Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
B e s c h l u s s v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 2 1 Besetzung Helen Kneubühler Dienst (Präsidentin) Cyrill Rigamonti (Beisitzer) Christian Josi (Beisitzer) Lorine Meylan (Vertreterin der Urheber und Leistungsschutzberechtigten) Carmen de la Cruz Böhringer (Nutzervertreterin) Alexandra Castiglione (Kommissionssekretärin)
Gegenstand Gemeinsamer Tarif 14 (GT 14) Video on Demand
GT 14 (2022-2024) Seite 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: A. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 informierten die Verwertungsgesellschaften SSA, ProLitteris, SUISSEIMAGE und SWISSPERFORM die Eidgenössische Schiedskommission darüber, dass Verhandlungen über einen neuen Gemeinsamen Tarif 14 (Video on Demand) geführt würden. Die Verwertungsgesellschaften beantragten eine Fristverlängerung bis am 7. Juni 2021, damit die Verhandlungen fortgeführt werden können. Die Schiedskommission hiess das Fristverlängerungsgesuch mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2021 gut und verlängerte die Frist bis am 21. Juni 2021. Die Tarifeingabe vom 17. Juni 2021 betreffend GT 14 traf am 21. Juni 2021 im Sekretariat der Schiedskommission ein. Die an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften beantragten die Genehmigung des GT 14 in der Fassung vom 14. Juni 2021. Da sich die Tarifparteien im vorliegenden Fall auf einen neuen Tarif geeinigt hätten und keine unterschiedlichen Anträge der Verhandlungspartner vorlägen, wurde der Streitwert in der Tarifeingabe unter Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung mit 0 Franken beziffert. B. In der Zeit vom 15. Juni 2020 bis am 25. Mai 2021 fanden gemäss Tarifeingabe insgesamt elf Verhandlungen statt. Anlässlich der ersten Sitzung sei der Nutzerkreis sowie die Vertretungsverhältnisse diskutiert sowie darüber beraten worden, welche weiteren Verhandlungsparteien noch einzuladen seien. Weiter sei der Verhandlungsablauf geplant und schliesslich die Erhebung der relevanten Daten sowie weiterer Angaben für die nächste Sitzung erörtert worden. Im Rahmen der zweiten Sitzung sei der Kreis der bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Verhandlungsparteien weiter geschärft und ein Entwurf eines Schreibens an vermutungsweise noch nicht vertretene Anbieterinnen und Anbieter von Video on Demand-Angeboten in der Schweiz sowie die Nutzungserhebung besprochen worden. An der dritten Sitzung seien die Verhandlungsparteien übereingekommen, dass die Interessengemeinschaft Radio und Fernsehen als massgeblicher Nutzerverband ebenfalls an den Verhandlungen teilnehmen könne. Im Weiteren seien an dieser Sitzung die ersten Daten der Nutzererhebung und der Tarifentwurf besprochen worden. Anlässlich der vierten Sitzung hätten die Verhandlungsparteien intensiv über den Geltungsbereich und den Inhalt des neuen Tarifes diskutiert, welcher auch in der fünften bis achten Verhandlungsrunde im Vordergrund gestanden sei. In der neunten Sitzung seien vor allem neue Vorschläge für Vergütungsmodelle thematisiert worden. Da jedoch zwischen den Verhandlungsparteien immer noch grosse Differenzen bestanden hätten, hätten
GT 14 (2022-2024) Seite 3 am 10. und 12. Mai 2021 ausserprotokollarische Einigungsgespräche zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden stattgefunden, in denen sich die Parteien stark aufeinander zubewegt hätten. Auch mit den Sendeunternehmen seien bilaterale Einigungsgespräche geführt worden. Die zehnte und elfte Sitzung habe dem Abschluss der Verhandlungen gedient. Die schriftliche Zustimmung aller Parteien sei bis am 16. Juni 2021 eingegangen. C. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2021 wurde die Spruchkammer zur Behandlung des Antrages auf Genehmigung des GT 14 eingesetzt. D. Da sich aus dem Antrag der Verwertungsgesellschaften vom 17. Juni 2021 ergibt, dass die Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerverbänden zu einer Einigung über den GT 14 geführt und sie dem Tarif schriftlich zugestimmt haben, wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 3 der Urheberrechtsverordnung vom 26. April 1993 (URV, SR 231.11) auf eine Vernehmlassung der Nutzerverbände verzichtet und die Eingabe unmittelbar der Preisüberwachung (PUE) zur Stellungnahme unterbreitet. Die PUE hat mit Stellungnahme vom 27. Juli 2021 auf die Abgabe einer Empfehlung verzichtet. E. Mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2021 wurde die Stellungnahme der PUE den Mitgliedern der Spruchkammer zugestellt sowie Gelegenheit eingeräumt, einen Antrag auf Durchführung einer Sitzung gemäss Art. 11 URV zu stellen. Es wurde kein entsprechender Antrag gestellt. F. Der am 17. Juni 2021 zur Genehmigung unterbreitete Gemeinsame Tarif 14 (Video on Demand) in der Fassung vom 14. Juni 2021 (GT 14 {2022-2024}) ist diesem Beschluss in deutscher, französischer und italienischer Sprache beigelegt.
