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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS Beschluss vom 27. November 1998 betreffend den Gemeinsamen Tarif 4 (GT 4) (Leerkassettenvergütung) Besetzung: Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Danièle Wüthrich-Meyer, Ipsach ............................................................. • Martin Baumann, St. Gallen ............................................................. Vertreterin der Urheber und der Rechtsinhaber verwandter Schutzrechte: • Gitti Hug, Zollikon ............................................................. Vertreterin der Werknutzer: • Claudia Bolla-Vincenz, Bern ............................................................. Sekretär: • Andreas Stebler, Bern Beschlussentwurf vom 17. Januar 2022
ESchK CAF Beschluss vom 27. November 1998 betreffend GT 4 CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 21. Dezember 1993 genehmigten und am 25. April 1996 ergänzten Gemeinsamen Tarifs 4 (GT 4; Leerkassettenvergütung) läuft am 31. Dezember 1998 ab. Mit Eingabe vom 30. Juni 1998 haben die an diesem Tarif beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM der Schiedskommission den Antrag gestellt, diesen Tarif mit einer abgeänderten Ziff. 5 um drei Jahre, bis Ende 2001 zu verlängern.
2. Gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften wurden seit dem Inkrafttreten des GT 4 folgende Beträge fakturiert: 1995: Fr. 10'807'859.35 (Video)
Fr. 5'282'191.12 (Audio) 1996: Fr. 9'129'973.00 (Video)
Fr. 4'216'457.95 (Audio) 1997: Fr. 9'599'388.94 (Video)
Fr. 3'966'994.90 (Audio).
Gestützt auf eine Interimslösung, die noch während des damals vor Bundesgericht hängi- gen Verfahrens mit dem Verband der Importeure habe gefunden werden können, sei die Anwendung des Tarifs mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden gewesen. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Zahlen von 1995 auch Importe und Verkäufe für das Jahr 1994 enthalten sind, die erst nach Inkrafttreten dieser Interimslösung hätten abgerech- net werden können.
Die Verwertungsgesellschaften geben an, die beiden Nutzerverbände Swiss Consumer Electronics Association (SCEA) und den Dachverband der Urheber- und Nachbarrechts- nutzer (DUN) zu den Verhandlungen eingeladen zu haben. Daneben sei nach der zweiten Verhandlungsrunde auch noch der Verband Schweizerischer Radio- und Televisionsfach- geschäfte (VSRT) eingeladen worden. Dieser Verband habe allerdings auf die Einladung nicht reagiert.
Nach Angaben der Verwertungsgesellschaften sind die Verhandlungspartner – nachdem sie in insgesamt sechs Verhandlungsrunden ihre Sicht über einen künftigen GT 4 dargelegt ha-
ESchK CAF Beschluss vom 27. November 1998 betreffend GT 4 CCF ___________________________________________________________________________ 3 ben – übereingekommen, den GT 4 zu verlängern. Dies wird damit begründet, dass einer- seits eindeutige Veränderungen des Preisniveaus nicht feststellbar und andererseits die Entwicklung im Bereich der bespielbaren CD-Formate (CD-Recordable/CD-R) und CD- Rewritable/CD-RW) sowie andere technische Neuheiten noch zu wenig absehbar seien, um einen neuen GT 4 unter Berücksichtigung sämtlicher Datenträger zu schaffen.
Gemäss den Verwertungsgesellschaften handelt es sich bei ihrem Antrag – trotz der geän- derten Ziff. 5 des Tarifs – materiell um eine Verlängerung des GT 4. Die Leerkassettenver- gütung gehe weiterhin von den Kosten des privaten Überspielens aus, welche sich aus dem Preis für Leerträger und einem Anteil an der Amortisation der Aufnahme- und Abspielge- räte zusammensetze.
