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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 11. November 2003 betreffend den Gemeinsamen Tarif 3b (GT 3b) (Bahnen, Flugzeuge, Reisecars, Reklame-Lautsprecher-Wagen, Schaustellergeschäfte, Schiffe)
ESchK CAF Beschluss vom 11. November 2003 betreffend den GT 3b CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 1. Dezember 2000 genehmigten Gemeinsamen Tarifs 3b (Bahnen, Flugzeuge, Reisecars, Reklame-Lautsprecher-Wagen, Schaustellerge- schäfte, Schiffe) läuft am 31. Dezember 2003 ab. Mit Eingabe vom 27. Juni 2003 haben die an diesem Tarif beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform unter Federführung der SUISA der Schiedskommission Antrag auf Verlängerung des GT 3b um ein Jahr, d.h. bis zum 31. De- zember 2004 gestellt. Zusätzlich soll der GT 3b mit einer Klausel ergänzt werden, wonach er sich automatisch um jeweils ein Jahr bis längstens am 31. Dezember 2006 verlängert, falls die SUISA bis Ende Mai 2004 bzw. bis Ende Mai 2005 keinen neuen Antrag stellt.
2. Der GT 3b regelt die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken beziehungsweise von nachbarrechtlich geschützten Leistungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sowie mit dem Empfang von Sendungen zur Hintergrund- Unterhaltung in so genannten 'mobilen Einheiten' wie Bahnen, Schiffen, Flugzeugen, Reise- cars, Schaustellergeschäften sowie mittels Reklame-Lautsprecher-Wagen.
Die Verwertungsgesellschaften weisen die Einnahmen aus dem GT 3b in den einzelnen Nut- zungsbereichen in den letzten sechs Jahren (1997 – 2002) aus. Dabei ist festzustellen, dass die Einnahmen bei den Flugzeugen erheblich zurückgegangen sind (von Fr. 252'547.51 im Jahre 2001 auf Fr. 109'165.99 im Jahr 2002) und vor allem bei den Reisecars starken Schwankungen unterliegen (zwischen Fr. 35'868.00 im Jahre 1998 und Fr. 215'081.25 im Jahre 2000). Dazu wird ausgeführt, dass das Inkasso dank Gesamtverträgen mit keinen nen- nenswerten Schwierigkeiten verbunden war.
3. Die am GT 3b beteiligten Verwertungsgesellschaften haben ebenfalls Bericht erstattet über die mit den folgenden Nutzerorganisationen und Nutzern geführten Verhandlungen: − Association Foraine de Suisse Romande − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) − Schausteller-Verband Zürich − Schweizerische Bundesbahnen (SBB)
ESchK CAF Beschluss vom 11. November 2003 betreffend den GT 3b CCF ___________________________________________________________________________ 3 − Schweizerischer Nutzfahrzeugverband (ASTAG) − Schweizer Werbe-Auftraggeberverband (SWA) − Swiss International Air Lines Ltd. (Swiss) − Verband öffentlicher Verkehr (VöV) − Verband Schweizerischer Schifffahrtsunternehmungen (VSSU) − Vereinigte Schausteller-Verbände der Schweiz
Zu diesen Verhandlungen geben die Verwertungsgesellschaften an, dass den massgebenden Nutzerverbänden mit Schreiben vom 14. April 2003 vorgeschlagen worden sei, den beste- henden GT 3b um maximal drei Jahre zu verlängern. Dies begründen sie damit, dass parallel ein strittiges Genehmigungsverfahren bezüglich des GT 3a hängig ist und vor einer allfälli- gen Tarifrevision der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet werden sollte.
Aus den beigelegten Gesuchsunterlagen geht hervor, dass sowohl der ASTAG, der DUN und die SBB wie auch der Schausteller-Verband und der VöV dieser Tarifverlängerung im Rahmen des Vorverfahrens ausdrücklich zugestimmt haben. Nachdem der SWA und der VSSU aufgrund eines Versehens zunächst nicht angeschrieben worden sind, wurde dies nachträglich nachgeholt und auch diese beiden Nutzerverbände haben ihre Zustimmung zum vorgeschlagenen Vorgehen erteilt. Die Association Foraine de Suisse Romande habe sich trotz Übersetzung des Schreibens vom 14. April 2003 nicht gemeldet und auch von den Vereinigten Schausteller-Verbänden sei keine Antwort eingegangen.
