Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ESchK Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins CAF Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini CAF Cumissiun federala da cumpromiss per la gestiun da dretgs d'autur e da dretgs cunfinants CFDC
Beschluss vom 3. Oktober 2011 betreffend den Gemeinsamen Tarif 10 (GT 10) Verwendung von Werken und Leistungen durch Menschen mit Behinderungen
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I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs 10 (Verwendung von Werken und Leistungen durch Menschen mit Behinderungen) in der Fassung vom 6. Juli 2009, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 2011 ab. Mit Eingabe vom 25. Mai 2011 beantragt die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst (ProLitte- ris) namens und im Auftrag der fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs, SUISA, Suissimage und Swissperform die Genehmigung des GT 10 in der Fassung vom 17. Mai 2011.
2. Der GT 10 hat zum Zweck, das gesetzlich erlaubte Vervielfältigen und Verbreiten geschützter Werke und Leistungen in einer für Menschen mit Behinderungen zugäng- lichen Form gemäss Art. 24c URG abzudecken.
Die Verwertungsgesellschaften haben zur Wahrnehmung des entsprechenden Vergü- tungsanspruchs einen gemeinsamen Tarif aufgestellt und die ProLitteris als Zahlstelle (Ziff. 3.1 GT 10) bestimmt.
Weiter führen die Verwertungsgesellschaften in ihrer Eingabe aus, dass die Tariffas- sung vom 17. Mai 2011 gegenüber der mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 ge- nehmigten Version keine materiellen Änderungen enthält, welche den Tariftext oder die Tarifansätze betreffen. Einzig die Ziff. 4.9 des Tarifs betreffend die Regelung der Mehrwertsteuer sei aufgrund der Änderungen im MWSt-Gesetz sowie unter Berück-
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sichtigung der Formulierung in den anderen Gemeinsamen Tarifen angepasst und vereinheitlicht worden. Neu wurde auch noch die Gültigkeitsdauer des Tarifs vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 angepasst (vgl. Ziff. 8.1 GT 10).
Da alle an den Tarifverhandlungen beteiligten Nutzerverbände ihre Zustimmung zur Genehmigung des GT 10 abgegeben haben (vgl. Beilagen 7 bis 9 des Gesuchs so- wie die nachträglich eingegangene Zustimmungserklärung des SZB vom 23. Mai 2011), gehen die Verwertungsgesellschaften von einem Einigungstarif aus.
Sie betonen auch, dass sich dieser Tarif – einschliesslich der vorgesehenen Wahl- möglichkeit für die Nutzer zwischen zwei Abrechnungsmodalitäten – während der ers- ten Tarifdauer bewährt habe.
Die entsprechenden Erträge aus dem GT 10 werden wie folgt angegeben: 2008: CHF 32‘133.00 (rückwirkend) 2009: CHF 64‘267.00 2010: CHF 64‘778.00
Trotz dieser Einnahmen haben sich nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften noch keine neuen Erfahrungen oder Erkenntnisse gezeigt, die allenfalls in einen neu- en Tarif hätten eingefügt werden müssen. Daher werde ein grundsätzlich unveränder- ter Tarif eingegeben.
Auf Grund der dem Gesuch beiliegenden schriftlichen Zustimmungserklärungen von Bibliothèque Braille Romande et livre parlé, von Bibliothèque Sonore Romande (BSR), der Schweizerischen Bibliothek für Blinde, Seh- und Lesebehinderte sowie des Schweizerischen Zentralvereins für das Blindenwesen konnte gestützt auf Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet und die Tarifein- gabe gemäss Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes unmittelbar dem Preisüberwacher zur Abgabe einer Empfehlung unterbreitet werden. Gleichzeitig wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruch- kammer zur Behandlung des Gesuchs der Verwertungsgesellschaften eingesetzt. Aufgrund dieser Verfügung wiederholten sowohl die Association pour le Bien des
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Aveugles et Malvoyants (für Bibliothèque Braille Romande et livre parlé) sowie die Bibliothèque Sonore Romande nochmals ausdrücklich ihre Zustimmungen.
Mit Antwort vom 16. Juni 2011 verzichtete der Preisüberwacher auf die Abgabe einer formellen Empfehlung zur Tarifvorlage. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerverbänden auf die Genehmigung des GT 10 mit einer Gültigkeitsdauer bis Ende 2012 einigen konnten.
Da die Verhandlungspartner der Genehmigung des vorgelegten GT 10 zugestimmt haben, und auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer keine Sitzung verlangt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkula- tionsweg.