Gemäss den Aussagen der Verwertungsgesellschaften haben sich die den Berechnungen zugrundeliegenden Preise leicht nach unten entwickelt. Allerdings würden die neuen Ver- gütungsansätze ohne den Anteil der Rückwirkung ab 1999 effektiv zu einer 13 Prozent ge- ringeren Belastung der Importeure und Hersteller führen. Die Angemessenheit des GT 4, die im Rahmen des ersten Tarifverfahrens sowohl von der Schiedskommission wie auch vom Bundesgericht festgestellt worden sei, sei weiterhin gegeben; dies insbesonders auch, weil die Verhandlungspartner sich auf den vorliegenden Verlängerungsantrag hätten eini- gen können.
3. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 1998 wurde die Spruchkammer zur Beurteilung des GT 4 eingesetzt und der Verlängerungsantrag der Verwertungsgesellschaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV sowohl dem DUN wie auch der SCEA zur Stellungnahme zugestellt. Den Vernehmlassungsadressaten wurde eine Frist bis zum 17. August 1998 angesetzt, um sich zum Antrag zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zur Eingabe angenommen werde.
ESchK CAF Beschluss vom 27. November 1998 betreffend GT 4 CCF ___________________________________________________________________________ 4 Mit Schreiben vom 21. Juli 1998 beantragte der DUN die Genehmigung des vorgelegten GT 4, allerdings mit einer Änderung des Wortlautes in Ziff. 1.1. Die SCEA unterstützte in ihrer Stellungnahme vom 17. August 1998 ebenfalls den von den Verwertungsgesellschaf- ten gestellten Antrag, behielt sich aber vor, sich im Rahmen der künftigen Tarifrevision zu sämtlichen in der Eingabe angeschnittenen Themenkreisen völlig frei zu äussern.
4. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 2. September 1998 die Tarifvorlage dem Preis- überwacher zur Stellungnahme unterbreitet.
In seiner Antwort vom 10. September 1998 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Un- tersuchung und auf die Abgabe einer Stellungnahme zum GT 4. Dies angesichts der Tatsa- che, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf die Verlängerung des bisherigen Tarifs hätten einigen können und in der Annahme, dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bildet, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaf- ten beruht. Er geht davon aus dass es sich bei der Differenz zwischen den Verwertungsge- sellschaften und dem DUN um die urheberrechtliche Frage der Abgrenzung zu den Tarifen 7a und 7b geht und damit nicht die Höhe der Entschädigung des vorliegenden Tarifs GT 4 berührt ist. Deshalb äusserte er sich nicht zu dieser Frage.
5. Die beiden am Verfahren beteiligten Nutzerverbände stimmten somit dem Verlängerungs- antrag der Verwertungsgesellschaften samt den vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich zu. Aufgrund der Stellungnahme des DUN bezüglich der Abänderung der geltenden Ziff. 1.1 des GT 4 wurde indessen die heutige Sitzung einberufen, an der die Parteien nochmals mündlich Stellung nehmen können (Art. 12f. URV).
Anlässlich dieser Sitzung bestätigen die Verwertungsgesellschaften die bereits anlässlich der Tarifeingabe gestellten Anträge und zusätzlich wird die Ablehnung des Antrags des
ESchK CAF Beschluss vom 27. November 1998 betreffend GT 4 CCF ___________________________________________________________________________ 5 DUN verlangt. Ausserdem wird geltend gemacht, der DUN sei nur marginal vom GT 4 be- troffen; es wird allerdings kein Antrag gestellt, den DUN als nicht massgebenden Nutzer- verband vom Verfahren auszuschliessen. Indessen soll ihm nach Auffassung der Verwer- tungsgesellschaften ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt werden. Letzteres wird damit begründet, dass der Antrag des DUN in keinem Zusammenhang mit der Angemessenheit des Tarifs stehe. Dieser Antrag sei vielmehr im Zusammenhang mit den gegenwärtig lau- fenden Tarifverhandlungen zu einem künftigen GT 9 zu sehen.
Der DUN erneuert den gestellten Antrag auf Abänderung der Ziff. 1.1 des Tarifs. Er bean- tragt Abweisung der Kostenübernahme durch den DUN, da die gestellte Rechtsfrage ohne- hin demnächst von der Schiedskommission zu behandeln sei. Sie betreffe sowohl den GT 4 wie auch den künftigen GT 9. Zur Frage seiner Legitimation gibt der DUN an, dass er un- mittelbar zwei Importeure und mittelbar virtuell diejenigen Nutzer vertrete, die eine Abga- be bezahlen müssen.