Weiter geben die Verwertungsgesellschaften an, dass mit der Swiss International Airlines Gespräche über die Verlängerung des Tarifs geführt wurden, wobei diesen Verhandlungen eine entsprechende Korrespondenz vorausgegangen sei. Die Swiss habe für das so genannte 'Inflight Entertainment' (IFE) eine Reduktion der Vergütung von 25 Prozent gewünscht. Die Verwertungsgesellschaften hätten genauere Angaben zu den Kosten des IFE verlangt, wobei entsprechende Zahlen bis zur Tarifeingabe nicht zugestellt worden seien. Da die Zahlen zur Berechnung der Entschädigung somit nicht aktualisiert werden konnten, habe mit der Swiss keine neue Vereinbarung über die Entschädigung für die Unterhaltung an Bord getroffen werden können. Die Verwertungsgesellschaften gehen indessen davon aus, dass die heutigen Tarifansätze, welche vor drei Jahren mit der Swissair ausgehandelt wurden, weiterhin an- gemessen sind. Als Berechnungsbasis müsse auf die Kosten des IFE abgestellt werden; so-
ESchK CAF Beschluss vom 11. November 2003 betreffend den GT 3b CCF ___________________________________________________________________________ 4 mit wäre nachzuweisen, dass diese Kosten gegenüber der letzten Tarifperiode wesentlich gesunken sind. Da keine entsprechenden Zahlen vorliegen und die Ausrüstung der Flugzeu- ge mit Wiedergabe-Geräten nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften eher aufwändi- ger geworden sei, da in den Flugzeugen der neuesten Generation das IFE immer mehr per- sonalisiert werde und jeder Fluggast selbst wählen könne, was er während des Fluges hören oder sehen möchte, gehen die Verwertungsgesellschaften nach wie vor von der Angemes- senheit der Vergütung für die Hintergrund-Unterhaltung in Flugzeugen aus.
Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen sie im Weiteren auf das im Jahre 2000 durchgeführte Genehmigungsverfahren sowie insbesondere den Beschluss vom
1. Dezember 2000, mit dem dieser Tarif genehmigt worden ist. Sie geben an, dass die Tarif- ansätze unverändert übernommen werden sollen und erachten den Umstand, dass sie sich mit der Mehrzahl der Nutzerverbände auf eine Verlängerung des bestehenden Tarifs einigen konnten, als Indiz für die Angemessenheit des Tarifs.
4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2003 wurde der Antrag der Verwertungsgesellschaften den betroffenen Nutzerorganisationen mit einer Frist bis zum 15. August 2003 zur Ver- nehmlassung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen wird. In der Folge bestä- tigte der DUN seine Zustimmung zur Tarifverlängerung um maximal drei Jahre. Weitere Stellungnahmen gingen bei der Schiedskommission nicht ein.
5. Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2003 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT 3b einge- setzt und gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) die Tarifvorlage dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Antwort vom 29. September 2003 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies begründet er mit der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzeror- ganisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen können, und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf ei-
ESchK CAF Beschluss vom 11. November 2003 betreffend den GT 3b CCF ___________________________________________________________________________ 5 ner missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften be- ruht.
6. Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem die direkt betroffenen Verbände und Or- ganisationen der Nutzer mehrheitlich ausdrücklich zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2003 seitens der Mitglieder der Spruchkammer auch kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des An- trags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
1. Die am GT 3b beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, Suiss- image und Swissperform haben mit gemeinsamer Eingabe vom 27. Juni 2003 einen Antrag auf Verlängerung des geltenden GT 3b eingereicht und damit die gemäss Präsidialverfügung vom 28. Mai 2003 bis 30. Juni 2003 erstreckte Frist (Art. 9 Abs. 2 URV) gewahrt. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.
2. Die Schiedskommission hat den GT 3b in der vorliegenden Fassung mit Beschluss vom 1. Dezember 2000 genehmigt. Gestützt auf die grundsätzliche Zustimmung der Nutzerorgani- sationen zum Tarif ist sie damals von der Genehmigungsfähigkeit des GT 3b ausgegangen und hat sich darauf beschränkt, lediglich noch einige umstrittene Punkte genauer zu prüfen.
