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Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ESchK B e s c h l u s s v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 6 Gemeinsamer Tarif 3a (GT 3a) Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik
GT 3a 2016 Seite 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: A. Der vorliegende Fall steht vor dem Hintergrund, dass die unter den geltenden Gemeinsamen Tarifen 3a (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbild-Trägern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung) und 3a Zusatz (Ent- schädigung für den Sendeempfang und Aufführungen von Ton- und Tonbildträ- gern in Gästezimmern) (GT 3a und GT 3a Zusatz) vorgesehenen Vergütungen bis anhin grösstenteils zusammen mit den Abgaben für Radio/TV-Empfang ge- mäss Art. 68 ff. des Radio- und Fernsehgesetzes von der Billag AG (Billag) eingezogen werden. In der eidgenössischen Abstimmung vom 14. Juni 2015 wurde eine Änderung des Radio- und Fernsehgesetzes beschlossen, der zufolge die bisherige Emp- fangsgebühr für Radio und TV durch eine allgemeine geräteunabhängige Ab- gabe ersetzt werden soll. Das revidierte Gesetz ist per 1. Juli 2016 in Kraft getreten – zusammen mit den zugehörigen Verordnungen. Der Wechsel zur allgemeinen Abgabe ist aber noch nicht vollzogen, sondern wird bis spätestens 2019 erfolgen (vgl. Art. 109b des Radio- und Fernsehgesetzes, zum Ganzen: https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home/kommunikation/rtvg-revision.html, zuletzt besucht am 9. März 2017). Die neue Erhebungsstelle für die Abgaben (vgl. Art 69d des Radio- und Fernsehgesetzes) darf keine anderen wirtschaftli- chen Tätigkeiten mehr verfolgen, als ihr durch dieses Gesetz übertragen sind (Art. 69e Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes). Inzwischen steht fest, dass die Serafe AG mit dem Einzug der Abgabe betraut ist und das neue Abgabe- system voraussichtlich am 1. Januar 2019 in Kraft treten wird (https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/das-bakom/medieninformatio- nen/medienmitteilungen.msg-id-65954.html, zuletzt besucht am 12. Juni 2017). B. Die Gültigkeitsdauer des GT 3a (zuletzt genehmigt mit Beschluss vom 4. Dezem- ber 2007 und verlängert mit den Beschlüssen vom 18. Dezember 2008, 11. De- zember 2009, 26. März 2010 und [zuletzt] vom 30. September 2013) sowie des GT 3a Zusatz (genehmigt mit den konnexen Beschlüssen vom 30. November 2012 bzw. vom 2. März 2015 [nicht rechtskräftig]) läuft am 31. Dezember 2016 aus. Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 stellt die SUISA auch im Namen der Verwertungsge- sellschaften ProLitteris, SSA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM den Antrag, einen neuen Gemeinsamen Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen so- wie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik) mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, ein- schliesslich einer unbeschränkten automatischen Verlängerungsmöglichkeit um
GT 3a 2016 Seite 3 jeweils ein Jahr, zu genehmigen. Der neue GT 3a soll die bisherigen Gemeinsa- men Tarife 3a und 3a Zusatz vereinigen. Gleichzeitig beantragen die Verwertungsgesellschaften, im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme anzuordnen, dass der bisherige am 4. Dezember 2007 genehmigte GT 3a ebenso wie der bereits erwähnte GT 3a Zusatz bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Genehmigungsbeschluss der Schieds- kommission unter Vorbehalt einer definitiven Abrechnung gemäss jenem Tarif, der beschlussgemäss resultiere, anwendbar bleiben. C. Die Einnahmen in Schweizerfranken aus dem GT 3a betrugen gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften in den Jahren 2014 und 2015:
Inkasso Billag Inkasso SUISA Vergütungsart 2014 22 935 944 1 276 408 Basisvergütung 504 232 236 624 Zusatzvergütung 2015 25 150 949 1 266 615 Basisvergütung 504 059 233 211 Zusatzvergütung Darin seien die Einnahmen aus dem GT 3a Zusatz ebenfalls enthalten. Obwohl die Genehmigung des GT 3a Zusatz durch den Beschluss der Schiedskommis- sion vom 2. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen wor- den sei, habe mit dem Inkasso bereits im Herbst 2015 begonnen werden kön- nen. Die Billag vollziehe im Auftrag der Verwertungsgesellschaften bei denje- nigen Nutzern das Inkasso, die Gebühren gemäss dem Radio- und Fernseh- gesetz bezahlten. Ansonsten fungiere die SUISA als Zahlstelle im Sinne von Art. 47 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes. Angesichts der erfolgten Revision des Radio- und Fernsehgesetzes sei ein Inkasso durch die Billag in Zukunft nicht mehr möglich (vgl. oben Bst. A. und Art. 70 Abs. 1 des Radio- und Fern- sehgesetzes). Es sei aber noch unklar, wann das neue Abgabensystem in Kraft treten werde. Vermutlich werde dies erst ab dem 1. Juli 2018 oder dem 1. Ja- nuar 2019 der Fall sein. D. Der Tarif wurde gemäss Angaben der Verwertungsgesellschaften mit denjeni- gen Nutzerverbänden verhandelt, die schon zu den Verhandlungen des GT 3a und GT 3a Zusatz eingeladen worden waren. Der Schweizer Detaillistenver- band habe sich per 31. Dezember 2013 aufgelöst, weswegen er an den Ver- handlungen nicht mehr teilgenommen habe (vgl. Gesuchsbeilage 11). Econo-
GT 3a 2016 Seite 4 miesuisse, bisher ebenfalls Verhandlungspartnerin, habe aufgrund einer Neu- orientierung der politischen Linie des Verbandes nicht mehr an den Verhand- lungen teilgenommen (vgl. Gesuchsbeilage 12). Der Schweizer Tourismus-Ver- band habe darum gebeten, die Korrespondenz künftig an die IG Parahotellerie zu richten und diese an seiner Stelle in die Verhandlungen einzubeziehen (vgl. Gesuchsbeilage 13). Anlässlich der ersten Sitzung vom 8. Oktober 2016 habe GastroSuisse vorgeschlagen, die Schweizer Bar und Club Kommission (SBCK) zu den Verhandlungen einzuladen, was mit E-Mail vom 19. Oktober 2015 auch geschehen sei (vgl. Gesuchsbeilage 14, S. 1). Die SBCK habe mit E-Mail vom
19. Oktober 2015 mitgeteilt, dass sie sich bis auf weiteres durch GastroSuisse vertreten lasse (vgl. Gesuchsbeilage 15). E. Was den Gang der Verhandlungen betrifft, geben die Verwertungsgesellschaf- ten an, zwischen dem 8. Oktober 2015 und dem 20. April 2016 hätten sechs Sitzungen stattgefunden. Dabei hätten die Verwertungsgesellschaften ver- sucht, mittels Zugeständnissen zugunsten der Nutzer eine gemeinsame Lö- sung zu finden. Ihre Vorschläge hätten indes nicht genügt, um dieses Ziel zu erreichen. Man könne ihnen dennoch nicht entgegen halten, dass sie nicht ein- lässlich verhandelt hätten. Der Sitzungsverlauf zeige, dass die Tarifstruktur und die Formulierungen, die im neuen Tarif verwendet würden, unstrittig seien. Ins- besondere habe man sich über folgende drei Eckpunkte einigen können: Die Basisvergütung gelte für eine Fläche bis 1000 m2. Für grössere Flächen fielen Zusatzvergütungen an. Kunden, die eine erleichterte Durchführung des Inkas- sos ermöglichten, erhielten eine Vergünstigung. F. Bezüglich der Angemessenheit des zur Verlängerung vorgelegten Tarifs (vgl. zu den vorgesehenen Vergütungsansätzen den Tariftext in der Fassung vom 7. April 2016 als Beilage zu diesem Urteil) führen die Verwertungsgesell- schaften aus, die Schiedskommission habe in ihrem Beschluss vom 7. Dezem- ber 2000 betreffend den GT 3a erwogen, dass die Vergütung in erster Linie auf Basis des Aufwands für die Hintergrundunterhaltung berechnet werden müsse. Sie habe jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Erlös des Nutzers ebenfalls be- rücksichtigt werden könne, da eine gewisse ertragsfördernde Wirkung der Hinter- grundunterhaltung gegeben sein dürfte und die Nutzung von Hintergrundmusik nicht vollkommen dem Markt entzogen sei. Denn es stehe einem Nutzer frei, auf Hintergrundunterhaltung auch gänzlich zu verzichten. Nach Ansicht der Verwer- tungsgesellschaften müsse die Tatsache, dass die Nutzung der geschützten Rechte die Einnahmen der Nutzer positiv beeinflusse (entsprechende Studien finden sich in Beilage 28 des Gesuchs vom 26. Mai 2016), bei der Bestimmung
GT 3a 2016 Seite 5 des angemessenen Entgelts im Sinne von Art. 60 Abs. 2 des Urheberrechtsge- setzes berücksichtigt werden. Im genannten Beschluss vom 7. Dezember 2000 habe die Schiedskommission ferner betont, dass es Art. 60 Abs. 2 des Urhe- berrechtsgesetzes auch gestatte, die Grenzen der Entschädigung von zehn bzw. drei Prozent des Nutzungsertrags oder -aufwands zu überschreiten, wo dies nötig sei, damit den Rechteinhabern ein angemessenes Entgelt zukomme. Sie habe festgestellt, dass eine Berechnung der Vergütung auf der Basis des Aufwands der Nutzung nicht zu weniger Einnahmen aus dem GT 3a führen dürfe als bis anhin, seien diese doch bisher äusserst bescheiden ausgefallen. Schliesslich habe die Schiedskommission festgehalten, dass ein Vergleich mit dem Ausland (vgl. Gesuchbeilage 40) angestellt werden könne, um die Ange- messenheit der Vergütung nach Art. 60 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes zu bestimmen. Weiter geben die Verwertungsgesellschaften an, dass ihnen aus dem drohen- den Wegfall der Zusammenarbeit mit der Billag zusätzliche Kosten entstünden, die sie auf jährlich 2 Millionen Franken schätzten. Diese würden sich aus der zur Durchführung des Inkassos notwendigen Einstellung neuer Mitarbeiter so- wie der Schaffung der erforderlichen Infrastruktur ergeben (vgl. Angaben der Billag über den Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit dem GT 3a-Inkasso in Gesuchsbeilage 39). Die Billag habe seit 1997 das Inkasso der Vergütungen des GT 3a durchgeführt. Derzeit liessen die Verwertungsgesellschaften die Nutzer an den Kostenersparnissen, die sie durch die Zusammenarbeit mit der Billag erzielten, teilhaben. Sie gewährten ihnen im Falle des Inkassos durch die Billag wesentlich vorteilhaftere Konditionen als beim Inkasso durch die SUISA. Nach Ansicht der Verwertungsgesellschaften müsse diese Situation gehandhabt werden wie jene, die aus der Gewährung eines Rabatts entstehe. Die Schiedskommission habe in ihrem Beschluss vom 10. November 2014 betref- fend GT S festgestellt, dass ein Tarif das Kriterium der Angemessenheit unabhän- gig von den Rabatten, die er allenfalls vorsehe, erfüllen müsse. Da die Gewährung eines Rabatts nicht der Angemessenheitskontrolle unterliege, müsse dies ebenso für dessen Abschaffung gelten. Als Folge könne der Wegfall der günstigen Kondi- tionen, die mit dem Inkasso durch die Billag zusammenhingen, für die Schieds- kommission nicht von Belang sein. Diese müsse lediglich sicherstellen, dass das neue System nicht faktisch unangemessene Erhöhungen für die Nutzer enthalte. Ansonsten müsse sie die Privatautonomie der Verwertungsgesellschaften respek- tieren, die die Nutzer aufgrund der gesetzgeberischen Veränderungen nicht länger von einem Rabatt profitieren lassen könnten. Für die Angemessenheit des Tarifs seien somit die vorgesehenen Vergütungen im Falle des Inkassos durch die SUISA entscheidend. Wenn der aktuelle Tarif verlängert würde, würden die Bestimmungen betreffend die Billag inhaltlos und es bliebe nur die Bestimmung von Ziffer 9 des aktuellen Tarifs anwendbar (Inkasso direkt durch die SUISA).
GT 3a 2016 Seite 6 Die Tarifparteien hätten sich im Jahr 2007 über die Vergütungssätze geeinigt und diese seither etliche Male verlängert. Falls die Nutzer heute mit dem Ver- gütungssatz nicht mehr einverstanden seien, läge es daher an ihnen zu bewei- sen, dass der Tarif inzwischen nicht mehr angemessen sei. Mit dem neuen Tarif zahlten die Nutzer pro Monat 24 Prozent (mit Rabatt) bzw. 20 Prozent (ohne Rabatt) weniger als Basisvergütung und 14,5 Prozent bzw. 10 Prozent (weni- ger) als Zusatzvergütung. Letztlich sei die Vergütung gemäss Art. 60 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirt- schaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhielten. Wenn die Kosten der Verwaltung aufgrund gesetzgeberischer Veränderungen anstiegen, läge eine neue rechtliche Situation vor und die tariflichen Konditionen müssten entspre- chend korrigiert werden. Die Verwertungsgesellschaften hätten dabei das Argu- ment der Nutzer, die Beschaffungskosten für Lautsprecheranlagen seien seit dem Jahr 2008 um zirka 25 Prozent gesunken, berücksichtigt. Aufgrund eines Ver- gleichs mit dem Ausland hinsichtlich des Anspruchs auf ein angemessenes Entgelt gemäss Art. 60 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes, des Umstands, dass die Nut- zung der geschützten Rechte die Einnahmen der Nutzer fördere, und der Tatsa- che, dass es sich bei den Gerätekosten nicht um die einzigen relevanten Auf- wandsposten handle, betrage die Senkung aber nur 20 Prozent bzw. 10 Prozent bei den Zusatzvergütungen. Als Beleg für die Angemessenheit des Tarifs führen die Verwertungsgesellschaften auf Basis einer Studie der ZAP Audio AG (vgl. Ge- suchsbeilage 18) eine Kontrollrechnung durch und möchten damit aufzeigen, dass die Ansätze unter den in Art. 60 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes vorgeschrie- benen 13 Prozent liegen (vgl. Ziff. 7.5 des Gesuchs vom 26. Mai 2016). Schliesslich lägen die neu vorgesehenen Vergütungen zwischen den unter den geltenden GT 3a und GT 3a Zusatz geschuldeten Vergütungen im Fall des In- kassos durch die Billag und denjenigen bei einem Inkasso durch die SUISA. G. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2016 wird die Spruchkammer zur Behand- lung der Tarifeingabe eingesetzt. Den Verhandlungspartnern wird eine Frist bis zum 17. Juni 2016 angesetzt, um zu den beantragten vorsorglichen Massnah- men Stellung zu nehmen. Ferner erhalten sie die Möglichkeit, sich bis zum
7. Juli 2016 auch in materieller Hinsicht vernehmen zu lassen. Im Säumnisfall werde Zustimmung zu den vorsorglichen Massnahmen bzw. zum Genehmi- gungsantrag angenommen. H. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 teilt der DUN (auch im Namen der von ihm vertretenen Nutzerorganisationen) mit, er sei mit dem Erlass vorsorglicher Massnahmen einverstanden. Im Bereich des GT 3a liege die Vermeidung eines tariflosen Zustandes auch im Interesse der Nutzer.
GT 3a 2016 Seite 7 I. Es gehen keine weiteren Stellungnahmen zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen ein. J. Mittels Zwischenverfügung vom 11. Juli 2016 verlängert der Präsident der Schiedskommission die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 genehmigten und mit zwei Beschlüssen vom 26. März 2010 sowie einem weiteren vom 30. September 2013 verlängerten GT 3a vorsorglich bis zum Ab- lauf der Rechtsmittelfrist im vorliegenden Genehmigungsverfahren. Eine defi- nitive Abrechnung gestützt auf den zu genehmigenden neuen GT 3a bleibt da- bei vorbehalten. Auch die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 2. März 2015 genehmigten GT 3a Zusatz wird vorsorglich bis zum Ablauf der Rechts- mittelfrist im vorliegenden Genehmigungsverfahren verlängert, vorbehältlich einer Aufhebung des entsprechenden Genehmigungsbeschlusses vom 2. März 2015 durch die Beschwerdeinstanzen. Eine definitive Abrechnung gestützt auf den zu genehmigenden neuen GT 3a bleibt ebenfalls vorbehalten. Gleichzeitig entlässt die Schiedskommission den Schweizer Casino Verband auf dessen Wunsch aus dem Verfahren. K. In ihrer Stellungnahme vom 5. Juni [recte: Juli] 2016 fordert die Swiss Retail Federation: «den geltenden GT 3a (Fassung vom 4. Dezember 2007) mit folgenden Modifikationen um fünf Jahre zu verlängern:
- Ziffern 5, 6, 10 und 11 seien zu streichen
- Ziffer 9.1 sei wie folgt anzupassen:
Die Zusatzvergütungen gemäss Ziffern 9.2 – 9.4 seien wie folgt anzupassen: Ziff. 9.2 CHF 52.50 CHF 47.25 Ziff. 9.3 CHF 105.- CHF 94.50 Ziff. 9.4 CHF 157.50 CHF 141.75 Anpassung der Gültigkeitsdauer in Ziffer 22 des gültigen Tarifs bis zum 31. Dezember 2021» Zur Begründung führt die Swiss Retail Federation an, der Tarif sehe bereits ab dem 1. Januar 2017 Erhöhungen von 8 Prozent auf die Basisnutzung vor. In
Urheberrechte verwandte Schutzrechte zusammen Radio CHF 12.00 CHF 10.80 CHF 4.00 CHF 3.60 CHF 16.00 CHF 14.40 Fernsehen CHF 12.975 CHF 11.6775 CHF 4.325 CHF 3.8925 CHF 17.30 CHF 15.57
GT 3a 2016 Seite 8 dieser Zeit erfolge das Inkasso aber noch über die Billag. Das neue Abgabe- system trete frühestens am 1. Januar 2018 in Kraft. Ab dann müssten die Nut- zer, die früher an die Billag bezahlten, bei der Basisvergütung 14 Prozent, bei der Zusatzvergütung 7 bzw. 5 Prozent mehr bezahlen. Dies stelle eine über- mässige Tariferhöhung dar. Es sei nicht ersichtlich, wieso der Tarif ohne jeden Zusatznutzen und ohne Hinweise auf eine intensivierte Nutzung von urheber- rechtlich geschützten Werken derart erhöht werden solle. Zudem fehle eine stichhaltige Begründung, weshalb der Systemwechsel automatisch zu einer massiven Mehrbelastung des Detailhandels führen sollte. Eine entsprechende Kostenüberwälzung auf die Nutzer werde abgelehnt. Angesichts der grossen Herausforderungen, denen sich der Detailhandel im Zusammenhang mit der Frankenstärke und Digitalisierung ausgesetzt sehe, wäre vielmehr eine Entlas- tung angezeigt. Für eine Senkung der Vergütung spreche auch die Kostenent- wicklung bei der Musikverwendung. Die Gerätekosten seien in den letzten Jah- ren um 25 Prozent gesunken, während die Gesamteinnahmen der Verwer- tungsgesellschaften aus dem GT 3a ständig gestiegen seien. L. Der Schweizerische Gewerbeverband spricht sich in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2016 ebenfalls dafür aus, den Genehmigungsantrag der Verwer- tungsgesellschaften abzuweisen. Er stellt dieselben Anträge wie die Swiss Retail Federation und begründet sie auch gleich wie diese (vgl. oben unter Bst. K). M. Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2016 stellt GastroSuisse folgende Anträge: «1. Der eingegebene GT 3a (Fassung vom 7. April 2016) sei nicht zu genehmigen.
