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gt-2c-07

GT 2b/c (Beschluss vom 1. Mai 2007)

Eschk · 2007-05-01 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 1. Mai 2007 betreffend den Gemeinsamen Tarif 2c (GT 2c) Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen über IP-basierte Netze auf mobile Endgeräte oder auf PC-Bildschirme

Besetzung

Präsidentin Danièle Wüthrich-Meyer, Nidau

Neutrale Beisitzer Martin Baumann, St. Gallen

Christoph Beat Graber, Bern

Vertreter der Urheber und Leistungsschutzberechtigten Willi Egloff, Bern

Vertreter der Nutzer Peter Mosimann, Basel

Sekretär Andreas Stebler, Bern

Versand: 3. Mai 2007

ESchK CAF Beschluss vom 1. Mai 2007 betreffend den GT 2c 2/22 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Verwertungsgesellschaft Suissimage hat am 21. Dezember 2006 namens und im Auftrag der fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs, SUISA, Suissimage sowie Swissperform der Schiedskommission unter der Bezeichnung Gemeinsamer Tarif 2c einen neuen Tarif betreffend die Entschädigung für das Weiter- senden geschützter Werke und Leistungen über IP-basierte Netze auf mobile Endgeräte oder auf PC-Bildschirme zur Genehmigung vorgelegt. Die Verwertungsgesellschaften sind der Auffassung, dass mit diesem Tarif in der Version vom 16. November 2006 der bisherige GT 2b (Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistun- gen mittels Streaming über IP-basierte Netze) nicht mehr erforderlich ist. Zur Vermei- dung einer störenden Lücke beantragen sie daher die Änderung der Bezeichnung des neuen Tarifs von GT 2c zu GT 2b.

2. Suissimage weist im begleitenden Bericht darauf hin, dass es in der Schweiz seit Jahr- zehnten zwei Arten der Weitersendung geschützter Werke und Leistungen auf Fernseh- bildschirme gibt, nämlich einerseits die drahtgebundene Verbreitung über Kabelnetze und andererseits die drahtlose Weitersendung über Umsetzer, wobei die entsprechen- den Entschädigungen durch den GT 1 bzw. den GT 2 (neu GT 2a) geregelt werden.

Neue Nutzungsformen (wie etwa Fernsehen mittels Handy, Laptop oder PC-Bildschirm bzw. das Fernsehen über Internet) führten zum oben erwähnten GT 2b, welcher von der Schiedskommission am 14. Dezember 2004 genehmigt wurde. Dieser Tarif sollte den Nutzern nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften ab 2005 den Start von Ver- suchsbetrieben oder erste Angebote im entsprechenden Nutzungsbereich ermöglichen. Da es in der Anfangsphase noch kaum absehbar gewesen sei, in welche Richtung sich solch zusätzliche Weitersendeangebote und die entsprechende Preisstruktur entwickeln würden, seien damals im Wesentlichen die Tarifansätze des GT 2 für Umsetzer über- nommen worden.

Allerdings verweigerte die Schiedskommission mit Beschluss vom 28. November 2005 einem revidierten GT 2b die Genehmigung, was in der Folge zu einer am 24. Februar 2006 genehmigten Übergangsregelung führte, welche allerdings längstens bis zum 31. Dezember 2007 befristet wurde. Mit dem neu vorgelegten Tarif streben die Verwer- tungsgesellschaften die Ablösung dieser Übergangslösung auf den 1. Juli 2007 an.

ESchK CAF Beschluss vom 1. Mai 2007 betreffend den GT 2c 3/22 CCF ___________________________________________________________________________ 3. In Ermangelung eines massgebenden Nutzerverbandes wurden diejenigen Nutzer zu den Verhandlungen eingeladen, welche mit Suissimage gestützt auf die vorne erwähnte Übergangslösung eine vertragliche Regelung abgeschlossen hatten. Dabei handelt es sich um die folgenden Unternehmen: ─ Netstream AG ─ Orange Communications SA ─ Swisscom Broadcast AG ─ Swisscom Fixnet AG ─ Swisscom Mobile AG ─ TDC Switzerland AG (sunrise) ─ Werft22 AG

Ein weiterer Nutzer (Zattoo) sei ebenfalls eingeladen worden, hat indessen nach Aus- kunft von Suissimage auf eine Teilnahme an den Verhandlungen verzichtet. An der ers- ten Verhandlungssitzung habe auch der Verband für Kommunikationsnetze (Swisscable) in unpräjudizieller Weise teilgenommen, allerdings hätten weitere Abklärungen ergeben, dass Swisscable für den in Frage stehenden Bereich nicht als massgebender Nutzer- verband angesehen werden könne. Daher sei dieser Verband von den Verwertungsge- sellschaften zu den weiteren Sitzungen nicht mehr eingeladen worden. Auf Wunsch von Swisscable sei aber der Möglichkeit, dass auch ihre Mitglieder künftig Weitersendungen über IP-basierte Netze vornehmen, im revidierten GT 1 (vgl. Ziff. 2.4 Abs. 2 GT 1) Rech- nung getragen worden. Dieser Tarif ist von der Schiedskommission mit Beschluss vom

7. Dezember 2006 genehmigt worden.

4. Die Verwertungsgesellschaften erstatten im Weiteren Bericht über die mit den oben er- wähnten Nutzern und Nutzerinnen geführten Verhandlungen. Diesem Bericht ist zu ent- nehmen, dass der GT 2c während insgesamt sechs Sitzungen verhandelt worden ist und dabei eine Einigung über den Tarif erzielt werden konnte.

Ziel der Verhandlungen sei es gewesen, eine wettbewerbsneutrale Gesamtordnung zu schaffen, welche eine Gleichbehandlung der verschiedenen Dienstanbieter im gesamten Bereich der Weitersendung sicherstelle. Als wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwi- schen den verschiedenen Diensten habe sich letztlich die Distanz vom Bildschirm beim Fernsehkonsum erwiesen. So wird grundsätzlich unterschieden zwischen Angeboten, die primär auf den Empfang mit Fernsehbildschirmen ausgerichtet sind und solchen, welche für den Empfang auf Personal Computern sowie auf mobilen Endgeräten wie Mobiltelefone oder Laptops bestimmt sind. Die Verwertungsgesellschaften betonen, dass der Unterschied zwischen diesen Diensten gerade auch bei der Preisgestaltung

ESchK CAF Beschluss vom 1. Mai 2007 betreffend den GT 2c 4/22 CCF ___________________________________________________________________________ zum Ausdruck komme. So habe sich beispielsweise gezeigt, dass das neue Angebot von Swisscom Fixnet mit der Bezeichnung 'Bluewin TV' preislich erheblich über denjeni- gen für den Empfang auf mobilen Endgeräten und PC's liege. Dies rechtfertige auch ei- ne tariflich unterschiedliche Behandlung der beiden Nutzungsformen.

