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Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten B e s c h l u s s v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 9 Gemeinsamer Tarif 11 [2020] (GT 11) Nutzung von Archivaufnahmen von Sendeunternehmen
GT 11 [2019] Seite 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: A. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 28. Oktober 2018 genehmigten Ge- meinsamen Tarifs 11 (Nutzung von Archivaufnahmen von Sendeunternehmen) läuft am 31. Dezember 2019 aus. Unter Federführung der ProLitteris reichen die Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISSIMAGE, SUISA und SWISSPERFORM mit Eingabe vom 17. Mai 2019 der Schiedskommission ein Ge- such ein, den Tarif um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. B. Die Verwertungsgesellschaften geben an, dass mit dem Tarif seit seinem Bestehen (1. November 2010) keine Einnahmen erzielt worden sind. C. Folgende Nutzerverbände seien zu den Tarifverhandlungen eingeladen worden: Verband Schweizer Privatradios (VSP), TELESUISSE, SRG SSR, UNIKOM, Union des Radios Régionales Romandes (RRR). Der Nutzerverband RRR habe an den Tarifverhandlungen nicht teilgenommen. Was den Gang der Verhandlungen betrifft, geben die Verwertungsgesellschaften an, vor Einreichung der Eingabe hätten insgesamt drei Verhandlungssitzungen stattgefunden. Aufgrund der komplizierten Rechtslage hielten die Verwertungsge- sellschaften die Ausarbeitung eines neuen Tarifs für sehr zeitintensiv, sodass eine Verlängerung des geltenden GT 11 vereinbart worden sei. Trotz mehrmaliger Kon- taktaufnahme habe der Nutzerverband RRR keine Reaktion gezeigt, sei aber stets passiv über den Gang der Verhandlungen informiert worden. Der Verband sei auf- grund seiner fehlenden Reaktionen nicht um eine Zustimmungserklärung ersucht worden. D. Bezüglich der Angemessenheit des Tarifs verweisen die Verwertungsgesellschaf- ten im Wesentlichen auf die ausdrückliche Zustimmung der Verhandlungspartner. Es gebe im vorliegenden Fall keine Umstände, die der Vermutung widersprächen, wonach der Tarif einer unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Ei- nigung gleichkomme. Nur wenn gewichtige Anzeichen vorliegen, die dieser Ver- mutung widersprechen, sei die Schiedskommission dazu angehalten, die Einhal- tung der Bestimmungen von Art. 59 f. des Urheberrechtsgesetzes zu prüfen. Seien keine entsprechenden Indizien erkennbar, nach welchen die Schiedskommission im Übrigen auch nicht suchen müsse, könne sie praxisgemäss davon ausgehen, dass der Tarif angemessen sei, und ihn folglich genehmigen.
GT 11 [2019] Seite 3 E. Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2019 wird die Spruchkammer zur Behandlung der Tarifverlängerung eingesetzt. Gleichzeitig wird der Nutzerverband RRR mit einer Frist bis zum 24. Juni 2019 um eine Stellungnahme gebeten und darauf hingewiesen, es werde im Säumnisfall Zustimmung zum Antrag angenommen. Da dem Verlänge- rungsantrag der Verwertungsgesellschaften vom 17. Mai 2019 explizite Einwilligungs- erklärungen der übrigen Nutzerverbände, die an den Verhandlungen teilgenommenen haben, beiliegen, kann die Schiedskommission auf eine Vernehmlassung bei diesen Nutzerverbänden verzichten. F. Bis zu der mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2019 gesetzten Frist vom 24. Juni 2019 geht bei der Schiedskommission keine Stellungnahme zur Tarifverlängerung der RRR ein. G. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2019 wird die Tarifeingabe vom 17. Mai 2019 der Preisüberwachung PUE zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Art. 10 Abs. 3 der Urhe- berrechtsverordnung). H. Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2019 verzichtet die Preisüberwachung PUE auf die Abgabe einer formellen Empfehlung. Sie begründet dies mit dem Umstand, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerverbänden auf eine Verlängerung des geltenden GT 11 geeinigt hätten. I. Da die betroffenen Nutzerverbände der Verlängerung des GT 11 (stillschweigend) zu- gestimmt haben und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 11. Juli 2019 sei- tens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe auf dem Zirkulationsweg (vgl. Art. 11 der Urheberrechtsverordnung).
