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gt-2-2001

GT 2 (Beschluss vom 17. September 2001)

Eschk · 2001-09-17 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS Beschluss vom 17. September 2001 betreffend den Gemeinsamen Tarif 2 (GT 2) (Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzern) Besetzung: Präsidentin: • Danièle Wüthrich-Meyer, Bellmund Neutrale Beisitzerinnen: • Laura Hunziker Schnider, Zürich • Nathalie Tissot, La Chaux-de-Fonds Vertreter der Urheber und Leistungsschutzberechtigten: • Kamen Troller, Genève Vertreterin der Nutzer: • Claudia Bolla-Vincenz, Bern Sekretär: • Andreas Stebler, Bern

ESchK CAF Beschluss vom 17. September 2001 betreffend den GT 2 2 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des bisherigen Gemeinsamen Tarifs 2, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 26. November 1996 genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 2001 ab. Mit Eingabe vom 7. Juni 2001 haben die fünf konzessionierten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform der Schiedskommission Antrag auf Genehmigung des GT 2 (Entschädigung für die Verbrei- tung geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzern) mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2006 gestellt.

2. Der vorgelegte Tarif bezieht sich auf das Weitersenden von Werken und nachbarrechtlich geschützten Leistungen mittels Umsetzern, soweit solche Werke und Leistungen in den Programmen inländischer oder ausländischer Sender enthalten sind und diese Programme zeitgleich und unverändert weitergesendet werden (Ziff. 2.1 des Tarifs) und regelt in der Ziff. 4 die entsprechenden Entschädigungen. Als gemeinsame Zahlstelle der Verwertungs- gesellschaften bezeichnet der Tarif (Ziff. 3.1) nach wie vor die Suissimage.

3. In ihrem Antrag führen die Verwertungsgesellschaften aus, dass die Nutzer des GT 2 in der schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB) vereinigt sind, welche für sämtliche Umsetzer das Inkasso zentral organisiert. Gemäss Auskunft der Verwertungsge- sellschaften hat die SAB auf eine entsprechende Anfrage anfangs des Jahres 2000 hin da- rauf verzichtet, die Verhandlungen parallel zu denjenigen des GT 1 zu führen, da es im Gegensatz zu den Kabelbetreibern bei den Umsetzern keine technischen Neuerungen gebe, welche vorgezogene Verhandlungen erforderlich machen würden.

Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass die Zahl der über Umsetzer bedienten Haushal- te laufend abnimmt, da immer mehr Haushalte an Kabelnetze angeschlossen würden. Um über eine gesicherte Basis für die Berechnung der Entschädigungen zu verfügen, wurde die SAB ersucht, bei ihren Mitgliedern aktuelle Zahlen zu erheben. Mit Schreiben vom 31. Mai 2001 hat die SAB diese Angaben – soweit überhaupt verfügbar – den Verwertungsge-

ESchK CAF Beschluss vom 17. September 2001 betreffend den GT 2 3 CCF ___________________________________________________________________________ sellschaften mitgeteilt und gleichzeitig beantragt, den Tarif mit unveränderten Ansätzen für weitere fünf Jahre zu verlängern.

Die Verwertungsgesellschaften sind diesem Antrag gefolgt und erklärten sich mit der Ver- längerung des bisherigen Tarifs bis zum 31. Dezember 2006 einverstanden. Dabei gehen sie davon aus, dass 90 Prozent der gesamten weitergesendeten Programme urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Gestützt auf die neu erhobenen Zahlen ergibt dies nach ihrer Auffassung eine Entschädigung von Fr. -.59 für Urheberrechte und Fr. -.19 für die Leis- tungsschutzrechte pro Monat und Konzessionär. Die bisherigen und auch weiterhin gelten- den Ansätze für die Weitersendung von Fernsehprogrammen von Fr. -.55 beziehungsweise von Fr. -.13 pro Monat würden somit leicht unter den Regelhöchstwerten liegen. Der Tarif sei somit als angemessen zu beurteilen. Sie geben auch an, dass bei neuen technischen Ver- fahren, welche zu erheblichen Veränderungen des Bruttoertrages führen, der Tarif gestützt auf dessen Ziff. 7 Abs. 2 vorzeitig geändert werden müsste.