Die Verwertungsgesellschaften sind aber auch der Auffassung, dass sich die Verbrei- tung von Radio- und Fernsehprogrammen über ein breitbandiges Kabelnetz (wie ADSL) nicht von den (digitalen) Angeboten der bisherigen Kabelnetzbetreiber unterscheidet. Sie gehen daher davon aus, dass die Entschädigung für diese Art der Nutzung im GT 1 geregelt wird (vgl. dazu auch die bereits erwähnte Ziff. 2.4 Abs. 2 des revidierten GT 1). Da sich unter diesen Voraussetzungen eine Sonderbehandlung für IP-basiertes Fernse- hen nicht länger rechtfertige, habe sich der GT 2b in der bisherigen Ausgestaltung als nicht mehr erforderlich erwiesen.

Der vorgelegte GT 2c bezieht sich somit auf Angebote, die primär auf den Konsum über mobile Endgeräte oder über einen PC-Bildschirm als Endgerät ausgerichtet sind. Dabei enthält der Tarif je nach der Höhe des Monatsabonnements abgestufte Entschädigun- gen (Ziff. 4.1 Bst. a – c), bzw. Entschädigungen für den Fall von nutzungsbezogenen Abrechnungen (Ziff. 4.1 Bst. d) oder von unentgeltlichen Angeboten (Ziff. 4.1 Bst. e).

5. Hinsichtlich der Tarifstruktur bestätigen die Verwertungsgesellschaften, dass der neue Tarif weitestgehend gleich aufgebaut ist wie die bisherigen Tarife GT 1 und GT 2a. Die- se Angleichung gelte insbesondere auch für einzelne Bestimmungen wie etwa die Defi- nition der Weitersendung (Ziff. 1.1), die Erstverbreitung von Musik (Ziff. 1.4), die Erlaub- nis und Freistellung (Ziff. 3) oder die Gründe für eine vorzeitige Revision (Ziff. 7.2). Zu- dem sei auch im GT 2c auf eine Regelung des Verbotsrechtes verzichtet worden.

Unterschiede ergäben sich letztlich in der Entschädigungshöhe (vgl. Ziff. 4.1), wobei in- dessen auch der GT 2c von der im GT 1 vorgesehenen Entschädigung von Fr. 2.08 pro Monat als Referenzgrösse ausgehe. Konkret wird bei der Festlegung der Entschädigung unterschieden, ob eine monatliche Abonnementsgebühr verlangt oder nutzungsbezogen abgerechnet wird bzw. das Weitersendeangebot auf andere Weise als durch ein Teil- nehmerentgelt finanziert wird, so dass die Kunden unentgeltlich nutzen können. Bei den monatlichen Abonnementsgebühren werden je nach Höhe der Gebühr wiederum drei Stufen unterschieden. Bei den nutzungsbezogenen Abrechnungen wurde die Lösung aus dem bisherigen GT 2b bzw. der entsprechenden Übergangsregelung übernommen.

ESchK CAF Beschluss vom 1. Mai 2007 betreffend den GT 2c 5/22 CCF ___________________________________________________________________________ Das Modell der nutzungsbezogenen Abrechnung gilt aber auch für die unentgeltlichen Angebote, falls die Zahl der Zugriffe pro Kunde ermittelt werden kann. Ansonsten gelan- gen die entsprechenden Monatsansätze gemäss Ziff. 4.1 Bst. a zur Anwendung.

Die Verwertungsgesellschaften sind der Auffassung, dass diese Vergütungsregelung Art. 60 URG entspricht. Zudem verweisen sie darauf, dass sämtliche betroffene Nutzer dem ausgehandelten Tarif ausdrücklich zugestimmt haben. Die entsprechenden Zu- stimmungserklärungen liegen denn auch der Tarifeingabe bei (vgl. Gesuchsbeilage 18). Sie beantragen eine Tarifdauer bis zum 31. Dezember 2008, wobei der Tarif automa- tisch bis zum 31. Dezember 2009 verlängert wird, falls keine der Tarifparteien vorgängig neue Verhandlungen wünscht. Zudem wird die bisherige Übergangsregelung betreffend GT 2b ausdrücklich aufgehoben (vgl. Ziff. 7.1 Abs. 3).

6. Am 11. Januar 2007 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT 2c eingesetzt. Gleichzeitig wurden die Verhand- lungspartner gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV eingeladen, bis zum 12. Februar 2007 zur Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften Stellung zu nehmen. Dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen wer- de. In der Folge haben die Swisscom Broadcast AG, die Swisscom Fixnet AG sowie die Swisscom Mobile AG ihre Zustimmung zur Tarifeingabe ausdrücklich bestätigt.

7. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde im Anschluss an die Vernehmlassung die Tarifvorlage dem Preisüberwa- cher zur Abgabe einer Empfehlung unterbreitet.

In seiner Antwort vom 28. Februar 2007 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Un- tersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit allen Nutzerinnen auf einen neuen Tarif ei- nigen konnten und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

8. Da die Verhandlungspartner dem GT 2c ausdrücklich zugestimmt haben, und gestützt auf die Verfügung vom 1. März 2007 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

ESchK CAF Beschluss vom 1. Mai 2007 betreffend den GT 2c 6/22 CCF ___________________________________________________________________________

9. Der zur Genehmigung vorgelegte GT 2c (Entschädigung für das Weitersenden ge- schützter Werke und Leistungen über IP-basierte Netze auf mobile Endgeräte oder auf PC-Bildschirme) hat in der Fassung vom 16. November 2006 in deutscher und französi- scher Sprache den folgenden Wortlaut:

. " 7/22 ProLitteris Schweizerische Gesellschaft für literarische, dramatische und bildende Kunst SSA Schweizerische Autorengesellschaft SUISA Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke SUISSIMAGE Schweizerische Gesellschaft für die Urheberrechte an audiovisuellen Werken SWISSPERFORM Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte 8 Gemeinsamer Tarif 2c Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen über IP- basierte Netze auf mobile Endgeräte oder auf PC-Bildschirme genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von A Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am und durch das Amt ..für Volkswirtschaft im Fürstentum Liechtenstein am Veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. vom Geschäftsführende Inkassosteile SUISSIMAGE Neuengasse 23 3001 Bern Tel. 031 / 313 36 36 Fax 031 / 313 36 37 mail@suissimage.ch

