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62-2025-017-02

Strafverfügung der ESBK vom 4. Februar 2026 im Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)

Esbk · 2026-02-04 · Deutsch CH
Sachverhalt

grundsätzlich (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 2.3). 34 A. hielt dabei fest, dass er anerkenne, dass «im Vereinslokal ein Spielautomat aufgestellt war». Ihm sei bewusst, «dass dies rechtlich nicht zulässig» sei. Er ersuche jedoch um die Be- rücksichtigung der nachfolgenden Umstände.

6/26 ESBK-A-93013501/1 35 A. führte aus, dass es sich «um einen privaten Verein, der nicht öffentlich zugänglich» bzw. «ausschliesslich für Mitglieder» zugänglich gewesen sei, handle. 36 Die «Einnahmen aus dem Gerät» seien «nicht für den persönlichen Gewinn bestimmt» gewe- sen. Die Einnahmen hätten ausschliesslich für gemeinsame Vereinsaktivitäten und Anlässe der Mitglieder verwendet werden sollen. Es seien «keine Gewinnauszahlungen an Spieler oder Dritte» erfolgt. 37 Er, A., befinde sich «derzeit in einer äusserst schwierigen finanziellen Lage», weshalb die festgelegte Ersatzforderung von CHF 7'949.00 für ihn untragbar sei und in «keinem Verhält- nis zum tatsächlichen Sachverhalt» stehe. 38 A. ersuche daher um Prüfung der Verhältnismässigkeit der ausgesprochenen Sanktionen, weiter sei «eine mögliche vollständige Aufhebung in Erwägung zu ziehen». Sollte Letzteres nicht möglich sein, ersucht er, A., «um eine angemessene Reduktion der Ersatzforderung so- wie der Verfahrenskosten». Er ersuche ebenso um die Vereinbarung einer Ratenzahlung, welche seiner finanziellen Situation entspreche. 39 Er, A., betone ausdrücklich, «dass kein gewerbsmässiges oder betrügerisches Verhalten» vorgelegen habe. Es handle sich vielmehr um «ein Missverständnis bezüglich der rechtlichen Zulässigkeit im Rahmen eines privaten Vereins. Zur weiteren Klärung könne er, A., einen Brief der Mitglieder vorlegen, welcher bestätige, dass von den insgesamt vier Personen, die sich für die Teilnahme am Spiel interessiert hätten, allesamt informiert und einverstanden ge- wesen seien, dass das Geld für eigene Anlässe verwendet würde. 40 A. beantragte sinngemäss die Einstellung des Verfahrens. Eventualiter beantragte er die An- passung der Sanktion seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend. 41 Auf die in der Einsprache vorgebrachten Einwände der beschuldigten Person wird – wo nötig

– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.1 Beweisgrundsätze 42 Bei bestrittenen Sachverhalten gilt der Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» («in du- bio pro reo»). Das bedeutet: Eine beschuldigte Person gilt so lange als unschuldig, bis ihre Schuld gesetzlich nachgewiesen ist (Art. 8 und 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; vgl. auch Urteile BGer 1P.587/2003 E 7.2 und 1P.437/2004 E 4.2 f.; Pra 91[2002] Nr. 2 und Nr. 180; BGE 120 Ia 31 E 2b). 43 Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich die urteilende Behörde nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklä- ren darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so ver- wirklicht hat. Die Überzeugung der urteilenden Behörde muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht die urteilende Behörde von der für die beschuldigte Person günstigeren Sach- lage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Hierbei genügen jedoch bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht. Nur wenn erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat, wie er vorgeworfen ist, ist die beschuldigte Person freizusprechen (vgl. hierzu ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 11 ff.).

7/26 ESBK-A-93013501/1 44 Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismit- teln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht der urteilenden Behörden notwen- digen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem re- levante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E 2.2; 144 IV 345 E 2.2.3.1 f). 45 Die urteilende Behörde folgt bei ihrer Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Sie beurteilt die erhobenen Beweise nach ihrer eigenen, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte oder Beweisführungen der Verfahrensbeteiligten gebunden. 46 Unterschieden wird dabei zwischen subjektiven («persönlichen») Beweismitteln – also Aussa- gen von Personen, die über selbst wahrgenommene Tatsachen berichten (Zeugen, Aus- kunftspersonen, Beschuldigte) – und objektiven («sachlichen») Beweismitteln wie beispiels- weise Urkunden, Videoaufzeichnungen und -aufnahmen, Auswertungen von Datenträger (Mobiltelefone, Geschäftscomputer) sowie technische Analysen von Spielautomaten. Ent- scheidend ist dabei nicht die Anzahl oder die Art der Beweismittel, sondern allein deren Über- zeugungskraft. Ob eine Tatsache als bewiesen gilt, entscheidet die Behörde nach ihrer freien Überzeugung. 47 Die urteilende Behörde darf ihre Entscheidung auch auf Indizien stützen. Dabei handelt es sich um Hilfstatsachen, die – sofern sie selbst nachgewiesen sind – Rückschlüsse auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache zulassen. Ein überzeugender Indizienbeweis begründet eine der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Vermutung dafür, dass die nicht direkt bewiesene Haupttatsache vorliegt. Der Indizienbeweis ist dabei dem direkten Be- weis gleichgestellt (BGE 143 IV 361; Urteile BGer 6B_360/2016 E 2.4 und 6B_332/2009 E 2.3, je mit Hinweisen). 48 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der urteilenden Behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). 2.2 Beweismittel 2.2.1 Objektive Beweismittel 49 Als objektive Beweismittel liegen die Feststellungen der Kantonspolizei ..., welche anlässlich der Kontrolle vom 25. Oktober 2024 dokumentiert wurden, sowie der Bericht zur technischen Untersuchung «U64377» vom 1. September 2025, inkl. dazugehörige Referenzberichte und Beilagen vor. 50 Auf eine abschliessende inhaltliche Zusammenfassung der objektiven Beweismittel wird ver- zichtet und es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzel- nen Beweismittel eingegangen. 2.2.2 Subjektive Beweismittel 51 Als subjektive Beweismittel liegen die persönlichen Angaben von A. vor. 52 Der Inhalt der subjektiven Beweismittel wird in der Folge zusammengefasst auf das Wesentli- che beschränkt. Auf die vollständige Wiedergabe sämtlicher Aussagen wird dabei verzichtet. In diesem Zusammenhang wird auf die vollständigen Verfahrensakten verwiesen.