2. Es sei der geltende GT 3a (Fassung vom 4. Dezember 2007) mit folgenden Modifikationen um fünf Jahre zu verlängern:
- Ziffern 5, 6, 10 und 11 seien zu streichen
- Ziffer 9.1 sei wie folgt anzupassen:
- Die Zusatzvergütungen gemäss Ziffern 9.2 – 9.4 seien wie folgt anzupassen: Ziff. 9.2 CHF 52.50 CHF 47.25 Ziff. 9.3 CHF 105.- CHF 94.50
Urheberrechte verwandte Schutzrechte zusammen Radio CHF 12.00 CHF 10.80 CHF 4.00 CHF 3.60 CHF 16.00 CHF 14.40 Fernsehen CHF 12.975 CHF 11.6775 CHF 4.325 CHF 3.8925 CHF 17.30 CHF 15.57
GT 3a 2016 Seite 9 Ziff. 9.4 CHF 157.50 CHF 141.75
- Anpassung der Gültigkeitsdauer in Ziffer 22 bis zum 31. Dezember 2021» Zur Begründung macht GastroSuisse geltend, der Anstieg bei der Basisvergü- tung betrage 20 Prozent. Eine solch starke Erhöhung sei unausgewogen und letztlich unangemessen. Dieser Anstieg betreffe 94 Prozent aller von den Nut- zern gemäss dem GT 3a bezahlten Vergütungen. Überdies lasse sich diese Erhöhung nicht begründen. Entgegen der Ansicht der Verwertungsgesellschaf- ten könne man beim bisherigen Tarif nicht von einem «Rabatt» sprechen. Denn in der Vergangenheit sei nie eine Tarifsenkung aufgrund der Modalitäten des Inkassos durchgeführt worden. GastroSuisse halte die Begründung der angeb- lichen Mehrkosten nach dem Wegfall der Zusammenarbeit mit der Billag für unzureichend. Es sei nicht erkennbar, wieso der Kostenbedarf für die Verwal- tung durch SUISA so viel grösser sein solle als bei der Billag. Weiter seien keine Alternativen zum Inkasso durch die SUISA in Betracht gezogen worden, was schwer verständlich sei. Letztlich müsse auch beachtet werden, dass der technologische Fortschritt das Inkasso massiv vergünstigen könnte. Es sei nicht erkennbar, inwiefern den Verwertungsgesellschaften bereits ab dem
1. Januar 2017 höhere Verwaltungskosten entstünden. Der Zeitpunkt des In- krafttretens des neuen Abgabesystems sei nach wie vor unbekannt. Ein allfäl- liger Anstieg der Verwaltungskosten müsste indessen auch von den Rechtein- habern mitgetragen werden. Eine Erhöhung des Tarifs erscheine umso weniger angemessen, als sogar Gründe für eine Tarifsenkung vorlägen. So sei der Tarif bereits jetzt unverhältnismässig hoch, was durch die Verdopplung der Einnah- men seit dem Jahr 2000 verdeutlicht werde. Die Höchstsätze des GT 3a seien bereits ausgeschöpft. Dies allein sei schon deshalb erstaunlich, weil es beim GT 3a um eine Nutzungsform gehe, deren Intensivität deutlich geringer sei als beispielsweise diejenige bei einem Konzert. Es gelte insbesondere zu berück- sichtigen, dass der Tarif aufwandbasiert sei. Die Senkung der Gerätepreise, der Wegfall der Gebühren gemäss Radio- und Fernsehgesetz und die negative Teuerung seien im neuen Tarif zu wenig berücksichtigt. Zusammenfassend er- gebe sich gar ein Anspruch auf Senkung der Vergütung im Umfang von 30 Pro- zent. Um einer sprunghaften Tarifsenkung entgegenzuwirken, sei eine Sen- kung von 10 Prozent in einem ersten Schritt als angemessen zu betrachten.
GT 3a 2016 Seite 10 N. Der DUN, hotelleriesuisse und Swiss Fashion Stores stellten ihrerseits in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 7. Juli 2016 die folgenden Anträge: «1. Es sei der Gemeinsame Tarif 3a in der Version vom 7.4.2016 mit den folgenden Änderungen zu genehmigen:
- Änderung der Vergütungen in Ziffer 5:
- Änderung der Vergütungen in Ziffer 6:
- Streichung von Ziffer 8.1
- Änderung von Ziffer 8.2: Kunden, auf die keine der vier folgenden Bedingungen zutrifft, bezahlen 150% der Basisvergütung (Ziffer 5) bzw. 120% der Zusatzvergütung (Ziffer 6):
- Der Kunde bezahlt die Vergütung für die unter diesen Tarif fallenden Nutzungen an die Billag AG bzw. hat dies bis zum Inkrafttreten des neuen Abgabesystems gemäss RTVG getan.
- (Keine Änderungen in Lemma 2, 3 und 4 der Ziffer 8.2)
2. Eventualiter sei der geltende GT 3a zu verlängern, bis das neue RTVG-Abgabesys- tem in Kraft tritt. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Verwertungsgesellschaf- ten.»
Urheberrechte verwandte Schutzrechte zusammen Audio- Nutzungen CHF 10.80 CHF 3.60 CHF 14.40 Audiovisuelle Nutzungen CHF 11.70 CHF 3.90 CHF 15.60
Urheberrechte Verwandte Schutzrechte Gesamt
a) Bis 3‘000m2 und/oder bis 600 Amtslinien CHF 35.438 CHF 11.831 CHF 47.25
b) Bis 5000 m2 und/oder bis 1000 Amtslinien CHF 70.875 CHF 23.625 CHF 94.50
c) Über 5‘000 m2 und/oder über 1‘000 Amtslinien CHF 106.313 CHF 35.438 CHF 141.75
GT 3a 2016 Seite 11 Die drei Nutzerverbände stellten den GT 3a zwar nicht grundsätzlich in Frage. Allerdings wenden sie ein, dass die auf Seite 7 unter Randziffer 12 der Tarifein- gabe vom 26. Mai 2016 genannte Einigung über die drei Prinzipien (siehe oben Bst. D) seitens der Nutzer bloss unter der Voraussetzung gegolten habe, dass ein Einigungstarif zustande komme. Die Berechnung der Vergütungshöhe in Abhängigkeit von der beschallten Fläche erscheine zwar im Ansatz angemes- sen. Beim GT 3a handle es sich aber um einen aufwandbasierten Tarif, was bedeute, dass dessen massgebliche Grundlage in erster Linie die Kosten für die Empfangs- und Abspielgeräte bildeten. Angesichts des massiven Preiszer- falls um mindestens 25 Prozent in diesem Bereich, sollte die Vergütung des GT 3a entsprechend gesenkt werden. Aufgrund der Berücksichtigung weiterer Faktoren forderten die Nutzerverbände aber lediglich eine Senkung der heuti- gen Vergütung im Umfang von 10 Prozent. Relevant müsse dabei in jedem Fall diejenige Vergütung sein, die von der Billag bezahlt werde. Denn dies mache 95 Prozent der Gesamtvergütung aus. Auch würden nur diese Vergütungen explizit und in Frankenbeträgen im Tarif genannt. Dass die Billag das Inkasso scheinbar effizienter und kostengünstiger durchführen könne als die SUISA, könne nicht den Nutzern angelastet werden und diese höheren Verwaltungs- kosten dürften somit nicht auf die Nutzer überwälzt werden. Die Angemessen- heit der Vergütungen berechne sich nicht anhand der Effizienz der Verwer- tungsgesellschaften. Gegen einen Zuschlag für Nutzer, die der SUISA das In- kasso nicht erleichterten, indem sie sich z.B. nicht online anmeldeten, hätten der DUN, hotelleriesuisse und Swiss Fashion Stores aber nichts einzuwenden. Bezüglich der Tarifbezeichnung führen die genannten Nutzerverbände an, dass «Hintergrundunterhaltung» zumindest ein bekannter und allgemein verständli- cher Begriff sei und die Verwendung der gesetzlichen Formulierung «Wahr- nehmbarmachen» kaum zu mehr Verständnis für den Tarif beitragen werde. Sie stellen diesbezüglich jedoch keinen formellen Antrag. O. Weitere Stellungnahmen gehen bei der Schiedskommission nicht ein. P. Am 12. Juli 2016 wird die Tarifvorlage der Preisüberwachung (PUE) gemäss Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes zur Stellungnahme unter- breitet. Q. Mit Stellungnahme vom 1. September 2016 empfiehlt die PUE, das Gesuch um Bewilligung eines neuen GT 3a in der Fassung vom 7. April 2016 abzuweisen. Gemäss der Analyse der PUE müssten die Vergütungen des GT 3a eher nach
GT 3a 2016 Seite 12 unten korrigiert werden. Es sei angemessen, gegenüber den aktuellen Vergü- tungen im Falle des Inkassos durch die Billag eine Reduktion um 5,7 Prozent vorzunehmen. Wenn man den Einfluss der Gerätepreise und des Inkassos durch die SUISA einberechne, müsse die jährliche Rechnung, basierend auf den Einnahmen von 2015, zuerst um 11,05 Prozent, also um 3 Millionen Fran- ken reduziert und dann wieder um 1 Million Franken erhöht werden. Insgesamt sollten sich die Einnahmen also um 7,37 Prozent bzw. 2 000 609 Franken re- duzieren. Zu diesem Zweck schlägt die Preisüberwachung folgende Tarifan- sätze vor: Basisvergütung:
Urheberrechte Verwandte Schutzrechte Gesamt Audio-Nutzungen CHF 11.32 CHF 3.77 CHF 15.09 Audiovisuelle Nutzungen CHF 12.24 CHF 4.08 CHF 16.31 Zusatzvergütung:
Urheberrechte Verwandte Schutzrechte Gesamt bis 3000 m2 und/oder bis 600 Amtslinien CHF 37.13 CHF 12.37 CHF 49.51 bis 5000 m2 und/oder bis 1000 Amtslinien CHF 74.26 CHF 24.75 CHF 99.02 über 5000 m2 und/ oder über 1000 Amtslinien CHF 111.39 CHF 37.13 CHF 148.52 Mit diesen Vergütungssätzen würden die Nutzer, die heute über Billag bezahl- ten, von einer Senkung um höchstens 5,7 Prozent profitieren. Diejenigen, die heute direkt an die SUISA bezahlten, würden von einer Senkung um höchstens 37,8 Prozent im Bereich der Basisvergütung und um höchstens 21,4 Prozent im Bereich der Zusatzvergütung profitieren. Dabei argumentiert die PUE mit der negativen Teuerung und der Senkung der Gerätepreise um 25 Prozent. Zudem halte die Preisüberwachung die Angaben der Verwertungsgesellschaf- ten für die zusätzlichen Kosten für ungenügend substantiiert. Auch seien noch nicht alle Optionen für die Modalitäten des künftigen Inkassos durchdacht wor-
GT 3a 2016 Seite 13 den. Deshalb berücksichtige die PUE bloss die Hälfte der von den Verwer- tungsgesellschaften angegebenen Mehrkosten, d.h. 1 Million Franken. Falls die Schiedskommission von der Empfehlung der PUE in ihrem Genehmigungs- beschluss abweiche, müsse sie dies nach Art. 14 Abs. 2 (sic!) des Preisüber- wachungsgesetzes begründen. Unter methodischen Gesichtspunkten halte die PUE einen Vergleich mit dem Ausland zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungen für unangebracht, weil auch die ausländischen Vergütungen aus einer monopolistisch geprägten Kollektivverwertung resultierten. R. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 geben die Verwertungsgesellschaften an, dass sie anlässlich der bevorstehenden Sitzung vom 7. November 2016 grund- sätzlich an ihrem Antrag vom 26. Mai 2016, den GT 3a in der Fassung vom
7. April 2016 zu genehmigen, festhalten werden. Eventualiter beantragten sie aber, den GT 3a in einer neuen Fassung vom 12. Oktober 2016 zu genehmi- gen, die dem Schreiben beigelegt sei (Beilagen 1 bis 3 zum Schreiben vom
13. Oktober 2016). Diese neue Fassung sieht folgende Vergütungen vor: Basisvergütung:
Urheberrechte Verwandte Schutzrechte Gesamt Audio-Nutzungen CHF 12.00 CHF 4.00 CHF 16.00 Audiovisuelle Nutzungen CHF 12.975 CHF 4.325 CHF 17.30 Zusatzvergütung:
Urheberrechte Verwandte Schutzrechte Gesamt bis 3000 m2 und/oder bis 600 Amtslinien CHF 39.375 CHF 13.125 CHF 52.50 bis 5000 m2 und/oder bis 1000 Amtslinien CHF 78.75 CHF 26.25 CHF 105.00 über 5000 m2 und/ oder über 1000 Amtslinien CHF 118.125 CHF 39.375 CHF 157.50
GT 3a 2016 Seite 14 Ferner sieht die Fassung vom 12. Oktober 2016 hier nicht näher interessie- rende Modifikationen von Ziffer 8 unter dem Titel «Zuschlag für Inkassoer- schwernis» anstelle des Titels «Rabatt für Inkassoerleichterungen» vor. Das Eventualbegehren sei weder als Vergleichsangebot noch als Relativierung der von den Verwertungsgesellschaften vertretenen Rechtsauffassung zu betrach- ten, sondern diene lediglich als Vorschlag, falls die Schiedskommission den Tarif in der Fassung vom 7. April 2016 für nicht genehmigungsfähig halte. Die Verwertungsgesellschaften nehmen nochmals Stellung zu den Aufwendungen, die der Wegfall des Inkassos durch die Billag verursache. Auf der Basis der entsprechenden Aufstellung der Billag (teilweise bereits als Gesuchsbeilage 39 und hier noch vollständig als Beilage 4 eingereicht) und in Anbetracht dessen, dass diese bestimmte Kosten, wie etwa die Beschaffung der Nutzeradressen für die Kontrolle, nicht einmal berücksichtigt habe, bezifferten die Verwertungs- gesellschaften den Aufwand nach wie vor mit 2 Millionen Franken. Dies ge- schehe, nachdem die Billag den entsprechenden Aufwand auf über 4 Millionen Franken geschätzt habe und sich die Verwertungsgesellschaften nach reifli- cher Überlegung für ein künftiges Inkasso durch die SUISA als effizienteste Variante entschieden hätten. Auch blieben die Verwertungsgesellschaften be- müht, Synergien mit dem Inkasso anderer Vergütungen bestmöglich zu nutzen. S. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 wird die Eingabe der Verwertungsgesell- schaften vom 13. Oktober 2016 den übrigen Verfahrensbeteiligten wie auch der PUE zur Kenntnis zugestellt. T. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2016 wird der Verband der Museen Schweiz entsprechend seinem Antrag vom 31. Oktober 2016 aus dem Geneh- migungsverfahren betreffend den GT 3a entlassen. U. Schliesslich wird der GT 3a von der Schiedskommission anlässlich ihrer Sit- zung vom 7. November 2016 geprüft, wobei die Verwertungsgesellschaften und die Nutzerverbände nochmals Gelegenheit zu mündlicher Stellungnahme er- halten. Gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 URV erhalten die Parteien anlässlich der heutigen Sitzung nochmals Gelegenheit, zu den vorgesehenen Änderungen Stellung zu nehmen. Dabei stellen die Verwertungsgesellschaften Anträge entsprechend ihrer Stel- lungnahme vom 13. Oktober 2016 (vgl. oben Bst. S). Nebst den bereits früher vorgebrachten Argumenten bringen sie vor, eine Reduktion der Vergütungsan-
GT 3a 2016 Seite 15 sätze aufgrund der nach Auffassung der Nutzerseite geringeren Nutzungsin- tensität im Rahmen der Gemeinsamen Tarife 3a und 3a Zusatz liesse sich höchstens bei einem ertragsbasierten, nicht aber bei einem aufwandbasierten Tarif rechtfertigen. Auch die negative Teuerung spreche angesichts der von den Verwertungsgesellschaften vorgelegten Kontrollrechnung nicht für die Unange- messenheit der Vergütungssätze. Mit Blick auf die Vorbringen von Gastro- Suisse machen sie geltend, für die Kontrollrechnung hätten sie nicht auf die Studie von gfs-zürich abgestellt, weil diese bereits etliche Jahre alt sei und bloss die kleinen Unternehmen ins Auge fasse. Die Ausführungen auf Seite 11 der Stellungnahme von GastroSuisse vom 6. Juli 2016 seien daher nicht stich- haltig. Auch deren Argumentation hinsichtlich der Frankenstärke erweise sich als unbegründet, weil der GT 3a Nutzungen in der Schweiz betreffe die in Schweizerfranken zu bezahlen seien. Die Verwertungsgesellschaften hätten für einige Beispiele von Unternehmen ausgerechnet, wie sich der beantragte Tarif in Form konkreter Beträge auswirke und hielten die aus dem GT 3a resul- tierende Belastung mit Vergütungen für tragbar (vgl. die entsprechende Über- sicht in den Plädoyer-Notizen der Verwertungsgesellschaften, S. 12). Zudem erläutern die Verwertungsgesellschaften mündlich, wie die Vergleichszahlen des Auslandvergleichs zustande gekommen seien. Die Vorbringen der PUE, wonach ein solcher Vergleich aufgrund der monopolistischen Preisbildungs- strukturen unstatthaft sei, widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, der zufolge der Vergleich mit dem Ausland eines der wenigen verwend- baren Kriterien sei, da die zwingende Kollektivverwertung die Herausbildung eines Vergleichsmarktes gerade verhindere. DUN, hotelleriesuisse und Swiss Fashion Stores hätten in ihrer Stellungnahme dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit der Lizenzierung unter dem GT 3a nicht allein darin bestünden, Anmeldungen und Geld entgegenzuneh- men, sondern beispielsweise auch eine Kundenbetreuung erforderlich mache, die nicht ausschliesslich online erfolgen könne. Rabatte für Inkasso-Erleichte- rungen sähen auch andere Tarife wie z.B. die GT 1, 2a, 2b und Hb vor. Unter den soeben genannten Tarifen würden die Erleichterungen durch Gesellschaf- ten ermöglicht, die die Vergütungen für ihre Mitglieder gesamthaft an die Ver- wertungsgesellschaften überwiesen. Zum Argument, wonach der Höchstsatz von insgesamt 13 Prozent beim GT 3a bereits überschritten sei, bringen die Verwertungsgesellschaften vor, dass sich namentlich GastroSuisse auf eine veraltete Studie aus dem Jahr 2008 stütze, die nur «kleine» Nutzer und keine Unternehmen einbeziehe. Bezüglich der schlechten wirtschaftlichen Situation zahlreicher Nutzer angesichts der Frankenstärke und des Einkaufstourismus und des Onlinehandels verweisen die Verwertungsgesellschaften auf die Ta- belle auf Seite 12 der Beilage Nr. 18 zum Genehmigungsgesuch vom 26. Mai 2016 (Studie der ZAP Audio AG).