. 8/22 1. Gegenstand des Tarifes 1.1 Definition der im Tarif geregelten Weitersendung 1 Dieser Tarif bezieht sich auf das Weitersenden von Werken und Leistungen über IP-basierte Netze auf mobile Endgeräte oder auf PC-Bildschirme an einen geschlossenen Benutzerkreis in der Schweiz und/oder im Fürstentum Liechtenstein, soweit diese Werke und Leistungen in Radio- und Fernsehprogrammen enthalten sind: .die für die Allgemeinheit in der Schweiz und/oder im Fürstentum Liechtenstein bestimmt sind und .deren terrestrisch oder über Satellit verbreitetes Signal in der Schweiz und/oder im Fürstentum Liechtenstein mit marktüblichen Geräten (z.B. Satellitenschüssel von max. 1 m Durchmesser, Decoder in der Schweiz für Private legal erwerbbar) individuell empfangbar ist und .die zeitgleich und unverändert weiterverbreitet werden (im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e, Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 35, Art. 37 lit. a und Art. 38 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 CH-URG bzw. Art. 10 Abs. 2 lit. e, Art. 37 Abs. 2 lit. b, Art. 41, Art. 42 lit. a und Art. 43 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 FL-URG). -2 Verschlüsselte Programme fallen dann unter diesen Tarif, wenn der freie Empfang durch ...Privathaushalte in der Schweiz und/oder im Fürstentum Liechtenstein vom Programm- veranstalter trotz Verschlüsselung gewährleistet wird. 3 Der Grundsatz der unveränderten Weiterverbreitung bedeutet, dass das Programm nicht verändert werden darf. Dieser Grundsatz bezieht sich auch auf die im Programm enthaltene Werbung. 4 Zeitgleich bedeutet, dass sich allfällige Zeitverschiebungen auf das von der verwendeten Übertragungstechnologie bedingte Mass beschränken. 1.2 Behandlung von Webradios und WebTVs Werden Programme eines Webradios oder eines WebTVs über IP-basierte Netze einem geschlossenen Benutzerkreis zugänglich gemacht, so gilt dies ebenfalls als Weitersendung im Sinne dieses Tarifes, falls derjenige, der für diese Handlung verantwortlich zeichnet nicht identisch ist mit dem Betreiber des ursprünglichen Webradio- oder WebTV-Programmes. 1.3 Weitersendung in Zusatzangeboten Bietet der Nutzer über das mit dem monatlichen Basisabonnement abgegoltene Grund- oder e Basisangebot im Sinne von Ziff. 4.1 hinaus zusätzlich weitere weitergesendete Programme oder Programmpakete an, so werden die von ihm geschuldeten Entschädigungen für diese Zusatzangebote nach Ziff. 4.2 dieses Tarifes abgegolten. 1.4 Etstverbreitung von Musik Dieser Tarif bezieht sich überdies auf die Verbreitung von Werken der nichttheatralischen Musik in Radio- und Fernsehprogrammen, deren Verbreitung über IP-basierte Netze keine Weitersendung im Sinne von Ziff. 1.1 Abs. 1 darstellt, sowie auf die zugehörigen Leistungsschutzrechte im Sinne von Art. 35 Abs. 1 CH-URG bzw. Art. 41 Abs. 1 FL-URG. 1.5 Nicht im Tarif geregelte Nutzungen 1 Nicht in diesem Tarif geregelt ist die Abgeltung der Rechte für die Verbreitung von geschützten Werken und Leistungen, die insbesondere enthalten sind: .in Programmen des Abonnementsradios oder -fernsehens (pay TV, Pay-per-view etc.; Art. 22 Abs. 3 CH-URG bzw. Art. 25 Abs. 3 FL-URG); .in Programmen, die nirgends in der Schweiz und/oder im Fürstentum Liechtenstein empfangbar sind (Art. 22 Abs. 3 CH-URG bzw. Art. 25 Abs. 3 FL-URG) sowie .in Programmen, die ausschliesslich direkt in Netze eingespiesen und verbreitet werden. 2 Das Weitersenden über Kabelnetze und über Umsetzer bildet Gegenstand gesonderter Tarife (GT 1 und GT 2a).

. 9/22 3 Der Empfang der verbreiteten Sendungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f sowie Art. 33 Abs. 2 lit. c, Art. 35 und Art. 37 lit. b CH-URG bzw. Art. 10 Abs. 2 lit. f sowie Art. 37 Abs. 2 lit. e, 41 und 42 FL-URG mit Lautsprechern oder Bildschirmen in Hotels, Restaurants, Verkaufsgeschäften, Warteräumen u.a.m., bildet Gegenstand gesonderter Tarife (GT 3a und 3b). 2. Verwertungsgesellschaften / Nutzer 2.1 Verwertungsgesellschaften 1 Als "Verwertungsgesellschaften" werden die vom Institut für geistiges Eigentum (IGE) zugelassenen bzw. von der Regierung des Fürstentum Liechtenstein konzessionierten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM (Art. 47 CH-URG bzw. Art. 51 FL-URG) bezeichnet. 2 SUISSIMAGE ist die geschäftsführende Inkassosteile für diesen Tarif. 2.2 Nutzer Als "Nutzer" im Sinne dieses Tarifes gilt, wer gegenüber dem Endkonsumenten als 8 Dienstanbieter auftritt und im Rahmen dieses Angebotes Radio- und TV-Programme über IP- basierte Netze zeitgleich und unverändert an Endkonsumenten weitersendet. 3. Erlaubnis / Freistellung 3.1 Erlaubnis Wer Radio- oder TV-Programme zeitgleich und unverändert über IP-basierte Netze weitersendet, bedarf dazu einer Erlaubnis der Verwertungsgesellschaften, welche dem Nutzer durch SUISSIMAGE auf vertraglichem Wege eingeräumt wird. 3.2 Freistellung Mit der Erteilung der Erlaubnis sowie der Erfüllung der tariflichen und vertraglichen Bedingungen werden die Nutzer von finanziellen Ansprüchen Dritter für die Verwendung von Werken und Leistungen gemäss diesem Tarif freigestellt, soweit solche Ansprüche auf Grund des geltenden schweizerischen und/oder liechtensteinischen Rechts erhoben werden. Die Freistellung erstreckt sich auch auf die Ansprüche von Mitgliedern und Auftraggebern der an diesem Tarif beteiligten a Verwertungsgesellschaften, soweit solche Ansprüche die Verwendung von Werken und -Leistungen gemäss diesem Tarif betreffen. Ausgenommen von der Freistellung ist jedoch die Weitersendung von Programmen, deren Veranstalter nicht über die zur Erstverbreitung notwendigen Urheber- und Leistungsschutzrechte verfügt. 4. Entschädigung 4.1 Entschädigung bei mobilem Endgerät oder PC-Bildschirm als Endgerät für den Radio- und TV-Konsum (Grundangebot) 1 Bei Angeboten, die primär auf den Konsum über mobile Endgeräte oder über einen PC- Bildschirm als Endgerät ausgerichtet sind, sind für das Grundangebot die nachfolgenden Entschädigungen geschuldet: a) Wird von den Kunden eine monatliche Abonnementsgebühr von max. CHF 14.- verlangt, beträgt die monatliche Entschädigung pro Kunde: Urheberrechte verwandte Total Schutzrechte ", .nur Radioprogramme: Fr. --.15 Fr. --.05 Fr. --.20 .nur TV-Programme: Fr. --.55 Fr. --.19 Fr. --.74 .Radio- und TV-Programme: Fr. --.70 Fr. --.24 Fr. --.94

