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gt-2-1996

GT 2 (Beschluss vom 26. November 1996)

Eschk · 1996-11-26 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. November 1996 betreffend den Gemeinsamen Tarif 2 (GT 2) (Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzern) Besetzung: Präsidentin: ο Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: ο Carlo Govoni, Bern ο Martin Baumann, St. Gallen Vertreterin der Urheber: ο Marian Amstutz, Bern Vertreter der Werknutzer: ο Walter Borter, Brig-Glis Sekretär: ο Andreas Stebler, Bern

ESchK 2 I In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des bisherigen Gemeinsamen Tarifs 2 (Weitersenden mit Umsetzern), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 30. Dezember 1994 genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 1996 ab. Mit Eingabe vom 31. Mai 1996 haben die fünf konzessionierten Verwertungsgesellschaften PROLITTERIS, SOCIÉTÉ SUISSE DES AUTEURS, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM der Schiedskommission Antrag auf Genehmigung des Gemeinsamen Tarifs 2 (Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzern) in der Fassung vom 10. Mai 1996 gestellt. Der vorgelegte Gemeinsame Tarif 2 (GT 2) regelt die Entschädigungen für das Weitersenden von Werken und nachbarrechtlich geschützten Leistungen mit Umsetzern, soweit solche Werke und Leistungen in den Programmen inländischer oder ausländischer Sender enthalten sind und diese Programme zeitlich und unverändert weitergesendet werden. Als gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsge- sellschaften bezeichnet der Tarif nach wie vor die SUISSIMAGE. 2. In ihrem Antrag haben die Verwertungsgesellschaften über die mit der massgebenden Nutzerorganisation, der Schweizerischen Gesellschaft für Telekommunikation und Telematik im Berggebiet (SGTTB), gemäss Artikel 46 Absatz 2 URG geführten Tarifverhandlungen Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass auf Wunsch der SGTTB die Verhandlungen zur Revision der beiden Gemeinsamen Tarife 1 und 2 zeitlich zusammengelegt worden sind, da es bei beiden Tarifen um das Weitersenden geht. 3. Aufgrund der dem Bericht beigelegten Zustimmungserklärung der SGTTB vom 31. Mai 1996 hat die ESchK gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Urheberrechtsverordnung (URV) mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 1996 festgestellt, dass es sich um einen Einigungstarif handelt und daher auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet. Gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 URV beziehungsweise Artikel 15 Absatz 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit gleicher Verfügung die Spruchkammer zur Behandlung des Genehmigungsantrags betreffend den GT 2 eingesetzt und dem Preisüberwacher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entschädigungsansätzen dieses Tarifs eingeräumt. 4. In seiner Antwort vom 25. Juli 1996 verzichtete der Preisüberwacher - angesichts der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit der einzigen Nutzer- organisation auf einen Tarif habe einigen können - auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer formellen Stellungnahme zum GT 2. Die Zustimmung der Betroffenen bildet nach Auffassung des Preisüberwachers ein wichtiges Indiz dafür, dass der Tarif

ESchK 3 nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungs- gesellschaften beruhe. Er wies aber auch darauf hin, dass aus dem Verzicht auf eine Stellungnahme nicht geschlossen werden könne, dass die Preisüberwachung mit dem Berechnungsmodell der Verwertungsgesellschaften in allen Teilen einverstanden sei. Diesbezüglich äusserte er insbesondere Vorbehalte zur Anwendung des Bruttoprinzips, ohne diese allerdings näher zu umschreiben. 5. Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem der direkt betroffene Verband ausdrücklich zugestimmt hat und zu dem auch der Preisüberwacher keine Empfehlungen abgegeben hat, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungs- gesellschaften gemäss Artikel 11 URV auf dem Zirkulationsweg. 6. Der zur Genehmigung vorgeschlagene Gemeinsame Tarif 2 (Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzern) in der Fassung vom 10. Mai 1996 hat in deutscher und französischer Sprache den folgenden Wortlaut:

