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gt-4c-02

GT 4c (Beschluss vom 14. November 2002)

Eschk · 2002-11-14 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 14. November 2002 betreffend den Gemeinsamen Tarif 4c (GT 4c) (Vergütung auf bespielbaren DVD)

ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2002 betreffend den GT 4c CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2001 legten die fünf Verwertungsgesellschaften ProLitte- ris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform unter Feder- führung von Suissimage der Schiedskommission einen neuen Gemeinsamen Tarif 4c (Ver- gütung auf bespielbaren DVD) in der Fassung vom 4. Dezember 2001 mit einer bis zum

31. Dezember 2004 vorgesehenen Gültigkeitsdauer zur Genehmigung vor.

2. Nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften regelt der GT 4c die gemäss Art. 20 Abs. 3 URG geschuldete Leerträgervergütung für das private Kopieren von Werken und Leis- tungen, die durch Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt sind, auf bespielba- re DVD, wobei dieses Leerträgerformat seitens der Verwertungsgesellschaften als das Nachfolgeprodukt der Videokassette betrachtet wird. Der GT 4c bezieht sich gemäss seiner Ziff. 1.1 auf mit DVD-Recordern bespielbare DVD's aller Formate (DVD-R, DVD+RW, DVD-RW, DVD-RAM). Allerdings sollen diejenigen Leerträger, welche nicht mittels der für Privathaushalte bestimmten DVD-Recorder bespielbar sind, nicht unter den GT 4c fal- len.

Zu den Verhandlungen führen die Verwertungsgesellschaften aus, dass der GT 4c (in Fort- setzung der Verhandlungen zum GT 4a) mit dem Schweizerischen Wirtschaftsverband der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (SWICO), der Swiss Consu- mer Electronic Association (SCEA) sowie mit dem Dachverband der Urheber- und Nach- barrechtsnutzer (DUN) verhandelt worden sei. Sie weisen darauf hin, dass hinsichtlich des GT 4c im Anschluss an die Verhandlungen zum GT 4a drei zusätzliche Verhandlungsrun- den stattgefunden haben, letztlich aber keine Einigung über den vorgelegten Tarif gefun- den werden konnte. Die Nutzerverbände hätten die Auffassung vertreten, dass die bespiel- bare DVD auf dem Markt noch zu wenig breit eingeführt sei und verlässliche Zahlen für die Berechnung eines entsprechenden Tarifansatzes somit nicht verfügbar seien.

3. In ihrer Eingabe betonen die Verwertungsgesellschaften indessen ihre Ansicht, dass die wesentlichen Elemente für die Berechnung einer angemessenen Entschädigung vorliegen.

ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2002 betreffend den GT 4c CCF ___________________________________________________________________________ 3 So seien insbesondere die Durchschnittspreise der bespielbaren DVD wie auch der DVD- Recorder bekannt. Unklar sei einzig, wie viele bespielbare DVD's pro Besitzer eines Re- corders jährlich gekauft würden, um darauf den Geräteamortisationsteil umzulegen. Dazu führen die Verwertungsgesellschaften aus, dass die Anzahl der Leerträger, die pro Jahr und Recorderbesitzer gekauft werden, im Moment der Markteinführung eines neuen Träger- formates zwangsläufig unbekannt ist und daher nur geschätzt werden könne. Allerdings geht die Suissimage davon aus, dass im ersten Jahr wohl eher mit tiefen Verkaufszahlen zu rechnen ist. Angesichts der hohen Kosten wird von jährlich zwölf neu erworbenen DVD's ausgegangen. Zur Unterstützung dieser Annahme wird auf die Studie der Gesellschaft für Sozialforschung (GfS-Studie) aus dem Jahre 1992 sowie die Erfahrungswerte mit dem GT 4a hingewiesen.

Konkret gehen die Verwertungsgesellschaften von Preisen für eine DVD zwischen Fr. 20.00 (einmal bespielbar) bis Fr. 35.00 (mehrmals bespielbar) bei einer Speicherkapazität von 4,7 GB aus. Dies lässt sie auf einen Durchschnittspreis von Fr. 27.50 schliessen. Die durchschnittlichen Geräteanschaffungskosten werden mit Fr. 2'899.00 bezeichnet und es wird eine Abschreibungsdauer dieser Geräte von sieben Jahren angenommen. Gegenüber dem GT 4a wurde der Überspielanteil von 34 auf 50 Prozent erhöht; dies in der Annahme, dass diejenigen, die nicht überspielen, sich mit einem günstigeren DVD-Player zufrieden geben. Es wird somit davon ausgegangen, dass bei den DVD-Recordern zu je 50 Prozent überspielt und zu je 50 Prozent abgespielt wird. Damit und gestützt auf die obigen Annah- men kommen sie auf Totalkosten für das private Überspielen pro DVD von Fr. 44.75. Ei- nen Abzug für nicht geschützte Werke lehnen die Verwertungsgesellschaften ab, da sie da- von ausgehen, dass ausschliesslich geschützte audiovisuelle Werke überspielt werden. Un- ter Berücksichtigung des Überspielens eigener Aufnahmen reduzieren sie die Regel- höchstwerte um je 6 Prozent; d.h. für Urheberrechte auf 9,4 Prozent und für die verwand- ten Schutzrechte auf 2,82 Prozent, total auf 12,22 Prozent. Damit kommen sie auf eine Vergütung pro bespielbare DVD mit 4,7GB von Fr. 5.46 (12,22 Prozent von Fr. 44.75 = Fr. 5.46). Die Vergütung wird somit auch in diesem Leerträgertarif gestützt auf die Kosten des privaten Überspielens berechnet (vgl. hiezu auch GT 4a); d.h. auf dem Kaufpreis für

ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2002 betreffend den GT 4c CCF ___________________________________________________________________________ 4 den Leerträger einerseits sowie auf dem Anteil an den Kosten des Vervielfältigungsgerätes andererseits.

Zur Frage der Aktualität der eingebrachten Zahlen merken die Verwertungsgesellschaften an, dass die Frist von sieben Monaten gemäss Art. 9 Abs. 2 URV auch für die von den Nutzern eingebrachten Zahlen gelten muss. Ansonsten würden ungleich lange Spiesse ent- stehen, da sich die Verwertungsgesellschaften bei der Berechnung der Vergütung an den während den Verhandlungen verfügbaren Zahlen orientieren müssen, während die Nutzer nachträglich im Genehmigungsverfahren andere Zahlen vorlegen könnten. Dies beinhalte auch das Risiko, dass die Genehmigung eines Tarifs immer wieder hinausgeschoben wird, damit neue, noch aktuellere Zahlen berücksichtigt werden können.

Eine Ausschöpfung der Regelhöchstgrenze von 13 Prozent gemäss Art. 60 Abs. 2 URG er- achten die Verwertungsgesellschaften als zulässig, da es gemäss ihrer Auffassung nicht um einen neuen Tarif, sondern um die Ausdehnung der bereits bestehenden Leerkassettenver- gütung auf weitere Leerträger gehe. Zudem entspreche die digitale Kopie faktisch dem Original. Einen Vergleich mit dem Ausland hielten sie dagegen im Zeitpunkt der Tarifein- gabe nicht für möglich, da die ersten DVD-Recorder und die bespielbaren DVD's damals europaweit eben erst auf den Markt gelangt seien. Sie erwähnen ebenfalls, dass der GT 4c in seinem Aufbau weitgehend dem GT 4a entspreche. Dies soll eine spätere Zusammen- führung der Leerträgertarife erleichtern.

4. Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2002 wurde der Antrag der Verwertungsgesell- schaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV dem DUN und dem SWICO (die Swiss Consu- mer Electronic Association / SCEA ist infolge einer Fusion im SWICO aufgegangen) zur Stellungnahme unterbreitet. Den Vernehmlassungsadressaten wurde eine bis zum 30. April 2002 verlängerte Frist angesetzt, um sich zur Eingabe zu äussern; dies unter Hinweis dar- auf, dass im Säumnisfall Zustimmung dazu angenommen wird.