GT 3a 2016 Seite 16 Der DUN, seine betroffenen Mitglieder und Swiss Fashion Stores halten an den in der Eingabe vom 7. Juli 2016 gestellten Anträgen fest. Auch zur Begründung der Anträge verweisen sie auf ihre schriftliche Stellungnahme. Ergänzend füh- ren sie aus, der GT 3a sei ein (mehrheitlich) kostenbasierter Tarif und die Kos- ten für die Empfangs- und Abspielgeräte seien seit der Genehmigung des GT 3a im Jahr 2007 gemäss der Statistik «Consumer Electronics Markt Schweiz» (vgl. Beilagen 4 und 5 der Eingabe des DUN vom 7. Juli 2016) um rund 25 Prozent gesunken. Aufgrund dieser Tatsache müssten die Vergütungs- ansätze zwingend ebenfalls sinken, um noch als angemessen angesehen zu werden. Beim Billag-Preis handle es sich bei näherem Zusehen nicht um einen Rabatt. Bei der Studie von gfs-zürich aus dem Jahr 2008 falle auf, dass die Billag-Gebühren miteinberechnet würden. Wenn das neue Radio- und Fern- sehgesetz in Kraft trete, müssten aber viele Nutzer keine solchen Gebühren mehr bezahlen. Zudem erschienen einige Prämissen der Studie von gfs-zürich im Zeitalter des Streaming überholt. Auch bei der Kontrollrechnung in Ziffer 7.5 der Eingabe der Verwertungsgesellschaften vom 26. Mai 2016 werde unter Verweis auf die ZAP-Studie mit der Abgabe gemäss dem Radio- und Fernseh- gesetz gerechnet. Auch GastroSuisse hält an den in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2016 ge- stellten Anträgen fest. Sie begründet ihre Anträge ebenfalls mit den bereits vor- gebrachten Argumenten. Sie macht ferner geltend, die PUE habe bei ihrer For- derung nach einer Senkung der Vergütungsansätze die verringerte Gebühr nach dem Radio- und Fernsehgesetz, die Frankenstärke und die Überschrei- tung des Höchstsatzes von 13 Prozent noch nicht einmal berücksichtigt, ob- wohl auch diese Punkte für eine Senkung der Vergütungen sprächen. Das nachträglich eingereichte Berechnungsmodell der Billag für den durch den Wechsel beim Inkasso anfallenden Mehraufwand sei unklar. Der Schweizerische Gewerbeverband bringt vor, seine Mitglieder seien durch den GT 3a stark betroffen. Dem Verband sei es ein Anliegen, für seine Mitglie- der in einem aktuell schwierigen wirtschaftlichen Umfeld die unter dem GT 3a geschuldeten Vergütungen tief zu halten. Deshalb laute der Antrag des Schwei- zerischen Gewerbeverbands, den Tarif um 10 Prozent zu senken. Die unter dem GT 3a zu entrichtenden «Gebühren» möchten zwar im Einzelfall gering erscheinen, es handle sich aber nicht um die einzigen «Gebühren», die KMU zu entrichten hätten. Weitergehend verweist auch der Schweizerische Gewer- beverband auf seine Stellungnahme vom 6. Juli 2016. In der Folge wird der vorgelegte GT 3a mit den von der Schiedskommission vorgenommenen Änderungen genehmigt.
GT 3a 2016 Seite 17 V. Auf weitere von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachte Argumente wird soweit erforderlich im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. W. Der am 26. Mai 2016 zur Genehmigung unterbreitete GT 3a (Wahrnehmbar- machen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbe- sondere Hintergrundmusik) in der Fassung vom 7. April 2016 ist diesem Be- schluss in deutscher, französischer und italienischer Sprache beigelegt.
GT 3a 2016 Seite 18 II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die siebenmonatige Frist von Art. 9 Abs. 2 der Urheberrechtsverordnung vom
26. April 1993 (URV, SR 231.11) wurde vorliegend eingehalten. 2. Die vorliegende Tarifeingabe wurde gemäss Art. 46 Abs. 2 des Urheberrechts- gesetzes vom 9. Oktober 1992 (URG, SR 231.1) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 URV genügend verhandelt. 3. Mit der gemeinsamen Eingabe der fünf Verwertungsgesellschaften werden auch die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 1 URG erfüllt, wonach mehrere Verwertungsgesellschaften, die im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufstellen. Ferner müssen die Verwertungsgesellschaften nach der soeben genannten Gesetzesbestimmung eine gemeinsame Zahlstelle un- ter ihnen bezeichnen. Die SUISA nimmt gemäss dem vorliegend zu prüfenden GT 3a nicht bloss die Funktion einer Zahlstelle, sondern diejenige einer Rechtsvertreterin wahr (vgl. Ziff. 3 des Tarifs). Die Vergütungen können ge- mäss Ziffer 8.1 und Ziff. 20 des Tarifs zwar auch an die Billag bezahlt werden, die letztgenannten Bestimmungen werden angesichts des heute gefassten Be- schlussdispositivs wohl aber keine praktische Bedeutung mehr erlangen (vgl. unten unter E. 10). Ziffer 3 des Tariftexts geht über das Erfordernis einer ge- meinsamen Zahlstelle damit jedenfalls hinaus, indem die SUISA nicht bloss als Zahlstelle bezeichnet wird. Die Vertretungsbefugnis der SUISA für die anderen Verwertungsgesellschaften betrifft lediglich deren Innenverhältnis. 4. Der GT 3a beansprucht sowohl Geltung für die Schweiz als auch für das Fürs- tentum Liechtenstein. Da sich der vorliegende Beschluss nur hinsichtlich der Gültigkeit in der Schweiz äussern kann, bleibt der Entscheid für das Fürsten- tum Liechtenstein der hierfür zuständigen Behörde (vgl. Art. 51 Abs. 2 des Ge- setzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Mai 1999 [FL-URG, LR 231.1]) vorbehalten. 5. Die Swiss Retail Federation, der Schweizerische Gewerbeverband und Gast- roSuisse stellen insofern zumindest in sich widersprüchliche Anträge, als bloss von einer Verlängerung des bisherigen Tarifs gesprochen werden kann, so- lange damit keine Modifikationen verbunden sind (vgl. DIETER MEIER, Das Ta-
GT 3a 2016 Seite 19 rifverfahren nach schweizerischem Urheberrecht, Basel 2012, N 355). Ein wei- teres Problem dieser Anträge stellt es dar, dass sie nicht mehr vorsehen, wel- che Stelle die geschuldeten Vergütungen einziehen soll. Es scheint allerdings fraglich, ob die entsprechenden Nutzerverbände das Inkasso bereits ab 1. Ja- nuar 2017 tatsächlich ausschliesslich durch die SUISA (als Zahlstelle gemäss Ziff. 4 des GT 3a [2008–2016]) durchgeführt sehen möchten. Angesichts des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien («Waffen- gleichheit») hat eine Behörde die Unbeholfenheit einer Partei beispielsweise bei der Würdigung von Formmängeln ihrer Eingaben zu berücksichtigen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 537). Vor diesem Hin- tergrund sind die von der Swiss Retail Federation, sgv und GastroSuisse ge- stellten Anträge durch die Schiedskommission sinngemäss als Änderungsan- träge betreffend den GT 3a in der Fassung vom 7. April 2016 zu interpretieren. Dies erscheint insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die Kerntätigkeit der genannten Verbände nicht in der Verfahrensführung im Bereich des kollektiven Urheberverwertungsrechts liegt. 6. 6.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 URG genehmigt die Schiedskommission einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmun- gen angemessen ist, wobei sich die Angemessenheit der Entschädigung nach Art. 60 URG richtet: Demnach ist bei der Festlegung der Entschädigung der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag bzw. hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand (Abs. 1 Bst. a), die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietun- gen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen (Abs. 1 Bst. b) sowie das Ver- hältnis geschützter zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton- oder Ton- bildträgern oder Sendungen (Abs. 1 Bst. c) zu berücksichtigen. Die Entschädi- gung ist ferner so festzulegen, dass sie in der Regel höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder -aufwands für die Urheberrechte und höchstens drei Prozent für die verwandten Schutzrechte beträgt, wobei die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung Anspruch auf ein angemessenes Entgelt ha- ben (Abs. 2). 6.2 Der GT 3a wurde erstmals mit Beschluss der ESchK vom 21. November 1996 betreffend GT 3a genehmigt. Er ersetzte die Tarife Ab, M und T, den GT 3, den Zusatztarif 3 sowie den Zusatztarif M, welche letztmals durch Beschluss der ESchK vom 21. Dezember 1995 verlängert worden waren. Im Vorfeld des Verfahrens, das zum Beschluss der ESchK vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a führte, war die zwischen den Verwertungsgesellschaften und den
GT 3a 2016 Seite 20 massgeblichen Nutzerverbänden bis zu diesem Zeitraum bestehende Einigung dahingefallen und der Tarif wurde daher durch die Schiedskommission einge- hend geprüft (vgl. Beschluss der ESchK vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a, E. II./5). Schon beim früheren GT 3a bzw. dessen Vorgängertarifen wurde das Inkasso durch die damalige Telecom PTT, später durch die Billag durchgeführt, womit der Einzugsaufwand erheblich herabgesetzt wurde (Be- schluss der ESchK vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a, E. II./4., S. 27). Bereits in diesem Beschluss hat die Schiedskommission eine gewisse ertragsorientierte Wirkung der Hintergrund-Unterhaltung, trotz der Probleme, diese zu quantifizieren, anerkannt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass deren Nutzung nicht vollkommen dem Markt entzogen sei. Wer die von den Verwertungsgesellschaften verlangten Preise nicht bezahlen wolle, könne ab- gesehen davon in der Regel auf die entsprechende Nutzung verzichten, ohne dass dies gravierende Folgen hätte. Wolle das jemand nicht tun, so spreche gerade dieses Verhalten für den förderlichen Einfluss der Hintergrundunterhal- tung auf die Geschäftstätigkeit (vgl. Beschluss der ESchK vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a, E. II./7 S. 31, mit Verweis auf den Beschluss der ESchK vom 21. November 1996 betreffend GT 3a E. II./4 [recte: E. II./5]). Im Beschluss aus dem Jahr 2000 wurde dem vorgelegten GT 3a in der Fassung vom 25. Mai 2000 allerdings die Genehmigung verweigert und stattdessen als Übergangsregelung der mit Beschluss vom 21. November 1996 genehmigte GT 3a bis zum 31. Dezember 2001 verlängert. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 wurde dieser Tarif erneut bis zum 31. Dezember 2003 verlängert (vgl. Be- schluss der ESchK vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a E. I./1.). Mit Beschluss der ESchK vom 18. September 2003 wurde der GT 3a in der Fas- sung vom 7. März 2003 mit bestimmten, hier nicht näher interessierenden Än- derungen bis zum 31. Dezember 2004 genehmigt. Dies allerdings ohne dass eine vertiefte Angemessenheitsprüfung durch die Schiedskommission vorge- nommen worden wäre. Es folgte eine Tarifverlängerung im gegenseitigen Ein- vernehmen (längstens) bis zum 31. Dezember 2006 mit Beschluss der ESchK vom 1. Oktober 2004 betreffend den GT 3a und eine nochmalige Verlängerung bis zum 31. Dezember 2006 mit Beschluss der ESchK vom 23. Oktober 2006 betreffend den GT 3a. Mit Beschluss der ESchK vom 4. Dezember 2007 betreffend den GT 3a wurde ein Tarif genehmigt, der dem bisherigen GT 3a weitgehend entsprach – mit Ausnahme einer Erhöhung der Vergütung für die Basisnutzung von 13.40 auf 16 Franken (Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) für Radio und von 15.75 auf 17.30 Franken für Fernsehen in Ziffer 9.1 und einer Anpassung der Geltungsdauer in Ziffer 22. Mit der Erhöhung der Vergütungsansätze für die Basisnutzung sollte das Verhältnis zwischen den verwandten Schutzrechten
GT 3a 2016 Seite 21 und den Urheberrechten auf das bereits im Rahmen der Zusatznutzung gel- tende Verhältnis von 3 zu 9 angehoben werden. Dabei handelte es sich um einen Tarif, dem die Verhandlungspartner (jedenfalls im Grundsatz) zuge- stimmt hatten (vgl. Beschluss der ESchK vom 4. Dezember 2007 betreffend den GT 3a E. I./9). In der Folge kam es zu Versuchen, den GT 3a durch einen GT 3a Radio und Tonträger sowie einen GT 3a TV zu ersetzen, die jedoch scheiterten. Stattdessen wurde die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom
4. Dezember 2007 genehmigten GT 3a mit Beschlüssen der ESchK vom
26. März 2010 betreffend den GT 3a Radio und Tonträger bzw. betreffend den GT 3a TV bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Schliesslich kam es – mit Einwilligung der Verhandlungspartner – zu einer weiteren Verlängerung des GT 3a bis zum 31. Dezember 2016 mit Beschluss der ESchK vom 30. Septem- ber 2013 betreffend den GT 3a (vgl. zum Ganzen sowie zur Genehmigung- schronologie des GT 3a Zusatz oben unter Bst. B). Bei den GT 3a und GT 3a Zusatz handelt es sich um Tarife, bei welchen (grund- sätzlich) der Aufwand als Berechnungsbasis dient (vgl. MEIER, a.a.O., N. 132, mit weiteren Hinweisen; s. zu der Berechnung auf der Basis des Aufwands auch Botschaft des Bundesrats zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), zu einem Bundes- gesetz über den Schutz von Topographien von integrierten Schaltungen (Topo- graphiengesetz, ToG) sowie zu einem Bundesbeschluss über verschiedene völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiete des Urheberrechts und der ver- wandten Schutzrechte, BBl 1989 III 477, S. 565). Massgeblich zur Berechnung des Aufwands sind demnach die Kosten der Empfangsanlage, die weiteren Kosten für den Sendeempfang unter Einbezug von baulichen Massnahmen so- wie die Stromkosten, die Billag-Gebühren (jedenfalls bisher, s. dazu unten un- ter E. 6.5) und die Urheberrechtsvergütung (Beschluss der ESchK vom
26. März 2010 betreffend den GT 3a TV E. II./9.2, mit weiteren Hinweisen). 6.3 6.3.1 Die ESchK hat anlässlich der Genehmigung des GT 3a mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 die 150 Prozent der Basisvergütung im Falle des In- kassos durch die SUISA gemäss Ziffer 11 des (damals zu prüfenden) Tarifs als angemessen beurteilt. Nach der Genehmigungschronologie des GT 3a (vgl. oben unter E 6.2) zu urteilen, in deren Verlauf an den Vergütungsansätzen seit der Genehmigung dieses (Einigungs-)Tarifs im Jahr 2007 nichts mehr ge- ändert worden ist, ist von deren Angemessenheit auszugehen, solange keine neuen Argumente gegen die Angemessenheit vorgebracht werden. Nach der Rechtsprechung wäre es an den Nutzern, dies nachzuweisen, wenn die Ver- gütungen nun nicht mehr angemessen sind (vgl. Beschluss der Schiedskom- mission vom 11. Dezember 1997 betreffend den GT K, E. II./5). Dies gilt ebenso
GT 3a 2016 Seite 22 mit Blick auf von der Schiedskommission genehmigte Einigungstarife (vgl. Be- schluss der ESchK vom 13. November 2001 betreffend den Tarif VN, E. II./14). Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) und deren mögliche Auswirkungen auf das Inkasso im Bereich des GT 3a (und des GT 3a Zusatz) bei der letzten Tarifverlängerung im gegenseitigen Einvernehmen im Herbst 2013 bereits absehbar gewesen sind. 6.3.2 Vor der eigentlichen Angemessenheitsprüfung der Vergütungen sind noch zwei Fragen zu prüfen: Erstens, ob bisher die Erhebung der Vergütungen durch die Billag oder diejenige durch die SUISA den «Normalfall» darstellt, von welchem bei der Beurteilung der Angemessenheit auszugehen ist. Zweitens, inwiefern das Inkasso der Vergütungen durch die SUISA kostenintensiver ist. Die Nutzerseite geht im vorliegenden Verfahren davon aus, der Einzug durch die Billag stelle den Normalfall der Erhebung der Vergütungen dar, insbeson- dere, weil aktuell der überwiegende Teil der Nutzer an die Billag bezahlten. Dem ist entgegenzuhalten, dass der «Normalfall» des Inkassos von urheber- rechtlichen Vergütungen aus rechtlicher Sicht der Einzug direkt durch eine Ver- wertungsgesellschaft darstellt. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass Art. 47 Abs. 1 URG die Verwertungsgesellschaften verpflichtet, bei Gemeinsamen Ta- rifen eine unter ihnen als Zahlstelle zu bezeichnen. Zur Frage der Mehrkosten bei der Erhebung der Vergütung durch die SUISA ist Folgendes festzuhalten: Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann entgegen der von der Nutzerseite vertretenen Auffassung nicht davon gespro- chen werden, das Inkasso würde durch die SUISA «ineffizient» durchgeführt. Vielmehr erfolgte das Inkasso unter dem GT 3a von Anfang an durch die Tele- com PTT, später durch die Billag. Da beide Erhebungsstellen Synergien mit dem Einzug anderer Gelder bei der Abwicklung des Inkassos unter dem GT 3a nutzen konnten, kam es zu einer entsprechenden Reduktion der Einzugskos- ten. Diese Kostenersparnis wurde zu einem bestimmten Teil an die Nutzerseite weitergegeben. Wenn inskünftig die SUISA die Vergütungen selbst erheben muss, kann sie die Einzugskosten nicht ohne weiteres aufgrund entsprechen- der Synergien senken, obwohl sie in Aussicht gestellt hat, Synergien mit dem von ihr durchgeführten Inkasso in anderen Bereichen bestmöglich zu nutzen. Den Ausgang der Revision des RTVG haben weder die Verwertungsgesell- schaften noch die Nutzerverbände zu verantworten. Selbstredend können die Verwertungsgesellschaften im hier interessierenden Bereich aber keine Ver- günstigungen an die Nutzerseite mehr weitergeben. Immerhin ist es im Folgen- den an den Verwertungsgesellschaften, die entsprechenden Mehrkosten und
