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T-PA-2011

Tarif PA (Beschluss vom 3. Oktober 2011)

Eschk · 2011-10-03 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ESchK Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins CAF Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini CAF Cumissiun federala da cumpromiss per la gestiun da dretgs d'autur e da dretgs cunfinants CFDC

Beschluss vom 3. Oktober 2011 betreffend den Tarif PA Herstellung von Musikdosen (Musikspielwerken)

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I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs PA [Herstellung von Musikdosen (Musikspielwerken)] in der Fassung vom 9. Mai 2006, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 26. September 2006 genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 2011 ab. Mit Eingabe vom

19. Mai 2011 beantragt die Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik (SUISA) die Genehmigung eines neuen Tarifs PA in der Fassung vom 1. Februar 2011 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2014.

2. In ihrem Bericht zur Tarifeingabe gibt die SUISA an, dass die Anwendung des Tarifs PA zu keinen besonderen Schwierigkeiten geführt hat. Allerdings stelle die Herstel- lung von Musikdosen nur noch einen Nischenmarkt mit zwei Anbieterinnen dar, wel- che gleichzeitig auch die Verhandlungspartnerinnen in diesem Tarif sind. Die SUISA verzichtet in der Folge auf die Angabe der entsprechenden Tarifeinnahmen der ver- gangenen Jahre, da dies Rückschlüsse auf die von den einzelnen Unternehmen be- zahlten Vergütungen zulassen würde.

3. Zu den Verhandlungen führt die SUISA aus, dass sie mangels eines massgebenden Verbandes der Hersteller oder Importeure von Musikdosen für diesen Tarif – wie bis anhin - mit den beiden Schweizer Herstellerinnen von Musikdosen verhandelt habe, d.h. mit den beiden Firmen Reuge SA sowie Gueissaz-Jaccard. Diesen beiden Tarif- partnern sei ein neuer Tarif mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren vorgeschlagen worden. Dabei sei nebst der Änderung der Gültigkeitsdauer (vgl. Ziff. 15 des Tarifs) der Vergütungsansatz von Fr. 0.1486 auf Fr. 0.155 angehoben worden (vgl. Ziff. 6), da in den letzten Jahren auf eine Anpassung im Rahmen der Teuerung verzichtet worden sei. Im Gegenzug dazu seien auf Grund der vorgesehenen Tarifdauer von drei Jahren die bisherigen Ziff. 9 und 10 betreffend Teuerung gestrichen worden. Än- derungen hätten sich bei der Ziff. 8 (Anpassung der Regelung betr. Mehrwertsteuer) auf Grund der neuen gesetzlichen Regelung ergeben. Zudem sei mit der Ziff. 12 ge- stützt auf einen Bundesgerichtsentscheid eine neue Bestimmung aufgenommen wor- den für den Fall, dass auf Grund geschätzter Angaben Rechnung gestellt wird.

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Sowohl die Firma Gueissaz-Jaccard wie auch die Firma Reuge SA haben sich mit diesen Änderungen einverstanden erklärt (vgl. die schriftlichen Zustimmungserklä- rungen gemäss Gesuchsbeilagen 8 und 9).

4. Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweist die SUISA in erster Linie darauf, dass die beiden Verhandlungspartnerinnen dem neuen Tarifvorschlag zugestimmt haben.

5. Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2011 wurde auf Grund der vorliegenden Zustim- mungserklärungen der beiden Werknutzerinnen zur Genehmigung des vorgelegten Tarifs PA gemäss Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Spruchkammer zur Behandlung dieses Tarifs eingesetzt (Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV) und gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) der Genehmigungsantrag dem Preisüberwacher zur Abgabe einer Empfehlung unterbrei- tet.

Mit Antwort vom 7. Juni 2011 verzichtete der Preisüberwacher auf die Abgabe einer formellen Empfehlung zur Tarifvorlage. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die SUISA mit den beiden betroffenen Nutzerinnen auf die Genehmigung des geänderten Tarifs PA mit einer Gültigkeitsdauer bis Ende 2014 einigen konnten.

6. Da die Verhandlungspartnerinnen der Genehmigung des vorgelegten Tarifs PA zuge- stimmt haben, und auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer keine Sitzung ver- langt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

7. Der zur Genehmigung vorgelegte Tarif PA [Herstellung von Musikdosen (Musikspiel- werken)] hat in der Fassung vom 1. Februar 2011 in den drei Amtssprachen den fol- genden Wortlaut:

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II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag auf Genehmigung des neuen Tarifs PA, der ab dem 1. Januar 2012 den bisherigen Tarif ablösen soll, am 19. Mai 2011 und damit innerhalb der Eingabefrist gemäss Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlun- gen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.

2. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG), wobei sich die Angemessenheit der Entschädigung nach Art. 60 URG richtet.

Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission wird die Zustimmung der unmittelbar Betroffenen als Indiz für die Angemessenheit und damit die Genehmi- gungsfähigkeit eines Tarifes aufgefasst. Im Falle der Zustimmung der hauptsächli- chen Nutzerverbände verzichtet sie demnach auf eine Angemessenheitsprüfung ge- mäss Art. 59 f. URG. Die Schiedskommission stützt ihre diesbezügliche Praxis auf ei- nen Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1986, in dem festgestellt wurde, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981- 1990, S. 190). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 21. Feb- ruar 2011 betr. den GT 3c (E. 6.2., S. 17f.) befunden, dass eine solche Vermutung nicht bedeuten kann, dass gewichtige Anzeichen, die gegen eine solche Annahme sprechen, ausser Acht gelassen werden dürfen. Die Zustimmung der Nutzerverbände sei gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts nicht als Anlass für eine formelle Kognitionsbeschränkung, sondern bloss als Indiz für die wahrscheinliche Zustimmung aller massgeblichen Berechtigtengruppen unter Konkurrenzverhältnissen anzusehen. Gewichtige Indizien, die gegen diese Annahme sprechen, dürften darum nicht ausge- klammert werden. Allerdings kann dies nach Auffassung der ESchK nicht bedeuten, dass sie nach Gründen suchen muss, weshalb der Tarif allenfalls nicht angemessen sein könnte, wenn keinerlei Indizien für eine Unangemessenheit nach Art. 59 f. URG vorliegen.

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Unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Zustimmung zum geänderten Tarif PA durch die beiden unmittelbar betroffenen Firmen Gueissaz-Jaccard und Reuge SA und des Umstandes, dass der Schiedskommission keine weiteren Anhaltspunkte vor- liegen, die dagegen sprechen würden, dass der Tarif nicht annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht, ist beim Tarif PA von einem Einigungstarif auszugehen. Die Schiedskommission hat daher nicht zu prüfen, ob der Tarif in seinem Aufbau und in seinen einzelnen Bestimmungen ange- messen ist. Es ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass in diesem Fall gemäss Art. 11 URV keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Dies weist auch darauf hin, dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände und -organisationen an- lässlich eines Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist.

3. Da der Preisüberwacher auf die Abgabe einer Empfehlung verzichtet hat, gibt die Tarifeingabe der SUISA zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Tarif PA in der vorgelegten Fassung vom 19. Mai 2011 ist somit mit der vorgesehenen Gültigkeits- dauer bis zum 31. Dezember 2014 zu genehmigen.

4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 1. Juli 2008) und sind gemäss Art. 16b URV von der SUISA zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Tarif PA [Herstellung von Musikdosen (Musikspielwerken)] wird in der Fassung vom 1. Februar 2011 und mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt. […]

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