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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 21. September 2004 betreffend den Gemeinsamen Tarif 4b (GT 4b) (Vergütung auf CD-R/RW data)
ESchK CAF Beschluss vom 21. September 2004 betreffend den GT 4b CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs 4b (Vergütung auf CD-R/RW data) läuft am 31. Dezember 2004 ab. Mit Einga- be vom 16. Juni 2004 haben die fünf an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaf- ten ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform unter der Federführung der SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, den GT 4b in der bisherigen Fassung bis zum 31. Dezember 2005 zu verlängern.
2. Gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften betrugen die Gesamteinnahmen aus dem GT 4b im Jahre 2003 Fr. 2'480'185.16. Im Weiteren weisen die Verwertungsgesell- schaften darauf hin, dass die Anwendung dieses Tarifs mit keinen besonderen Schwierig- keiten verbunden war und dass mit den meisten Importeuren vertragliche Vereinbarungen über die monatliche Abrechnung und Zahlung der Vergütungen bestehen.
3. In ihrer Eingabe erstatten die am GT 4b beteiligten Verwertungsgesellschaften auch Be- richt über die Tarifverhandlungen, die sie mit dem Dachverband der Urheber- und Nach- barrechtsnutzer (DUN), dem Schweizerischen Wirtschaftsverband der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (SWICO) sowie dem Verband der Schweizer Unternehmen economiesuisse geführt haben. Diese Verhandlungen mündeten demnach in einer Einigung auf eine für das Jahr 2005 unveränderte Vergütung von 6 Rappen pro Stun- de Abspieldauer bzw. pro 525 MB Speicherkapazität. Dagegen hat man sich offenbar nicht auf die Parameter zur genauen Berechnung dieses Betrages einigen können.
Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesell- schaften auf das im Jahre 2002 durchgeführte Genehmigungsverfahren und insbesondere den Beschluss der Schiedskommission vom 11. Dezember 2002, mit dem die gleichen An- sätze genehmigt wurden. Den Umstand, dass sie sich mit den erwähnten Verbänden auf ei- ne Verlängerung des bisherigen Tarifs einigen konnten, erachten die Verwertungsgesell- schaften als wichtiges Indiz für dessen Angemessenheit.
ESchK CAF Beschluss vom 21. September 2004 betreffend den GT 4b CCF ___________________________________________________________________________ 3 Entsprechende Zustimmungserklärungen von DUN, economiesuisse und SWICO zur Ver- längerung des bestehenden GT 4b um ein Jahr liegen denn auch vor (vgl. Gesuchsbeilagen 5 – 7). Da diese Verbände von einer grundsätzlichen Preiserosion in diesem Markt ausge- hen, ziehen sie eine kürzere Tarifdauer vor. Eine Tarifvariante mit einem Ansatz von 5 Rappen und einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren wurde daher ausdrücklich abgelehnt. Im Hinblick auf Neuverhandlungen für einen neuen GT 4b behalten sie sich auch vor, neue Berechnungsgrundlagen und aktualisierte Parameter vorzubringen, welche die gesunkenen Preise verdeutlichen sollen. Die einjährige Tarifverlängerung ist gemäss ihrer Ansicht so- mit unpräjudizierlich im Hinblick auf einen künftigen GT 4b.
4. Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2004 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 1 URV die für die Behandlung dieser Tarifeingabe zuständige Spruchkammer eingesetzt. Im Weiteren wurde in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet, da sämtliche Tarifpartner be- reits in der Verhandlungsphase dem vorgelegten GT 4b zustimmten.
5. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit gleicher Präsidialverfügung der Preisüberwacher zur Abgabe einer Emp- fehlung hinsichtlich dieses Tarifs eingeladen.
Der Preisüberwacher teilte mit Schreiben vom 7. Juli 2004 mit, dass er auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung verzichtet, da sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf ei- ne Verlängerung des bisherigen Tarifs bis Ende 2005 haben einigen können und diese Zu- stimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines Tarifs geht, welcher die Ta- rifpartner ausdrücklich zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 30. Juli 2004 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung
ESchK CAF Beschluss vom 21. September 2004 betreffend den GT 4b CCF ___________________________________________________________________________ 4 einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesell- schaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am GT 4b (Vergütung auf CD-R/RW data) beteiligten Verwertungsgesellschaften Pro- Litteris, Société suisse des auteurs, SUISA, Suissimage und Swissperform haben ihren gemeinsamen Antrag zur Verlängerung dieses Tarifs am 16. Juni 2004 und damit innert der mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2004 erstreckten Frist eingereicht. Die Eingabe- frist von Art. 9 Abs. 2 URV wurde somit eingehalten. Aus den Gesuchsunterlagen geht weiter hervor, dass die fünf an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften die ge- mäss Art. 46 Abs. 2 URG vorgeschriebenen Verhandlungen mit den betroffenen Organisa- tionen geführt haben.
2. Die Schiedskommission hat den GT 4b in der gegenwärtigen Version am 11. Dezember 2002 genehmigt. Die am GT 4b beteiligten Verbände haben der Verlängerung dieses Tarifs um ein Jahr zugestimmt. Die Schiedskommission nimmt Kenntnis vom dabei geäusserten Vorbehalt, dass diese Zustimmung hinsichtlich eines künftigen Tarifs keine präjudizieren- de Wirkung haben soll. Im Rahmen dieses Verlängerungsverfahrens kommt diesem Vor- behalt indessen keine zentrale Bedeutung zu.
Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der haupt- sächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG ver- zichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annä- hernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände anlässlich eines Tarifverfahrens ein sehr hoher Stel- lenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Ge- nehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
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Unter Berücksichtigung des Einverständnisses der beteiligten Verhandlungspartner zur Verlängerung des bisherigen GT 4b und der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Ver- längerung der Gültigkeitsdauer dieses Tarifs um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2005 ist somit zu genehmigen.
3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 genehmigten Gemein- samen Tarifs 4b (Vergütung auf CD-R/RW data) wird bis zum 31. Dezember 2005 ver- längert.
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