Der DUN kritisiert in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2002 den Verhandlungsver- lauf und insbesondere den Umstand, dass er zu spät zu den Verhandlungen eingeladen

ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2002 betreffend den GT 4c CCF ___________________________________________________________________________ 5 worden sei. Zum Tarif selbst wird sowohl vom DUN wie auch vom SWICO grundsätzlich bezweifelt, ob der Art. 20 Abs. 3 URG, der für das private Kopieren unter Verwendung analoger Träger konzipiert worden sei, auf das digitale Zeitalter übertragen werden kann. Sie verlangen daher grundsätzlich die Abweisung des Genehmigungsantrags. Lediglich eventualiter wird vorgeschlagen, den Tarif mit einer Vergütung von Fr. 1.36 festzusetzen und die Gültigkeitsdauer auf den Zeitpunkt der Genehmigung des Tarifs bis längstens 31. Dezember 2003 anzusetzen (DUN) bzw. den beantragten Tarif der Angemessenheitsprü- fung zu unterziehen (SWICO). Weiter wurde beantragt, den Tarif dem Preisüberwacher zu unterbreiten und die Verfahrenskosten den Verwertungsgesellschaften aufzuerlegen. Es wird betont, dass der GT 4c einen Markt mit starker Preiserosion betreffe und bei einem Preiszerfall von 50 Prozent nicht auf die völlig veralteten Angaben der Verwertungsgesell- schaften abgestellt werden könne. Zudem sei es 'abwegig', Zahlenmaterial aus dem Jahr 1992 zur Berechnung heranzuziehen, zumal DVD's nicht nur privat, sondern auch für ge- schäftliche Zwecke (insbesondere DVD-RAM und DVD-RW zur Datensicherung in der Industrie) genutzt würden. Bei einem Verkaufspreis für eine DVD von Fr. 9.00 mache die Vergütung von Fr. 5.47 rund 60 Prozent aus. Verlässliche marktrelevante Daten für die Festsetzung eines allfälligen Tarifs würden gänzlich fehlen. Bestritten werden aber auch der von den Verwertungsgesellschaften ermittelte Durchschnittspreis der DVD-Recorder sowie deren Lebensdauer. Letztlich müsse die angemessene Entschädigung der Rechtein- haber im digitalen Zeitalter wohl über technische Massnahmen wie Digital Rights Mana- gement-Systeme (DRM-Systeme) sichergestellt werden. Dazu wird darauf hingewiesen, dass die digitale Technik bereits heute taugliche Alternativen zur Verfügung stellt und der SWICO legt auch entsprechende Studien zum Einsatz technischer Massnahmen vor. Zu- dem gehe es nicht an, dass der Konsument zweimal für die Nutzung eines Leerträgers be- zahlen müsse, nämlich einmal beim Erwerb des Leerträgers und zum anderen für die Ent- schlüsselung des Kopierschutzes bei der Werkverwendung. Zum Auslandvergleich wird darauf hingewiesen, dass lediglich drei EU-Staaten (Dänemark, Finnland und Frankreich) ähnliche Abgaben kennen.

Auch Economiesuisse – obwohl in diesem Tarif von den Verwertungsgesellschaften nicht ausdrücklich als Verhandlungspartner bezeichnet – verlangt mit Stellungnahme vom 30.

ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2002 betreffend den GT 4c CCF ___________________________________________________________________________ 6 April 2002 die Rückweisung des GT 4c. Eventualiter sei er frühestens auf den 1. Januar 2003 in Kraft zu setzen und die Ansätze seien entsprechend den Eingaben von DUN und SWICO sowie nach Stellungnahme durch den Preisüberwacher auf ein dem tatsächlichen Marktwert entsprechendes Mass zu reduzieren.

5. Am 22. Mai 2002 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Beurteilung des GT 4c eingesetzt sowie gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) die Tarifvorlage dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.

Während sich die Akten bereits beim Preisüberwacher befanden, gelangten die Verwer- tungsgesellschaften unmittelbar an ihn mit zwei aufeinander folgenden Schreiben, in denen sie vorwiegend zur Erhebung neuer Preise zusätzlich Stellung bezogen. Nach Intervention der Nutzerverbände wurde das Verfahren zur Einholung der Stellungnahme des Preisü- berwachers mit Verfügung vom 12. Juli 2002 eingestellt und den Nutzerorganisationen Gelegenheit eingeräumt, zu den fraglichen Schreiben der Verwertungsgesellschaften Stel- lung zu nehmen. Beiden Tarifparteien wurde angeboten, bereits eingebrachte tarifrelevante Daten zu aktualisieren (vgl. Ziff. 4 der Verfügung). Gleichzeitig wurde die Sitzung zur Behandlung des GT 4c auf den 14. November 2002 festgelegt.

Der DUN verlangte in der Folge, die Ziff. 4 dieser Verfügung sei aufzuheben. Zudem sei eine Erhebung der aktuellen Preise zu den relevanten Trägern und Geräten anzuordnen. Mit Verfügung vom 11. September 2002 wurde dieser Antrag des DUN abgelehnt und das Verfahren vor dem Preisüberwacher fortgesetzt. In einem ergänzenden Schreiben vom 15. Oktober 2002 hat der DUN Preise für die DVD-R/+R zwischen Fr. 5.37 und Fr. 5.95 ange- geben. Für die mehrmals beschreibbare DVD-RW/+RW wurden Preise von Fr. 9.65 bis Fr. 17.95 erwähnt. Zusätzlich wurden noch Preise für eine Auswahl von DVD-Players ange- geben.

6. Der Preisüberwacher geht in seiner Antwort vom 3. Oktober 2002 zunächst davon aus, dass der Art. 20 Abs. 3 URG eine Belastung von digitalen Leerträgern nicht von vorneher-

ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2002 betreffend den GT 4c CCF ___________________________________________________________________________ 7 ein ausschliesst. Nach seiner Auffassung kann nicht bestritten werden, dass diese neuen Medien auch für das Aufnehmen von urheberrechtlich geschützten Werken geeignet sind, und dass tatsächlich in nicht unerheblichem Ausmass entsprechende Kopien angefertigt werden. Letztlich liege es indessen an der Schiedskommission zu befinden, ob tatsächlich eine genügende gesetzliche Grundlage für die beantragte Vergütung besteht. Er bezweifelt, dass die technischen Möglichkeiten (DRM-Systeme) für eine individuelle Lizenzierung heute effektiv gegeben bzw. genügend sicher sind.

Im weiteren taxiert er die Datenlage bei dem beantragten Tarif für DVD-Leerträger als un- genügend bzw. als veraltet. So erscheint es ihm nicht sachgerecht, sich in diesem extrem schnellebigen Markt für ein neues Medium wie die Leerträger-DVD auf eine Studie abzu- stützen, welche vor über 10 Jahren zu einem anderen Zweck (Nutzerverhalten bei den tra- ditionellen Ton- und Bildträgern) erstellt worden ist. Da die DVD als bespielbarer Leerträ- ger erst kürzlich auf den Markt gekommen sei, können nach seiner Auffassung die für eine Beurteilung notwendigen Angaben zum Nutzerverhalten und die entsprechenden weiteren Daten wohl noch gar nicht vorhanden sein.

In jedem Fall sollte nach Auffassung des Preisüberwachers bei der Berechnung auf mög- lichst aktuelle Marktdaten abgestellt werden. Nach seiner Ansicht macht es keinen Sinn, einen Tarif zu genehmigen, der bereits im Zeitpunkt der Inkraftsetzung von der Marktent- wicklung überholt ist und wegen der sinkenden Preistendenz bei digitalen Leerträgern und Aufnahmegeräten möglicherweise die gesetzlichen Maximalgrenzen von Anfang an ver- letzt. Zudem sei bei frei handelbaren Gütern - wie sie auch digitale Leerträger und Auf- nahmegeräte darstellen würden - zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und eines unerwünschten Graumarktes unbedingt darauf zu achten, dass Vergütungen festgelegt werden, die sich im europäischen Rahmen bewegen. Dies sei seinerzeit auch bei der Fest- legung der Leerkassettenvergütung gemäss GT 4a berücksichtigt worden. Aufgrund der lü- ckenhaften Datenlage sieht er sich nicht in der Lage, zum beantragten GT 4c eine konkrete Preisempfehlung abzugeben. Er empfiehlt daher, den vorgelegten Tarif nicht zu genehmi- gen.

ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2002 betreffend den GT 4c CCF ___________________________________________________________________________ 8 Zudem ist der Preisüberwacher der Auffassung, dass die Vergütung in aller Regel letztlich von den Konsumenten zu bezahlen ist und er schlägt vor, selbst wenn das URG keine rechtliche Verpflichtung vorsehen sollte, die Konsumenten bzw. deren Organisationen zu den Tarifanträgen anzuhören. Dies muss nach seiner Auffassung insbesondere bei neuen Vergütungen gelten, die nicht bloss in ihrer Höhe, sondern grundsätzlich umstritten sind. Vorliegend könnte so abgeklärt werden, welche Haltung die Konsumentenschutzorganisa- tionen zu den allenfalls bestehenden Optionen wie Leerträgervergütung, Geräteabgabe oder auch zur individuellen Lizenzierung einnehmen.

7. Da sich die Verwertungsgesellschaften mit den am Verfahren beteiligten Nutzerverbänden bezüglich des vorgelegten GT 4c nicht einigen konnten, wurde die heutige Sitzung einbe- rufen, an der die Parteien nochmals mündlich Stellung nehmen können (Art. 12f. URV).