, . 10/22 b) Wird von den Kunden eine monatliche Abonnementsgebühr von mehr als CHF 14.- aber max. CHF 17.- verlangt, beträgt die monatliche Entschädigung pro Kunde: Urheberrechte verwandte Total Schutzrechte .nur Radioprogramme: Fr. --.1875 Fr. --.0625 Fr. -.25 .nur TV-Programme: Fr. --.825 Fr. --.275 Fr. 1.10 .Radio- und TV-Programme: Fr. -1.0125 Fr. --.3375 Fr. 1.35 c) Wird von den Kunden eine monatliche Abonnementsgebühr von mehr als CHF 17.- verlangt, beträgt die monatliche Entschädigung für Urheber- und verwandte Schutzrechte pro Kunde -analog GT 1 -total: .nur Radioprogramme: Fr. 1.46 .nur TV-Programme: Fr. 1.49 .Radio- und TV-Programme: Fr. 2.08

d) Wird das Weitersendeangebot nicht im Abonnement für eine bestimmte Zeitperiode angeboten, sondern nutzungsbezogen mit den Kunden abgerechnet, beträgt die e Entschädigung pro Tag und Kunde 25% der Entschädigungen gemäss Ziff. 4.1 a). Bei mehr als 3 Tagen pro Kunde kommen die Monatsansätze von Ziff. 4.1 a) zur Anwendung. e) Wird das Weitersendeangebot anders als durch Teilnehmerentgelte finanziert, so dass die Kunden unentgeltlich auf das Angebot zugreifen können, kommen -falls die Zahl der Zugriffe pro Kunde ermittelt werden kann -die Entschädigungen nach Ziff. 4.1 lit.d zur Anwendung, ansonsten die Entschädigungen nach Ziff. 4.1Iit. a. 4.2 Zusatzentschädigung für Erträge aus Zusatzangeboten 1 Bietet der Nutzer seinen Kunden oder den Kunden eines Dritten über das Grundangebot hinaus gegen ein Zusatzentgelt im Sinne von Ziff. 1.3 zusätzliche Programme an, deren Verbreitung über IP-basierte Netze eine Weitersendung im Sinne von Ziff. 1.1 darstellt oder Programmpakete, die ausschliesslich aus solchen Programmen bestehen, so ist auf dem damit im Vorjahr aus den Einnahmen der Endkonsumenten erzielten Bruttoertrag eine Zusatzentschädigung in der Höhe von 9% für Urheber- und von 3% für verwandte Schutzrechte, zusammen also 12% geschuldet. a. 2 Bietet der Nutzer seinen Kunden oder den Kunden eines Dritten über das Grundangebot hinaus ..gegen ein Zusatzentgelt im Sinne von Ziff. 1.3 Programmpakete an, die sowohl aus Weitersendeprogrammen als auch aus Erstsendeprogrammen bestehen, so werden die damit im Vorjahr aus den Einnahmen der Endkonsumenten erzielten Bruttoerträge aufgeteilt: .auf 90% dieser Erträge ist eine Entschädigung gemäss dem Gemeinsamen Tarif Y geschuldet; .auf 10% dieser Erträge ist eine Entschädigung nach diesem Tarif in der Höhe von 9% für Urheber- und von 3% für verwandte Schutz rechte, zusammen also 12% geschuldet. Die Berechnung der massgebenden Erträge des Nutzers erfolgt dabei für das gesamte Paket nach dem Berechnungsschema der GT Y. Diese prozentuale Aufteilung gilt für Programmpakete, !I die aus maximal 10 Programmen bestehen; sollten in einem Paket mehr als 10 Programme enthalten sein, so gilt diese Regelung nur, falls der Erstverbreitungsanteil aller enthaltenen Programme min. 10% beträgt, ansonsten das ganze Paket nach dem vorliegenden Tarif abgerechnet wird und keine Entschädigung nach GT Y geschuldet ist. 3 Wird nicht zwischen Grund- und Zusatzangeboten unterschieden, sondern ausschliesslich Pakete angeboten, aus denen der Endkonsument auswählen kann, so gilt das teuerste Paket als Grundangebot im Sinne von Ziff. 4.1 und alle übrigen Pakete als Zusatzpakete im Sinne von Ziff.4.2. --"""...,]""',,,..1,1.-

11/22 4 Nicht in diesem Tarif geregelt sind einzeln abgerechnete zusätzliche Pay-Radio- oder Pay- TV- Programme oder Zusatzpakete, welche ausschliesslich aus solchen Pay-Programmen bestehen, für welche der Gemeinsame Tarif Y zur Anwendung kommt. 4.3 Mehrwertsteuer Diese Tarifansätze verstehen sich ohne allfällige Mehrwertsteuer, welche zum jeweils aktuellen Satz von derzeit 7.6% hinzukommt. 4.4 Ermässigung für Verbände Gesamtschweizerische Verbände von Nutzern im Sinne dieses Tarifes, die von ihren Mitgliedern die Entschädigungen und Meldungen gemäss diesem Tarif für Rechnung der Verwertungsgesellschaften einziehen und gesamthaft an SUISSIMAGE weiterleiten, und die alle tariflichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen, erhalten eine Ermässigung von 5%. 5. Meldungen 5.1 Grundsatz -1 Der Nutzer teilt SUISSIMAGE die bevorstehende Betriebsaufnahme mit, um gestützt auf diesen ..Tarif einen Vertrag abzuschliessen. 2 Der Nutzer teilt SUISSIMAGE vierteljährlich per Ende März, Juni, September und Dezember jeden Jahres oder entsprechend vertraglicher Vereinbarung die abrechnungsrelevanten Angaben für die vorangegangene Periode mit. Der Detaillierungsgrad dieser Angaben wird im Vertrag mit den Nutzern geregelt. 3 Der Nutzer teilt SUISSIMAGE sämtliche Änderungen an seinem Angebot -insbesondere auch allfällige Änderungen der Bezeichnung des Angebotes -unaufgefordert mit. Stellt ein Nutzer sein Angebot ein, so kündigt er seinen Vertrag mit SUISSIMAGE. 5.2 Kontrollmöglichkeit / Vertraulichkeit 1 SUISSIMAGE kann die Richtigkeit der von einem Nutzer gemachten Angaben durch dessen eigene Kontrollsteile überprüfen und bestätigen lassen. 2 SUISSIMAGE verwendet die vom Nutzer gemachten Angaben ausschliesslich für die Rech- nungsstellung und für Verteilzwecke und wahrt dabei die Geschäftsgeheimnisse der Nutzer. 8