GT 14 (2022-2024) Seite 4 II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der neue GT 14 stützt sich auf die per 1. April 2020 im Rahmen der Revision des Urheberrechts ins Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 (URG, SR 231.1) eingefügten Artikel 13a und 35a (Botschaft des Bundesrats vom 22. November 2017 zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes sowie zur Genehmigung zweier Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zu deren Umsetzung, BBl 2018 S. 591ff.). Mit diesen Bestimmungen wurden Vergütungsansprüche für das Zugänglichmachen von audiovisuellen Werken und Leistungen geschaffen und der obligatorischen Kollektivverwertung unterstellt. Beim vorliegenden Tarif handelt es sich folglich um eine erstmalige Regelung der Vergütungsansprüche für das Zugänglichmachen von audiovisuellen Werken und Leistungen.
Gegenstand des GT 14 bildet somit einerseits der in Art. 13a URG festgelegte Vergütungsanspruch der Urheber, die zugänglich gemachte audiovisuelle Werke geschaffen haben sowie andererseits der in Art. 35a URG geregelte Vergütungsanspruch der ausübenden Künstler, die an Darbietungen mitgewirkt haben, welche in zugänglich gemachten audiovisuellen Werken enthalten sind. Gemäss Ziffer 2 von GT 14 geht es um folgende Angebotsformen:
– Transactional Video on Demand (TVOD)
– Electronic Sell Through (EST)
– Subscription Video on Demand (SVOD)
– Advertising-based Video on Demand (AVOD)
– Free Video on Demand (FVOD). Nicht unter diesen Tarif fallen Nutzungen im Anwendungsbereich von Art. 22c URG, welche bereits gemäss den Tarifen GT S und Tarif A TV SWISSPERFORM vergütet werden. Ebenfalls nicht unter den GT 14 fallen Nutzungen im Anwendungsbereich von GT 4i, GT 7 und GT 12 (GT 14 Ziffern 7 und 8). 2. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ist zuständig für die Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 55 Abs. 1 URG).
Das Verfahren richtet sich dabei nach Art. 57-59 URG, Art. 1-16d URV sowie gestützt auf Art. 55 Abs. 2 URG nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
1. Anträge auf Genehmigung eines neuen Tarifs müssen der Schiedskommission
GT 14 (2022-2024) Seite 5 mindestens sieben Monate vor dem vorgesehenen Inkrafttreten vorgelegt werden. In begründeten Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin von dieser Frist abweichen (Art. 9 Abs. 1 URV). Zur Einhaltung der Frist müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
Der der Schiedskommission zur Genehmigung unterbreitete GT 14 soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Die ordentliche Frist zur Einreichung bei der Schiedskommission endete demnach am 31. Mai 2021. Diese Frist hat die Präsidentin der Schiedskommission gestützt auf Art. 9 Abs. 1 URV auf Antrag der Verwertungsgesellschaften bis am 21. Juni 2021 erstreckt. Die vorliegende Tarifeingabe datiert vom 17. Juni 2021 und ist am 21. Juni 2021 fristgerecht im Sekretariat der Schiedskommission eingegangen.
2. Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen auf und bezeichnen eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle (Art. 47 Abs. 1 URG).
Gemäss GT 14 Ziffer 11 ist die SSA geschäftsführende Verwertungsgesellschaft und Vertreterin von SSA, Pro Litteris, SUISSEIMAGE und SWISSPERFORM sowie Zahlstelle für diesen Tarif und vertritt die genannten Verwertungsgesellschaften im vorliegenden Genehmigungsverfahren. Da Art. 13a Abs. 5 URG die Anwendbarkeit auf in audiovisuellen Werken enthaltene Musik ausschliesst, ist die SUISA, welche die Urheberinnen und Urheber solcher Musik vertritt, als einzige Verwertungsgesellschaft am GT 14 nicht beteiligt.
