Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung) Besetzung: Präsidentin:
• Danièle Wüthrich-Meyer, Bellmund Neutrale Beisitzer:
• Martin Baumann, St. Gallen
• Pierre-Christian Weber, Genève Vertreter der Urheber und Leistungsschutzberechtigten:
• François Vouilloz, Sion Vertreter der Nutzer:
• Peter Mosimann, Basel Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
ESchK CAF Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 hat die Schiedskommission dem Gemeinsamen Tarif 3a in der Fassung vom 25. Mai 2000 die Genehmigung verweigert. Als Übergangsre- gelung hat sie die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 21. November 1996 genehmig- ten Tarifs – ergänzt durch die Ziff. 2.2 und 2.3 des beantragten Tarifs – bis zum 31. De- zember 2001 verlängert. Mit Eingabe vom 25. Mai 2001 beantragt die inkassoführende Verwertungsgesellschaft SUISA auch namens der anderen am GT 3a beteiligten Verwer- tungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), Suissimage und Swissperform der Schiedskommission, den GT 3a bis zum 31. Dezember 2002 zu verlän- gern. Zusätzlich soll der GT 3a mit einer Klausel ergänzt werden, wonach er sich automa- tisch um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2003 verlängert, falls die Verwertungsge- sellschaften bis Ende Mai 2002 keinen neuen Antrag stellen. 2. In ihrem Antrag weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass die Anwendung des GT 3a mit keinen grossen Schwierigkeiten verbunden war, da 94 Prozent der Einnah- men aus diesem Tarif durch die Billag AG zusammen mit der Empfangsbewilligung 2 für Radio oder Fernsehen fakturiert würden. Die Gesamteinnahmen aus dem bisherigen GT 3a betrugen in den letzten drei Jahren gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften Fr. 11'883'806.00 (1998), Fr. 12'233'293.00 (1999) und Fr. 13'254'218.00 (2000). 3. Die Verwertungsgesellschaften vertreten die Auffassung, dass ein Zeitraum von fünf Mo- naten für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der von der Schiedskommis- sion im Rahmen des letzten Genehmigungsverfahrens verlangten Untersuchung nicht aus- reicht. Sie gehen davon aus, dass die konkreten Erhebungen erst im zweiten Halbjahr 2001 erfolgen können. Deshalb hätten sie den betroffenen Nutzerverbänden vorgeschlagen, den GT 3a um ein Jahr zu verlängern. Sollte allerdings bis Ende Mai 2002 noch kein neuer Ta- rif ausgehandelt sein, beantragen die Verwertungsgesellschaften, den GT 3a ohne weitere formelle Eingabe um ein zusätzliches Jahr zu verlängern.
ESchK CAF Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 3 Die Verwertungsgesellschaften bestätigen, dass sie die entsprechenden Verhandlungen mit den folgenden Nutzerorganisationen geführt haben: - Coop Schweiz - Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) - economiesuisse - Gastrosuisse - Gesellschaft der Schweizerischen Kunsteisbahnen - Heimverband Schweiz - Migros Genossenschaftsbund - Schweizer Cafetier-Verband (SCV) - Schweizer Hotelier-Verein - Schweizerischer Kursaalverband - Verband der Schweizerischen Waren- und Kaufhäuser - Verband Schweizerischer Konzertlokale, Cabarets, Dancings und Diskotheken (ASCO)
Die Coop Schweiz, der DUN, Gastrosuisse und der ASCO haben dem Verlängerungsvor- schlag der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich zugestimmt, während die anderen Ver- bände auf eine Stellungnahme verzichteten.
4. Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesell- schaften insbesondere auf das im Jahre 1996 durchgeführte Genehmigungsverfahren. Sie gehen allerdings weiterhin davon aus, dass die gegenwärtigen Ansätze zu tief sind und be- halten sich vor – gestützt auf entsprechende Berechnungsgrundlagen – erneut einen Antrag auf Erhöhung der Entschädigungen zu stellen.
5. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2001 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT 3a eingesetzt und gleichzeitig der Antrag der Verwertungsgesellschaften den betroffenen Nutzerorgani- sationen mit einer Frist bis zum 6. Juli 2001 zur Vernehmlassung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlänge- rungsantrag angenommen wird. Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 bestätigte einzig der DUN seine bereits abgegebene Zustimmungserklärung.
ESchK CAF Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 4 6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde dem Preisüberwacher mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2001 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Antwort vom 6. August 2001 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies angesichts der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorga- nisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen können, und die Zu- stimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
7. Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem die direkt betroffenen Verbände und Organisationen der Nutzer entweder ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zuge- stimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 9. August 2001 seitens der Mit- glieder der Spruchkammer auch kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wur- de, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif 3a beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften haben ihren Antrag auf Verlängerung dieses Tarifs am 25. Mai 2001 und damit innert der in Art. 9 Abs. 2 URV vorgesehenen Frist eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind und die massgebenden Nutzerverbände der beantragten Tarifverlängerung um längstens zwei Jahre ausdrücklich zugestimmt oder zumindest nicht dagegen opponiert ha- ben.
2. Die Schiedskommission hat den GT 3a in der vorliegenden Fassung mit Beschluss vom 21. November 1996 genehmigt und im Rahmen des letzten Genehmigungsverfahrens auch die
ESchK CAF Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 5 geänderten Ziff. 2.2 und 2.3 bestätigt (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2001, Ziff. 11). Die Verwertungsgesellschaften beantragen nun für die Übergangsphase, während der ein neuer Tarif ausgehandelt werden soll, eine weitere Verlängerung des bisherigen GT 3a um längs- tens zwei Jahre. Ein bestehender Tarif wird gemäss ständiger und vom Bundesgericht bestätigter Praxis der Schiedskommission (Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I / Entscheide und Gut- achten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) verlängert, wenn die hauptsächlichen Nut- zerverbände dem Verlängerungsantrag zugestimmt haben. Dass der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der Nutzerorganisationen bei der Tarifgenehmigung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich auch aus Art. 11 URV, wonach in die- sem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Im Rahmen der Angemessenheits- kontrolle nach Art. 59 f. URG ist somit gegen die Verlängerung des bisherigen Tarifs nichts einzuwenden. Der GT 3a wird mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2002 verlängert und die neu vorgeschlagene Verlängerungsklausel, die es erlaubt, den Tarif längstens bis zum 31. Dezember 2003 anzuwenden, wird genehmigt. 3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Verwertungsgesellschaften zu tragen. III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 bestätigten Gemeinsamen Tarifs 3a (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern zur all- gemeinen Hintergrund-Unterhaltung) wird mit der vorgesehenen Verlängerungsklausel längstens bis zum 31. Dezember 2003 verlängert.
ESchK CAF Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 6 2. Den Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs, Suissimage, SUISA und Swissperform werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'300.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 996.15 total Fr. 2'296.15 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − ProLitteris, Zürich − Société suisse des auteurs (SSA), Lausanne − Suissimage, Bern − SUISA, Zürich − Swissperform, Zürich − Coop Schweiz, Basel − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern − economiesuisse, Zürich − Gastrosuisse, Zürich − Gesellschaft der Schweizerischen Kunsteisbahnen, Davos − Heimverband Schweiz, Zürich − Migros Genossenschaftsbund, Zürich − Schweizer Cafetier-Verband (SCV), Zürich − Schweizer Hotelier-Verein, Bern − Schweizerischer Kursaalverband, Bern − Verband der Schweizerischen Waren- und Kaufhäuser, Bern − Verband Schweizerischer Konzertlokale, Cabarets, Dancings und Diskotheken (ASCO), Zürich − den Preisüberwacher 4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.* Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin: Der Sekretär: D. Wüthrich-Meyer A. Stebler
* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.