6. Die mit der Eingabe vom 30. Juni 1998 beantragte Änderung der Ziff. 5 des GT 4 hat in den drei Amtssprachen den folgenden Wortlaut:
ESchK CAF CCF 6 Beschluss vom 27. November 1998 betreffend GT 4 5. Vergütung 5.1 Die Vergütung beträgt pro Stunde Aufnahmedauer Fr. Fr. -.33 -.46 für Leer-Tonträger für Leer-Tonbildträger 5.2 5.3 Diese Vergütungen werden im Verhältnis 3 : 1 zwischen den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten aufgeteilt. Die Vergütung wird auf die Minuten genau berechnet. Massgebend ist die auf dem Träger angegebene Dauer, sofern diese nicht um mehr als 5 Minuten überschritten wird (in diesem Falle gilt die effektive Dauer). Die Vergütung wird verdoppelt für Leer-Tonträger oder Leer-Tonbildträger, die der SUISA nicht gemäss den Bestimmungen dieses Tarifs gemeldet werden. 5. 5.1 Redevance La redevance par heure de lecture d'enregistrement s'eleve a: Fr. -.33 Fr. -.46 pour les phonogrammes vierges pour les vidsoqrarnrnes vierges 5.2 5.3 Ces redevances sont reparties dans la proportion de 3:1 entre les titulaires de droits d'auteur et de droits voisins. La redevance est calculee a la minute pres. La duree rnentionnee sur le support est determinante dans la mesure oü celle-ci n'est pas depassee de plus de 5 minutes (la duree effective etant valable dans ce cas). La redevance est doublee pour les supports sonores vierges qui n'ont pas ete annonces a SUISA conformement aux dispositions de ce tarif. -----------------------' 5. 5.1 lndennita L'indennita per ora di durata della registrazione ammonta a: Fr. -.33 Fr .. -.46 per supporto sonoro vergine per supporto sonoro vergine Queste indennita vengono ripartite in un rapporto di 3:1 fra i detentori di diritti d'autore e diritti affini. 5.2 L'indennlta viene calcolata esattamente al minuto. Per il calcolo fa stato I durata lndi- cata sul supporto, purche questa non venga superata di oltre 5 minuti (in tal caso vale la duarata effettiva). 5.3 L'lndennita viene raddoppiata per quei supporti sonori vergini o supporti audiovisivi vergini notificati alla SUISA non in base alle disposizioni di questa tariffa.
ESchK CAF Beschluss vom 27. November 1998 betreffend GT 4 CCF ___________________________________________________________________________ 7 II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am GT 4 beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM haben ihren gemeinsamen Antrag zur Verlängerung beziehungsweise Ergänzung dieses Tarifs innert der verlängerten Frist gemäss Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Ebenso haben die Nutzerorganisationen die ihnen zur Vernehmlassung angesetzte Frist eingehalten.
2. Art. 46 Abs. 2 URG verpflichtet die Verwertungsgesellschaften dazu, mit den massgeben- den Nutzerverbänden über die Gestaltung der einzelnen Tarife zu verhandeln. Vorliegend ist fraglich, ob es sich beim DUN um einen massgebenden Verband im Sinne des Gesetzes handelt.
Die Botschaft zum URG vom 19. Juni 1989 (BBl III 557) äussert sich nicht zur Frage, was unter einem massgebenden Nutzerverband zu verstehen ist. Ein massgebender Nutzerver- band setzt allerdings voraus, dass es sich um eine Organisation handelt, in welcher ein er- heblicher Teil der Nutzerinnen und Nutzer zusammengeschlossen sind (vgl. dazu Barre- let/Egloff, Das neuen Urheberrecht, N7 zu Art. 46 Abs. 2 URG). Dies entspricht auch der ständigen Praxis der Schiedskommission (vgl. den Beschluss vom 27.9.67 betr. den Tarif M, Ziff. 1a). Gemäss Govoni (Die Bundesaufsicht über die kollektive Verwertung von Ur- heberrechten, in SIWR Bd. II/1, S. 418f.) kommen vor allem gesamtschweizerische Ver- bände in Betracht, oder solche, die zumindest für einen Landesteil repräsentativ sind.