4 GEMEINSAMER TARIF 2 (Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzern) Prolitteris SSA SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM 1. Begriffe 1.1 "Umsetzer" "Umsetzer" im Sinne dieses Tarifs sind Einrichtungen, die der Weitersendung von Pro- grammen inländischer oder ausländischer Sender in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. e bzw. Art. 33 ff. des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG) dienen. Umsetzer im Eigentum des Bundes, die von der PTT betrieben werden, fallen nicht unter diesen Tarif, solange nur Programme der Schweizerischen Radio- und Fernsehge- sellschaft (SRG) verbreitet werden. Der Eigentümer und/oder Betreiber solcher Umsetzer wird in diesem Tarif mit 1,,--...., "Unternehmen" bezeichnet. 1.3 Leistungsschutzrechte (Verwandte Schutzrechtelr'Lelstunqen" Unter „verwandten Schutzrechten" - nachstehend „Leistungsschutzrechte genannt - werden die in Art. 33 ff URG genannten Rechte an den „Leistungen" der ausübenden Künstlerinnen und Künstler, der Herstellerinnen und Hersteller von Ton- und Ton- bildträgern und der Sendeunternehmen verstanden. 2. Rechte 2:i Umfang Dieser Tarif bezieht sich auf das Weitersenden von Werken und Leistungen mit Um- setzern, soweit solche Werke und Leistungen in den Programmen inländischer oder ausländischer Sender enthalten sind und diese Programme zeitlich und unverändert weitergesendet werden . ./2

5 Die Aufnahme der weitergesendeten Werke, Darbietungen und Sendungen auf eigene Tonträger und/oder Ton/Bild-Träger des Unternehmens ist gestattet. Diese Tonträger und/oder Ton/Bild-Träger dürfen nur zum Zwecke der Weitersendung unmittelbar nach einer technischen Panne durch das Unternehmen verwendet werden. 2.2 Öffentlicher Empfang Der öffentliche Empfang der weitergesendeten Werke und Leistungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f, Art. 33 Abs. 2 lit, e, Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 lit. b URG mit Lautsprechern und Bildschirmen in Hotels, Restaurants, Verkaufsgeschäften, Warte- räumen u.a.m. bildet Gegenstand gesonderter Tarife (GT 3a und 3b). 3. Verwertungsgesellschaften, gemeinsame Zahlstelle, Freistellung 3.1 Verwertungsgesellschaften/Gemeinsame Zahlstelle Als „Verwertungsgesellschaften" werden die vom Institut für geistiges Eigentum (IGE) zugelassenen Verwertungsgesellschaften Prolitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM bezeichnet. SUISSIMAGE vertritt die Verwertungsgesellschaften. 3.2 Freistellung Die Unternehmen werden mit der Zahlung der tariflich festgelegten Entschädigung von Forderungen aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten für Nutzungen gemäss diesem Tarif freigestellt. 4. Entschädigungen 4.1 Tarifansatz Die Entschädigungen für die Weitersendung von Radio- und/oder Fernsehprogrammen beträgt pro Monat und Konzessionär: für Urheberrechte für verwandte Schutzrechte zusammen nur Radio: nur TV: Radio+ TV: Fr. -.15 Fr. -.04 Fr. -.19 Fr. -.55 Fr. -.13 Fr. -.68 Fr. -.70 Fr. -.17 Fr. -.87 Massgebend ist die Zahl der Fernsehkonzessionäre im Sendegebiet des Unternehmens per 1. Januar jeden Jahres . ./3

