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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung) Besetzung: Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Martin Baumann, St. Gallen • Pierre-Christian Weber, Genève Vertreter der Urheber und Leistungsschutzberechtigten: • François Vouilloz, Sion Vertreter der Nutzer: • Peter Mosimann, Basel Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
ESchK CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs 3a (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung), den die Schieds- kommission mit Beschluss vom 21. November 1996 genehmigte, läuft am 31. Dezember 2000 ab. Mit Eingabe vom 30. Juni 2000 haben die an diesem Tarif beteiligten fünf Verwer- tungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform der Schiedskommission die Genehmigung eines neuen GT 3a in der Fassung vom 25. Mai 2000 für eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember 2003 beantragt.
2. Der GT 3a löste seinerzeit (zusammen mit dem GT 3b) verschiedene vorbestehende Tarife (Ab, M, T, GT 3 sowie die Zusatztarife 3 und M) ab. Dieser Tarif regelt grundsätzlich die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken beziehungsweise von nachbarrechtlich geschützten Leistungen zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung an immobilen Standorten wie Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthalts- und Arbeitsräumen usw. Die Verwer- tungsgesellschaften geben an, dass sie gleichzeitig die Genehmigung eines neuen GT 3b für die Hintergrund-Unterhaltung in mobilen Einheiten beantragen.
Die Einnahmen aus dem GT 3a in den letzten drei Jahren werden mit Fr. 12'011'675 (1997), Fr. 11'883'806 (1998) sowie Fr. 12'233'293 (1999) angegeben. Die Verwertungsgesellschaf- ten führen dazu aus, dass das Inkasso dieser Beträge seit 1998 im Wesentlichen durch die Billag AG (vorher Telecom PTT) durchgeführt wird und die Rechnungsstellung zusammen mit der Empfangsbewilligung 2 für Radio oder Fernsehen erfolgt.
3. Die am GT 3a beteiligten Verwertungsgesellschaften haben Bericht erstattet über die Ver- handlungen über den neu vorgesehenen Tarif, welche mit den folgenden Nutzerorganisatio- nen und Nutzern durchgeführt wurden: - Coop Schweiz, Basel - Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern
ESchK CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 3 - Gastrosuisse, Zürich - Gesellschaft der Schweizerischen Kunsteisbahnen, Davos - Heimverband Schweiz, Zürich - Migros Genossenschaftsbund, Zürich - Schweizer Cafetier-Verband (SCV), Zürich - Schweizer Hotelier-Verein, Bern - Schweizerischer Handels- und Industrie-Verein (Vorort), Zürich - Schweizerischer Kursaal- und Grand Casino-Verband, Bern - Verband der Schweizerischen Waren- und Kaufhäuser, Bern - Verband Schweizerischer Konzertlokale, Cabarets, Dancings und Diskotheken (ASCO), Zürich Die Verwertungsgesellschaften geben zu diesen Verhandlungen an, dass trotz der Durchfüh- rung von drei Sitzungen keine Einigung erzielt werden konnte, da die Nutzervertreter eine Erhöhung der Tarifansätze abgelehnt und eine Untersuchung über die Kosten der Hinter- grund-Unterhaltung verlangt hätten. Auch bezüglich eines weiteren Angebots mit einer re- duzierten Erhöhung der Tarifansätze sei keine Einigung möglich gewesen. Die Verwer- tungsgesellschaften erachten indessen höhere Tarifansätze - unter Hinweis darauf, dass die Gesamteinnahmen aus dem GT 3a 1997 gegenüber den Jahren 1995 und 1996 zurückgegan- gen sind - für gerechtfertigt. Dies begründen sie mit den steigenden Umsätzen in den Bran- chen der hauptsächlichen Nutzer von Hintergrund-Unterhaltung sowie einem Vergleich mit den Entschädigungen für die Vordergrund-Unterhaltung und den Kosten der Hintergrund- Unterhaltung (z.B. Empfangsbewilligungen). Weiter verweisen sie auf die Teuerung in den letzten Jahren sowie die höheren Entschädigungen im Ausland bei der Anwendung ähnlicher Tarife. Die Swissperform betont zusätzlich, dass sie vor drei Jahren im Rahmen der Zusam- menführung der verschiedenen Tarife einem Einführungsrabatt zugestimmt habe. Die Ent- schädigung für die Nutzung verwandter Schutzrechte soll nun in der Weise angehoben wer- den, dass das Verhältnis zwischen Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die Basisnutzung (vgl. Ziff. 9.1 des Tarifs) neu 10 zu 2,5 und für die Zusatznutzungen (vgl. Ziff. 9.5) 10 zu 3 beträgt und damit nach Auffassung der Swissperform der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 60 Abs. 2 URG angenähert werden.
ESchK CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 4 Zur Festlegung der Entschädigungen im zur Genehmigung vorgelegten Tarif geben die Ver- wertungsgesellschaften an, dass sich der Einfluss der Musik auf den Umsatz nicht ohne wei- teres erheben lässt und dass sie auch nicht über die notwendigen Angaben zur Feststellung der Nutzungskosten verfügen. Deshalb hätten sie hilfsweise auf andere 'Angemessenheitskri- terien' zurückgegriffen und die vorerwähnten Umstände als massgebend für die Erhöhung des bisherigen Tarifs betrachtet. Im Übrigen soll nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften mit der neu formulierten Ziffer 2.2 des Tarifs präziser differenziert werden, welche Nutzungen unter Bundesaufsicht stehen und durch den vorliegenden GT 3a erfasst werden. Der vorgelegte Tarif sieht aber auch den Einbezug einer neuen Bestimmung (Ziff. 2.3) vor, welche den zeitgleichen und un- veränderten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen über das Internet dem herkömm- lichen und im vorliegenden Tarif geregelten Empfang von Radio- und Fernsehsendungen gleichstellt.
4. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2000 wurde der Antrag der Verwertungsgesellschaften den betroffenen Nutzerorganisationen mit einer Frist bis zum 18. August 2000 zur Vernehm- lassung zugestellt. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen wird. In der Folge reichten sowohl Gastrosuisse am 11. August 2000 und der Schweizerische Handels- und Industrieverein (neu Economiesuisse) am 18. August 2000 eine Vernehmlas- sung ein. Der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), die Coop Schweiz, der Migros Genossenschaftsbund, der Verband der Schweizerischen Waren- und Kaufhäuser, der Schweizer Hotelier-Verein, die Gesellschaft der Schweizerischen Kunsteis- bahnen, der Schweizerische Kursaal- und Grand Casino-Verband sowie der Heimverband Schweiz stellten der Schiedskommission am 17. August 2000 eine gemeinsame Stellung- nahme zu.
ESchK CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 5 Die Nutzerverbände machen geltend, dass sich mangels einer Berechnungsgrundlage weder die Angemessenheit des bisherigen Tarifs noch die Berechtigung der geforderten Erhöhun- gen feststellen lasse. Insbesondere würden die früheren Tarife, die jeweils nur auf Miss- brauch geprüft worden seien, keinen Anhaltspunkt für die Angemessenheit liefern und bei der aus Gründen der Tarifökonomie erfolgten Zusammenlegung dieser Tarife sei eine Eini- gung nur möglich gewesen, weil im Rahmen eines Kompromisses die Frage der Angemes- senheit ausgeklammert worden sei. Auch habe sich beim elektronischen Markt beispielswei- se die Preisentwicklung in den letzten Jahren eher nach unten bewegt. Der Vergleich mit dem Ausland sei allenfalls nur hilfsweise und als zusätzliches Kriterium möglich. Die Schiedskommission habe somit auf Grund der damaligen Einigung den GT 3a noch nie auf seine Übereinstimmung mit Art. 60 URG geprüft. Sie sind der Auffassung, dass beim neuen Tarif mangels eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Verwendung von Musik und den erzielten Einnahmen vom Nutzungsaufwand auszugehen ist. Im Übrigen weise der GT 3a mit der Beschallungsfläche bereits ein Aufwandkriterium auf. Eine entsprechende Erhe- bung sei auch notwendig, weil es sich beim GT 3a mit rund 12 Mio. Franken an jährlichen Einnahmen um einen Massentarif handle.
Bezüglich der verwandten Schutzrechte wird die Anknüpfung als unklar bezeichnet und auch der Verzicht auf die neu aufgenommene Internetbestimmung (Ziff. 2.3 des Tarifs) ver- langt. Die Nutzerorganisationen beantragen daher, den neuen GT 3a nicht zu genehmigen beziehungsweise den bisherigen Tarif um ein weiteres Jahr zu verlängern und eine entspre- chende Untersuchung über die Kosten der Hintergrund-Unterhaltung durchzuführen, ähnlich wie dies auch beim GT H erfolgt sei.
5. Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2000 wurde die Spruchkammer zur Behandlung des GT 3a eingesetzt und gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) die Tarifvorlage dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbrei- tet. In seiner Antwort vom 21. September 2000 vertritt der Preisüberwacher die Auffassung, dass die Schiedskommission wegen der umstrittenen Tarifvorlage wohl kaum umhin kom-
ESchK CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 6 me, den beantragten GT 3a auf seine Vereinbarkeit mit Art. 60 URG zu prüfen. Dabei geht er davon aus, dass eine Umsatzrelevanz der Hintergrund-Unterhaltung grundsätzlich gege- ben ist und die Bedeutung dieser Nutzungsart von der Nutzerseite etwas unterschätzt werden dürfte. Er schliesst das Heranziehen des Nutzungsertrags als Anknüpfungspunkt deshalb nicht von vorne herein aus, weist indessen auf die methodischen und praktischen Probleme bei der Feststellung des relevanten Ertrags hin. Nach seiner Auffassung gibt es jedenfalls keinen eindeutigen Hinweis dafür, dass die Belastung für die Nutzer insgesamt wesentlich tiefer als beim gegenwärtigen Tarif ausfällt, falls die Entschädigung am Nutzungsertrag an- knüpft. Er kommt zum Schluss, dass die beantragten Tarifansätze nicht als missbräuchlich im Sinne des Preisüberwachungsgesetzes bezeichnet werden können. Insbesondere hält er die aus dem neuen Tarif resultierenden Gesamtentschädigungen nicht als übertrieben und im Gesamten als wirtschaftlich verkraftbar. Weiter regt er an, die Basisvergütung nach der Flä- che etwas differenzierter auszugestalten (vgl. Ziff. 9.1 des Tarifs). Für die Klärung der um- strittenen Frage des Einbezugs des Internets als Quelle der Hintergrund-Unterhaltung erach- tet er sich nicht als zuständig, da dieser Punkt ausschliesslich urheberrechtlicher Natur sei.