3. Der zur Genehmigung vorgelegte GT 10 (Verwendung von Werken und Leistungen durch Menschen mit Behinderungen) hat in der Fassung vom 17. Mai 2011 in deut- scher, französischer und italienischer Sprache den folgenden Wortlaut:
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II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am neuen GT 10 (Verwendung von Werken und Leistungen durch Menschen mit Behinderungen) beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs, SUISA, Suissimage und Swissperform haben ihren Antrag auf Geneh- migung dieses revidierten Tarifs mit einer vorgesehenen Geltungsdauer ab dem 1. Januar 2012 unter Federführung der ProLitteris am 25. Mai 2011 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Dem Bericht der Verwertungsgesellschaften kann ebenfalls entnommen werden, dass die Verhandlungen gemäss Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind. Die fünf Verwertungsgesellschaf- ten sind mit der Aufstellung des GT 10 zudem der Pflicht nachgekommen, für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif auf- zustellen und eine gemeinsame Zahlstelle (vgl. Ziff. 3.1 GT 10) zu bestimmen (Art. 47 Abs. 1 URG).
2. Auch in der neuen Fassung des GT 10 wurde die Ziff. 4.7 beibehalten, welche für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 einen besonderen Vergütungszu- schlag von 50 Prozent auf Nutzungen von Werken und Leistungen im Jahre 2009 re- gelte (vgl. dazu auch den Beschluss vom 9. Dezember 2009 (Ziff. II/1). Diese Über- gangsbestimmung hätte grundsätzlich als gegenstandslos gestrichen werden können, steht aber einer Genehmigung des Tarifs nicht entgegen.
3. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG), wobei sich die Angemessenheit der Entschädigung nach Art. 60 URG richtet.
Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission wird die Zustimmung der unmittelbar Betroffenen als Indiz für die Angemessenheit und damit die Genehmi- gungsfähigkeit eines Tarifes aufgefasst. Im Falle der Zustimmung der hauptsächli- chen Nutzerverbände verzichtet sie demnach auf eine Angemessenheitsprüfung ge- mäss Art. 59 f. URG. Die Schiedskommission stützt ihre diesbezügliche Praxis auf ei- nen Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1986, in dem festgestellt wurde, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande
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gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981- 1990, S. 190). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 21. Feb- ruar 2011 betr. den GT 3c (E. 6.2., S. 17f.) befunden, dass eine solche Vermutung nicht bedeuten kann, dass gewichtige Anzeichen, die gegen eine solche Annahme sprechen, ausser Acht gelassen werden dürfen. Die Zustimmung der Nutzerverbände sei gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts nicht als Anlass für eine formelle Kognitionsbeschränkung, sondern bloss als Indiz für die wahrscheinliche Zustimmung aller massgeblichen Berechtigtengruppen unter Konkurrenzverhältnissen anzusehen. Gewichtige Indizien, die gegen diese Annahme sprechen, dürften darum nicht ausge- klammert werden. Allerdings kann dies nach Auffassung der ESchK nicht bedeuten, dass sie nach Gründen suchen muss, weshalb der Tarif allenfalls nicht angemessen sein könnte, wenn keinerlei Indizien für eine Unangemessenheit nach Art. 59 f. URG vorliegen.
Unter Berücksichtigung des Einverständnisses der beteiligten Nutzerorganisationen zur beantragten Genehmigung des GT 10 und des Umstandes, dass der Schieds- kommission keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, die dagegen sprechen würden, dass der Tarif nicht annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande ge- kommenen Vertrag entspricht, ist beim GT 10 von einem Einigungstarif auszugehen. Die Schiedskommission hat daher nicht zu prüfen, ob der Tarif in seinem Aufbau und in seinen einzelnen Bestimmungen angemessen ist. Es ist ebenfalls zu berücksichti- gen, dass in diesem Fall gemäss Art. 11 URV keine Sitzung zur Behandlung der Vor- lage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Dies weist auch darauf hin, dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände und -organisationen anlässlich eines Tarifverfahrens ein hoher Stel- lenwert beizumessen ist.
Da der Preisüberwacher auf die Abgabe einer formellen Empfehlung verzichtet hat, gibt die Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkun- gen Anlass. Der GT 10 in der vorgelegten Fassung vom 17. Mai 2011 ist somit mit ei- ner Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2012 zu genehmigen.
4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 1. Juli 2008) und sind gemäss Art. 16b
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URV unter solidarischer Haftung von den am Verfahren beteiligten Verwertungsge- sellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif 10 (Verwendung von Werken und Leistungen durch Men- schen mit Behinderungen) wird in der Fassung vom 17. Mai 2011 mit einer vorgese- henen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt. […]