4. Aufgrund der dem Bericht der Verwertungsgesellschaften beigelegten Zustimmung der SAB vom 31. Mai 2001 zur Weiterführung des bisherigen Tarifs, hat die Präsidentin ge- stützt auf Art. 10 Abs. 3 Urheberrechtsverordnung (URV) mit Verfügung vom 12. Juni 2001 festgestellt, dass es sich um einen Einigungstarif handelt und daher auf die Durchfüh- rung einer Vernehmlassung verzichtet. Gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV wurde mit gleicher Verfügung die Spruchkammer zur Behandlung des Genehmigungsantrags betreffend den GT 2 eingesetzt und dem Preisüberwacher gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) Gele- genheit zur Stellungnahme eingeräumt.

5. In seiner Antwort vom 28. Juni 2001 verzichtete der Preisüberwacher - angesichts der Tat- sache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit der massgebenden Nutzerorganisation auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen können - auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zum GT 2. Die Zustimmung der Betroffenen bildet nach Auffassung des Preisüberwachers ein wichtiges Indiz dafür, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften

ESchK CAF Beschluss vom 17. September 2001 betreffend den GT 2 4 CCF ___________________________________________________________________________ beruht. Einen Vorbehalt brachte er indessen hinsichtlich der Entschädigungsansätze an. Nach seiner Auffassung liegen diese Ansätze nicht leicht unter den Regelhöchstwerten, sondern leicht darüber, da die Entschädigung für Radio und Fernsehen von insgesamt Fr. -.87 monatlich (bei einem Anteil urheberrechtlich geschützter Programme von 90 Pro- zent) 14,5 Prozent des relevanten monatlichen Abonnementsbetrages von rund Fr. 6.00 entspreche. Er wies auch darauf hin, dass der Tarif noch durchgehend von 'PTT-Betrieben' spreche, dieser Begriff aber durch 'Swisscom' und für die Abrechnung der Konzessionsge- bühren durch 'Billag' ersetzt werden sollte.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2001 betonen die Verwertungsgesellschaften diesbezüglich, dass sich heute sämtliche Umsetzerbetriebe auf das Weitersenden von Fernsehprogrammen beschränken und damit den in der Eingabe erwähnten durchschnittlichen Bruttoertrag von Fr. 6.66 pro Monat und Teilnehmeranschluss erzielen. Es gelte daher die Entschädigung für das Fernsehen von Fr. -.68 pro Monat an diesem Bruttoertrag zu messen und damit liege der Tarifansatz nach wie vor leicht unter dem Regelhöchstwert. Die Aussage des Preis- überwachers wäre nach ihrer Auffassung nur zutreffend, falls ein Umsetzerunternehmen neben Fernseh- auch Radioprogramme weitersenden würde, ohne dass damit ein höherer Bruttoertrag erzielt würde. Gestützt auf den Hinweis des Preisüberwachers wurde indessen der Ausdruck 'PTT-Betriebe' durch 'Swisscom' (Ziff. 1.1) beziehungsweise 'Billag AG' (Ziff. 5.1) ersetzt. Zudem wurde noch ein Druckfehler in Ziff. 2.1 des Tarifs bereinigt ('zeitgleich' statt 'zeitlich'). Diese redaktionellen Änderungen sowie die veränderte Gültig- keitsdauer (Ziff. 7) sind die einzigen Anpassungen gegenüber dem bisherigen Tarif.

6. Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem der direkt betroffene Verband ausdrück- lich zugestimmt hat und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 9. Juli 2001 seitens der Mitglieder der Spruchkammer auch kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt dessen Behandlung gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

Der zur Genehmigung vorgelegte GT 2 (Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzern) hat somit in deutscher und französischer Spra- che den folgenden Wortlaut:

ESchK CAF Beschluss vom 17. September 2001 betreffend den GT 2 5 CCF ___________________________________________________________________________ Gemeinsamer Tarif 2

Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzern

1. Begriffe

1.1 „Umsetzer“

„Umsetzer“ im Sinne dieses Tarifs sind Einrichtungen, die der Weitersendung von Programmen inländischer oder ausländischer Sender in der Schweiz und im Fürs- tentum Liechtenstein gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. e bzw. Art. 33 ff. des Bundesge- setzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG) dienen.