3. Die Verwertungsgesellschaften verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden (Art. 46 Abs. 2 URG). Wurden die Verhandlungen nicht mit der gebotenen Einlässlichkeit geführt, so kann der Präsident oder die Präsidentin die Akten unter Ansetzung einer Frist zurückweisen (Art. 9 Abs. 3 URV).
In der Tarifeingabe wird ausgeführt, dass im Rahmen der ersten und zweiten Verhandlung die Ermittlung der relevanten Verhandlungsteilnehmenden im Vordergrund gestanden hätten, was dazu geführt habe, dass sich der Teilnehmerkreis in der dritten Sitzung erweitert und seitens der Nutzerverbände schliesslich SUISSEDIGITAL, SWISSSTREAM, TELESUISSE, DUN und IRF an den
GT 14 (2022-2024) Seite 6 Verhandlungen teilgenommen hätten. Da Museen ihre Bestände regelmässig online zugänglich machen, hätten VMS und VSK ebenfalls als massgebliche Nutzerverbände an den Verhandlungen teilgenommen. Die SRG SSR habe an den Verhandlungen als Gast ohne Parteistellung teilgenommen, weil sich aus deren Statuten kein entsprechender Hinweis ergebe, dass sie einen grossen Nutzerkreis vertrete. Die Verwertungsgesellschaften hätten die Ansicht vertreten, dass sich die SRG SSR jedoch durch den DUN oder die IRF vertreten lassen könne, deren Mitglied sie sei. Diese Möglichkeit habe die SRG SSR nicht wahrgenommen. Das der Tarifeingabe beiliegende Protokoll der zweiten Sitzung vom 2. September 2020 hält dazu fest, die Qualifikation als Gast sei der SRG SSR schriftlich zur Kenntnis gebracht worden, ohne dass dazu eine Reaktion erfolgt sei, wozu es gemäss dem Vertreter der SRG SSR auch nichts Weiteres zu sagen gegeben habe.
Bei der Auswahl ihrer Tarifpartner gesteht die Schiedskommission den Verwertungsgesellschaften einen gewissen Freiraum zu, zumindest solange sich die verschiedenen möglichen Partner darin einig sind, wer bei einem bestimmten Tarif Partner sein soll. Im Streitfall kann aber letztlich natürlich nur ein Nutzerverband Tarifpartner sein, der tatsächlich die wesentlichen Nutzerkreise vertritt wie dies Art. 46 Abs. 2 URG ausdrücklich vorsieht (DIETER MEIER, Das Tarifverfahren nach schweizerischem Urheberrecht, Basel 2012, RN 75). Aus den Statuten der SRG SSR ergibt sich, dass ihr wesentlicher Unternehmenszweck in der Veranstaltung von Radio- und Fernsehprogrammen sowie in der Erbringung anderer publizistischer Angebote besteht. Sie kann weitere mit ihrem Zweck direkt oder indirekt in Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausüben (Art. 2 Abs. 1 und 4 Statuten der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR vom 24. April 2009, Stand vom 27. April 2018). Für das vorliegende Tarifgenehmigungsverfahren ergibt sich daraus, dass die SRG SSR unbestrittenermassen als Nutzerin gilt, da ihr Angebot auch Nutzungen im Anwendungsbereich von GT 14 umfasst. Dafür, dass die SRG SSR über diese Nutzungen hinaus im vorliegend zu genehmigenden Tarif einen wesentlichen Nutzerkreis vertritt, lässt sich jedoch weder aus der Tarifeingabe noch den Statuten des SRG SSR etwas entnehmen. Diese Feststellung ändert nichts daran, dass die SRG SSR – wie vorliegend geschehen – als Gast an sämtlichen Verhandlungen teilnehmen und den Tarif aktiv mitgestalten kann.
Die von den Verwertungsgesellschaften ausgearbeiteten Tarifentwürfe wurden im Laufe der intensiven Verhandlungen gemeinsam mit den Nutzerverbänden mit den erzielten Verhandlungsergebnissen ergänzt, bis der GT 14 in der nun zur Genehmigung unterbreiteten Fassung vom 14. Juni 2021 erreicht wurde, welcher sämtliche Verhandlungsparteien schriftlich zugestimmt haben.
Die Einlässlichkeit der Verhandlungen ist vor diesem Hintergrund zu bejahen.
