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Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
B e s c h l u s s v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 2 0 Gemeinsamer Tarif 10 (GT 10) Verwendung von Werken und Leistungen durch Menschen mit Behinderungen
GT 10 [2020] Seite 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: A. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 7. November 2017 genehmigten Gemein- samen Tarifs 10 (Verwendung von Werken und Leistungen durch Menschen mit Be- hinderungen) läuft am 31. Dezember 2020 ab. Der Tarif ist mit Schreiben vom 28. No- vember 2019 von der Verwertungsgesellschaft ProLitteris auf dieses Datum gekündigt worden. Unter der Federführung der ProLitteris reichen die Verwertungsgesellschaf- ten ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM mit Datum vom
4. Mai 2020 ein Gesuch um Genehmigung eines neuen GT 10 in der Fassung vom
6. Januar 2020 mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2021 bis zum
31. Dezember 2025 einschliesslich einer automatischen Verlängerungsmöglichkeit um jeweils ein Jahr bis längstens 31. Dezember 2031 ein. Das Gesuch geht im Sek- retariat der Schiedskommission (aufgrund einer Fehladressierung der ersten Postsen- dung) am 10. Juni 2020 ein, wobei die Frist gemäss Art. 9 Abs. 2 der Urheberrechts- verordnung zwischenzeitlich auf Antrag der ProLitteris vom 27. Mai 2020 mittels Prä- sidialverfügung vom 28. Mai 2020 bis zum 10. Juni erstreckt worden ist. B. Folgende Nutzerorganisationen seien zu den Tarifverhandlungen eingeladen worden: die Schweizerische Bibliothek für Blinde, Seh- und Lesebehinderte (SBS), der Schwei- zerische Zentralverein für das Blindenwesen, der Schweizerische Blinden- und Seh- behindertenverband, der Schweizerische Blindenbund, Inclusion Handicap, die Association pour le Bien des Aveugles et Malvoyants, die Bibliothèque Sonore Ro- mande, die Biblioteca Braille e del libro parlato, sowie die Schweizerische Caritasak- tion der Blinden. Die Schweizerische Caritasaktion der Blinden habe in einem Email vom 8. Januar 2020 erklärt, sie sei vom GT 10 nicht betroffen (Beilage 8 zum Geneh- migungsgesuch vom 4. Mai 2020). Die übrigen Nutzerorganisationen hätten sich von der SBS vertreten lassen (unter Hinweis auf «Vertretungserklärungen» in den Beila- gen 9a bis 9g zum Genehmigungsgesuch vom 4. Mai 2020). C. Was den Gang der Verhandlungen betrifft, geben die Verwertungsgesellschaften an, die Verhandlungen zum bisherigen GT 10 wie auch dessen Anwendung seien bisher reibungslos verlaufen, sodass die Verhandlungspartner vorweg übereingekommen seien, die Verhandlungen fast ausschliesslich in Form von elektronischer Korrespon- denz zu führen. Bereits am 14. November 2019 habe eine Vorbesprechung zwischen ProLitteris als Vertreterin der Verwertungsgesellschaften und der SBS stattgefunden. In der Folge habe die ProLitteris auf der Grundlage des revidierten Art. 24c des Urhe- berrechtsgesetzes einen ersten Tarifentwurf vom 18. November 2019 erstellt und die- sen im Austausch mit den anderen beteiligten Verwertungsgesellschaften bereinigt. Danach sei den Nutzerorganisationen der zweite Tarifentwurf vom 6. Januar 2020
GT 10 [2020] Seite 3 einschliesslich einer gleichzeitigen Einladung zu den Verhandlungen zugestellt wor- den. Eine erste inhaltliche Kontrolle und befürwortende Stellungnahme seitens der (die übrigen Nutzerorganisationen vertretenden) SBS sei am 4. Februar 2020 erfolgt. Mit Email vom 20. Februar 2020 hätten die Verwertungsgesellschaften die SBS darum gebeten, allfällige Anmerkungen, Korrekturen oder Zustimmung zum Tarifentwurf vom
6. Januar 2020 mitzuteilen. Mit Email vom 25. Februar 2020 habe die SBS im Namen der vertretenen Nutzerorganisationen dem Tarifentwurf in der Fassung vom 6. Januar 2020 zugestimmt. Alle involvierten Nutzerorganisationen hätten dem Tarifentwurf in der Fassung vom 6. Januar 2020 auch noch individuell zugestimmt (unter Hinweis auf die Beilagen 14a bis 14h zum Genehmigungsgesuch vom 4. Mai 2020). D. Zur Angemessenheit des vorliegenden Tarifs bringt ProLitteris vor, Ziffer 1.1 des bis- herigen GT 10 regle entsprechend dem bisherigen Wortlaut von Art. 24c Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes die Vergütungen für das Vervielfältigen (auf physischen Da- tenträgern und