Umsetzer im Eigentum des Bundes, die von der SWISSCOM betrieben werden, fallen nicht unter diesen Tarif, solange nur Programme der Schweizerischen Ra- dio- und Fernsehgesellschaft (SRG) verbreitet werden.

1.2 „Unternehmen“

Der Eigentümer und/oder Betreiber solcher Umsetzer wird in diesem Tarif mit „Un- ternehmen“ bezeichnet.

1.3 Leistungsschutzrechte (Verwandte Schutzrechte) / „Leistungen“

Unter „verwandten Schutzrechten“ - nachstehend „Leistungsschutzrechte“ ge- nannt - werden die in Art. 33 ff URG genannten Rechte an den „Leistungen“ der ausübenden Künstlerinnen und Künstler, der Herstellerinnen und Hersteller von Ton- und Tonbildträgern und der Sendeunternehmen verstanden.

2. Rechte

2.1 Umfang

Dieser Tarif bezieht sich auf das Weitersenden von Werken und Leistungen mit Umsetzern, soweit solche Werke und Leistungen in den Programmen inländischer oder ausländischer Sender enthalten sind und diese Programme zeitgleich und unverändert weitergesendet werden.

Die Aufnahme der weitergesendeten Werke, Darbietungen und Sendungen auf eigene Tonträger und/oder Ton/Bild-Träger des Unternehmens ist gestattet. Diese Tonträger und/oder Ton/Bild-Träger dürfen nur zum Zwecke der Weitersendung unmittelbar nach einer technischen Panne durch das Unternehmen verwendet werden.

ESchK CAF Beschluss vom 17. September 2001 betreffend den GT 2 6 CCF ___________________________________________________________________________ 2.2 Öffentlicher Empfang

Der öffentliche Empfang der weitergesendeten Werke und Leistungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f, Art. 33 Abs. 2 lit. e, Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 lit. b URG mit Lautsprechern und Bildschirmen in Hotels, Restaurants, Verkaufsgeschäften, Warteräumen u.a.m. bildet Gegenstand gesonderter Tarife (GT 3a und 3b).

3. Verwertungsgesellschaften, gemeinsame Zahlstelle, Freistellung

3.1 Verwertungsgesellschaften/Gemeinsame Zahlstelle

Als „Verwertungsgesellschaften“ werden die vom Institut für geistiges Eigentum (IGE) zugelassenen Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM bezeichnet.

SUISSIMAGE vertritt die Verwertungsgesellschaften.

3.2 Freistellung

Die Unternehmen werden mit der Zahlung der tariflich festgelegten Entschädigung von Forderungen aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten für Nutzungen gemäss diesem Tarif freigestellt.

4. Entschädigungen

4.1 Tarifansatz

Die Entschädigungen für die Weitersendung von Radio- und/oder Fernsehpro- grammen beträgt pro Monat und Konzessionär:

für Urheberrechte für verwandte zusammen

Schutzrechte____

nur Radio: Fr. -.15 Fr. -.04 Fr. -.19

nur TV: Fr. -.55 Fr. -.13 Fr. -.68

Radio+TV: Fr. -.70 Fr. -.17 Fr. -.87

Massgebend ist die Zahl der Fernsehkonzessionäre im Sendegebiet des Unter- nehmens per 1. Januar jeden Jahres.

4.2 Ermässigung für Verbände

Gesamtschweizerische Verbände von Unternehmen die von allen ihren Mitglie- dern die Entschädigungen und Meldungen gemäss diesem Tarif einziehen und gesamthaft an SUISSIMAGE weiterleiten und die alle tariflichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen, erhalten eine Ermässigung von 3 %.

