opencaselaw.ch

gt-4a-03

GT 4a (Beschluss vom 11. November 2003)

Eschk · 2003-11-11 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 11. November 2003 betreffend den Gemeinsamen Tarif 4a (GT 4a) (Leerkassettenvergütung)

ESchK CAF Beschluss vom 11. November 2003 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 12. November 2001 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs 4a (Leerkassettenvergütung) läuft am 31. Dezember 2003 ab. Mit Eingabe vom

30. Juni 2003 haben die fünf an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften Pro- Litteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform unter der Federführung der SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, den GT 4a in der bestehenden Fassung bis zum 31. Dezember 2004 zu verlängern.

2. Gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften betrugen die Gesamteinnahmen aus dem GT 4a in den letzten fünf Jahren: 1998: Fr. 8'351'061.- (Video)

Fr. 3'492'381.- (Audio) 1999: Fr. 7'666'254.- (Video)

Fr. 3'222'298.- (Audio) 2000: Fr. 6'636'053.- (Video)

Fr. 3'029'652.- (Audio) 2001: Fr. 6'872'331.- (Video)

Fr. 3'026'283.- (Audio) 2002: Fr. 6'178'113.- (Video)

Fr. 2'692'593.- (Audio).

Die Verwertungsgesellschaften weisen darauf hin, dass die Einnahmen aus dem GT 4a rückläufig sind. Dies führen sie darauf zurück, dass neben den analogen Leerkassetten (Music- und VHS-Videokassette) vermehrt neue digitale Formate wie CD-R und bespiel- bare DVD verkauft werden.

Weiter geben sie an, dass das Inkasso mit keinen grösseren Schwierigkeiten verbunden war und erwähnen die offenbar mit nahezu sämtlichen grossen Importeuren bestehenden ver- traglichen Regelungen zur Deklaration und Abrechnung der Vergütung.

3. In ihrer Eingabe erstatten die am GT 4a beteiligten Verwertungsgesellschaften auch Be- richt über die Tarifverhandlungen, die sie mit dem Dachverband der Urheber- und Nach- barrechtsnutzer (DUN), dem Schweizerischen Wirtschaftsverband der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (SWICO) sowie dem Verband der Schweizer Unternehmen Economiesuisse geführt haben. Dabei betonen sie, dass diese Verhandlungen gleichzeitig mit denjenigen für weitere Leerträgertarife stattfanden. Sie legen die entspre-

ESchK CAF Beschluss vom 11. November 2003 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 3 chenden Verhandlungsnotizen bei, denen zu entnehmen ist, dass sich die Tarifpartner letzt- lich – wenn auch unpräjudiziell – auf eine einjährige Tarifverlängerung einigen konnten.

4. Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesell- schaften auf das im Jahre 2001 durchgeführte Genehmigungsverfahren und insbesondere den Beschluss der Schiedskommission vom 12. November 2001, mit dem die geltenden Ansätze genehmigt wurden. Den Umstand, dass sie sich mit den Nutzerverbänden auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs einigen konnten, erachten die Verwertungsgesellschaf- ten als wichtiges Indiz für dessen Angemessenheit.

5. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2003 wurde der Verlängerungsantrag der Verwer- tungsgesellschaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV dem DUN, Economiesuisse sowie dem SWICO zur Stellungnahme unterbreitet. Den Vernehmlassungsadressaten wurde bis zum 15. August 2003 Gelegenheit geboten, sich zum Antrag zu äussern; dies unter Hin- weis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung dazu angenommen wird.

In der Folge stimmten der DUN und der SWICO der Verlängerung des GT 4a um ein Jahr ausdrücklich zu, allerdings betonten beide Verbände erneut, dass diese Zustimmung unprä- judizierlich im Hinblick auf einen künftigen GT 4a erfolgt. Economiesuisse hat sich bereits im Rahmen der Verhandlungen einer allfälligen Einigung der Verwertungsgesellschaften mit DUN und SWICO nicht widersetzt und in der Folge auf die Einreichung einer Ver- nehmlassung verzichtet.

6. Mit Verfügung vom 27. August 2003 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Gesuchs der Verwer- tungsgesellschaften eingesetzt und gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsge- setzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) die Tarifvorlage dem Preisüberwacher zur Stellung- nahme unterbreitet.

ESchK CAF Beschluss vom 11. November 2003 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 4 Mit Antwort vom 29. September 2003 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies be- gründet er damit, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzer- organisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen können und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

7. Da die betroffenen Nutzerverbände dem Genehmigungsantrag ausdrücklich zugestimmt oder zumindest nicht opponiert haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 3. Ok- tober 2003 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am GT 4a beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des au- teurs, SUISA, Suissimage und Swissperform haben ihren gemeinsamen Antrag zur Ver- längerung dieses Tarifs am 30. Juni 2003 und damit innert der mit Präsidialverfügung vom

26. Mai 2003 bis zu diesem Datum erstreckten Frist eingereicht. Die Eingabefrist gemäss Art. 9 Abs. 2 URV wurde somit eingehalten. Aus den Gesuchsunterlagen geht weiter her- vor, dass die fünf an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften die gemäss Art. 46 Abs. 2 URG vorgeschriebenen Verhandlungen mit den betroffenen Nutzerorganisatio- nen geführt haben.

2. Die Schiedskommission hat den GT 4a in der gegenwärtigen Version am 12. November 2001 genehmigt. Die am GT 4a beteiligten Nutzerverbände haben der Verlängerung dieses Tarifs um ein Jahr zugestimmt. Die Schiedskommission nimmt Kenntnis vom dabei geäus-

ESchK CAF Beschluss vom 11. November 2003 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 5 serten Vorbehalt, dass diese Zustimmung hinsichtlich eines künftigen Tarifs keine präjudi- zierende Wirkung haben soll. Im Rahmen dieses Verlängerungsverfahrens kommt diesem Vorbehalt indessen keine zentrale Bedeutung zu.

Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der haupt- sächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG ver- zichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annä- hernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände anlässlich eines Tarifverfahrens ein sehr hoher Stel- lenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Ge- nehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Unter Berücksichtigung des Einverständnisses der beteiligten Tarifpartner zur Verlänge- rung des bisherigen GT 4a und der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Gültigkeits- dauer dieses Tarifs ist somit um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2004 zu verlängern.

3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 12. November 2001 genehmigten Gemein- samen Tarifs 4a (Leerkassettenvergütung) wird bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.

ESchK CAF Beschluss vom 11. November 2003 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 6

[…]