GT 3a 2016 Seite 23 deren rechnerische Umsetzung in den vorgelegten Vergütungssätzen darzu- tun. 6.3.3 Hinsichtlich der Inkassokosten wird im Schrifttum festgehalten, die in Art. 60 Abs. 1 URG aufgelisteten Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit von Tarifen seien nicht abschliessend. Es fehle unter anderem das Kriterium des «wirtschaftlichen Inkassos». Nach diesem Kriterium, welches sich aus Art. 45 Abs. 1 URG ergebe, könnten die Verwertungsgesellschaften ihre Preise auch in Abhängigkeit von der Einfachheit oder umgekehrt, den administrativen Schwierigkeiten variieren, denen sie beim Einzug der Entschädigungen begeg- nen. Gerade dieses Kriterium rechtfertige die meisten Rabatte und Zuschläge, die sich in einigen Tarifen fänden, wie auch die Pauschalentschädigungen (vgl. zum Ganzen: DENIS BARRELET/WILLI EGLOFF, Das neue Urheberrecht,
3. Aufl. 2008, Art. 60 N 2; MANFRED REHBINDER/ADRIANO VIGANÒ, Urheberrecht, Kommentar, 3. Aufl. 2008, Art. 60 N 5). Die im Vergleich zu den durch die SUISA eingezogenen, tieferen Vergütungen des Billag-Inkassos sind insofern als «mittels Ermässigung vergünstigte» Vergütungen zu betrachten. 6.3.4 Dies hat zur Folge, dass primär die in Ziffer 5 f. des GT 3a vorgesehenen Vergütungen einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen sind und nicht die- jenigen in Ziffer 8 unter dem Titel «Rabatt für Inkassoerleichterungen» (vgl. Beschluss der ESchK vom 10. November 2014 betreffend den GT S, E. 4.4, mit Hinweis). Die Bestimmungen über den Rabatt bzw. die Ermässigung sind separat zu prüfen (s. dazu unten unter E. 7). Aus dem oben Gesagten ergibt sich ferner, dass im Rahmen der Angemessen- heitsprüfung der Vergütungen nicht etwa auf die unter dem von 2008 bis 2016 geltenden GT 3a geschuldete Basisvergütung im Falle des Inkassos durch die Billag im Vergleich zu der unter dem neuen GT 3a gemäss dessen Ziffer 5 vor- gesehenen Basisvergütung abzustellen ist, sondern die gemäss altem Tarif um 150 Prozent vergrösserte Basisvergütung für den Fall des Inkassos durch die SUISA gemäss Ziffer 10 f. des GT 3a (2008–2016) mit den in Ziffer 5 des vor- liegenden Tarifs vorgesehenen Vergütungssätzen zu vergleichen ist. (Der bis- herige GT 3a ist einsehbar im Beschluss der ESchK vom 4. Dezember 2007 betreffend den GT 3a, S. 7 ff.) Beispielsweise ist also die gemäss Ziffern 9.1 und 11 des GT 3a 2008–2016 berechnete Basisvergütung von 18 Franken (150 Prozent von 12 Franken) zur Nutzung von Urheberechten im Bereich des Radios zu vergleichen mit den ge- mäss Ziffer 5 des neuen GT 3a geschuldeten 14.40 Franken für die Abgeltung von Urheberechten im Rahmen der «Audio-Nutzung». Dabei wird rasch er-
GT 3a 2016 Seite 24 kennbar, dass die Basisvergütung beim SUISA-Inkasso im neuen Tarif gegen- über bisher um rund 20 Prozent tiefer liegt. Die (in drei Schritten gestaffelten) Zusatzvergütungen, die für zusätzliche Flächen ab 1000m 2 bzw. für über 200 Amtslinien gemäss Ziffer 6 des vorliegenden Tarifs geschuldet sind, liegen um rund 10 Prozent tiefer. Es gilt demnach zu prüfen, ob die trotz des Wegfalls der Einsparungen beim Inkasso im Vergleich zum GT 3a (2008–2016) gesenkten Vergütungssätze die weiteren relevanten Angemessenheitskriterien korrekt widerspiegeln. Genauer gesagt geht es um die Frage, ob die Senkung um 20 Prozent im Bereich der Basisvergütung und um 10 Prozent im Bereich der Zusatzvergütung angemes- sen erscheinen. Dazu kann (mangels aktuellerer Zahlen) auf die Gesamtein- nahmen aus den GT 3a und 3a Zusatz in den Jahren 2014 und 2015 (vgl. oben Bst. B) abgestellt werden. Diese betragen für das Jahr 2014 insgesamt 24 953 208 Franken und für das Jahr 2015 insgesamt 27 154 834 Franken, im Durchschnitt also 26 054 021 Franken. 1 Prozent dieses Durchschnittsbetrags entsprechen 260 540.21 Franken. Der Wegfall der Kosteneinsparungen beim Inkasso in noch zu bestimmender Höhe (vgl. unten unter E. 6.4) würde dem- nach eine Steigerung der Vergütungen für Basis- und Zusatznutzung um einen bestimmten Prozentsatz (vgl. dazu unten unter E. 6.4) rechtfertigen. Die entsprechenden Vergütungssätze sind in einem weiteren Schritt daraufhin zu untersuchen, ob die ihnen zugrundeliegende Berechnung des Nutzungsauf- wands noch aktuell ist. Schliesslich bleibt zu beurteilen, ob den weiteren, für die Angemessenheitsbeurteilung im vorliegenden Fall relevanten Kriterien ge- nügend Rechnung getragen wurde. 6.4 Vorgängig ist aber noch zu prüfen, wie hoch die aus dem Wegfall des Bil- lag-Inkassos entstehenden Mehrkosten bei der Erhebung der Vergütungen sind. Für das Tarifgenehmigungsverfahren vor der Schiedskommission gilt zwar der Grundsatz der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, die Parteien trifft gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts aber eine – im Vergleich zu der gemäss Art. 13 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021) ohnehin schon bestehenden – erhöhte Mit- wirkungspflicht (vgl. BGE 133 II 263 E. 5.4 GT 4d). Entsprechend obliegt es den Verwertungsgesellschaften, die mit dem Wegfall der Synergien im Fall des Bil- lag-Inkassos entstehenden Mehrkosten zu belegen. Dazu haben diese insbe- sondere eine Aufstellung der Billag ins Recht gelegt (zuerst auszugsweise als Beilage 39 des Genehmigungsgesuchs vom 26. Mai 2016, später vollständig
GT 3a 2016 Seite 25 anlässlich ihrer unaufgeforderten Eingabe vom 13. Oktober 2016 [davon Bei- lage 4]), in welcher die Billag die der SUISA beim Inkasso der GT 3a-Vergütun- gen entstehenden (Mehr-)Kosten schätzt. Die Nutzerseite wie auch die PUE halten die von der SUISA geltend gemachten Mehrkosten von 2 Millionen Franken für zu wenig substantiiert, wenn nicht gar für unzutreffend. Die Schiedskommission ist hingegen der Auffassung, dass jedenfalls die nach- träglich komplett eingereichte Aufstellung der Billag, die nicht bloss von Mehr- kosten in der Höhe von 2 Millionen Franken, sondern 4 Millionen Franken aus- geht, zumindest die von den Verwertungsgesellschaften veranschlagten Mehr- kosten in der Höhe von 2 Millionen Franken rechtsgenüglich belegt. Dies liegt insbesondere auch darin begründet, dass die Billag aufgrund ihrer langjährigen praktischen Erfahrung mit dem Inkasso der GT 3a Vergütungen wohl am kom- petentesten ist, die entstehenden Mehrkosten abzuschätzen. Ferner bringen die Verwertungsgesellschaften vor, dass der Aufwand für die Beschaffung der Nutzeradressen zwecks Kontrolle in der Aufstellung der Billag noch nicht ein- mal berücksichtigt worden sei. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der PUE zum Zeitpunkt, als sie ihre Stellungnahme abgegeben hat, die vollständige Auf- stellung der Billag noch nicht vorgelegen hat, ihr diese aber von der Schieds- kommission noch vor der heutigen Verhandlung zugestellt worden ist. Angesichts des bereits Gesagten (vgl. oben unter E. 6.3.4) würde die erforder- liche Kompensation der Mehrkosten beim Inkasso der Vergütungen für Nutzun- gen gemäss dem GT 3a einen Anstieg derselben um rund 7,67 Prozent recht- fertigen. Im Folgenden sind die weiteren Kriterien für die Angemessenheit zu prüfen. 6.5 Für den vorliegenden, (grundsätzlich) aufwandbasierten Tarif sind folgende Teilposten relevant (vgl. oben unter E. 6.2 am Ende): Die Kosten für die An- schaffung der Empfangsanlagen, allenfalls die Kosten für deren Montage, die weiteren Kosten für den Sendeempfang unter Einbezug von baulichen Mass- nahmen, die Stromkosten, die Billag-Gebühren (Letztere jedenfalls bisher) so- wie die Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (vgl. Beschlüsse der ESchK vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a Radio und Tonträger, E. II./7.2, mit weiteren Hinweisen bzw. betreffend den GT 3a TV, E. II./9.2, S. 48 f., mit weiteren Hinweisen). Was die Kosten für die Empfangsanlagen anbelangt, bringt die Nutzerseite vor, dass deren Preise seit dem Jahr 2008 um 25 Prozent gesunken seien (vgl. etwa Stellungnahme des DUN vom 7. Juli 2016, N 18 ff. sowie Beilagen 4 und 5 zur Stellungnahme [«Consumer Electronics Markt Schweiz» aus dem Jahr 2009 von SWICO). Dies erscheint für die Verwertungsgesellschafften nachvollziehbar (vgl. N 58 des
GT 3a 2016 Seite 26 Gesuchs vom 26. Mai 2016), wobei sie sich auf die Studie der ZAP Audio AG zu den Investitionskosten unter dem GT 3a vom Juni 2015 in Beilage 18 zu ihrem Gesuch vom 26. Mai 2016 und «ihre eigenen Feststellungen» stützen. Auch für die Schiedskommission erscheint es sachgerecht, von einer Senkung der Gerätepreise um rund 25 Prozent auszugehen. Allerdings machen die Verwertungsgesellschaften zu Recht geltend, dass die Anschaffungskosten für die entsprechenden Geräte nicht den einzigen Auf- wandposten darstellen. Vielmehr legen diese – basierend auf der Studie «Er- hebung zur Hintergrundmusik in Kleinbetrieben» von gfs-zürich vom 6. März 2008 (Beilage 41 zum Gesuch vom 26. Mai 2016) – dar, im Audiobereich wür- den die Gerätekosten (je nach Grösse des Betriebs) zwischen 17,51 Prozent (für Betriebe mit 1 bis 5 Mitarbeitern) und 44,76 Prozent (für Betriebe mit zwi- schen 6 und 15 Mitarbeitern) der Gesamtkosten ausmachen, was bei einem Absinken der Gerätepreise um 25 Prozent eine Senkung der Vergütungen un- ter dem GT 3a um 4,3775 Prozent bis 11,19 Prozent nahe lege (Gesuch der Verwertungsgesellschaften vom 26. Mai 2016 S. 21 f.). Diese Prozentzahlen seien allerdings immer noch zu hoch, da in der Studie von gfs-zürich unzutref- fender Weise die Installationskosten für die Audiogeräte zu den Anschaffungs- kosten derselben gezählt worden seien. Was den audiovisuellen Bereich be- treffe, habe die SUISSIMAGE in ihrem Gesuch von 30. Mai 2008 zur Geneh- migung eines GT 3a TV bzw. in dessen Beilage 44 Angaben gemacht (vgl. Bei- lage 42 zum Genehmigungsgesuch vom 26. Mai 2016). SUISSIMAGE habe dargelegt, dass hier die Anschaffungskosten für die Geräte (unter Zugrundele- gung einer Amortisation innerhalb von sechs Jahren) jährlich 537.75 Franken betragen würden, während sich die übrigen jährlichen Kosten auf 678.89 Fran- ken beliefen. Da die Gerätekosten in diesem Bereich somit 44,2 Prozent der Gesamtkosten darstellten, entspreche eine Senkung der Gerätekosten im au- diovisuellen Bereich lediglich einer Senkung der Gesamtkosten im Umfang um 11,05 Prozent. Die Schiedskommission hält diese Annahmen und Berechnungen der Verwer- tungsgesellschaften wie auch die ihnen zugrundliegenden Daten (grössten- teils) für richtig. Zwar macht die Nutzerseite geltend, die Kontrollrechnungen in Ziffer 7.5 des Gesuchs der Verwertungsgesellschaften vom 26. Mai 2016 hät- ten die Verwertungsgesellschaften unter Zugrundelegung der Expertise der ZAP Audio AG zu Unrecht die Abgabe gemäss RTVG mit eingerechnet. Auch bei der Studie von gfs-zürich aus dem Jahr 2008 sei auffällig, dass die Billag- Kosten miteingerechnet würden. Wenn das neue RTVG in Kraft trete, müssten aber viele Nutzer unter dem GT 3a keine solchen Gebühren mehr bezahlen. Weiter erschienen einige Prämissen in der Studie von gfs-zürich im Zeitalter des Streaming überholt. Dazu ist festzuhalten, dass insbesondere die Studie
GT 3a 2016 Seite 27 von gfs-Zürich aus dem Jahr 2008 nach Auffassung der Verhandlungspartner wie auch die der Schiedskommission in vielerlei Hinsicht nicht mehr ganz zeit- gemäss erscheint. Allerdings kann dieser Umstand nicht einseitig den Verwer- tungsgesellschaften (oder den Nutzerorganisationen) angelastet werden, und eine regelmässige Aktualisierung entsprechender Studien erschiene ange- sichts des Kostenaufwands und der damit einhergehenden Verfahrensverzö- gerung unverhältnismässig (Beschluss der ESchK vom 26. März 2010 betref- fend den GT 3a TV, E. II./9.2). Ferner beruht das ganze System der vorliegen- den Tarifprüfung auf einer Prognose über die künftige Angemessenheit der Ver- gütungen, basierend auf dem verfügbaren Datenmaterial aus der Vergangen- heit. Dies gilt etwa auch mit Blick auf Gesamtvergütungen der Jahre 2014 und 2015, aber auch mit Blick auf die Berücksichtigung der (negativen) allgemeinen Teuerung seit dem Jahr 2008 (s. dazu unten unter E. 6.6.4), die die Nutzerseite vorliegend gern berücksichtigt sehen würde. Von diesem System sollte allein schon aus Gründen der Konsistenz wenigstens keine Ausnahme hinsichtlich einzelner Faktoren, wie etwa hinsichtlich der RTVG-Gebühren, gemacht wer- den. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass dem Anspruch der Ver- wertungsgesellschaften auf Erhöhung der Vergütungssätze aufgrund des Weg- falls der Synergien beim Inkasso durch die Billag um rund 7,67 Prozent ein Anspruch der Nutzerseite auf Senkung der Vergütungssätze um zwischen 4,3775 Prozent und 11,19 Prozent im Audiobereich bzw. um 11,05 Prozent im audiovisuellen Bereich gegenübersteht. 6.6 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob weitere, ausserhalb der Aufwandsbe- rechnung stehende anerkannte Kriterien zur Angemessenheitsprüfung für eine Senkung oder Erhöhung der Vergütungssätze sprechen. Von vornherein unbe- rücksichtigt bleiben muss dabei das Argument, dass das Schweizer Gewerbe unter dem Einkaufstourismus und unter der Konkurrenz des Onlinehandels leide. Art. 60 URG sieht über die mögliche Berechnung der Vergütungen auf Basis des Ertrags hinaus nicht vor, dass sich die Angemessenheit von Tarifen nach der wirtschaftlichen Situation der Nutzer oder bestimmter Nutzergruppen beurteilt. Da die Tarife der Verwertungsgesellschaften privatrechtliche Vergü- tungen regeln, steht es den Nutzern auch frei, auf entsprechende Nutzungen zu verzichten und ihr Geschäftsmodell entsprechend anzupassen (vgl. dazu oben unter E. 6.2). 6.6.1 Für sich allein genommen wenig sachgerecht erscheint das von Nutzer- seite vorgetragene Argument, es sei rückblickend zu einem massiven Anstieg der unter dem GT 3a (und 3a Zusatz) bezahlten Vergütungen, ja zu einer Ver- doppelung derselben seit dem Jahr 2000 gekommen. Denn dieser Anstieg
GT 3a 2016 Seite 28 kann ebenso auf eine erhöhte Nutzung unter dem GT 3a zurückzuführen sein oder darauf, dass sich mehr Nutzer zum Inkasso der geschuldeten Vergütun- gen tatsächlich angemeldet haben bzw. entdeckt worden sind. Letzteres ist umso naheliegender, als die Vergütungsansätze des GT 3a, abgesehen von einer eher geringfügigen Anpassung durch den Beschluss der ESchK aus dem Jahre 2007 (vgl. oben unter E. 6.2), im betreffenden Zeitraum seit vielen Jahren nicht verändert worden sind. Auch wäre es unzutreffend davon auszugehen, dass eine obere Grenze im Sinne eines absoluten Betrags in Schweizerfranken existiere, bei deren Erreichen die Rechteinhaber aus dem GT 3a keinen An- spruch auf weitere Vergütungen aus dem Tarif bei zusätzlichen Nutzern mehr hätten. Die Nutzer können daher aus diesem Argument keinerlei Ansprüche auf eine Senkung der vorliegend zu beurteilenden Vergütungssätze ableiten. 6.6.2 Ferner bringt die Nutzerseite zum Teil vor, die Nutzungsintensität bei der unter den GT 3a und GT 3a Zusatz vorgenommenen Nutzungen sei weniger stark, da die Kunden der hier interessierenden Örtlichkeiten die im Hintergrund laufenden Sendungen und Ton- bzw. Tonbildträgern weniger intensiv wahrneh- men würden. Dem halten die Verwertungsgesellschaften entgegen, beim vor- liegenden aufwandbasierten Tarif sei es systemwidrig, die Nutzungsintensität bei der Bemessung der Vergütung überhaupt zu berücksichtigen. Umgekehrt möchten die Verwertungsgesellschaften die anerkanntermassen ertragsför- dernde Wirkung von Hintergrundunterhaltung bei der Beurteilung der Ange- messenheit allerdings berücksichtigt sehen. Die Schiedskommission ist der Auffassung, dass die Aufmerksamkeit der Kun- den der unter den GT 3a und 3a Zusatz zahlungspflichtigen Personen deshalb nicht ins Gewicht fällt, weil gemäss der Rechtsprechung Werknutzer nicht de- ren Kunden sind, sondern die Werkvermittler, sprich die Unternehmen selbst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6540/2012 vom 23. März 2014 GT 3a Zusatz, E. 8.9.4 ff., mit weiteren Hinweisen), die Werke und Leistungen nutzen. Der guten Ordnung halber kann hier festgehalten werden, dass der GT 3a bloss als überwiegend aufwandbasierter Tarif zu betrachten ist, da die Schiedskommission den positiven Einfluss der unter dem GT 3a lizenzierten Nutzungshandlungen auf die Erträge der Nutzer bereits seit längerem aner- kannt hat (vgl. dazu oben unter E. 6.2). 6.6.3 Von Nutzerseite wird vorgebracht, die bisherigen Vergütungssätze hätten die Höchstsätze gemäss Art. 60 Abs. 2 URG (vgl. dazu oben unter E. 6.1) be- reits ausgeschöpft und die vorliegend zu prüfenden Vergütungssätze hätten gar deren Überschreitung zur Folge.