An dieser Sitzung bestätigen die Verwertungsgesellschaften den anlässlich der Tarifeinga- be gestellten Antrag auf Genehmigung des vorgelegten GT 4c. Zur Begründung dieses An- trags wird im wesentlichen auf den schriftlichen Antrag verwiesen. Daneben wird zu ge- wissen umstrittenen Fragen (gesetzliche Grundlage, DRM-Systeme, Einbezug der Konsu- mentenorganisationen, Datenlage, Regelhöchstwerte, Vergleich mit Ausland) noch aus- drücklich Stellung genommen. Zusätzlich wird die Abweisung der Anträge der Nutzerver- bände verlangt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass zur Zeit der Marktabklärung hin- sichtlich der heute bekannten DVD's bereits die nächste Trägergeneration auf den Markt komme. Die Verwertungsgesellschaften seien somit immer einen Schritt zu spät mit den Verhandlungen. Dies führe dazu, dass die Hersteller und Importeure von Anfang an ihren Gewinn hätten, während die Urheber leer ausgehen würden. In diesem Zusammenhang verweisen die Verwertungsgesellschaften auf die im Ausland in diesem Bereich bestehen- den Übergangsregelungen und geben nach Abschluss der Anhörungen dazu eine Studie zu den Akten.

SWICO und DUN wiederholen ihren Antrag auf Nichtgenehmigung des vorgelegten Ta- rifs. Der Vertreter des DUN erwähnt, dass es bei den DVD's offenbar zwei unterschiedli- che Welten gebe, einerseits die so genannte 'apple-Welt', in der die Preise einer DVD zwi-

ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2002 betreffend den GT 4c CCF ___________________________________________________________________________ 9 schen Fr. 3.00 bis Fr. 5.00 liegen würden und andererseits die 'übrigen Welt' mit Preisen zwischen Fr. 9.00 bis Fr. 11.00. Die von den Verwertungsgesellschaften vorgelegten ein- jährigen Zahlen seien wegen des raschen Preiszerfalls heute nur noch Makulatur und der in guten Treuen entwickelte Tarif halte den heutigen Gegebenheiten nicht mehr stand. Den in der schriftlichen Vernehmlassung eingenommenen Eventualstandpunkt zieht der DUN aufgrund dieser Umstände zurück. Selbst eine Vergütung von Fr. 1.36 sei bei derart niedri- gen DVD-Preisen nicht mehr angemessen. Zusätzlich wird der Antrag gestellt, bei der Wettbewerbskommission eine amtliche Erkundigung einzuholen.

Auch der SWICO betont, dass es für die DVD noch gar keinen eigentlichen Markt gebe und es damit unmöglich sei, die für die Aufstellung eines Tarifs erforderlichen Daten fest- zustellen. Die Einführung eines 'prophylaktischen' Tarifs wird als unzulässig erachtet. Zu- sätzlich wird präzisiert, dass von Nutzerseite nie gesagt worden sei, die DVD-Technologie löse die Videokassette ab. Richtig sei indessen, dass die neuen Träger die Fähigkeiten der alten VHS-Kassette hätten. Dazu kämen allerdings noch weitere technische Verwen- dungsmöglichkeiten. Der VHS-Recorder werde aber auch in Zukunft noch für das klassi- sche Aufnehmen verwendet. Dies gelte umso mehr als der DVD-Recorder heute noch das Zehnfache eines Videorecorders koste. Der GT 4c beziehe sich zudem auf alle Formate und damit auch auf die wesentlich günstigere 'DVD general'.

Nach erfolgter Beratung befand die Schiedskommission, dass sie als Übergangsregelung nur einen Tarif mit einer reduzierten Vergütung genehmigen kann. Im Anschluss daran wurde mit den Parteien der Einbezug der so genannten 'DVD general' in den GT 4c disku- tiert, da der Nutzerseite unklar war, ob auch dieses Format in der Übergangsregelung ent- halten war.

8. Der mit der Eingabe vom 17. Dezember 2001 zur Genehmigung vorgelegte GT 4c (Vergü- tung auf bespielbaren DVD) hat in der Fassung vom 4. Dezember 2001 in den drei Amts- sprachen den folgenden Wortlaut:

10 ProL{tteris Sr:hwejzerische Gesellschaft tür literarische, dramatische und bildende Kunst SSA Societe Suisse des Auteurs SUISA Schweizerische Gesellschaft tür die Rechte der Urheber musikalischer Werke SUISSIMAGE Schweizerische Gesellschaft für die Urheberrechte an audiovisuellen Werken SWISSPERFORM Schweizerische Gesellschaft tür die verwandten Schutzrechte Gemeinsamer Tarif 4c Entwurf 4.12.2001 Vergütung auf bespie/baren DVD genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberr~chten und verwandten Schutzrechten am und veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsijlatt Nr. vom Geschäftsführende InkassosteIle SUISA Bellariastrasse 82 Postfach 8038 Zürich Tel. 01/485 66 66 Fax 01/4824333 Gegenstand des Tarifs 1. 1.1 .2 Der Tarif bezieht sich auf die nach Art. 20, Abs. 3 des schweizerischen bZw. nach Art. 23, Abs. 3 des liechtensteinischen Urheberrechtsgesetzes vorgesehene Vergütung für das private Kopieren von Werken und Leistungen, die durch Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt sind, auf mit DVD-Recordern bespielbare DVD aller Formate wie DVD-R, DVD+IRW, DVD-RAM, DVD-RW (nachstehend "privates Kopieren" auf "bespielbare DVD" genannt). Nicht unter diesen Tarif fallen Werkverwendungen zum Eigengebrauch nach Art. 20, Abs. 2 des schweizerischen bzw. Art. 23, Abs. 2 des liechtensteinischen Urheberrech~sgesetzes. Nicht in diesem Tarif geregelt ist das private Kopieren auf andere Leer-Tonträger oder Leer- Tonbildträger wie leere Audio- und Videokassetten, DAT. CD-R Audio. CD-R Data, mp3. Computer- Harddisks. Die Vergütung für das private Überspielen auf solche Leet 1äger ist in anderen Tarifen geregelt. .3

11, 2. Hersteller und Importeure 2.1 2.2 2.3 Der Tarif richtet sich an Hersteller und Importeure von bespielbaren DVD. I Als Hersteller und Importeur gilt, wer bespielbare DVD in ihrer handelsüblichen Form dem Handel in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein anbietet. Unter diesen Tarif fallen auch bespielte Träger, sofern sie im Hinblick auf eine Verwendung als Träger für privates Kopieren angeboten werden. 3. Verwertungsgesellschaften, gemeinsame Zahlstelle, Freistellung 3.1 3.2 Die SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften PROLlTTERIS SOCIETE SUISSE DES AUTEURS SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM Die Hersteller und Importeure werden mit der Zahlung der Vergütung gemäss diesem Tarif von Forderungen aus Urheberrecht und verwandten Schutz rechten für bespielbare DVD freigestellt, die in der Schweiz den Konsumenten oder dem Detailhandel abgegeben werden. 4. Vergütung 4.1 Die Vergütung beträgt Fr. 5.47 pro bespielbare DVD mit einer Aufnahn11ekapazität von 4,7 GB. Bei höherer bzw. tieferer Aufnahmekapazität erhöht bzw. reduziert sich die Entschädigung anteilsmässig. 4.2 4.3 Die Vergütung wird im Verhältnis 3 : 1 zwischen den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutz rechten aufgeteilt. Die Vergütung wird verdoppelt für bespielbare DVD, die der SUISA nicht gemäss den Bestimmungen dieses Tarifs gemeldet werden. Die Vergütung versteht sich ohne MWST, die zum jeweils aktuellen Steuersatz hinzukommt. Vom Tarif ausgenomene DVD's 5. Vom Tarif aufgenommen sind DVD's, die nachweislich nicht für privates Kopieren verwendet werden Die Hersteller und Importeure haben dazu geeignete Belege beizubringen. Massgebender Zeitpunkt für das Entstehen der Vergütungspflicht 6. 6.1 6.2 Für den Importeur: mit dem Import in die Schweiz. I Für den Hersteller: mit der Auslieferung aus seinem Werk oder aus seinerl eigenen Lagern. Rückerstattung 7. 71 Bezahlte Vergütungen werden dem Hersteller oder Importeur zurückersta ret: für nachweislich aus der Schweiz exportierte bespielbare DVD für DVD's, die der Hersteller oder Importeur selber oder die das Unternehmen, welchem er sie liefert, nachweislich nicht zum Zweck des privaten Kopierens verwendet. Der Hersteller, Importeur oder dieses Unternehmen müssen aber die Vervielfältigungsrechte vertraglich von den betroffenen Verwertungsgesellschaften oder Rechtsinhabern erworben haben. 7.2