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid zum GT 4 vom 24. März 1995 (E. 1b/cc) fest- gehalten, dass ‘die vom DUN genannten interessierten Mitglieder überwiegend Detaillisten sind, die mit Leerkassetten handeln; Nutzer im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG sind dagegen die Verbraucher, die Leerkassetten für ihren eigenen Gebrauch kaufen und bespie- len‘. Da jedoch ein repräsentativer Verband der privaten Nutzer von Leerkassetten fehlte, der als massgebender Nutzerverband die Interesse der Verbraucher im Tarifgenehmigungs-
ESchK CAF Beschluss vom 27. November 1998 betreffend GT 4 CCF ___________________________________________________________________________ 8 verfahren vertreten konnte, ging das Bundesgericht davon aus, dass ein Verband gemäss dem auch im öffentlichen Verfahrensrecht geltenden Prinzip von Treu und Glauben zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Tarifentscheid trotz fehlender unmittelbarer Betroffenheit seiner Mitglieder legitimiert ist, wenn seine Beteiligung an den Tarifverhand- lungen und am Verfahren vor der Kommission nicht bestritten war.
Wie im damaligen Verfahren vertritt der DUN auch im vorliegenden wiederum den Detail- handel (Warenhausverband sowie Coop und Migros; Aktennotiz vom 23.3.98 gemäss Ge- suchsbeilage 9) und wurde in dieser Funktion auch von den Verwertungsgesellschaften zu den Verhandlungen eingeladen und als Verhandlungspartner akzeptiert.
Das Bundesgericht ist in seinem Entscheid vom 16. Februar 1998 (E. 2a) zum GT 5 davon ausgegangen, dass die gesetzliche Pflicht zur Verhandlung mit den massgebenden Nutzer- verbänden eine Mindestanforderung ist und dem freiwilligen Beizug weiterer Interessierter nicht entgegensteht. Die Schiedskommission ist daher der Auffassung, dass Verbände, die von den Verwertungsgesellschaften im Rahmen der Verhandlungen einbezogen werden, weil es keine anderen repräsentativen Organisationen gibt, ebenfalls im Verfahren vor der Schiedskommission zuzulassen sind, auch wenn es sich dabei nicht um massgebende Nut- zerverbände handeln sollte. Im vorliegenden Verfahren ist insbesondere zu beachten, dass die Verwertungsgesellschaften mit dem DUN vorbehaltlos Tarifverhandlungen geführt ha- ben und der Schiedskommission auch anlässlich der heutigen Sitzung keinen Antrag ge- stellt haben, diesen Verband aus dem Verfahren auszuschliessen. Der DUN ist demnach als Nutzerverband im Verfahren zu belassen und die Frage kann offen bleiben, ob der DUN in diesem Verfahren ein massgebender Nutzerverband ist oder ob die betroffenen Nutzer al- lenfalls durch den SCEA genügend vertreten gewesen wären. Aber auch über den An- spruch des DUN, generell die Käufer von Leerkassetten zu vertreten, ist unter diesen Um- ständen nicht zu befinden.
ESchK CAF Beschluss vom 27. November 1998 betreffend GT 4 CCF ___________________________________________________________________________ 9 3. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Dabei ist in der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der hauptsächlichen Organisationen der Nutzer von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ein wesentliches Indiz für die Angemessenheit eines Tarifs zu sehen (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190).
Die von den Verwertungsgesellschaften beantragten Änderungen in der Ziff. 5 des Tarifs wurde von den Nutzerverbänden nicht bestritten. Insbesondere drängt sich die Streichung der mit Beschluss der Kommission vom 25. April 1996 ausgeschiedenen Tarif-Zuschläge in Ziff. 5.1 für die tariflose Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum Inkrafttreten des GT 4 geradezu auf. Damals wurde in der Folge eines Bundesgerichtsurteils der für diese Zeitspanne gel- tend gemachte Anteil der Entschädigung ausgesondert und die effektive Entschädigung auf Fr. -.33 für Leer-Tonträger und Fr. -.46 für Leer-Tonbildträger festgelegt. Die Zuschläge von Fr. -.05 bzw. Fr. -.07 wurden bis 31. Dezember 1998 befristet. Nach Ablauf dieser Zeit kommen somit nun die üblichen Ansätze zur Anwendung. Aber auch die Änderung in Ziff. 5.2, wonach die Vergütung grundsätzlich auf die Minute genau berechnet wird, ist unbe- stritten geblieben und somit zu genehmigen.