GT 3a 2016 Seite 29 Nach Auffassung der Schiedskommission zeigen die unter Ziffer 7.5 des Ge- suchs vom 26. Mai 2016 enthaltenen Kontrollrechnungen in Verbindung mit dessen Beilagen Nr. 43 f. aber auf, dass die Höchstsätze durch die hier zu beurteilenden Vergütungssätze eingehalten sind, sowohl im Audiobereich, wie auch im audiovisuellen Bereich, wie auch in Kombination beider Bereiche (zur Rüge von Nutzerseite, dass die Kontrollrechnungen der Verwertungsgesell- schaften auf veralteten Studien basierten, s. oben unter E. 6.5, am Ende). 6.6.4 Gemäss dem Beschluss der ESchK vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a, E. II./9 S. 33 f. ist aufgrund des das Tarifrecht beherrschenden Tantiemesystems die Teuerung bei der Beurteilung der Angemessenheit von Tarifen zu berücksichtigen und mangels einer anderen Grundlage ist dabei auf die allgemeine Teuerung abzustellen. Diese betrug seit dem Jahr 2008 gemäss dem Bundesamt für Statistik zwischen Januar 2008 und Juli 2016 mi- nus 0,7 Prozent (vgl. http://www.portal-stat.admin.ch/lik_rechner/d/lik_rech- ner.htm, zuletzt besucht am 8. August 2017), worauf die PUE in ihrer Stellung- nahme vom 1. September 2016, S. 7 f., hinweist. Die PUE hält gleichzeitig fest, sie stütze sich in ihrer Stellungnahme nicht auf die Prognosen der Teuerung für die Jahre 2017 bis 2021, wenn diese auch sehr niedrig seien. Die Schiedskom- mission berücksichtigt die negative Teuerung seit dem Jahr 2008 dahingehend, dass sie von einem (zusätzlichen, vgl. oben unter E. 6.5 am Ende) Anspruch auf Senkung der bisherigen Vergütungen im Audiobereich wie auch im audio- visuellen Bereich in der Höhe von –0,7 Prozent der bisher geltenden Vergü- tungssätze ausgeht. 6.6.5 Ebenfalls von Nutzerseite als Argument für eine Senkung der Vergütun- gen vorgetragen wird die Frankenstärke der letzten Jahre aufgrund des schwä- chelnden Eurokurses. Daraus kann die Nutzerseite aber nichts zu ihren Guns- ten ableiten, da der GT 3a die Lizenzierung entsprechender Rechte in der Schweiz regelt und die Angemessenheit der vorgesehenen Vergütungen (auch) an ausländische Rechteinhaber nicht von Währungsschwankungen ab- hängen kann. 6.6.6 Zwar bedarf es aufgrund des bereits Gesagten nicht mehr zwingend ei- nes Vergleichs der Vergütungssätze mit dem Ausland, es bleibt allerdings da- rauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht diese Methode als eine der wenigen verlässlichen Ansätze im hier interessierenden Bereich anerkannt hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_783/2013 vom 27. Februar 2014 E. 7.3.1 GT S), sofern er in einer Weise durchgeführt wird, die den massgeblichen Unterschie- den Rechnung trägt. Die PUE hat in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2016 entsprechende Vergleiche als methodisch verfehlt bezeichnet. Dabei fällt allerdings auf, dass die PUE selbst offenbar noch im Jahr 2000 einen Vergleich
GT 3a 2016 Seite 30 mit dem Ausland als zulässiges Instrument zur Beurteilung von Tarifen erachtet bzw. die unter dem GT 3a geforderten Vergütungen im Vergleich mit dem Aus- land sogar für «bescheiden» gehalten hat (vgl. Beschluss der ESchK vom
7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a, E. II./10) (vgl. zum Ganzen auch un- ten unter E. 6.7). Die von den Verwertungsgesellschaften eingereichten Unter- lagen zu den Vergütungen im europäischen Ausland (Beilage 40 zum Gesuch vom 26. Mai 2016) sprechen jedenfalls nicht dafür, dass die Vergütungssätze im internationalen Vergleich unangemessen hoch wären. 6.6.7 Schliesslich wird von Nutzerseite vorgetragen, der neue GT 3a würde zu einer sprunghaften Erhöhung der geschuldeten Vergütungen führen, weshalb diese angesichts der einschlägigen Rechtsprechung als unangemessen beur- teilt werden müssten. Umgekehrt führen die Verwertungsgesellschaften aus, der vorzeitige Umstieg auf ein neues System per 1. Januar 2017 bezwecke gerade die Vermeidung einer solchen sprunghaften Erhöhung der Vergütungen beim dereinstigen Wegfall des Inkassos durch die Billag. Denn so käme es bereits vor dem Wech- sel zum neuen RTVG-System zu einer Erhöhung der geschuldeten Beträge um 8 Prozent. Gemäss langjähriger Praxis der Schiedskommission sind sprunghafte Erhö- hungen der Vergütungssätze zu vermeiden. Gelegentlich wurden grössere Er- höhungen jedoch genehmigt, falls sie gestaffelt erfolgen. Auf eine gestaffelte Umsetzung kann unter Umständen verzichtet werden, wenn frühere Entschä- digungen offensichtlich ungenügend waren oder wenn eine Erhöhung auf einer sachlich gerechtfertigten Umstellung auf ein neues Berechnungssystem beruht bzw. die Folge einer gerechteren Urheberrechtsentschädigung ist (vgl. Be- schluss der ESchK vom 10. Dezember 2012 betreffend GT Y, E. II./8., mit Hin- weisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend kommt es aber überhaupt nicht zu einer sprunghaften Erhöhung der Vergütungssätze als sol- che, sondern es geht lediglich um den Wegfall von Ermässigungen auf diesel- ben. Weder die Verwertungsgesellschaften noch die Nutzerseite können daher aus der Praxis zur sogenannten sprunghaften Erhöhung von Tarifen etwas zu ihren Gunsten ableiten. 6.7 Damit zeichnet sich ab, dass die Schiedskommission von der Stellung- nahme der PUE vom 1. September 2016, mit dem wesentlichen Inhalt, den GT 3a in der Fassung vom 7. April 2016 nicht zu genehmigen und dessen Ver- gütungssätze herabzusetzen, abzuweichen gedenkt. Die Schiedskommission hat dies gemäss Art. 15 Abs. 2ter des Preisüberwachungsgesetzes vom
20. Dezember 1985 (PüG SR 942.20) in ihrem Beschluss zu begründen (vgl.
GT 3a 2016 Seite 31 Urteil des Bundesgerichts 2A.142/1994 2A.173/1994 2A.174/1994 vom
24. März 1995, E. 4d GT 4; JACQUES BONVIN/OLIVIER SCHALLER, in: Marte- net/Bovet/Tercier [Hrsg.], Commentaire Romand, Droit de la concurrence,
2. Aufl. 2013, Art. 15 PüG N 32). In der Sache hat sich die Schiedskommission bereits in den obenstehenden Erwägungen mit einzelnen Argumenten der PUE auseinandergesetzt. Ergän- zend soll an dieser Stelle zusätzlich Folgendes festgehalten werden: Die Schiedskommission anerkennt die umfangreichen ökonomischen Berechnun- gen der PUE, obwohl sie ihre Auffassungen aus urheberrechtlicher Sicht nicht in allen Punkten nachvollziehen kann. Sie stellt aber auch fest, dass die Be- rechnung der Vergütungen auf der Basis des Aufwands von Gesetzes wegen bloss eine «hilfsweise» Berechnung sein kann und die Berechtigten gemäss Art. 60 Abs. 2 URG in jedem Fall Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben. Eine Senkung auf die von der PUE berechneten Vergütungssätze muss sie vor diesem Hintergrund ausschliessen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Schiedskommission zwar auf eine eingehende Analyse betreffend die von den Verwertungsgesellschaften eingereichten Unterlagen zum Auslandsver- gleich (Beilage 40 zum Gesuch vom 26. Mai 2016) verzichtet hat, sich diesen Unterlagen aber ohne Weiteres entnehmen lässt, dass die in der Schweiz gel- tenden Vergütungen im Vergleich zum (europäischen) Ausland nach wie vor eher im unteren Bereich angesiedelt sind (s. dazu oben unter E. 6.6.6). Eine Senkung der Gesamtvergütung zu Lasten der Urheber und der Leistungs- schutzberechtigen unter dem GT 3a wäre ferner angesichts der staatsvertrag- lichen Verpflichtungen der Schweiz in diesem Bereich nicht vertretbar. So ha- ben die Berechtigten gemäss Art. 11bis Abs. 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (RBÜ, SR 0.231.15), Anspruch auf eine angemessene Vergütung, bzw. es dür- fen weder die normale Verwertung ihrer Werke beeinträchtigt noch ihre berech- tigten Interessen verletzt werden (Art. 8 i.V.m. Art. 10 des WIPO-Urheber- rechtsvertrags, abgeschlossen in Genf am 20. Dezember 1996 [WCT, SR 0.231.171.1]), falls ihre Werke gemäss dem GT 3a genutzt werden. Ebenso haben die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller Anspruch auf eine an- gemessene Vergütung gemäss Art. 15 Abs. 1 des WIPO-Vertrags über Darbie- tungen und Tonträger, abgeschlossen in Genf am 20. Dezember 1996 (WPPT, SR 0.231.151). Spätestens anlässlich der Verhandlung haben die Verwer- tungsgesellschaften schliesslich dargelegt, dass sie sehr wohl Alternativen zum Einzug durch die SUISA für das künftige Inkasso nach dem Wegfall des Billag-Inkassos geprüft haben und die Erhebung der Vergütung nicht ohne ei- nen minimalen über die blossen Transaktionen hinausgehenden Kundenser- vice funktionieren kann. Dass sich die Verwertungsgesellschaften innerhalb
GT 3a 2016 Seite 32 der geprüften Möglichkeiten für ein Inkasso durch die SUISA entschieden ha- ben, ist angesichts der ihnen rechtlich zugebilligten Tarifautonomie nicht zu be- anstanden (vgl. Beschluss der ESchK vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a, E. II./7 S. 31, mit Hinweis; MEIER, a.a.O. N 248). 6.8 Insgesamt ergeben sich somit gute Gründe für eine Senkung der Vergü- tungssätze um zwischen 4,3775 Prozent und 11,19 Prozent (zuzüglich um 0,7 Prozent für den Teuerungsausgleich) im Audiobereich und um 11,75 Pro- zent im audiovisuellen Bereich (im Falle des Inkassos durch die SUISA). Um- gekehrt haben die Verwertungsgesellschaften einen Anspruch auf Erhöhung der Vergütungssätze beim Wegfall des Billag-Inkassos um rund 7,67 Prozent. Daraus resultiert ein (maximaler) Anspruch auf Senkung der bis anhin gelten- den Vergütungssätze um 4,22 Prozent. Es bleibt aber an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass dieser Prozentsatz aufgrund des teilweise veralteten Zah- lenmaterials und der unumgänglichen Prognosen – etwa über die künftigen Gesamteinnahmen unter dem GT 3a – lediglich einen Richtwert bilden kann. Unter dem Strich hält die Schiedskommission daher die im Tarif enthaltene Senkung um 20 Prozent bei der Basisvergütung (für den Audio-Bereich wie auch für den audiovisuellen Bereich) bzw. um 10 Prozent bei der Zusatzvergü- tung im Audiobereich und im audiovisuellen Bereich jedenfalls dann für ange- messen, wenn der Einzug der Gebühren durch die Billag wegfällt. Da die grös- seren Betriebe mit mehr Betriebsfläche bzw. Amtslinien in der Regel wirtschaft- lich stärker sind, scheint es auch angemessen, dass sie – im Bereich der Zu- satzvergütung – bloss in geringerem Umfang von einer Senkung der Vergütun- gen profitieren als Klein- und Kleinstbetriebe, die lediglich die Basisvergütung zu entrichten haben. Die von den Verwertungsgesellschaften anlässlich der Verhandlung eingebrachten Berechnungsbeispiele (vgl. Beilage Nr. 1 zum Pro- tokoll der Sitzung betreffend GT 3a vom 7. November 2016 «Plaidoirie TC 3a», S. 12) zeigen ferner auf, dass die künftig zu entrichtenden Vergütungen auch für kleinere Betriebe tragbar sein sollten. Damit sind die umstrittenen Vergü- tungssätze des zur Genehmigung vorgelegten GT 3a als angemessen im Sinne von Art. 60 URG zu beurteilen – vorbehältlich von Ziffer 8 des Tarifs, auf die sogleich unten in E. 7 einzugehen ist, sowie vorbehältlich der Festlegung der zeitlichen Geltungsdauer der Tarifbestimmungen (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts B-3865/2015 vom 7. Juli 2016 GT 3a Zusatz, E. 6.7 [nicht rechtskräftig] sowie sogleich unten unter E. 8). 7. Entgegen der Auffassung der Verwertungsgesellschaften (vgl. Gesuch vom
26. Mai 2016, N 65) ist die Schiedskommission der Ansicht, dass sie die Be- stimmungen von Ziffer 8 des Tarifs unter dem Titel «Rabatt für Inkassoerleich- terungen» ebenfalls einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen hat (vgl.
