Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 11. Oktober 2005 betreffend den Gemeinsamen Tarif 4b (GT 4b) Vergütung auf CD-R/RW data
ESchK CAF Beschluss vom 11. Oktober 2005 betreffend den GT 4b 2/18 CCF _______________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 genehmigten und am
21. September 2004 verlängerten Gemeinsamen Tarifs 4b (Vergütung auf CD-R/RW da- ta) läuft am 31. Dezember 2005 ab. Mit Eingabe vom 28. Juni 2005 haben die fünf an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des au- teurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform unter der Federführung der SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, einen neuen GT 4b in der Fassung vom 20. Juni 2005 für zwei Jahre zu genehmigen.
2. Gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften betrugen die Gesamteinnahmen aus dem GT 4b in den beiden vergangenen Jahren Fr. 2'480'185.16 (2003) bzw. Fr. 4'694'374.19 (2004).
Im Weiteren weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass sich der Anwen- dungsbereich dieses Tarifs unabhängig vom vorgesehenen Verwendungszweck auf sämtliche in der Schweiz hergestellte oder in die Schweiz importierte leere CD-R/RW data bezieht. Dabei habe es mit den grossen bekannten Importeuren bei der Anwen- dung des Tarifs keine besonderen Schwierigkeiten gegeben, da mit ihnen vertragliche Vereinbarungen über die monatlichen Abrechnungen und Zahlungen der Vergütungen bestünden. Allerdings gibt es gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften of- fenbar vermehrt Personen, die Leerträger in kleineren Mengen für den Eigenbedarf di- rekt importieren. Für diese Leerträger werde nach dem bisherigen Tarif keine Vergütung bezahlt, was für die offiziellen Importeure zu einem Wettbewerbsnachteil führe. Diese Direktimporte hätten denn auch zu Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei der Anwen- dung des GT 4b geführt.
3. In ihrer Eingabe erstatten die am GT 4b beteiligten Verwertungsgesellschaften auch Bericht über die Tarifverhandlungen, die sie mit dem Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), dem Schweizerischen Wirtschaftsverband der Informa- tions-, Kommunikations- und Organisationstechnik (SWICO) sowie dem Verband der Schweizer Unternehmen economiesuisse geführt haben.
ESchK CAF Beschluss vom 11. Oktober 2005 betreffend den GT 4b 3/18 CCF _______________________________________________________________________________
Diese Verhandlungen – die zusammen mit denjenigen betreffend den GT 4c erfolgten – konnten gemäss den Angaben der SUISA nach vier Sitzungen einverständlich mit einem neuen Tarif abgeschlossen werden. Demnach soll die Vergütung von bisher 6 Rappen pro Stunde Abspieldauer bzw. pro 525 MB Speicherkapazität auf 5 Rappen gesenkt werden. Weiterhin offen blieben indessen die Parameter zur genauen Berechnung die- ses Betrages. Dem Gesuch liegen die grundsätzlichen Zustimmungserklärungen von DUN, economiesuisse und SWICO bei. Allerdings haben diese Verbände auch darauf hingewiesen, dass ihre Zustimmung ohne Präjudiz für die Zeit nach Ablauf der Tarif- dauer bzw. im Hinblick auf andere Tarife erfolgt.
4. In ihrer Tarifeingabe nehmen die Verwertungsgesellschaften zusätzlich Stellung zu den wesentlichen Änderungen im neuen GT 4b. Dies betrifft insbesondere den Geltungsbe- reich (Ziff. 1.3), die Definition der Vergütungspflichtigen (Ziff. 2.2 bis 2.5, 3.2 und 5.1) sowie die Möglichkeit der Rückerstattung bzw. der Befreiung von der Leerträgervergü- tung (Ziff. 6.2 und 7.1).
So wurde in der Ziff. 1.3 insbesondere der bisherige zweite Satz gestrichen, um miss- verständliche Interpretationen hinsichtlich der Festplatte eines Computers zu vermeiden.
