opencaselaw.ch

GT-4a-2001

GT 4a (Beschluss vom 12. November 2001)

Eschk · 2001-11-12 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den Gemeinsamen Tarif 4a (GT 4a) (Leerkassettenvergütung)

Besetzung:

Präsidentin:  Danièle Wüthrich-Meyer, Bellmund

Neutrale Beisitzer:  Martin Baumann, St. Gallen  Pierre-Christian Weber, Genève

Vertreterin der Urheber und Leistungsschutzberechtigten:  Gitti Hug, Zollikon

Vertreterin der Nutzer:  Dominique Diserens, Lausanne

Sekretär:  Andreas Stebler, Bern

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 21. Dezember 1993 genehmigten und am 27. November 1998 letztmals verlängerten Gemeinsamen Tarifs 4 (GT 4; Leerkassettenvergütung) läuft am 31. Dezember 2001 ab. Mit Eingabe vom 29. Juni 2001 hat die SUISA namens der an diesem Tarif beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform der Schiedskommission den Antrag gestellt, einen neuen GT 4a in der Fassung vom 19. Juni 2001 mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren zu genehmigen.

2. Gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften betrugen die Gesamteinnahmen aus dem GT 4 in den letzten drei Jahren: 1998: Fr. 8'351'061.- (Video)

Fr. 3'492'381.- (Audio) 1999: Fr. 7'666'254.- (Video)

Fr. 3'222'298.- (Audio) 2000: Fr. 6'636'053.- (Video)

Fr. 3'029'652.- (Audio).

In ihrer Eingabe geben die Verwertungsgesellschaften ebenfalls eine Übersicht über die bisherigen vom GT 4 erfassten Leerträgerformate im Audio- (Compactkassette, DAT, Minidisc) und im Videobereich (VHS- und SVHS-Kassetten) sowie über die neuen Leerträgerformate (CD-R Audio, CD-R Data, mp-3, DVD-R und Computer-Harddisk). Dazu führen sie aus, dass zunächst beabsichtigt war, den Anwendungsbereich des GT 4 auf die neu aufgekommenen Trägerarten auszuweiten. Damit sollte die geltende Leerkassettenvergütung generell zu einer Leerträgervergütung für das private Überspielen ausgebaut werden.

In dieser Absicht seien denn auch die Verhandlungen mit dem Schweizerischen Wirtschaftsverband der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik sowie dessen Unterverband Swiss Consumer Electronics Association (SCEA) aufgenommen worden. Weiter seien auch der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) sowie der Wirtschaftsverband economiesuisse zu den Verhandlungen eingeladen worden.

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 3 Die Nutzerverbände hätten jedoch unter Hinweis auf die ungenügende Zeitreserve zum Führen derartiger Verhandlungen eine entsprechende Ausdehnung abgelehnt und angeregt, zu einem späteren Zeitpunkt über die Erweiterung des Anwendungsbereichs des GT 4 zu verhandeln. Die Verwertungsgesellschaften nahmen dieses Angebot schliesslich an und beschränkten sich in der Folge in der vorliegenden Eingabe auf die Revision des GT 4 in seinem bisherigen Anwendungsbereich. Neu wird der GT 4 als GT 4a bezeichnet, dem später für die neuen Formate weitere Tarife folgen sollen. Ein späteres Zusammenführen dieser Tarife wird nicht ausgeschlossen. Unter diesen Voraussetzungen gehen die Verwertungsgesellschaften davon aus, dass der neue GT 4a in seinem Aufbau im wesentlichen dem bisherigen Tarif entspricht.

Gegenüber dem bisherigen Tarif schlagen sie indessen Änderungen im Anwendungsbereich vor, wobei die unbestritten gebliebenen Ergänzungen in den Ziff. 1.1 bzw. 1.2 des Tarifs gemäss der Eingabe auf das Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes im Fürstentum Liechtenstein zurückzuführen sind. Aus dem gleichen Grund habe auch der bisherige Vorbehalt in der Ziff. 3.3 gestrichen werden können. Mit der neuen Ziff. 1.3 soll klar gestellt werden, dass sich der GT 4a auf die heute bekannten Leerträger bezieht. Daneben schlagen sie aber auch eine Erhöhung der Tarifansätze sowohl im Audio- (von Fr. 0.33 auf Fr. 0.37 pro Stunde) wie auch im Videobereich (von Fr. 0.46 auf Fr. 0.56 pro Stunde) vor.

3. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2001 wurde die Spruchkammer zur Beurteilung des GT 4a eingesetzt und der Antrag der Verwertungsgesellschaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV dem DUN, dem SWICO sowie economiesuisse zur Stellungnahme unterbreitet. Den Vernehmlassungsadressaten wurde eine letztlich bis zum 4. September 2001 verlängerte Frist angesetzt, um sich zur Eingabe zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung dazu angenommen wird.

Mit Schreiben vom 30. August 2001 beantragte der SWICO, dass die entsprechenden Vergütungen auf Fr. 0.24 pro Stunde für den Audiobereich und Fr. 0.39 pro Stunde für den Videobereich zu reduzieren seien. Weiter wurde eine positive Formulierung in Ziff. 1.3 des

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 4 Tarifs verlangt, welche die vom Tarif erfassten Leerträger abschliessend festlegt und vor der Aufnahme neuer Leerträger-Typen in den GT 4a entsprechende Verhandlungen vorsieht. Es wurde ebenfalls beantragt, den Tarif dem Preisüberwacher zu unterbreiten und die Verfahrenskosten den Verwertungsgesellschaften aufzuerlegen.

Der SWICO beanstandet aber auch, dass die Verwertungsgesellschaften ohne klare gesetzliche und vertragliche Grundlagen auf den so genannten mp-3-Geräten Vergütungen erhoben hätten und bei den Vergütungen für CD-R/RW sowie für Minidiscs nicht mehr klar zu eruieren sei, ob dazu alle Verhandlungspartner begrüsst worden sind. Zu den Verhandlungen selbst hält SWICO fest, dass man grundsätzlich bereit gewesen sei, den Einbezug neuer Speichermedien zu erwägen, habe aber aufgrund zahlreicher Grundsatzprobleme und der fehlenden empirischen Daten feststellen müsse, dass die Zeit von vier Monaten nicht ausreichte, um zu einem Ergebnis zu kommen. Deshalb habe man sich dazu entschieden, den Tarif lediglich für die bisherigen Audio- und Videokassetten und nun ebenfalls für CD-R/RW-Audio und Minidiscs festzulegen.

Der DUN beantragt in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2001 ebenfalls eine Festsetzung der Vergütungen von Fr. 0.24 pro Stunde (Audio) bzw. von Fr. 0.39 pro Stunde (Video) sowie eine abschliessende positive Aufzählung der vom Tarif erfassten analogen und digitalen Audio- und Video-Leerträger in der Ziff. 1.3 des Tarifs unter ergänzender Benennung der vom Tarif ausgeschlossenen Leerträger. Eine Erhöhung der Leerkassettenvergütung wird jedenfalls abgelehnt, zumal es der DUN für angebracht hält, in einem degressiven Markt die entsprechenden Vergütungen zu senken.

Der DUN bestätigt auch die weiteren Anträge des SWICO und verlangt zusätzlich eine verkürzte Tarifdauer bis zum 31. Dezember 2002. Er beanstandet ebenso, dass die Verwertungsgesellschaften bereits unter dem bisherigen Tarif eine Vergütung auf Trägern wie CD-R Data und mp-3-Files einverlangt hätten, die im Tarif nicht genannt seien. Eine Erweiterung der Liste gemäss Ziff. 4.2 des Tarifs setze jedoch die Zustimmung der Verhandlungspartner voraus. Diese seien diesbezüglich aber nicht konsultiert worden. Im

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 5 Sinne eines Verfahrensantrags verlangt der DUN, die SUISA sei aufzufordern, alle nach dem Entscheid der Schiedskommission nicht erfassten Leerträger wie auch die Einnahmen aus diesen Leerträgerabgaben zu benennen und zuhanden der Produzenten bzw. der Importeure rückzuerstatten.

Im weiteren beanstandet der DUN die Art der Verhandlungsführung durch die Verwertungsgesellschaften, da er zunächst zu den Verhandlungen gar nicht eingeladen worden sei. Zudem sei ein eigentlicher Tarif erst ab dem 18. Juni 2001 verhandelt worden. Dieses Verhalten entspreche nicht einer gehörigen und sorgfältigen Verhandlungspflicht. Da es sich beim GT 4a um einen Massentarif handle, nimmt der DUN zudem für sich in Anspruch, nicht nur die Interessen der von der Leerkassettenabgabe direkt betroffenen Importeure, sondern auch die Konsumenten zu vertreten, welche die Leerträger kaufen und mithin die Entschädigungen letztlich bezahlen.

Der Wirtschaftsverband economiesuisse hat auf die Abgabe einer eigenen Stellungnahme verzichtet.

4. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 6. September 2001 die Tarifvorlage dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.