digital) und Verbreiten der für Behinderte angepassten Werke und Leistungen auf Tonträgern, Tonbildträgern, Blindenschriftträgern und in digitaler Form. Die Vergütungen würden gemäss GT 10, Ziffer 4 ab dem vierten Exemplar pro Exemplar berechnet, das hergestellt und zur Verfügung gestellt werde oder prozentual im Verhältnis zu den Abonnementzahlungen. Die Vergütungsansätze des GT 10 seien in ihrer Höhe nicht geändert worden. Ent- sprechend der gesetzlichen Regeln über die Angemessenheit der Tarife in Art. 60 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes sei das Verhältnis für die Abgeltung der Urheber- rechte und der Leistungsschutzrechte in den Ansätzen des GT 10 berücksichtigt. Die Leistungen von Interpreten und Produzenten, die direkt im Rahmen der Herstellung behindertengerechter Werkexemplare erbracht worden seien, fielen gemäss Tarifzif- fer 1.4 Abs. 2 nicht unter die Vergütungspflicht. Obwohl das Bundesverwaltungsge- richt der Auffassung sei, eine Einigung unter den Verhandlungspartnern beschränke die Kognition der Schiedskommission nicht, lasse eine solche Einigung doch den Schluss zu, dass der Tarif einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekomme- nen Vertrag entspreche. Nur wenn gewichtige Anzeichen vorlägen, die dieser Vermu- tung widersprächen, sei die Schiedskommission gehalten, die Einhaltung der Bestim- mungen von Art. 59 und 60 des Urheberrechtsgesetzes zu prüfen. Lägen keine sol- chen gewichtigen Anzeichen vor, nach denen die Schiedskommission im Übrigen nicht suchen müsse, könne sie gemäss der Rechtsprechung davon ausgehen, dass der Tarif angemessen sei und ihn genehmigen. E. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2020 wird die Spruchkammer zur Behandlung der Tarifeingabe eingesetzt. Da dem Genehmigungsantrag der Verwertungsgesellschaf- ten vom 4. Mai 2020 explizite Einwilligungserklärungen zum Tarif beiliegen, kann die
GT 10 [2020] Seite 4 Schiedskommission auf eine Vernehmlassung bei den Nutzerorganisationen verzich- ten (vgl. Art. 10 Abs. 3 der Urheberrechtsverordnung) und die Eingabe unmittelbar der Preisüberwachung PUE zur Stellungnahme gemäss Art. 15 Abs. 2bis des Preisüber- wachungsgesetzes unterbreiten. F. Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2020 verzichtet die PUE auf die Abgabe einer for- mellen Empfehlung. Sie begründet dies mit dem Umstand, dass sich die Verwertungs- gesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf einen neuen GT 10 geeinigt haben. G. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2020 wird den Verwertungsgesellschaften Ge- legenheit gegeben, zur Angemessenheit der vorgesehenen Gültigkeitsdauer des Tarifs Stellung zu nehmen und den Mitgliedern der Spruchkammer eine Frist ge- setzt, um gegebenenfalls gemäss Art. 11 der Urheberrechtsverordnung die Einbe- rufung einer Sitzung zu verlangen. H. Mit Schreiben vom 5. August 2020, das auch von Frau X_______, Geschäftsfüh- rerin der SBS, unterzeichnet wurde, nehmen die Verwertungsgesellschaften und die SBS im Wesentlichen wie folgt Stellung: Erstens seien sie damit einverstan- den, die maximal mögliche Geltungsdauer des vorliegenden Tarifs gemäss dessen Ziffer 8.2 bis zum 31. Dezember 2030 zu begrenzen, zweitens erachteten sie die anfängliche Geltungsdauer des Tarifs von fünf Jahren im Verhältnis zur maximal möglichen Geltungsdauer von diesfalls zehn anstatt elf Jahren als rechtskonform und in der Sache angemessen und drittens hielten sie an der anfänglichen Gel- tungsdauer von fünf Jahren gemäss Tarifziffer 8.1 fest. In diesem Schreiben ist angegeben, die Stellungnahme seitens der SBS erfolge auch im Namen der übri- gen Nutzerorganisationen. I. Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2020 werden die Doppel der gemeinsa- men Stellungnahme der Verwertungsgesellschaften und der SBS an die Mitglieder der Spruchkammer und die übrigen Verhandlungspartner zur Kenntnis zugestellt. J. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2020 werden die Verwertungsgesellschaf- ten dazu aufgefordert, bis zum 5. Oktober 2020 Angaben zu den Gesamteinnahmen unter dem GT 10 der Jahre 2017 bis 2019 und zum Streitwert in der vorliegenden Sache zu machen; die Nutzerorganisationen werden dazu aufgefordert bis zum 5. Ok- tober 2020 zum Streitwert in der vorliegenden Sache Stellung zu nehmen.
