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gt-4c-2007

GT 4c (Beschluss vom 11. September 2007)

Eschk · 2007-09-11 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN FEDERALA DA CUMPROMISS PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 11. September 2007 betreffend den Gemeinsamen Tarif 4c (GT 4c) Vergütung auf bespielbaren DVD

ESchK CAF Beschluss vom 11. September 2007 betreffend den GT 4c 2/18 CCF _______________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 11. Oktober 2005 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs 4c (Vergütung auf bespielbaren DVD) läuft am 31. Dezember 2007 ab. Mit Eingabe vom 26. Juni 2007 haben die fünf an diesem Tarif beteiligten Verwertungsge- sellschaften SUISA, ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), Suissimage und Swissperform unter der Federführung der SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, einen neuen GT 4c in der Fassung vom 6. Juni 2007 für ein Jahr, d.h. bis zum

31. Dezember 2008 zu genehmigen.

2. Gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften betrugen die Einnahmen aus dem GT 4c in den vergangenen Jahren Fr. 907'853.- (2003), Fr. 2'942'293.- (2004), Fr. 8'703'473.- (2005), bzw. Fr. 8'667'982.- (2006). Die erhebliche Zunahme seit 2004 wird damit begründet, dass seit dem 1. Juni 2004 der GT 4c für sämtliche DVD gilt.

Die Verwertungsgesellschaften weisen denn auch darauf hin, dass sich der Anwen- dungsbereich dieses Tarifs unabhängig vom Verwendungszweck auf sämtliche in der Schweiz hergestellten oder in die Schweiz importierten bespielbaren DVD bezieht. Mit den grossen bekannten Importeuren habe es bei der Anwendung des Tarifs keine be- sonderen Schwierigkeiten gegeben, da vertragliche Vereinbarungen mit ihnen die mo- natlichen Abrechnungen und Zahlungen der Vergütungen regeln würden. Vermehrt habe die SUISA aber auch kleinere Importeure erfassen müssen, welche versuchen würden, über das Internet Leerträger unter Umgehung der entsprechenden Urheberrechtsvergü- tung zu verkaufen.

3. In ihrer Eingabe erstatten die am GT 4c beteiligten Verwertungsgesellschaften auch Bericht über die Tarifverhandlungen, die sie mit dem Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), dem Schweizerischen Wirtschaftsverband der Informa- tions-, Kommunikations- und Organisationstechnik (SWICO) sowie dem Verband der Schweizer Unternehmen economiesuisse geführt haben.

ESchK CAF Beschluss vom 11. September 2007 betreffend den GT 4c 3/18 CCF _______________________________________________________________________________ Anlässlich dieser Verhandlungen – die zusammen mit denjenigen betreffend den GT 4b geführt wurden – hätten die Verwertungsgesellschaften vorgeschlagen, den GT 4c zu verlängern. Letztlich habe man sich aber in drei Verhandlungsrunden auf einen neuen Tarif geeinigt (vgl. hiezu die beiliegenden Zustimmungserklärungen von DUN, econo- miesuisse und SWICO gemäss Gesuchsbeilage 6).

4. In ihrer Tarifeingabe nehmen die Verwertungsgesellschaften zusätzlich Stellung zu den Änderungen im neuen GT 4c:

So konnte gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften bei den Vergütungs- sätzen von Fr. 0,40 für einfach bespielbare und von Fr. 1,00 für mehrfach bespielbare DVD zwar eine Einigung erzielt werden (vgl. Ziff. 4.1 des Tarifs), wobei sich diese Eini- gung allerdings nicht auf die Art der Berechnung beziehe. Insbesondere gehen die Ver- wertungsgesellschaften davon aus, dass die Preise für bespielbare Leerträger seit der letzten Tarifperiode zwar gesunken sind, sich aber die anderen Parameter ebenfalls ver- ändert haben (vgl. dazu auch hinten Ziff. 5).

Ausserdem hätten die Verwertungsgesellschaften den Nutzerverbänden vorgeschlagen, auch die nächste Generation von bespielbaren DVD, welche im so genannten 'High De- finition Standard' (HD) aufnehmen, in den Tarif einzubeziehen. Da die Einführung dieser neuen Technik mit zwei konkurrierenden Systemen zur Zeit aber noch am Anfang stehe, habe man sich darauf geeinigt, den GT 4c erst auf diese neuen Leerträger auszudeh- nen, wenn mindestens drei verschiedene spezifisch für diese Leerträger entwickelte Aufzeichnungsgeräte im schweizerischen Einzel- oder Versandhandel erhältlich sind (vgl. Ziff. 10 Abs. 1 des Tarifs), wobei die entsprechenden Vergütungen in Ziff. 10 Abs. 2 des Tarifs geregelt werden. Die Verwertungsgesellschaften betonen, dass es sich bei diesen Ansätzen um eine Übergangsregelung handelt, die erst nach Eintreten der in Ziff. 10 Abs. 1 formulierten Voraussetzung in Kraft trete. Sobald mehr Informationen zu den Preisen und zur Speicherkapazität dieser DVD und der entsprechenden Recorder erhält- lich seien, würden für die nächste Tarifperiode neue Berechnungen angestellt.