6. In einem Schreiben vom 14. September 2000, das sie auch unmittelbar dem Preisüberwacher zustellten, präzisieren die Verwertungsgesellschaften hinsichtlich der von den Nutzern ver- langten Marktuntersuchung, dass es sich bei den Erhebungen im Rahmen des GT H nicht um eine statistische Auswertung der Einnahmen oder Kosten im Zusammenhang mit der Musik- nutzung gehandelt habe, sondern damals ohne Unterstützung der Verhandlungspartner aus- schliesslich Simulationsrechnungen durchgeführt worden seien. Sie gehen davon aus, dass beim GT 3a nicht eine Untersuchung über die Kosten, sondern vielmehr über die Einnahmen eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung von Hintergrund-Unterhaltung durchgeführt werden müsste. Sie stellen sich nicht gegen solche Erhebungen, betonen indes- sen die Mitwirkungspflicht der Nutzer und fordern diese auf, entsprechende Betriebe in ge- nügender Zahl und Repräsentativität zu melden.
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7. Auf Grund des Umstandes, dass im Rahmen der Verhandlungen zwischen den Tarifpartnern keine Einigung gefunden werden konnte, wurde die Sitzung vom 16. November 2000 einbe- rufen, an der die Parteien nochmals mündlich Stellung nehmen konnten (Art. 12 URV). Da- bei bestätigten sie ihre bereits gestellten Anträge. Die Verwertungsgesellschaften verlangten zusätzlich die Abweisung der Anträge der Nutzerorganisationen auf Verlängerung des be- stehenden Tarifs und auf Durchführung einer Erhebung über die Kosten der Hintergrund- Unterhaltung. Die Nutzerseite beantragte ergänzend, das Schreiben der Verwertungsgesell- schaften vom 14. September 2000 aus den Akten zu weisen.
8. Die Schiedskommission gelangte in ihrer Beratung gemäss Art. 14 URV zur Auffassung, dass der Tarif in der vorgelegten Fassung voraussichtlich nicht genehmigt werden kann. Sie gab daher in der Folge den beteiligten Tarifparteien gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 URV noch die Möglichkeit, allfällige Änderungsvorschläge einzureichen. Mit Schreiben vom 27. November 2000 verzichteten etliche Nutzerorganisationen auf einen Änderungsantrag. Gemäss ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2000 bestehen die Ver- wertungsgesellschaften grundsätzlich auf der Genehmigung des GT 3a in der Fassung vom
25. Mai 2000. Sie erklärten sich aber bereit, eine Untersuchung zu akzeptieren, die sich so- wohl auf die Einnahmen wie auch die Kosten der Hintergrund-Unterhaltung erstreckt und schlossen eine Verlängerung des bestehenden Tarifs um ein Jahr nicht mehr aus. Allerdings mit einer geänderten Ziff. 2.2 sowie unter Einfügung der neuen Ziff. 2.3 gemäss der vorge- legten Tarifversion. Anlässlich der Sitzung vom 7. Dezember 2000 setzte die Schiedskommission ihre Beratun- gen zur Prüfung des GT 3a fort.
9. Der zur Genehmigung vorgeschlagene GT 3a hat in der Fassung vom 25. Mai 2000 in den drei Amtssprachen deutsch, französisch und italienisch den folgenden Wortlaut:
•" .. ~ 8 ". Fassung vom 25.05.2000 Prolitteris SSA SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM Gemeinsamer Tarif 3a Empfang von Sendungen Aufführungen mit Ton- und Tonbild-Trägern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung A. Gegenstand des Tarifs 1 Repertoires 1.1 Der Tarif bezieht sich auf Urheberrechte an
• literarischen Werken und Werken der bildenden Kunst des Repertoires der Prolitteris
• dramatischen und musikdramatischen Werken des Repertoires der Societe Suisse des Auteurs (SSA)
• nicht-theatralischen Musikwerken des Repertoires der SUISA (nachstehend «Musik»)
• visuellen und audiovisuellen Werken des Repertoires der SUISSIMAGE 1.2 Der Tarif bezieht sich ferner auf verwandte Schutzrechte an
• Handels-Tonträgern und Handels-Tonbild-Trägern des Repertoires der SWISSPERFORM
• Radio- und Fernsehprogrammen (nachstehend zusammen «Sendungen») des Repertoires der SWISSPERFORM. (2 Verwendung der Repertoires 2.1 Der Tarif bezieht sich auf die Verwendung von Ton- und Tonbild-Trägern, auf den Empfang von Sendungen zur Hintergrund-Unterhaltung in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen etc. sowie für «music-on-hotd». Hintergrund-Unterhaltung bedeutet, dass die Verwendung der Repertoires beglei- tende, ergänzende, nebensächliche Funktion hat. Vom Tarif ausgeschlossen sind alle Veranstaltungen, zu denen man sich begibt, um Werke, Darbietungen oder Leistungen zu geniessen, oder zu deren Durchführung die Verwendung von Werken, Darbietungen oder Leistungen erforderlich oder wesentlich ist.
GT 3a ab 2001 25.05.2000 9 2.2 Einzelne Verwertungsgesellschaften vertreten nicht alle Nutzungsrechte im Zusam- menhang mit Hintergrund-Unterhaltung. Nachstehend wird für die einzelnen Nutzun- gen festgehalten, für welche Repertoires die Bewilligung gemäss diesem Tarif gilt und für welche eine gesonderte Bewilligung erforderlich ist. Nutzung gemäss diesem Tarif gesonderte Bewilligung bewilligt erforderlich Empfang von Hadlosendunqen alle Repertoires -- Empfang von Fernsehsendungen auf alle Repertoires -- Bildschirmen mit bis zu 3 m Diagonale Zeitverschobene Wiedergabe von Musik (Urheberrechte} alle anderen betroffenen Sendungen und Swiss11.erform - Repertoires Re11.ertoire betreffend Handelston- und - Tonbildträaer Aufführen von Handels-Tonträgern Musik (Urheberrechte} alle anderen betroffenen und Swiss11.erform- Repertoires Reaertoire Aufführen von Handels-Tonbild- Musik (Urheberrechte} andere betroffene Trägern und Swiss11.erform- Repertoires (i.d.R. Re11.ertoire vertreten durch Film- produzenten) Aufführen von nicht im Handel Musik (Urheberrechte} alle anderen betroffenen erhältlichen Ton- und Tonbild-Trägern Repertoires (i.d.R. vertreten durch Ton- und Tonbild-Träger- Produzenten) Aufnehmen auf Tonträger Musik (Urheberrechte} alle anderen betroffenen Repertoires Aufnehmen auf Tonbild-Träger -- alle betroffenen Repertoires Empfang von Fernsehsendungen auf -- alle betroffenen Bildschirmen mit über 3 m Diagonale Repertoires 2.3 Der zeitgleiche und unveränderte Empfang von Radio-und Fernsehprogrammen über Internet (sog. simulcasting und webcasting) ist dem herkömmlichen und im vorliegenden Tarif geregelten Empfang von Radio-und Fernsehsendungen gleichgestellt. Dagegen ist insbesondere der Empfang von Werken und Leistungen im Rahmen von sog. on-demand Diensten nicht durch diesen Tarif geregelt. 3 3.1 Vorbehalte, andere Tarife Nicht ausdrücklich erwähnte Verwendungen werden nicht durch diesen Tarif gere- gelt.