12 7.3 Die Rückerstattung erfolgt in Form der Verrechnung mit den geschuldeten Vergütungen 8. Abrechnung 8.1 8.2 8.3 8.4 Hersteller und Importeure geben der SUISA alle Angaben bekannt, die für die Berechnung der Vergütung erforderlich sind, insbesondere -die Zahl der hergestellten oder importierten bespielbaren DVD mit Aufnahmekapazität -die Zahl der exportierten bespielbaren DVD, mit Aufnahmekapazität, unter Beilage von Kopien entsprechender Zolldokumente -die Zahl der gemäss Ziffer 7.2 verkauften bespielbaren DVD's, mit Aufnahmekapazität, unter Beilage der Kopien von Lieferscheinen oder anderen geeigneten Belegen Diese Angaben und Belege sind, soweit nichts anderes vereinbart wird,. monatlich, innert 20 Tagen nach jedem Monatsende, einzureichen. Hersteller und Importeure gewähren der SUISA zur Prüfung der Angaben auf Verlangen Einsicht in ihre Bücher und Lager. Die SUISA kann eine entsprechende Bestätigung der Kontrollsteile des Herstellers oder Importeurs verlangen. Die Prüfung kann durch einen unabhängigen Dritten vorgenommen werden, dessen Kosten der Hersteller oder Importeur trägt, wenn gemäss der Prüfung die Angaben unvollständig oder falsch waren, sonst derjenige, der den Dritten beizuziehen wünschte. Werden die Angaben auch nicht nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist eingereicht, so kann die SUISA die nötigen Erhebungen auf Kosten des Herstellers oder Importeurs durchführen oder durchführen lassen; sie kann ferner die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. 9. Zahlungen 9.1 9.2 Alle Rechnungen der SUISA sind innert 30 Tagen zahlbar. Die SUISA kann monatliche oder andere Akonto-Zahlungen sowie Sicherheiten verlangen 10. Gültigkeitsdauer 10.1 Dieser Tarif tritt mit der Publikation des von der Eidgenössischen Schiedskommission genehmigten Tarifes im Schweizerischen Handelsamtsblatt in Kraft und gilt für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht an den Detailhandel verkauften DVD. Der Tarif gilt bis zum 31. Dezember 2004. 10.2 Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden. 10.3 Für bespielbare DVD, welche beim Inkratttreten des Tarifes bereits an den Detailhandel verkauft sind, ist keine Entschädigung geschuldet und auch auf einen entsprechenden Vergangenheitszuschlag wird verzichtet. aa: GT 4c

, 13 ProLitteris Societe suisse de droits d'auteur pour I'art litteraire et plastique SSA Societe Suisse des Auteurs SUISA Societe suisse pour leg droits des auteurs d'oouvres musicales SUISSIMAGE Societe suisse pour la gestion des droits d'auteurs d'oouvres audiovisuelles SWISSPERFORM Societe suisse pour les droits voisins Tarif commun 4c Version du 4.12.2001 Redevance sur fes DVD enregistrabfes Approuve par la Commission arbitrale federale pour la gestion de droits d'auteurs et de droits voisins le et publie dans la Feuille officielle suisse du commerce n° ...du Societe gerante pour I'encaissement SUISA Bellariastrasse 82 Gase postale. 8038 Zurich Tel. 01 /48566 66 Fax 01 /4824333 Objet du tarif Ce tarif se rapporte a la redevance prevue gur la copie privee d'reuvres et de prestations protegees par le droit d'auteur ou leg droits voisins, gur DVD de tous formats utilisables gur des lecteurs de DVD teig que DVD-R, DVD+RW, DVD-RAM, DVD-RW (denommee ci-apres «copie privee» gur «DVD enregistrable») conformement a I'art. 20, BI. 3 de la loi gur le droit d'auteur suisse et a I'art. 23, BI. 3 de la loi gur le droit d'auteur du Liechtenstein. 1.1 Le present tarif ne se rapporte pas aux utilisations d'reuvres ades fing privees prevues a rart. 20, al. 2 de la lai gur le droit d'auteur suisse ni a rart. 23, al. 2 de la lai gur le droit d'auteur du Liechtenstein. 1.2 Le present tarif ne recouvre ni la copie privee gur d'autres phonogrammes ou videogrammes vierges teig que cassettes audio et video vierges, DA T, CD-R Audio, CD-R Data, MP3, disques durs d'ordinateur. La redevance pour I'enregistrement prive sur de teig supports vierges est reglementee par d'autres tarifs. 1.3

14 2. Fabricants et importateurs 2.1 Ce tarif s'adresse aux fabricants et importateurs de DVD enregistrables. 2.2 Sont des fabricants et importateurs lautes leg personnes qui mettent dans le commerce en Suisse et au Liechtenstein des DVD enregistrables sous leur forme commerciale habituelle. 2.3 Ce tarif recouvre aussi les supports DVD enregistres dans la mesure ou ils so nt commercialises en vue d'une utilisation comme supports pour la copie privee 3. Societes de gestion et organe commun d'encaissement, exoneration 3.1 Pour ce tarif, SUISA est representante et organe commun d'encaissement des societes de gestion PROLlTTERIS SOCIETE SUISSE DES AUTEURS SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM Les fabricants et importateurs so nt exoneres par le paiement de la redevance, conformement a ce tarif, d'indemnites de droit d'auteur et de droits voisins pour les DVD enregistrables destines aux consommateurs et au commerce de detail en Suisse. 3.2 4. Redevance La redevance s'eleve a Fr. 5.47 par DVD enregistrable d'une capacite de memoire de 4,7 GO. Elle augmente ou diminue proportionnellement pour leg DVD d'une capacite interieure ou superieure. 4.1 Ces redevances sont reparties dans la proportion de 3:1 entre les titulaires de droits d'auteur et de droits voisins. La redevance est doublee pour les DVD enregistrables qui n'ont pas ete annonces a SUISA conformement aux dispositions de ce tarif. 4.2 La redevance ne comprend pas la TVA: elle est danG majoree de la TVA au taux en vigueur. 4.3 DVD exclus du tarif 5. Sont exclus de ce tarif (es DVD qui, de maniere verifiable, ne so nt pas utilises pour I'enregistrement prive. Les fabricants et importateurs doivent produire les attestations correspondantes. 5.1 Date determinant la naissance de I'obligation de redevance 6. pour I'importateur: importation en Suisse 6.1 pour le fabricant: livraison provenant de san usine ou de ses propres entrepöts. 6.2 Remboursement 7. Les redevances payees so nt remboursees au fabricant et a I'importateur: pour les DVD enregistrables exportes de Suisse, ce qui doit pouvoir etre demontre 7.1

15 7.2 pour les DVD utilises de maniere veritiable par le tabricant ou I'importateur lui-meme ou par I'entreprise a laquelle illes livre a des tins commerciales et non pour des enregistrements prives. Le tabricant, I'importateur ou Gelte entreprise doivent cependant avoir acquis par contrat les droits de reproduction aupres des societes de gestion concernees ou des ayants droit. 7.3 Le remboursement est effectue sous forme de compensation des redevances dues. 8. Decompte 8.1 Le fabricant ou importateur communique a SUISA taus les renseignements necessaires au calcul de la redevance, notamment le nombre de DVD enregistrables fabriques et importes et leur capacite de memoire le nombre de DVD enregistrables exportes et leur capacite de memoire, en joignant la copie des documents de douane correspondants le nombre de DVD enregistrables vendus conformement au ch. 7.2 et leur capacite de memoire, en joignant les copies des bulletins de livraison ou taut autre justificatif approprie. Ces renseignements et justiticatits doivent eire remis, dans la mesure ou rien d'autre n'a eie conclu, mensuellement dans (es 20 jours suivant la tin de chaque mais. Les fabricants et leg importateurs garantissent a SUISA gur demande, ades fing de contröle, le droit de regard gur leurs livres de comptabilite et leurs entrepöts. SUISA peut exiger une attestation de I'organe de contröle du fabricant ou de I'importateur. Le contröle peut elfe effectue par un tiers independant, dont leg honoraires gant a la charge du fabricant ou de I'importateur si I'examen revele que leg informations donnees etaient erronees ou incompletes, si non a la charge de celui qui a souhaite s'adjoindre la tierce personne. 8.3 Si les informations ne so nt toujours pas parvenues dans les delais supplementaires impartis par un rappel ecrit, SUISA peut effectuer ou faire effectuer les investigations necessaires aux frais du fabricant ou de I'importateur; elle peut egalement faire une estimation et s'en servir de base de calcul. 8.4 9. Paiements Toutes les factures de SUISA sont payables dans les 30 jours. 9. SUISA peut exiger des garanties ainsi que des acomptes mensuels, 9.2 Duree de validite 10. 10.1 Le present tarif entre en vigueur a la date de la publication du tarif approuve par Ja Commission arbitrale federale dans Ja Feuille Officielle Suisse du Commerce et s'applique a taus les DVD qui n'ont pas encore ete vendus aux detaillants. 11 est valable jusqu'au 31 decembre 2004. En Gas de modifications profondes des circonstances, il peut etre revise avant san echeance Aucune redevance n'est due gur leg DVD enregistrables deja vendus aux detaillants a la date d'entree en vigueur du tarif et il est renonce a un supplement pour arrieres. aa : GT4cfr