8/26 ESBK-A-93013501/1 2.3 Unbestrittener Sachverhalt 53 Der Sachverhalt gilt im Wesentlichen als unbestritten. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 hielt A. ausdrücklich fest, dass er anerkenne, dass «im Vereinslokal ein Spielautomat aufge- stellt war». Ihm sei bewusst, «dass dies rechtlich nicht zulässig» sei. 2.4 Bestrittener Sachverhalt 54 A. weist jedoch darauf hin, dass es sich um einen privaten Verein gehandelt habe, welcher nicht öffentlich bzw. ausschliesslich für Mitglieder zugänglich gewesen sei. Weiter seien die «Einnahmen aus dem Gerät nicht für den persönlichen Gewinn bestimmt gewesen. Die Ein- nahmen hätten ausschliesslich für gemeinsame Vereinsaktivitäten und Anlässe der Mitglieder verwendet werden sollen. Es seien «keine Gewinnauszahlungen an Spieler oder Dritte» er- folgt. 2.5 Erstellter Sachverhalt 55 Angesichts seiner Rolle als … des Lokals ..., ist an sich von einer … seitens A. auszugehen. Somit trägt Letzterer grundsätzlich die Verantwortung für die Vorgänge in den von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten. 56 Innerhalb besagter Lokalräumlichkeiten bot A. das Geldspielgerät U64377, inklusive qualifi- zierter Spielbankenspielplattform, gegenüber Dritten an. Dass das Gerät angeboten und durch Dritte benutzt wurde, gilt seitens A. auch nicht als bestritten. So gab er gegenüber der Polizei mündlich an, dass er, A., jeweils bei Spielende beigezogen werde, den Punktestand vom Gerät ablese und dem Spieler sodann einen Gutschein mit dem entsprechenden Punk- testand ausstelle. Ebenfalls war er in Besitz der entsprechenden Geräteschlüssel. A. fun- gierte somit, übereinstimmend mit seinen eigenen Angaben, als Geräteverantwortlicher vor Ort. Von letzterer Annahme geht die Strafverfolgungsbehörde schliesslich klar aus: Es gilt als erstellt, dass A. die … sowie die Verantwortung für das fragliche Geldspielgerät innehatte. 57 An dieser Stelle gilt darauf hinzuweisen, dass das Geldspielgerät, laut der technischen Aus- wertung, überwiegend jeweils freitags, samstags und sonntags in Betrieb stand. An jenen Wochentagen wurden täglich zahlreiche Einzahlungen getätigt. Aus dem Polizeirapport vom

28. Januar 2025 ergibt sich weiter, dass A. beruflich als … tätig ist. Dieser Umstand korre- spondiert insofern mit der Tatsache, dass A. das Vereinslokal ... wohl entsprechend an den Wochenendtagen geöffnet hatte und konsequenterweise das Geldspielgerät jeweils, während diesem Zeitfenster zur Verfügung stand bzw. benutzt wurde. 58 Gemäss technischer Analyse stand das Geldspielgerät U64377 in der Zeit vom 14. Juni 2024 bis zum 26. Oktober 2024 in Betrieb. Dabei wurde durch den Gerätebetrieb ein Gewinn von CHF 7’949.00 erzielt. Im Zeitpunkt der Polizeikontrolle vom 25. Oktober 2024 wies das Gerät zudem einen Kasseninhalt von gesamthaft CHF 1'330.00 auf. Dieser Umstand, wonach in- nerhalb des jüngsten Betriebszeitraums eine derart hohe Summe eingegeben wurde, steht im Widerspruch mit der (Schutz-)Behauptung von A., wonach nur er und sein Sohn auf dem Ge- rät gespielt hätten. Viel wahrscheinlicher ist, dass insbesondere Drittpersonen diese Spielein- sätze geleistet haben. Es erscheint zudem höchst unwahrscheinlich, dass Spieleinsätze in dieser Grössenordnung eingesetzt werden, die Spielenden jedoch daraus keine Gegenleis- tung oder Gewinn erhoffen. Die Strafverfolgungsbehörde erachtet daher als erstellt, dass A. das Geldspielgerät Dritten zum Spiel angeboten hat.

9/26 ESBK-A-93013501/1 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Anwendbares Recht und Straftatbestand 59 Die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung wird durch das BGS geregelt (Art. 1 Abs. 1 BGS). 60 Gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS macht sich strafbar, wer vorsätzlich, ohne die dafür nötigen Konzessionen, Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. 3.2 Objektiver Tatbestand 61 Der objektive Tatbestand von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS umfasst folgende Ele- mente: - Das Tatobjekt sind Spielbankenspiele; - Die Tathandlung liegt im Durchführen, Organisieren oder Zurverfügungstellen solcher Spiele; - Des Weiteren müssen die hierfür nötigen Konzessionen fehlen. 3.2.1 Spielbankenspiele 62 Am 1. Januar 2019 trat das neue Geldspielgesetz in Kraft und ersetzte das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52). Im Geldspielgesetz ist nicht mehr von «Glücksspielen», sondern von «Spielbanken- spielen» die Rede. 63 Spielbankenspiele gehören zu den Geldspielen. Gemäss Artikel 3 Buchstabe a BGS handelt es sich bei Geldspielen um Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vor- teil in Aussicht steht. 64 Ein Spielbankenspiel ist gemäss Artikel 3 Buchstabe g BGS wiederum ein Geldspiel, das ei- ner eng begrenzten Anzahl Personen offensteht bzw. an welchem gleichzeitig höchstens 1’000 Spielende teilnehmen können (Art. 3 Verordnung vom 07. November 2018 über Geld- spiele, Geldspielverordnung, VGS, SR 935.511) und bei dem der Spielgewinn nicht ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt (Art. 3 Bst. d BGS, e contrario). Ausgenommen sind zudem Sportwetten (Art. 3 Bst. c BGS) und Kleinspiele (Art. 3 Bst. f BGS). 65 Die 28 automatisierten Spiele Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Ma- gic Colors, Lost Treasure, Babylon Treasure, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic-Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards und Magic Poker wurden mit Verfügung 532-002/03 vom 24. Juni 2015 als Glücksspiele im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG qualifiziert. 66 Das automatisierte Spiel Magic Fruits 4 wurde mit Verfügung 532-003/01 vom 26. Februar 2014 als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert. 67 Die 13 automatisierten Spiele Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami

10/26 ESBK-A-93013501/1 Beach, Mystery Jack und Tetrimania wurden mit Verfügung 512-026/01 vom 4. April 2014 als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert. 68 Das automatisierte Spiel Gold Roulette ist faktisch gleich wie das mit Verfügung Nr. 532- 002/03 vom 24. Juni 2015 qualifizierte Glücksspiel American Roulette und gilt damit als quali- fiziertes Glücksspiel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG. 69 Die vorgenannten automatisierten Spiele wurden mit den Verfügungen Nr. 532-002/03 vom