- .... GT 3a ab 2001 25.05.2000 1 0 3.2 Andere Tarife der Verwertungsgesellschaften gehen diesem Tarif vor, so zum Bei- spiel für
• Kinos (Tarif E)
• Aufführungen zu Tanz und Unterhaltungsanlässen (Gemeinsamer Tarif Hb)
• Musikautomaten (Gemeinsamer Tarif Ma)
• Konzerte (Gemeinsamer Tarif K)
• Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett (Gemeinsamer Tarif L)
• Bahnen, Flugzeuge, Reisecars, Reklamewagen, Schausteller-Geschäfte, Schiffe (Gemeinsamer Tarif 3b)
• Telekiosk-Dienste, Tonbildträger-Vorführungen gegen Eintritt, Grossbildschirme (Gemeinsamer Tarif T). B. Verwertungsgesellschaften 4 Die SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der Verwer- tungsgesellschaften
• PROLITTERIS
• SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA)
• SUISA
• SUISSIMAGE
• SWISSPERFORM C. Inkasso durch die Billag AG bei Inhabern einer Empfangsbewilligung 5 Die Billaq AG erhebt im Auftrag der Verwertungsgesellschaften die Vergütung für den Empfang der Sendungen gemäss diesem Tarif zusammen mit der Gebühr für die Empfangsbewilligung 2. Das Nähere regelt ein Vertrag zwischen der Billag AG und den Verwertungsgesell- schaften. 6 Diejenigen Inhaber, welche die Vergütung für den Sendeempfang gemäss diesem Tarif an die Billag AG überweisen, sind zu allen weiteren Nutzungen, die gemäss Ziffern 2.1. und 2.2. dieses Tarifs bewilligt werden, ohne zusätzliche Vergütung berechtigt. 7 Die Vergütung gilt jeweils pro Geschäft, Laden, Betrieb, Fahrzeug etc .. Ist für den Empfang von Sendungen in mehreren Geschäften etc. nur eine Empfangsbewilligung 2 erforderlich, so sind die Vergütungen für die weiteren Geschäfte etc. gesondert zu entrichten. 8 Die Vergütung berechnet sich nach der Fläche, bzw. für music-on-hold nach der Zahl der Amtslinien. Fläche ist diejenige Fläche, auf welcher Sendungen/Aufführungen hörbar oder sicht- bar sind, einschliesslich der von Mobiliar belegten Fläche. Ist die Fläche nicht bestimmbar, wohl aber die Anzahl Plätze, so gilt pro Platz eine Fläche von 5 m2•
.. GT 3a ab 2001 25.05.2000 1 1 9 Die Vergütung beträgt pro Empfangsbewilligung 2 und pro Monat: 9.1 Auf Flächen bis zu 1000 m2 und/oder auf bis zu 200 Amtslinien (nachstehend Basis- nutzung): Verwandte RADIO Urheberrechte Schutzrechte zusammen Fr. 11.55 2.90 14.45 Verwandte FERNSEHEN Urheberrechte Schutzrechte zusammen Fr. 13.40 3.35 16.75 Die Vergütung gemäss dieser Ziff. 9.1 wird nachstehend Basisvergütung genannt. 9.2 Auf Flächen über 1000 m2 und bis zu 3000 m2 und/oder auf über 200 und bis zu 600 Amtslinien:
• Die Basisvergütung (Ziff. 9.1) sowie
• eine Zusatzvergütung von Fr. 57.20 pro Radio-Empfangsbewilligung oder, wo keine Radio-Empfangsbewilligung vorhanden ist, pro Fernseh-Empfangsbewilli- gung. 9.3 Auf Flächen über 3000 m2 bis 5000 m2 und/oder auf 600 - 1000 Amtslinien:
• Die Basisvergütung (Ziff. 9.1) sowie
• eine Zusatzvergütung von Fr. 114.40 pro Radio-Empfangsbewilligung oder, wo keine Radio-Empfangsbewilligung vorhanden ist, pro Fernseh-Empfangsbewilli- gung. 9.4 Auf Flächen über 5000 m2 und/oder auf über 1000 Amtslinien:
• Die Basisvergütung (Ziff. 9.1) sowie
• eine Zusatzvergütung von Fr. 171.60 pro Radio-Empfangsbewilligung oder, wo keine Radio-Empfangsbewilligung vorhanden ist, pro Fernseh-Empfangsbewilli- gung. 9.5 Die Zusatzvergütungen (Ziff. 9.2- 9.4) werden im Verhältnis 10: 3 auf Urheber- rechte und verwandte Schutzrechte verteilt.
GT 3a ab 2001 25.05.2000 1 2 D. Inkasso durch die SUISA 1 O Die SUISA erhebt die Vergütung bei denjenigen, die keine Empfangsbewilligung 2 besitzen, oder welche die Vergütungen gemäss diesem Tarif nicht an die Billag AG leiten. 11 Die Vergütung beträgt
• 150% der Basisvergütung (Ziff. 9.1)
• 120% der Zusatzvergütung (Ziff. 9.2 - 9.4). 12 1,,--...., 13 Die Vergütungen gemäss Ziff. 9 werden verdoppelt, wenn
• Repertoires verwendet werden, ohne dass die Vergütung an die Billag AG bezahlt wird und ohne dass eine Bewilligung der SUISA erworben worden ist
• wenn der Veranstalter absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige oder lückenhafte Angaben liefert. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt vorbe- halten. E. 14 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer ist in den Vergütungsansätzen nicht enthalten. F. 15 Abrechnung Veranstalter, die
• eine Empfangsbewilligung 2 besitzen und Repertoires auf über 1000 m2 / über 200 Amtslinien nutzen, oder
• keine Empfangsbewilligung 2 besitzen, oder
• die Vergütung sonst nicht an die Billag AG bezahlen melden der SUISA alle zur Berechnung der Vergütung bzw. der Zusatzvergütung erforderlichen Angaben innert 10 Tagen nach einer Veranstaltung, nach dem Beginn der Hintergrund-Unterhaltung, oder zu den in der Bewilligung genannten Terminen. 16 Die SUISA kann dafür Belege verlangen. 17 Wenn die Angaben oder Belege auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, oder die Einsichtnahme in die Bücher verweigert wird, kann die SUISA die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. G. Zahlungen 18 Die Entschädigungen sind zusammen mit der Rechnung für die Empfangsbewilligung 2 oder zu den in der Bewilligung genannten Terminen zu bezahlen. Andere Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar.
GT 3a ab 2001 25.05.2000 1 3 19 Die SUISA kann Sicherheiten verlangen von Veranstaltern, die ihren Zahlungsver- pflichtungen nicht fristgerecht nachkommen. H. Verzeichnisse der verwendeten Musik und der verwendeten Tonträger 20 Die Verwertungsgesellschaften verzichten auf diese Verzeichnisse, soweit sie in der Bewilligung nicht ausdrücklich solche verlangen. 1. Gültigkeitsdauer 21 Dieser Tarif ist vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 gültig. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden.
... 1 4 version du 25.05.2000 Prolitteris SSA SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM Tarif commun 3a Reception d'emlsslons Diffusion de phonogrammes et.vldeoqrammes pour la musique de fond ou d'ambiance A. Objet du tarif 1 Repertoires 1.1 Le tarif se rapporte aux droits d'auteur sur
• les ceuvres litteraires et picturales du repertoire de Prolitteris
• les ceuvres dramatiques et dramatico-musicales du repertoire de la Societe Suisse des Auteurs (SSA)
• les osuvres musicales non-theätrales du repertoire de SUISA (ci-apres «rnuslque»)
• les ceuvres visuelles et audiovisuelles du repertoire de SUISSIMAGE 1.2 Le tarif se rapporte egalement aux droits voisins sur
• les phonogrammes et videoqrarnmes disponibles dans le commerce du repertoire de SWISSPERFORM
• les programmes de radio et de televlsion (ci-apres «ernissions») du repertoire de SWISSPERFORM 2 Utilisation du repertolre 2.1 Le tarif se rapporte a l'utilisation de phonogrammes et videoqrammes, ainsi qu'ä la reception d'emlssions, comme musique de fond ou d'ambiance dans les locaux de vente, restaurants, salles d'attente, salles de travail etc. et pour la diffusion de musique au telephone. La musique de fand ou d'ambiance se definit comme une utilisation du repertolre ayant une fonction d'accompagnement, de cornplernent ou accessoire. N'entrent pas dans ce tarif toutes les manifestations ou l'on se rend pour apprecier des ceuvres, des representations ou des prestations, ou celles pour l'execution desquelles l'utilisation d'ceuvres, de representations ou de prestations est necessaire ou essentielle.
1 5 2.2 Certaines societes de gestion ne representent pas tous les droits d'utilisation relatifs a la musique de fand ou d'ambiance. Le tableau ci-apres etablit la liste des types d'utilisation en precisant quels repertoires sont autorises par ce tarif et lesquels necessltent une autorisation speciate. Utilisation autorises par autorisation speciale ce tarif necessaire Reception d'emissions de radio tous repertoires -- Reception d'emisslons de television sur ecrans tous repertolres -- de 3 m de diagonale au maximum Rediffusion d'ernisslons Muslgue (droits tous les autres re- d'auteurl et re- pertoires concernes 11.ertoire de Swiss11.erform 11.our /es 11.hono- g_rammes et videog_rammes dis11.onibles dans le commerce Execution de phonogrammes disponibles dans Musigue (droits tous /es autres le commerce d'auteurl et reperioires concernes re11.ertoire de Swissoerform Execution de videogrammes disponibles dans Musigue (droits autres repertoires le commerce d'auteurl et concernös (qenera- re11.ertoire de lement representes Swiss11.erform par les producteurs de films) Execution de phonogrammes et videoqramrnes musigue tous les autres re- non disponibles dans le commerce (droits pertoires concernes d'auteur} (representes genera- lement par les pro- ducteurs de phono- grammes et video- grammes) Enregistrement sur phonogrammes musigue tous les autres re- (droits pertoires concernes d'auteurJ Enregistrement sur videogrammes -- tous repertotres con- cernes Receptlon d'emisslons de television sur ecrans de -- tous repertoires con- plus de 3 m de diagonale cernes 2.3 La reception simulienee, sans modification, de programmes de radio et de televisiot: via Internet (appelee simulcasting et webcasting) est assimilee a la reception traditionnelle de programmes de radio et de televtsion regie par /e present tarif. En revanche, la reception ä'ceuvres et de prestations dans le cadre de «services on- äemsnd» n'est pas reglee par ce tarif. 3 Reserves, autres tarifs 3.1 Toute utilisation qui n'est pas rnentlonnöe expressernent n'est pas regie par ce tarif.