4. Der DUN geht davon aus, dass die Leerkassettenvergütung nach Art. 20 Abs. 3 URG sämt- liche Werkverwendungen im Sinne des Eigengebrauchs nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis c URG abdeckt. Gerügt wird nicht die Doppelbelastung durch Kopier- und Leerkassettenab- gabe, sondern die doppelte Belastung des Nutzers mit der Leerkassettenvergütung einer- seits gemäss GT 4 und andererseits eine zusätzliche Vergütung auf Grund anderer gemein- samer Tarife wie dem GT 7 oder dem künftigen GT 9. Der DUN legt daher einen neuen Wortlaut zu Ziff. 1.1 des Tarifs vor, der dies ausschliessen soll.
Die Verwertungsgesellschaften sind der Auffassung, dass neben der Leerkassettenvergü- tung gemäss Art. 20 Abs. 3 URG eine zusätzliche Vergütung gemäss Art. 20 Abs. 2 URG
ESchK CAF Beschluss vom 27. November 1998 betreffend GT 4 CCF ___________________________________________________________________________ 10 für die dort erwähnten Verwendungen geschuldet ist. Es sei offensichtlich, dass der GT 4 nur das private Überspielen abdecke. Alle anderen Vervielfältigungen, sei es zu gewerbli- chen Zwecken oder zur Nutzung im Rahmen des Eigengebrauchs in Schulen oder Betrie- ben, seien von der Leerkassettenvergütung nicht erfasst. Im übrigen berücksichtige der GT 7a sowie der GT 7b für die schulische Nutzung die bereits bezahlte Leerkassettenvergü- tung. Der Ausdruck ‘privates' Aufnehmen in Ziff. 1.1 des Tarifs sei bewusst so gewählt worden, damit auch einem nicht mit Tariffragen vertrauten Dritten klar sei, dass selbst das Kopieren im persönlichen Bereich zu vergüten sei. Der Ausdruck 'privat' sei identisch mit dem ‘persönlichen' Bereich gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG.
Gemäss Barrelet/Egloff (N9 zu Art. 20 Abs. 3 URG) beschränkt sich der Abs. 3 von Art. 20 URG nicht nur auf die Werkverwendung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a, sondern bezieht sich auch auf die Bst. b und c dieser Bestimmung. Daraus folgern diese Autoren, dass Lehrpersonen, Betriebe und öffentliche Verwaltungen unter Umständen für die gleiche Werkverwendung zweimal bezahlen müssen, nämlich einmal aufgrund von Abs. 2 und ein zweites Mal aufgrund von Abs. 3. Auf diese ‘Doppelbesteuerung‘ sei indessen in der stän- derätlichen Debatte hingewiesen worden, doch habe sich die Mehrheit nicht daran gestört. Dafür gebe es auch gute Gründe. Die Leerkassettenvergütung allein hätte für die Werkver- wendungen in der Schule, in Betrieben und öffentlichen Verwaltungen eine aussergewöhn- lich niedrige Vergütung ergeben. Auf der anderen Seite hätte die Beschränkung der Vergü- tung auf Verwendungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a zu einer extrem komplizierten Ver- waltung geführt, da dann alle, welche eine Entschädigung gemäss Abs. 2 entrichtet hätten, die beim Kauf der Leerkassette bezahlte Vergütung hätte rückvergütet werden müssen. Der Grundsatz der Angemessenheit werde aber gleichwohl zu seinem Recht kommen, da bei der Festsetzung von Tarifen für Ton- und Tonbildkopien wohl der Tatsache Rechnung ge- tragen werde, dass die Nutzerinnen und Nutzer bereits beim Kauf der verwendeten Kasset- ten eine Vergütung bezahlt haben.