5. Abrechnung und Zahlung

5.1 Abrechnung

Das Unternehmen gibt SUISSIMAGE die folgenden Angaben für sein Sendege- biet bekannt:

ESchK CAF Beschluss vom 17. September 2001 betreffend den GT 2 7 CCF ___________________________________________________________________________

a) die Zahl der von der Billag AG in Rechnung gestellten Radio- bzw. Fernseh- konzessionen;

b) die Zahl der Radio- bzw. Fernsehkonzessionäre, welche die Sendungen des Unternehmens nicht empfangen können und deshalb von Zahlungen an das Unternehmen ausgenommen sind.

Stichtag ist jeweils der Tag der 1. Rechnungsstellung der Billag AG jeden Jahres. Die Bekanntgabe hat innert 60 Tagen, vom Stichtag an gerechnet, zu erfolgen.

5.2 Rechnungstellung

Gestützt auf die gemachten Angaben stellt SUISSIMAGE Rechnung.

Bei der Rechnungstellung wird die Zahl der Radio- bzw. Fernsehkonzessionen gemäss Ziffer 5.1 lit. b nicht berücksichtigt.

Bleiben die Angaben innert Frist aus, so ist SUISSIMAGE berechtigt, aufgrund von Schätzungen Rechnung zu stellen.

5.3 Korrektur der Rechnungstellung

Wenn SUISSIMAGE aufgrund von Schätzungen Rechnung stellt, ist das Unter- nehmen berechtigt, innert 30 Tagen vom Empfang der Rechnung an gerechnet, die Angaben gemäss Ziff. 5.1 nachzuliefern.

Erfolgt eine solche nachträgliche Lieferung der Angaben, so ist die Entschädigung aufgrund der gemachten Angaben mit einem Zuschlag von 10 % geschuldet. An- dernfalls wird die geschätzte Entschädigung definitiv.

Wird ein Umsetzer eingestellt, endet die Zahlungspflicht für dieses Unternehmen. Wird ein Umsetzer im Laufe des Jahres grundlegend eingeschränkt, so kann das Unternehmen mit entsprechendem Nachweis eine Korrektur der Rechnung vom Zeitpunkt der Einschränkung an verlangen.

5.4 Kontrollmöglichkeit

SUISSIMAGE kann die Richtigkeit der von einem Unternehmen gemachten An- gaben durch dessen eigene Kontrollstelle überprüfen und bestätigen lassen.

5.5 Zahlung

Die Rechnung der SUISSIMAGE für das jeweils laufende Jahr ist in vier Raten je auf den

- 30. April

- 30. September

- 30. Juni

- 31. Dezember

zahlbar.

5.6 Mahnungen

Für fällige Entschädigungen hat SUISSIMAGE das Unternehmen einmal schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist zu mahnen, bevor sie weitere Schritte unter- nimmt.

ESchK CAF Beschluss vom 17. September 2001 betreffend den GT 2 8 CCF ___________________________________________________________________________ 6. Meldungen

6.1 Grundsatz

Das Unternehmen teilt SUISSIMAGE für jeden Umsetzer die Namen der Sender mit, deren Programme weitergesendet werden, sowie die Zeiträume der Weiter- sendung, sofern sich diese nicht mit dem Abrechnungszeitraum decken.

6.2 Sondermeldungen

Grundlegende Änderungen in der Zusammensetzung des Programmangebots des Unternehmens sind SUISSIMAGE innert 30 Tagen zu melden.

6.3 Verzugsfolgen

Für ausbleibende Meldungen gemäss Ziff. 6.1 hat SUISSIMAGE das Unterneh- men einmal schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist zu mahnen.

Kommt das Unternehmen dieser Aufforderung nicht innert Frist nach, so ist SUISSIMAGE berechtigt, eine Konventionalstrafe bis zu Fr. 250.-- pro Fall geltend zu machen und die nötigen Erhebungen auf Kosten des Unternehmens durchzu- führen.

7. Gültigkeitsdauer

Dieser Tarif gilt vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006.

Bei grundlegender Änderung der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden.