5. Zur Angemessenheit des Tarifs bestätigen die Verwertungsgesellschaften, dass sie sich mit den Nutzerverbänden sowohl betreffend Wortlaut als auch Vergütungshöhe auf den

ESchK CAF Beschluss vom 11. September 2007 betreffend den GT 4c 4/18 CCF _______________________________________________________________________________ neuen Tarif geeinigt hätten und sie gehen davon aus, dass diese Einigung ein wichtiges Indiz für die Angemessenheit des vorgelegten Tarifs ist. Sie betonen aber auch, dass diese Einigung sowohl für die Verwertungsgesellschaften wie auch für die Nutzerseite nur für die Dauer der beantragten Tarifperiode gilt und ohne Präjudiz für eine zukünftige Regelung sei. Die Verhandlungspartner hätten sich insbesondere nicht über die Art der Berechnung der Tarifansätze geeinigt. So würden die Verwertungsgesellschaften wei- terhin von einem Modell ausgehen, das auf den mit dem privaten Überspielen verbun- denen Kosten basiere, wobei sich die Tarifansätze auf die durch das Marktforschungsin- stitut IHA/GfK ermittelten Leerträger- und Gerätepreise aus dem Beobachtungszeitraum Januar bis Dezember 2006 abstützen. Die weiteren Parameter würden aber von beiden Seiten unterschiedlich verwendet. So komme die Nutzerseite gestützt auf ihre Berech- nungen zu wesentlich tieferen Ansätzen. Massgeblich sei, dass sich die Verhandlungs- partner auf die neuen Tarifansätze für die beantragte Tarifdauer einigen konnten.

In ihren Zustimmungserklärungen verweisen denn auch die Nutzerverbände darauf, dass ihr Einverständnis zur Tarifverlängerung ohne Präjudiz für die Zukunft erfolge und sie behalten sich ausdrücklich vor, im Hinblick auf Neuverhandlungen neue Berech- nungsgrundlagen und aktualisierte Parameter vorzubringen.

6. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2007 wurde auf Grund der vorliegenden Zustimmun- gen der Verhandlungspartner zum vorgelegten GT 4c gemäss Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Spruchkammer zur Behandlung dieses Tarifs eingesetzt (Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV) und gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) die Tarifeingabe dem Preisüberwacher zur Stellung- nahme unterbreitet.

In seiner Antwort vom 6. Juli 2007 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur Tarifeingabe. Dies begründet er damit, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerverbänden auf einen neuen bis Ende 2008 gültigen Tarif haben einigen können und dass die Zustim- mung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer miss- bräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

ESchK CAF Beschluss vom 11. September 2007 betreffend den GT 4c 5/18 CCF _______________________________________________________________________________

7. Da die Verhandlungspartner DUN, economiesuisse und SWICO dem Genehmigungsan- trag ausdrücklich zugestimmt haben und gestützt auf die Verfügung vom 12. Juli 2007 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sit- zung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe der Verwertungsgesell- schaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

8. Der zur Genehmigung vorgelegte GT 4c (Vergütung auf bespielbaren DVD) hat in der Fassung vom 6. Juni 2007 in den drei Amtssprachen den folgenden Wortlaut:

ESchK CAF Beschluss vom 11. September 2007 betreffend den GT 4c 16/18 CCF _______________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am GT 4c (Vergütung auf bespielbaren DVD) beteiligten fünf Verwertungsgesell- schaften SUISA, ProLitteris, Société suisse des auteurs, Suissimage und Swissperform haben ihren gemeinsamen Genehmigungsantrag am 26. Juni 2007 und damit innert der mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2007 erstreckten Frist eingereicht. Aus den Ge- suchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verwertungsgesellschaften die gemäss Art. 46 Abs. 2 URG vorgeschriebenen Verhandlungen ordnungsgemäss durchgeführt haben.

2. Beim vorgelegten GT 4c handelt es sich um einen Einigungstarif, haben doch die am Verfahren beteiligten Nutzerverbände ausdrücklich der Genehmigung dieses Tarifs für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr zugestimmt.

Die Schiedskommission nimmt Kenntnis vom geäusserten Vorbehalt, dass die Zustim- mung der Tarifpartner zur Genehmigung des vorgelegten Tarifs für die vorgesehene Gültigkeitsdauer keine präjudizierende Wirkung hinsichtlich eines künftigen Tarifs haben soll. Ebenso nimmt sie Kenntnis vom Umstand, dass sich die Verhandlungspartner zwar auf die Vergütungsansätze einigen konnten, aber hinsichtlich des Berechnungsmodus offenbar weiterhin Differenzen bestehen.

3. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass die- ser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Ver- trag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände anlässlich eines Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wo- nach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

ESchK CAF Beschluss vom 11. September 2007 betreffend den GT 4c 17/18 CCF _______________________________________________________________________________ Unter Berücksichtigung des Einverständnisses der beteiligten Verhandlungspartner zum neu vorgelegten GT 4c sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Der GT 4c ist somit in der Fassung vom 6. Juni 2007 und mit einer Gül- tigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2008 zu genehmigen.

4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den am Verfahren beteilig- ten Verwertungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif 4c (Vergütung auf bespielbaren DVD) wird in der Fassung vom

6. Juni 2007 mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 genehmigt.

[…]

ESchK CAF Beschluss vom 11. September 2007 betreffend den GT 4c 18/18 CCF _______________________________________________________________________________