ESchK CAF Beschluss vom 27. November 1998 betreffend GT 4 CCF ___________________________________________________________________________ 11 Auch Ch. Gasser (Der Eigengebrauch im Urheberrecht, S. 154f.) hat untersucht, ob die beiden Vergütungen kumulativ greifen oder die Leerträgervergütung die Kopiervergütung ausschliesst. Dabei weist er darauf hin, dass die Doppelbelastung in der Lehre teilweise ab- gelehnt werde. Er kommt indessen gleichwohl zum Schluss, diese sei gutzuheissen: Ob- wohl vorab für die Erfassung der Werknutzung in der Privatsphäre vorgesehen, erfasse die Leerträgervergütung aufgrund der Verweisung in Art. 20 Abs. 3 URG nicht nur den Privat- gebrauch, sondern jede Art von zulässigem Eigengebrauch nach Art. 19 URG. Der Wort- laut von Art. 20 Abs. 3 URG beziehe sich somit auf den ganzen Art. 19 URG und differen- ziere im Gegensatz zu dem die Kopiervergütung betreffenden Art. 20 Abs. 2 URG gerade nicht. Aber auch die Materialien, ein Teil der Lehre sowie der Entscheid des Bundesge- richts zum Gemeinsamen Tarif 4 würden letztlich für die kumulative Geltung sprechen. Mit Hinweis auf Barrelet/Egloff (s. vorne) weist auch er darauf hin, dass selbst die Befür- worter der Doppelbelastung vorschlagen, den Umstand der zweifachen Schuld bei der Er- stellung der Tarife mildernd zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Cherpillod in SIWR II/1 S. 250).
In der zitierten Lehre ist man sich somit grundsätzlich einig, dass die Leerkassettenvergü- tung nach Art. 20 Abs. 3 URG nebst der Vergütung für die schulische und betriebliche Nutzung gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldet ist. Sowohl der GT 7a (Ziff. 5.1 des Ta- rifs) wie auch der GT 7b (Ziff. 4.4) berücksichtigen denn auch die beim Kauf eines leeren Ton- oder Tonbildträgers bezahlte Vergütung in ihren Tarifansätzen. Die tarifliche Dop- pelbelastung ist somit etwas gemindert. Immerhin ist eine gewisse Mehrbelastung durch die intensivere Nutzung in den Schulen als im persönlichen Bereich durchaus gewollt und auch gerechtfertigt. Dass man sich dieser Problematik auch im parlamentarischen Verfah- ren bei der Behandlung des URG bewusst war, zeigt die Beratung der Vorlage im Ständerat (vgl. Amtl. Bulletin der Beratung im Ständerat vom 6. März 1991, S. 114; Hinweis von SR Masoni auf eine so genannte ‘Doppelbesteuerung‘). Der GT 4 enthält in seiner Ziff. 1.2 denn auch einen eindeutigen Hinweis darauf, dass die Werkverwendungen zum Eigenge- brauch nach Art. 20 Abs. 2 URG nicht unter diesen Tarif fallen.