Tarif commun 2

Redevances pour la distribution d'oeuvres et de prestations protégées à l'aide de réémetteurs

1 Définitions

1.1 Réémetteurs Sont des "réémetteurs", au sens du présent tarif, des installations servant à la re- transmission des programmes d'émetteurs nationaux ou étrangers en Suisse et au Liechtenstein conformément à l'art. 10 al. 2 let. e ainsi qu'aux art. 33 ss de la loi fédérale sur le droit d'auteur et les droits voisins du 9 octobre 1992 (LDA). Les réémetteurs qui sont la propriété de l'Etat et qui sont exploités par la SWISSCOM ne sont pas soumis au présent tarif, dans la mesure où seuls sont

ESchK CAF Beschluss vom 17. September 2001 betreffend den GT 2 9 CCF ___________________________________________________________________________ distribués des programmes de la Société suisse de radiodiffusion et télévision (SSR).

1.2 Entreprises Le propriétaire et/ou exploitant de tels réémetteurs est désigné par "entreprise" dans le présent tarif.

1.3 Droits voisins/Prestations Sont des "droits voisins" les droits énumérés aux art. 33 ss LDA sur les "presta- tions" des artistes interprètes ou exécutants, des producteurs de phonogrammes et vidéogrammes ainsi que des organismes de diffusion.

2 Droits

2.1 Etendue Le présent tarif se rapporte à la retransmission d'oeuvres et de prestations par ré- émetteurs, dans la mesure où celles-ci figurent dans les programmes d'émetteurs nationaux ou étrangers et que ces programmes sont retransmis simultanément et de manière inchangée. L'enregistrement des oeuvres, prestations et émissions retransmises sur les pho- nogrammes ou vidéogrammes de l'entreprise est autorisé dans la mesure où ces supports sont utilisés uniquement par l'entreprise pour la retransmission suivant immédiatement une panne technique.

2.2 Réception publique La réception publique des oeuvres et prestations retransmises au sens de l'art. 10 al. 2 let. f ainsi qu'art. 33 al. 2 let. e, art. 35 al. 1 et art. 37 let. b LDA au moyen de haut-parleurs ou d'écrans dans les hôtels, restaurants, magasins, salles d'attente, etc. fait l'objet de tarifs à part (TC 3a et 3b).

3 Sociétés de gestion, organe d'encaissement commun, garantie

3.1 Sociétés de gestion/Organe d'encaissement commun Sont des "sociétés de gestion" les sociétés agréées par l'Institut fédéral de la pro- priété intellectuelle, à savoir ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE et SWISSPERFORM. SUISSIMAGE représente les sociétés de gestion.

3.2 Garantie Par le paiement de la redevance tarifaire, les entreprises sont libérées de toutes prétentions en matière de droits d'auteur et de droits voisins pour les utilisations conformément au présent tarif.

ESchK CAF Beschluss vom 17. September 2001 betreffend den GT 2 10 CCF ___________________________________________________________________________ 4 Redevances

4.1 Montants tarifaires Les redevances pour la retransmission de programmes de radio et/ou de télévi- sion s'élèvent, par mois et par concessionnaire, à:

pour les droits d'auteur pour les droits voisins total___

radio seulement Fr. -.15 Fr. -.04 Fr. -.19

TV seulement Fr. -.55 Fr. -.13 Fr. -.68

radio et TV Fr. -.70 Fr. -.17 Fr. -.87 Est déterminant le nombre de concessionnaires TV dans la zone d'émission de l'entreprise au 1er janvier de chaque année.

4.2 Rabais pour associations Les associations suisses d'entreprises qui exigent de tous leurs membres les re- devances et les informations conformément au présent tarif, qui les transmettent en bloc à SUISSIMAGE et qui remplissent les obligations tarifaires et contrac- tuelles, bénéficient d'un rabais de 3%.

5 Décompte et paiement

5.1 Décompte L'entreprise communique à SUISSIMAGE les renseignements suivants concer- nant sa zone d'émission:

a) le nombre de concessions radio et TV, portées en compte par Billag AG;

b) le nombre des concessionnaires radio et TV qui ne peuvent pas recevoir les émissions de l'entreprise et qui sont libérés ainsi des paiements à l'entreprise. Le jour de référence est, chaque année, le jour de la première facturation par Bil- lag AG. Les communications doivent parvenir dans les 60 jours qui suivent le jour de référence.