6. Abrechnung 6.1 Rechnungsstellun~ 1 Gestützt auf die gemachten Angaben stellt SUISSIMAGE dem Nutzer Rechnung. 2 Die Rechnungsstellung erfolgt für das laufende Jahr und zwar vierteljährlich für das voran- gegangene Quartal jeweils in den Monaten April, Juli, Oktober und Januar oder entsprechend vertraglicher Vereinbarung. 3 Alle Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar. 6.2 Akonto-Zahlungen Werden im Vertrag zwischen Nutzer und SUISSIMAGE von den in diesem Tarif vorgesehenen vierteljährlichen Rechnungsperioden abweichende Rechnungsperioden festgelegt, ist SUISSIMAGE berechtigt, Voraus-jAkonto-Zahlungen oder andere Sicherheiten zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Nutzer früheren Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nachkam. Die Höhe der Akontozahlungen wird vertraglich vereinbart, wobei auf die letzten Abrechnungen oder auf Schätzungen abzustellen ist.

., -- 1 - . 12/22 6.3 Zuschlag Die in diesem Tarif vorgesehen Vergütungen werden verdoppelt, wenn ein Nutzer .trotz entsprechender Aufforderung durch SUISSIMAGE Werke und Leistungen weitersendet, ohne fristgerecht die gemäss Ziff. 5.1 vorgesehenen Meldungen zu machen oder die gestützt darauf ausgestellten Rechnungen zu bezahlen; .absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige oder lückenhafte Angaben liefert, wobei die Verdoppelung auf die falschen, lückenhaften oder fehlenden Angaben angewendet wird. 7. Gültigkeitsdauer / vorzeitige Revision 7.1 Gültigkeitsdauer 1 Dieser Tarif gilt vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008. 2 Der vorliegende Tarif verlängert sich automatisch bis zum 31.12.2009, falls nicht die Verwertungsgesellschaften oder ein Nutzer, der an den Tarifverhandlungen, die zu diesem Tarif führten teilgenommen hat, bis zum 31.10.2007 der Gegenseite schriftlich mitteilt, für die Zeit ab 1.1.2009 über einen neuen Tarif verhandeln zu wollen. .3 Der genehmigte Tarif tritt ab 1. Juli 2007 an die Stelle allenfalls bestehender Übergangsvereinbarungen und hebt diese auf. 7.2 Vorzeitige Revision 1 Bei grundlegender Änderung der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden. 2 Ein vorzeitiger Revisionsgrund liegt vor, wenn mehr als 50% der deutschen oder französischen Fernsehprogramme, die eine Weitersendung im Sinne dieses Tarifes darstellen und die bei der Erhebung per 1.1.2006 in mehr als 50% aller Kabelhaushalte angeboten wurden (ARTE deutsch, ARD, ZDF, Sat1, RTL, PRO7, 3Sat, Eurosport, SWR, RTL2, DSF, vax, SuperRTL, Kabel1, BR, NTV, WDR, Kinderkanal, HSE24 bzw. ARTE französisch, TF1, FR2, und TV5), nur noch verschlüsselt angeboten werden und der Empfang für Privathaushalte durch den Programmveranstalter nicht mehr gewährleistet ist. Eine vorzeitige Revision kann diesfalls sowohl von Nutzerseite als auch von den Verwertungsgesellschaften verlangt werden. 3 Ein Grund für eine vorzeitige Tarifrevision ist überdies dann gegeben, wenn in einem andern Tarif anderen Betreibern von Weitersendeangeboten vorteilhaftere Bedingungen zugestanden werden, ohne dass tiefere Tarifansätze durch einen tieferen Bruttoertrag gerechtfertigt wären. 8 Version vom 16.11.06

. c, 13/22 ProLitteris Societe suisse de droits d'auteur pour I'art litteraire, dramatique et plastique SSA Societe suisse des auteurs SUISA Societe suisse pour les droits des auteurs d'reuvres musica/es SUISSIMAGE Societe suisse pour la gestion des droits d'auteurs d'reuvres audiovisuelles .SWISSPERFORM Societe suisse pour les droits voisins Tarif commun 2c Redevance pour la retransmission d'muvres et de prestations protegees via des reseaux IP sur des terminaux mobiles ou des ecrans PC Approuve par la Commission arbitrale federale pour la gestion de droits d'auteur 18 et de droits voisins le et par /'Office de I'economie nationale de la Principaute de Liechtenstein le Publie dans la Feuille officielle suisse du commerce N° du Societe gerante pour I'encaissement SUISSIMAGE Neuengasse 23 3001 Berne Tel. 031 / 313 36 36 Fax 031 / 313 36 37 mail@suissimage.ch

14/22 1. Objet du tarif 1.1 Definition de la retransmission reglee par le tarif 1 Le present tarif se rapporte a la retransmission d'reuvres et de prestations via des reseaux IP sur des terminaux mobiles ou des ecrans PC a un cercle ferme d'utilisateurs en Suisse et/ou dans la Principaute de Liechtenstein, dans la mesure ou ces reuvres et prestations sont comprises dans des programmes de radio et de television .qui so nt destines a I'ensemble du public en Suisse et/ou au Liechtenstein; .dont le signal diffuse par voie terrestre ou par satellite peut etre capte individuellement en Suisse et/ou au Liechtenstein a I'aide d'appareils disponibles sur le marche (p. ex. parabole d'un metre de diametre au maximum, decodeur pouvant etre acquis legalement en Suisse par des particuliers) .et qui so nt retransmis simultanement et sans modification (au sens de I'art. 10, al. 2, let. e, art. 33, al. 2, let. b, art. 35, art. 37, let. a et art. 38 en relation avec I'art. 22, al. 1 LDA-CH ou art. 10, al. 2, .let. e, art. 37, al. 2, let. b, art. 41, art. 42, let. a et art. 43 en relation avec I'art. 25, al. 1 LDA-FL). 8 2 Des programmes cryptes tombent sous le coup du present tarif si le diffuseur garantit la reception libre par des menages prives en Suisse et/ou dans la Principaute de Liechtenstein malgre le cryptage. 3 Le principe de la retransmission sans modification signifie que le programme ne peut etre modifie. Ce principe s'applique egalement a la publicite contenue dans le programme. 4 Simultanement signifie que d'eventuels differes se limitent a ce qu'impose la technique de transmission utilisee. 1.2 Traitement des radios et televisions sur Internet Si des programmes d'une radio ou television sur Internet sont mis a la disposition d'un cercle ferme d'utilisateurs via des reseaux IP, cela constitue egalement une retransmission au sens du present tarif pour autant que le responsable de cette operation ne soit pas simultanement I'exploitant du programme d'origine de radio ou de television sur Internet. 1.3 Retransmission dans le cadre d'offres supplementaires Si I'utilisateur propose, au-dela de l'Offre de base au sens du ch. 4.1 indemnisee par le biais de I'abonnement de base mensuel, la retransmission d'autres programmes ou bouquets de 8 programmes en sus, les redevances dues pour ces offres supplementaires sont acquittees suivant le ch. 4.2 du present tarif. 1.4 Diffusion primaire de musique Le present tarif se rapporte en outre a la distribution d'reuvres musicales non theatrales dans des programmes de radio et de television dont la distribution via des reseaux IP ne constitue pas une retransmission au sens du ch. 1.1, al. 1, ainsi qu'aux droits voisins qui leur sont affilies au sens de I'art. 35, al. 1 LDA-CH ou de I'art. 41, al. 1 LDA-FL. 1.5 Utilisations qui ne sont pas reglees par le tarif 1 N'est pas reglee par le present tarif la remuneration des droits pour la distribution d'reuvres et de prestations protegees notamment comprises : .dans des programmes de la radio ou de la television par abonnement (TV a peage, Pay- per-view, etc.; art. 22, al. 3 LDA-CH ou art. 25, al. 3 LDA-FL); .dans des programmes ne pouvant etre captes en Suisse et/ou dans la Principaute de Liechtenstein (art. 22, al. 3 LDA-CH ou art. 25, al. 3 LDA-FL) .et dans des programmes injectes et distribues exclusivement directement dans des reseaux.