GT 10 [2020] Seite 5 K. Mit Datum vom 30. September 2020 nehmen die Verwertungsgesellschaften (angeb- lich nach Rücksprache mit der SBS) wie folgt Stellung: Die Einnahmen aus dem GT 10 für die Jahre 2017 bis 2019 geben sie wie folgt an (in ganzen Frankenbeträgen) Jahr Betrag
2017 42 819
2018 41 825
2019 40 251
Mit Bezug auf den Streitwert geben sie an, zur Ermittlung desselben in einem Tarif- genehmigungsverfahren halte die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Differenz zwischen den zu erwartenden Einnahmen der Verwertungsgesellschaf- ten gemäss dem von ihnen beantragten Tarif und den zu erwartenden Einnahmen gemäss den Anträgen der Nutzerverbände für massgebend. Sofern die Nutzerver- bände die Rückweisung des beantragten und die Verlängerung des bisherigen Tarifs forderten, bestehe der Streitwert aus der Differenz der zu erwartenden Einnahmen der Verwertungsgesellschaften gemäss dem von ihnen beantragten Tarif und den Ein- nahmen gemäss dem bisherigen Tarif. Da sich die Tarifparteien im vorliegenden Fall auf einen neuen Tarif geeinigt hätten, gebe es keine unterschiedlichen Anträge der Verhandlungspartner, weshalb von einem Streitwert von null Franken auszugehen sei. Innerhalb der Frist gehen keine weiteren Stellungnahmen im Sekretariat der Schiedskommission ein. L. Da die betroffenen Nutzerorganisationen dem neuen GT 10 in der Fassung vom 6. Ja- nuar 2020 zugestimmt haben und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 7. Juli 2020 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe der Verwertungs- gesellschaften auf dem Zirkulationsweg (vgl. Art. 11 der Urheberrechtsverordnung). M. Der am 4. Mai 2020 zur Genehmigung unterbreitete GT 10 (Verwendung von Werken und Leistungen durch Menschen mit Behinderungen) in der Fassung vom 6. Januar 2020 ist diesem Beschluss in deutscher, französischer und italienischer Sprache bei- gelegt.
GT 10 [2020] Seite 6 II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der Antrag der am GT 10 beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM auf Genehmigung eines neuen GT 10 ist am 10. Juni 2020 und damit innerhalb der mittels Präsidialverfügung vom 28. Mai 2020 bis zum 10. Juni 2020 verlängerten Frist gemäss Art. 9 Abs. 2 der Urheberrechts- verordnung vom 26. April 1993 (URV, SR 231.11) im Sekretariat der Schiedskommis- sion eingegangen. Aus den Gesuchsunterlagen geht ferner hervor, dass der Tarif mit den Verhandlungspartnern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 (URG, SR 231.1) abgesprochen worden ist. Die Verhandlungs- partner haben dem neuen Tarif explizit zugestimmt. 2. Der GT 10 beansprucht sowohl Geltung für die Schweiz als auch für das Fürstentum Liechtenstein. Da sich der vorliegende Beschluss nur hinsichtlich der Gültigkeit in der Schweiz äussern kann, bleibt der Entscheid für das Fürstentum Liechtenstein der hier- für zuständigen Behörde (Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Mai 1999 [FL-URG, LR 231.1]) vorbehalten. 3. Mit der gemeinsamen Eingabe von ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM werden auch die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 1 URG erfüllt, wonach mehrere Verwertungsgesellschaften, die im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken einen gemeinsamen Tarif nach einheit- lichen Grundsätzen aufzustellen haben. Ferner müssen die Verwertungsgesellschaf- ten nach der soeben genannten Bestimmung eine gemeinsame Zahlstelle bezeich- nen. Ziffer 3.1 des vorliegend zu genehmigenden Tarifs geht über dieses Erfordernis hinaus, indem die ProLitteris nicht bloss als Zahlstelle, sondern als Vertreterin für die am GT 10 beteiligten Verwertungsgesellschaften bezeichnet wird. Die Vertretungsbe- fugnis von ProLitteris betrifft allerdings lediglich das Innenverhältnis der beteiligten Verwertungsgesellschaften. Unter privatrechtlichen Gesichtspunkten erscheint es zu- mindest bemerkenswert, dass Tarifziffer 3.1 der ProLitteris auch eine Vertretungsbe- fugnis zugunsten von sich selbst einräumt, allerdings liegt es nicht in der Zuständigkeit der Schiedskommission, über die Zulässigkeit einer entsprechenden Bestimmung zu entscheiden. 4. Gemäss Art. 59 Abs. 1 URG genehmigt die Schiedskommission einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in seinen einzelnen Bestimmungen angemessen ist, wobei sich die Angemessenheit der Entschädigung nach Art. 60 URG richtet.