24. Juni 2015, Nr. 532-003/01 vom 26. Februar 2014 und Nr. 512-026/01 vom 4. April 2014 altrechtlich als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 SBG qualifiziert. Somit ist rechtskräftig erstellt, dass es sich bei diesen Spielen um Geldspiele han- delt, bei denen der in Aussicht gestellte Geldgewinn oder geldwerte Vorteil ganz oder über- wiegend vom Zufall – und jedenfalls nicht vom Geschick der Spielenden – abhängt. Weiter haben alle vorgenannten Spiele gemeinsam, dass immer jeweils nur ein Spieler gleichzeitig an einem Spiel teilnehmen kann. Bei den erwähnten und altrechtlich als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen handelt es sich folglich um Spielbankenspiele im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g BGS. 70 Die Spiele Gold Roulette, Criss Cross 81 und Highway to Hell wurden in den Verwaltungs- strafverfahren Nr. 62-2016-046, 62-2017-135, 62-2018-046, 62-2018-038, 62-2018-083 und 62-2021-018 neurechtlich als Spielbankenspiele, im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g BGS, qualifiziert. 71 Das qualifizierte Spielbankenspiel «Magic Fruits 81», war im Zeitpunkt der Polizeikontrolle am

25. Oktober 2024, in spielbereiter Form auf dem Monitor des Geldspielgeräts U64377 erkenn- bar. 3.2.2 Tathandlungen 72 Tathandlung des Durchführens: Spielbankenspiele führt gemäss Botschaft zum Geldspielge- setz durch, wer Handlungen vornimmt, die mit der konkreten Umsetzung eines Spielbanken- spiels oder mit dem öffentlich Zugänglichmachen desselben in Verbindung stehen (vgl. Bot- schaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498). Wer also in den in sei- nen Verantwortungsbereich fallenden Räumlichkeiten Spielbankenspiele aktiv anbietet, in- dem er namentlich Gäste an Geräten mit Spielbankenspielen spielen lässt, Einsätze entge- gennimmt, Kredite aufbucht oder Gewinne auszahlt, ist massgeblich an der Durchführung von Spielbankenspielen beteiligt und erfüllt die an die Tathandlung gestellten Anforderungen. 73 Tathandlung des Organisierens: Gemäss Botschaft zum Geldspielgesetz umfasst das Orga- nisieren von Spielbankenspielen insbesondere den Aufbau der Struktur, mit welcher die Durchführung eines Spielbankenspiels überhaupt erst ermöglich wird (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498). Jede planende, strukturierende und konstruktive Handlung, welche die Durchführung von Spielbankenspielen ermöglicht, genügt, um die an die Organisationshandlung gestellten Anforderungen zu erfüllen. Wer namentlich einen Raum zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspielen mietet, Geräte mit darauf in- stallierten Spielbankenspielen aufstellt oder einen «Spielraum» herrichtet, ist massgeblich an der Organisation von Spielbankenspielen beteiligt. 74 Tathandlung des Zurverfügungstellens: Gemäss Botschaft zum Geldspielgesetz wird unter «zur Verfügung stellen» unter anderem verstanden, dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt werden oder der gesamte bzw. Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs übernommen oder Einrich- tungen beschafft werden (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl

11/26 ESBK-A-93013501/1 2015 8498 f.). Im Zusammenhang mit dem Vermieten von Räumlichkeiten erfüllt den Tatbe- stand des Zurverfügungstellens bereits, wer in Kauf nimmt, dass jemand die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zwecks illegalen Anbietens und Durchführens von Spielbanken- spielen nutzt (Obergericht des Kantons Aargau, Urteil SST.2023.61 vom 20. Februar 2024). 75 Im vorliegenden Fall gilt A. grundsätzlich als …. In dieser Rolle kommt ihm an sich bereits die Verantwortung als «Zurverfügungsteller», im Sinne der Strafbestimmung von Artikel 130 Ab- satz 1 Buchstabe a BGS, zu. Da aber weiter davon auszugehen ist, dass er selbst das Geld- spielgerät aufgestellt und angeboten hat, erfüllt A. den Tatbestand der Organisation und Durchführung, womit die Tatbestandsvariante der Zurverfügungstellung konsumiert wird. A. war in Besitz des Geräteschlüssels. Das Gerät befand sich in betriebsbereitem Zustand im öf- fentlich zugänglichen Lokal, während A. vor Ort anwesend war. Er gab gegenüber der Polizei an, dass er bei Benutzung des Geldspielgeräts jeweils zum Spielende beigezogen werde, den Punktestand ablesen und dem spielenden Kunden einen entsprechenden Gutschein aus- stellen würde. Dieses Verhalten fällt unter den Tatbestand der Durchführung. A. war zudem nicht bereit Angaben zum Aufsteller des Geräts zu tätigen. Angesichts der … von A. und der Tatsache, wonach er in Besitz der Geräteschlüssel war, ist davon auszugehen, dass A. ebenso das Gerät initial beschafft und aufgestellt hat. Wobei letzteres Verhalten unter den Tatbestand der Organisation fällt. 76 A. machte geltend, dass es sich um einen privaten Verein handle, welcher nicht öffentlich zu- gänglich bzw. nur für Mitglieder zugänglich sei. Dieser Umstand ist an sich als unerheblich zu beurteilen, einerseits angesichts der Tatsache, dass das Lokal zumindest im Zeitpunkt der Polizeikontrolle öffentlich zugänglich war, andererseits ist es ohne entsprechende Konzession ebenso nicht gestattet, in einem geschlossenen Kreis ein konzessionspflichtiges Geldspielge- rät Dritten anzubieten. Entscheidend bleibt allein der Umstand, wonach A. ein konzessions- pflichtiges Geldspielgerät Drittpersonen angeboten hat. Als ebenso unerheblich ist der Ein- wand von A. zu beurteilen, wonach er die Gewinneinnahmen aus dem Betrieb des Geldspiel- geräts für Vereinszwecke eingesetzt habe. 77 A. hielt schliesslich fest, dass «keine Gewinnauszahlung an Spieler oder Dritte» erfolgt sei. Anlässlich der Polizeikontrolle vom 25. Oktober 2024 gab er jedoch gegenüber der Polizei an, dass er jeweils bei Spielende beigezogen und den Punktestand vom Gerät ablesen würde, um dann dem Spielenden einen entsprechenden Gutschein als Gewinn auszustellen. Später gab er wiederum an, dass aufgrund ihrer Spielsucht nur er und sein Sohn das Gerät benutzt hätten. Anschliessend ergänzte A., dass ausser ihm selbst, vier weitere Personen «an der Teilnahme am Spiel» und der Verwendung des Spielgewinns beteiligt gewesen seien. Ange- sichts der Widersprüchlichkeit dürfte die Aussage des Eigengebrauchs als (nachträgliche) Schutzbehauptung zu werten sein. Entsprechend ist davon auszugehen, dass A. das Geld- spielgerät grundsätzlich Dritten angeboten und besagten Dritten auch Spielgewinne bzw. geldwerte Vorteile in Aussicht gestellt und ausgerichtet hat - womit eine tatbestandsmässige Durchführungshandlung vorliegt. 78 Für die Erfüllung des besagten Tatbestands spielt es weiter keine Rolle, in welcher Form die Gewinnauszahlung erfolgte. Entscheidend bleibt der Umstand, wonach der Gewinn in Form eines geldwerten Vorteils besteht. Sowohl eine Auszahlung in Form eines geldwerten Gut- scheins wie auch in Bargeld stellen einen konkreten wirtschaftlichen Wert dar, welcher den Empfänger privat bereichert. 79 Unabhängig davon begründen die qualifizierten Spielbankenspiele der Plattform «Vegas Mul- tigame» an sich ein klares Missverhältnis zwischen dem zu leistenden Geldeinsatz und dem tatsächlichen Unterhaltungswert des Spiels. Die Rechtsprechung unterscheidet derartige Geldspielautomaten von anderen Spielautomaten danach, ob ein Gerät überwiegend zum