15/22 2 La retransmission dans des reseaux cables et la retransmission par reemetteurs font I'objet de tarifs separes (TC 1 et TC 2a). 3 La reception des emissions distribuees au sens de I'art. 10, al. 2, let. f ainsi que des art. 33, al. 2, let. c, art. 35 et art. 37, let. b LDA-CH ou art. 10, al. 2, let. f et art. 37, al. 2, let. e, art. 41 et art. 42 LDA-FL au moyen de haut-parleurs ou d'ecrans dans leg hotels, restaurants, magasins, salles d'attente, etc. fait I'objet de tarifs separes (TC 3a et 3b). 2. Societes de gestion / utilisateurs 2.1 Societes de gestion 1 Sont des « societes de gestion » leg societes agreees par l'Institut federal de la propriete intellectuelle (IPI) ou au benefice d'une concession du gouvernement du Liechtenstein, a savoir ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE et SWISSPERFORM (art. 47 LDA-CH cu art. 51 LDA-FL). 2 SUISSIMAGE est la societe gerante pour I'encaissement du present tarif. e 2.2 Utilisateurs So nt des « utilisateurs » au sens du present tarif ceux qui ont qualite de fournisseurs vis-a- vis du consommateur final et qui, dans le cadre de ce service, retransmettent des programmes de radio et de television au consommateur final simultanement et sang modification via des reseaux IP. 3. Autorisation / garantie 3.1 Autorisation Celui qui retransmet des programmes de radio ou de television via des reseaux IP simultanement et sang modification doit detenir une autorisation des societes de gestion, delivree par SUISSIMAGE a I'utilisateur par la voie de contrats. 3.2 Garantie Lorsqu'ils rec;oivent !'autorisation et remplissent leg conditions tarifaires et contractuelles, leg -utilisateurs gant liberes des pretentions financieres de tiers pour I'utilisation d'reuvres et de .prestations conformement au present tarif, dans la mesure ou ces pretentions gant elevees gur la base du droit suisse et/ou liechtensteinois en vigueur. La garantie s'etend egalement aux pretentions de membres et mandants des societes de gestion concernees par ce tarif dans la mesure ou ces pretentions portent gur I'utilisation d'reuvres et de prestations conformement au present tarif. La retransmission de programmes pour lesquels le diffuseur ne dispose pas des droits d'auteur et des droits voisins requis pour la diffusion primaire est toutefois exclue de la garantie. 4. Redevance 4.1 Redevance pour un terminal mobile ou ecran PC servant de terminal pour la consommation de radio et de television (offre de base) 1 Dans le cas des services visa nt essentiellement la consommation par I'intermediaire de terminaux mobiles ou d'un ecran PC servant de terminal, il est du leg redevances suivantes pour I'offre de base: a) Si !'on exige du dient une taxe d'abonnement mensuelle de Fr. 14.- au maximum, la redevance mensuelle par dient s'eleve a : -,,""",'

16/22 droits d'auteur droits voisins total : .programmes radio seulement: Fr. -.15 Fr. -.05 Fr. -.20 .programmesTVseulement: Fr. -.55 Fr. -.19 Fr. -.74 .programmes radio et TV : Fr. -.70 Fr. -.24 Fr. -.94 b) Si I'on exige du client une taxe d'abonnement mensuelle de plus de Fr. 14.-, mais de Fr. 17.- au maximum, Ja redevance mensuelle par dient s'eleve a : droits d'auteur droits voisins total I .programmes radio seulement: Fr. -.1875 Fr. -.0625 l Fr. -.25 .programmes TV seulement : Fr. -.825 Fr. -.275 Fr. 1.10 .programmes radio et TV : Fr. 1.0125 Fr. -.3375 Fr. 1.35 8 c) Si I'on exige du dient une taxe d'abonnement mensuelle de plus de Fr. 17.-, la redevance mensuelle par dient pour les droits d'auteur et les droits voisins s'eleve en tout a (comme pour le TC 1) : .programmes radio seulement : Fr. 1.46 .programmes TV seulement : Fr. 1.49 .programmes radio et TV : Fr. 2.08

d) Si I'offre de retransmission n'est pas proposee sur abonnement pour une certaine duree, mais que le decompte est etabli pour les dients suivant I'utilisation, la redevance par jour etpar dient s'eleve a 25% des redevances selon ch. 4.1, let. a. Sont applicables les tarifs mensuels du ch. 4.1, let. a pour plus de trois jours par dient.