GT 11 [2019] Seite 4 II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am GT 11 beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUIS- SIMAGE und SWISSPERFORM haben ihren Antrag auf Verlängerung des GT 11 am
17. Mai 2019 und damit innerhalb der Eingabefrist gemäss Art. 9 Abs. 2 der Urheber- rechtsverordnung vom 26. April 1993 (URV, SR 231.11) eingereicht. Aus den Ge- suchsunterlagen geht ferner hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 (URG, SR 231.1) ordnungsge- mäss durchgeführt worden sind. Die Nutzerverbände haben der Tarifverlängerung (stillschweigend) zugestimmt. 2. Mit dem gemeinsamen Verlängerungsantrag der fünf Verwertungsgesellschaften sind auch die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 1 URG erfüllt, wonach mehrere Verwer- tungsgesellschaften, die im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Nut- zung von Werken einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufstel- len. Ferner müssen die Verwertungsgesellschaften nach der soeben genannten Be- stimmung eine gemeinsame Zahlstelle bezeichnen. Ziffer 4 des vorliegend zu verlän- gernden Tarifs erfüllt dieses Erfordernis, indem die ProLitteris als Zahlstelle auch für die anderen vier Verwertungsgesellschaften bezeichnet wird (vgl. Ziff. 4 des GT 11). 3. Die Schiedskommission genehmigt gemäss Art. 59 Abs. 1 URG einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in seinen einzelnen Bestimmungen angemessen ist, wobei sich die Angemessenheit der Entschädigung nach Art. 60 URG richtet. 4. Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission wird die Zustimmung der un- mittelbar Betroffenen als Indiz für die Angemessenheit und damit für die Genehmi- gungsfähigkeit eines Tarifs aufgefasst. Im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände verzichtet sie demnach auf eine eingehende Prüfung gemäss Art. 59
f. URG. Die Schiedskommission stützt ihre diesbezügliche Praxis auf die Rechtspre- chung des Bundesgerichts, wonach im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu ei- nem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspreche (Urteil des Bun- desgerichts vom 7. März 1986, E. 5 b, veröffentlicht in: Eidgenössische Schiedskom- mission für die Verwertung von Urheberrechten [Hrsg.], Entscheide und Gutachten, 1981–1990, S. 183 ff., S. 190). Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/2 E. 6.2., GT 3c, indes befunden, eine solche Vermutung könne nicht bedeuten, dass gewichtige Anzeichen, die gegen eine solche Annahme sprechen, ausser Acht gelas- sen werden dürfen. Die Zustimmung der Nutzerverbände sei gemäss dem Entscheid
GT 11 [2019] Seite 5 des Bundesgerichts nicht als Anlass für eine formelle Kognitionsbeschränkung, son- dern als blosses Indiz für die wahrscheinliche Zustimmung aller massgeblichen Grup- pen von Berechtigten unter Konkurrenzverhältnissen anzusehen. Gewichtige Indizien, die gegen diese Annahme sprechen, dürften deshalb nicht ausgeklammert werden. 5. Unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Einverständnisses der Verhandlungs- partner zum vorliegenden Tarif sowie des Umstands, dass der Schiedskommission keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, die dafür sprechen, dass der Tarif nicht an- nähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag ent- spricht, ist beim GT 11 von einem Einigungstarif auszugehen. Da es zudem keine Indizien für eine Unangemessenheit im Sinne von Art. 59 f. URG gibt, kann die Schiedskommission davon ausgehen, dass der Tarif in seinem Aufbau und in seinen einzelnen Bestimmungen angemessen ist. Dies muss umso mehr gelten als es um die Verlängerung des unveränderten GT 11 geht, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 28. Oktober 2018 bereits genehmigt hat. Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände und -organisationen anlässlich eines Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich bereits daraus, dass in diesem Fall gemäss Art. 11 URV keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern eine Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. 6. Da ferner die Preisüberwachung PUE auf die Abgabe einer Empfehlung verzichtet hat, gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen An- lass. Der GT 11 ist somit antragsgemäss bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. 7. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 16b URV unter solidarischer Haftung von den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen. Soweit die URV keine besondere Regelung enthält, gelten auch die Bestimmungen der Allgemei- nen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllGebV; SR 172.041.1). Art. 16 Abs. 1 URV hält mit Bezug auf die Gebühren fest, dass diese sinngemäss nach den Art. 1 Bst. a, 2 und 14 bis 18 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (VKEV, SR 172.041.0) zu bemessen sind. Gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet sich die Spruchgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien. Sie beträgt bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100 bis 5000 Fran- ken; in den übrigen Streitsachen 100 bis 50 000 Franken. Das VwVG ist vorliegend anzuwenden (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG). Die Genehmigungsverfahren für die von den Verwertungsgesellschaften aufgestellten Tarife sind vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 135 II 172 GT 3c, E. 3.1 f., mit weiteren Hinweisen). Bei der Festlegung der
GT 11 [2019] Seite 6 Gebühren sind das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip als verfassungsmässige Schranken zu berücksichtigen (MICHAEL FREY, Grundsätze der Streitwertbestimmung, Bern 2017, N 33 ff., mit weiteren Hinweisen). Art. 2 Abs. 2 VKEV sieht bestimmte Ansätze für die Bemessung der Spruchgebühr im Falle von Streitigkeiten mit Vermögensinteresse vor. Da vorliegend ein Einigungstarif, bzw. die Verlängerung eines solchen zu beurteilen ist, wird das Vermögensinteresse auf «0–10 000 Franken» eingestuft. Die Spruch- und Schreibgebühr ist vor diesem Hintergrund auf insgesamt 1 300 Franken festzulegen.
GT 11 [2019] Seite 7 III. Demnach beschliesst die Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des am 28. Oktober 2018 genehmigten Gemeinsamen Tarifs 11 wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. 2. Den am GT 11 beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SWISSPERFORM und SUISSIMAGE werden die Verfahrenskosten auferlegt, für die sie solidarisch haften: Spruch- und Schreibgebühr Fr. 1 300.— Ersatz der Auslagen Fr. 1 962.70 Total Fr. 3 262.70 3. Schriftliche Mitteilung an: Mitglieder der Spruchkammer ProLitteris, Zürich (Einschreiben mit Rückschein) SSA, Lausanne (Einschreiben mit Rückschein) SUISA, Zürich (Einschreiben mit Rückschein) SUISSIMAGE, Bern (Einschreiben mit Rückschein) SWISSPERFORM, Zürich (Einschreiben mit Rückschein) Verband Schweizer Privatradios (VSP), Bern (Einschreiben mit Rückschein) TELESUISSE, Bern (Einschreiben mit Rückschein) SRG SSR, Bern (Einschreiben mit Rückschein) UNIKOM, Pfäffikon ZH (Einschreiben mit Rückschein) Union des Radios Régionales Romandes (RRR), Rossemaison (Einschreiben mit Rückschein) Preisüberwachung PUE, Bern (zur Kenntnis)
GT 11 [2019] Seite 8 Eidgenössische Schiedskommission Armin Knecht Präsident Philipp Dannacher Kommissionssekretär Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesver- waltungsgericht (Postfach, 9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden.1 Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.2 Versand: 8. Oktober 2019
1 Art. 74 Abs. 1 URG in Verbindung mit Art. 33 Bst. f und Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bun- desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) sowie Art. 50 Abs. 1 VwVG. 2 Art. 52 Abs. 1 VwVG.