Der Preisüberwacher geht in seiner Antwort vom 11. Oktober 2001 von sinkenden Durchschnittspreisen für die Leerträger in den letzten Jahren aus und folgert daraus, dass bei sinkendem Nutzungsaufwand eigentlich auch die Leerkassettenvergütung sinken sollte. Dagegen würden die Verwertungsgesellschaften davon ausgehen, dass die Geräte während immer weniger Stunden für das Überspielen eingesetzt werden, weshalb die relevanten Amortisationskosten pro Stunde steigen würden. Angesichts des Rückgangs verkaufter Kassetten zweifelt er jedoch die Annahme an, dass die Tonbandgeräte nach wie vor zu 16 Prozent und die Videogeräte zu 34 Prozent für das Überspielen verwendet werden. Letztlich geht er davon aus, dass die bisherigen Vergütungen im europäischen Vergleich vertretbar

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 6 sind. Im übrigen sei die Berechnung über den Nutzungsaufwand immer nur die zweitbeste Lösung. Nach seiner Auffassung würde sich eine Preisveränderung nur bei eindeutiger Sachverhalts- und Beweislage aufdrängen.

5. Da sich die Verwertungsgesellschaften mit den am Verfahren beteiligten Nutzerverbänden bezüglich des vorgelegten GT 4a nicht einigen konnten, wurde die heutige Sitzung einberufen, an der die Parteien nochmals mündlich Stellung nehmen können (Art. 12f. URV).

An dieser Sitzung bestätigen die Verwertungsgesellschaften die bereits anlässlich der Ta- rifeingabe gestellten Anträge und verlangen ausserdem die Ablehnung der Anträge von SWICO und DUN. Auch der SWICO und der DUN wiederholen die in ihren Vernehmlassungen gestellten Anträge. Der DUN hält insbesondere am eingebrachten Verfahrensantrag fest.

Zusätzlich wird festgestellt, dass die Verwertungsgesellschaften in ihrer Eingabe eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren beantragen, während der Tarif selber eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, nämlich bis zum 31. Dezember 2006 vorsieht. Die Verwertungsgesellschaften sind aufgrund dieses Hinweises mit einer dreijährigen Gültigkeitsdauer einverstanden, da der Antrag offensichtlich auf drei Jahre lautet.

6. Der mit der Eingabe vom 29. Juni 2001 zur Genehmigung vorgelegte GT 4a (Leerkassettenvergütung) hat in der Fassung vom 19. Juni 2001 in den drei Amtssprachen den folgenden Wortlaut:

1. Gegenstand des Tarifs 7 1.1 Der Tarif bezieht sich auf die nach Art. 20, Abs. 3 des schweizerischen bzw. nach Art. 23, Abs. 3 des liechtensteinischen Urheberrechtsgesetzes vorgesehene Leerkassettenvergütung für das private Aufnehmen von Werken, Darbietungen oder Sendungen, die durch Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt sind, auf Ton- und/oder Tonbild-Träger (nachstehend 11privates Überspielen11 auf "Leer-Tonträger" oder "Leer-Tonbildträger" genannt}. 1.2 Nicht unter diesen Tarif fallen Werkverwendungen zum Eigengebrauch nach Art. 20, Abs. 2 des schweizerischen, bzw. Art. 23, Abs. 2 des liechtensteinischen Urheberrechtsgesetzes. 1.3 Nicht von diesem Tarif erfasst sind die CD-R data, DVD-R, mp-3-Speichergeräte und -Leerträger und die Computer-Harddisk. 2. Hersteller und Importeure 2.1 Der Tarif richtet sich an Hersteller und Importeure von Leer-Tonträgern und Leer­ T onbildträgern. 2.2 Als Hersteller und Importeur gilt, wer diese Ton- oder Tonbildträger in ihrer handelsüblichen Form dem Handel anbietet. 3. Verwertungsgesellschaften, gemeinsame Zahlstelle, Freistellung 3.1 Die SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften PAOLITTERIS SOCIETE SUISSE DES AUTEURS SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM 3.2 Die Hersteller und Importeure werden mit der Zahlung der Vergütung gemäss diesem Tarif von Forderungen aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten für Leer-Tonträger und Leer-Tonbildträger freigestellt, die in der Schweiz den Konsumenten oder dem Detailhandel abgegeben werden. 4. Vom Tarif ausgenommene Leer-Tonträger und Leer0Tonbildträger 4.1 Vom Tarif ausgenommen sind Kategorien von Leer-Tonträgern oder Leer­ Tonbildträgern, die

8

- zum privaten Überspielen nicht geeignet sind (z.B. mit Bandbreiten, die für Heimaufnahmegeräte nicht vorgesehen sind)

- in der Regel nicht zum privaten Überspielen benützt werden (z.ß.. Mik- rokassetten, bestimmte Arten von Datenträgern). 4.2 Die Verwertungsgesellschaften erstellen in Zusammenarbeit mit den Verbänden von Herstellern und Importeuren ein Verzeichnis dieser Kategorien von Trägern. 4.3 Ausgenommen sind ferner Importe von Privatpersonen für ihren eigenen Gebrauch. 5. Vergütung 5.1 Die Vergütung beträgt pro Stunde Aufnahmedauer Fr. Fr. -.37 -.56 für Leer-Tonträger für Leer-Tonbildträger Diese Vergütungen werden im Verhältnis 3 : 1 zwischen den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten aufgeteilt. 5.2 Die Vergütung wird auf die Minute genau berechnet. Massgebend ist die auf dem Träger angegebene Dauer, sofern diese nicht um mehr als 5 Minuten überschritten wird (in diesem Falle gilt die effektive Dauer). 5.3 Die Vergütung wird verdoppelt für Leer-Tonträger oder Leer-Tonbildträger, die der SUISA nicht gemäss den Bestimmungen dieses Tarifs gemeldet werden. 6. Massgebender Zeitpunkt für das Entstehen der Vergütungspflicht 6.1 Für den Importeur: mit dem Import in die Schweiz. 6.2 Für den Hersteller: mit der Auslieferung aus seinem Werk oder aus seinen eigenen Lagern. 7. Rückerstattung Bezahlte Vergütungen werden dem Hersteller oder Importeur zurückerstattet: 7.1 für nachweislich aus der Schweiz exportierte Träger 7.2 für Träger, die der Hersteller oder Importeur selber oder die das· Unternehmen, welchem er sie liefert, nachweislich zu gewerblichen Zwecken und nicht für privates Überspielen verwendet. Der Hersteller, Importeur oder dieses Unternehmen müssen aber die Vervielfältigungsrechte vertraglich von den betroffenen Verwertungsgesellschaften oder Rechtsinhabern erworben haben. 7.3 Die Rückerstattung erfolgt in Form der Verrechnung mit den geschuldeten Vergütungen.

8. 8.1 8.2 8.3 8.4 . 9. 9.1 9.2 10. 10.1 10.2 9 Abrechnung Hersteller und Importeure geben der SUISA alle Angaben bekannt, die für die Berechnung der Vergütung erforderlich sind, insbesondere, pro Kategorie von Leer-Tonträgern und Leer-Tonbildträgern

- die Zahl der hergestellten oder importierten Träger, mit Abspieldauer

- die Zahl der exportierten Träger, mit Abspieldauer, unter Beilage von Kopien entsprechender Zolldokumente

- die Zahl der gemäss Ziffer 7.2 selber verwendeten oder an andere Unternehmen gelieferten Träger, mit Abspieldauer, unter Beilage der Kopien von Lieferscheinen oder anderen geeigneten Belegen Diese Angaben und Belege sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, monatlich, innert 20 Tagen nach jedem Monatsende, einzureichen. Hersteller und Importeure gewähren der SUISA zur Prüfung der Angaben auf Verlangen Einsicht in ihre Bücher und Lager. Die SUISA kann eine entsprechende Bestätigung der Kontrollstelle des Herstellers oder Importeurs verlangen. Die Prüfung kann durch einen unabhängigen Dritten vorgenommen werden, dessen Kosten der Hersteller oder Importeur trägt, wenn gemäss der Prüfung die Angaben unvollständig oder falsch waren, sonst derjenige, der den Dritten beizuziehen wünschte. Werden die Angaben auch nicht nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist eingereicht, so kann die SUISA die nötigen Erhebungen auf Kosten des Herstellers oder Importeurs durchführen oder durchführen lassen; sie kann ferner die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Zahlungen Alle Rechungen der SUISA sind innert 30 Tagen zahlbar. Die SUISA kann monatliche oder andere Akonto-Zahlungen sowie Sicherheiten verlangen. GÜitigkeitsdauer Dieser Tarif gilt vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann er jederzeit vorzeitig revidiert werden.