GT 10 [2020] Seite 7 5. Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission wird die Zustimmung der un- mittelbar Betroffenen als Indiz für die Angemessenheit und damit für die Genehmi- gungsfähigkeit eines Tarifs aufgefasst. Im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerorganisation verzichtet sie demnach auf eine eingehende Prüfung gemäss Art. 59 f. URG. Die Schiedskommission stützt ihre diesbezügliche Praxis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach im Falle der Zustimmung der Nutzer- seite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspreche (Ur- teil des Bundesgerichts vom 7. März 1986, E. 5 b, veröffentlicht in: Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten [Hrsg.], Entscheide und Gutachten, 1981–1990, S. 183 ff., S. 190). Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/2 E. 6.2., GT 3c, indes befunden, eine solche Vermutung könne nicht be- deuten, dass gewichtige Anzeichen, die gegen eine solche Annahme sprechen, aus- ser Acht gelassen werden dürfen. Die Zustimmung der Nutzerorganisationen sei ge- mäss dem Entscheid des Bundesgerichts nicht als Anlass für eine formelle Kogniti- onsbeschränkung, sondern als blosses Indiz für die wahrscheinliche Zustimmung aller massgeblichen Gruppen von Berechtigten unter Konkurrenzverhältnissen anzusehen. Gewichtige Indizien, die gegen diese Annahme sprechen, dürften deshalb nicht aus- geklammert werden. 6. Unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Einverständnisses der Verhandlungs- partner zum vorliegenden Tarif sowie des Umstands, dass der Schiedskommission keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, die dafür sprechen, dass der Tarif nicht an- nähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag ent- spricht, ist beim Gemeinsamen Tarif 10 von einem Einigungstarif auszugehen. Da es zudem keine Indizien für eine Unangemessenheit im Sinne von Art. 59 f. URG gibt, kann die Schiedskommission davon ausgehen, dass der Tarif in seinem Aufbau und in seinen einzelnen Bestimmungen angemessen ist. Dass der Zustimmung der mass- gebenden Nutzerverbände und -organisationen anlässlich eines Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich bereits daraus, dass in diesem Fall gemäss Art. 11 URV keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern eine Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Ausser- dem gilt es zu beachten, dass es sich hier zwar um die Genehmigung eines neuen Tarifs handelt, dessen Vergütungsansätze gegenüber dem von der Schiedskommis- sion mit Beschluss vom 7. November 2017 genehmigten Tarif jedoch nicht geändert worden sind. 7. Was die (mögliche) Gültigkeitsdauer des Tarifs anbelangt, sieht dessen Ziffer 8.1 vor, dass er am 1. Januar 2021 in Kraft trete und (vorbehältlich der Verlängerung) bis zum
31. Dezember 2025 gelte. Allerdings verlängere sich die Gültigkeitsdauer aufgrund
GT 10 [2020] Seite 8 der in Tarifziffer 8.2 enthaltenen Verlängerungsklausel automatisch um jeweils ein Jahr bis längstens zum 31. Dezember 2031, wenn er nicht von einem der Verhand- lungspartner durch schriftliche Anzeige ein Jahr vor Ablauf gekündigt werde. Dieser vorgesehenen Gültigkeitsdauer steht entgegen, dass die Schiedskommission in ihrer Rechtsprechung zumindest im Sinne einer Faustregel festgehalten hat, auto- matische Verlängerungsklauseln in Tarifen dürften zu einer Verlängerung von deren Gültigkeitsdauer maximal um den ursprünglich vorgesehenen Zeitraum führen (vgl. Beschluss der ESchK vom 2. Juni 2020 betreffend den GT 4i, E. 7, mit weiteren Hinweisen), wäre doch nach der anfänglichen fixen Gültigkeitsdauer eine etappen- weise Verlängerung um bis zu sechs weitere Jahre, total also elf Jahre, möglich. Damit wird auch die für urheberrechtliche Tarife ebenfalls bestehende Rechtsprechung der