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gt-4b-2007

GT 4b (Beschluss vom 11. September 2007)

Eschk · 2007-09-11 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN FEDERALA DA CUMPROMISS PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 11. September 2007 betreffend den Gemeinsamen Tarif 4b (GT 4b) Vergütung auf CD-R/RW data

ESchK CAF Beschluss vom 11. September 2007 betreffend den GT 4b 2/6 CCF _______________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 11. Oktober 2005 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs 4b (Vergütung auf CD-R/RW data) läuft am 31. Dezember 2007 ab. Mit Ein- gabe vom 25. Juni 2007 haben die fünf an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesell- schaften SUISA, ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), Suissimage und Swissperform unter der Federführung der SUISA der Schiedskommission den Antrag auf Verlängerung des GT 4b um ein Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2008 gestellt.

2. Gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften betrugen die Gesamteinnahmen aus dem GT 4b in den letzten vier Jahren Fr. 2'480'185.16 (2003), Fr. 4'694'374.19 (2004), Fr. 4'628'887.81 (2005), bzw. Fr. 3'707'097.23 (2006). Sie betonen, dass die Anwendung des GT 4b mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden war, da mit den grossen bekannten Importeuren vertragliche Vereinbarungen über die monatliche Abrechnung und Zahlung der Vergütungen bestünden. Vermehrt habe die SUISA aber auch kleinere Importeure erfassen müssen, welche versuchen würden, unter Umgehung der entsprechenden Urheberrechtsvergütung Leerträger über das Internet zu verkaufen.

3. In ihrer Eingabe erstatten die am GT 4b beteiligten Verwertungsgesellschaften auch Bericht über die Tarifverhandlungen, die sie mit dem Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), dem Schweizerischen Wirtschaftsverband der Informa- tions-, Kommunikations- und Organisationstechnik (SWICO) sowie dem Verband der Schweizer Unternehmen economiesuisse geführt haben.

Anlässlich dieser Verhandlungen – die zusammen mit denjenigen betreffend den GT 4c geführt wurden – sei vorgeschlagen worden, beide Tarife zu verlängern. Dabei habe man sich letztlich auf eine Verlängerung des GT 4b um ein Jahr bis Ende 2008 einigen können (vgl. hiezu die beiliegenden Zustimmungserklärungen von DUN, economiesuis- se und SWICO gemäss Gesuchsbeilage 6). Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass die Einigung auf eine Verlängerung des bestehenden Tarifs sowohl für die Verwertungs- gesellschaften wie auch für die Nutzerverbände unpräjudiziell sei, da man sich zwar ü- ber den Tarifansatz und den Tariftext habe einigen können, nicht aber über die einzel-

ESchK CAF Beschluss vom 11. September 2007 betreffend den GT 4b 3/6 CCF _______________________________________________________________________________ nen Parameter zur genauen Berechnung des Tarifansatzes. In ihren Zustimmungserklä- rungen verweisen auch die Nutzerverbände darauf, dass ihr Einverständnis zur Tarifver- längerung ohne Präjudiz für die Zukunft erfolge und sie behalten sich ausdrücklich vor, im Hinblick auf Neuverhandlungen neue Berechnungsgrundlagen und aktualisierte Pa- rameter vorzubringen.

4. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2007 wurde auf Grund der vorliegenden Zustimmun- gen der Verhandlungspartner zur Verlängerung des GT 4b gemäss Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Spruchkammer zur Behandlung dieses Tarifs eingesetzt (Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV) und gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) die Tarifeingabe dem Preisüberwacher zur Stellung- nahme unterbreitet.

In seiner Antwort vom 6. Juli 2007 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies begründet er damit, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerverbänden auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs bis Ende 2008 haben ei- nigen können und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs geht und die betroffenen Nutzerkreise dem Verlängerungsantrag ausdrücklich zugestimmt haben und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 12. Juli 2007 seitens der Mit- glieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

ESchK CAF Beschluss vom 11. September 2007 betreffend den GT 4b 4/6 CCF _______________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am GT 4b (Vergütung auf CD-R/RW data) beteiligten fünf Verwertungsgesellschaf- ten SUISA, ProLitteris, Société suisse des auteurs, Suissimage und Swissperform ha- ben ihren Antrag auf Verlängerung dieses Tarifs am 25. Juni 2007 und damit innert der mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2007 erstreckten Frist eingereicht. Aus den Ge- suchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verwertungsgesellschaften die gemäss Art. 46 Abs. 2 URG vorgeschriebenen Verhandlungen ordnungsgemäss durchgeführt haben.

2. Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission kann die Angemessenheitsprü- fung gemäss Art. 59 f. URG entfallen, wenn die Tarifverhandlungen hinsichtlich der Ta- rifstruktur und der Entschädigungsansätze zu einer Einigung zwischen den Parteien ge- führt haben. Diese Praxis findet im Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) ihre Bestätigung. Danach kann im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausge- gangen werden, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustan- de gekommenen Vertrag entspricht. Dass der Zustimmung der Nutzerorganisationen in Tarifgenehmigungsverfahren ein hoher Stellenwert zukommt, ergibt sich auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Die Schiedskommission hat den GT 4b in der vorgelegten Fassung mit Beschluss vom

11. Oktober 2005 genehmigt und bereits im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens Kenntnis davon genommen, dass die Zustimmung zu diesem Tarif hinsichtlich eines künftigen Tarifs für die Tarifpartner keine präjudizierende Wirkung haben soll.

Unter Berücksichtigung des Einverständnisses der beteiligten Nutzerorganisationen zur beantragten Verlängerung des GT 4b sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen wei-

ESchK CAF Beschluss vom 11. September 2007 betreffend den GT 4b 5/6 CCF _______________________________________________________________________________ teren Bemerkungen Anlass. Der bisherige GT 4b ist somit bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern.

3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den am Verfahren beteilig- ten Verwertungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 11. Oktober 2005 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs 4b (Vergütung auf CD-R/RW data) wird bis zum 31. Dezember 2008 verlän- gert. […]

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