1 6 3.2 D'autres tarifs des socletes de gestion ont priorite sur ce tarif, par exemple pour
• les clnernas (Tarif E)
• les executions lors de manifestations dansantes et recreatives (Tarif commun Hb)
• les juke-boxes (Tarif commun Ma)
• les concerts (Tarif commun K)
• les cours de danse, de gymnastique et de ballet (Tarif commun L)
• les trains, avions, cars, stands forains, voitures publicitaires, bateaux (Tarif commun 3 b)
• services telekiosque, projections payantes de videoqrarnrnes, grands ecrans (Tarif commun T) B. Societes de gestion 4 SUISA fait office, pour ce tarif, de representante et d'organe commun d'encaissement pour les societes de gestion:
• PROLITTERIS
• SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA)
• SUISA
• SUISSIMAGE
• SWISSPERFORM C. 5 Encaissement par Billag SA pour les titulaires d'une concession de reception 2 Billaq SA, sur mandat des societes de gestion, percoit la redevance pour la reception d'ermssions seien ce tarif, en rnerne temps que la redevance pour la concession de reception 2. Les detalls de ce mandat sont regles par un contrat entre Billag SA et les socletes de gestion. 6 Les titulaires qui versent a Billag SA la redevance pour la receptlon d'ernlsslons selon ce tarif n'ont pas a verser de redevances supplernentaires pour toutes les autres utilisations autorlsees aux eh. 2.1 et 2.2 de ce tarif. 7 La redevance ne vaut que pour un etablissement, un magasin, une entreprise, un vehicule etc. Si une seule concession de reception 2 est necessatre pour la reception d'ernlsslons dans plusieurs etabllssements, les redevances pour les autres etabllssements doivent ötre versees a part. 8 La redevance se calcule en fonction de la surface, et d'apres le nombre de lignes- reseau pour la diffusion de musique au telephone, La surface s'etend a tous les endroits d'oü les emissions/diffusions sont visibles ou audibles, y compris les surfaces cccupees par des meubles. Si la surface n'est pas definissable, mais que l'on connalt le nombre de places, an calcule une surface de 5m2 par place.
1 7 9 La redevance eorrespond aux montants suivants par eoneession de reception 2 et par mois: 9.1 Pour les surfaees interleures a 1 ooom2 et/ou jusqu'ä 200 lignes-reseau (ci-apres utilisation de base): RADIO Droits d'auteur Droits voisins total Fr. 11.55 2.90 14.45 TELEVISION Droits d'auteur Droits voisins total Fr. 13.40 3.35 16.75 9.2 La redevanee selon ee eh. 9.1 est appelee ci-apres redevance de base. Pour les surfaees superieures a 1000 m2 et jusqu'ä 3000 m2 et/ou entre 200 et 600 lignes-reseau:
• La redevanee de base (eh. 9.1), plus
• une redevanee supplernentaire de Fr. 57.20 par eoneession de reception radio ou, s'il n'y a pas de eoneession de reception radio, par eoneession de reception televlsion. 9.3 Pour les surfaces entre 3000 m2 et 5000 m2 et/ou entre 600 et 1000 lignes-reseau:
• La redevanee de base (eh. 9.1), plus
• une redevance supplementaire de Fr. 114.40 par eoncession de reception radio ou, s'il n'y a pas de eoneession de reception radio, par coneession de reception television, 9.4 Pour les surfaees superieures a 5000 m2 et/ou plus de 1000 liqnes-reseau:
• La redevance de base (eh. 9.1), plus
• une redevance supplernentaire de Fr. 171.60 par eoncession de reception radio ou, s'il n'y a pas de concession de recepnon radio, par concession de reception televlsion. 9.5 Les redevances supplernentaires (9.2 - 9.4) sont reparties sur les droits d'auteur et les droits voisins selon la proportion 1 O : 3.
1 8 D. Encaissement par SUISA 1 o SUISA percoit la redevance aupres de ceux qui n'ont pas de coneession de reception 2 ou qui ne versent pas les redevanees selon ce tarif a Billag SA. 11 La redevanee s'eleve a
• 150% de la redevance de base (eh. 9.1)
• 120% de la redevanee supplernentaire (eh. 9.2 - 9.4). 12 Les redevances selon eh. 9.1 sont doublees
• si des repertoires sont utillses sans paiement de redevance a Billag SA et sans autorisation prealable de SUISA
• lorsque l'organisateur donne des informations inexaetes ou laeunaires intentionnellement ou par negligence grassiere. 13 Une pretention a des dommaqes-interöts superieurs est reservee, Est egalement reservee la fixation du montant des dornrnaqes-interäts par le juge. E. TVA 14 La taxe sur la valeur ajoutee n'est pas comprise dans les redevanees. F. Decompte 15 Les organisateurs qui
• disposent d'une eoneession de reception 2 et utilisent des repertolres sur une surface de plus de 1000 m2 / plus de 200 lignes-reseau, ou
• qui n'ont pas de eoneession de reception 2, ou
• qui ne versent pas de redevanee a Billag SA declarent a. SUISA toutes les informations necessalres au calcul de la redevanee et de la redevanee supplementaire dans les dix jours apres une manifestation, apres le debut de l'utilisation de la musique de fand / d'ambianee ou a. la date fixee dans l'autorisation. 16 SUISA peut demander des justifieatifs. 17 Si, rnörne apres un rappel ecrit, les donnees ou les justificatifs ne sont pas envoyes dans le detat supplementaire imparti, ou si racces a la comptabilite est refuse, SUISA peut proceder elle-rnerne a. une estimation des donnees et s'en servir pour etabür sa faeture. G. Paiements 18 Les redevanees sont payables avee la faeture de la eoncession de reception 2 ou a. la date fixee dans l'autorisation. Les autres faetures sont payables dans les 30 jours.
1 9 19 SUISA peut exiger des garanties des organisateurs qui n'honorent pas leurs obligations dans les delais, H. Releves de la musique et des räpertotres utlllses 20 Les societes de gestion renoncent a ces releves, a moins qu'ils ne soient demandes expressement dans l'autorisation. 1. Duree de vatldlte 21 Ce tarif est valable du 1 er janvier 2001 au 31 decembre 2003. II peut etre revise avant son echeance en cas de modification profonde des circonstances.
_, 20 versione del 25.05.2000 Prolitteris SSA SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM Tariffa comune 3a Ricezione di emissioni Esecuzioni con supporti sonori e audiovisivi per intrattenimento generale di sottofondo A. Oggetto della tariffa 1 Repertori 1.1 La tariffa concerne i diritti d'autore relativi
• alle opere letterarie e alle opere delle arti figurative del repertorio della Prolitteris
• alle opere drammatiche e operistiche del repertorio della Societe Suisse des Auteurs (SSA)
• alle opere musicali non teatrali del repertorio della SUISA (qui di seguito «muslca»)
• alle opere visive e audiovisive del repertorio della SUISSIMAGE 1.2 La tariffa concerne inoltre i diritti di protezione affini relativi
• ai supporti sonori in commercio e ai supporti audiovisivi in commercio del repertorio della SWISSPERFORM
• ai programmi radiofonici e televisivi (qui di seguito insieme «emlssionl») del repertorio della SWISSPERFORM 2 Utilizzazione dei repertori 2.1 La tariffa concerne l'utilizzazione di supporti sonori e audiovisivi e la ricezione di emissioni per intrattenimento di sottofondo in negozi, ristoranti, locali di ricreazione, locali di lavoro, ecc., nonche per «rnusic-on-hold». Per intrattenimento di sottofondo s'intende la funzione di accompagnamento, complementare e accessoria dei repertori. Non sono contemplati nella tariffa tutte quelle manifestazioni a cui ci si reca per assistere ad apere, produzioni o prestazioni o per la cul esecuzione e necessaria o essenziale l'utilizzazione di apere, produzioni o prestazioni.
21 2.2 Singole societä di riscossione non detengono tutti i diritti di utilizzazione in relazione con l'intrattenimento di sottofondo. Qui di seguito e stabilito relativamente alle singole utilizzazioni per quali repertori e necessaria l'autorizzazione secondo questa tariffa e per quali altri un'autorizzazione speciale. i'"'· Utilizzazione autorizzata autorizzazione secondo questa speciale necessaria tariffa Ricezione di emissioni radiofoniche tutti i repertori -- Ricezione di emissioni televisive fino a 3 m tutti i repertori -- diagonale Ripresa differita di emissioni musica (diritti tutti gli altri repertori in d'autorel e questione re11.ertorio Swiss11.erform concernente SUll,ll,Orti sonorie audiovisivi in commercio Esecuzioe di supporti sonori con musica in musica (diritti tutti g/i altri repertori in commercio d'autorel e questione re11.ertorio Swissoerform Esecuzione di supporti audiovisivi in musica (diritti altri repertori in commercio d'autorel e questione (di regola re11.ertorio rappresentati dai Swissoerform produttori di film) Esecuzione di supporti sonori e audiovisivi non in musica (diritti tutti gli altri repertori in commercio d'autorel questione (di regola rappresentati dai produttori di supporti sonori e audiovisivi) Registrazione su supporti sonori musica (diritti tutti gli altri repertori in d'autoreJ questione Registrazione su supporti audiovisivi -- tutti i repertori in auestione Ricezione di emissioni televisive superiori a 3 m -- tutti i repertori in diagonale questione 2.3 La ricezione contemporanea e invariata di programmi radiofonici e televisivi via Internet (cosiddetto simulcasting e webcasting) e equiparata alla consueta ricezione di emissioni radiofoniche e televisive disciplinata nella presente tariffa. In particolare, per la ricezione di opere e prestazioni nell'ambito di servizi cosiddetti on-demand non viene invece applicata questa tariffa. 3 Riserve, altre tariffe 3.1 Utilizzazioni non espressamente citate non vengono disciplinate dalla presente tariffa.