6 4.2 Ermässigung für Verbände Gesamtschweizerische Verbände von Unternehmen die von allen ihren Mitgliedern die Entschädigungen und Meldungen gemäss diesem Tarif einziehen und gesamthaft an SUISSIMAGE weiterleiten und die alle tariflichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen, erhalten eine Ermässigung von 3 %. 5. Abrechnung und Zahlung 5.1 Abrechnung Das Unternehmen gibt SUISSIMAGE die folgenden Angaben für sein Sendegebiet be- kannt: a) die Zahl der von den PTT-Betrieben in Rechnung gestellten Radio- bzw. Fernseh- konzessionen; b) die Zahl der Radio- bzw. Fernsehkonzessionäre, welche die Sendungen des Unter- nehmens nicht empfangen können und deshalb von Zahlungen an das Unterneh- men ausgenommen sind. Stichtag ist jeweils der Tag der 1. Rechnungsstellung der PTT-Betriebe jeden Jahres. Die Bekanntgabe hat innert 60 Tagen, vom Stichtag an gerechnet, zu erfolgen. 5.2 Rechnungsteilung Gestützt auf die gemachten Angaben stellt SUISSIMAGE Rechnung. Bei der Rechnungsteilung wird die Zahl der Radio- bzw. Fernsehkonzessionen gemäss Ziffer 5.1 lit. b nicht berücksichtigt. Bleiben die Angaben innert Frist aus, so ist SUISSIMAGE berechtigt, aufgrund von Schätzungen Rechnung zu stellen. 5.3 Korrektur der Rechnungsteilung Wenn SUISSIMAGE aufgrund von Schätzungen Rechnung stellt, ist das Unternehmen berechtigt, innert 30 Tagen vom Empfang der Rechnung an gerechnet, die Angaben gemäss Ziff. 5.1 nachzuliefern. Erfolgt eine solche nachträgliche Lieferung der Angaben, so ist die Entschädigung auf- grund der gemachten Angaben mit einem Zuschlag von 10 % geschuldet. Andernfalls wird die geschätzte Entschädigung definitiv. Wird ein Umsetzer eingestellt, endet die Zahlungspflicht für dieses Unternehmen. Wird ein Umsetzer im laufe des Jahres grundlegend eingeschränkt, so kann das Unternehmen mit entsprechendem Nachweis eine Korrektur der Rechnung vom Zeitpunkt der Einschränkung an verlangen . ./4

7 5.4 Kontrollmöglichkeit SUISSIMAGE kann die Richtigkeit der von einem Unternehmen gemachten Angaben durch dessen eigene Kontrollstelle überprüfen und bestätigen lassen. 5.5 Zahlung Die Rechnung der SUISSIMAGE für das jeweils laufende Jahr ist in vier Raten je auf den

30. April

30. Juni

30. September 31 . Dezember zahlbar. 5.6 Mahnungen Für fällige Entschädigungen hat SUISSIMAGE das Unternehmen einmal schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist zu mahnen, bevor sie weitere Schritte unternimmt. 6. Meldungen 6.1 Grundsatz Das Unternehmen teilt SUISSIMAGE für jeden Umsetzer die Namen der Sender mit, deren Programme weitergesendet werden, sowie die Zeiträume der Weitersendung, sofern sich diese nicht mit dem Abrechnungszeitraum decken. 6.2 Sondermeldungen Grundlegende Änderungen in der Zusammensetzung des Programmangebots des Un- ternehmens sind SUISSIMAGE innert 30 Tagen zu melden. 6.3 Verzugsfolgen Für ausbleibende Meldungen gernäss Ziff. 6.1 hat SUISSIMAGE das Unternehmen einmal schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist zu mahnen. Kommt das Unternehmen dieser Aufforderung nicht innert Frist nach, so ist SUISSIMAGE berechtigt, eine Konventionalstrafe bis zu Fr. 250.-- pro Fall geltend zu machen und die nötigen Erhebungen auf Kosten des Unternehmens durchzuführen. 7. Gültigkeitsdauer Dieser Tarif gilt vorn 1. Januar 1997 bis. 31. Dezember 2001. Bei grundlegender Änderung der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden. GT2TARIF

