Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS Beschluss vom 17. März 2003 betreffend Erläuterung des Dispositivs GT 4c (Gemeinsamer Tarif 4c; Vergütung auf bespielbaren DVD)
1. Mit Antrag vom 18. Februar 2003 verlangt die SUISA namens aller fünf am GT 4c beteiligten Verwertungsgesellschaften (SUISA, ProLitteris, SSA, Suiss- image und Swissperform) von der Schiedskommission, dass sie ihren Be- schluss vom 14. November 2002 betreffend den Gemeinsamen Tarif 4c er- läutert. Insbesondere sei zu präzisieren, dass der Tarif auf alle mit DVD- Recordern bespielbare DVD's anzuwenden ist. Konkret wird eine entspre- chende Ergänzung des Dispositivs verlangt. Begründet wird dies mit der Un- klarheit des Begriffs 'DVD-general'.
2. Die Schiedskommission behandelt dieses Erläuterungsgesuch in der gleichen personellen Zusammensetzung wie das Verfahren zur Genehmigung des GT 4c, welches zum Beschluss vom 14. November 2002 führte.
3. Gemäss Art. 69 Abs. 1 VwVG ist ein Entscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet, auf Begehren einer Partei zu erläutern. Art. 69 Abs. 2 VwVG hält fest, dass die Rechtsmittelfrist mit der Erläuterung neu zu laufen beginnt. Die Lehre geht davon aus, dass die Erläuterung Abhilfe schaffen soll, falls das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie ist aber nicht dazu bestimmt, eine unrichtige Beweiswürdigung oder Rechts- anwendung nachträglich zu verbessern (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechts- pflege) bzw. einen Entscheid inhaltlich zu ändern oder neue Fragen zu erör- tern (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Rz. 1025).
ESchK 2 CAF Beschluss vom 17. März 2003 betreffend Erläuterungsgesuch GT 4c CCF ___________________________________________________________________
4. Vorliegend kann die Erläuterung nur dazu dienen, einen Widerspruch oder ei- ne Unklarheit im Dispositiv zu klären, da die schriftliche Begründung des Ent- scheids noch gar nicht vorliegt. Die Verwertungsgesellschaften begründen ihr Erläuterungsgesuch damit, dass die Schiedskommission mit der Ausnahme der 'DVD-general' vom An- wendungsbereich des GT 4c dem Einwand des SWICO bezüglich dieses Trä- gerformates Rechnung tragen wollte. Bei der praktischen Anwendung des GT 4c habe sich nun aber herausgestellt, dass der Begriff 'DVD-general' in der Praxis nicht so eindeutig verwendet werde wie dies die Nutzer anlässlich der Anhörung behauptet haben. Nachträglich habe sich nämlich gezeigt, dass es so genannte DVD G (für 'general use') gebe; dies sei ein Standard für alle be- spielbaren DVD's (mit Ausnahme der nur im professionellen Bereich verwen- deten DVD A). In der Folge betrachten die Verwertungsgesellschaften das Kriterium 'DVD-general' als unbrauchbar für die Abgrenzung der DVD-Träger und verlangen eine Unterscheidung zwischen DVD, welche im Recorder- Bereich für das private Überspielen verwendet werden können gegenüber je- nen, welche auf PC-Brennern für die Datenspeicherung ab PC eingesetzt werden. Mit ihrem Entscheid vom 14. November 2002 hat die Schiedskommission in Absprache mit den Tarifparteien die so genannte 'DVD-general' vom Anwen- dungsbereich des GT 4c ausgenommen. Bei der Definition dieses DVD- Formates hat sie sich im wesentlichen auf die Akten sowie die Aussagen des Vertreters von SWICO anlässlich der Sitzung abgestützt. Das Dispositiv selbst enthält indessen keine Definition der 'DVD-general'. Die Schiedskommission wird diesen Begriff, so wie sie ihn gestützt auf die anläss- lich der Sitzung erfolgten Äusserungen verstehen musste, mit der schriftlichen Begründung erläutern. Solange diese schriftliche Begründung nicht vorliegt, lässt sich somit nicht feststellen, ob die Verwendung des Begriffs 'DVD- general' im Dispositiv in sich selbst widersprüchlich ist oder nicht. Falls nach- träglich festgestellt werden sollte, dass der verwendete Begriff unbrauchbar ist für die Differenzierung zwischen verschiedenen DVD-Standards, so ändert dies am Entscheid der Schiedskommission nichts. Jedenfalls kann das Rechtsmittel der Erläuterung nicht dazu dienen, nachträglich eine allenfalls unrichtige Definition zu korrigieren. Das Erläuterungsgesuch ist somit abzu- weisen.
ESchK 3 CAF Beschluss vom 17. März 2003 betreffend Erläuterungsgesuch GT 4c CCF ___________________________________________________________________
5. Die Verwertungsgesellschaften haben die Möglichkeit, gegen den schriftlich begründeten Entscheid in der Hauptsache beim Bundesgericht Verwaltungs- gerichtsbeschwerde zu führen. Da somit der ordentliche Rechtsweg noch of- fen steht, gibt es kein Rechtsmittel gegen diesen ablehnenden Entscheid (vgl. dazu auch Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege). Zudem dürfte es den Ver- wertungsgesellschaften gegenwärtig auch an einem rechtlichen Interesse am ausserordentlichen Rechtsmittel der Erläuterung fehlen, da ihr Anliegen auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden kann.
6. Im übrigen nimmt die Schiedskommission zur Kenntnis, dass die Verwer- tungsgesellschaften am 25. Februar 2003 in der gleichen Sache ein Revi- sionsbegehren eingereicht haben, das allerdings sistiert bleiben soll bis über das Erläuterungsgesuch entschieden ist.
7. Die Verfahrenskosten (Spruch- und Schreibgebühren sowie Auslagen) richten sich nach Art. 1 ff. der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 sowie nach Art. 21a ff. URV. Die entsprechenden Kosten werden den Verwertungsgesellschaften unter so- lidarischer Haftung auferlegt. gestützt auf diese Erwägungen beschliesst die Schiedskommission: 1. Das Gesuch der Verwertungsgesellschaften vom 18. Februar 2003 um Er- läuterung des Beschlussdispositivs vom 14. November 2002 betreffend den Gemeinsamen Tarif 4c wird abgewiesen. (...)