22 3.2 Altre tariffe delle societä di riseossione prevalgono rispetto alla presente, per esempio per
• einema (tariffa E)
• eseeuzioni per manifestazioni danzanti e riereative (tariffa eomune Hb)
• Juke-Box (tariffa eomune Ma)
• eoneerti (tariffa eomune K)
• eorsi di danza, ginnastiea e balletto (tariffa eomune L)
• treni, aeroplani, pullman, vetture pubblieitarie eon altoparlante, lunapark, battelli (tariffa eomune 3b)
• servizi di teleehioseo, proiezioni di supporti audiovisivi a pagamento, megasehermi (tariffa eomune T) B. soetetä di riscossione 4 La SUISA e rappresentante, per quanto eoneerne questa tariffa, e punto d'ineasso eomune delle societä di riseossione
• PROLITTERIS
• SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA)
• SUISA
• SUISSIMAGE
• SWISSPERFORM C. lncasso tramite la Billaq SA per i titolari di una concessione 2 5 La Billag SA riseuote per inearieo delle socletä di riseossione l'lndennitä per la rieezione delle emissioni in base a questa tariffa unitamente al eanone per la eoneessione 2. 1 partieolari vengono diseiplinati in base ad un eontratto fra la Billag SA e le societä di riseossione. 6 Quei titolari ehe versano l'indennitä per la rieezione delle emissioni in base a questa tariffa alla Billag SA, hanno l'autorizzazione senza lndennita supplementare per tutte le altre utilizzazioni autorizzate in base alle eifre 2.1 e 2.2 di questa tariffa. 7 L'indennita vale sempre per uffieio, negozio, azienda, veieolo, eee„ Se per la rieezione di emissioni in piü uffiei, eee., e neeessaria soltanto una eoncessione 2, le lndennitä per gli altri uffiei, eee. vanno versate separatamente. 8 L'indennita viene ealeolata in base alla superficie, risp. per musie-on-hold, in base al numero delle linee pubbliehe. Per superfieie s'intende quella su eui emissioni/eseeuzioni sono udibili o visibili, inelusa la superfieie oeeupata dai mobili. Se la superfieie non e determinabile, ma lo e il numero dei posti, vale per posto una superfieie di 5 m2•
23 9 L'indennita e pari per ogni concessione 2 e per mese: 9.1 Su superfici di 1000 m2 e/o fino a 200 linee pubbliche (qui di seguito utilizzazione di base): diritti di RADIO diritti d'autore orotezione affini insieme Fr. 11.55 2.90 14.45 diritti di TELEVISIONE diritti d'autore orotezione affini insieme Fr. 13.40 3.35 16.75 L'indennita in base a questa cifra 9.1 viene qui di seguito denominata indennita di base. 9.2 Su superfici superiori a 1000 m2 e fino a 3000 m2 e/o su altre 200 e fino a 600 linee pubbliche:
• l'indennita di base (cifra 9.1) e
• un'indennita supplementare di fr. 57.20 per concessione radio o, quando non vi sia una concessione radio, per concessione TV. 9.3 Su superfici superiore a 3000 m2 e fino a 5000 m2 e/o su 600 - 1000 linee pubbliche:
• l'indennita di base (cifra 9.1) e
• un'indennltä supplementare di fr. 114.40 per concessione radio o, quando non vi sia una concessione radio, per concessione TV. 9.4 Su superfici superiori a 5000 m2 e/o altre 1000 linee pubbliche:
• l'indennita di base (cifra 9.1) e
• un'lndennitä supplementare di fr. 171.60 per concessione radio o, quando non vi sia una concessione radio, per concessione TV. 9.5 Le indennita supplementari (9.2 - 9.4) vengono ripartite nel rapporto 10: 3 fra diritti d'autore e diritti di protezione affini.
• 24 D. lncasso effetuato dalla SUISA 10 La SUISA riseuote l'indennita presso eoloro ehe non sono titolari di una coneessione 2 o ehe non trasmettono le indennita in base a questa tariffa alla Billag SA. 11 L'indennita e pari al
• 150% dell'indennita di base (cifra 9.1)
• 120% dell'indennita supplementare (eifre 9.2 - 9.4) 12 Le mcennitä in base alla eifra 1 raddoppiano se
• vengono utilizzati repertori senza ehe venga pagata l'lndennitä alla Billaq SA e senza ehe ei si sia proeurati un'autorizzazione della SUISA
• se l'organizzatore fornisee intenzionalmente o per negligenza indicazioni inesatte o ineomplete. 13 Rimane riservato un indennizzo eeeedente. Rimane inoltre riservata la fissazione dell'indennizzo da parte del giudice. E. lmposta sul valore aggiunto 14 L'imposta sul valore aggiunto non e eompresa negli importi di indennitä. F. Conteggio 15 Organizzatori ehe sono titolari di
• una eoneessione 2 e utilizzano repertori su piu di 1000 m2 / piü di 200 linee pubbliehe, o
• ehe non sono titolari di una eoncessione 2, e
• ehe non pagano l'indennita alla Billaq SA trasmettono alla SUISA tutte le indieazioni neeessarie per il ealeolo detl'indennita, risp. dell'indennita supplementare, entro un periedo di 1 O gierni a contare da quelle della manifestazione, dopo l'inizio dell'intrattenimente di sottotondo e entre i termini eitati nell'autorizzazione. 16 La SUISA puö riehiedere i relativi giustifieativi. 17 Se le indieazioni o i giustifieativi non vengono inoltrati entro il termine previsto neanehe dopo solleeito scritto e se l'aeeesso ai libri contabili viene rifiutato, la SUISA puö proeedere alla stima delle indicazioni e approntare la fattura sulla base di questa. G. Pagamenti 18 Le lndennitä vanno pagate insieme eon la fattura per la concessione 2 o entro i termini fissati nell'autorizzazione. Altre fatture vanno pagate entro i 30 giorni.
25 19 La SUISA puö esigere garanzie da organizzatori ehe non adempiono i loro obblighi di pagamento entre il termine fissato. H. Elenchi della musica utilizzata e dei supporti sonori utilizzati 20 Le societä di riscossione rinunciano a questi elenchi tlntantoche non li richiedano espressamente nell'autorizzazione. 1. Periodo di validita 21 Questa tariffa e valida dal 1 Q gennaio 2001 fino al 31 dicembre 2003. In caso di mutamento sostanziale delle circostanze, essa puö essere riveduta prima della scadenza.
ESchK CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 26 II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
1. Die am GT 3a beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, Suiss- image und Swissperform haben mit gemeinsamer Eingabe vom 30. Juni 2000 einen Antrag auf Genehmigung des neuen GT 3a eingereicht und damit die bis zu diesem Tag erstreckte Frist nach Art. 9 Abs. 2 URV gewahrt.
2. Gemäss Art. 46 Abs. 2 URG haben die Verwertungsgesellschaften die Pflicht, mit den mas- sgebenden Nutzerverbänden über die Gestaltung eines Tarifs einlässlich zu verhandeln. Die Verwertungsgesellschaften haben die Verhandlungen bezüglich eines neuen GT 3a mit den Nutzerorganisationen beziehungsweise mit den Nutzern (vgl. Ziff. I/3 vorne) aus den einzel- nen Bereichen, die durch diesen Tarif betroffen sind, geführt. Obwohl die Verhandlungen letztlich nicht zu einer Einigung geführt haben, wurde seitens der Nutzerorganisationen die Einlässlichkeit der Verhandlungen nicht bestritten. Sie betonten indessen, dass sie von An- fang an geltend gemacht hätten, dass die Hintergrund-Unterhaltung ab Internet nicht Be- standteil dieses Tarifs sein könne.
3. Die Schiedskommission weist darauf hin, dass nach Abschluss des Vernehmlassungsverfah- rens und nach der Zustellung der Akten an den Preisüberwacher ohne ausdrückliche Auffor- derung ihrerseits kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet. Im laufenden Verfahren wird al- lerdings darauf verzichtet, das Schreiben der Verwertungsgesellschaften vom 14. September 2000 an die Kommission, den Preisüberwacher sowie einige Tarifpartner formell aus den Akten zu weisen, da daraus keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen sind.
4. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG), wobei die An- gemessenheit der Entschädigungen nach Art. 60 URG zu prüfen ist.
ESchK CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 27 Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission ist die Zustimmung der Betroffenen ein Indiz dafür, dass ein Tarif nicht missbräuchlich beziehungsweise angemessen im Sinne von Art. 59f. URG ist (vgl. dazu auch Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981- 1990, S. 190).
Der von der Schiedskommission mit Beschluss vom 21. November 1996 genehmigte GT 3a löste verschiedene Vorgängertarife bezüglich der Hintergrund-Unterhaltung in Verkaufsge- schäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen usw. ab, wobei die Verwendung des Repertoires der Verwertungsgesellschaften in diesen Fällen begleitende, ergänzende, nebensächliche Funktion hat (vgl. Ziff. 2.1 des Tarifs). Ein weiteres gemeinsames Kriterium dieser Tarife war das Inkasso durch die Telecom PTT (heute Billag AG). Dadurch wurde der Einzugsauf- wand erheblich herabgesetzt.
Bereits im Verfahren, das zur Tarifgenehmigung von 1996 führte, wiesen die Verwertungs- gesellschaften darauf hin, dass in den Fällen der akzessorischen Verwendung von Musik die Berechnung der Vergütung in Prozenten des Nutzungsertrags auf kaum überwindbare Schwierigkeiten stosse, da es bis anhin nicht gelungen sei, einen Zusammenhang zwischen der Hintergrund-Unterhaltung und einem allfälligen höheren Umsatz nachzuweisen bezie- hungsweise zu quantifizieren. Ebenso lehnten sie einen Tarif, welcher die Vergütung in Pro- zenten der Nutzungskosten festlegt, als unpraktikabel ab. Als Ausgangspunkt für die Be- rechnung nahmen die Verwertungsgesellschaften daher die Entschädigungen der bisherigen Tarife in diesem Bereich (vgl. Beschluss vom 21.11.1996, Ziff. II/4). Die Verhandlungen mit den Nutzerorganisationen führten letztlich denn auch zu einer Einigung bezüglich des GT 3a in der Fassung vom 20. Mai 1996. Mit diesem Kompromiss, der einen Sammeltarif mit Pau- schalentschädigungen zuliess und eine einfache Handhabung des Tarifs erlaubte, konnte auf eine eingehende Abklärung der Tarifgrundlage verzichtet werden. Die gefundene Lösung entsprach denn auch einer Forderung der Nutzer nach einem für die Hintergrund- Unterhaltung übersichtlichen und anwendungsfreundlichen Tarif (vgl. Beschluss vom 11.12.1995, Ziff. I/4, S. 4).