Schiedskommission, wonach die maximale Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden darf (vgl. dazu Beschluss der ESchK vom 13. September 2018 betreffend GT 3c, E. 7, mit weiteren Hinweisen), missachtet. Daher drängt es sich auf, die maximal mögliche Gültigkeitsdauer gemäss Ziffer 8.2 bis zum 31. Dezember 2030 zu beschränken. Mit der Präsidialverfügung vom 7. Juli 2020 wurde dem auf Art. 59 Abs. 2 URG beruhenden Erfordernis, den Verwertungsgesellschaften und Nutzerorganisatio- nen vor allfälligen Tarifänderungen das rechtliche Gehör zu gewähren, genüge ge- tan. Mangels Vertretungsvollmachten zu Gunsten der SBS, die über den Wortlaut der in den Beilagen 9a bis 9g zum Genehmigungsgesuch vom 4. Mai 2020 befind- lichen Erklärungen hinausgehend auch das Verfahren vor der Schiedskommission abdecken würden, ist die gemeinsame Stellungnahme vom 5. August 2020 recht- lich bloss als eine solche der Verwertungsgesellschaften und der SBS zu betrach- ten. Demnach haben sich die übrigen Nutzerorganisationen nicht vernehmen las- sen, während die ProLitteris und die SBS einer Kürzung der maximal möglichen Gültigkeitsdauer auf zehn Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2030, zustimmen. Die Möglichkeit der automatischen Tarifverlängerung ist somit bis Ende 2030 zu be- schränken. Dies bedeutet eine maximale Gültigkeitsdauer von zehn Jahren für den vorliegend zu genehmigenden Gemeinsamen Tarif 10. 8. Da die Preisüberwachung PUE auf die Abgabe einer Empfehlung gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.20) mit Schreiben vom 28. Juni 2020 verzichtet hat, gibt der Antrag der Verwertungsge- sellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der neue Gemeinsame Tarif 10 ist somit bis auf eine Abänderung von Tarifziffer 8.2 im Sinne einer zeitlichen Be- fristung der automatischen Verlängerungsmöglichkeit antragsgemäss mit einer Gül- tigkeitsdauer vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 einschliesslich einer automatischen Verlängerungsmöglichkeit bis längstens zum 31. Dezember 2030 zu genehmigen.
GT 10 [2020] Seite 9 9. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 16b URV unter solidarischer Haftung von den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen. Soweit die URV keine besondere Regelung enthält, gelten auch die Bestimmungen der Allgemei- nen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllGebV; SR 172.041.1). Art. 16 Abs. 1 URV hält mit Bezug auf die Gebühren fest, dass diese sinngemäss nach den Art. 1 Bst. a, 2 und 14 bis 18 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (VKEV, SR 172.041.0) zu bemessen sind. Gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet sich die Spruchgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien. Sie beträgt bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100 bis 5000 Fran- ken; in den übrigen Streitsachen 100 bis 50 000 Franken. Das VwVG ist vorliegend anzuwenden (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG). Die Genehmigungsverfahren für die von den Verwertungsgesellschaften aufgestellten Tarife sind vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 135 II 172 GT 3c, E. 3.1 f., mit weiteren Hinweisen). Bei der Festlegung der Gebühren sind das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip als verfassungsmässige Schranken zu berücksichtigen (MICHAEL FREY, Grundsätze der Streitwertbestimmung, Bern 2017, N 33 ff., mit weiteren Hinweisen). Art. 2 Abs. 2 VKEV sieht bestimmte Ansätze für die Bemessung der Spruchgebühr im Falle von Streitigkeiten mit Vermögensinteresse vor. Da vorliegend ein Einigungstarif und kein strittiger Tarif zu beurteilen ist, wird das Vermögensinteresse auf «0–10 000 Franken» eingestuft. Die Spruch- und Schreibgebühr ist vor diesem Hintergrund auf insgesamt 1 500 Franken festzulegen.