Bei der Definition der Vergütungspflichtigen wird darauf hingewiesen, dass die Importeu- re festgestellt haben, dass einige ihrer bisherigen Kunden die im gewerblichen Bereich benötigten Datenträger offenbar im Ausland einkaufen und damit die Leerträgervergü- tung umgehen. Die Verwertungsgesellschaften schliessen daraus, dass die bisherige Ziff. 2.2 des GT 4b zu eng definiert, wer als Importeur zu gelten hat. Um künftige Markt- verzerrungen zu vermeiden soll daher gemäss der neu definierten Ziff. 2.3 auch als ver- gütungspflichtiger Importeur gelten, wer zum Eigengebrauch Leerträger importiert. Aller- dings sollen die Importe kleiner Mengen durch Privatpersonen nicht erfasst werden (Ziff. 2.5) und zudem ist vorgesehen, dass erst bei einem zweiten Versuch und nach erfolgter Verwarnung mit einer Verdoppelung der Vergütungsansätze gerechnet werden muss (Ziff. 4.4). Dagegen lehnten es die Verwertungsgesellschaften im Rahmen der Verhand- lungen ab, sämtliche Importe durch Privatpersonen von der Vergütungspflicht auszu- nehmen bzw. entsprechende Rückerstattungen zu gewähren. Dies begründen sie auch
ESchK CAF Beschluss vom 11. Oktober 2005 betreffend den GT 4b 4/18 CCF _______________________________________________________________________________ damit, dass sich der Internet-Handel mit Leerträgern in den letzten Jahren rasant entwi- ckelt hat. Zudem sollte nach ihrer Auffassung nicht ausgerechnet der Eigengebrauch von der Vergütung befreit werden, den der Gesetzgeber mit der Leerträgerabgabe be- lasten wollte.
Die Verwertungsgesellschaften erklärten sich zudem bereit, jene Leerträger, die zur Produktion geschützter Werke und Leistungen verwendet werden und für welche die hierfür notwendigen Rechte erworben werden, von der Leerträgervergütung zu befreien (Ziff. 6.2). Dies ist beispielsweise der Fall bei Leerträgern, die für die Produktion von Ra- dio- oder TV-Sendungen eingesetzt werden. Eine Befreiung bzw. Rückerstattung für die Verwendung der Leerträger zu allen übrigen gewerblichen Zwecken (wie z.B. Datensi- cherung) schliessen sie dagegen aus, da es sich beim GT 4b um einen Tarif handle, der unabhängig vom Verwendungszweck sämtliche Leerträger erfasse, dafür aber entspre- chend tiefere Ansätze vorsehe. Ebenso schliessen sie die Rückerstattung bei der schuli- schen oder betrieblichen Nutzung aus, da gemäss den Gemeinsamen Tarifen GT 7 und GT 9 die Leerträgervergütung bei der Berechnung der Vergütung für die schulische bzw. die betriebliche Nutzung im Vergütungsansatz inbegriffen ist.
5. Die Verwertungsgesellschaften bestätigen, dass sie sich mit ihren Verhandlungspartnern sowohl betreffend Wortlaut als auch Vergütungshöhe auf einen neuen Tarif einigen konnten. Nicht einigen konnte man sich dagegen auf die Art der Berechnung des Tarif- ansatzes, da beide Seiten von unterschiedlichen Parametern ausgehen würden. So nehmen die Verwertungsgesellschaften die mit dem privaten Überspielen verbundenen Kosten als Grundlage, wobei sie sich auf die durch das Marktforschungsinstitut IHA/GfK ermittelten Leerträger- und Gerätepreise aus dem Beobachtungszeitraum Dezember 2004 / Januar 2005 abstützen. Sie weisen ebenfalls darauf hin, dass die Einigung so- wohl für die Nutzerseite wie auch für die Verwertungsgesellschaften nur für die Dauer der beantragten Tarifperiode und ohne Präjudiz für einen künftigen Tarif gilt.
6. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2005 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 1 URV die für die Behandlung dieser Tarifeingabe zuständige Spruchkammer eingesetzt. Im Weiteren wurde in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet, da die Verhandlungspart-
ESchK CAF Beschluss vom 11. Oktober 2005 betreffend den GT 4b 5/18 CCF _______________________________________________________________________________ ner gemäss den eingereichten Unterlagen bereits in der Verhandlungsphase dem vorge- legten GT 4b ausdrücklich zugestimmt hatten.
Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde gleichzeitig der Preisüberwacher zur Abgabe einer Empfehlung hinsichtlich dieser Tarifeingabe eingeladen.