8 .... TARIF COMMUN 2 Redevances pour la distribution d'oeuvres et de prestations protegees a l'aide de reemetteurs Prolitteris SSA SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM 1 Definitions 1 .1 Reemetteurs Sont des "reernetteurs", au sens du präsent tarif, des installations servant ä la retransmission des programmes d'ernetteurs nationaux au etranuers en Suisse et au Liechtenstein contorrnernent a I' art. 10 al. 2 let. e ainsi qu'aux art. 33 ss de la loi tederale sur le droit d'auteur et les droits voisins du 9 octobre 1992 (LOA). Les reemerteurs qui sont la propriete de I' Etat et qui sont exploites par les PIT ne sont pas soumis au present tarif, dans la mesure au seuls sont distribues des programmes de la Societe suisse de radiodiffusion et television (SSR). 1.2 Entreprises Le proprietaire et/au exploitant de tels reernetteurs est desiqne par "entreprise" dans le präsent tarif. 1.3 Droits voisins/Prestations Sont des "droits voisins" les droits enurneres aux art. 33 ss LOA sur les "prestations" des artistes interpretes ou executants, des producteurs de phonogrammes et videoqrarnrnes ainsi que des organismes de diffusion. 2 Droits 2.1 Etendue Le present tarif se rapporte ä la retransmission d'oeuvres et de prestations par reemetteurs. dans la mesure ou celles-ci figurent dans les programmes d'emetteurs nationaux ou etranqers et que ces programmes sont retransmis simultanernent et de rnaniere inchanqee. L'enregistrement des oeuvres, prestations et emissions retransmises sur les phonogrammes au videoqrarnmes de l'entreprise est autorise dans la mesure oü ces supports sont utilises uniquement par l'entreprise pour la retransmission suivant irnrnediaternenr une panne technique . ./2

9 2.2 RP.ception publique La reception publique des oeuvres et prestations retransmises au sens de l'art. 1 O al. 2 let. f ainsi qu'art. 33 al. 2 let. e, art, 35 al. 1 et art. 37 let. b LOA au moyen de haut- parleurs ou d'ecrans dans les hötels, restaurants, magasins, salles d'attente, etc. fait l'objet de tarifs ä part (TC 3a et 3b}. 3 Societes de gestion. organe d'encaissernent cornmun, garantie 3.1 Societes de gestion/Organe d'encaissernent commun Sont des "societes de gestion" les societes agreees par !'Institut federal de la propriete intellectuelle, ä savoir Prolitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE et SWISSPERFORM. SUISSIMAGE represente les societes de gestion. 3.2 Garantie Par le paiement de la redevance tarifaire, les entreprises sont liberees de toutes pretentions en matiere de droits d'auteur et de droits voisins pour les utilisations confor- mernent au präsent tarif. 4 Redevances 4.1 Montants tarifaires Les redevances pour la retransmission de programmes de radio et/ou de television s'elevent, par rnois et par concessionnaire, ä: pour les droits d'auteur pour les droits voisins radio seulement TV seulement Fr. -.15 Fr. -.04 Fr.-.19 Fr. -.55 Fr.-.13 Fr. -.68 radio et TV Fr. -.70 Fr. -.17 Fr. -.87 Est deterrninant le nombre de concessionnaires TV dans la zone d'ernission de l'entreprise au 1 er janvier de chaque annee, 4.2 Rabais pour associations Les associations suisses d'entreprises qui exigent de tous leurs membres les redevances et les informations conforrnernent au präsent tarif, qui les transmettent en bloc ä SUISSIMAGE et qui remplissent les obligations tarifaires et contractuelles, beneficient d'un rabais de 3% . ./3

