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Tarif-z-1993

Tarif Z (Beschluss vom 27. Oktober 1993)

Eschk · 1993-10-27 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

0 EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE EN MATIERE DE PERCEPTION DE DROITS D'AUTEUR COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA RISCOSSIONE DEI DIRITTI D'AUTORE Besetzung: Präsident Beschluss vom 27. Oktober 1993 betreffend den Tarif Z (Zirkus) • Dr. Franz Schmid, Luzern Neutrale Beisitzer: • Pierre Greber, Geneve • Verena Bräm-Burckhardt, Zürich Vertreter der Urheber: • Dr. Eugen David, St. Gallen Vertreter der Werknutzer: • Dr. iur. Leon Straessle, St. Gallen Sekretär: • C. Govoni, Bern

ESchK 2 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:

1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs Z, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 17. Dezember 1985 genehmigt und mit Beschluss vom 13. Dezember 1990 um drei Jahre verlängert hat, läuft am 31. Dezember 1993 ab. Mit Ein­ gabe vom 24. Juni 1993 hat die SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, die Gültigkeitsdauer des geltenden Tarifs um ein weiteres Jahr bis

31. Dezember 1994 zu verlängern.

2. Zur Begründung ihres Verlängerungsantrages führt die SUISA an, der gelten­ de Tarif habe sich bewährt und es bestehe folglich kein Anlass für eine Revi­ sion. Mit dem geltenden Tarif konnten die folgenden Einnahmen erzielt wer­ den: 1986 Fr. 47'625.95 1987 Fr. 55'471.25 1988 Fr. 50'803.30 1989 Fr. 61 '261.25 1990 Fr. 63'942.60 1991 Fr. 69'170.35 1992 Fr. 70'242.90

3. Die SUISA hat in ihrer Eingabe betreffend die Verlängerung des Tarifs Z auch über den Verlauf der Vorverhandlungen (Art. 46 Abs. 2 URG) Bericht erstat­ tet. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Circus Nock, der Circus Medrano, der Circus Royal sowie der Zirkus Knie der Verlängerung ausdrücklich zuge­ stimmt haben.

4. Aus dem Verlängerungsantrag geht hervor, dass es noch nicht möglich gewe­ sen ist, zusammen mit der SWISSPERFORM bereits einen gemeinsamen Ta­ rif im Sinne von Art. 47 URG aufzustellen, um die verwandten Schutzrechte ebenfalls zu erfassen.

5. Die SUISA weist in ihrem Antrag auch darauf hin, dass sich der bestehende Tarif Z im Rahmen der sog. 10%-Regel bewegt und deshalb auch der Ange­ messenheitskontrolle gemäss Art. 60 URG standhält.

6. Um auch denjenigen direkt betroffenen Kreisen, die sich nicht aktiv an den Vorverhandlungen beteiligt haben, die Gelegenheit zu geben, sich zum An­ trag der SUISA zu äussern, wurde mit Präsidialverfügung vom 3. August 1993 die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens eingeleitet. Gestützt auf Art. 1 O Abs. 2 URV wurden die folgenden Werknutzer eingeladen, zum Ver­ längerungsantrag Stellung zu nehmen:

- Gebrüder Knie, Schweizer National-Circus AG, Rapperswil

- Circus Nock, Oeschgen

- Zirkus Stey, Bonau

ESchK 3

- Circus Olympia Gasser, Derendingen

- Circus Royal, Lipperswil

- Cirque Helvetia, Moudon

- Circus Medrano, Frauenfeld Es wurde ihnen Frist bis zum 14. September 1993 angesetzt unter Hinweis darauf, dass ein Verzicht auf Äusserung als Zustimmung zur Verlängerung gelte. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. Da es sich um einen blossen Verlängerungsantrag handelt, dem die direkt be­ troffenen Kreise ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben, erfolgte die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkula­ tionsweg. II Die Schiedskommission zieht in Erwägung:

1. Der Antrag auf Verlängerung des Tarifs Z ist fristgerecht eingereicht worden, und die SUISA hat die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ord­ nungsgemäss durchgeführt. Da es im Bereich der Zirkusse keinen Verband gibt, hat sich die SUISA direkt an die Betroffenen gewandt.

2. Da sich der Tarif Z auch auf die Verwendung von Tonträgern zu Aufführungs­ zwecken bezieht, sollte er sich als gemeinsamer Tarif der SUISA und der SWISSPERFORM (Art. 47 URG) auch auf die Abgeltung der verwandten Schutzrechte erstrecken. Die SWISSPERFORM war jedoch zur Zeit der Vor­ bereitung der Antragstellung schon wegen des Fehlens einer Verwertungsbe­ willigung noch nicht in der Lage, über einen gemeinsamen Tarif Z zu verhan­ deln. Der auf ein Jahr beschränkte Verlängerungsantrag der SUISA schafft indes­ sen die Voraussetzung dafür, dass auch in diesem Nutzungsbereich mög­ lichst bald über einen gemeinsamen Tarif im Sinne von Art. 47 URG verhan­ delt werden kann.

3. Gemäss den mit dem bisherigen Tarif Z gemachten Erfahrungen sieht die SUISA keinen Grund für eine Tarifrevision und möchte ihn unverändert weiter­ führen, und zwar für die Dauer von einem Jahr. Das Vernehmlassungsverfah­ ren hat gezeigt, dass auch die Werknutzer mit einer Fortsetzung des gelten­ den Tarifs einverstanden sind. Gemäss langjähriger Praxis genehmigt die Schiedskommission die Verlänge­ rung eines bestehenden Tarifs ohne weiteres, wenn die hauptsächlich Betrof­ fenen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben.

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4. In ihrem Genehmigungsbeschluss vom 17. Dezember 1985 ist die Schiedskommission zum Ergebnis gekommen, dass der Tarif Z der sog. 10%­ Regel entspricht. Auch nach dieser Regel, welche die Schiedskommission nun von Gesetzes wegen (Art. 60 URG} im Rahmen ihrer Angemessenheits­ kontrolle anzuwenden hat, ist gegen eine Verlängerung des bestehenden Ta­ rifs nichts einzuwenden. III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs Z (Zirkus} wird um 1 Jahr bis 31. Dezember 1994 verlängert.

2. Der SUISA wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17.2.1993 eine Spruchgebühr von Fr. 800.- auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an:

- die Mitglieder der Spruchkammer

- die SUISA, Zürich

- die Verhandlungspartner gemäss Ziffer 1/6. Rechtsmittel: Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten Der Präsident Der Sekretär Dr. F. Schmid C. Govoni Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).