12/26 ESBK-A-93013501/1 Spielen um Geld genutzt wird oder leicht dazu verleitet. Zentrales Indiz stellt dabei das Ver- hältnis zwischen Einsatz und Unterhaltungswert dar: Besteht ein klares Missverhältnis, dient das Spiel primär der Erlangung geldwerter Vorteile, verbunden mit dem Risiko rascher, hoher Verluste. Ein zu geringer eigenständiger Unterhaltungswert zeigt sich insbesondere in kurzer Spieldauer und nur geringem Geschicklichkeitserfordernis. Je weniger spielerische Fähigkei- ten gefragt sind, desto eher steht die Aussicht auf Gewinne – und damit die Suchtgefahr – im Vordergrund. Aus diesem Grund erlaubt der Gesetzgeber solche Geräte nur noch in konzes- sionierten Spielcasinos (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5244/2016 vom

27. April 2018 E.5.5). Spielbankenspiele der Plattform «Vegas Multigame» erfordern faktisch kaum spielerische Fähigkeiten, der Spieler ist nach Leistung des Geldeinsatzes nahezu gänz- lich dem automatisierten Spielablauf ausgesetzt. Im Ergebnis steht der Unterhaltungswert der fraglichen Spiele in keinem angemessenen Verhältnis zum erforderlichen Einsatz. Es er- scheint nicht nachvollziehbar, dass Spielende mehrere Franken pro Minute rein zur Unterhal- tung zahlen würden; wahrscheinlicher ist, dass sie primär auf geldwerte Vorteile abzielen bzw. hoffen. 3.2.3 Fehlende Konzession 80 Wer Spielbankenspiele anbieten will, benötigt hierfür eine Konzession. Die Konzession be- rechtigt zum Betrieb solcher Spiele ausschliesslich innerhalb einer Spielbank. Sie kann der Spielbank zusätzlich die Durchführung von Spielbankenspielen im Online-Bereich erlauben (Art. 5 BGS). 81 Es ist offensichtlich, dass es sich beim Vereinslokal ... nicht um eine konzessionierte Spiel- bank im Sinne des Geldspielgesetzes handelt. 82 A. handelte demnach, ohne dass er gesetzlich dazu berechtigt war. Dies wurde durch A. sinngemäss auch anerkannt (vgl. Einsprache vom 24. Oktober 2025). 3.3 Subjektiver Tatbestand 83 Nebst der Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss auch der subjektive Tatbestand gege- ben sein. 84 Nur vorsätzlich begangene Widerhandlungen gegen das BGS sind strafbar (Art. 130 f. BGS i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). 85 Gemäss Artikel 12 Absatz 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt. Ausreichend ist dafür bereits, wenn die Verwirklichung der Tat durch den Täter für mög- lich gehalten und in Kauf genommen wird (Eventualvorsatz). 86 A. brachte vor, dass er falsch informiert worden sei, als er das Gerät gekauft habe. Er habe gewusst, dass «es verboten» sei. Sie hätten aber keine Auszahlungen getätigt und ausser ihm und seinem Sohn habe niemand sonst gespielt. Das sei so gut gewesen, da sie beide so ihre Spielsucht hätten stillen/beheben können und nicht im Casino viel Geld verloren hätten. Sie seien informiert worden, dass es nur in öffentlichen Räumen verboten sei oder wenn sie Auszahlungen tätigen würden. Der Ort, an welchem das Gerät aufgestellt war, sei ein privater Verein und nur für Vereinsmitglieder zugänglich. 87 Wie zuvor erläutert, bot A. innerhalb den unter seiner Verantwortung stehenden Lokalräum- lichkeiten das Geldspielgerät U64377, inklusive qualifizierter Spielbankenspielplattform, ge- genüber Dritten an. Dass das Gerät angeboten und durch Dritte benutzt wurde, bestätigte A. sodann auch selbst. Dass er diesbezüglich seine Aussage wieder änderte und angab, dass nur er und sein Sohn gespielt hätten, ist als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten. Eine

13/26 ESBK-A-93013501/1 direktvorsätzliche Tatbegehung steht in Anbetracht der gesamten Sachverhaltsumstände ausser Frage. 3.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe 88 Schliesslich sind weder Rechtfertigungsgründe – insbesondere keine Notwehr- oder Not- standsituation – noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich und werden auch nicht gel- tend gemacht. 3.5 Schuldspruch 89 A. hat durch seine Handlungen die objektiven und subjektiven Merkmale der Straftat erfüllt und damit tatbestandsmässig gehandelt. Darüber hinaus ist sein Verhalten ebenfalls rechts- widrig und schuldhaft zu beurteilen. 90 A. ist der Organisation und Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür nötigen Konzessionen zu besitzen, gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS schuldig zu spre- chen. 3.6 Antrag auf Verfahrenseinstellung 91 Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen spricht die ESBK A. der Widerhandlung ge- gen die Geldspielgesetzgebung, gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS, schuldig. Entsprechend wird der am 24. Oktober 2025 gestellte Antrag von A. auf Einstellung des Ver- fahrens («eine mögliche vollständige Aufhebung») abgewiesen. 4. Strafzumessung 4.1 Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 92 Für die Strafzumessung gelangen die Bestimmungen der Artikel 47 ff. StGB zur Anwendung (vgl. Art. 2 VStrR). 93 Gemäss Artikel 47 Absatz 1 StGB wird die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemes- sen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtig werden. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unter- scheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Tä- terkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstra- fen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E 6.1.1, mit Hinwei- sen; Urteil BGer 6B_236/2016 E 4.2). 4.2 Strafrahmen 94 Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 BGS werden mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 95 Der Tatbestand der Durchführung, Organisation oder des Zurverfügungstellens von Spielban- kenspielen ohne Konzession (Art. 130 BGS) umfasst ein breites Spektrum an Handlungen: Dieses reicht von der Bereitstellung einfacher Spielutensilien für manuelle Spiele wie