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Dem DUN geht es jedoch in seiner Eingabe gar nicht um das Verhältnis zwischen den Ab- sätzen 2 und 3 des Art. 20 URG wie dies die Verwertungsgesellschaften annehmen. Mit seiner neu vorgeschlagenen Formulierung möchte der DUN bloss klarstellen, dass mit dem GT 4 die Leerkassettenvergütung auch für den Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c URG abgedeckt ist und somit die Tarife für die schulische und betriebliche Nutzung keine zusätzlichen Leerkassettenvergütungen vorsehen dürfen. Diese Klarstellung ist inso- fern berechtigt, als die Ziff. 1.1 des Tarifs gemäss ihrem Wortlaut in der Tat feststellt, dass sich der GT 4 auf die Leerkassettenvergütung 'für das private Aufnehmen' bezieht. Ist mit dem 'privaten Aufnehmen' ausschliesslich der Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG gemeint, ist die Formulierung zu eng, da auch die Nutzer gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c URG durch die Leerkassettenvergütung nach dem GT 4 belastet sind. Der Art. 20 Abs. 3 URG unterscheidet denn auch nicht, ob die Leerkassette, die einer Vergütung unter- liegt, im persönlichen Bereich (Art. 19 Abs. 1 Bst. a) oder für schulische ober betriebliche Zwecke (Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c) benutzt wird, sondern sieht diese Vergütung für sämt- liche Werkverwendungen nach Art. 19 URG vor. Es ist daher offensichtlich, dass die ge- mäss GT 4 erhobene Leerkassettenvergütung nach Art. 20 Abs. 3 URG alle im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis c verwendeten Leerträger betrifft. Die Formulierung in Ziff. 1.1 des Tarifs ist somit in der Weise zu interpretieren, dass damit neben dem GT 4 keine weitere Leerkassettenvergütung für die schulische oder betriebliche Nutzung geschuldet ist. Dies scheint denn auch die Auffassung der Verwertungsgesellschaften zu sein, räumen sie doch ein, dass die Leerkassettenvergütung 'überhaupt nur für das private Überspielen ge- dacht war' (vgl. Plädoyernotiz, Ziff. 2.2.1). Ebenso ist aber auch klar, dass die weiterge- henden Nutzungen durch Schulen und Betriebe gemäss Art. 20 Abs. 2 URG separat abzu- gelten sind.
Die Schiedskommission verzichtet zwar auf die Übernahme der vom DUN vorgeschlage- nen Formulierung, ist aber der Auffassung, dass die Ziff. 1.1 des GT 4 in der vorgängig er- läuterten Weise zu interpretieren ist. Damit dürfte die Rechtslage genügend geklärt und
ESchK CAF Beschluss vom 27. November 1998 betreffend GT 4 CCF ___________________________________________________________________________ 13 weiteren Missverständnissen vorgebeugt sein. Der grundsätzlich nicht bestrittene GT 4 kann somit in der bisherigen Fassung mit den Änderungen in Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 bis zum
31. Dezember 2001 verlängert werden.
5. Abschliessend prüft die Schiedskommission noch, ob das Vorgehen des DUN allenfalls missbräuchlich gewesen ist, beziehungsweise ob die umstrittene Frage nicht auch in einem anderen Genehmigungsverfahren hätte geklärt werden können. Dabei kommt sie zum Schluss, dass gerade die heutige Sitzung gezeigt hat, dass die Ziff. 1.1 des Tarifs interpreta- tionsbedürftig ist und das Aufwerfen dieser Frage durchaus legitim war. Die Interpretation der Ziff. 1.1 des GT 4 war denn auch in diesem Genehmigungsverfahren zu klären. Dem DUN kann daher nicht vorgeworfen werden, er habe die heutige Sitzung in missbräuchli- cher Weise provoziert. Somit kommt die übliche Kostentragung zu Lasten der Verwer- tungsgesellschaften zur Anwendung. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens rich- ten sich demnach nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom
25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs 4 (Leerkassettenvergütung) wird mit den beantragten Änderungen in Ziff. 5.1 und 5.2 bis zum 31. Dezember 2001 verlängert.
2. Den am GT 4 beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISS- IMAGE und SWISSPERFORM werden die Verfahrenskosten bestehend aus:
a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'600.00
b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 2'314.65 total Fr. 3'914.65 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.
ESchK CAF Beschluss vom 27. November 1998 betreffend GT 4 CCF ___________________________________________________________________________ 14 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − ProLitteris, Zürich − Société suisse des auteurs (SSA), Lausanne − SUISA, Zürich − SUISSIMAGE, Bern − SWISSPERFORM, Zürich − Herrn Dr. P. Mosimann, Basel, z.H. Dachverband der Urheber- und Nachbar- rechtsnutzer (DUN) − Herrn Dr. A. Gubler, Bern, z.H. Swiss Consumer Electronics Association (SCEA) − den Preisüberwacher
4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.*
Eidg. Schiedskommission für die
Verwertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin: Der Sekretär:
V. Bräm-Burckhardt A. Stebler
* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.