e) Si I'offre de retransmission est financee d'une autre maniere que par les retributions des abonnes, de sorte que les dients peuvent acceder gratuitement a ce service, sont applicables, au cas ou le nombre d'acces par dient peut etre etabli, les redevances selon ch. 4.1, let. d et, si tel n'est pas le cas, les redevances selon ch. 4.1, let. a. 18 4.2 Redevance supplementaire pour les recettes emanant d'offres supplementaires 1 Si I'utilisateur propose a ses dients ou aux dients d'un tiers moyennant remuneration supplementaire, en plus de I'offre de base, des programmes supplementaires au sens du ch. 1.3 dont la distribution via des reseaux IP constitue une retransmission au sens du ch. 1.1 ou des bouquets de programmes composes exdusivement de tels programmes, il est da, sur le revenu brut ainsi realise I'annee precedente avec les recettes des consommateurs finaux, une redevance supplementaire s'elevant a 9% pour les droits d'auteur et a 3% pour les droits voisins, soit en taut 12%. 2 Si I'utilisateur propose a ses dients ou aux dients d'un tiers moyennant remuneration supplementaire, en plus de I'offre de base, des bouquets de programmes au sens du ch. 1.3 qui se composent aussi bien de programmes de retransmission que de programmes de diffusion primaire, les revenus bruts ainsi realises I'annee precedente avec les recettes des consommateurs finaux sont divises comme suit : .sur 90% de ces revenus, il est da une redevance selon le tarif commun Y; .sur 10% de ces revenus, il est da une redevance selon le present tarif a hauteur de 9% pour les droits d'auteur et de 3% pour les droits voisins, soit en taut 12%. Le calcul des revenus determinants de I'utilisateur s'effectue pour I'ensemble d'apres le modele de calcul du TC Y. Cette repartition en pour-cent s'applique aux bouquets de --"-"C~~CC 'co~""'O ! !,;!" """"'","'.,,,c, " "",\

17/22 programmes composes de dix programmes au maximum; lorsqu'un bouquet contient plus de dix programmes, cette disposition ne s'applique que si la part de diffusion primaire de taus les programmes inc/us est d'au moins 10%, faute de quai I'ensemble du bouquet fait I'objet d'un decompte d'apres le present tarif et aucune redevance n'est due selon le TC Y. 3 S'il n'y a aucune distinction entre offre de base et offres supplementaires et si I'on propose exc/usivement des bouquets parmi lesquels le consommateur final peut faire san choix, le bouquet le plus cher est repute offre de base au sens du ch. 4.1 et taus res autres bouquets so nt reputes bouquets supplementaires au sens du ch. 4.2. 4 Ne sont pas regles par le present tarif d'autres programmes de la radio ou de la television a peage faisant I'objet de decomptes separes ou des bouquets supplementaires composes exc/usivement de tels programmes a peage, pour lesquels c'est le tarif commun Y qui s'applique. 4.3 Taxe sur la valeur ajoutee Ces indemnites s'entendent sans eventuelle taxe sur la valeur ajoutee, qui vient s'additionner a san taux en vigueur, celui-ci etant actuellement de 7,6%. 8 4.4 Rabais pour associations Les associations suisses d'utilisateurs au sens du present tarif qui, pour le campte des societes de gestion, exigent de leurs membres les redevances et les dec/arations conformement au present tarif, qui les transmettent en bloc a SUISSIMAGE et qui remplissent les obligations tarifaires et contractuelles, beneficient d'un rabais de 5%. 5. Declarations 5.1 Principe 1 L 'utilisateur communique a SUISSIMAGE la mise en service prevue afin de conclure un contrat en application du present tarif. 2 L 'utilisateur communique a SUISSIMAGE trimestriellement a fin mars, juin, septembre et decembre de chaque annee, ou suivant ce qui a ete convenu par contrat, les donnees necessaires au decompte relatives a la periode ecoulee. Le degre de precision de ces donnees est regle dans le contrat avec I'utilisateur. 8 3 L 'utilisateur communique spontanement a SUISSIMAGE taut changement apporte a san offre, et notamment d'eventuelles modifications de la designation de I'offre. Si un utilisateur suspend san offre, il resilie san contrat avec SUISSIMAGE. 5.2 Possibilite de controle / confidentialite 1 SUISSIMAGE a la possibilite de faire controler et confirmer les donnees fournies par un utilisateur par le propre organe de controle de celui-ci. 1 SUISSIMAGE utilise les donnees communiquees par I'utilisateur exc/usivement pour la facturatian et ades tins de repartition et sauvegarde le secret des affaires des utilisateurs. 6. Decompte 6.1 Facturation 1 SUISSIMAGE etablit sa facture pour I'utilisateur sur la base des donnees qui lui ont ete transmises. -

""11 18/22 2 La facturation se fait pour I'annee en cours et par trimestre, plus precisement aux mais d'avril, de juillet, d'octobre et de janvier pour le trimestre ecoule, ou suivant ce qui a ete convenu par contrat. 3 Toutes les factures sont payables a 30 jours. 6.2 Acomptes Si, dans le contrat entre I'utilisateur et SUISSIMAGE, il est fixe un mode de facturation different du mode trimestriel prevu dans le present tarif, SUISSIMAGE est en droit d'exiger des versements anticipesfacomptes ou d'autres suretes. lien va de meme si, par le passe, I'utilisateur n'a pas fait face ponctuellement a ses engagements financiers. Le montant des acomptes est convenu par contrat, sur Ja base des derniers decomptes ou d'estimations. 6.3 Majoration Les redevances prevues dans le present tarif sont doublees si un utilisateur .retransmet des ceuvres et des prestations, malgre sommation de la part de SUISSIMAGE, sans faire les declarations prevues suivant le ch. 5.1 ou sans s'acquitter des factures eta blies sur cette base dans les delais; 8 .livre intentionnellement ou par negligence des donnees incorrectes ou incompletes, la majoration s'appliquant des lors aux donnees erronees, incompletes ou manquantes. 7. Duree de validite / revision avant terme 7.1 Duree de validite 1 Le present tarif est valable du 1 er juillet 2007 au 31 decembre 2008. 2 Le present tarif se prolonge automatiquement jusqu'au 31 decembre 2009 a moins que les societes de gestion ou un utilisateur qui a participe aux negociations ayant abouti a ce tarif ne communiquent par ecrit a la partie adverse, jusqu'au 31 octobre 2007, leur volonte de negocier un nouveau tarif pour la periode suivant le 1 er janvier 2009. 3 Le tarif approuve entre en vigueur le 1 er juillet 2007 en lieu et place d'un eventuel contrat transitoire existant et rescinde ce dernier. 7.2 Revision avant terme -1 Le tarif peut etre revise avant san echeance en cas de modifications profondes des ..circonstances. 2 I1 existe un motif de revision avant terme lorsque plus de 50% des programmes TV fran<;ais ou allemands qui constituent une retransmission au sens du present tarif et qui, selon I'enquete au 1.1.2006, etaient proposes dans plus de 50% de taus les menages raccordes au cable (ARTE allemand, ARO, ZOF, Satl, RTL, PRO7, 3Sat, Eurosport, SWR, RTL2, OSF, VOX, SuperRTL, Kabell, BR, NTV, WOR, Kinderkanal, HSE24, ARTE fran<;ais, TF1, FR2 et TV5) ne sont plus proposes que sous forme cryptee et que la reception pour les menages prives n'est plus garantie par le diffuseur. Dans ce cas, une revision avant terme peut etre reclamee tant par les utilisateurs que par les societes de gestion. 3 Si, dans un autre tarif, des conditions plus avantageuses sont octroyees a d'autres exploitants d'offres de retransmission sans que des indemnites plus basses soient justifiees par des revenus bruts inferieurs, cela constitue egalement un motif de revision avant terme. Version du 16.11.06 -

ESchK CAF Beschluss vom 1. Mai 2007 betreffend den GT 2c 19/22 CCF ___________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, Suissimage und Swissper- form haben am 21. Dezember 2006 und damit innert der gemäss Art. 9 Abs. 2 URV ver- längerten Eingabefrist den Antrag zur Genehmigung eines neuen Gemeinsamen Tarifs 2c (Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen über IP- basierte Netze auf mobile Endgeräte oder auf PC-Bildschirme) in der Fassung vom 16. November 2006 eingereicht.