1 0 1. Objet du tarif

1. 1 Ce tarif se rapporte a Ja redevance sur les cassettes vierges destinees a l'enregistrement prive d'reuvres, de representations ou d'emissions protegees par Je droit d'auteur ou les droits voisins, sur phonogrammes ou videogrammes (denommes ci-apres «enregistrement prive» sur «phonogramme vierge» ou «videogramme vierge») conformement a l'art. 20, al. 3 de Ja loi sur Je droit d'auteur suisse et a l'art. 23, al. 3 de la loi sur Je droit d'auteur du Liechtenstein. 1.2 Le present tarif ne se rapporte pas aux utilisations d'reuvres prevues a l'art. 20, al. 2 de la loi sur le droit d'auteur suisse ni a l'art. 23, al. 2 de la loi sur Je droit d'auteur du Liechtenstein. 1.3 Le present tarif ne recouvre ni le CD-ROM data, ni Je DVO-R, ni les appareils d'enregistrements et supports vierges MP3 ni Je disque dur d'ordinateur. 2. Fabricants et importateurs 2.1 Ce tarif s'adresse aux fabricants et importateurs de phonogrammes et videogrammes vierges. 2.2 Sont des fabricants et importateurs toutes les personnes mettant dans Je commerce ces phonogrammes ou videogrammes sous leur forme commerciale habituelle. 3. Societes de gestion et organe commun d'encaissement, exoneration 3.1 SUISA est pour ce tarif representante et organe commun d'encaissement des societes de gestion PROLITTERIS SOCIETE SUISSE DES AUTEURS SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM 3.2 Les fabricants et importateurs sont exoneres par Je paiement de Ja redevance, conformement a ce tarif, d'indemnites de droit d'auteur et de droits voisins pour !es phonograrnmes et videogrammes vierges destines aux consommateurs et au commerce de detail en Suisse. 4. Phonogrammes et videogrammes vierges exclus du tarif 4.1 Sont exclues de ce tarif les categories de phonogrammes ou videogrammes vierges qui ne sont pas adaptees a l'enregistrement prive (avec, par ex., des largeurs de bandes non prevues sur les appareils d'enregistrement domestiques) qui ne sont pas utilisees en regle generale pour l'enregistrement prive (microcassettes, certains types de supports de donnees par ex.). 4.2 Les societes de gestion etablissent en collaboration avec les associations de fabricants et d'importateurs une liste de ces categories de supports. 4.3 Sont egalement exclues les importations par des personnes privees pour l'utilisation a des fins personnelles. 5. Redevance 5.1 La redevance s'eleve par heure de lecture d'enregistrement a: Fr. -.37 pour les phonogrammes vierges Fr. -.56 pour 1es videogrammes vierges Ces redevances sont reparties dans Ja proportion de 3:1 entre les titulaires de droits d'auteur et de droits voisins. 5.2 La redevance est calculee a Ja minute pres. La duree mentionnee sur Je support est determinante dans la mesure ou celle-ci n'est pas depassee de plus de 5 minutes (la dun~e effective etant valable dans ce cas).

1 1 5.3 La redevance est doublee pour les phonogrammes vierges qui n'ont pas ete annonces a SUISA conformement aux dispositions de ce tarif. 6. Date determinant la naissance de l'obligation de redevance 6.1 pour l'importateur: importation en Suisse 6.2 pour Je fabricant: livraison provenant de son usine ou de ses propres entrepöts. 7. Remboursement Les redevances payees sont remboursees au fabricant et a l'importateur: 7.1 pour les supports exportes de Suisse, ce qui doit pouvoir etre demontre 7.2 pour les supports utilises par Je fabricant ou l'importateur lui-meme ou par l'entreprise a laquelle il les livre a des fins commerciales, qui doivent pouvoir etre prouvees, et non pour des enregistrements prives. Le fabricant, l'importateur ou cette entreprise doivent cependant avoir acquis contractuellement les droits de reproduction aupres des societes de gestion concernees ou des ayants droit. 7.3 Le remboursement est effectue sous forme de compensation des redevances dues. 8. Decompte 8.1 Le fabricant ou importateur communique a SUISA tous les renseignements necessaires au calcul de Ja redevance notamment par categorie de phonogrammes vierges et de videogrammes vierges Je nombre de supports fabriques et importes et leur duree d'enregistrement Je nombre de supports exportes et leur duree d'enregistrement, en joignant Ja copie des documents de douane correspondants Je nombre des supports utilises par lui-meme ou livres a d'autres entreprises conformement au eh. 7.2 et leur duree d'enregistrement, en joignant les copies des bulletins de livraison ou taut autre justificatif approprie. 8.2 Ces renseignements et justificatifs doivent etre remis, dans Ja mesure ou rien d'autre n'a ete conclu, mensuellement dans les 20 jours suivant Ja fin de chaque mois. 8.3 Les fabricants et les importateurs garantissent a SUISA sur demande, a des fins de contröle, Je droit de regard sur leurs livres de comptabilite et leurs entrepöts. SUISA peut exiger une attestation de l'organe de contröle du fabricant ou de l'importateur. Le contröle peut etre effectue par un tiers independant, dont les honoraires sont a Ja charge du fabricant ou de l'importateur si l'examen revele que les informations donnees etaient erronees ou incompletes, sinon a la charge de celui qui a souhaite s'adjoindre Ja tierce personne. 8.4 Si les informations ne sont toujours pas parvenues dans les delais supplementaires impartis par un rappel ecrit, SUISA peut effectuer ou faire effectuer les investigations necessaires aux frais du fabricant ou de l'importateur; eile peut egalement faire une estimation et s'en servir de base de calcul. 9. Paiements 9.1 Toutes les factures de SUISA sont payables dans les 30 jours. 9.2 SUISA peut exiger des garanties ainsi que des acomptes mensuels. 10. Duree de validite 10.1 Ce tarif est valable du 1 ., janvier 2002 au 31 decembre 2006. 10.2 En cas de modifications profondes des circonstances, il peut etre revise avant son echeance.

1 2 1. Oggetto della tariffa 1.1 La tariffa concerne l'indennita sulle cassette vergini, prevista dall'art. 20, cpv. 3, della Legge Federale sul diritto d'autore, risp. dall'art. 23, cpv. 3, della Legge sul diritto d'autore del Liechtenstein, relativamente alla registrazione privata di opere, esibizioni o emissioni protette dal diritto d'autore o dai diritti di protezione affini, su supporti sonori e/o audiovisivi (qui di seguito denominata "registrazione privata" su "supporti sonori vergini" o "supporti audiovisivi vergini"). 1.2 Non rientrano in questa tariffa le utilizzazioni di apere per uso proprio in base all'art. 20, cpv.2, della Legge Federale sul diritto d'autore, risp. dall'art. 23, cpv. 2, della Legge sul diritto d'autore del Liechtenstein 1.3 Da questa tariffa sono esclusi i CD-R data, i DVD-R, gli apparecchi di registrazione e i supporti vergini mp3 e gli hard disk per computer. 2. Produttori e importatori 2.1 La tariffa concerne produttori e importatori di supporti sonori vergini e di supporti audiovisivi vergini. 2.2 Per produttori e importatori si intendono quelle persone ehe mettono sul mercato per la consueta via commerciale questi supporti sonori o supporti audiovisivi. 3. Societa dl riscossione, punto d'lncasso comune. esonero 3.1 La SUISA e per questa tariffa rappresentante e punto d'incasso comune delta societa di riscossione PROLITTERIS SOCIETE SUISSE DES AUTEURS SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM 3.2 produttori e importatori vengono esonerati, con il pagamento dell'indennitä in base a questa tariffa, da pretese relative a diritto d'autore e diritti di protezione affini per supporti sonori vergini e suppo,1i audiovisivi vergini rilasciati a consumatori o dettaglianti in Svizzera. 4. Supporti sonori vergini e supporti audiovisivi vergini ehe non rientrano nella tariffa 4.1 Non rientrano nella tariffa quelle categorie di supporti sonori vergini o supporti audiovisivi vergini

- non adatti alla registrazione privata (p.es. di proporzioni non previste per apparecchi domestici) - di regola non utilizzati per la registrazione privata (p.es. microcassette, determinati generi di supporti di dati).

1 3 4.2 Le societa di riscossione approntano in collaborazione con le associazioni di produttori ed importatori un elenco di queste categorie di supporti. 4.3 Non rientrano inoltre in questa tariffa le importazioni da parte di persone private per il loro proprio uso. 5. lndennitä 5.1 L'indennita per ora di durata della registrazione ammonta a Fr. -.37 per supporti sonori vergini Fr. -.56 per supporti audiovisivi vergini Queste indennita vengono ripartite in un rapporto di 3 : 1 fra i detentori di diritti d'autore e diritti affini. 5.2 L'indennita viene calcolata esattamente al minuto. Per il calcolo fa stato la durata indicata sul supporto, purche questa non venga superata di altre 5 minuti (in tal caso vale la durata effettiva). 5.3 L'indennitä viene raddoppiata per quei supporti sonori vergini o supporti audiovisivi vergini notificati alla SUISA non in base alle disposizioni di questa tariffa. 6. lnizio dell'obbligo di versamento dell'indennita 6.1 Per l'importatore: il momento dell'importazione in Svizzera. 6.2 Per il produttore: il momento del trasporto fuori della sua fabbrica o dei suoi magazzini. 7. Rimborso lndennitä pagate vengono rimborsate al produttore o all'importatore: 7.1 per supporti di cui si puö provare ehe siano stati esportati dalla Svizzera. 7.2 per supporti di cui si puö provare ehe il produttore, l'importatore o I'azienda a cui li forniscono li utilizzano per scopi professiqnali e non per la registrazione privata. II produttore, l'importatore o questa azienda debbono tuttavia essersi procurati contrattualmente i diritti di riproduzione dalle societä di riscossione o dagli aventi diritto interessati. 7.3 II rimborso viene calcolato sulle indennitä dovute.