, 16 ProLitteris Societa svizzera per i diritti degli autori d'arte letteraria e visuale SSA Societa svizzera degli autori SUISA Societa svizzera per i diritti degli autori di apere musicali SUISSIMAGE Societa svizzera per i diritti degli autori di apere audiovisive SWISSPERFORM Societa svizzera per i diritti di protezione affini Tariffa comune 4c Versione 4.12.2001 In den n ita sui DVD registrabili Approvata dalla Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini il pubblicata nel Foglio ufficiale svizzero di commercio n. dei e Organa d'incasso comune SUISA Bellariastrasse 82 casella postale 8038 Zurigo Tel. 01/485 66 66 Fax 01/4824333 Oggetto della tariffa 1. 1.1 1.2 La tariffa concerne I'indennita prevista dall'art. 20, cpv. 3, della Legge federale svizzera sul diritto d'autore, risp. art. 23, cpv. 3, della Legge sul diritto d'autore dei Liechtenstein, relativamente alla copia privata di apere e prestazioni, protette dal diritto d'autore 0 dai diritti di protezione affini, su DVD di tutti i formati utilizzabili su lettori DVD quali DVD-R, DVD+RW, DVD-RAM, DVD-RW (qui di seguito denominata "copia privata" su "DVD registrabili"). Non rientrano in questa tariffa le utilizzazioni di apere per uso propria in base all'art.20, cpv.2, della Legge federale sul diritto d'autore svizzero, risp. art. 23, cpv. 2, della Legge sul diritto d'autore dei Liechtenstejn. La presente tariffa non disciplina la copia privata su altri supporti sonori 0 audiovisivi vergini quali audio 0 videocassette vergini, DAT, CD-R Audio, CD-R Data, mp3, disco rigido di computer. L'indennita per la registrazione privata su suddetti supporti vergini e regolamentata da altre tariffe. 1.3

17 2. Produttori e importatori 2.1 2.2 2.3 La tariffa concerne produttori e importatori di DVD registrabili. Per produttori e importatori si intendono quelle persone che mettono sul mercato per la consueta via commerciale dei DVD registrabili in Svizzera e nel Liechtenstein. In questa tariffa rientrano anche supporti registrabili, nella misura in cui essi vengono commercializzati in vista di una lorD utilizzazione per copia privata. 3. Societa di riscossione, punto d'incasso comune, esonero 3.1 La SUISA e per questa tariffa rappresentante e punto d'incasso comune delle societa di riscossione PROLlTTERIS SOCIETE SUISSE DES AUTEURS SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM I produttori e importatori vengono esonerati, Gon il pagamento dell'indennita in base a questa tariffa, da pretese relative a diritto d'autore e diritti di protezione affini per DVD registrabili, rilasciati a consumatori e dettaglianti in Svizzera. 3.2 4. Indennita L 'indennita ammonta a Fr. 5.47 per ogni DVD registrabile con una capacita di 4,7 GB. Essa aumenta 0 diminuisce proporzionalmente per i DVD di una capacita superiore, risp. inferiore. 4 4.2 l'indennita viene ripartita nel rapporto di 3 : 1 tra i titolari di diritti d'autore e di diritti affini. l'indennita viene raddoppiata per DVD registrabili che non sono stati notificati alla SUISA conformemente alle disposizioni della presente tariffa. l'indennita non comprende I'imposta sul valore aggiunto che viene sommata all'importo al lasso in vigore. 4.3 DVD esclusi dalla tariffa 5. Sono esclusi da questa tariffa i DVD, di cui si pub provare che non vengano utilizzati per la registrazione privata. I produttori egli importatori devono presentare i relativi giustificativi. Inizio dell'obbligo di versamento dell'indennita 6. 6.1 6.2 Per I'importatore: il momento dell'importazione in Svizzera. Per il produttore: il momento della consegna proveniente dalla sua tabbrica 0 dai suoi magazzini Rimborso 7. 7.2 Indennita pagate vengono rimborsate al produttore 0 all'importatore: per DVD registrabili, di cui si pub provare che siano stati esportati dalla Svizzera per DVD, di cui si pub provare che il produttore 0 I'importatore stesso 0 I'azienda a cui li fornisce non li utilizzano per .Ia registrazione privata. 11 produttore, I'importatore 0 questa azienda debbono tuttavia aver acquisito contrattualmente i diritti di riproduzione dalle societa di riscossione 0 dagli aventi diritto interessati. 11 rimborso viene calcolato sulle indennita dovute. 7.3

18 8. Conteggio 8.1 8.2 8.3 8.4 Produttori e importatori inoltrano alla SUISA lutte le indicazioni necessarie per il calcolo delle indennita, in particolare -il numero dei DVD registrabili prodotti e importati e la lorD capacita -il numero dei DVD registrabili esportati e la fora capacita, con accluse le copie dei relativi documenti doganali -il numero dei DVD registrabili venduti in base alla cifra 7.2 e la lorD capacita, accluse le copie dei bollettini di consegna 0 altri giustificativi. Queste indicazioni e questi giustificativi vanno inoltrati, salvo accordo contrario, mensilmente entro 20 giorni da ogni fine mese. Produttori e importatori consentono alla SUISA su richiesta, la verifica -per scopi di controllo delle indicazioni -dei libri contabili e dei magazzini. La SUISA pub richiedere la relativa conferma dell'organo di controllo dei produttore 0 importatore. La verifica pub essere effettuata da un terzo indipendente, i cui costi sono a carico dei produttore 0 importatore, qualora dalla verifica risultino indicazioni incomplete 0 inesatte, in caso contrario di colui che ne ha fatto richiesta. Qualora le indicazioni non vengano inoltrate neanche dopo sollecito per iscritto entro il termine stabilito, la SUISA pub effettuare 0 far effettuare gli opportuni accertamenti a spese dei produttore 0 dell'importatore; essa pub inoltre stimare le indicazioni e, basandosi su questa stima, approntare una fattura. 9. Pagamenti 9.1 9.2 Tutte Je fatture della SUISA vanno pagate entro 30 giorni. La SUISA pub richiedere acconti mensili 0 Gon altra scadenza, nonche garanzie. 10. Periodo di validita 10.1 La presente tariffa entra in vigore con la pubblicazione dei la tariffa, approvata dalla Commissione arbitrale federale, nel Foglio ufficiale svizzero di commercio. E applicabile a tutti i DVD non ancora venduti nel commercio al dettaglio, al momento dell'entrata in vigore della tariffa. Questa vale fino al 31 dicembre 2004. 10.2 In caso di mutamento sostanziale delle circostanze, essa pub essere riveduta prima della scadenza. 10.3 Per DVD registrabili, i quali, al momento dell'entrata in vigore della tariffa, sono gia stati venduti nel commercio al dettaglio, non e dovuta alcuna indennita e si rinuncia anche ad un supplemento per arretrati. aa: GT 4cit

ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2002 betreffend den GT 4c CCF ___________________________________________________________________________ 19 II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Formelles

a) Der GT 4c soll nach erfolgter Genehmigung mit der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt in Kraft treten und für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht an den De- tailhandel verkauften DVD gelten (vgl. Ziff. 10.1 des Tarifs). Der Tarif wurde somit gemäss Art. 9 Abs. 2 URV von den Verwertungsgesellschaften Suissimage, ProLitteris, Société suisse des auteurs, SUISA und Swissperform rechtzeitig zur Prüfung einge- reicht. Auch der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) sowie der Schweizerische Wirtschaftsverband der Informations-, Kommunikations- und Organisa- tionstechnik (SWICO) haben die ihnen bis zum 30. April 2002 verlängerte Frist zur Vernehmlassung eingehalten.

b) Zur Frage, ob es sich beim DUN bezüglich der Leerträgerabgabe um einen massgeben- den Nutzerverband handelt, kann auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts (Bundesgerichtsentscheid vom 24. März 1995 betr. GT 4, E. 1b/cc) sowie der Schieds- kommission (Beschlüsse vom 27. November 1998 betr. GT 4 bzw. vom 12. November 2001 betr. GT 4a) verwiesen werden. Der DUN wird somit auch im Rahmen des GT 4c als massgebender Nutzerverband betrachtet, soweit er Hersteller und Importeure von Leerträgern vertritt.

Ebenso ist die Frage der Verhandlungsführung bzw. des späten Verhandlungsbeginns bereits im Genehmigungsverfahren betreffend den GT 4a von der Schiedskommission gerügt worden. Allerdings spielt im vorliegenden Verfahren der Umstand, dass der DUN zur ersten von vier Sitzungen betreffend den GT 4 nicht eingeladen wurde nur noch eine untergeordnete Rolle, da im Rahmen der Aufspaltung der verschiedenen Leerträgertarife bezüglich des GT 4c von September bis November 2001 noch drei wei- tere Verhandlungsrunden mit Teilnahme des DUN durchgeführt worden sind. Die an- fängliche Nichtberücksichtigung des DUN hätte sich somit allenfalls auf den bereits früher genehmigten GT 4a nicht aber auf den GT 4c auswirken können.

ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2002 betreffend den GT 4c CCF ___________________________________________________________________________ 20

c) Der Preisüberwacher empfiehlt der Schiedskommission zu klären, ob allenfalls die Konsumentenschutzorganisationen in das Verfahren einzubeziehen sind. Die Schieds- kommission lehnt es indessen ab, nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens und damit in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium noch weitere Verbände in das Ver- fahren einzubeziehen. Nebst dem Umstand, dass ein solch nachträgliches Konsultati- onsverfahren nicht vorgesehen ist, ist nicht auszuschliessen, dass ein derartiger Schritt zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt. Nicht von vorneherein ausge- schlossen wäre es dagegen, die Konsumentenschutzorganisationen - falls sie die Vor- aussetzungen von Art. 46 Abs. 2 URG erfüllen - zu den Tarifverhandlungen einzuladen. Das Gesetz knüpft allerdings in Art. 20 Abs. 3 URG als Schuldner der Leerkassetten- vergütung an die Hersteller und Importeure von leeren Ton- und Tonbildträgern an und es ist davon auszugehen, dass die wesentlichen vom Tarif betroffenen Kreise an der Aushandlung des GT 4c beteiligt waren. Eine weitere Ausdehnung auf die Konsumen- tenschutzorganisationen wird daher zum heutigen Zeitpunkt abgelehnt. Letztlich bleibt die Feststellung, dass es den gemäss Bundesgericht allenfalls beizuziehenden 'repräsen- tativen Verband der privaten Nutzer von Leerkassetten' weiterhin nicht gibt (vgl. Ent- scheid vom 24. März 1995 betr. GT 4, E. 1b/cc).

Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass es den Leerkassettentarif (GT 4) bereits seit 1994 gibt. Dieser Tarif wurde seither mehrmals geändert und seine Gültigkeitsdauer entsprechend verlängert. Die Konsumentenschutzorganisationen wurden indessen nie in die Verhandlungen einbezogen. Es ist somit zu fragen, ob die Verwertungsgesellschaf- ten nicht in gutem Glauben sein durften, wenn sie mit diesen Organisationen nicht ver- handelt haben. Der Preisüberwacher geht denn auch davon aus, dass vorliegend die Hal- tung der Konsumentenschutzorganisationen in grundsätzlichen Fragen (z.B. allenfalls bestehende Optionen zur Leerträgervergütung wie Geräteabgabe oder individuelle Li- zenzierung) interessieren könnte. Dabei handelt es sich im Wesentlichen aber um Tarif- voraussetzungen, welche nur durch eine Gesetzesrevision geändert werden könnten. Zur Frage, inwieweit Konsumentenschutzorganisationen im Rahmen allfälliger Gesetzesän- derungen zu begrüssen sind, hat sich die Schiedskommission indessen nicht zu äussern.

ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2002 betreffend den GT 4c CCF ___________________________________________________________________________ 21

d) Aus den obigen Erwägungen lässt sich entnehmen, dass hinsichtlich des GT 4c mit den richtigen Tarifpartnern gemäss Art. 46 Abs. 2 URG verhandelt worden ist. Es wurde letztlich einschliesslich des GT 4a während insgesamt sieben Sitzungen verhandelt, wobei anfänglich ein gemeinsamer Tarif für alle Leerträger vorgesehen war; mangels einer Einigung wurde dieser Tarif aber später aufgesplittet. Es ist davon auszugehen, dass es auch bei einer Fortsetzung der Verhandlungen nicht zu einer Einigung gekom- men wäre, da sich die Tarifparteien in den umstrittenen Punkten nicht annähern konn- ten.

Die Schiedskommission geht deshalb davon aus, dass genügend verhandelt worden ist. Art. 46 Abs. 2 URG verlangt denn auch nicht eine Einigung zwischen den Tarifparteien, sondern lediglich das Führen einlässlicher Verhandlungen. Ein Abbruch der Verhand- lungen kann gerechtfertigt sein, wenn die Positionen so festgefahren sind, dass keine Möglichkeit zu einer Einigung besteht (vgl. dazu u.a. den Beschluss vom 4. Dezember 1998 betr. den GT Hb, Ziff. II/2, S. 31).

e) Die Schiedskommission sieht im übrigen davon ab, die von den Verwertungsgesell- schaften unmittelbar dem Preisüberwacher zugestellten Unterlagen aus den Akten zu weisen. Diese Unterlagen werden, soweit sie neue Erkenntnisse einbringen, als prozes- sual zulässig zu den Akten genommen, zumal die Verwertungsgesellschaften die glei- chen Argumente auch anlässlich der mündlichen Anhörung noch hätten einbringen können. Zu rügen bleibt jedoch die Vorgehensweise der Verwertungsgesellschaften. Es geht nicht an, dass eine Partei in einem Zeitpunkt, zu dem die Akten bereits zur Stel- lungnahme beim Preisüberwacher sind, unter Umgehung der Schiedskommission un- mittelbar beim Preisüberwacher vorstellig wird. Mit der anschliessenden Sistierung des Verfahrens vor dem Preisüberwacher und der Tatsache, dass die Nutzervertreter zu- sätzlich Gelegenheit erhielten, auch zu diesen Unterlagen noch Stellung zu nehmen, konnte dieser Verfahrensmangel allerdings geheilt werden. Insbesondere wurde mit den nachträglichen Stellungnahmen der Nutzerorganisationen das rechtliche Gehör gewahrt. Die Schiedskommission betrachtet es somit nicht als zwingend, diese Unter- lagen aus den Akten zu weisen.

ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2002 betreffend den GT 4c CCF ___________________________________________________________________________ 22 Dagegen beschliesst die Schiedskommission die von den Verwertungsgesellschaften vorgelegte Studie über die urheberrechtliche Behandlung der DVD in verschiedenen Ländern Europas, die ihr nach der mündlichen Anhörung und damit nach Abschluss der Beweiserhebung vorgelegt wurde, mit Hinweis auf ihre erst kürzlich zu dieser Frage entwickelten Rechtsprechung (vgl. Beschluss betr. den GT Y vom 4. Dezember 2001; Ziff. II/3) aus den Akten zu weisen. Es ist den Parteien zuzumuten, komplexes und um- fangreiches Zahlenmaterial rechtzeitig einzureichen, so dass sich die Gegenpartei wie auch die Schiedskommission eingehend mit diesen Eingaben befassen können. Die vor den Plädoyers vorgelegte tabellerische Kurzübersicht zum internationalen Vergleich be- treffend Entschädigungen für bespielbare DVD's wird hingegen ebenso zu den Akten genommen wie die Zahlen, die der DUN mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 zuge- stellt hat.

2. Materielles

a) Die am Verfahren beteiligten Nutzerverbände bezweifeln, dass es für die bespielbare DVD eine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung einer Vergütung gibt.

Nach Art. 20 Abs. 3 URG schuldet derjenige, der Leerkassetten und andere zur Auf- nahme von Werken geeignete Ton- und Tonbildträger herstellt oder importiert, dem Ur- heber oder der Urheberin für Werkverwendungen nach Art. 19 (Verwendung zum Ei- gengebrauch) eine Vergütung.

Da der Entwurf des Bundesrates zu einem neuen Urheberrechtsgesetz von 1989 (im Gegensatz zum Entwurf von 1984) keine Leerträgervergütung mehr vorsah, sind der Botschaft vom 19. Juni 1989 diesbezüglich keine weiteren Ausführungen zu entneh- men. Die Leerkassettenvergütung fand erst im Rahmen des parlamentarischen Verfah- rens Aufnahme in das Gesetz. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Leerträgervergütung lässt sich der Beratung des Nationalrates (vgl. Amtl. Bull. NR vom

28. Januar 1992, S. 41) entnehmen, dass man insbesondere die sogenannten Super-8- Kassetten und die Kassetten für Diktiergeräte von dieser Abgabe ausnehmen wollte. Dazu merkte der deutschsprachige Berichterstatter an, dass für Tonträger, die nicht für die Werkverwendung bestimmt sind, keine Abgabe geschuldet ist. Damit sollten die

ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2002 betreffend den GT 4c CCF ___________________________________________________________________________ 23 dung bestimmt sind, keine Abgabe geschuldet ist. Damit sollten die erwähnten Träger, die offensichtlich nicht für das Aufnehmen von geschützten Werken geeignet sind, aus- genommen werden. Der französischsprachige Berichterstatter präzisierte denn auch, dass Träger von einer Vergütung ausgeschlossen sein sollen, 'qui ne courent pas le ris- que de servir à la reproduction interdite d'oeuvres d'art'. Im übrigen wurde bereits im Nationalrat auf die neuen digitalen Speichermedien hingewiesen (vgl. Amtl. Bull. NR vom 28. Januar 1992, S. 42). Dem Gesetzgeber war offenbar klar, dass das traditionelle Videoband durch eine neue Technologie abgelöst wird und er wollte solche technische Änderungen nicht von der Leerträgervergütung ausschliessen.