ESchK CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 28
Die Schiedskommission betrachtete diese Einigung als Indiz für die Angemessenheit des Ta- rifs und verzichtete auf eine weitere Prüfung (vgl. dazu auch C. Govoni, Die Bundesaufsicht über die kollektive Verwertung von Urheberrechten in SIWR II/1, S. 449f.).
5. Diese Einigung zwischen den Verwertungsgesellschaften und Nutzerorganisationen ist mit der neu zu beurteilenden Tarifvorlage dahin gefallen, weshalb die Schiedskommission den GT 3a gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben überprüfen muss:
Gemäss Art. 60 Abs. 1 URG sind bei der Festlegung der Entschädigung der aus der Nutzung eines Werks, einer Darbietung, eines Ton- oder Tonbildträgers oder einer Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand (Bst. a), die Art und An- zahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen (Bst. b) sowie das Verhältnis der geschützten zu den ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton- o- der Tonbildträgern, Sendungen oder anderen Leistungen (Bst. c) zu berücksichtigen. Die Entschädigung soll in der Regel höchstens zehn Prozent für Urheberrechte und drei Prozent für die verwandten Schutzrechte des Nutzungsertrags oder des Nutzungsaufwands betragen, wobei sie zumindest so festzusetzen ist, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten (Art. 60 Abs. 2 URG).
Die Angemessenheitsprüfung strittiger Entschädigungen hat somit gestützt auf die in Art. 60 Abs. 1 und 2 URG enthaltenen Beurteilungskriterien zu erfolgen. Gemäss diesen oben er- wähnten Kriterien muss ein Tarif somit nach dem so genannten Tantiemesystem aufgebaut sein, d.h. als prozentualer Anteil des mit der Nutzung erzielten Ertrags oder hilfsweise des mit der Nutzung verbundenen Aufwands. Gemäss Govoni (SIWR II/1, S. 450) ist es aber auch denkbar, in einem Tarif Pauschalentschädigungen vorzusehen, die nach dem Tantieme- system berechnet werden. Allerdings müsse auch in diesem Fall die Berechnungsweise für die Schiedskommission nachvollziehbar sein. Govoni schliesst indessen nicht aus, dass die Verwertungsgesellschaften im Einverständnis mit den massgeblichen Nutzerverbänden auch
ESchK CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 29 andere Berechnungsgrundlagen verwenden können, wobei er einschränkend anmerkt, dass in einem solchen Fall die Schiedskommission kaum in der Lage sein dürfte, die Angemessen- heit der Entschädigungen nach Art.60 Abs. 2 URG zu prüfen (SIWR II/1, Fn. 424, S. 450).
6. Es ist unter den Tarifparteien nicht bestritten, dass die Kriterien gemäss Art. 60 URG zur Festlegung der Entschädigungen im Rahmen des GT 3a beziehungsweise in den bisherigen Tarifen bezüglich Hintergrund-Unterhaltung nicht zur Anwendung gelangt sind, da sich die Tarifparteien einerseits über die Höhe der Vergütungen einigen konnten oder die Überprü- fungsbefugnis der Schiedskommission sich andererseits nach altem Recht auf einen allfälli- gen Missbrauch beschränkte. Nach dem Wegfall dieses Einverständnisses stellt die Schieds- kommission fest, dass sie ohne eine eindeutige und klare Berechnungsgrundlage nicht in der Lage ist, die Angemessenheit der Entschädigungen beziehungsweise der beantragten Tarif- erhöhungen nachzuvollziehen. Sie gelangt daher zur Auffassung, dass vor einer Angemes- senheitsprüfung nach Art. 60 URG die nötigen tarifrelevanten Abklärungen vorzunehmen sind und somit eine Untersuchung über die Bedeutung der Hintergrund-Unterhaltung durch- geführt werden muss. Nur gestützt auf die entsprechenden Erhebungen ist eine Beurteilung der Angemessenheit der im Tarif festgelegten Entschädigungen überhaupt möglich. Dabei sind gemäss Gesetz (Art. 51 Abs. 1 URG) und bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer vom 24.3.1995 betr. Leerkassettenvergütung, E. 8d) die Nutzer verpflichtet, die zur Tarifge- staltung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Mit der Forderung nach der Abklärung der Tarifgrundlage soll nicht gesagt werden, dass die beantragte Tarifvorlage grundsätzlich nicht vertretbar ist. Bei der Prüfung wird denn auch zu berücksichtigen sein, dass es sich hier nicht um eine neue Regelung handelt, sondern um ei- nen seit Jahren (inkl. der Vorgängertarife) so gehandhabten Tarif, der auch von der Nutzer- seite als angemessen betrachtet worden ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Ent- schädigungsansätze gemäss dem bisherigen beziehungsweise dem vorgelegten Tarif auch unter dem Aspekt von Art. 60 URG angemessen sind.
ESchK CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 30
7. Zusätzlich stellt sich die Frage, ob bei diesen Erhebungen auf den Ertrag oder auf den Auf- wand der Nutzung abzustellen ist: Die Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 1989 (BBl 1989 III 565) geht davon aus, dass 'in Nutzungsbereichen, in denen gar keine Einnahmen erzielt werden oder in denen die Werkverwendung nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem vom Nutzer erzielten Ein- nahmen steht, als Berechnungsgrundlage der mit der Werknutzung verbundene Aufwand heranzuziehen ist'. Ausdrücklich erwähnt werden die Hintergrundmusik im Flugzeug, im Restaurant oder im Warenhaus. Auch Barrelet/Egloff (Das neue Urheberrecht, Bern 2000, N13 zu Art. 60 Abs. 1 URG) vertreten die Meinung, dass in Fällen, in denen die Werkver- wendung keinen Ertrag einbringt oder dieser schwierig festzustellen ist, auf den mit der Nut- zung verbundenen Aufwand abgestellt werden kann.
Die Schiedskommission verkennt nicht die Schwierigkeiten, eine Untersuchung über den Zusammenhang zwischen der akzessorischen Verwendung von Musik und einem dadurch erhöhten Umsatz durchzuführen, da ein entsprechender Ertrag in der Regel zahlenmässig kaum erfassbar sein dürfte. Sie gelangt daher zur Auffassung, dass bei der Nutzung von Hin- tergrund-Unterhaltung primär an den damit verbundenen Aufwand anzuknüpfen ist. Somit muss für die Ermittlung der Entschädigungen für die Nutzung von Urheber- und Leistungs- schutzrechten in erster Linie auf die Kosten der Einrichtung für die Hintergrund- Unterhaltung abgestellt werden. Dies dürfte insofern zum richtigen Ergebnis führen, als in einem grösseren Gebäude auch aufwändigere Einrichtungen für die Beschallung erforderlich sind und der Aufwand - im Gegensatz zum Ertrag - eine feststellbare Grösse ist. Die Kom- mission erwartet daher von einer Aufwanduntersuchung eher ein verwertbares Ergebnis, zumal der vorliegende Tarif schon einen gewissen Bezug zu Aufwandkriterien wie die Flä- che der Beschallung oder auch die Anzahl der Amtslinien aufweist. Im Übrigen ist es auch nach Auffassung des Bundesgerichts gerechtfertigt, bei erheblichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Ertrags auf den mit der Nutzung verbundenen Aufwand abzustellen (BGer vom 24.3.1995 betr. Leerkassettenvergütung, E. 5c). Es muss daher eine entsprechende Un- tersuchung bezüglich des Aufwands unter Mitwirkung der Nutzer vorgenommen werden.
ESchK CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 31
Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Verwendung von Musik in bestimmten Berei- chen das Kauf- oder Konsumverhalten stimuliert und dies zu einem höheren Umsatz führt. Damit dürfte eine gewisse ertragsorientierte Auswirkung der Hintergrund-Unterhaltung ge- geben sein. Auf diesen Umstand hat insbesondere auch der Preisüberwacher hingewiesen. Allerdings lässt sich dieser Anteil in der Regel nicht oder zumindest kaum quantifizieren. Können indessen bestimmte ertragsorientierte Faktoren in einzelnen Nutzungsbereichen festgestellt und ausgeschieden werden, so dürfen sie im Rahmen der Tarifverhandlungen ebenfalls mit berücksichtigt werden. Zudem bleibt es den Verwertungsgesellschaften im Rahmen ihrer Tarifautonomie freigestellt, parallel eine Untersuchung gestützt auf den Ertrag durchzuführen. Ziel der entsprechenden Untersuchungen muss es nämlich sein, möglichst präzise Angaben zur Verwendung von Hintergrund-Unterhaltung zu erhalten. Hilfsweise und zur Überprüfung der Untersuchungsergebnisse können auch weitere Elemente wie die bisherigen Tarife, statistische Erhebungen oder auch internationale Vergleiche herangezogen werden. Insbesondere ist eine Differenzierung zwischen der Verwendung von Hintergrund- Unterhaltung in Telefonanlagen oder Verkaufs- und Gastlokalen nicht auszuschliessen, be- ziehungsweise zwischen Verwendungsarten, bei denen eine gewisse Einnahmenbezogenheit anzunehmen ist und solchen ohne derartige Einnahmenbezogenheit. Das Bundesgericht hat denn auch bestätigt, dass es bei mehreren angemessenen Lösungen nicht Aufgabe der Schiedskommission ist, die Verhandlungsbefugnisse der Tarifpartner zu beschränken und an deren Stelle die ihr zweckmässig erscheinende Lösung durchzusetzen (BGer vom 16.2.1998 betr. GT A, E. 3b).