1 4 8. Conteggio 8.1 Produttori e importatori inoltrano alla SUISA tutte le indicazioni necessarie per il calcolo dell'indennitä, in specie per categoria di supporti sonori vergini e di supporti audiovisivi vergini

- il numero dei supporti prodotti o importati e la loro durata della registrazione

- il numero dei supporti esportati e la toro _durata della registrazione, con accluse le copie dei relativi documenti doganali

- il numero dei supporti utilizzati personalmente o forniti ad altre aziende in base alla cifra 7.2 e la loro durata della registrazione, con accluse copie di documenti di effettuata fornitura o di altri analoghi. 8.2 Queste indicazioni e questi giustificativi vanno inoltrati, salvo accordo contrario, mensilmente entro 20 giorni da ogni fine mese. 8.3 Produttori e importatori consentono alla SUISA su richiesta, la verifica - per scopi di controllo delle indicazioni - dei libri contabili e dei magazzini. La SUISA puö richiedere la relativa conferma dell'organo di controllo del produttore o importatore. II controllo puö essere effettuato da un terzo indipendente, i cui costi sono a carico del produttore o importatore, qualora dal controllo risultino indicazioni incomplete o inesatte, in caso contrario di colui ehe ne ha fatto richiesta. 8.4 Qualora le indicazioni non vengano inoltrate neanche dopo sollecito per iscritto entre il termine stabilito, la SUISA puö effettuare o far effettuare gli opportuni accertamenti a spese del produttore o importatore; essa puö inoltre stimare le indicazioni e, basandosi su questa stima, approntare una fattura. 9. Pagamenti -9.1 Tutte le fatture della SUISA vanno pagate entro 30 giornL 9.2 La SUISA puö richiedere acconti mensili o con altra scadenza, nonche garanzie. 1 o. Periode di valldita 10.1 Questa tariffa e valida dal 1 ° gennaio 2002 fino al 31 dicembre 2006. 10.2 In caso di mutamento sostanziale delle circostanze, essa puö essere riveduta prima del termine fissato.

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 15 II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am GT 4a beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform haben ihren gemeinsamen Antrag zur Genehmigung dieses Tarifs in der Fassung vom 19. Juni 2001 innert der gestützt auf Art. 9 Abs. 2 URV bis zum 30. Juni 2001 verlängerten Frist eingereicht. Ebenso haben DUN und SWICO die ihnen zur Vernehmlassung angesetzte und mit Verfügung bis zum 4. September 2001 erstreckte Frist eingehalten. 2. Von den Nutzerverbänden wird indessen die verspätete Aufnahme der Verhandlungen gerügt. Zusätzlich beanstandet der DUN, dass er zunächst gar keine Einladung zu den Verhandlungen erhalten hat. Art. 46 Abs. 2 URG verpflichtet die Verwertungsgesellschaften dazu, mit den massgebenden Nutzerverbänden über die Gestaltung der einzelnen Tarife zu verhandeln. Zur Frage, ob es sich beim DUN, der wie in früheren Verfahren die Swiss Retail Federation (vorher Warenhausverband) sowie die Coop Schweiz und den Migros Genossenschaftsbund vertritt, um einen massgeblichen Nutzerverband im Rahmen des GT 4a handelt, kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 27. November 1998 betreffend den GT 4 (vgl. Ziff. II/2) hingewiesen werden. Auch im laufenden Genehmigungsverfahren wurde die Eigenschaft des DUN, als Tarifpartner am Verfahren teilzunehmen, nicht grundsätzlich bestritten, und er wurde – wenn auch mit Verspätung – zu den Verhandlungen eingeladen. Unter diesen Umständen ist der DUN somit zum Verfahren zugelassen und es kann weiterhin offen bleiben, ob er einen Anspruch hat, als Vertreter der Konsumenten generell an Verhandlungen über Tarife beteiligt zu sein, welche Massennutzungen regeln. Gemäss Art. 9 Abs. 2 URV müssen die Verwertungsgesellschaften den Antrag auf Genehmigung eines neuen Tarifs mindestens sieben Monate vor dem Inkrafttreten vorlegen. Bei einem vorgesehenen Inkrafttreten des neuen GT 4 am 1. Januar 2002 hätte der Tarif somit grundsätzlich bis zum 31. Mai 2001 vorgelegt werden müssen. Aus der Eingabe der Verwertungsgesellschaften geht indessen hervor, dass eine erste Verhandlungsrunde (ohne

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 16 den DUN) am 9. März 2001 stattgefunden hat. Für die Aushandlung eines neuen GT 4 unter Berücksichtigung der neuen Leerträgerformate ist dies in der Tat ein äusserst später Verhandlungsbeginn, verblieben doch bis zum üblichen Einreichungsdatum nicht einmal drei volle Monate. Die Verwertungsgesellschaften haben denn auch im Laufe der Verhandlungen erkannt, dass die restliche Zeit nicht ausreicht und den Einbezug der neuen Leerträger auf später verschoben.

Die Verhandlungsführung der Verwertungsgesellschaften kann daher sicherlich nicht als optimal bezeichnet werden. Immerhin fanden noch drei weitere Sitzungen statt; wegen der bestehenden grundsätzlichen Differenzen konnte man sich indessen letztlich nicht auf die beantragte Tariferhöhung einigen. Für den vorgeschlagenen Tarif auf der Grundlage des bisherigen GT 4 spielt indessen der späte Verhandlungsbeginn keine ausschlaggebende Rolle. Hinsichtlich dieses Tarifs ist davon auszugehen, dass genügend verhandelt worden ist.

Im übrigen wird die Aufteilung der nach Art. 20 Abs. 3 URG geschuldeten Vergütung auf verschiedene Tarife zu prüfen sein, wenn der Schiedskommission diese zusätzlichen Tarife, die gegenwärtig gemäss Aussagen der Parteien in der Verhandlungsphase sind, unterbreitet werden.

3. Mit einem Verfahrensantrag verlangt der DUN, die SUISA sei aufzufordern, alle nach dem Entscheid der ESchK nicht erfassten Leerträger wie auch die Einnahmen aus diesen Leerträgerabgaben zu benennen und zuhanden der Produzenten beziehungsweise der Importeure rückzuerstatten.

Gemäss der Ziff. 1.1 des Tarifs bezieht sich der bisherige GT 4 auf die nach Art. 20 Abs. 3 URG vorgesehene Leerkassettenvergütung für das private Aufnehmen von Werken, Darbietungen oder Sendungen, die durch Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt sind, auf Ton- und/oder Tonbildträger. Die Ziff. 4.1 des Tarifs nimmt einzelne Kategorien von Leer-Tonträgern bzw. Leer-Tonbildträgern vom Tarif aus, die zum privaten

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 17 Überspielen nicht geeignet sind oder in der Regel nicht zum privaten Überspielen benützt werden. Gestützt auf die Ziff. 4.2 erstellen die Verwertungsgesellschaften in Zusammenarbeit mit den Verbänden von Herstellern und Importeuren ein Verzeichnis dieser Kategorien von Trägern.

Die Verwertungsgesellschaften haben nun offenbar die Leerkassettenabgabe auch auf die CD-R Audio sowie auf Geräte und Speicherchips ausgedehnt, mit welchen so genannte mp3- Dateien gespeichert werden können. Dabei entsprechen gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften 32 MB Speicherkapazität einer Stunde Audiovergütung. Die Verwertungsgesellschaften räumen ein, dass diese Ausdehnung mit den Verbänden der Hersteller und Importeure nicht abgesprochen worden ist. Ein Verzeichnis der Träger gemäss Ziff. 4.2 des Tarifs wurde der Schiedskommission im laufenden Verfahren nicht eingereicht, dagegen wurde im Rahmen der mündlichen Anhörung seitens der Verwertungsgesellschaften bestätigt, dass das 1998 eingereichte Verzeichnis immer noch aktuell sei. Diese Liste enthält zwar die CD-R Audio, nicht aber die mp3-Geräte (vgl. Beilage 12 der Tarifeingabe vom 30. Juni 1998).

