV habe sein Einverständnis zum Verlängerungsantrag laut Verwertungsgesellschaften in mündlicher Form abgegeben, während sich die übrigen Verhandlungspartner nicht geäussert hätten.
Die Verwertungsgesellschaften verweisen für die beantragte Verlängerung des beste- henden GT 5 auf die Akten des Genehmigungsverfahrens und insbesondere die beiden Beschlüsse der Schiedskommission vom 25. Oktober 1999 bzw. vom 29. September
2003. Angesichts des Umstandes, dass kein Nutzerverband gegen eine Verlängerung des GT 5 um drei Jahre opponiert hat, ist nach Auffassung der Verwertungsgesellschaf- ten davon auszugehen, dass diese mit der Verlängerung einverstanden sind und der Ta- rif auch weiterhin als angemessen zu betrachten ist.
4. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2005 wurde die Tarifeingabe der Verwertungsgesell- schaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den Verhandlungspartnern zur Stellungnahme zugestellt. Den Vernehmlassungsadressaten wurde eine Frist bis zum 4. Juli 2005 an- gesetzt, um sich zum Antrag zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen wird.
In der Folge ist bei der Schiedskommission keine Stellungnahme der Verhandlungspart- ner eingetroffen.
5. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde die Tarifvorlage am 11. Juli 2005 dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet und gleichzeitig gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1
ESchK CAF Beschluss vom 10. Oktober 2005 betreffend den GT 5 CCF ___________________________________________________________________________ 4/6 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Gesuchs der Verwertungsgesellschaften eingesetzt.
Mit Antwort vom 29. Juli 2005 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Verlängerung des GT 5. Dies be- gründet er mit der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massge- benden Nutzerorganisationen auf einen Verlängerung des bisherigen Tarifs haben eini- gen können und in der Annahme, dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bildet, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Mono- polstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
6. Da die unmittelbar vom GT 5 betroffenen Kreise dem vorgelegten Tarif ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfü- gung vom 3. August 2005 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Verlängerungs- antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der Antrag der fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs, SUISA, Suissimage und Swissperform auf Verlängerung des bisherigen Gemeinsamen Tarifs 5 um drei Jahre, d.h. vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008, ist am 27. Mai 2005 und somit innert der in Art. 9 Abs. 2 URV festgelegten siebenmonatigen Frist eingereicht worden.
2. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Auf- bau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG), wobei sich die Angemessenheit der Entschädigung nach Art. 60 URG richtet.
Ein wesentliches Indiz für die Angemessenheit eines Tarifs ist regelmässig in der Eini- gung mit den hauptsächlichen Nutzerorganisationen zu sehen. In Bestätigung dieser Praxis hat das Bundesgericht im Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmi-
ESchK CAF Beschluss vom 10. Oktober 2005 betreffend den GT 5 CCF ___________________________________________________________________________ 5/6 gungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden kann, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekom- menen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Diese Rechtsprechung stimmt auch überein mit den Anforderungen der Angemes- senheitskontrolle im Sinne von Art. 59f. URG. Dass der Zustimmung der Nutzerorganisa- tionen bei der Tarifgenehmigung ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich im übrigen auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zu Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Von den Tarifparteien, welche im Rahmen der vorgeschlagenen Verlängerung des GT 5 konsultiert worden sind, haben der Schweizerische Videoverband, die Association Suis- se des Exploitants de Vidéo-Clubs sowie die Associazione Ticinese Videoteche der Ta- rifverlängerung um drei Jahre ausdrücklich zugestimmt. Die beiden zusätzlich zugezo- genen Nutzer Rainbow Home Entertainment AG und City Video AG haben sich auch in der von der Schiedskommission durchgeführten Vernehmlassung zum Verlängerungs- antrag der Verwertungsgesellschaften nicht geäussert, was gemäss Ziff. 3 der Verfü- gung vom 1. Juni 2005 als Zustimmung zu gelten hat.
Wenn die Tarifverhandlungen hinsichtlich der Tarifstruktur und der Entschädigungen zu einer Einigung zwischen den Verwertungsgesellschaften und den massgebenden Nut- zerverbänden führen, kann eine eingehende Angemessenheitsprüfung der Entschädi- gungsansätze gemäss Art. 60 URG entfallen. Dies muss insbesondere bei der Verlänge- rung eines bestehenden Tarifes gelten. Der GT 5 ist somit antragsgemäss zu verlän- gern.
3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Ver- wertungsgesellschaften zu tragen.
ESchK CAF Beschluss vom 10. Oktober 2005 betreffend den GT 5 CCF ___________________________________________________________________________ 6/6 III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 25. Oktober 1999 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs 5 (Vermieten von Werkexemplaren) wird bis zum 31. Dezember 2008 verlän- gert.
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