Zusätzlich gilt es zu beachten, dass die Nutzung von Hintergrundmusik nicht vollkommen dem Markt entzogen ist. Wer nämlich den von den Verwertungsgesellschaften verlangten Preis nicht bezahlen will, kann - zumindest wenn die Hintergrund-Unterhaltung für die Er- reichung des Geschäftszweckes nicht zwingend notwendig ist - auf die Nutzung verzichten, ohne dass das für ihn schwer wiegende Folgen hat. Will er dies nicht tun, so spricht dies doch gerade für die Bedeutung der Hintergrund-Unterhaltung. Dies hat die Schiedskommis-
ESchK CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 32 sion denn auch bereits mit Entscheid vom 21. November 1996 (Ziff. II/4) zum GT 3a festge- stellt, mit dem Hinweis, dass der Markt wohl auf überhöhte Entschädigungen reagieren dürf- te.
8. Der Entwurf des Bundesrates vom 19. Juni 1989 zu einem neuen Urheberrechtsgesetz sah eine Gabel für die Berechnung der Entschädigung nach dem Aufwand vor. Für den Fall ei- nes ausserordentlich hohen Nutzungsaufwands war ein Maximalsatz von fünf Prozent vor- gesehen und bei ausserordentlich geringen Kosten sollte der Höchstsatz zwanzig Prozent (Art. 56 Abs. 2 Bst. c des Entwurfs) betragen. Als Beispiel für einen Bereich mit geringem Nutzungsaufwand (und entsprechend höherem Prozentsatz) wurde - wie vorne bereits er- wähnt - die Hintergrundmusik in Flugzeugen, Warenhäusern und Restaurants bezeichnet (vgl. BBl 1989 III 565 sowie Govoni, SIWR II/1, S. 451).
Gemäss Art. 60 Abs. 2 URG soll die Entschädigung in der Regel höchstens zehn Prozent für Urheberrechte und drei Prozent für die verwandten Schutzrechte des Nutzungsertrags oder des Nutzungsaufwands betragen. Der Gesetzgeber hat somit auf die vom Bundesrat vorge- schlagenen Maximalsätze verzichtet und dafür eine flexiblere Lösung gewählt. Demnach ist die Entschädigung mindestens so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftli- chen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten. Diese Bestimmung erlaubt es, unter be- stimmten Voraussetzungen über die im Gesetz festgelegten Höchstsätze hinauszugehen. Diese Lösung sichert gemäss Barrelet/Egloff (N8 zu Art. 60 URG) die erforderliche Flexibi- lität, welche diese Bestimmung mit den Anforderungen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (revidiert in Paris am 24. Juli 1971; für die Schweiz am
25. September 1993 in Kraft getreten) in Einklang bringt.
Die Kommission geht denn auch davon aus, dass eine Untersuchung nach dem Aufwand nicht zu weniger Einnahmen aus dem GT 3a führen wird als bis anhin, hat sie doch auch in früheren Verfahren (Beschluss vom 6.12.1990 betr. den Tarif Ab, S. 46; Beschluss vom 16.12.1985 betr. den Tarif M, EESchK III 1981-1990) die verlangten Entschädigungen als
ESchK CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 33 'äusserst bescheiden' bezeichnet beziehungsweise die Auffassung vertreten, 'die Entschädi- gung gemäss Tarif Ab liege an der untersten Grenze dessen, was für Musikberieselung durch Sendeempfang verlangt werden kann'.
Die Berechtigten haben somit auch bei einer Aufwandberechnung gemäss Art. 60 Abs. 2 URG Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Ob aber - gestützt auf die durchzuführende Erhebung über die Nutzung von Hintergrund-Unterhaltung - die erforderlichen Vorausset- zungen vorliegen und eine entsprechende Korrektur zu erfolgen hat, kann im gegenwärtigen Zeitpunkt offen bleiben, da die relevanten Daten noch beizubringen sind. Wie aber bereits erwähnt, geht die Kommission davon aus, dass die gegenwärtigen Entschädigungen ihrer Höhe nach beizubehalten sind. Diese sind von der Nutzerseite grundsätzlich als angemessen akzeptiert worden. Ob die Kriterien zur Überschreitung der Höchstgrenze in den von den Verwertungsgesellschaften geltend gemachten Umständen liegen, kann und muss nicht im Rahmen dieses Verfahrens geklärt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage wird auch zu berücksichtigen sein, dass gestützt auf die Aufwandsberechnung der Rahmen von 13 Prozent (unter Berücksichtigung von Art. 60 Abs. 1 Bst. b und c) voll ausgeschöpft werden kann.
9. Die Verwertungsgesellschaften beantragen indessen nicht eine Verlängerung des bisherigen Tarifs, sondern einen neuen Tarif mit generell höheren Entschädigungen sowie eine Anpas- sung der Vergütungen für die Nutzung verwandter Schutzrechte an die Urheberrechte. Dabei sollen diese Entschädigungen - gestützt auf die in Art. 60 Abs. 2 URG festgelegte Limite - an das Verhältnis von zehn (für Urheberrechte) zu drei (für verwandte Schutzrechte) heran- geführt werden.
Gerade bei diesen beantragten Tariferhöhungen wirkt sich das Fehlen einer klaren und ein- deutigen Berechnungsgrundlage besonders schwerwiegend aus, verunmöglicht dies doch der Kommission zu prüfen, ob diese Erhöhungen angemessen sind oder nicht. Erst wenn die Angemessenheit der Urheberrechtsentschädigungen im Sinne von Art. 60 URG festgestellt ist, kann auch beurteilt werden, ob die Vergütungen für die Leistungsschutzberechtigten ver-
ESchK CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 34 hältnismässig anzuheben sind. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Rechtsinhaber der verwandten Schutzrechte bis anhin einen so genannten 'Einführungsrabatt' gewährt haben und das von der Swissperform vertretene Repertoire hinsichtlich des GT 3a allenfalls umfangreicher ist als dasjenige der übrigen Verwertungsgesellschaften. Hinsicht- lich des Teuerungsausgleichs muss auch berücksichtigt werden, dass nach dem Tantiemesys- tem die Teuerung auf die Berechnungsgrundlage durchschlagen muss. Mangels einer sol- chen Berechnungsgrundlage stellen die Verwertungsgesellschaften auf die allgemeine Teue- rung ab und verweisen darauf, dass die Radio- und Fernsehempfangsbewilligungen auf den
1. Januar 2000 ebenfalls erhöht worden sind und andere (private) Musikprogramme erheb- lich mehr kosten würden. Falls die Teuerung tatsächlich an den Landesindex der Konsumen- tenpreise geknüpft werden kann, ist festzuhalten, dass diese Teuerung vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Oktober 2000 etwa drei Prozent betragen hat. Der beantragte Tarif sieht aber al- lein bei der Basisnutzung für Urheberrechte eine Erhöhung von rund zehn Prozent vor. Hier stellt sich zusätzlich die Frage, ob diese über die Teuerung hinausgehende Anpassung tat- sächlich gerechtfertigt ist. Auch diese Frage kann die Kommission nur gestützt auf die ver- langten Untersuchungsergebnisse prüfen.
10. Zur Begründung, dass die von ihnen geforderten Entschädigungen samt den Erhöhungen berechtigt sind, verweisen die Verwertungsgesellschaften zusätzlich auf die entsprechenden Vergütungen im Ausland. Auch der Preisüberwacher vertritt die Auffassung, dass der GT 3a im Vergleich mit dem Ausland bescheidene Entschädigungen vorsieht.
Die Schiedskommission war in der Vergangenheit eher zurückhaltend, wenn es darum ging, Vergleiche mit dem Ausland vorzunehmen. Ausnahme war der Gemeinsame Tarif 4 betref- fend die Leerkassettenabgabe, da im Inland mangels eigener Erfahrungen keine Anknüp- fungspunkte für diese neue Art der Vergütung gefunden werden konnten. Diese Praxis wur- de auch vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Entscheid betr. Leerkassettenvergütung vom 24.3.1995, E. 11d), in dem dazu ausgeführt wurde, dass 'vor diesem Hintergrund (...) der Vergleich mit ausländischen Tarifen noch eines der wenigen greifbaren und berechenbaren
ESchK CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 35 Kriterien' war. Nach Auffassung der Kommission gibt es bezüglich der Hintergrund- Unterhaltung eine langjährige Erfahrung und genügend Ansatzpunkte, so dass - zumindest aus heutiger Sicht - auf ein Auslandsvergleich verzichtet werden kann. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf dieses Kriterium bei der Prüfung der Frage, ob die Berech- tigten ein angemessenes Entgelt nach Art. 60 Abs. 2 URG erhalten, zurück gegriffen werden muss.