14/26 ESBK-A-93013501/1 Rommé, Okey oder ähnliche, über die Organisation grosser Pokerturniere und das Anbieten von Spielautomaten mit einem oder mehreren Spielbankenspielen, bis hin zum Aufbau und Betrieb ganzer krimineller Strukturen, die an verschiedenen Standorten Spielbankenspiele er- möglichen und teilweise Einnahmen in Millionenhöhe erzielen, wobei in schweren Fällen Arti- kel 130 Absatz 2 BGS hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. 96 Diese Bandbreite innerhalb des Straftatbestands ist bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen. Auch die Botschaft zum Geldspielgesetz hält zutreffend fest, dass nicht je- des illegale Tischspiel gleich schwer zu gewichten ist wie das Aufstellen eines Spielautoma- ten, da letzteres mit einem deutlich höheren Gefahrenpotenzial verbunden ist (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8497). 4.3 Wahl der Strafart 97 Beim Aussprechen einer Strafe wird zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Straf- mass festgesetzt. Bei der Wahl der Strafart wird neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Um- feld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung getragen (BGE 147 IV 241 [Pra 111/2022 Nr. 17]; Urteil BGer 6B_355/2021 E 3.3). 98 Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E 3.6). 99 Bei Tatbeständen, welche parallel Geld- oder Freiheitsstrafe androhen, und in Fällen, bei de- nen diese Strafarten in Konkurrenz treten können – d.h. ab einer Geldstrafe von drei Tages- sätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von drei Tagen und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten – kann die urteilende Behörde ausnahmsweise der Freiheitsstrafe Vorrang geben (BSK VStrR/ GORAN MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 31 f). Die Voraussetzungen hierzu werden in Artikel 41 StGB festgelegt. Demnach kann die urteilende Behörde statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche gebo- ten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhal- ten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die urteilende Be- hörde hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB). 100 Eine positive Notwendigkeitsprognose sollte gemäss herrschender Lehre nur bei (wiederholt) rückfälligen Tätern angenommen werden, welche bereits mit (bedingten und unbedingten) Geldstrafen erfolglos vorbestraft sind (BSK VStrR/ GORAN MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 39a). 101 Vorliegend kann für die der beschuldigten Person vorgeworfenen Widerhandlung gegen das BGS eine Geldstrafe oder eine Freiheitstrafe ausgesprochen werden. Es sind jedoch keine genügenden Hinweise vorhanden, welche die Verhängung einer Freiheitsstrafe als notwendig erscheinen lassen, um die beschuldigte Person von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Weiter bestehen auch keine Hinweise, dass die Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann. Es erscheint vorliegend somit eine Geldstrafe als an- gemessene und zweckmässige Sanktion. 4.4 Strafmass 4.4.1 Tatkomponente 4.4.1.1 Objektive Tatschwere 102 Die objektive Tatschwere umfasst die Art, wie die Tat nach aussen in Erscheinung tritt und deren strafrechtliche Bewertung. Zentrale Kriterien für die Bestimmung der objektiven

15/26 ESBK-A-93013501/1 Tatschwere sind die Art und Weise der Tatbegehung und die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsgutes (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 77 ff., 89 ff., 96 ff.). Die Strafbestimmungen der Artikel 130 ff. BGS sollen die Einhal- tung der im BGS enthaltenen Bestimmungen durchsetzen und einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Geldspiels (Art. 2 Bst. a BGS) gewährleisten. Primäres geschütztes Rechtsgut ist somit die öffentliche Gesundheit. 103 Im Vordergrund steht hierbei die Gefahr der Spielsucht. Es handelt sich dabei um eine psy- chische Störung, welche wie die Alkohol- und die Drogensucht unter den Abhängigkeitser- krankungen aufgeführt wird und gravierende Folgen mit sich bringen kann. Abgesehen von den negativen Folgen für die Volkswirtschaft sind die Konsequenzen für die Spielsüchtigen und deren Familien verheerend. Die Spieler verlieren innert kurzer Zeit teilweise immense Geldbeträge, was nicht selten zu hohen Verschuldungen führt. Innerfamiliäre Beziehungen werden genauso beeinträchtigt wie die persönliche Entwicklung der einzelnen Familienmit- glieder. Zudem sind Spielsüchtige nicht selten von einem erhöhten Risiko für Suizid und Ar- beitslosigkeit betroffen. Nicht zu bagatellisieren ist auch der teilweise sehr verwerfliche Ver- wendungszweck der mit dem Anbieten illegaler Spielangebote erwirtschafteten Gewinne. Nicht selten fliessen diese nämlich in die Finanzierung von Schwerstkriminalität wie Men- schenhandel, Förderung der Prostitution, Betäubungsmittelhandel und Terrorismusfinanzie- rung. 104 Dieser zentrale Schutzgedanke des Geldspielgesetzes findet seinen Niederschlag unter an- derem auch in den Strafbestimmungen. Durch das BGS wurden die Strafbestimmungen des SBG verschärft. So gibt es im Bereich der Spielbankenspiele keinen dem Artikel 56 Absatz 1 SBG entsprechenden Übertretungstatbestand mehr, sondern nur noch das Vergehen nach Artikel 130 Absatz 1 bzw. das Verbrechen nach Artikel 130 Absatz 2 BGS. Mit dieser Ver- schärfung der Strafandrohungen wird unter anderem das Ziel verfolgt, die präventive Wirkung der strafrechtlichen Sanktionen zu verstärken, um so eine wirksamere Bekämpfung von ille- galen Spielen zu erreichen. Es ist Aufgabe der ESBK, diesen gesetzgeberischen Willen um- zusetzen. 4.4.1.1.1 Anzahl der Spielgeräte 105 Erster Ausgangspunkt für die Beurteilung, in welchem Mass das Rechtsgut gefährdet wurde, ist somit die Anzahl der zum Spiel angebotenen Geldspielgeräte. 106 A. hat in seinem Lokal während rund zwei Monaten ein Tischgerät mit der Spielplattform «Ve- gas Multigame» aufgestellt und betrieben. Auf dieser Spielplattform können die Spielenden zwischen insgesamt 43 als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen auswählen. Zusätzlich wurde den Spielenden mindestens drei verschiedene Spielarten (Wal- zenspiele, Roulette, Kartenspiele) angeboten. Geräte mit einem multiplen Spielangebot und mehreren Spielarten haben ein wesentlich höheres Suchtpotential und sind damit bedeutend sozialschädlicher als klassische Spielautomaten mit nur einem Spiel, zumal sie die Spielen- den infolge ihrer Spielvielfalt zu einer längeren Spieldauer verleiten. Insofern lassen sich mit moderner Computertechnik dutzende klassische Spielautomaten durch ein Gerät ersetzen. Mit dem Anbieten eines Geldspielgeräts mit 43 Glücksspielen bzw. «Glücksspielautomaten» hat A. einer Vielzahl von Personen ein illegales Spielangebot zugänglich gemacht und sie so den Gefahren der Spielsucht ausgesetzt, was sich erschwerend auf die objektive Tatschwere auswirkt.