GT 3a 2016 Seite 33 Beschluss der ESchK vom 10. November 2014 betreffend GT S, E. 4), zumal hinsichtlich dieser Bestimmungen wohl kaum von «Einigungsklauseln» auszu- gehen ist (vgl. dazu unten unter E. 9). Ermässigungen spielen zwar gemäss der Rechtsprechung keine Rolle bei der Angemessenheitsbeurteilung der Ver- gütungssätze eines Tarifs, unterliegen ihrerseits aber ebenfalls der Angemes- senheitsprüfung gemäss Art. 60 URG. Während Ziffer 8.1 angesichts des heu- tigen Beschlusses wohl kaum jemals praktische Bedeutung erlangen wird (s. dazu oben unter E. 3 und unten unter E. 10, sowie zur Frage der Geltungsdauer des Tarifs sogleich unten unter E. 8), ist Ziffer 8.2 des Tarifs näher zu prüfen. Das Wort «unaufgefordert» in Ziffer 8.2, Lemma 3 des Tarifs würde nach An- sicht der Schiedskommission dazu führen, dass Personen, die Nutzungen ge- mäss dem GT 3a vornehmen, sich aber nicht unaufgefordert bei der SUISA zum Zweck der Lizenzierung melden, die Chancen auf 5 Prozent Ermässigung für immer vertan hätten. Dies beurteilt die Schiedskommission (insbesondere mit Blick auf kleinere Unternehmen) als realitätsfern und unbillig und daher nicht angemessen im Sinne von Art. 60 URG. Es scheint hier nämlich nicht mehr bloss um den unter privatrechtlichen Gesichtspunkten zentralen «Aus- gleich» zu gehen, sondern es handelt sich fast schon um eine Tarifbestimmung mit «Strafcharakter». Für die betreffenden Nutzer muss die Möglichkeit ge- wahrt werden, die Anmeldung auf zumindest einmalige Aufforderung hin nach- zuholen, um von den 5 Prozent Ermässigung doch noch profitieren zu können. 8. Gemäss der Praxis der Schiedskommission sowie gemäss E. 6.7 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-3865/2015 vom 7. Juli 2016 GT 3a Zusatz [nicht rechtskräftig] unterliegt auch die diachrone Belastung der Nutzer durch die in einem bestimmten Tarif vorgesehenen Vergütungen der Angemessen- heitskontrolle durch die Schiedskommission. Deshalb ist im Folgenden nicht bloss der vorgesehene Zeitpunkt des Inkrafttretens des GT 3a (ab dem 1. Ja- nuar 2017) zu prüfen, sondern auch die vorgesehene Geltungsdauer, ein- schliesslich der in Tarifziffer 18 enthalten (unbeschränkten) automatischen Ver- längerungsklausel um jeweils ein Jahr auf ihre Angemessenheit (vgl. Be- schluss der ESchK vom 8. Dezember 2016 betreffend GT 4i, E. 4, teilweise veröffentlicht in: Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbe- werbsrecht sic! 2015 S. 371 ff.). 8.1 Vorgesehen ist in Ziffer 18 des Tarifs dessen Inkraftsetzung per 1. Januar 2017, also voraussichtlich zwei Jahre vor dem Vollzug des Wechsels auf die allgemeine Abgabe (vgl. oben Bst. A). Die Verwertungsgesellschaften begrün- den dies im Wesentlichen damit, dass die Vorbereitung des Inkassos durch die
GT 3a 2016 Seite 34 SUISA bereits vor dem Wechsel zum neuen RTVG-System Investitionen erfor- derlich machen werde. Dies führe dazu, dass sie zusätzliche Mittel bereits in einer Übergangsphase benötigten. Insbesondere ginge es um die Bereitstel- lung von Informatikmitteln. Dem hält GastroSuisse entgegen, die Vorbringen der Verwertungsgesellschaf- ten rechtfertigten es nicht, das System bereits ab dem 1. Januar 2017 bis zum Vollzug des Wechsels zur allgemeinen Abgabe umzustellen, also für einen Zeit- raum, in welchem das Inkasso durch die Billag noch funktioniere. Da hier die Einzugskostenersparnisse noch wirken könnten, entstünden der SUISA auch keine Mehrkosten. Die Schiedskommission vertritt in diesem Punkt die Auffassung, dass es unbil- lig erscheinen würde, bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Abgabesystems einen grundlegenden Wechsel beim GT 3a herbeizuführen. Entgegen der Auf- fassung der Verwertungsgesellschaften vermag auch der Vergleich mit den im europäischen Ausland für dieselben oder vergleichbare Nutzungen bezahlten Vergütungen angesichts der Schwierigkeiten bei der tatsächlichen Vergleich- barkeit (vgl. oben unter E. 6.6.6) ein solches Vorgehen nicht zu rechtfertigen. Die entsprechenden Investitionen in ihr zukünftiges Inkasso müssen die Ver- wertungsgesellschaften schlicht tätigen, ohne dass sie dieselben bereits im Vorfeld absichern bzw. sogar amortisieren könnten. Vielmehr hält sie das zeit- gleiche Inkrafttreten mit dem Vollzug des Wechsels, vermutlich also per 1. Ja- nuar 2019, und die Verlängerung des bisherigen GT 3a bis zu diesem Zeitpunkt für die angemessenste Lösung. Immerhin verzichtet sie zugunsten der Verwer- tungsgesellschaften darauf, die althergebrachten Vergütungen für den Über- gangszeitraum zu senken, obwohl einige der oben aufgeführten Kriterien den Anspruch auf eine Tarifsenkung unter dem Regime des Billag-Inkassos durch- aus nahelegen würden. Dieses Vorgehen soll der SUISA die Vornahme der notwendigen Investitionen immerhin nicht noch zusätzlich erschweren (s. zum Ganzen auch oben unter E. 6.9). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die vorgese- hene Verlängerung des GT 3a (2008–2016) auch eine entsprechende Verlän- gerung des GT 3a Zusatz impliziert, da Ziffer 5 Absatz 2 des GT 3a Zusatz eine Koppelung der Gültigkeitsdauer des Tarifs an diejenige des GT 3a (2008–2016) vorsieht. Dies gilt allerdings bloss vorbehältlich des Ausgangs der beiden vor dem Bundesgericht zum Zeitpunkt der Schlussredaktion des vorliegenden Be- schlusses noch hängigen Beschwerdeverfahren betreffend den GT 3a Zusatz (Verfahrensnummern: 2C_685/2016 bzw. 2C_806/2016).
GT 3a 2016 Seite 35 8.2 Im Beschluss der ESchK vom 8. Dezember 2016 betreffend GT 4i, E. 4 f., teilweise veröffentlicht in: sic! 2015 S. 371 ff., ist die Schiedskommission zum Schluss gelangt, dass zeitlich unbeschränkte automatische Verlängerungs- klauseln in Tarifen unangemessen seien. Die entsprechenden Klauseln seien abhängig von den Umständen des Einzelfalls vielmehr zeitlich zu begrenzen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, wo sie sich (nicht zuletzt angesichts der über weite Strecken lediglich extrapolierbaren Auswirkungen des Systemwech- sels beim Einzug der Vergütungen und einem verbleibenden Mass an Unge- wissheit über das neue RTVG-System) für höchstens eine nochmals so lange Geltungsdauer wie die ursprünglich vorgesehene aussprechen kann, also bis zum 31. Dezember 2026. Die Möglichkeit der automatischen Tarifverlängerung ist daher für den vorliegenden Tarif bis Ende 2026 zu beschränken. Dies be- deutet eine maximale Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. 9. Bezüglich der restlichen Bestimmungen des vorgelegten GT 3a kann die Schiedskommission auf eine weitergehende Prüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichten, da diese von Seiten der Nutzer nicht bestritten sind und auch keine gewichtigen Anzeichen vorliegen, die gegen die Annahme von deren Angemes- senheit sprechen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 1986, E. 5 b), veröffentlicht in: EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWER- TUNG VON URHEBERRECHT [Hrsg.], Entscheide und Gutachten, 1981–1990, S. 183 ff., S. 190 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Februar 2011 GT 3c, E. 6.2, S. 17 f.). 10. Gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 URV erhielten die Parteien anlässlich der heutigen Sitzung nochmals Gelegenheit, zu den vorgesehenen Änderungen Stellung zu nehmen. In der Folge wird der von den fünf Verwertungsgesellschaften vorgelegte GT 3a mit den von der Schiedskom- mission vorgenommenen Änderungen genehmigt. Dabei wird zwar schon zeit- nah ersichtlich, dass Ziffer 8.1 und Ziffer 20 des Tarifs wohl keine Relevanz erlangen werden, da die Billag bis zum von der Schiedskommission geänder- ten Zeitpunkt des Inkrafttretens des GT 3a gar keine Vergütungen mehr erhe- ben kann. Darin mag eine geringfügige Inkonsistenz der von der Schiedskom- mission am heutigen Verhandlungstag vorgenommenen Tarifänderungen ge- sehen werden. Allerdings haben weder die Verwertungsgesellschaften noch die Nutzerverbände anlässlich ihrer Stellungnahme zu den durch die Schieds- kommission sonst geplanten Änderungen am Tarif das Bedürfnis geäussert, auch die entsprechenden Tarifziffern angepasst zu sehen.
GT 3a 2016 Seite 36 11. Vorbehältlich einer Anordnung im Gesetz ist es Sache einer Behörde, den Zeit- punkt für die Wirksamkeit einer ihrer Verfügungen festzusetzen (vgl. Art. 39 Bst. b VwVG, Art. 55 Abs. 2 VwVG). Vorliegend fehlt eine entspre- chende Norm in den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen. Die Schiedskom- mission nimmt daher im Sinne einer Nebenbestimmung in ihren Beschluss auf, dass er erst mit dem Ablauf der Beschwerdefrist Rechtswirkungen entfaltet (vgl. zum Ganzen Beschluss der ESchK vom 29. Juni 2015 betreffend Tarif A Radio, E. II./8, mit weiteren Hinweisen). 12. 12.1 Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 16b URV von den beteiligten Verwertungsgesellschaften unter solidarischer Haftung zu tragen. Zu den Kosten dieses Genehmigungsverfahrens werden auch diejenigen für die Zwischenverfügung vom 11. Juli 2016 in der Höhe von 500 Franken ge- schlagen. Die Kosten für das Genehmigungsverfahren betragen demnach 3000 Franken (Gebühr) plus 11 699.05 Franken (Auslagen). 12.2 DUN, hotelleriesuisse und Swiss Fashion Stores stellen im vorliegenden Verfahren einen Antrag auf Parteientschädigung (vgl. oben Bst. a). Eine Par- teientschädigung ist im erstinstanzlichen (Tarifgenehmigungs-)Verfahren je- doch nicht vorgesehen (vgl. VERA MARANTELLI/SAID HUBER in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
2. Aufl. 2016, Art. 14 VwVG N 45). Art. 16a Abs. 1 URV verweist denn auch weder auf Art. 8 noch auf Art. 12 VKEV. Die Parteientschädigung, die die ge- nannten Sendeunternehmen fordern, kann allein schon aus diesen Gründen nicht gesprochen werden.
GT 3a 2016 Seite 37 III. Demnach beschliesst die Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik) wird in der Fassung vom 7. April 2016 ab Inkrafttreten des neuen Abgabesystems gemäss RTVG bis zum 31. Dezember 2021 mit den folgenden Änderungen genehmigt: 1.1 Ziffer 8.2, Lemma 3: «unaufgefordert» / «spontanément» / «spontaneamente» 1.2 Ziffer 18: «[…] Die Gültigkeitsdauer des Tarifs verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, längstens bis zum 31. Dezember 2026, wenn er nicht von einem der Verhandlungspartner durch schriftliche Anzeige an den anderen ein Jahr vor Ablauf gekündigt wird. […]» 2. Die Geltungsdauer des GT 3a 2008–2016 wird bis zum Inkrafttreten des neuen Tarifs verlängert. 3. Den am GT 3a beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM werden die Kosten (bestehend aus einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 3000.– und dem Ersatz der Auslagen von Fr. 11 699.05, total Fr. 14 699.05) des Genehmigungsverfahrens auferlegt. Sie haften dafür solidarisch. 4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 5. Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses entfalten ihre Rechtswirkung mit dem Ablauf der Beschwerdefrist. 6. Schriftliche Mitteilung an: Mitglieder der Spruchkammer ProLitteris, Zürich (Einschreiben mit Rückschein) SSA, Lausanne (Einschreiben mit Rückschein) SUISA, Zürich (Einschreiben mit Rückschein)
GT 3a 2016 Seite 38 SUISSIMAGE, Bern (Einschreiben mit Rückschein) SWISSPERFORM, Zürich (Einschreiben mit Rückschein) DUN, vertreten durch RA Nicole Emmenegger, Markwalder Emmenegger, Bern Vertritt auch: Schweizerische Eidgenossenschaft (BBL) Curaviva Römisch-Katholische Zentralkonferenz Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund Schweizerische Bankiervereinigung Schweizerischer Versicherungsverband Swissmem (Einschreiben mit Rückschein) GastroSuisse, Zürich (Einschreiben mit Rückschein) ASCO, Zürich (Einschreiben mit Rückschein) SBCK, c/o Marc Blickenstorfer, Zürich (Einschreiben mit Rückschein) Schweizerischer Gewerbeverband, Bern (Einschreiben mit Rückschein) Allianz Zweitwohnung Schweiz, Hinterkappelen (Einschreiben mit Rückschein) coiffureSUISSE, Bern (Einschreiben mit Rückschein) H+ Die Spitäler der Schweiz, Bern (Einschreiben mit Rückschein) hotelleriesuisse, vertreten durch RA Nicole Emmenegger, Markwalder Emmenegger, Bern (Einschreiben mit Rückschein) Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, Bern (Einschreiben mit Rückschein) Interessengemeinschaft Parahotellerie Schweiz, vertreten durch Andreas Müri, c/o Interhome, Glattbrugg (Einschreiben mit Rückschein) Schweizerischer Fitness- und Gesundheitscenter Verband, Bern (Einschreiben mit Rückschein) CafetierSuisse, Zürich (Einschreiben mit Rückschein)
GT 3a 2016 Seite 39 Swiss Fashion Stores, vertreten durch RA Nicole Emmenegger, Markwalder Emmenegger, Bern (Einschreiben mit Rückschein) Swiss Retail Federation, Bern (Einschreiben mit Rückschein) Preisüberwachung PUE, Bern (zur Kenntnis)
Eidgenössische Schiedskommission Armin Knecht Präsident Philipp Dannacher Kommissionssekretär Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes- verwaltungsgericht (Postfach, 9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden.1 Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.2 Versand: 17. September 2017
1 Art. 74 Abs. 1 URG in Verbindung mit Art. 33 Bst. f und Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) so- wie Art. 50 Abs. 1 VwVG. 2 Art. 52 Abs. 1 VwVG.
Geschäftsführende Verwertungsgesellschaft
SUISA
Bellariastrasse 82, 8038 Zürich, Telefon 044 485 66 66, Fax 044 482 43 33 11bis, av. du Grammont, 1007 Lausanne, Téléphone 021 614 32 32, Téléfax 021 614 32 42 Via Soldino 9, 6900 Lugano, Telefono 091 950 08 28, Fax 091 950 08 29
http://www.suisa.ch E-Mail: suisa@suisa.ch
ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst SSA Société Suisse des Auteurs, société coopérative SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik SUISSIMAGE Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken SWISSPERFORM Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte
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Gemeinsamer Tarif 3a 2017 - 2021, Fassung vom 07.04.2016
Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik
Genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheber- rechten und verwandten Schutzrechten am und veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. vom .
Gemeinsamer Tarif 3a 2017 - 2021, Fassung vom 07.04.2016 2 A. Gegenstand des Tarifs 1 Repertoires 1.1 Der Tarif bezieht sich auf Urheberrechte an
- literarischen Werken und Werken der bildenden Kunst des Repertoires der ProLitteris
- dramatischen und musikdramatischen Werken des Repertoires der Société Suisse des Auteurs (SSA)
- nicht-theatralischen Musikwerken des Repertoires der SUISA (nachstehend «Musik»)
- audiovisuellen Werken des Repertoires der SUISSIMAGE 1.2 Der Tarif bezieht sich ferner auf verwandte Schutzrechte an
- Darbietungen des Repertoires von SWISSPERFORM
- Handels-Tonträgern und Handels-Tonbildträgern, auf welchen Darbietungen des Repertoires von SWISSPERFORM festgelegt sind
- Radio- und Fernsehsendungen des Repertoires von SWISSPERFORM. 2 Verwendung der Repertoires 2.1 Der Tarif bezieht sich auf Nutzungen der folgenden Rechte in der Schweiz und in Liechtenstein:
- das Wahrnehmbarmachen von Radio- und Fernsehsendungen oder von zugänglich gemachten Werken und Leistungen (Art. 10 Abs. 2 lit. f, Art. 33 Abs. 2 lit. e, Art. 35, Art. 37 lit. b und Art. 38 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 URG bzw. Art. 10 Abs. 2 lit. f, Art. 37 Abs. 2 lit. e, Art. 41, Art. 42 lit. b und Art. 43 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 FL-URG);
- das Aufführen von Werken und Leistungen mittels Tonträger (Art. 10 Abs. 2 lit. c und Art. 35 URG bzw. Art. 10 Abs. 2 lit. c und Art. 41 FL-URG);
- das Vorführen von Werken und Leistungen mittels Tonbildträger (Art. 10 Abs. 2 lit. c und Art. 35 URG bzw. Art. 10 Abs. 2 lit. c und Art. 41 FL-URG). Beispiele für vom Tarif erfasste Nutzungen sind:
- Wiedergabe von Radiosendungen und Musikaufnahmen;
- Wiedergabe von Fernsehsendungen oder Filmen, sofern es sich nicht um mit Ort und Zeit angekündigte Filmvorführungen oder um public viewing auf Bildschirmen mit einer Diagonale von mehr als 3 Metern handelt;
- Betrieb interaktiver Multimedia-Terminals Hinsichtlich der Nutzung der o. g. Rechte ist der Tarif subsidiär gegenüber allen an- deren Tarifen der schweizerischen Verwertungsgesellschaften. Er bezieht sich daher insbesondere nicht auf Nutzungen, die in den folgenden Tarifen geregelt sind:
- Gemeinsamer Tarif E
- Gemeinsame Tarif H, Hb und HV
- Gemeinsame Tarife Ka und Kb
- Gemeinsamer Tarif L
- Gemeinsamer Tarif Ma
- Gemeinsame Tarife 3b und 3c
Gemeinsamer Tarif 3a 2017 - 2021, Fassung vom 07.04.2016 3 Der vorliegende Tarif gilt demnach – vorbehaltlich Ziff. 2.2 – für die o. g. Nutzungen in allen Arten von Räumen, z. B. in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräu- men, Arbeitsräumen, Sitzungszimmern, Seminarräumen, Gästezimmern (als solche gelten Gäste- und Patientenzimmer, Zellen von Gefängnissen, Ferienwohnungen etc.), Museen, Ausstellungen etc., sowie für die akustische Untermalung von Warte- schleifen in der Telekommunikation. Allfällige Änderungen, die sich aus einem rechtskräftigen Entscheid im Beschwerde- verfahren zum GT 3a Zusatz ergeben, werden bei der Anwendung des vorliegenden Tarifs berücksichtigt. Hinsichtlich der Urheberrechte sind mit Zahlung der Vergütungen gemäss Buchstabe C ebenfalls die Rechte zur Aufnahme der Musik auf Tonträger zur Verwendung aus- schliesslich bei Nutzungen gemäss diesem Tarif abgegolten. 2.2 Einzelne Verwertungsgesellschaften vertreten nicht alle Nutzungsrechte gemäss Zif- fer 2.1. Nachstehend wird für die einzelnen Nutzungen festgehalten, für welche Re- pertoires die Bewilligung gemäss diesem Tarif gilt und für welche eine gesonderte Bewilligung erforderlich ist. Nutzung gemäss diesem Tarif bewilligt gesonderte Bewilli- gung erforderlich Wahrnehmbarmachen von zu- gänglich gemachten, gesendeten oder weitergesendeten Werken und Leistungen Alle Repertoires -- Zeitverschobenes Wahrnehm- barmachen von zugänglich ge- machten, gesendeten oder weitergesendeten Werken und Leistungen Musik (Urheberrechte) und Swissperform- Repertoire betreffend Handels-Tonträger und Handels-Tonbildträger alle anderen betroffenen Repertoires Aufführen von Werken und Leis- tungen unter Verwendung von Handels-Tonträgern Musik (Urheberrechte) und Swissperform- Repertoire alle anderen betroffenen Repertoires Vorführen von Werken und Leis- tungen unter Verwendung von Handels-Tonbildträgern Musik (Urheberrechte) und Swissperform- Repertoire andere betroffene Reper- toires (insbes. Film- Urheberrechte, i. d. R. vertreten durch Filmpro- duzenten und Filmverlei- her) Aufführen und Vorführen von Werken und Leistungen unter Verwendung von nicht im Han- del erhältlichen Ton- und Ton- bildträgern Musik (Urheberrechte) alle anderen betroffenen Repertoires Aufnehmen auf Tonträger (aus- schliesslich für Nutzungen ge- mäss diesem Tarif) Musik (Urheberrechte) alle anderen betroffenen Repertoires
2.3 Der Empfang von Werken und Leistungen im Rahmen von sog. on-demand Diensten ist nicht durch diesen Tarif geregelt.
Gemeinsamer Tarif 3a 2017 - 2021, Fassung vom 07.04.2016 4 B. Verwertungsgesellschaften 3 Die SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin der Verwertungsgesellschaften
- PROLITTERIS
- SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA)
- SUISA
- SUISSIMAGE
- SWISSPERFORM
C. Vergütung 4 Die Vergütung berechnet sich nach der Fläche, bzw. für music-on-hold nach der Zahl der Amtslinien. Fläche ist diejenige Fläche, auf welcher Sendungen/Aufführungen/Vorführungen hör- bar oder sichtbar sind, einschliesslich der von Mobiliar belegten Fläche sowie ein- schliesslich der Fläche der Gästezimmer. Ist die Fläche nicht bestimmbar, wohl aber die Anzahl Plätze, so gilt pro Platz eine Fläche von 5 m².