Auch im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens kann vom Einverständnis der Nutzeror- ganisationen zur beantragten Tarifverlängerung ausgegangen werden. Allerdings hat die Swiss International Airlines Ltd. im Rahmen der Verhandlungen gewisse Vorbehalte geäus- sert. So wurde im Rahmen eines allgemeinen Kostensenkungsprogrammes bei Swiss auch beim GT 3b eine Reduktion der Vergütungen um mindestens 25 Prozent gefordert. Die Ver- wertungsgesellschaften haben angeboten, zu den Tarifansätzen weitere Gespräche zu führen, haben aber genauere Zahlen zu den Kosten des so genannten 'Inflight Entertainment' ver-
ESchK CAF Beschluss vom 11. November 2003 betreffend den GT 3b CCF ___________________________________________________________________________ 6 langt. Swiss hat indessen weder im Rahmen der Verhandlungen weitere Angaben gemacht, noch hat sie sich in der von der Schiedskommission durchgeführten Vernehmlassung zur beantragten Tarifverlängerung geäussert. Dies hat gemäss Ziff. 3 der Präsidialverfügung vom 4. Juli 2003 als Zustimmung zum Verlängerungsantrag zu gelten. Damit ist auf die von Swiss im Rahmen der Verhandlungen geäusserten Vorbehalte nicht näher einzutreten. Ne- benbei kann darauf hingewiesen werden, dass die Verwertungsgesellschaften ihren Tarifvor- schlag mit den erforderlichen Unterlagen (auch dem den Vergütungen zugrunde liegenden Zahlenmaterial) einreichen müssen. Sind die Nutzer mit diesen Zahlen nicht einverstanden, ist es an ihnen auszuführen und zu belegen, von welchen Faktoren richtigerweise hätte aus- gegangen werden müssen (vgl. dazu den Entscheid des Bundesgerichts vom 1. März 1999 betr. den Tarif D, E. 2b in sic! 3/1999 264 ff.). Ausserdem hat das Bundesgericht mit Ent- scheid vom 16. Februar 1998 (E. 3e; sic! 4/1998 388 f.) darauf hingewiesen, dass die urhe- ber- und nachbarrechtlichen Abgaben Verbindlichkeiten sind wie andere auch (z. B. Miete, Löhne, Steuern, Amortisationskosten usw.) und selbst bei einem Defizit die Verwendung des Werks zum erzielten Ertrag beigetragen hat, wofür die Berechtigten angemessen zu ent- schädigen sind. Dies muss insbesondere auch bei der Hintergrundunterhaltung gelten, auf die allenfalls auch verzichtet werden kann.
3. Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission kann die Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG entfallen, wenn die Tarifverhandlungen hinsichtlich der Tarifstruktur und der Entschädigungsansätze zu einer Einigung zwischen den Parteien geführt haben. Die- se Praxis findet im Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1986 betreffend den Geneh- migungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) ihre Bestätigung. Da- nach kann im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag ent- spricht. Dass der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der Nutzerorganisati- onen in Tarifgenehmigungsverfahren ein sehr hoher Stellenwert zukommt, ergibt sich auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einbe- rufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Un- ter Berücksichtigung des grundsätzlichen Einverständnisses der beteiligten Nutzerorganisa-
ESchK CAF Beschluss vom 11. November 2003 betreffend den GT 3b CCF ___________________________________________________________________________ 7 tionen sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers zur beantragten Verlängerung des GT 3b um längstens drei Jahre, gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass. Der GT 3b ist somit mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. De- zember 2004 zu verlängern und auch die neu vorgeschlagene Ergänzung der Ziff. 24, die es erlaubt, den Tarif längstens bis zum 31. Dezember 2006 zu verlängern, wird genehmigt.
4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwertungs- gesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 1. Dezember 2000 genehmigten Gemeinsamen Tarifs 3b (Bahnen, Flugzeuge, Reisecars, Reklame-Lautsprecher-Wagen, Schaustellerge- schäfte, Schiffe) wird mit der vorgesehenen Verlängerungsklausel längstens bis zum 31. De- zember 2006 verlängert.
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