In der Lehre (vgl. Gasser, Der Eigengebrauch im Urheberrecht, Diss. Bern 1997, S. 166ff.) wird die Auffassung vertreten, dass der in Art. 20 Abs. 3 URG verwendete Beg- riff 'zur Aufnahme geeignet' eher eng auszulegen ist, da der Gesetzgeber offensichtlich nur jene Träger der Leerträgervergütung unterstellen wollte, die im allgemeinen zur Aufnahme geschützter Werke auch tatsächlich eingesetzt werden. Erfasst werden sollen demnach 'Träger, die wegen des ihnen zugedachten Nutzungszwecks und ihrer Auf- zeichnungs- bzw. Wiedergabeeigenschaften wahrscheinlich für Aufzeichnungen ge- schützter Werke verwendet werden'. Dazu zählt Gasser ausdrücklich auch digitale Leer- träger. Er geht davon aus, dass mittels einer Änderung des GT 4 diese Träger mit einer Vergütung belegt werden können, was sich nach seiner Ansicht aufdrängt, sobald sie für den Eigengebrauch wirtschaftliche Bedeutung erlangen (S. 174). Zudem vertritt er die Auffassung, dass sich die Leerträgervergütung allenfalls auch nach der vorhandenen Speicherkapazität richten kann.

Sowohl vom Wortlaut wie auch der Entstehungsgeschichte her ist davon auszugehen, dass Art. 20 Abs. 3 URG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Vergütung auf digitalen Leerträgern ist, da auf diesen Trägern offensichtlich urheber- rechtlich geschützte Werke aufgenommen werden.

Im übrigen gilt es auf internationaler Ebene auch zu beachten, dass sich die Schweiz sowohl im Rahmen der Berner Übereinkunft (Art. 9 Abs. 2 RBUe) wie auch im TRIPS-

ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2002 betreffend den GT 4c CCF ___________________________________________________________________________ 24 Abkommen (Art. 13) verpflichtet hat, weder die normale Auswertung eines Werks zu beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar zu verletzen. Gerade bei den digitalen Vervielfältigungen, die von der Qualität her mit den Origina- len vergleichbar sind, ist nicht auszuschliessen, dass dadurch noch mehr Personen vom Kauf der auf dem Markt angebotenen Werkexemplare abgehalten werden als dies bei den analogen Vervielfältigungen der Fall ist (ebenso Gasser, S. 177).

Somit fallen digitale Leerträger wie die bespielbare DVD grundsätzlich unter Art. 20 Abs. 3 URG, da sie zur Aufnahme von geschützten Werken durchaus geeignet sind. Die Schiedskommission geht auch davon aus, dass die DVD - auch wenn die beiden Syste- me noch eine gewisse Zeit parallel nebeneinander laufen - ein potentielles Nachfolge- produkt der VHS-Leerkassette ist und somit inskünftig in erheblichem Umfang im Pri- vatbereich Verwendung finden dürfte. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die DVD gegenüber der Leerkassette offenbar weitere Nutzungsmöglichkeiten zulässt.

b) Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Auf- bau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG), wobei sich die Angemessenheit der Entschädigungen nach Art. 60 URG richtet. Bei der Fest- legung der Entschädigung sind somit gemäss Art. 60 Abs. 1 URG der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Er- trag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand zu berücksichtigen (Abs. 1 Bst. a). Ebenfalls Rechnung zu tragen ist der Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen (Bst. b) und dem Verhältnis der geschützten zu den ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträgern oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen. Der Art. 60 Abs. 2 URG beschränkt die Entschädigung in der Regel auf höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder – aufwands für Urheberrechte und auf höchstens drei Prozent für die verwandten Schutz- rechte. Die Entschädigungen sind aber so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten.

ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2002 betreffend den GT 4c CCF ___________________________________________________________________________ 25 Seit der Einführung der Leerkassettenentschädigung stützt sich diese als Basis auf den Aufwand für das private Überspielen, wobei sich die entsprechenden Kosten aus dem Kaufpreis für die Leerträger sowie einem Anteil an den Kosten der Vervielfältigungsge- räte (Amortisationskosten) zusammensetzen (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1993). Diese Berechnungsgrundlage soll nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften auch beim vorliegenden Tarif gelten.

Gestützt auf ihre Berechnung zum Aufwand für das private Kopieren, der sich aus dem durchschnittlichen Kaufpreis von ein- und mehrfach beschreibbaren DVD's und einem Anteil an den Gerätekosten zusammensetzt, kommen die Verwertungsgesellschaften un- ter Berücksichtigung des Überspielens eigener Aufnahmen auf eine Vergütung von Fr. 5.46 für eine DVD mit 4,7 GB Speicherkapazität.

Die Schiedskommission geht davon aus, dass bei der Angemessenheitsprüfung die glei- chen Kriterien wie beim GT 4 anzuwenden sind, da diese einer bundesgerichtlichen Überprüfung standgehalten haben (vgl. Entscheid vom 24. März 1995). Allerdings gibt es erhebliche Differenzen zwischen den Parteien hinsichtlich der unterbreiteten Zahlen. Zudem verlangen die Nutzerverbände eine Aktualisierung der erhobenen Daten, da die Preise für digitale Leerträger sowie diejenigen für die entsprechenden Geräte innert kürzester Zeit erheblich gesunken seien.

c) Damit stellt sich die Frage, ob die zur Berechnung der Entschädigung herangezogenen relevanten Zahlen im Laufe des Verfahrens aktualisiert werden können oder grundsätz- lich auf diejenigen Angaben abzustellen ist, die den Parteien im Rahmen der Verhand- lungen vorliegen.

Im Leerkassettenentscheid vom 24. März 1995 (E. 8e/aa) hat das Bundesgericht zur Frage der Aktualisierung von Zahlenmaterial Stellung genommen und darauf hingewie- sen, dass es unvermeidlich ist, dass sich die Tarifberechnung auf Zahlenmaterial stützt, das im Zeitpunkt der Genehmigung bzw. des Inkrafttretens des Tarifs nicht mehr ganz aktuell ist. Von den Verwertungsgesellschaften könne daher nicht mehr verlangt wer-

ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2002 betreffend den GT 4c CCF ___________________________________________________________________________ 26 den, als dass sie sich auf Zahlenmaterial stützen, das nicht bereits bei Beginn der Ver- handlungen mit den Nutzerverbänden veraltet ist. Eine Pflicht der Schiedskommission, neuere Zahlen in ihrem Entscheid zu berücksichtigen, könne allenfalls nur angenommen werden, wenn ihr im Vernehmlassungsverfahren oder spätestens in der mündlichen Verhandlung verlässliche neuere Daten vorgelegt werden.

Grundsätzlich ist somit auf die zur Zeit der Tarifeingabe bzw. auf die anlässlich der Verhandlungen vorliegenden Zahlen abzustellen, denn die Verwertungsgesellschaften müssen Gewähr haben, dass die von ihnen beigebrachten Zahlen auch vor der Schieds- kommission Bestand haben. Dies schliesst aber nicht aus, dass unter besonderen Vor- aussetzungen aktualisierte verlässliche Zahlen zur Tarifberechnung herangezogen wer- den können. Gerade bei stark erodierenden Preisen muss es ausnahmsweise möglich sein, neuere Daten vorzulegen, falls sich die entsprechenden Angaben erheblich und be- legbar verändert haben. Eine Berücksichtigung des von den Nutzerorganisationen vor- gelegten Zahlenmaterials wird somit nicht von vorneherein ausgeschlossen.

Es ist in der Tat davon auszugehen, dass die Verkaufspreise für die bespielbare DVD in letzter Zeit gesunken sind. Allerdings lässt sich ein Preis von Fr. 3.00 pro DVD weder den Akten entnehmen noch hält ihn die Schiedskommission für erwiesen. Immerhin geht der DUN in seiner Eingabe vom 15. Oktober 2002 als Mindestpreis für eine einmal beschreibbare DVD noch von Fr. 5.37 aus. Bei mehrmals beschreibbaren DVD soll der Mindestpreis gemäss dieser Einabe Fr. 9.65 betragen. Im übrigen sind die entsprechen- den Angaben etwas verwirrlich, da auch digitale Videokassetten erfasst werden und bei den Geräten lediglich die Preise der für diesen Tarif nicht relevanten Abspielgeräte (DVD-Player) angegeben werden und nicht diejenigen der massgebenden Aufnahmege- räte (DVD-Recorder).

Die Schiedskommission erachtet das Berechnungsmodell der Verwertungsgesellschaf- ten durchaus als tauglich, entspricht es doch im wesentlichen auch dem in den Tarifen GT 4a und GT 4b verwendeten Modell. Aufgrund der heute vorliegenden Zahlen ist al- lerdings von tieferen Preisen insbesondere bei der bespielbaren DVD auszugehen. Beim

ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2002 betreffend den GT 4c CCF ___________________________________________________________________________ 27 Einbezug der Gerätekosten ist zu beachten, dass hier nur die Durchschnittspreise für die Aufnahmegeräte zu berücksichtigen sind und nicht auch diejenigen Geräte einbezogen werden, die lediglich bespielte DVD's wiedergeben.

d) Auch wenn somit die von den Verwertungsgesellschaften geforderte Vergütung in An- betracht der gesunkenen Preise zu hoch sein dürfte, erachtet die Schiedskommission den Vergütungsanspruch der Urheber und Urheberinnen für die bespielbare DVD grund- sätzlich als begründet. Es ist auch zu erkennen, dass die bespielbare DVD ein potentiel- les Nachfolgeprodukt der Leerkassette ist und insbesondere der Überspielung urheber- rechtlich geschützter Werke dient. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass die DVD vielfältigere Nutzungsmöglichkeiten als die Leerkassette zulässt und somit vermu- tungsweise nicht nur im Privatbereich Verwendung findet. Das vorgelegte Zahlenmate- rial erlaubt es der Schiedskommission indessen nicht, gestützt auf Art. 60 URG die An- gemessenheit des GT 4c festzustellen. Die relevanten Zahlen für die Tarifgestaltung müssen somit aus heutiger Sicht optimiert werden. Jedenfalls ist die Schiedskommission nicht in der Lage, die nicht sehr aussagekräftigen Daten selbst zu ergänzen. Dazu kommt, dass die Verwertungsgesellschaften auf eine veraltete Studie sowie teilweise auf Schätzungen abstellen.