Nach Art. 20 Abs. 3 URG schuldet derjenige, der Leerkassetten und andere zur Aufnahme von Werken geeignete Ton- und Tonbildträger herstellt oder importiert, dem Urheber oder der Urheberin für Werkverwendungen nach Art. 19 URG eine Vergütung. Diese Bestimmung stellt klar, dass grundsätzlich jeder Leerträger, der zum privaten Aufnehmen geeignet ist, der Vergütungspflicht unterliegt. Die tarifliche Pflicht gemäss Ziff. 4.2 des Tarifs zur Zusammenarbeit mit den Verbänden von Herstellern und Importeuren bei der Aufstellung eines Verzeichnisses bezieht sich indessen auf die offensichtlich von der Leerträgervergütung ausgenommenen Leer-Ton- und Tonbildträger; das heisst auf Träger, die zum privaten Überspielen überhaupt nicht geeignet sind bzw. in der Regel nicht zum privaten Überspielen benützt werden (Ziff. 4.2 des Tarifs). Dagegen bezieht sich die Ziff. 1.1 des bisherigen Tarifs auf Ton und/oder Tonbildträger ohne klare Einschränkung auf bestimmte Formate. Der Titel 'Leerkassettenvergütung', die Ausgestaltung der Berechnungsgrundlage, die zu diesem Tarif führte sowie die entsprechenden Aussagen der

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 18 Verwertungsgesellschaften zu dieser Frage lassen aber die Vermutung zu, dass der Tarif in der bisherigen Fassung primär auf die traditionellen Leerkassetten ausgerichtet ist. Auch findet die für die mp3-Geräte als Berechnungsgrundlage gewählte Speichergrösse keine Basis im Tarif, da dieser ausschliesslich von der Aufnahmedauer ausgeht. Zumindest die Ausdehnung des GT 4 auf mp3-Geräte findet deshalb im Tarif keine Grundlage und kann – unabhängig ob entsprechende Verhandlungen zwischen den Tarifparteien stattgefunden haben oder nicht – wegen der Tarifpflicht (Art. 46 Abs. 1 URG) auch nicht in Analogie angewendet werden.

Es ist Aufgabe der Schiedskommission, die ihr vorgelegten Tarife zu prüfen und zu genehmigen (Art. 55 Abs. 1 URG). Die vom DUN verlangte Massnahme fällt indessen nicht in die Zuständigkeit der Schiedskommission. Allenfalls müsste diesbezüglich eine Anzeige bei der für Pflichtverletzungen der Verwertungsgesellschaften zuständigen Aufsichtsbehörde (Institut für Geistiges Eigentum) erfolgen oder zur Durchsetzung der entsprechenden Forderung ein administratives Strafverfahren gemäss Art. 70 URG eingeleitet werden. Gestützt auf diese Erwägungen kann auf den Verfahrensantrag des DUN nicht eingetreten werden. Allerdings werden die Verwertungsgesellschaften aufgefordert, eine entsprechende Liste der vom Tarif ausgenommenen Leerträger gemäss der Ziff. 4.2 des Tarifs mit dem jeweiligen Tarifantrag einzureichen. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass in einem späteren Genehmigungsverfahren bezüglich der neuen Träger zu prüfen sein wird, ob nicht auch bei diesen neuen Leerträgern eine Vergütung nach Art. 20 Abs. 3 URG geschuldet ist, diese aber erst ab Genehmigung des entsprechenden Tarifs geltend gemacht werden kann. Jedenfalls ist zumindest fraglich, ob davon ausgegangen werden darf, dass die Nutzung neuer Trägerformate bis zur Aufstellung und Genehmigung eines entsprechenden Tarifs unentgeltlich möglich ist.

4. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG), wobei sich die Angemessenheit der Entschädigungen nach Art. 60 URG richtet. Bei der Festlegung der Entschädigungen sind somit gemäss Art. 60 Abs. 1 URG der aus der Nutzung des Werks,

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 19 der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand zu berücksichtigen (Abs. 1 Bst. a). Ebenfalls Rechnung zu tragen ist der Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen (Bst. b) und das Verhältnis der geschützten zu den ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträgern oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen. Der Art. 60 Abs. 2 URG beschränkt die Entschädigung in der Regel auf höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder –aufwands für Urheberrechte und auf höchstens drei Prozent für die verwandten Schutzrechte. Die Entschädigungen sind aber so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten.

Beim vorgelegten Tarif sind namentlich die neu eingefügte Ziff. 1.3 sowie die beantragte Erhöhung der in Ziff. 5.1 geregelten Vergütungen umstritten:

5. Gemäss den mit den Nutzerverbänden geführten Verhandlungen soll sich der GT 4a nach den Aussagen der Verwertungsgesellschaften lediglich auf die gegenwärtig bekannten Leerträger beziehen. Sie schlagen daher mit der neu in den Tarif eingefügten Ziff. 1.3 eine Formulierung vor, die verdeutlichen soll, dass die CD-R Data, die DVD-R, die mp-3- Speichergeräte und -Leerträger sowie die Computer-Harddisk vom vorliegenden Tarif nicht erfasst werden. Für diese neuen Trägerarten soll ab diesem Herbst weiter verhandelt werden.

Die Nutzerverbände sind im wesentlichen mit dieser Präzisierung einverstanden, verlangen indessen eine positive Formulierung, in dem die vom Tarif erfassten Träger (analoge und digitale Audio- und Videokassetten, CD-R/RW-Audio sowie Minidisc) abschliessend erwähnt werden sollen. Ebenso wird beantragt, dass über die Aufnahme weiterer Leerträger- Typen neu zu verhandeln ist (Version SWICO) bzw. gewisse Träger (wie CD-R-Data, DVD- R, mp-3-Speichergeräte und –Leerträger und die Computer-Harddisk) vom Tarif ausdrücklich ausgenommen sind (Version DUN). Während somit die Nutzerorganisationen eine abschliessende Aufzählung der unter den GT 4a fallenden Träger bevorzugen, fallen gemäss dem Vorschlag der

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 20 Verwertungsgesellschaften sämtliche bekannten Träger unter den GT 4a, welche durch die Ziff. 1.3 nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Mit beiden Vorschlägen wird nebst der Ziff. 4, welche für Träger gilt, die überhaupt nicht der Vergütungspflicht unterstehen, eine neue Ausnahmekategorie geschaffen für Träger, die grundsätzlich der Vergütungspflicht unterliegen können, aber nicht dem GT 4a unterstellt sind.

Die Verwertungsgesellschaften haben sich im wesentlichen mit den Nutzerverbänden darauf geeinigt, bezüglich dieser neuen - hauptsächlich digitalen Leerträgerformate - entsprechende Verhandlungen für zusätzliche Tarife aufzunehmen. Die neue Formulierung ist denn auch als Absichtserklärung der Verwertungsgesellschaften zu verstehen, über diese Träger zu verhandeln und entsprechende Tarife aufzustellen.

Die Aufstellung eines Tarifs liegt grundsätzlich in der Tarifautonomie der Verwertungsgesellschaften (Art. 46 Abs. 1 URG). Die Schiedskommission könnte somit die vorgelegte Bestimmung nur ändern, falls sie unangemessen ist. Eine Unangemessenheit kann aber nicht schon dadurch vorliegen, dass die Verwertungsgesellschaften die vom Tarif nicht erfassten Leerträger aufzählen. Zudem haben sie ausdrücklich zugesagt, dass mit dem GT 4a nur die heute bekannten Leerträger erfasst werden sollen. Zusammen mit der Ausnahmeregelung in Ziff. 1.3 ist somit eine künftige Ausdehnung des GT 4a auf weitere digitale Leerträger ausgeschlossen und damit wird auch dem Wunsch der Nutzerorganisationen materiell entsprochen. Sowohl der Tarifvorschlag der Verwertungsgesellschaften wie auch derjenige der Nutzerorganisationen tragen zur Präzisierung des Tarifumfanges bei, da bis anhin eine entsprechende Regelung fehlte. Es gibt somit nach Auffassung der Schiedskommission keine genügend gewichtigen Gründe um die Formulierung der Verwertungsgesellschaften abzulehnen, auch wenn allenfalls aus Gründen der Rechtssicherheit der Vorschlag der Nutzerverbände vorzuziehen wäre. Ebenso erscheint es wenig sinnvoll, eine Verhandlungspflicht in den Tarif aufzunehmen, da sich eine solche bereits aus dem Gesetz (Art. 46 Abs. 2 URG) ergibt und die Verwertungsgesellschaften selbst ein wesentliches Interesse daran haben, möglichst bald

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 21 über diese neuen Trägerformate zu verhandeln. Somit kann die Ziff. 1.3 in der Formulierung der Verwertungsgesellschaften im Tarif belassen werden.

6. Gestützt auf ihre Berechnungen zum Aufwand für das private Kopieren, der sich aus dem Kaufpreis für den leeren Ton- oder Tonbildträger und einem Anteil an den Kosten des Vervielfältigungsgerätes zusammensetzt, kommen die Verwertungsgesellschaften zu höheren Tarifansätzen als bis anhin.