Der Preisüberwacher erhebt mit seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2005 keine Einwän- de gegenüber dem Tarifansatz in Ziff. 4.1 des GT 4b, da sich die Verwertungsgesell- schaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf einen neuen Tarif haben ei- nigen können und diese Zustimmung der Betroffenen nach seiner Auffassung ein wichti- ges Indiz dafür bildet, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
Als problematisch schätzt er dagegen den Umstand ein, dass neu auch der private Im- port mit der Leerträgerentschädigung belastet werden soll. Einerseits bezweifelt er die Praktikabilität dieser Lösung. Andererseits beanstandet er, dass die Konsumenten nicht in das Verfahren einbezogen worden sind. Damit zeige sich einmal mehr, wie störend es sei, dass die tatsächlichen Nutzer, nämlich die Konsumenten und deren Organisationen, nicht angehört werden. Er geht davon aus, dass die Konsumenten, wenn sie wie Impor- teure behandelt werden sollen, ebenfalls in die Verhandlungen einbezogen werden müssten oder mindestens im anschliessenden Genehmigungsverfahren anzuhören sind. Aus diesem Grunde empfiehlt er der Schiedskommission, bei den Konsumentenschutz- organisationen von nationaler und regionaler Bedeutung wenigstens vor dem Genehmi- gungsentscheid nachträglich eine Vernehmlassung durchzuführen.
Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2005 wurde auf den Einbezug der Konsumenten- schutzorganisationen in dieses Verfahren verzichtet.
7. Da die Verhandlungspartner DUN, economiesuisse und SWICO dem Genehmigungsan- trag ausdrücklich zugestimmt haben und gestützt auf die Verfügung vom 5. August 2005 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sit-
ESchK CAF Beschluss vom 11. Oktober 2005 betreffend den GT 4b 6/18 CCF _______________________________________________________________________________ zung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe der Verwertungsgesell- schaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
8. Der zur Genehmigung vorgelegte GT 4b (Vergütung auf CD-R/RW data) hat in der Fas- sung vom 20. Juni 2005 in den drei Amtssprachen den folgenden Wortlaut:
7/18
8/18
9/18
10/18
11/18
12/18
13/18
14/18
15/18
ESchK CAF Beschluss vom 11. Oktober 2005 betreffend den GT 4b 16/18 CCF _______________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am GT 4b (Vergütung auf CD-R/RW data) beteiligten fünf Verwertungsgesellschaf- ten ProLitteris, Société suisse des auteurs, SUISA, Suissimage und Swissperform ha- ben ihren gemeinsamen Genehmigungsantrag am 28. Juni 2005 und damit innert der mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2005 erstreckten Frist eingereicht. Aus den Ge- suchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verwertungsgesellschaften die gemäss Art. 46 Abs. 2 URG vorgeschriebenen Verhandlungen ordnungsgemäss durchgeführt haben.
2. Beim vorgelegten GT 4b handelt es sich um einen Einigungstarif, haben doch die am Verfahren beteiligten Nutzerverbände ausdrücklich der Genehmigung dieses Tarifs für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren zugestimmt. Insbesondere konnten sich die Ver- handlungspartner auf die Senkung der Vergütung auf 5 Rappen pro 525 MB Speicher- kapazität bzw. einer Abspieldauer von einer Stunde einigen. Da der Tarif grundsätzlich für CD-R/RW data gilt (vgl. Ziff. 1.1), ist davon auszugehen, dass dieser Tarif auch für die wiederbeschreibbare CD-RW data Anwendung findet und die Beschränkung auf CD- R data in Ziff. 4.1 irrtümlich erfolgte. Eine derartige Beschränkung ergibt sich nämlich weder aus dem erstmaligen Genehmigungsbeschluss vom 11. Dezember 2002 (vgl. da- zu insbesondere Ziff. II/3c des Beschlusses) noch aus den Verhandlungsprotokollen des neu beantragten Tarifs. Die Verwertungsgesellschaften gehen denn auch in der ge- druckten deutschsprachigen Fassung des bisherigen Tarifs davon aus, dass der Vergü- tungsanspruch sowohl für die einmal wie auch für die mehrmals beschreibbare CD- R/RW data gilt (vgl. Gesuchsbeilage 1).