5 Basisvergütung
Auf Flächen bis 1000 m² und/oder für bis zu 200 Amtslinien beträgt die Basisvergü- tung pro Kalendermonat und pro Nutzungsort (Geschäft, Laden, Betrieb etc.):
Urheberechte verwandte Schutzrechte Gesamt Audio-Nutzungen CHF 14.40 CHF 4.80 CHF 19.20 Audiovisuelle Nutzungen CHF 15.60 CHF 5.20 CHF 20.80
6 Zusatzvergütung Auf Flächen über 1000 m2 und/oder für mehr als 200 Amtslinien ist zusätzlich zur Ba- sisvergütung eine weitere Vergütung für die übersteigende Fläche bzw. Anzahl Amts- linien pro Kalendermonat und pro Nutzungsort zu entrichten:
Urheberechte verwandte Schutzrechte Gesamt
a) bis 3000 m2 und/oder bis 600 Amtslinien CHF 42.48 CHF 14.18 CHF 56.66
b) bis 5000 m2 und/oder bis 1000 Amtslinien CHF 85.05 CHF 28.35 CHF 113.40
c) über 5000 m2 und/oder über 1000 Amtslinien CHF 127.58 CHF 42.54 CHF 170.12
Gemeinsamer Tarif 3a 2017 - 2021, Fassung vom 07.04.2016 5 7 Besondere Bestimmungen für Gefängniszellen Für die Betreiber von Gefängnissen wird die Vergütung ausschliesslich gemäss Ziffer 5 berechnet, Ziffer 6 ist nicht anwendbar. 8 Rabatt für Inkassoerleichterungen 8.1 Kunden, die die Vergütung für die unter diesen Tarif fallenden Nutzungen an die Bil- lag AG bezahlen, erhalten folgende Rabatte, sofern sie die Bedingungen des vorlie- genden Tarifs einhalten:
- 10 % auf die Entschädigungen gemäss Ziffer 5
- 10 % auf die Entschädigungen gemäss Ziffer 6 8.2 Kunden, auf die eine der vier folgenden Bedingungen zutrifft, erhalten einen Rabatt von 5 % auf die Vergütungen gemäss Ziffern 5 und 6, sofern sie die Bedingungen des vorliegenden Tarifs einhalten:
- Der Kunde hat bis zum Inkrafttreten des neuen Abgabesystems gemäss RTVG die Vergütung gemäss GT 3a an die Billag AG bezahlt.
- Der Kunde ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abgabesystems gemäss RTVG direkt bei der SUISA angemeldet und stimmt ab diesem Datum einer Abwick- lung seiner Lizenzbeziehung über das Online-System der SUISA zu.
- Der Kunde ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abgabesystems gemäss RTVG bei der SUISA noch nicht angemeldet, er meldet seine Nutzungen gemäss diesem Tarif unaufgefordert zur Abwicklung über das Online-Meldesystem der SUISA an und teilt dabei die zur Berechnung der Vergütung eingeforderten Informa- tionen vollständig mit.
- Der Kunde zahlt die nach diesem Tarif fällige Vergütung an eine landesweit tätige Dachorganisation, die von der SUISA mit dem zentralen Inkasso für alle ihre Mitglie- der beauftragt wurde.
D. Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen 9 Die Vergütungen in Abschnitt C werden verdoppelt, wenn
- Repertoires verwendet werden, ohne dass eine Bewilligung der SUISA erworben worden ist
- der Veranstalter absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige oder lückenhafte Angaben liefert. 10 Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt vorbe- halten.
Gemeinsamer Tarif 3a 2017 - 2021, Fassung vom 07.04.2016 6 E. Mehrwertsteuer 11 Die in diesem Tarif vorgesehenen Entschädigungsbeträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Soweit aufgrund einer zwingenden objektiven Steuerpflicht oder der Ausübung eines Wahlrechtes eine Mehrwertsteuer abzurechnen ist, ist diese vom Nutzer zum jeweils anwendbaren Steuersatz (2017: Normalsatz 8 %, reduzierter Satz 2.5 %) zusätzlich geschuldet.
F. Abrechnung 12 Die Nutzer melden die von ihnen betriebenen Nutzungsorte (einschliesslich der voll- ständigen Adresse) sowie alle weiteren Angaben, die zur Berechnung der Vergütung erforderlich sind, innert 10 Tagen nach Beginn der Nutzung der Werke oder anderer geschützter Güter. Die Meldung bleibt bis zur Mitteilung einer Änderung für alle Rechnungen gültig. Es obliegt dem Nutzer, eine Änderung von sich aus bis zum 15. Januar eines jeden Jahres für das Vorjahr der SUISA zu melden. Die SUISA passt die Rechnung für das Vorjahr sowie künftige Rechnungen entsprechend an. Die Rechnungen werden i. d. R. für ein Kalenderjahr gestellt. 13 Die Nutzer liefern auf Verlangen alle Belege, die zur Prüfung dieser Angaben not- wendig sind. 14 Wenn die Angaben oder Belege auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, oder die Einsichtnahme in die Bücher verweigert wird, kann die SUISA die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Auf- grund geschätzter Angaben erstellte Rechnungen gelten als vom Nutzer anerkannt, wenn er nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollständige und korrekte Anga- ben nachliefert.
G. Zahlungen 15 Die Entschädigungen sind nach Rechnungstellung innert 30 Tagen zu bezahlen. Mit fristgerechter Zahlung gilt die Bewilligung zur Nutzung für den berechneten Zeitraum als erteilt. 16 Die SUISA kann Sicherheiten verlangen von Veranstaltern, die ihren Zahlungsver- pflichtungen nicht fristgerecht nachkommen.
H. Verzeichnisse der verwendeten Musik und der verwendeten Tonträger 17 Die Verwertungsgesellschaften verzichten auf diese Verzeichnisse, soweit sie solche nicht ausdrücklich verlangen.
Gemeinsamer Tarif 3a 2017 - 2021, Fassung vom 07.04.2016 7 I. Gültigkeitsdauer 18 Dieser Tarif ist vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021 gültig. Die Gültigkeits- dauer des Tarifs verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht von einem der Verhandlungspartner durch schriftliche Anzeige an den anderen ein Jahr vor Ablauf gekündigt wird. Eine solche Kündigung schliesst einen weiteren Verlänge- rungsantrag an die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Ur- heberrechten und verwandten Schutzrechten nicht aus. 19 Ist nach Ablauf dieses Tarifs und trotz eingereichtem Genehmigungsgesuch noch kein Folgetarif in Kraft, verlängert sich die Gültigkeitsdauer des vorliegenden Tarifs übergangsweise bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Genehmigungsbe- schluss der Schiedskommission betreffend den Folgetarif.
J. Übergangsbestimmung 20 Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abgabesystems gemäss RTVG erhebt die Billag AG im Auftrag der Verwertungsge- sellschaften die Vergütung für den Empfang von Sendungen gemäss diesem Tarif zusammen mit der Gebühr für den gewerblichen und kommerziellen Empfang von Programmen gemäss der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Das Nähere regelt ein Vertrag zwischen der Billag AG und der SUISA. Kunden, die während dieses Zeit- raums die Vergütungen nach diesem Tarif an die Billag AG zahlen, erhalten einen Rabatt für Inkassoerleichterungen gemäss Ziffer 8.1.
Société de gestion compétente
SUISA
11bis, av. du Grammont, 1007 Lausanne, Téléphone 021 614 32 32, Téléfax 021 614 32 42 Bellariastrasse 82, 8038 Zürich, Telefon 044 485 66 66, Fax 044 482 43 33 Via Soldino 9, 6900 Lugano, Telefono 091 950 08 28, Fax 091 950 08 29
http://www.suisa.ch E-Mail: suisa@suisa.ch
ProLitteris Société suisse de droits d’auteur pour l’art littéraire et plastique SSA Société Suisse des Auteurs, société coopérative SUISA Coopérative des auteurs et éditeurs de musique SUISSIMAGE Coopérative suisse pour les droits d’auteurs d’œuvres audiovisuelles SWISSPERFORM Société suisse pour les droits voisins
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Tarif commun 3a 2017 – 2021, version du 07.04.2016
Communication publique d'émissions ainsi qu’utilisation de pho- nogrammes et vidéogrammes, notamment musique de fond ou d'ambiance
Approuvé par la Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d’auteur et de droits voisins le et publié dans la Feuille officielle suisse du commerce n° du .
Tarif commun 3a 2017 – 2021, version du 07.04.2016 2 A. Objet du tarif 1 Répertoires 1.1 Le tarif se rapporte aux droits d'auteur sur
- les œuvres littéraires et picturales du répertoire de ProLitteris
- les œuvres dramatiques et dramatico-musicales du répertoire de la Société Suisse des Auteurs (SSA)
- les œuvres musicales non théâtrales du répertoire de SUISA (ci-après «musique»)
- les œuvres audiovisuelles du répertoire de SUISSIMAGE 1.2 Le tarif se rapporte également aux droits voisins sur
- les prestations du répertoire de SWISSPERFORM
- les phonogrammes et vidéogrammes disponibles sur le marché incluant des pres- tations du répertoire de SWISSPERFORM
- les émissions de radio et de télévision du répertoire de SWISSPERFORM 2 Utilisation du répertoire 2.1 Le tarif se rapporte aux utilisations des droits suivants, en Suisse et au Liechtenstein:
- faire voir ou entendre des émissions de radio et de télévision ou des œuvres et prestations mises à disposition (art. 10 al. 2 let f, art. 33 al. 2 let e, art. 35, art. 37 let. b et art. 38 en lien avec art. 22 al. 1 LDA, respectivement art. 10 al. 2 let. f, art. 37 al. 2 let e, art. 41, art. 42 let b et art. 43 en lien avec art. 25 al. 1 FL-LDA)
- exécuter des œuvres et des prestations au moyen de supports sonores (art. 10 al. 2 let c et art. 35 LDA, respectivement art. 10 al. 2 let c et art 41 FL-LDA)
- représenter des œuvres et des prestations au moyen de supports audiovisuels (art. 10 al. 2 let c et art. 35 LDA, respectivement art. 10 al. 2 let c et art 41 FL-LDA) Les utilisations concernées par le tarif sont par exemple:
- la communication d’émissions de radio et d’enregistrements musicaux;
- la communication d’émissions de télévision ou de films, dans la mesure où il ne s’agit pas de projections de films annoncées avec indication du lieu et de l’heure ou de public viewing sur écran d’une diagonale de plus de 3 mètres;
- l’exploitation de terminaux multimédias interactifs. Pour ce qui concerne l’utilisation des droits mentionnés ci-dessus, le présent tarif est subsidiaire par rapport à tous les autres tarifs des sociétés de gestion suisses. En particulier, il ne se rapporte pas aux utilisations réglées par les tarifs suivants:
- Tarif commun E
- Tarifs communs H, Hb et HV
- Tarif communs Ka et Kb
- Tarif commun L
- Tarif commun Ma
- Tarifs communs 3b et 3c Le présent tarif est applicable – sous réserve des dispositions du ch. 2.2 – pour les uti- lisations mentionnées ci-dessus dans tous types de locaux, par exemple magasins,
Tarif commun 3a 2017 – 2021, version du 07.04.2016 3 restaurants, espaces de détente, salles de travail, salles de réunion, salles de sémi- naire, chambres d’hôtes (incluant notamment les chambres d’hôpital, les cellules de pri- sons, les appartements de vacances, etc.), musées, expositions, etc.; il est également applicable pour les fonds sonores de systèmes d’attente dans la télécommunication. D’éventuels changements découlant d’une décision entrée en force dans la procédure de recours relative au TC 3a complémentaire seront pris en considération pour l’application du présent tarif. En ce qui concerne les droits d’auteur, le paiement des redevances selon lettre C in- clut également la rémunération des droits pour l’enregistrement de musique sur sup- ports sonores, réalisé exclusivement aux fins des utilisations selon le présent tarif. 2.2 Certaines sociétés de gestion n’administrent pas tous les droits d’utilisation selon chiffre 2.1. Le tableau ci-après explique pour chaque utilisation quels répertoires sont autorisés par ce tarif et lesquels nécessitent une autorisation spéciale. Utilisation autorisés par ce tarif autorisation spéciale né- cessaire Faire voir ou entendre des œuvres et des prestations mises à disposition, diffusées ou retransmises tous les répertoires -- Faire voir ou entendre en diffé- ré des œuvres et des presta- tions mises à disposition, diffusées ou retransmises Musique (droits d’auteur) et répertoire de Swissperform pour les phonogrammes et vidéogrammes dispo- nibles sur le marché tous les autres répertoires concernés Exécuter des œuvres et des prestations en utilisant des phonogrammes disponibles sur le marché Musique (droits d’auteur) et répertoire de Swissperform tous les autres répertoires concernés Représenter des œuvres et des prestations en utilisant des vi- déogrammes disponibles sur le marché Musique (droits d’auteur) et répertoire de Swissperform autres répertoires concer- nés (notamment droits d’auteur pour le film, géné- ralement représentés par les producteurs de films et les distributeurs de films) Exécuter et représenter des œuvres et des prestations en utilisant des phonogrammes et vidéogrammes non dispo- nibles sur le marché Musique (droits d’auteur) tous les autres répertoires concernés Réaliser des enregistrements sur phonogrammes (unique- ment pour des utilisations selon le présent tarif) Musique (droits d’auteur) tous les autres répertoires concernés
2.3 La réception d’œuvres et de prestations dans le cadre de «services on-demand» n’est pas réglée par ce tarif.
Tarif commun 3a 2017 – 2021, version du 07.04.2016 4 B. Sociétés de gestion 3 Pour ce tarif, SUISA fait office de représentante des sociétés de gestion:
- PROLITTERIS
- SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA)
- SUISA
- SUISSIMAGE
- SWISSPERFORM
C. Redevance 4 La redevance se calcule en fonction de la surface, et d'après le nombre de lignes- réseau pour la diffusion de musique au téléphone. La surface s'étend à tous les endroits d'où les émissions/exécutions/représentations sont visibles ou audibles, y compris les surfaces occupées par des meubles ainsi que les surfaces des chambres d’hôtes. Si la surface n'est pas déterminable, mais que l'on connaît le nombre de places, on calcule une surface de 5m² par place. 5 Redevance de base Pour les surfaces jusqu’à 1000m² et/ou jusqu'à 200 lignes-réseau, la redevance de base est la suivante par mois civil et par lieu d’utilisation (entreprise, magasin, exploi- tation, etc.):
Droits d’auteur Droits voisins total Utilisations audio CHF 14.40 CHF 4.80 CHF 19.20 Utilisations audiovisuelles CHF 15.60 CHF 5.20 CHF 20.80
6 Redevance complémentaire Dans le cas de surfaces supérieures à 1000 m2 et/ou pour plus de 200 lignes-réseau, une redevance supplémentaire est due en plus de la redevance de base, pour la sur- face excédentaire, respectivement le nombre de lignes-réseau excédentaires, et cela par mois civil et par lieu d’utilisation:
Droits d’auteur Droits voisins total
a) jusqu’à 3000 m2 et/ou 600 lignes-réseau CHF 42.48 CHF 14.18 CHF 56.66
b) jusqu’à 5000 m2 et/ou 1000 lignes-réseau CHF 85.05 CHF 28.35 CHF 113.40
c) au-delà de 5000 m2 et/ou 1000 lignes-réseau CHF 127.58 CHF 42.54 CHF 170.12
Tarif commun 3a 2017 – 2021, version du 07.04.2016 5 7 Dispositions particulières pour les cellules de prisons Pour les exploitants d’établissements pénitentiaires, la redevance est calculée uni- quement sur la base du chiffre 5; le chiffre 6 n’est pas applicable. 8 Rabais pour encaissement facilité 8.1 Les clients qui payent à Billag SA la redevance relative aux utilisations concernées par le présent tarif ont droit aux rabais ci-après, à la condition qu’ils respectent les conditions dudit tarif.
- 10 % sur les redevances selon chiffre 5
- 10 % sur les redevances selon chiffre 6 8.2 Les clients pour lesquels l’une des quatre conditions suivantes est remplie ont droit à un rabais de 5 % sur les redevances selon chiffres 5 et 6, à la condition qu’ils respec- tent les conditions du présent tarif:
- Le client a, jusqu’à l’entrée en vigueur du nouveau système de redevance selon la LRTV, payé à Billag SA la redevance selon TC 3a.
- Le client est, au moment de l’entrée en vigueur du nouveau système de redevance selon la LRTV, annoncé directement auprès de SUISA et consent à partir de cette date à un déroulement de ses relations d’affaires relatives aux licences par le biais du système en ligne de SUISA.
- Le client n’est pas encore annoncé directement auprès de SUISA au moment de l’entrée en vigueur du nouveau système de redevance selon la LRTV, mais il dé- clare ses utilisations selon le présent tarif spontanément, pour un traitement via le système d’annonce en ligne de SUISA, et il communique par ce biais de manière complète les informations requises pour le calcul de la redevance.