16/26 ESBK-A-93013501/1 4.4.1.1.2 Aufstelldauer 107 Nebst der Anzahl der Spielgeräte ist auch die Dauer, während welcher die Geräte zum Spiel angeboten wurde, massgebend für das Ausmass der Gefährdung und somit auch für die ob- jektive Tatschwere (HANS MATHYS, a.a.O., N 98). Durch eine längere Aufstelldauer wird ein potenziell grösseres Publikum dem illegalen Spielangebot ausgesetzt und somit das Risiko, dass sich die dem Glücksspiel inhärenten Gefahren verwirklichen, erhöht. Auch die mit dem illegalen Spielangebot erwirtschafteten Gewinne sind umso höher, je länger ein solches An- gebot zugänglich ist. Dementsprechend ist auch der vom Gemeinwesen zu tragende finanzi- elle Schaden grösser. Wird ein Spielangebot über eine überdurchschnittlich lange Zeit ange- boten, wirkt sich dies deshalb verschuldenserhöhend aus. 108 Die Deliktsdauer von (abgerundet) zwei Monaten ist nicht als überdurchschnittlich lange zu bezeichnen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass A. seine illegale Tätigkeit nicht freiwillig auf- gab, sondern allein durch das Eingreifen der Polizei gestoppt wurde. Angesichts der verhält- nismässig kurzen Aufstelldauer erfolgt dennoch kein straferhöhender Zuschlag. 4.4.1.1.3 Verschuldensprädikat 109 Das objektive Tatverschulden von A. ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrah- mens als sehr leicht bis leicht zu bezeichnen und somit im unteren Bereich anzusiedeln (30 Strafeinheiten). 4.4.1.2 Subjektive Tatschwere 110 Die Tatkomponente umfasst nebst der objektiven auch die subjektive Tatschwere. Es geht um die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Diesbezüglich sind insbesondere auch die Beweggründe des Täters (Art. 47 Abs. 2 StGB) wie auch seine krimi- nelle Energie entscheidende Kriterien (HANS MATHYS, a.a.O., N 142 ff.). 4.4.1.2.1 Beweggründe 111 Grundsätzlich wirken sich die Beweggründe für eine Tat umso mehr verschuldenserhöhend aus, je verwerflicher diese sind. Umgekehrt ist das subjektive Verschulden geringer bei ethisch wertvollen Beweggründen (HANS MATHYS, a.a.O., N 144). 112 Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten A. verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. 113 Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist anzumerken, dass weder besonders achtens- werte noch besonders verwerfliche Beweggründe vorliegen, so dass das objektive Verschul- den hierdurch keine Korrektur nach oben oder unten erfährt. 4.4.1.2.2 Kriminelle Energie 114 Jede vorsätzliche Straftat offenbart im Grundsatz eine gewisse kriminelle Energie beim Täter. Für die Strafzumessung entscheidend ist, wie gross diese Energie ist. Je konsequenter und zielstrebiger ein Täter sein Ziel verfolgt und je grösser sein Aufwand zur Tatbegehung in zeit- licher und materieller Hinsicht ist, desto grösser ist der strafrechtliche Vorwurf, dem sich der Täter aussetzt. Die Intensität der kriminellen Energie, welche in die Tatbegehung investiert wird, ist somit für die Beurteilung des Verschuldens von zentraler Bedeutung (HANS MATHYS, a.a.O., N 148).

17/26 ESBK-A-93013501/1 115 Im vorliegenden Fall befand sich das Gerät betriebsbereit in einem Nebenraum des Lokals aufgestellt. Das Lokal wiederum war öffentlich zugänglich. A. leistete somit keinen besonde- ren Aufwand, um sein illegales Handeln von den Behörden zu verheimlichen. Seine kriminelle Energie ist angesichts der Gesamtumstände als gering zu beurteilen, womit keine Straferhö- hung erfolgt. 4.4.1.3 Hypothetische tatbezogene Strafe/ Einsatzstrafe 116 Die vorstehend genannten verschuldensrelevanten Umstände lassen die Festlegung einer Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten als angemessen erscheinen. 4.4.2 Täterkomponente 117 Gemäss geltender Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen grundsätzlich automatisch strafer- höhend aus. In welchem Mass eine Vorstrafe zu einer Straferhöhung führt, ist von der urtei- lenden Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob die Vorstrafe einschlägig ist oder ob sie andere Bereiche betrifft, wie lange die Vorstrafe zurück- liegt und wie geringfügig bzw. wie schwer die Vorstrafe ausgefallen ist. Nicht weit zurücklie- gende, einschlägige Vorstrafen können deshalb stark straferhöhend ins Gewicht fallen. Dage- gen wirken sich nicht einschlägige, weit zurückliegende Vorstrafen nur in begrenztem Rah- men straferhöhend aus (HANS MATHYS, a.a.O., N 320 ff.). Im Gegensatz dazu wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich neu- tral aus und führt nicht zu einer Strafminderung (HANS MATHYS, a.a.O., N 328). 118 Gemäss Auszug vom 3. November 2025 gilt A. wie folgt im Strafregister verzeichnet: - Urteil 1: Mit Entscheid vom 12. Juni 2015 («D-8/2014/4807») verurteilte die Staatsan- waltschaft …, wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (SVG) zu einer Busse von CHF 200.00 und gemeinnütziger Arbeit von 240 Stunden. - Urteil 2: Mit Entscheid vom 5. März 2018 («C-/2016/5523») verurteilte die Staatsan- waltschaft …, wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen die Strafgesetz- (StGB) und Strassenverkehrsgesetzgebung (SVG), zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu CHF 30.00, sowie zu einer Busse von CHF 100.00. - Urteil 3: Mit Entscheid vom 7. Januar 2019 («GG180030») verurteilte das Bezirksge- richt …, wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (SVG), zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00. 119 Bei sämtlichen vorgenannten Urteilen handelt es sich um nicht-einschlägige Vorstrafen im Bereich der Strassenverkehrs- (SVG) und Strafgesetzgebung (StGB), welche im vorliegen- den Urteilszeitpunkt mehr als fünf Jahre zurückliegen. Da es sich dennoch um gesamthaft drei Vorstrafen aus demselben Deliktsbereich handelt, muss auf eine gewisse Unbelehrbar- keit des Beschuldigten geschlossen werden. Daher erscheint ein straferhöhender Zuschlag von fünf Strafeinheiten als dennoch angemessen. 120 Andere straferhöhende oder strafmindernde Gründe sind im Rahmen der Täterkomponente nicht ersichtlich. 4.4.3 Einsatzstrafe 121 Nach Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Sanktion im Umfang von 35 Strafeinheiten als angemessen.