Um indessen zu vermeiden, dass die berechtigten Urheber und Urheberinnen erst eine Entschädigung erhalten, wenn alle Fakten restlos geklärt sind, schlägt die Schiedskom- mission den Parteien eine Übergangsregelung vor. Damit soll einerseits dem Interesse der Nutzerorganisationen auf zuverlässiges Zahlenmaterial und andererseits dem Inte- resse der Berechtigten auf eine Vergütung aus der Verwendung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und nachbarrechtlich geschützten Leistungen Rechnung getragen werden.

Auch aus dem Umstand, dass sich der Markt für bespielbare DVD's noch in der Einfüh- rungsphase mit erheblichen Preisschwankungen befindet und gegenwärtig offensicht- lich auch zu wenig Datenmaterial vorliegt, um eine selbstständige Überprüfung des GT 4c auf seine Angemessenheit vornehmen zu können, erachtet die Schiedskommission

ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2002 betreffend den GT 4c CCF ___________________________________________________________________________ 28 eine pragmatische Übergangsregelung, welche unmittelbar an den GT 4a anknüpft, als gerechtfertigt.

Der GT 4a, welcher die Entschädigung für die Leer-Tonbildträger regelt, geht von einer Entschädigung von Fr. 0.46 pro Stunde Aufnahmekapazität aus (vgl. Ziff. 5.1 GT 4a). Nach Aussagen der Verwertungsgesellschaften lassen sich auf eine bespielbare DVD mit 4,7 GB Speicherkapazität ein bis sechs Stunden Film übertragen, wobei die Qualität bei einer längeren Überspielzeit offenbar abnimmt. Wird von einer durchschnittlichen Aufnahmezeit von vier Stunden ausgegangen, ergibt dies bei einer Vergütung von Fr. 0.46 pro Stunde eine Entschädigung von Fr. 1.84 für eine DVD mit 4,7 GB Speicherka- pazität. Die Schiedskommission erachtet es aus Vergleichsgründen ohnehin für zweck- mässiger, die Aufnahmedauer in Minuten (statt in einer Speichergrösse) anzugeben.

Dieser Vorschlag entspricht im übrigen auch der Praxis der Schiedskommission, allzu sprunghafte Erhöhungen bei einem neuen Tarif bzw. einer Systemänderung zu vermei- den. Diese Praxis kann zumindest ansatzweise auch für den GT 4c übernommen wer- den, zumal noch nicht abschliessend geklärt ist, wie sich die Nutzungsintensität der be- spielbaren DVD von derjenigen einer Video-Leerkassette unterscheidet.

e) Bei der erstmaligen Genehmigung des GT 4 (heute GT 4a) hat die Schiedskommission auch einen Vergleich mit den entsprechenden Leerkassettenvergütungen im europäi- schen Ausland vorgenommen. Zwar verzichtet die Schiedskommission im gegenwärti- gen Zeitpunkt auf einen derartigen Vergleich. Dies auch, weil es sich bei der bespielba- ren DVD um einen relativ jungen, offenkundig noch nicht sehr verbreiteten Leerträger handelt und auch die ausländischen Vergütungen vielfach noch auf Übergangslösungen beruhen und ein Quervergleich dadurch erschwert ist. Immerhin zeigt aber der heute von den Verwertungsgesellschaften vorgelegte internationale Vergleich über die Vergü- tungen für die bespielbare DVD in verschiedenen europäischen Ländern, dass die von der Schiedskommission vorgeschlagene Vergütung durchaus vergleichbar ist.

ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2002 betreffend den GT 4c CCF ___________________________________________________________________________ 29 Die Schiedskommission prüft zusätzlich, ob eine allfällige Übergangsregelung nur für die Dauer eines Jahres genehmigt werden sollte. Sie ist indessen zum Schluss gekom- men, dass die von den Verwertungsgesellschaften beantragte Gültigkeitsdauer geneh- migt werden kann.

3. Gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 15 URV erhalten die Tarifparteien Gelegen- heit, zur vorgeschlagenen Übergangsregelung Stellung zu nehmen.

Dabei wird von Nutzerseite verlangt, die so genannte 'DVD general' von der Vergütung des GT 4c auszunehmen. Dies mit der Begründung, dass es sich bei diesem DVD-Format um einen mit der alten 'Floppy'-Disk für Computer vergleichbaren Datenspeicher handle und eine Urheberrechtsabgabe auf diesem Träger nicht akzeptiert werden könne, da die 'DVD general' vorwiegend zur Datenarchivierung in der Industrie und im Gewerbe und nicht zur Verwendung in einem DVD-Recorder diene. Dazu wird erläutert, dass mit die- sem Leerträger höchstens kurze Filmsequenzen von wenigen Minuten aufgenommen wer- den können und somit allenfalls für eigene Filmbestände geeignet sei. Die privaten Ver- wendungsmöglichkeiten der 'DVD-general' zur Aufnahme urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen seien damit äusserst beschränkt.

Gestützt auf diese Erklärungen prüft die Schiedskommission, ob die 'DVD general' allen- falls von der Ziff. 1.1 des GT 4c auszunehmen bzw. in Verbindung mit der Ziff. 1.3 unter einem anderen Tarif (wie GT 4b) zu regeln ist. Da aufgrund der obigen Aussagen erhebli- che Zweifel bestehen, ob dieses Leerträgerformat gemäss Art. 20 Abs. 3 URG überhaupt zur Aufnahme audiovisueller Werke geeignet ist und damit im Rahmen des Eigen- gebrauchs von Art. 19 URG Verwendung findet, beschliesst die Schiedskommission, in der Übergangsregelung dieses Format von der Vergütungspflicht des GT 4c auszunehmen und die Ziff. 1.1 des GT 4c entsprechend zu ergänzen. Im übrigen sieht auch die Ziff. 5 des Tarifs vor, dass DVD's, die nachweislich nicht für das private Kopieren verwendet werden, vom Tarif ausgenommen sind. Die Schiedskommission schliesst nicht aus, dass es sich bei der 'DVD general' um eine solche Ausnahme handelt und regelt diese aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich im Tarif. Nach Ablauf der Übergangsregelung ist es an den

ESchK CAF Beschluss vom 14. November 2002 betreffend den GT 4c CCF ___________________________________________________________________________ 30 Tarifpartnern vorzuschlagen, ob und allenfalls in welchem Tarif dieses Trägerformat zu regeln ist. Die Vertreter der Nutzerorganisationen und Verwertungsgesellschaften zeigen sich anlässlich der Sitzung mit der getroffenen Übergangsregelung einverstanden und wi- dersprechen auch nicht ausdrücklich dem Ausschluss der 'DVD general' von der Vergü- tungspflicht.

Die Schiedskommission genehmigt somit den vorgelegten GT 4c in der Fassung vom 4. Dezember 2001. Allerdings nimmt sie in der Ziff. 1.1 die 'DVD general' von der Vergü- tungspflicht aus und reduziert die Vergütung gemäss Ziff. 4.1 des Tarifs auf Fr. 1.84. Mit dieser Übergangsregelung soll allerdings kein Präjudiz für einen künftigen Tarif geschaf- fen werden. Für spätere Tarifvorlagen erhofft sich die Schiedskommission insbesondere besseres Zahlenmaterial als Grundlage für die Angemessenheitsprüfung. Im Rahmen die- ser Übergangsregelung kann im übrigen darauf verzichtet werden zu klären, ob allenfalls in einem Tarifverfahren zusätzlich noch die Wettbewerbskommission zu konsultieren ist bzw. ob und wie allfällige technische Schutzmassnahmen (wie DRM-Systeme) zu berück- sichtigen sind.

4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif 4c (Vergütung auf bespielbaren DVD) wird in der Fassung vom 4. Dezember 2001 im Sinne einer Übergangsregelung mit einer Gültigkeitsdauer bis zum

31. Dezember 2004 mit folgenden Änderungen genehmigt: a) Die Ziff. 1.1 des GT 4c ist wie folgt zu ergänzen: "Vom Tarif ausgenommen ist die DVD-general." b) In der Ziff. 4.1 (1. Satz) des GT 4c ist die Vergütung auf Fr. 1.84 pro be- spielbare DVD mit einer Aufnahmekapazität von 4,7 GB (entspricht rund 4 Stunden Abspieldauer) herabzusetzen.

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