- Le client paie la redevance due selon le présent tarif à une organisation faîtière ac- tive à l’échelon national, qui a été mandatée par SUISA pour l’encaissement cen- tralisé des redevances auprès de l’ensemble de ses membres.
D. Supplément en cas d’infractions au droit 9 Les redevances de la section C sont doublées:
- si des répertoires sont utilisés sans qu’une autorisation de SUISA ait été acquise;
- lorsque l’organisateur donne des informations inexactes ou lacunaires de manière intentionnelle ou par négligence grossière. 10 Une prétention à des dommages-intérêts supérieurs est réservée.
E. TVA 11 Les redevances prévues par le présent tarif s'entendent sans la taxe sur la valeur ajoutée. Si celle-ci est à acquitter, en raison d'un assujettissement objectif impératif ou du fait de l'exercice d'un droit d'option, elle est due en plus par le client au taux d'imposition en vigueur (2017 : taux normal 8 %, taux réduit 2.5 %).
Tarif commun 3a 2017 – 2021, version du 07.04.2016 6 F. Décompte 12 Les utilisateurs annoncent, dans les 10 jours suivant le début de l’utilisation des œuvres ou des autres éléments protégés, les lieux d’utilisation qu’ils exploitent (en communiquant leur adresse complète) ainsi que toutes les autres indications néces- saires au calcul de la redevance. L’annonce reste valable pour toutes les factures, jusqu’à communication d’un changement. Il incombe à l’utilisateur d’annoncer spon- tanément à SUISA toute modification jusqu’au 15 janvier d’une année donnée, pour l’année précédente. SUISA adapte alors la facture concernant l’année précédente ainsi que les futures factures. Les factures sont en règle générale établies pour une année civile. 13 Sur demande, les utilisateurs fournissent tous les documents nécessaires pour la vérification de ces indications. 14 Si, même après un rappel écrit, les données ou les justificatifs ne sont pas envoyés dans le délai supplémentaire imparti, ou si l’accès à la comptabilité est refusé, SUISA peut procéder elle-même à une estimation des données et s’en servir pour établir sa facture. Les factures établies sur la base d’estimations sont considérées comme ac- ceptées par le client si celui-ci ne fournit pas, dans les 30 jours après la date de la facture, des indications complètes et correctes.
G. Paiements 15 Les redevances sont payables dans les 30 jours après facturation. En cas de paie- ment dans les délais, l’autorisation d’utilisation pour la période concernée est consi- dérée comme octroyée. 16 SUISA peut exiger des garanties des clients qui n’honorent pas leurs obligations dans les délais.
H. Relevés de la musique et des répertoires utilisés 17 Les sociétés de gestion renoncent à ces relevés, à moins qu’ils ne soient demandés expressément.
I. Durée de validité 18 Ce tarif est valable du 1er janvier 2017 au 31 décembre 2021. Sa durée de validité se prolonge automatiquement d'année en année, sauf si l’un des partenaires de négo- ciation le dénonce par écrit au moins une année avant son échéance. Une telle dé- nonciation n’exclut pas une demande de prolongation adressée à la Commission arbitrale pour la gestion de droits d’auteur et de droits voisins. 19 Si aucun nouveau tarif n'est en vigueur après l'échéance de ce tarif, alors même qu'une requête d'approbation a été déposée, la durée de validité du présent tarif est prolongée provisoirement jusqu’à expiration du délai de recours contre la décision d’approbation de la Commission arbitrale concernant le nouveau tarif.
Tarif commun 3a 2017 – 2021, version du 07.04.2016 7 J. Disposition transitoire 20 Pour la période allant du 1er janvier 2017 à la date d’entrée en vigueur du nouveau système de redevance selon la LRTV, Billag SA procède, sur mandat des société de gestion, à l’encaissement de la redevance pour la réception d’émissions selon le pré- sent tarif, en même temps qu’elle encaisse la taxe pour la réception à titre profes- sionnel et la réception à titre commercial, en vertu de l’Ordonnance sur la radio et la télévision (ORTV). Les modalités sont réglées par un contrat conclu entre Billag SA et SUISA. Les clients qui, durant cette période, payent à Billag SA les redevances selon le présent tarif, ont droit à un rabais selon chiffre 8.1 pour encaissement facilité.
Società di gestione esecutiva
SUISA
Via Soldino 9, 6900 Lugano, Telefono 091 950 08 28, Fax 091 950 08 29 Bellariastrasse 82, 8038 Zürich, Telefon 044 485 66 66, Fax 044 482 43 33 11bis, av. du Grammont, 1007 Lausanne, Téléphone 021 614 32 32, Téléfax 021 614 32 42
http://www.suisa.ch E-Mail: suisa@suisa.ch
ProLitteris Società svizzera per i diritti degli autori d’arte letteraria e visuale SSA Société Suisse des Auteurs, société coopérative SUISA Società svizzera per i diritti degli autori di opere musicali SUISSIMAGE Società svizzera per i diritti degli autori di opere audiovisive SWISSPERFORM Società svizzera per i diritti di protezione affini
_________________________________________________________________________
Tariffa comune 3a 2017 – 2021, versione del 07.04.2016
Diffusione di emissioni Utilizzazione di supporti sonori e audiovisivi, in particolare musica di sottofondo
Approvata dalla Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d’autore e dei diritti affini il . Pubblicata nel Foglio ufficiale svizzero di commercio n. del .
Tariffa comune 3a 2017 – 2021, versione del 07.04.2016
2 A. Oggetto della tariffa 1 Repertori 1.1 La tariffa concerne i diritti d’autore relativi
- alle opere letterarie e alle opere delle arti figurative del repertorio di ProLitteris
- alle opere drammatiche e operistiche del repertorio della Société Suisse des Auteurs (SSA)
- alle opere musicali non teatrali del repertorio della SUISA (qui di seguito «musica»)
- alle opere audiovisive del repertorio di SUISSIMAGE 1.2 La tariffa concerne inoltre i diritti di protezione affini relativi
- alle esecuzioni del repertorio di SWISSPERFORM
- ai supporti sonori in commercio e ai supporti audiovisivi in commercio che conten- gono esecuzioni del repertorio di SWISSPERFORM
- alle emissioni radiofoniche e televisive del repertorio di SWISSPERFORM. 2 Utilizzazione dei repertori 2.1 La tariffa concerne le utilizzazioni dei seguenti diritti in Svizzera e nel Liechtenstein:
- la diffusione di emissioni radiofoniche e televisive o di opere e prestazioni rese di- sponibili (art. 10 par. 2 lett. f, art. 33 par. 2 lett. e, art. 35, art. 37 lett. b e art. 38 in combinato disposto con l’art. 22 par. 1 LDA nonché l’art. 10 par. 2 lett. f, art. 37 par. 2 lett. e, art. 41, art. 42 lett. b e art. 43 in combinato disposto con l’art. 25 par. 1 LDA FL);
- l’esecuzione di opere e prestazioni tramite supporto sonoro (art. 10 par. 2 lett. c e art. 35 LDA nonché art. 10 par. 2 lett. c e art. 41 LDA FL);
- l’esecuzione di opere e prestazioni tramite supporto audiovisivo (art. 10 par. 2 lett. c e art. 35 LDA nonché art. 10 par. 2 lett. c e art. 41 LDA FL). Esempi di utilizzazioni contemplate dalla tariffa:
- Riproduzione di emissioni radiofoniche e registrazioni musicali;
- Riproduzione di emissioni televisive o film, nella misura in cui non si tratti di proie- zioni di film annunciate con indicazione di luogo e orario oppure di public viewing su schermi con una diagonale superiore ai 3 metri;
- Gestione di terminali multimediali interattivi Per quanto riguarda l’utilizzazione dei diritti sopra indicati, la tariffa ha carattere sus- sidiario rispetto a tutte le altre tariffe delle società di gestione svizzere. Si riferisce pertanto in particolare a utilizzazioni non regolamentate nelle seguenti tariffe:
- Tariffa comune E
- Tariffe comuni H, Hb e HV
- Tariffe comuni Ka e Kb
- Tariffa comune L
- Tariffa comune Ma
- Tariffe comuni 3b e 3c
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3 La presente tariffa si applica pertanto – fatto salvo il punto 2.2 – alle utilizzazioni so- pra indicate in tutte le tipologie di locali, ad es. in locali di vendita, ristoranti, sale di ri- creazione, locali di lavoro, sale riunioni, locali per seminari, camere per ospiti (vi rientrano le camere d’albergo e le camere di degenza, celle carcerarie, appartamenti di villeggiatura, ecc.), musei, mostre, ecc., nonché per la musica di attesa nelle tele- comunicazioni. Nell’applicazione della presente tariffa si tiene conto delle eventuali modifiche risul- tanti da una decisione passata in giudicato relativamente a un procedimento di ricor- so nell’appendice TC 3a. Per quanto riguarda i diritti d’autore, con il pagamento delle indennità conformemente alla lettera C sono altresì compensati i diritti per la registrazione della musica su sup- porti sonori per l’utilizzo esclusivo relativamente alle utilizzazioni previste dalla pre- sente tariffa. 2.2 Singole società di gestione non detengono tutti i diritti d’utilizzazione in base al punto 2.1. Qui di seguito è stabilito relativamente alle singole utilizzazioni per quali repertori è necessaria l’autorizzazione secondo questa tariffa e per quali altri un’autorizzazione speciale. Utilizzo autorizzato secondo questa tariffa autorizzazione speciale necessaria Diffusione di opere e prestazioni rese disponibili, trasmesse o ritra- smesse tutti i repertori
Diffusione differita di opere e pre- stazioni rese disponibili, trasmesse o ritrasmesse musica (diritti d’autore) e repertorio Swissperform concer- nente supporti sonori e audiovisivi in com- mercio tutti gli altri repertori in questione Esecuzione di opere e prestazioni mediante l’utilizzo di supporti so- nori in commercio musica (diritti d’autore) e repertorio Swissperform tutti gli altri repertori in questione Esecuzione di opere e prestazioni mediante l’utilizzo di supporti au- diovisivi in commercio musica (diritti d’autore) e repertorio Swissperform altri repertori in que- stione (in particolare diritti d’autore dei film, di regola rappresentati dai produttori e distribu- tori di film) Esecuzione di opere e prestazioni mediante l’utilizzo di supporti sono- ri e audiovisivi non disponibili in commercio musica (diritti d’autore) tutti gli altri repertori in questione Registrazione su supporti sonori (esclusivamente per gli utilizzi pre- visti da questa tariffa) musica (diritti d’autore) tutti gli altri repertori in questione
2.3 La ricezione di opere e prestazioni nell’ambito di servizi cosiddetti on-demand non è invece regolamentata da questa tariffa.
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4 B. Società di gestione 3 La SUISA è per questa tariffa rappresentante delle società di gestione:
- PROLITTERIS
- SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA)
- SUISA
- SUISSIMAGE
- SWISSPERFORM
C. Indennità 4 L’indennità viene calcolata in base alla superficie, rispettivamente per la musica-on- hold, in base al numero delle linee telefoniche pubbliche. Per superficie s’intende quella su cui emissioni/esecuzioni sono udibili o visibili, inclu- sa la superficie occupata dai mobili, nonché la superficie delle camere d’hotel. Se la superficie non è determinabile, ma lo è il numero dei posti, vale per posto una superficie di 5 m². 5 Indennità di base Su superfici di 1000 m² e/o fino a 200 linee pubbliche l’indennità di base ammonta per mese solare e per luogo d’utilizzo (ufficio, negozio, azienda, ecc.) a:
Diritti d’autore Diritti di
protezione affini Totale Utilizzi audio CHF 14.40 CHF 4.80 CHF 19.20 Utilizzi audiovisivi CHF 15.60 CHF 5.20 CHF 20.80
6 Indennità supplementare Nel caso di superfici superiori a 1000 m² e/o con più di 200 linee pubbliche, oltre all’indennità di base va versato un ulteriore compenso per la superficie o il numero di linee pubbliche eccedenti, per mese solare e per luogo d’utilizzo:
Diritti d’autore Diritti di
protezione affini Totale
a) fino a 3000 m² e/o fino a 600 linee pubbliche CHF 42.48 CHF 14.18 CHF 56.66
b) fino a 5000 m² e/o fino a 1000 linee pubbliche CHF 85.05 CHF 28.35 CHF 113.40
c) oltre 5000 m² e/o oltre 1000 linee pubbliche CHF 127.58 CHF 42.54 CHF 170.12
Tariffa comune 3a 2017 – 2021, versione del 07.04.2016
5 7 Disposizioni particolari per le celle carcerarie Per i gestori di carceri, l’indennità è calcolata esclusivamente in base al punto 5, non è quindi applicabile il punto 6. 8 Ribasso per agevolazioni d’incasso 8.1 I clienti che versano l’indennità per le utilizzazioni che rientrano in questa tariffa a Billag SA, hanno diritto ai seguenti ribassi, qualora si attengano alle disposizioni della presente tariffa:
- 10 % sulle indennità previste al punto 5
- 10 % sulle indennità previste al punto 6 8.2 I clienti per i quali è applicabile una delle quattro condizioni seguenti, hanno diritto ad un ribasso del 5 % sulle indennità previste ai punti 5 e 6, qualora si attengano alle di- sposizioni della presente tariffa:
- Fino all’entrata in vigore del nuovo sistema di riscossione del canone in base alla LRTV, il cliente ha versato l’indennità a Billag SA in base alla TC 3a.
- Al momento dell’entrata in vigore del nuovo sistema di riscossione del canone in base alla LRTV, il cliente è iscritto direttamente alla SUISA e a partire da questa data, acconsente alla conduzione delle sue relazioni di licenza tramite il sistema online della SUISA.
- Al momento dell’entrata in vigore del nuovo sistema di riscossione del canone in base alla LRTV, il cliente non è ancora iscritto alla SUISA; notifica spontaneamen- te le sue utilizzazioni in base a questa tariffa ai fini della gestione tramite il sistema di notifica online della SUISA e comunica tutte le informazioni richieste ai fini del calcolo dell’indennità.
- Il cliente versa l’indennità dovuta in base alla presente tariffa ad un’organizzazione mantello attiva in tutto il Paese, incaricata dalla SUISA all’incasso centrale per tutti i suoi membri.
D. Supplemento in caso di violazioni della legge 9 Le indennità in base al capoverso C raddoppiano, se:
- vengono utilizzati repertori, senza aver acquisito un’autorizzazione dalla SUISA
- l’organizzatore fornisce intenzionalmente o per grossolana negligenza indicazioni inesatte o incomplete. 10 Una pretesa per danni e interessi superiori è riservata.
E. Imposta sul valore aggiunto 11 Le indennità previste dalla presente tariffa si intendono senza l’imposta sul valore aggiunto. Se quest’ultima va versata in virtù di un oggettivo obbligo fiscale cogente o dell’esercizio di un diritto d’opzione, essa è dovuta in aggiunta dal cliente al tasso d’imposta in vigore (2017: tasso normale 8 %, tasso ridotto 2.5 %).
Tariffa comune 3a 2017 – 2021, versione del 07.04.2016
6 F. Conteggio 12 Gli utenti trasmettono i luoghi d’utilizzo da loro gestiti (incluso l’indirizzo completo), nonché tutte le ulteriori indicazioni necessarie per il calcolo dell’indennità, entro un periodo di 10 giorni dall’inizio dell’utilizzo delle opere o di altri beni protetti. La notifica rimane valida per tutte le fatture fino alla comunicazione di una modifica. Spetta all’utente notificare spontaneamente alla SUISA una modifica entro il 15 gennaio di ogni anno per l’anno precedente. La SUISA adegua di conseguenza la fattura relati- vamente all’anno precedente nonché le fatture future. Le fatture vengono di regola emesse con riferimento a un anno solare. 13 Gli utenti forniscono, su richiesta, tutti i giustificativi necessari alla verifica di queste indicazioni. 14 Se le indicazioni o i giustificativi non vengono inoltrati entro il termine previsto nean- che dopo sollecito scritto o se l’accesso ai libri contabili viene rifiutato, la SUISA può procedere alla stima delle indicazioni e approntare la fattura sulla base di questa. Le fatture allestite sulla base di stime vengono considerate accettate dal cliente, se que- st'ultimo non fornisce indicazioni complete e corrette entro 30 giorni dalla data della fatturazione.
G. Pagamenti 15 Le indennità vanno pagate entro 30 giorni dalla fatturazione. In caso di pagamento entro i termini fissati, l’autorizzazione per l’utilizzazione nel periodo calcolato si inten- de concessa. 16 La SUISA può esigere garanzie da organizzatori che non adempiono i loro obblighi di pagamento entro il termine fissato.
H. Elenchi della musica utilizzata e dei supporti sonori utilizzati 17 Le società di gestione rinunciano a questi elenchi a meno che non li richiedano espressamente nell’autorizzazione.
I. Periodo di validità 18 Questa tariffa è valida a partire dal 1°gennaio 2017 fino al 31 dicembre 2021 Il perio- do di validità si prolunga automaticamente di un ulteriore anno, a meno che uno dei partner delle trattative non lo disdica per iscritto almeno un anno prima della sua sca- denza. La disdetta non esclude una richiesta di proroga indirizzata alla Commissione arbitrale per la gestione dei diritti d’autore e dei diritti affini. 19 Se, scaduta la presente tariffa e nonostante sia stata inoltrata una richiesta d’approvazione, non fosse ancora in vigore una nuova tariffa, la validità di questa ta- riffa è prorogata transitoriamente fino alla scadenza del termine di impugnazione con- tro la decisione della Commissione arbitrale sull’approvazione della nuova tariffa.
Tariffa comune 3a 2017 – 2021, versione del 07.04.2016
7 J. Disposizioni transitorie 20 Per il periodo compreso tra il 1° gennaio 2017 e il momento dell’entrata in vigore del nuovo sistema di riscossione del canone in base alla LRTV, Billag SA riscuote per conto delle società di gestione l’indennità per la ricezione di emissioni in base a que- sta tariffa unitamente al canone per la ricezione di tipo professionale e commerciale di programmi ai sensi dell’ordinanza sulla radiotelevisione (ORTV). I dettagli sono rego- lamentati da un contratto tra Billag SA e la SUISA. I clienti che durante il suddetto pe- riodo pagano le indennità a Billag SA in base a questa tariffa, hanno diritto ad un ribasso per agevolazioni d’incasso in base al punto 0.1.