2. Gemäss Art. 46 Abs. 2 URG verhandeln die Verwertungsgesellschaften über die Gestal- tung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden.

Wie bereits anlässlich der Verhandlungen betreffend den GT 2b haben die Verwer- tungsgesellschaften mangels eines geeigneten Nutzerverbandes auch im vorliegenden Tarif wiederum unmittelbar mit den einzelnen betroffenen Nutzern und Nutzerinnen ver- handelt. Die Schiedskommission hatte im Rahmen der Prüfung des GT 2b keine Ein- wände gegen diese Vorgehensweise (vgl. Beschluss vom 14.12.2004 betr. GT 2b, Ziff. II/4), wies aber auch darauf hin, dass es sich dabei lediglich um eine Ausnahme handeln kann, und wenn immer möglich mit Nutzerverbänden zu verhandeln ist.

Offenbar gibt es aber im Bereich des GT 2c zur Zeit noch keinen massgebenden Nut- zerverband, so dass die Verwertungsgesellschaften zwangsläufig mit den einzelnen Nutzern und Nutzerinnen verhandelten. Die Schiedskommission möchte in diesem Zu- sammenhang anregen, für künftige Tarifverhandlungen den Zusammenschluss zu einer Nutzerorganisation zu prüfen, zumal eine zahlenmässige Zunahme der Nutzer in naher Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann.

3. Zu Beginn der Verhandlungsaufnahme erhielt der Verband für Kommunikationsnetze Swisscable Gelegenheit, zu seiner Eigenschaft als massgebender Nutzerverband im Be- reich des GT 2c Stellung zu nehmen. In seiner Antwort vom 8. Mai 2006 hat Swisscable die Frage offen gelassen, ob und allenfalls welche Unternehmungen, die Radio- und Fernsehprogramme mittels Streaming über IP-basierte Netze anbieten, durch ihn vertre- ten werden. Swisscable hat sich indessen entsprechende Abklärungen vorbehalten. Aufgrund dieser Informationen durften die Verwertungsgesellschaften davon ausgehen, dass die Mitglieder von Swisscable im Bereich des GT 2c nicht oder zumindest noch nicht aktiv tätig sind (vgl. zu dieser Frage auch den Entscheid des Bundesgerichts vom

ESchK CAF Beschluss vom 1. Mai 2007 betreffend den GT 2c 20/22 CCF ___________________________________________________________________________

8. September 2006 betr. GT 2b, in sic! 4/2007 S. 266 ff.). Mit Swisscable musste daher über den GT 2c nicht verhandelt werden, zumal die von ihr vertretenen Nutzer im Falle des IP-basierten Weitersendens über Kabelfernsehnetze unter den GT 1 fallen (vgl. Ziff. 2.1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2.4 Abs. 2 GT 1).

Im Übrigen geht aus den eingereichten Gesuchsunterlagen hervor, dass die Verhand- lungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind. Sämtliche Nutzer und Nutzerinnen, mit denen verhandelt wurde, haben dem vorgelegten Tarif zugestimmt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Swisscom Fixnet AG mit ihrem Angebot ('Bluewin TV') nicht unter den Anwendungsbereich des GT 2c fällt.

4. Der vorgelegte Tarif bezieht sich im Wesentlichen auf die Weitersendung geschützter Werke und Leistungen über IP-basierte Netze, wobei die entsprechenden Repertoires von den fünf am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften verwaltet werden. Mit der gemeinsamen Eingabe erfüllen diese somit die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 1 URG, wonach mehrere Verwertungsgesellschaften, welche im gleichen Nutzungsbe- reich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufstellen und eine gemeinsame Zahlstelle bezeichnen müs- sen. Im vorliegenden Tarif übernimmt Suissimage die Funktion der geschäftsführenden Inkassostelle (vgl. Ziff. 2.1 Abs. 2 des Tarifs).

5. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Auf- bau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Gemäss ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung nach Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zu- stimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgeblich Betroffenen anlässlich eines Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in die- sem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

6. Unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Einverständnisses der beteiligten Tarifpart- ner zur vorgelegten Tarifeingabe und insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen Ent-

ESchK CAF Beschluss vom 1. Mai 2007 betreffend den GT 2c 21/22 CCF ___________________________________________________________________________ schädigungen gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften auf Genehmigung des GT 2c zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der neue GT 2c wird somit in der vorgeleg- ten Fassung vom 16. November 2006 antragsgemäss mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 bzw. im Falle der automatischen Verlängerung gemäss Ziff. 7.1 Abs. 2 des Tarifs längstens bis zum 31. Dezember 2009 genehmigt.

Zudem sieht der Tarif vor, dass mit dessen Inkrafttreten allenfalls noch bestehende Übergangsvereinbarungen aufgehoben werden (vgl. Ziff. 7.1 Abs. 3). Die von der Schiedskommission mit Beschluss vom 24. Februar 2006 längstens bis zum 31. De- zember 2007 genehmigte Übergangsregelung, welche ebenfalls das Weitersenden mit- tels Streaming über IP-basierte Netze regelt, tritt somit mit Wirkung ab 1. Juli 2007 aus- ser Kraft.

Im Rahmen der Verhandlungen kamen die Verwertungsgesellschaften ausserdem zum Schluss, dass Angebote, die primär auf den Konsum über Fernsehbildschirme als End- geräte ausgerichtet sind, durch den bereits bestehenden GT 1 abgedeckt sind. In der Folge verzichteten sie auf die Aufstellung eines entsprechenden neuen Tarifs mit der Bezeichnung GT 2b. Unter diesen Voraussetzungen ist gegen die Umbenennung des eingereichten GT 2c in GT 2b nichts einzuwenden, zumal der neue Tarif auch Elemente des bisherigen GT 2b enthält. Dem Antrag auf Umbenennung wird somit stattgegeben.

7. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der unter der Bezeichnung GT 2c eingereichte Gemeinsame Tarif (Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen über IP-basierte Netze auf mobile Endgeräte oder auf PC-Bildschirme) wird in der Fassung vom 16. November 2006 mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 bzw. bis längstens zum 31. Dezember 2009 genehmigt. Er trägt neu die Bezeichnung GT 2b.

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