GT 14 (2022-2024) Seite 7 4. Entscheide ergehen auf dem Zirkulationsweg, soweit die massgebenden Nutzerver- bände dem Tarif zugestimmt haben und nicht ein Antrag eines Mitgliedes der Spruchkammer auf Einberufung einer Sitzung gestellt wird. Zwischenentscheide ergehen auf dem Zirkulationsweg (Art. 11 URV). Da die Nutzerorganisationen dem Tarif schriftlich zugestimmt haben und kein Antrag auf Einberufung einer Sitzung gestellt wurde, wird vorliegend auf dem Zirkulationsweg entschieden. 5. Die Verwertungsgesellschaften beantragen die Genehmigung eines neuen Gemeinsamen Tarifes 14 (Video on Demand) in der Fassung vom 14. Juni 2021 mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 (GT 14 Ziffer 65).
Gegenstand des zur Genehmigung vorgelegten GT 14 bilden die neuen Vergütungsansprüche der Urheberinnen und Urheber gemäss Art. 13a URG und der ausübenden Künstlerinnen und Künstler gemäss Art. 35a URG. Gemäss Abs. 1 dieser beiden Bestimmungen schulden Personen, die ein audiovisuelles Werk erlaubterweise so zugänglich machen, dass andere Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang dazu haben, den Urhebern und Urheberinnen, die das audiovisuelle Werk geschaffen haben, sowie den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, die an einer darin enthaltenen Darbietung mitgewirkt haben, eine Vergütung. Diese Vergütungsansprüche bilden Gegenstand des GT 14 (GT 14, Ziff. 5 ff.).
Mit Bezug auf die in Ziffer 2 des Tarifs definierte Angebotsform des Electronic Sell Through (EST) ist festzuhalten, dass die Vergütungspflicht gemäss Art. 13a Abs. 1 und Art. 35a Abs. 1 URG an der Ausübung des On-Demand-Rechts gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. c URG anknüpft. Die Ausübung anderer Verwertungsrechte fällt nicht unter die Vergütungspflicht. Dies betrifft insbesondere auch das technologieneutral zu verstehende Verbreiten von Werkexemplaren im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. b URG. Bei der Anwendung des Tarifs auf Angebotsformen des Electronic Sell Through (EST) ist daher zu beachten, dass nur, aber immerhin, insoweit eine Vergütungspflicht bestehen kann, als es den Endabnehmern nach dem Zweck der Transaktion nicht erlaubt ist, frei über das heruntergeladene Werkexemplar zu verfügen und dieses allenfalls auch weiterzuveräussern, weil in solchen Fällen nicht das On-Demand- Recht, sondern das Verbreitungsrecht betroffen wäre.
Hinsichtlich der Definition der für den Vergütungsanspruch relevanten Produktionsländer in Ziffer 23 des Tarifs ist zu beachten, dass sich die gesetzliche
GT 14 (2022-2024) Seite 8 Grundlage für den Vergütungsanspruch gemäss Art. 13a Abs. 4 und Art. 35a Abs. 4 URG nur, aber immerhin, auf diejenigen Länder bezieht, die «ebenfalls einen kollektiv wahrzunehmenden Vergütungsanspruch» vorsehen. Länder, die lediglich eine teilweise kollektive Wahrnehmung des On-Demand-Rechts auf freiwilliger Basis praktizieren, fallen nicht darunter. Dies wird bei der praktischen Umsetzung von Tarifziffer 23 zu berücksichtigen sein.
6. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in seinen einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Die Angemessenheit der Entschädigung wird nach Art. 60 URG beurteilt.
Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission wird die Zustimmung der unmittelbar Betroffenen als Indiz für die Angemessenheit und damit für die Genehmigungsfähigkeit eines Tarifs aufgefasst. Im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände verzichtet sie deshalb auf eine eingehende Prüfung. Die Schiedskommission stützt diese Praxis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspreche (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 1986, E. 5 b), veröffentlicht in: EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN [Hrsg.], Entscheide und Gutachten, 1981–1990, S. 183 ff., S. 190). Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/2 E. 6.2., GT 3c, befunden, eine solche Vermutung könne nicht bedeuten, dass gewichtige Anzeichen, die gegen eine solche Annahme sprechen, ausser Acht gelassen werden dürfen. Die Zustimmung der Nutzerverbände sei gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts nicht als Anlass für eine formelle Kognitionsbeschränkung, sondern als blosses Indiz für die wahrscheinliche Zustimmung aller massgeblichen Gruppen von Berechtigten unter Konkurrenzverhältnissen anzusehen. Gewichtige Indizien, die gegen diese Annahme sprechen, dürften darum nicht ausgeklammert werden.