... 1 0 5 Decornpte et paiement

5. 1 Deccrnpte L'entreprise communique ä SUISSIMAGE les renseignements suivants concernant sa zone d'emission:

a) le nombre de concessions radio et TV, portees en campte par les PIT;

b) le nombre des concessionnaires radio et TV qui ne peuvent pas recevoir les emissions de l'entreprise et qui sont Iiberes ainsi des paiements ä l'entreprise. Le jour de reterenca est, chaque annee, le jour de la prerniere facturation des PTT. Les communications doivent parvenir dans les 60 jours qui suivent le jour de reference. 5.2 Facturation SUISSIMAGE etablit sa facture sur la base des donnees qui lui ont ete transmises. A ta facturation, les concessions radio au TV declarees selon chiffre 5.1 let. b ne sont pas prises en campte. Si les donnees ne sont pas communiquees dans les delais, SUISSIMAGE est en droit d'etablir une facture basee sur des estimations. 5.3 Correction de la facturation Lorsque SUISSIMAGE etablit sa facture sur la base d'estimations, l'entreprise a te droit, dans les 30 jours qui suivent la reception de la facture, de communiquer les donnees selon chiffre 5.1. Si les donnees sont comrnuniquöes dans ledit delai, la redevance calculee en fonction des donnees recues est maioree de 10%. Sinon, la redevance estimee devient definitive. Lorsque l'on cesse d'exploiter un reemetteur, il n'y a plus d'obligation de payer pour ladite entreprise. Lorsqu'un reernetteur est fondamentalement Iimita dans le courant de l'annee. l'entreprise est en droit, sur presentation d'un justificatif adäquat. d'exiger une correction de la facture des la date de la limitation. 5.4 Possibilite de contröle SUISSIMAGE a la possibilite de faire contröler et confirrner par son propre organe de contröle les donnees fournies par une entreprise. -5:5 Paiement La facture de SUISSIMAGE pour l'annee en cours est payable en quatre acomptes, ä savoir aux

- 30 avril

- 30 juin

- 30 septembre

- 31 decernbre . ./4

1 1 .... 5.6 Rappels Pour les redevances echues, SUISSIMAGE envoie un rappel ecrit ä l'entreprise et lui impartit un delai supplementaire avant d'entreprendre d'autres dernarches. 6 Informations 6.1 Principe Pour chaque reernetteur, l'entreprise communique ä SUISSIMAGE les noms des ernetteurs dont les programmes sont retransmis ainsi que les periodes de retransmission si celles-ci ne co'incident pas avec la periode de decompte, 6.2 Informations speciales Des modifications fondamentales dans la composition du programme de l'entreprise doivent etre cornrnuniquees ä SUISSIMAGE dans les 30 jours. 6.3 Consequences de retard Pour les informations manquantes selon chiffre 6.1, SUISSIMAGE envoie un rappel ecrit ä l'entreprise et lui impartit un delai supplernentaire. Si l'entreprise ne repond pas ä cette sommation dans les delais, SUISSIMAGE est en droit d'exiger une amende conventionnelle allant iusqu'ä Fr. 250.- par cas et d'entreprendre les recherches necessaires aux frais de l'entreprise. 7 Duree de validite Le present tarif est valable du 1 er janvier 1997 au 31 decembre 2001. II peut etre revise avant son echeance en cas de modifications profondes des circonstances. GT2TARFF