Diese Berechnungen führten für Audio-Leerträger zu einer Vergütung von Fr. 0.74 pro Stunde. Unter Anwendung des bisherigen Satzes von 6,7 Prozent ergibt dies nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften eine Vergütung von Fr. 0.43 pro Stunde, wobei den Nutzerverbänden im Rahmen der Verhandlungen eine Vergütung von Fr. 0.37 pro Stunde (bisher Fr. 0.33) vorgeschlagen worden sei. SWICO und DUN kamen gestützt auf eigene Berechnungen auf Fr. 0.42 bzw. unter Anwendung des bisherigen Prozentsatzes auf Fr. 0.24 pro Stunde.

Bei den Video-Leerträgern kamen die Verwertungsgesellschaften auf eine Vergütung von Fr. 0.71 pro Stunde, welche sie wiederum gestützt auf den bisherigen Prozentsatz von 9,13 Prozent auf Fr. 0.56 (bisher Fr. 0.46) reduzierten. Die Verhandlungspartner berechneten eine maximale Entschädigung von Fr. 0.50 und haben Fr. 0.37 pro Stunde angeboten.

Gestützt auf eine alternative Berechnungsart aufgrund der Verkaufszahlen des Jahres 2000 (Audio) bzw. des Jahres 1999 (Video) kommen die Verwertungsgesellschaften auf eine Vergütung im Audiobereich von Fr. 0.83 (bzw. unter Berücksichtigung des bisherigen Prozentsatzes auf Fr. 0.48) und im Videobereich von Fr. 0.73 (bzw. auf Fr. 0.57). Den Vorteil dieser alternativen Berechnungsweise sehen sie darin, dass einige unsichere Daten wie der Durchschnittspreis der Leerkassetten oder die Amortisationsdauer der Geräte umgangen werden können. Dagegen wenden die Nutzerorganisationen ein, dass die Verwertungsgesellschaften die Amortisation 'vergessen' hätten und insbesondere bei den Videos mit unzutreffenden Zahlen argumentieren würden. Sie kommen gestützt auf den

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 22 Gesamtumsatz der Branche zu einer Vergütung für Audio-Leerträger von Fr. 0.38 pro Stunde (bzw. Fr. 0.22) und für Video-Leerträger von Fr. 0.28 pro Stunde (bzw. von Fr. 0.22).

7. Seit Einführung der Leerkassettenentschädigung stützt sich diese als Basis auf den Aufwand für das private Überspielen, wobei sich die entsprechenden Kosten aus dem Kaufpreis für die Leerträger sowie einem Anteil an den Kosten der Vervielfältigungsgeräte (Amortisationskosten) zusammensetzen (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1993). Diese Berechnungsgrundlage soll nach Auffassung der Tarifparteien weiterhin gelten. Hauptsächlich die unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der Berücksichtigung des Bruttoprinzips, zur Amortisationsdauer sowie der zu berücksichtigende Preise bei den so genannt kombinierten Audio-Geräten und auch die Anzahl der verkauften Video-Leerträger in Stunden führten zu den oben erwähnten Differenzen. Dabei ist auch zu erwähnen, dass die Verwertungsgesellschaften hinsichtlich der Anzahl verkaufter Video-Leerträger- Stunden in ihren Berechnungen die vom SWICO gelieferten Zahlen übernommen haben, ohne diese allerdings ausdrücklich zu anerkennen. Zudem geht auch die Schiedskommission davon aus, dass auf effektive Zahlen abzustellen ist und nicht auf allfällige Schätzungen bezüglich künftiger Zahlen.

Zu prüfen sind deshalb im wesentlichen die Frage des Bruttoprinzips, die Amortisationsdauer und die Gewichtung der kombinierten Geräte bei der Berechnung des Durchschnittspreises der Audiogeräte.

a) Beim Bruttoprinzip geht es um die Frage, ob die Urheberrechtsentschädigung selbst in die Berechnungsgrundlage einfliessen darf oder ob dies allenfalls zu einer unzulässigen Doppelbelastung führt. Gemäss ständiger Praxis der Schiedskommission (vgl. dazu den Beschluss vom 4. November 1997 betreffend den GT PI, Ziff. II/7) gilt das Bruttoprinzip zumindest in den Fällen, bei denen die Vergütung für die Nutzung von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten in einem Prozentsatz des Bruttoerlöses ausgedrückt wird. Dabei ist bei der Berechnung der Vergütung der für die Urheberrechtsentschädigung bezahlte Anteil nicht vorgängig in Abzug zu bringen. Dagegen hat das Bundesgericht bei Tarifen, deren

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 23 Vergütung sich nach dem Aufwand richtet, keine durchgehende Beachtung des Bruttoprinzips festgestellt. Demnach liegt der Entscheid, ob die erst festzusetzende Urheberrechtsvergütung zur Berechnungsgrundlage zu zählen ist oder nicht, innerhalb des Beurteilungsspielraums der Schiedskommission. Das Bundesgericht hat unter diesen Voraussetzungen die Nichtberücksichtigung der erst zu bestimmenden Vergütung für die Nutzung von Urheber- und Leistungsschutzrechte bei der Festlegung der Berechnungsgrundlage nach dem Aufwand nicht beanstandet (vgl. BGE vom 24. März 1995 betr. die Leerkassettenvergütung, E. 7, S. 32ff.). Im Entscheid vom 21. Dezember 1993 betr. GT 4, der zu diesem Bundesgerichtsentscheid führte, hat die Schiedskommission zunächst auf ihre Praxis hingewiesen auch Einnahmen, die der Werknutzer durch eine Überwälzung des Kostenfaktors 'Urheberrecht' auf seine Kunden erzielt, zu den Bruttoeinnahmen zu zählen. Allerdings ist sie in diesem konkreten Fall vom Bruttoprinzip abgewichen, da dessen Anwendung dazu geführt hätte, dass für das private Überspielen von Werken und Leistungen eine über dem gesetzlichen Grenzwert liegende Vergütung hätte bezahlt werden müssen. Dies wurde von der Kommission als unangemessen bezeichnet (vgl. Beschluss vom 21.12.1993, Ziff. II/6b und 7). Somit kann bei der Berechnung nach dem Nutzungsaufwand vom Bruttoprinzip abgewichen werden, falls die Beachtung des Bruttoprinzips zu einer Umgehung der gesetzlichen Maximalsätze gemäss Art. 60 Abs. 2 URG führt. Die Schiedskommission schliesst somit die Anwendung des Bruttoprinzips nicht grundsätzlich aus. Sollte sich indessen herausstellen, dass die Vergütungsansätze die 13-Prozent-Grenze überschreiten, so müsste die Anwendung des Bruttoprinzips überprüft werden.

b) Die Berücksichtigung der Geräteamortisationskosten wurde ebenfalls mit dem vorerwähnten Entscheid vom 21. Dezember 1993 (Ziff. II/4b) genehmigt und vom Bundesgericht bestätigt. Die Nutzerverbände wenden sich denn auch nicht grundsätzlich gegen den Einbezug dieser Kosten, sondern halten die von den Verwertungsgesellschaften angenommene Amortisationsdauer von fünf Jahren sowohl bei den Tonaufnahme- wie auch bei den Videogeräten nicht mehr für angebracht und beantragen eine Verlängerung auf sieben Jahre.

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 24 Die Kommission geht indessen davon aus, dass die von den Nutzerorganisationen geltend gemachte qualitative Verbesserung dieser Geräte noch nicht zwingend auf eine längere Lebensdauer schliessen lässt, da diese Geräte doch auch einem raschen technischen Wandel unterliegen. Insbesondere ist nicht auszuschliessen, dass Videogeräte durch neue Geräte (wie DVD-Anlagen) ersetzt werden. Die Schiedskommission beschliesst daher, bei der Geräteamortisation sowohl im Audio- wie auch im Videobereich von der bisherigen Amortisationsdauer auszugehen, da die zweijährige Verlängerung nicht schlüssig belegt werden konnte. Es kann auch darauf hingewiesen werden, dass der Preisüberwacher bereits in seiner 1996 abgegebenen Stellungnahme die Frage der längeren Abschreibungsdauer aufgeworfen hat, ohne dass die entsprechende Vermutung nun konkret erhärtet werden konnte.

c) Die Nutzer gehen in ihrer Berechnung bei den Audiogeräten von einem Durchschnittspreis von Fr. 196.42 aus und die Verwertungsgesellschaften von Fr. 377.55. Diese erhebliche Abweichung beruht in der unterschiedlichen Gewichtung der so genannten kombinierten Geräte, d.h. Geräten, welche als 'Home Systeme' nebst dem Kassettengerät wahlweise einen Radioempfangsteil, ein CD-Abspielgerät sowie Verstärker und auch Lautsprecherboxen enthalten. Ausgehend von der Annahme, dass für das private Überspielen nur das Kassettengerät massgebend ist, bewerten die Nutzer diese Geräte lediglich mit einem Drittel des Preises. Würden diese Geräte voll angerechnet, ergäbe sich auch gemäss den Zahlen der Nutzerverbände ein Durchschnittswert von Fr. 377.02, was nahezu dem von den Verwertungsgesellschaften angenommenen Wert entspricht.