Angesichts der intensiv geführten Verhandlungen, der schriftlichen Zustimmung sämtlicher Verhandlungspartner zum vorliegenden Tarif sowie des Umstands, dass weder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Tarif nicht annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht noch Indizien für eine Unangemessenheit im Sinne von Art. 59 f. URG vorhanden sind, kann die Schiedskommission davon ausgehen, dass der neue Gemeinsame Tarif 14 sowohl in seinem Aufbau als auch in seinen einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
7. Der neue Gemeinsame Tarif 14 in der Fassung vom 14. Juni 2021 wird mit einer
GT 14 (2022-2024) Seite 9 Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 einschliesslich einer automatischen Verlängerungsmöglichkeit um jeweils ein Jahr bis längstens zum
31. Dezember 2027 genehmigt. 8. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 16b URV unter solidarischer Haftung von den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen. Soweit die URV keine besondere Regelung enthält, gelten auch die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllGebV; SR 172.041.1). Art. 16 Abs. 1 URV hält mit Bezug auf die Gebühren fest, dass diese sinngemäss nach den Art. 1 Bst. a, 2 und 14 bis 18 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (VKEV, SR 172.041.0) zu bemessen sind. Gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet sich die Spruchgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien. Sie beträgt bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100 bis 5000 Franken; in den übrigen Streitsachen 100 bis 50’000 Franken. Das VwVG ist vorliegend anzuwenden (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG). Die Genehmigungsverfahren für die von den Verwertungsgesellschaften aufgestellten Tarife sind vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 135 II 172 GT 3c, E. 3.1 f., mit weiteren Hinweisen). Bei der Festlegung der Gebühren sind das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip als verfassungsmässige Schranken zu berücksichtigen (MICHAEL FREY, Grundsätze der Streitwertbestimmung, Bern 2017, N 33 ff., mit weiteren Hinweisen). Art. 2 Abs. 2 VKEV sieht bestimmte Ansätze für die Bemessung der Spruchgebühr im Falle von Streitigkeiten mit Vermögensinteresse vor. Da vorliegend ein Einigungstarif und kein strittiger Tarif zu beurteilen ist, wird das Vermögensinteresse auf «0–10 000 Franken» eingestuft. Die Spruch- und Schreibgebühr ist vor diesem Hintergrund auf insgesamt 1 800 Franken festzulegen.
GT 14 (2022-2024) Seite 10 III. Demnach beschliesst die Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif 14 (Video on Demand) wird in der Fassung vom 14. Juni 2021 mit der vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 bzw. längstens bis zum 31. Dezember 2027 genehmigt. 2. Den am GT 14 beteiligten Verwertungsgesellschaften SSA, SUISSEIMAGE, ProLitteris und SWISSPERFORM werden die Verfahrenskosten auferlegt, für die sie solidarisch haften: Spruch- und Schreibgebühr Fr. 1 800.— Ersatz der Auslagen Fr. 2 089.40 Total Fr. 3 889.40 3. Schriftliche Mitteilung an: Mitglieder der Spruchkammer SSA, Lausanne (Einschreiben mit Rückschein) ProLitteris, Zürich (Einschreiben mit Rückschein) SUISSIMAGE, Bern (Einschreiben mit Rückschein) SWISSPERFORM, Zürich (Einschreiben mit Rückschein) SUISSEDIGITAL, Bern (Einschreiben mit Rückschein) SWISSSTREAM, Zürich (Einschreiben mit Rückschein) TELESUISSE, Bern (Einschreiben mit Rückschein) Verband der Museen der Schweiz VMS, Zürich (Einschreiben mit Rückschein) Vereinigung Schweizer Kunstmuseen VSK, Luzern (Einschreiben mit Rückschein) DUN, Bern (Einschreiben mit Rückschein) IRF Interessengemeinschaft Radio und Fernsehen, Zürich (Einschreiben mit Rückschein)
GT 14 (2022-2024) Seite 11 Preisüberwachung PUE, Bern (zur Kenntnis)
Eidgenössische Schiedskommission Helen Kneubühler Dienst Präsidentin Alexandra Castiglione Kommissionssekretärin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Kreuzackerstrasse 12, Postfach, 9023 St. Gallen), eingereicht werden (Art. 74 Abs. 1 URG i. V. m. Art. 33 Bst. f und Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 50 VwVG). Mit Beschwerde geltend gemacht werden kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder die Unangemessenheit. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten. Der angefochtene Beschluss und die als Beweismittel herangezogenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen. Die Beschwerdefrist steht vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 22a VwVG).
Versand: 22.11.2021