5.2 Facturation SUISSIMAGE établit sa facture sur la base des données qui lui ont été trans- mises. A la facturation, les concessions radio ou TV déclarées selon chiffre 5.1 let. b ne sont pas prises en compte. Si les données ne sont pas communiquées dans les délais, SUISSIMAGE est en droit d'établir une facture basée sur des estimations.

5.3 Correction de la facturation Lorsque SUISSIMAGE établit sa facture sur la base d'estimations, l'entreprise a le droit, dans les 30 jours qui suivent la réception de la facture, de communiquer les données selon chiffre 5.1.

ESchK CAF Beschluss vom 17. September 2001 betreffend den GT 2 11 CCF ___________________________________________________________________________ Si les données sont communiquées dans ledit délai, la redevance calculée en fonction des données reçues est majorée de 10%. Sinon, la redevance estimée devient définitive. Lorsque l'on cesse d'exploiter un réémetteur, il n'y a plus d'obligation de payer pour ladite entreprise. Lorsqu'un réémetteur est fondamentalement limité dans le courant de l'année, l'entreprise est en droit, sur présentation d'un justificatif adé- quat, d'exiger une correction de la facture dès la date de la limitation.

5.4 Possibilité de contrôle SUISSIMAGE a la possibilité de faire contrôler et confirmer par son propre organe de contrôle les données fournies par une entreprise.

5.5 Paiement La facture de SUISSIMAGE pour l'année en cours est payable en quatre acomptes, à savoir aux

- 30 avril

- 30 septembre

- 30 juin

- 31 décembre.

5.6 Rappels Pour les redevances échues, SUISSIMAGE envoie un rappel écrit à l'entreprise et lui impartit un délai supplémentaire avant d'entreprendre d'autres démarches.

6 Informations

6.1 Principe Pour chaque réémetteur, l'entreprise communique à SUISSIMAGE les noms des émetteurs dont les programmes sont retransmis ainsi que les périodes de re- transmission si celles-ci ne coïncident pas avec la période de décompte.

6.2 Informations spéciales Des modifications fondamentales dans la composition du programme de l'entre- prise doivent être communiquées à SUISSIMAGE dans les 30 jours.

6.3 Conséquences de retard Pour les informations manquantes selon chiffre 6.1, SUISSIMAGE envoie un rap- pel écrit à l'entreprise et lui impartit un délai supplémentaire. Si l'entreprise ne répond pas à cette sommation dans les délais, SUISSIMAGE est en droit d'exiger une amende conventionnelle allant jusqu'à Fr. 250.- par cas et d'entreprendre les recherches nécessaires aux frais de l'entreprise.

7 Durée de validité Le présent tarif est valable du 1er janvier 2002 au 31 décembre 2006. Il peut être révisé avant son échéance en cas de modifications profondes des cir- constances.

ESchK CAF Beschluss vom 17. September 2001 betreffend den GT 2 12 CCF ___________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif 2 beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften haben ihren An- trag auf Genehmigung dieses Tarifs am 7. Juni 2001 eingereicht. Da der Tarif auf den 1. Januar 2002 in Kraft treten soll, ist die Frist von sieben Monaten gemäss Art. 9 Abs. 2 URV nicht eingehalten. Wie indessen die Kommission in ihrem Beschluss vom 22. No- vember 1999 (Ziff. II/2) betreffend die Übergangsregelung zum Tarif A festgehalten hat, hat diese Bestimmung hauptsächlich den Zweck, einen reibungslosen Verfahrensablauf zu gewährleisten und sicher zu stellen, dass die Tarife von der Schiedskommission innert die- ser Frist geprüft werden und damit auch rechtzeitig in Kraft treten können. In begründeten Fällen kann somit von dieser Frist abgewichen werden. Da die Verwertungsgesellschaften einen Einigungstarif vorgelegt haben und damit auf die Durchführung einer Vernehmlas- sung verzichtet werden konnte und der Tarif im Zirkularverfahren geprüft werden kann, ist der zeitgerechte Verfahrensablauf durch die Überschreitung der Einreichungsfrist um eini- ge Tage nicht gefährdet. Zudem ist davon auszugehen, dass ein Gesuch um Fristverlänge- rung unter den vorliegenden Umständen hätte bewilligt werden können, da es im wesentli- chen noch darum ging, die aktualisierten Zahlen zur Berechnung der Entschädigungen bei- zubringen.