Die Schiedskommission hält es für zutreffend, bei diesen kombinierten Geräten weiterhin von den Kosten des ganzen Gerätes auszugehen und nicht lediglich auf die Kosten für den Aufnahmeteil abzustellen. Die Bewertung mit bloss einem Drittel ist kaum durch entsprechende Daten gesichert. Zudem ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass beispielsweise ein derartiges 'Home System', bei dem Aufnahme- und Abspielgerät eine Einheit bilden, das Vervielfältigen erleichtern kann. Auch findet keine Ungleichbehandlung zwischen diesen kombinierten Geräten und Einzelgeräten statt, da ja die entsprechenden

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 25 Durchschnittskosten auf die Leerträger überwälzt werden. Derjenige der wenig kopiert, bezahlt unabhängig vom Anschaffungswert seiner Anlage eine entsprechend tiefere Vergütung. Im übrigen waren diese kombinierten Geräte bereits bei der Einführung der Leerkassettenvergütung bekannt und auch verbreitet. Die Nutzerverbände machen denn auch nicht geltend, dass diesbezüglich eine neue Situation entstanden ist.

8. Die Nutzerorganisationen beanstanden insbesondere auch, dass in den letzten fünf Jahren bei sinkenden Verkaufspreisen die anteilsmässige Belastung der Leerkassettenvergütung ständig zugenommen habe. So hat gemäss den Angaben von SWICO dieser Anteil zwischen 1995 bis 2000 bei einer Audiokassette mit einer Spieldauer von 90 Minuten von 17,64 auf 21,93 Prozent zugenommen. Bei der Videokassette mit einer Spieldauer von 180 Minuten beträgt die Zunahme in der gleichen Zeitspanne 4,93 Prozent und bei einer Spieldauer von 240 Minuten 7,17 Prozent. Die Nutzer sind der Auffassung, dass bei einem sinkenden Nutzungsaufwand die Urheberrechtsabgaben nicht ständig weiter steigen können. Die Verwertungsgesellschaften bestreiten zwar nicht, dass die Preise für Leerträger gesunken sind, allerdings machen sie geltend, dass die Geräte der neuesten Generation eine immer intensivere Nutzung erlauben würden, weil eine digitale Kopie faktisch einem Original gleichkomme und die modernen Kompressionstechniken eine höhere Ausschöpfung der Speicherkapazität erlauben würden. Es ist indessen unbestritten geblieben, dass aufgrund der sinkenden Preise der Leerträger in den letzten Jahren der Anteil der Leerkassettenvergütung im Verhältnis zum Verkaufspreis der Kassetten ständig zugenommen hat.

Die Parteien stimmen in der Auffassung überein, dass dadurch die Aufnahmegeräte zu einem immer kleineren Teil ihrer Betriebszeit für das Überspielen eingesetzt werden. So gingen die Verwertungsgesellschaften 1993 bei den Audiogeräten noch von einer jährlichen Überspieldauer von 8 Stunden aus, während für das Jahr 2000 noch 3,28 Stunden angenommen werden. Bei den Videogeräten geht man von einer jährlichen Überspieldauer von 7,55 Stunden (1993: 24 Stunden) aus. Der Preisüberwacher zweifelt in seiner Stellungnahme an, dass bei einer Abnahme der jährlichen Überspieldauer an der Annahme festgehalten werden darf, dass die Audio-Geräte weiterhin zu 16 Prozent und die

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 26 Videogeräte zu 34 Prozent für das private Überspielen verwendet werden. Er hat denn auch auf gewisse Lücken in der Datenlage hingewiesen. Insbesondere hat er eine aktualisierte Studie vermisst, welche aufzeigen würde, in welchem Ausmass heute private Aufzeichnungen von urheberrechtlich geschützten Werken auf die bisherigen traditionellen Leerträgerformate vorgenommen werden. Hier ist dem Preisüberwacher zuzustimmen. Es entbehrt tatsächlich einer gewissen Logik, wenn bei einer Abnahme der Überspieldauer bei den Kassetten nicht auch die Gerätefaktoren von 0,16 bzw. von 0,34 (Annahme, dass die Geräte bis zu 16 bzw. zu 34 Prozent für das Überspielen verwendet werden) sinken. Diese Faktoren stammen aus einer von den Verwertungsgesellschaften anlässlich des ersten Genehmigungsverfahrens eingereichten Konsumentenstudie der X.________ von 1991 und sind seither nicht mehr erhoben werden. Derselbe Mangel trifft ebenfalls für die von den Verwertungsgesellschaften aufgestellten alternativen Berechnungen zu, die sich auf die gleichen Faktoren abstützen. Dagegen ist die Vermutung nahe liegend, dass bei einem sinkenden Absatz von Leerkassetten auch der Anteil sinkt, zu dem die entsprechenden Aufnahmegeräte für das private Kopieren verwendet werden. Obwohl hierzu neuere Zahlen fehlen, ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Geräte heute vermehrt für das Abspielen bereits bespielter Kassetten Verwendung finden, da ja die entsprechenden Preise gemäss Preisüberwacher tendenziell eher gesunken sind.

Die von den Verwertungsgesellschaften anbegehrte Erhöhung der Vergütungen stützt sich im wesentlichen auf die höheren Geräteamortisationskosten und insbesondere auf die gesunkene jährliche Überspieldauer der Kassetten ohne dass der entsprechende Überspielfaktor der Aufnahmegeräte überprüfte worden wäre. Wollte man der Logik der Verwertungsgesellschaften folgen, so würde dies bedeuten, dass je weniger Stunden die Geräte pro Jahr für das urheberrechtlich relevante Kopieren verwendet werden, desto grösser fallen - wegen des gleichbleibenden Überspielfaktors - die Geräteamortisationskosten ins Gewicht. So würde beispielsweise bei einem angenommenen Rückgang der verkauften Audio-Leerträger auf 2,8 Mio. Stunden die jährliche Überspieldauer auf eine Stunde pro Gerät absinken und gleichzeitig die Geräteamortisationskosten auf zwölf Franken ansteigen. Da diese Begründung nicht plausibel erscheint, kann die Schiedskommission - ohne

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 27 entsprechend aktualisierte Studie zu dieser Frage - der anbegehrten Erhöhung der Vergütungen nicht zustimmen. Zudem geht es hier in der Regel um traditionelle Leerkassetten, bei denen die Herstellung digitaler Kopien bzw. die neuen Kompressionstechniken nur eine untergeordnete Rolle spielen dürften.

9. Die Verwertungsgesellschaften gehen davon aus, dass die von ihnen neu vorgelegten Vergütungen angemessen sind, zumal die Regelhöchstwerte von 10 Prozent für Urheberrechte und 3 Prozent für verwandte Schutzrechte nicht ausgeschöpft würden. Die Nutzerverbände dagegen erachten die angestrebten Vergütungen als unangemessen, da die Erhöhung eines bereits bestehenden Tarifs nicht einfach damit gerechtfertigt werden könne, dass der gesetzlich zulässige Rahmen noch nicht ausgeschöpft sei.

Die Berücksichtigung der Ballettregel (Art. 60 Abs. 1 Bst. b URG) und der pro-rata-temporis Regel (Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG) im bisherigen Ausmass ist unter den Tarifparteien nicht bestritten. Damit reduzieren sich die maximalen Prozentsätze für Leer-Tonträger auf 8,8 Prozent für Urheberrechte und 2,82 Prozent für die verwandten Schutzrechte (Total 11,62 Prozent) und bei den Leer-Tonbildträgern auf 8,73 Prozent respektive 2,91 Prozent (Total 11,64 Prozent). Sowohl die Verwertungsgesellschaften wie auch die Nutzerorganisationen gehen bei ihren jeweiligen Berechnungen von einem Prozentsatz von 6,7 Prozent für Audiokassetten und von 9,13 Prozent für Videokassetten aus und bewegen sich damit gestützt auf ihre Berechnungen innerhalb der maximal zulässigen Prozentsätze.

Im Entscheid vom 21. Dezember 1993 hat sich die Kommission nicht auf konkrete Vergütungssätze festgelegt. Diese haben sich vielmehr aus verschiedenen Faktoren, wie im wesentlichen auch aus einem Vergleich mit den im Ausland erhobenen Leerkassettenabgaben ergeben. Die Schiedskommission hat damals aber auch festgestellt (vgl. Ziff. II/7d), dass das private Überspielen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Bst. b URG eine unübersehbare Anzahl von Werken betrifft, die namentlich im audiovisuellen Bereich von komplexer Natur sind und dass davon verschiedene Kategorien von Rechtsinhabern betroffen sind. Sie vertrat daher die Auffassung, dass für einfacher strukturierte Werke und

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 28 Leistungen mit einer geringeren Anzahl von Berechtigten von einem tieferen Vergütungssatz auszugehen ist als bei komplexeren Schutzgegenständen mit urheber- sowie leistungsschutzrechtlichen Komponenten und einer grossen Anzahl von Berechtigten. Daher hielt sie es für zulässig, für Videokassetten eine höhere Vergütung vorzusehen als für Audiokassetten, obwohl eigentlich kostenmässig kein grosser Unterschied zwischen dem Video- und dem Audiobereich bestanden. Diese Differenzierung zwischen Ton- und Tonbild-Kassetten erreichen die Verwertungsgesellschaften in ihrer Tarifeingabe dadurch, dass sie die Beibehaltung der bisherigen Prozentsätze vorsehen. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden.