Die Schiedskommission nimmt Kenntnis vom geäusserten Vorbehalt, dass die Zustim- mung der Nutzerverbände hinsichtlich eines künftigen Tarifs keine präjudizierende Wir- kung haben soll. Ebenso nimmt sie Kenntnis vom Umstand, dass sich die Verhand- lungspartner zwar auf den Vergütungsansatz einigen konnten, aber hinsichtlich des Be- rechnungsmodus offenbar weiterhin Differenzen bestehen.
ESchK CAF Beschluss vom 11. Oktober 2005 betreffend den GT 4b 17/18 CCF _______________________________________________________________________________ 3. Zur Empfehlung des Preisüberwachers bei den Konsumentenorganisationen von natio- naler oder regionaler Bedeutung wenigstens vor dem Genehmigungsentscheid eine Vernehmlassung durchzuführen, kann festgehalten werden, dass der Preisüberwacher eine ähnliche Empfehlung bereits im Verfahren, das zum Beschluss vom 11. Dezember 2002 führte, abgegeben hat. Die Schiedskommission schloss damals die Möglichkeit, Konsumentenschutzorganisationen beizuziehen, nicht grundsätzlich aus, wies aber auch darauf hin, dass Art. 20 Abs. 3 URG davon ausgeht, dass der Hersteller bzw. der Impor- teur der Leerträger Schuldner der Vergütung ist und daher grundsätzlich mit den Ver- bänden der Hersteller und Importeuren zu verhandeln ist. Eine weitere Ausdehnung auf Konsumentenschutzorganisationen wurde zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt. Aber auch anlässlich eines Zwischenentscheids betreffend den GT 4d vom 30. März 2005 (Ziff I/3) kam die Schiedskommission zum Ergebnis, dass die Konsumentenschutzorga- nisationen nicht als Verhandlungspartner beizuziehen sind.
Neu soll nach der Ziff. 2.3 des GT 4b auch vergütungspflichtig sein, wer Leerträger zum Eigengebrauch importiert. Gestützt auf diese Änderung lässt sich indessen nicht ab- schliessend beurteilen, ob nun auch Konsumentenschutzorganisationen in ein Tarifge- nehmigungsverfahren einzubinden sind. Einerseits soll ja mit Art 20 Abs. 3 URG (in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG) gerade der Privatgebrauch erfasst werden und andererseits wird der Import kleinerer Mengen ausdrücklich ausgenommen (Ziff. 2.5). Mit einer Verdoppelung der Vergütung ist zudem erst nach erfolgter schriftlicher Abmah- nung (Ziff. 4.4) zu rechnen. Damit ist die neue Regelung auch darauf ausgerichtet, allfäl- lige Marktverzerrungen zu vermeiden, welche offenbar nicht zuletzt durch den stark wachsenden Internet-Handel bedingt sind.
Da zudem die Frage des Einbezugs der Konsumentenschutzorganisationen für sämtli- che Leerträgertarife einheitlich zu regeln ist und zunächst abschliessend im gegenwärtig noch hängigen Genehmigungsverfahren betreffend den GT 4d behandelt werden soll, ist die Schiedskommission der Auffassung, dass der Einbezug der Konsumentenschutzor- ganisationen zunächst in diesem Verfahren zu klären ist und nicht im Rahmen des vor- liegenden Einigungstarifs. Daran vermag auch die Ausdehnung des GT 4b auf diejeni- gen Importeure, welche den Leerträger selber nutzen, nichts zu ändern.
ESchK CAF Beschluss vom 11. Oktober 2005 betreffend den GT 4b 18/18 CCF _______________________________________________________________________________ 4. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände anlässlich eines Tarifverfah- rens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Unter Berücksichtigung des Einverständnisses der beteiligten Verhandlungspartner zum neu vorgelegten GT 4b und nach den Erwägungen zur Empfehlung des Preisüberwa- chers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der GT 4b ist somit in der Fassung vom 20. Juni 2005 und mit einer Gültigkeits- dauer bis zum 31. Dezember 2007 zu genehmigen.
5. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den am Verfahren beteilig- ten Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif 4b (Vergütung auf CD-R/RW data) wird in der Fassung vom 20. Juni 2005 mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 genehmigt.
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