ESchK 12 12 II Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif 2 beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften haben ihren Antrag zur Genehmigung dieses Tarifs fristgerecht eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen und der Stellungnahme des einzigen Nutzerverbandes in diesem Bereich geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind. 2. Gemäss Artikel 47 Absatz 1 URG haben diejenigen Verwertungsgesellschaften, die im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen nach einheitlichen Grundsätzen einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und eine einzige Gesellschaft als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen. Mit dem GT 2, an dem sämtliche konzessionierten Gesellschaften beteiligt sind, kommen die Verwertungsgesellschaften dieser Forderung nach einem Gemeinsamen Tarif nach. Als gemeinsame Zahlstelle ist die SUISSIMAGE vorgesehen. 3. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Bei der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigungsansätze hat sie gemäss Artikel 60 Absatz 2 URG die sogenannte 10-Prozent-Regel beziehungsweise die 3- Prozent-Regel anzuwenden, wonach die Entschädigung für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in der Regel höchstens 10 Prozent beziehungsweise höchstens 3 Prozent des Nutzungsertrages oder -aufwandes betragen darf. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn sich daraus auch bei einer wirtschaftlichen Verwaltung kein angemessenes Entgelt für die Berechtigten ergibt. 4. Dem der Tarif-Eingabe beiliegenden Bericht der Verwertungsgesellschaften ist zu entnehmen, dass die im Tarif vorgenommenen Änderungen vorwiegend redaktioneller Art sind. Ausgehend von einem gleich hohen Bruttoertrag pro Konzessionär sind die bisherigen Urheberrechtsentschädigungen im vorliegenden Tarif unverändert übernommen worden. Dagegen einigten sich die Verhandlungspartner darauf, die bisherigen Entschädigungen für die verwandten Schutzrechte leicht zu erhöhen. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass die Frage der Ausschöpfung der Prozentsätze umstritten geblieben ist. So vertrat die SGTTB die Auffassung, dass die gesetzlich vorgesehenen Sätze ohne besondere Begründung nicht voll ausgenützt werden dürften, da es sich dabei um Maximalsätze handle. Seitens der SGTTB wurde ebenfalls geltend gemacht, dass bei den von ihr gemeldeten Bruttoerträgen gewisse Abweichungen von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht auszuschliessen sind. In Anbetracht der erzielten Einigung wurde aber auf eine zusätzliche Erhebung dieser Zahlen verzichtet.

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Es kann daher festgestellt werden, dass sich die Verwertungsgesellschaften und die SGTTB - trotz dieser umstrittenen Punkte - bezüglich der Urheberrechte auf die bisherigen Tarifansätze und bezüglich der verwandten Schutzrechte auf leicht erhöhte Ansätze einigen konnten. Der Preisüberwacher hat auf die Abgabe einer formellen Stellungnahme verzichtet, obwohl er insbesondere Vorbehalte zum Bruttoprinzip geäussert hat.

5. Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission ist ein Tarif als angemessen anzusehen, wenn die massgebenden Organisationen der Nutzer von Urheberrechten und verwandten Schutzrechte dem Tarif zugestimmt haben.

In Bestätigung dieser Praxis hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden kann, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Diese Rechtsprechung stimmt auch überein mit den Anforderungen der Angemessenheitskontrolle im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 URG. Dass der Zustimmung der Nutzerorganisationen bei der Tarifgenehmigung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Artikel 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

6. Wenn die Tarifverhandlungen zu einer Einigung zwischen den Parteien führen, entfällt demnach die Angemessenheitsprüfung der Entschädigungsansätze gemäss Artikel 60 URG. Im vorliegenden Fall kann daher auf eine Stellungnahme zur Anwendung des Bruttoprinzips beziehungsweise zur Höhe der Prozentsätze nach Artikel 60 Absatz 2 URG verzichtet werden. Unter Berücksichtigung der Zustimmung der hauptsächlich betroffenen Kreise und der Stellungnahme des Preisüberwachers, der trotz seinen kritischen Anmerkungen keinen Preismissbrauch feststellte, gibt der GT 2 somit in seinem Aufbau und in seinen anderen Bestimmungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

7. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Artikel 21a Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Artikel 21b URV von den beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen.

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14 III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1. Der Gemeinsame Tarif 2 (Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen mittels Umsetzern) in der Fassung vom 10. Mai 1996 wird genehmigt.

2. Den am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften PROLITTERIS, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a. einer Spruch- und Schreibgebühr von

Fr. 1'800.- b. sowie dem Ersatz der Auslagen von

Fr. 650.- total Fr. 2'450.- auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.

3. Schriftliche Mitteilung an:

a. die Mitglieder der Spruchkammer

b. die Verwertungsgesellschaften PROLITTERIS, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM c. die Schweizerische Gesellschaft für Telekommunikation und Telematik im Berggebiet (SGTTB) d. den Preisüberwacher

Eidg. Schiedskommission für die

Verwertung von Urheberrechten

und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin: Der Sekretär:

V. Bräm-Burckhardt A. Stebler

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Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).