Im gleichen Entscheid (vgl. Ziff. II/8) hat sich die Kommission zudem nicht grundsätzlich gegen eine stufenweise Annäherung an die Grenzwerte ausgesprochen. Für eine Annäherung an die maximal möglichen Sätze, die aufgrund der obigen Erwägungen neu zu ermitteln sind, müssen aber zusätzlich besondere Gründe vorliegen. Nur das Bestreben der Verwertungsgesellschaften nach höheren Vergütungen reicht für sich allein jedenfalls nicht aus. Allerdings hat die Schiedskommission eine Erhöhung der Vergütung bei der Audio- Leerkassette um 12,1 Prozent und bei der Video-Leerkassette um 21,7 Prozent ohnehin als unangemessen abgelehnt (vgl. vorne Ziff. 8). Dagegen liegen die bisherigen Vergütungen sowohl im Audio- (Fr. 0.33) wie auch im Videobereich (Fr. 0.46) unterhalb der gemäss den Berechnungen der Nutzer maximal möglichen Vergütungen (Fr. 0.42 bzw. Fr. 0.50 pro Stunde Aufnahmedauer) und dürften damit auch weiterhin angemessen sein.

10. Im vorne zitierten Entscheid zur Leerkassettenvergütung (Ziff. 7a) ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass auch die Tragbarkeit der Vergütung für die Werknutzer bzw. Schuldner grundsätzlich bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Tarifs zu berücksichtigen ist (E. 12a, S. 56). Der Preisüberwacher bezeichnet zumindest die geltenden Ansätze als wirtschaftlich tragbar für die Nutzer. So seien die Haushalte im Jahr 2000 für das Überspielen auf Audiokassetten mit durchschnittlich etwas mehr als einem Franken, und für das Überspielen auf Videokassetten mir rund drei Franken belastet worden. Auch die Kommission geht davon aus, dass die wirtschaftliche Tragbarkeit der Vergütungen in der

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 29 bisherigen Höhe durchaus gegeben ist, zumal der Rückgang im Verkauf von Leerkassetten eher auf die neu aufgekommenen digitalen Träger zurückzuführen sein dürfte als auf die Urheberrechtsvergütung.

Dem Preisüberwacher ist auch insofern zuzustimmen, dass eine Erhöhung der Ansätze im GT 4a keinesfalls gerechtfertigt wäre, um allenfalls gegenwärtig schwindende Gesamteinnahmen bei den klassischen Leerkassetten auszugleichen, da eine allmähliche Verlagerung von diesen Leerkassetten auf digitale Leerträger nicht auszuschliessen ist. Gegenwärtig kann denn auch nicht beurteilt werden, wie sich die künftigen Einnahmen bei den neuen digitalen Ton- und Tonbildträgern auswirken werden.

11. Sowohl die Verwertungsgesellschaften wie auch die Nutzerorganisationen verweisen auf die im Ausland erhobenen Leer-Kassettenvergütungen. Der Preisüberwacher empfiehlt gestützt auf diese Auslandsvergleiche die Beibehaltung der bisherigen Vergütungen.

Die Schiedskommission hat 1993 mangels eigener Erfahrungswerte dem Vergleich mit dem Ausland eine wesentliche Bedeutung zugemessen und das Bundesgericht hat diesen Vergleich angesichts des weiten Beurteilungsspielraums der Kommission nicht im vornherein als bundesrechtswidrig bezeichnet (E. 11e, S. 54). Im Gegensatz zu 1993 liegen nun aber eigene Erfahrungswerte vor, auf die abgestellt werden kann. Dem Auslandsvergleich kommt somit nicht mehr dieselbe Gewichtung zu. Immerhin zeigen die von den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerorganisationen gelieferten Zahlen, dass auch die bisherigen Vergütungen innerhalb der Spannweite in anderen europäischen Ländern liegen. Der Vergleich mit dem Ausland rechtfertigt jedenfalls für sich allein noch keine Erhöhung der Vergütungen, da die bisherige Vergütung für die Audiokassette mit dem europäischen Durchschnitt in etwa stand hält, während diejenige für die Videokassette etwas unterhalb des von den Verwertungsgesellschaften berechneten europäischen Durchschnitts liegt.

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 30 Aufgrund der obigen Erwägungen gelangt die Schiedskommission zur Auffassung, dass unter den gegebenen Umständen sowie der Sach- und Beweislage weder genügend Gründe für eine Heraufsetzung der Leerkassettenvergütung noch für eine Senkung gegeben sind und die bisherigen Ansätze als angemessen zu betrachten sind. Im übrigen entspricht der Aufbau im wesentlichen dem bisherigen Tarif.

12. Die Nutzerverbände halten eine Tarifdauer von drei Jahren angesichts der degressiven Entwicklung des Marktes für zu lange. Auch im Hinblick auf die Zusammenführung mit allfälligen weiteren Tarifen zur Erfassung von Leerträgern wünschen sie eine kürzere Tarifdauer.

Grundsätzlich muss die Schiedskommission auch prüfen, ob die Leerkassettenvergütung gemäss Art. 60 Abs. 2 URG dem gesetzlichen Anspruch des einzelnen Berechtigten auf eine angemessene Entschädigung gerecht wird. Diese Prüfung ist aber in diesem Fall insofern erschwert, als davon auszugehen ist, dass gewisse Mindereinnahmen der Berechtigten durch allfällige künftige Einnahmen bei den digitalen Leerträgern kompensiert werden. Die vorgesehenen neuen Tarife für diese Art von Leerträgern liegen aber noch nicht vor, weshalb eine abschliessende Überprüfung gegenwärtig unterbleiben muss. Deshalb gelangt auch die Schiedskommission zur Auffassung, dass eine kürzere Geltungsdauer vorzuziehen ist. Dies erhöht auch die Möglichkeit, die vorgesehenen neuen Tarife möglichst rasch mit dem bisherigen Tarif zu koordinieren, was letztlich auch die künftige Zusammenführung der Tarife erleichtert, welche sich auf Art. 20 Abs. 3 URG stützen. Angesichts des Umstandes, dass die Parteien hinsichtlich der neuen Tarife bereits in der Verhandlungsphase sind, wird daher einer einjährigen Tarifdauer der Vorzug gegeben.

13. Da die Schiedskommission Änderungen am von den Verwertungsgesellschaften vorgelegten Tarif vorgenommen hat, erhalten die Parteien abschliessend noch Gelegenheit, sich gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG und Art. 15 URV dazu zu äussern.

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 31 Auf Wunsch der Verwertungsgesellschaften und im Einvernehmen mit den Nutzerverbänden ist die Schiedskommission damit einverstanden, dass sich der GT 4a automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, falls beide Tarifparteien im Frühjahr 2002 mit einer solchen Verlängerung einverstanden sind.

Die Spruchkammer beschliesst somit, den GT 4a in der Fassung vom 19. Juni 2001 mit Änderungen zu genehmigen. Die Vergütungen bleiben in der bisherigen Höhe gemäss Ziff. 5.1. des GT 4, d.h. für Leer-Tonträger auf Fr. 0.33 und für Leer-Tonbildträger auf Fr. 0.46 pro Stunde Aufnahmedauer. Zudem wird die Gültigkeitsdauer grundsätzlich auf ein Jahr verkürzt mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr.

14. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif 4a (Leerkassettenvergütung) wird in der Fassung vom 19. Juni 2001 mit folgenden Änderungen genehmigt: a) Ziff. 5.1: Die bisherigen Vergütungen für Leer-Tonträger (Fr. 0.33) und für Leer-Tonbildträger (Fr. 0.46) sind beizubehalten. b) Ziff. 10.1: 'Dieser Tarif gilt vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002. Er verlängert sich automatisch bis zum 31. Dezember 2003, falls die Tarifpartner bis zum 30. April 2002 ihr Einverständnis dazu erklärt haben.'

2. Den am GT 4a beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, Suiss- image und Swissperform werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2'200.00

ESchK CAF Beschluss vom 12. November 2001 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 32 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 3'178.10 total Fr. 5'378.10 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.

3. Schriftliche Mitteilung an: - die Mitglieder der Spruchkammer - ProLitteris, Zürich - Société suisse des auteurs (SSA), Lausanne - SUISA, Zürich - Suissimage, Bern - Swissperform, Zürich - DUN, v.d. Herrn Dr. P. Mosimann, Basel - Economiesuisse, Zürich - SWICO, v.d. Herrn RA A. Brunner, Zürich - den Preisüberwacher

4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.*

Eidg. Schiedskommission für die

Verwertung von Urheberrechten

und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin: Der Sekretär:

D. Wüthrich-Meyer A. Stebler

* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.