11. Zusammengefasst kommt die Schiedskommission zum Schluss, dass der neu vorgelegte GT 3a ohne entsprechende Festlegung der Berechnungsgrundlage nicht genehmigt werden kann. Es stellt sich daher die Frage nach einer Übergangsregelung. Nachdem die Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften nach erneuter Anhörung gemäss Art. 59 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 URV zur Vermeidung eines tariflosen Zustandes mit der Verlängerung des bishe- rigen Tarifs einverstanden sind, ist zu prüfen, ob im Rahmen einer Übergangslösung nicht zumindest die Ziffern 2.2 und 2.3 des beantragten Tarifs, so wie dies von den Verwertungs- gesellschaften verlangt wird, genehmigt werden können:
a) Mit der abgeänderten Ziff. 2.2 beantragen die Verwertungsgesellschaften gewisse Präzi- sierungen in der Abgrenzung zwischen denjenigen Nutzungen, die unter Bundesaufsicht stehen beziehungsweise unter den vorliegenden Tarif fallen und den weiteren Nutzungen, für die eine gesonderte Bewilligung erforderlich ist. Da es sich dabei um vorwiegend re- daktionelle Klarstellungen handelt, welche von den Nutzerorganisationen weder in den Verhandlungen noch im Vernehmlassungsverfahren beanstandet worden sind, genehmigt die Schiedskommission diese neu formulierte Bestimmung.
b) Die Ziff. 2.3 des Tarifs stellt den zeitgleichen und unveränderten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen über das Internet dem herkömmlichen Empfang von Radio- und Fernsehsendungen gleich. Nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften geht es mit dieser Bestimmung nicht darum, die Verbreitung von Werken und Leistungen im Internet zu regeln, sondern vielmehr um die Frage der Verwendung des Internets als so genannte 'Signalquelle' für die Hintergrund-Unterhaltung. Mit dieser Bestimmung erklären sie sich
ESchK CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 36 bereit, den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen über das Internet analog dem Sendeempfang zu behandeln. Ohne entsprechende Regelung müsste diese Art der Nut- zung nach ihrer Auffassung inskünftig verboten werden. Dazu führen sie aus, dass der GT 3a bis anhin auf die beiden 'Quellen' Sendeempfang von Radio- und Fernsehsendungen und Verwendung von Ton- und Tonbildträger abgestellt hat. Neu möchten sie auch die 'Signalquelle' Internet tariflich erfassen, da es auch hier um einen sendeähnlichen Tatbe- stand gehe. Die Nutzer widersetzen sich der Aufnahme dieser Bestimmung, da der GT 3a nicht zwi- schen unterschiedlichen Quellen unterscheide. Sie gehen davon aus, dass der Tarif den Empfang von Radio- und Fernsehsendungen unabhängig davon regle, ob dieser Empfang nun über Kabel, Satellit, terrestrisch oder das Internet erfolge. Sie befürchten, dass die Aufnahme dieser Bestimmung zu einer Beschränkung der Nutzung führen könnte, indem dadurch der Empfang übriger Werke und Leistungen über das Internet ausgeschlossen werde. Im Übrigen gelte es bezüglich der urheberrechtlichen Nutzung des Internet- Angebots eine Lösung auf internationaler Ebene zu suchen; ein Alleingang der Schweiz in einem bestimmten Bereich würde die Nutzer nur unnötig einschränken.
c) Es ist durchaus davon auszugehen, dass die Verbreitung und der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen über Netzwerke inskünftig an Bedeutung gewinnen wird. Damit stellt sich die Frage, wie diese neue Art der Verwendung von Werken und Leistungen rechtlich einzuordnen ist. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass das Anbieten eines Werkes in einer elektronischen Datenbank zum individuellen Abruf nicht vom Sen- derecht erfasst wird. Die Subsumtion unter das Senderecht werde allerdings unter der Vo- raussetzung erfüllt, dass die Abonnenten die übermittelten Inhalte zum selben Zeitpunkt erhalten und damit die Gleichzeitigkeit des Empfangs gewährleistet ist (vgl. Neff/Arn in SIWR II/2, Urheberrecht im EDV-Bereich, S. 239f.). Auch D. Rosenthal (Internet und Recht für Unternehmen, S. 173) hält im Falle einer gleichzeitigen Übermittlung an eine unbeschränkte und unbestimmte Zahl von Personen im Internet die Anwendung des Sen- derechts grundsätzlich für möglich. Allerdings schränkt er ebenfalls ein, dass Radio- und
ESchK CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 37 TV-Sendungen per Internet meist nicht vom Senderecht erfasst würden, da sie heute in der Regel noch individuell dem jeweiligen Zuhörer oder Zuschauer übermittelt würden. Ebenso vertreten Barrelet/Egloff (Das neue Urheberrecht, 2. Auflage, N 26a zu Art. 10 URG) die Auffassung, dass bei Radio- und Fernsehsendungen via Internet kein eigentli- cher Sendevorgang vorliegt, da die Wahrnehmung einen aktiven Abruf erfordere, der zu- mindest punktuell auch zeitverschoben erfolgen könne. Daher müsse funktional eher von einer Wahrnehmbarmachung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. c URG gesprochen wer- den. Gemäss B. Wittweiler (Die kollektive Verwertung im Zeitalter des Information Highway, S. 299) werden über Datenautobahnen auch 'Angebote' verbreitet, welche als Sendungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. d und Art. 33 Abs. 2 Bst. b URG anzusehen sind (z.B. Radio- und Fernsehprogramme), wobei solche Sendungen auch weitergesendet werden können. Er geht davon aus, dass die kollektive Wahrnehmung dieser Befugnisse nach Massgabe von Art. 40 Abs. 1 URG zumindest teilweise der Bundesaufsicht unter- steht.
Obwohl die oben zitierte Lehre im Wesentlichen davon ausgeht, dass die Übermittlung von Radio- und Fernsehprogrammen über ein Netzwerk im heute noch geläufigen Fall der individuellen Übermittlung nicht unter das Senderecht fällt, wird nicht ausgeschlossen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Sendung vorliegen kann. Während beim zeitgleichen und unveränderten Wahrnehmbarmachen einer Sendung gemäss Art. 22 Abs. 1 URG ein Zwang zur kollektiven Verwertung für alle Werkkategorien besteht und diese Verwertung in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG auch der Bundesauf- sicht untersteht, trifft dies gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a und b URG andernfalls nur für die Verwertung der ausschliesslichen Rechte hinsichtlich der nichttheatralischen Musikwerke sowie hinsichtlich des Vergütungsanspruchs für die Verwendung von Ton- und Tonbild- trägern gemäss Art. 35 URG zu. Damit bleibt die Frage offen, inwieweit der fragliche Sachverhalt der Bundesaufsicht unterliegt. Dabei handelt es sich allerdings um eine Fra- ge, die für die Beurteilung der Angemessenheit des vorliegenden Tarifs grundsätzlich nicht relevant ist, da sie keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigungssätze hat. Eine
ESchK CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF ___________________________________________________________________________ 38 vorfrageweise Klärung dieser Frage erübrigt sich daher in diesem Genehmigungsverfah- ren. Für den einzelnen Nutzer bedeutet die Aufnahme der entsprechenden Regelung die Klarstellung, dass der zeitgleiche und unveränderte Empfang von Radio- und Fernsehpro- grammen bei einem Netzwerk als Quelle vom Tarif erfasst und gleich behandelt wird wie der herkömmliche Empfang von Radio- und Fernsehsendungen. Für den Nutzer spielt es somit keine Rolle, ob er ein Radio- oder Fernsehprogramm zeitgleich und unverändert über den Äther, über Kabel, über Satellit oder über das Internet empfängt. Damit ist die Frage nicht entschieden, ob es sich bei einer derartigen Nutzung um eine Sendung handelt oder nicht. Dieser Regelung kommt auch keinerlei präjudizierende Wirkung hinsichtlich anderer Nutzungen mittels eines Netzwerkes zu. Die Schiedskommission hat deshalb kei- nen Anlass, die Ziff. 2.3 nicht zu genehmigen.
12. Da die Verwertungsgesellschaften für den Fall der Nichtgenehmigung des vorgelegten Tarifs keinen tariflosen Zustand wünschen und als Übergangslösung mit der Genehmigung des GT 3a in der bisherigen Fassung einverstanden sind, verlängert die Schiedskommission den bis- herigen Tarif um ein Jahr. Ergänzend genehmigt die Schiedskommission auch die geänderte Ziff. 2.2 sowie die neue Ziff. 2.3 gemäss der Tarifvorlage in der Fassung vom 25. Mai 2000.
13. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1. Der Gemeinsame Tarif 3a (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbild- trägern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung) in der Fassung vom 25. Mai 2000 wird nicht genehmigt.
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2. Als Übergangslösung wird die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 21. November 1996 genehmigten GT 3a bis zum 31. Dezember 2001 verlängert. Zusätzlich wird dieser Tarif mit den Ziffern 2.2 und 2.3 des beantragten Tarifs (Fassung vom 25. Mai 2000) ergänzt.
3. Den am GT 3a beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs, SUISA, Suissimage und Swissperform werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2'000.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 5'576.25 total Fr. 7'576.25 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.
4. Schriftliche Mitteilung an: - die Mitglieder der Spruchkammer - ProLitteris, Zürich - SSA, Lausanne - SUISA, Zürich - Suissimage, Bern - Swissperform, Zürich - Billag SA, Fribourg - Frau Dr. C. Bolla-Vincenz, Bern, für Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Coop Schweiz, Migros Genossenschaftsbund, Verband der Schweizerischen Wa- ren- und Kaufhäuser, Schweizer Hotelier-Verein, Gesellschaft der Schweizerischen Kunsteisbahnen, Schweizerischer Kursaal- und Grand Casino-Verband, Heimverband Schweiz - Gastrosuisse, Zürich - Schweizer Cafetier-Verband (SCV), Zürich - Economiesuisse, Zürich - Verband Schweizerischer Konzertlokale, Cabarets, Dancings und Diskotheken (ASCO), Zürich - den Preisüberwacher
5. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.*
Eidg. Schiedskommission für die
Verwertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.
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Die Präsidentin: Der Sekretär:
V. Bräm-Burckhardt A. Stebler