18/26 ESBK-A-93013501/1 4.5 Strafmilderungsgründe Strafmilderungsgründe wie etwa eine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder eine über- lange Verfahrensdauer sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. 4.6 Tagessatzhöhe 122 Ein Tagessatz beträgt nach Artikel 34 Absatz 2 StGB mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Die urteilende Behörde bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermö- gen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum (Urteil BGer 6B_712/2017 E 5.). 123 Mit Schlussprotokoll vom 5. September 2025 erhielt A. die Gelegenheit, mittels des beigeleg- ten Formulars, Stellung zu seinen persönlichen bzw. finanziellen Verhältnissen zu beziehen. A. retournierte das entsprechende Formular jedoch nicht und tätigte somit keine eigenen An- gaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. 124 Verweigert die beschuldigte Person die Auskunft über ihre finanzielle Lage, sind verhältnis- mässige Nachforschungen zu tätigen, z.B. Lohnauskunft beim Arbeitgeber oder Steueraus- kunft (vgl. Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz SSK, Leitfaden zum Formular Ta- gessätze, letzte Anpassung per 23. November 2023). Aus diesem Grund zog das Sekretariat der ESBK rechtshilfeweise bei der Gemeinde …, Steuerabteilung, die Steuerdaten betreffend A. bei. 125 Mit Eingabe vom 16. April 2025 teilte die Gemeinde …, Steuerabteilung, schriftlich mit, dass A. das letzte Mal im Jahr 2019 eine Steuererklärung eingereicht habe. Aus diesem Grund traf die Steuerabteilung zuletzt am 6. November 2024 einen Einschätzungsentscheid betreffend A. Gemäss diesem Entscheid wurde für Letztgenannten eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen und für die Steuerperiode 2023 ein steuerbares Einkommen von CHF 35'000.00 festgesetzt. Dies entspricht einem monatlichen (Netto-)Einkommen von CHF 2’916.00, woraus, unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs, ein Tagessatz von CHF 70.00 resultiert. Angaben zu unterstützungspflichtigen Kindern oder nicht erwerbstätigen Ehepartner sind bisher nicht bekannt. Mangels anderweiter Angaben, insbesondere seitens A., setzte das Sekretariat der ESBK eine Tagessatzhöhe von CHF 70.00 fest. 126 Mit Einsprache vom 24. Oktober 2025 gab A. an, sich «derzeit in einer äusserst schwierigen finanziellen Lage» zu befinden und zudem … zu sein. 127 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 setzte die Verfahrensleitung gegenüber A. eine Frist bis zum 8. November 2025 an, um Dokumente einzureichen, welche seine aktuelle persönliche bzw. finanzielle Situation belegen. Innerhalb der gesetzten Frist reichte A. jedoch keine Doku- mente ein. 128 Die persönliche und wirtschaftliche Lage des Täters ist zunächst anhand seiner Angaben und der von ihm vorgelegten Urkunden (z. B. Lohnausweis, Lohnabrechnung, Steuerrechnung) zu beurteilen. Die Befragung des Täters ist das primäre Auskunftsmittel. Die Ermittlung des Net- toeinkommens und der sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist Aufgabe der Ermittlungsbehörden. Es ist aber zu beachten, dass dem Täter auch hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein Aussageverweigerungsrecht zusteht. Er ist

19/26 ESBK-A-93013501/1 nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten und unterliegt auch nicht der Wahrheitspflicht (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 88). 129 Es ist der urteilenden Behörde jedoch nicht verwehrt, sich auf Schätzungen zu stützen, wenn sich die Berechnung des Tagessatzes sonst als unverhältnismässig schwierig erweisen sollte. Eine Schätzung ist auch gerechtfertigt, wenn das Verfahren sonst unangemessen ver- zögert würde (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 91). Der Grundsatz in dubio pro reo gilt für die Schätzung als solche nicht. Es muss nicht der für den Täter günstigste Schätzwert angenom- men werden, sondern derjenige, der nach dem pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Behörde der Wirklichkeit am nächsten kommt (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 94). 130 Da A. im bisherigen Verfahren zu keinem Zeitpunkt bereit war, seine finanzielle Situation mit- tels entsprechender Dokumente zu belegen, lässt sich eine allfällige Berechtigungsgrundlage für die Anpassung der Tagesatzhöhe nicht hinreichend überprüfen. Daher ist weiterhin auf die aktenkundigen Anhaltspunkte, namentlich die eingeholten Steuerdaten, abzustützen bzw. eine darauf basierende Schätzung vorzunehmen (vgl. vorangehend Rz. 129). Damit bleibt die Tagessatzhöhe von CHF 70.00 im vorliegenden Entscheid unverändert. 4.7 Vollzugsart 131 In der Regel wird der Vollzug einer Geldstrafe aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Artikel 42 Absatz 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grund- sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E 4.2.2, 97 E 7.3). Wird der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufgeschoben, wird eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren verhängt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 132 Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Pro- gnose vermutet wird, sofern der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu ei- ner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB, e contrario). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges in diesem Fall erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wo- bei insbesondere das Vorleben, der Leumund und die Charaktermerkmale des Täters sowie die Tatumstände miteinzubeziehen sind. 133 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindes- tens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub einer Geld- oder Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamt- würdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine be- gründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Der urteilenden Behörde steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessens- spielraum zu (BGE 145 IV 137 E 2.2, m.w.H.).

20/26 ESBK-A-93013501/1 134 A. gilt zwar als dreifach vorbestraft, jedoch handelt es sich bei besagten, nicht einschlägigen Vorstrafen jeweils überwiegend um Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzge- bung (SVG), im Zusammenhang mit entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern, welche im Urteilszeitpunkt allesamt weiter als fünf Jahre zurückliegen. 135 Angesichts dieser Umstände darf eine positive Legalprognose zu Gunsten von A. noch immer angenommen werden. Die zu verhängende Geldstrafe des vorliegenden Verwaltungsstrafver- fahrens ist entsprechend bedingt, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, auszuspre- chen. 4.8 Verbindungsbusse 136 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die unbedingte Verbindungsstrafe trägt dazu bei, das unter spezial- und gene- ralpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu er- höhen. Dem Verurteilten soll den Ernst der Lage vor Augen geführt und zugleich demonstriert werden, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E 2.2, S. 148, m.w.H.). 137 Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf diese nach bundgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich höchstens einen Fünftel bzw. 20% der schuldangemessenen Strafe – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – ausmachen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321 E 1.3.2; BGE 135 IV 188 E 3.4.4). 138 Wie bereits dargelegt, erscheint eine Geldstrafe im Umfang von 35 Tagessätzen als schuld- angemessen. Aufgrund der dreifachen Vorbestrafung und im Sinne einer Warnwirkung, er- scheint eine Verbindungsbusse als angebracht. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist somit die Verbindungsbusse auf CHF 490.00 (7 Strafeinheiten zu CHF 70.00) festzusetzen und die bedingte Geldstrafe entsprechend auf 28 Tagessätze zu re- duzieren. 4.9 Sanktion 139 Für die Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS ist der Beschuldigte A. somit zum einen zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 1'960.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wird. Zum anderen hat er eine Verbindungs- busse von CHF 490.00 zu bezahlen. 4.10 Strafregistereintrag 140 Gemäss Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe a StGB in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe a der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verord- nung, SR 331) sind Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen ins Strafregister einzu- tragen. Es erfolgt daher ein Strafregistereintrag. 4.11 Einziehungen 4.11.1 Gegenstände