GT 10 [2020] Seite 10 III. Demnach beschliesst die Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif 10 (Verwendung von Werken und Leistungen durch Menschen mit Behinderungen) wird – soweit er der Kognition der Schiedskommission unterliegt
– in der Fassung vom 6. Januar 2020 mit der vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom
1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 genehmigt, wobei die in Ziffer 8.2 enthal- tene Verlängerungsklausel wie folgt geändert wird: «Die Gültigkeitsdauer des Tarifs verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr bis längstens am 31. Dezember 2030, […]» «La durée de validité de ce tarif se prolonge automatiquement d’année en année jusqu’au 31 décembre 2030 au plus tard, […]» «La tariffa resta automaticamente valevole di anno in anno – al massimo fino al 31 dicembre 2030 – […]» 2. Den am GT 10 beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUIS- SIMAGE, und SWISSPERFORM werden die Verfahrenskosten auferlegt, für die sie solidarisch haften: Spruch- und Schreibgebühr Fr. 1500.— Ersatz der Auslagen Fr. 2151.— Total Fr. 3651.— 3. Schriftliche Mitteilung an: Mitglieder der Spruchkammer ProLitteris, Zürich (Einschreiben mit Rückschein) SSA, Lausanne (Einschreiben mit Rückschein) SUISA, Zürich (Einschreiben mit Rückschein) SUISSIMAGE, Bern (Einschreiben mit Rückschein) SWISSPERFORM, Zürich (Einschreiben mit Rückschein) SBS, Schweizerische Bibliothek für Blinde, Seh- und Lesebehinderte, Zürich (Einschreiben mit Rückschein)
GT 10 [2020] Seite 11 Schweizerischer Zentralverein für das Blindenwesen SZBLIND, St. Gallen (Einschreiben mit Rückschein) Schweizerischer Blinden- und Sehbehindertenverband, Bern (Einschreiben mit Rückschein) Schweizerischer Blindenbund, Zürich (Einschreiben mit Rückschein) Inclusion Handicap, Bern (Einschreiben mit Rückschein) Association pour le Bien des Aveugles et Malvoyants, Genève (Einschreiben mit Rückschein) Bibliothèque Sonore Romande, Lausanne (Einschreiben mit Rückschein) Biblioteca Braille e del libro parlato, Tenero (Einschreiben mit Rückschein) Preisüberwachung PUE, Bern (zur Kenntnis)
Eidgenössische Schiedskommission Helen Kneubühler Dienst Präsidentin Philipp Dannacher Kommissionssekretär Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesver- waltungsgericht (Postfach, 9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden.1 Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.2 Versand: 12. November 2020
1 Art. 74 Abs. 1 URG in Verbindung mit Art. 33 Bst. f und Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bun- desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) sowie Art. 50 Abs. 1 VwVG. 2 Art. 52 Abs. 1 VwVG.
Prolitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft Societe suisse de droits d'auteur pour l'art litteraire et plastique, Cooperative SSA SUISA SUISSIMAGE Societa svizzera per i diritti degli autori d'arte letteraria e visuale, Cooperativa Societe Suisse des Auteurs, societe cooperative Schweizerische Autorengesellschaft Societa svizzera degli autori Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik Cooperative des auteurs et editeurs de musique Cooperativa degli autori ed editori di musica Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken Cooperative suisse pour les droits d'auteurs d'ceuvres audiovisuelles Cooperativa svizzera per i diritti d'autore dl opere audiovisive Cooperativa svizra per ils dretgs d'auturs d'ovras audiovisualas SWISSPERFORM Schweizerische Gesellschaft für Leistungsschutzrechte Societe suisse pour les droits voisins 2021-2025 Societa svizzera per i diritti di protezione affini Societad per ils dretgs vischins Gemeinsamer Tarif 10 Verwendung von Werken und Leistungen durch Menschen mit Behinderungen Genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am Genehmigt vom Amt für Volkswirtschaft am ... Veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom Geschäftsführende Verwertungsgesellschaft: ProLitteris Universitätstrasse 100 Postfach 205 8024 Zürich Tel. 043 /300 66 15 Fax 043 /300 66 68 mail@prolittens.ch www .proUtteris, eh
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