2. Aus den eingereichten Gesuchsunterlagen sowie der Stellungnahme des einzigen Nutzer- verbandes in diesem Bereich geht hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.

Mit dem GT 2, an dem sämtliche fünf konzessionierten Gesellschaften beteiligt sind, kommen die Verwertungsgesellschaften auch der Forderung nach einem Gemeinsamen Ta- rif (Art. 47 Abs. 1 URG) nach. Die Suissimage ist weiterhin als gemeinsame Zahlstelle vorgesehen.

3. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Bei der Prü- fung der Angemessenheit der Entschädigungsansätze hat sie nebst den Kriterien von Art.

ESchK CAF Beschluss vom 17. September 2001 betreffend den GT 2 13 CCF ___________________________________________________________________________ 60 Abs. 1 URG gemäss Art. 60 Abs. 2 URG die sogenannte 10- beziehungsweise 3- Prozent-Regel anzuwenden, wonach die Entschädigung für Urheberrechte in der Regel höchstens 10 Prozent und für verwandte Schutzrechte höchstens 3 Prozent des Nutzungser- trags oder -aufwands betragen darf. Von dieser Regel kann nur abgewichen werden, wenn sich daraus auch bei einer wirtschaftlichen Verwaltung kein angemessenes Entgelt für die Berechtigten ergibt.

4. Mit dem Entscheid vom 26. November 1996 ist die Schiedskommission auf Grund der Zustimmung der massgebenden Nutzerorganisation zu diesem Tarif von dessen grundsätz- licher Angemessenheit gemäss Art. 60 URG ausgegangen. Diese Einigung wurde im vor- liegenden Tarifverfahren bestätigt, in dem der betroffene Nutzerverband ausdrücklich be- antragte, den Tarif mit unveränderten Ansätzen für eine neue Fünfjahresperiode zu verlän- gern, womit die Verwertungsgesellschaften sich einverstanden erklären konnten.

In der Zustimmung der hauptsächlichen Organisationen der Nutzer ist ein wesentliches Indiz für die Angemessenheit eines Tarifs zu sehen. Das Bundesgericht hat in seinem Ent- scheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I ebenfalls festgestellt, dass im Falle der Zu- stimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden kann, dass der Tarif annähernd ei- nem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Diese Rechtsprechung stimmt auch überein mit den Anforderungen der Angemessenheitskontrolle im Sinne von Art. 59 f. URG. Dass der Zustimmung der Nutzerorganisationen bei der Tarifgenehmigung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Auf Grund der Einigung der Tarifpartner hinsichtlich des vorgelegten GT 2 sowie dem Umstand, dass der Preisüberwacher auf eine formelle Empfehlung verzichtet hat, kann in diesem Verfahren auf eine Beurteilung der Tarifansätze verzichtet werden und es muss ins- besondere nicht geprüft werden, ob diese Ansätze leicht unter oder leicht über den Regel-

ESchK CAF Beschluss vom 17. September 2001 betreffend den GT 2 14 CCF ___________________________________________________________________________ höchstwerten liegen beziehungsweise allenfalls eine Abweichung gemäss Art. 60 Abs. 2 URG gerechtfertigt wäre. Der vorgelegte GT 2 wird somit mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2006 genehmigt.

5. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwer- tungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif 2 (Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzern) mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer bis zum 31. De- zember 2006 wird genehmigt.

2. Den Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, Suissimage und Swissperform werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'600.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 1'041.00

total Fr. 2'641.00 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.

3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − ProLitteris, Zürich − Société suisse des auteurs, Lausanne − SUISA, Zürich − Suissimage, Bern − Swissperform, Zürich − Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB), Brugg − den Preisüberwacher

ESchK CAF Beschluss vom 17. September 2001 betreffend den GT 2 15 CCF ___________________________________________________________________________ 4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden*.

Eidg. Schiedskommission für die

Verwertung von Urheberrechten

und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin:

Der Sekretär:

D. Wüthrich-Meyer A. Stebler

* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.