21/26 ESBK-A-93013501/1 141 Gemäss Artikel 46 VStrR sind von untersuchenden Beamten Gegenstände, die als Beweis- mittel von Bedeutung sein können, Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraus- sichtliche der Einziehung unterliegen, sowie die dem Staate verfallenen Geschenke und an- dere Zuwendungen mit Beschlag zu belegen. 142 Über das Schicksal der beschlagnahmten Beweismittel ist spätestens im Endentscheid zu be- finden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 143 Waren die Gegenstände und Vermögenswerte allein zu Beweiszwecken in staatlichem Ge- wahrsam und werden sie dafür nicht mehr benötigt, so sind sie der beschuldigten Person grundsätzlich zurückzugeben. 144 Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, für eine solche bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, werden vom Gericht eingezogen. Die Einziehung setzt keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen voraus (BSK StGB-BAUMANN, Art. 69 N 7). Eine Einziehung kann auch gegenüber Drittpersonen angeord- net werden, ohne dass diesen ein böser Glaube nachgewiesen werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2021 vom 26.05.2021, E. 4). 145 Anlässlich der Polizeikontrolle vom 25. Oktober 2024 stellte die Polizei im Vereinslokal ... das Geldspielgerät U64377 sicher, welches am 12. Februar 2025 durch das Sekretariat der ESBK beschlagnahmt und forensisch ausgewertet wurde. Entgegen der Ansicht von A. legt die technische Analyse dar, dass auf dem Geldspielgerät U64377 ausschliesslich illegale Spiel- bankenspiele angeboten werden, weshalb das Gerät zur Vernichtung einzuziehen ist. Ange- sichts der gesamten Sachverhaltsumstände ist davon auszugehen, dass A. für das Geldspiel- gerät die Verantwortung trägt. Entsprechend ist das Gerät, inklusive Zubehör, bei A. zur Ver- nichtung einzuziehen. 4.11.2 Vermögenswerte 146 Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, werden vom Gericht eingezogen. Vermögenswerte können auch bei tatunbeteiligten Dritten eingezogen werden, sofern diese namentlich direkt durch die Straftat begünstigt wurden (BSK StGB-BAUMANN, Art. 70 N 12). 147 Der Kasseninhalt im Umfang von CHF 1'330.00 steht direkt mit der strafbaren Handlung in Verbindung, weshalb der beschlagnahmte Betrag von CHF 1'330.00 ebenfalls bei A. einzu- ziehen ist. 4.12 Ersatzforderung 148 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnis- mässigem Aufwand ermitteln, so kann die urteilende Behörde ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt die urteilende Behörde, gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 StGB, auf eine Ersatzforde- rung des Staates in gleicher Höhe. Gemäss Artikel 71 Absatz 3 StGB kann die Untersu- chungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte der betroffenen Person mit Beschlag belegen. 149 Sinn und Zweck der (Ausgleichs-)Einziehung bestehen im Ausgleich deliktischer Vorteile. Die Einziehungsbestimmungen wollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt, und dienen insofern der Verwirkli- chung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll.

22/26 ESBK-A-93013501/1 Der urteilenden Behörde steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spiel- raum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflicht- gemäss auszuüben hat (Urteil BGer 6B_28/2018 E 12.3, mit weiteren Hinweisen). 150 Das Geldspielgerät U64377 stand vom 14. Juni 2024 bis zum 26. Oktober 2024 (4 Monate und 12 Tage) erwiesenermassen in Betrieb. Aus dem vorgenannten Zeitraum resultierte ein Saldo bzw. Gewinn von CHF 7’969.00. Abzüglich CHF 20.00, welche anlässlich der Polizei- kontrolle vom 25. Oktober 2024 als Testspielgeld eingesetzt wurden. Entgegen dem Schluss- protokoll vom 5. September 2025 sowie entgegen dem Strafbescheid vom 21. Oktober 2025, erfolgt im Rahmen der vorliegenden Strafverfügung eine Korrektur der bisherigen Ersatzfor- derungssumme im nachfolgenden Umfang: Der Kasseninhalt von CHF 1'330.00 ist der Er- satzforderungssumme von CHF 7'949.00 abzuziehen. Somit ist die Ersatzforderungssumme auf CHF 6'619.00 festzusetzen. 151 Da dieser Vermögenswert nicht mehr vorhanden ist, hat der Bund einen Anspruch auf eine Ersatzforderung im Umfang von CHF 6'619.00, welche durch A. zu leisten ist. 152 Die urteilende Behörde kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der betroffenen Per- son ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Höher der Ersatzforderung beurteilt sich nach dem für den Ausgleichsumfang allgemein massgeblichen abstrakten Vorteil im Ur- teilszeitpunkt. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist auch über die spezifischen Grün- den nach Artikel 71 Absatz 2 StGB hinaus Rechnung zu tragen. Ein Verzicht oder die Herab- setzung ist immer dann möglich und geboten, wenn und soweit sich diese mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist (BSK StGB/ FLORIAN BAUMANN, Art. 70/ 71 N 50 ff.). 153 Wie zuvor erläutert, ersuchte A. mittels Einsprache vom 24. Oktober 2025 um Herabsetzung der Ersatzforderungssumme von CHF 7’949.00 bzw. CHF 6'619.00. Entsprechend sind die Voraussetzungen für eine Reduktion der Ersatzforderung zu prüfen. 154 Von der in Artikel 71 Absatz 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Blosse Bedenken, dass Zahlungserleichterungen al- lein nicht ausreichen könnten, um der ernsthaften Gefährdung der Wiedereingliederung wirk- sam zu begegnen, vermögen eine Herabsetzung der Ersatzforderung nicht zu begründen. Es müssen vielmehr bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung durch Zahlungserleichterungen nicht behe- ben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (BGE 106 IV 9 E. 2, S. 10; Urteile 6B_864/2018 vom 26. April 2019 E. 2.1; 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3; 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.3). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass die Frage der Reduktion später im Vollzugsver- fahren, wenn die Verhältnisse besser beurteilt werden können, erneut geprüft und nötigenfalls im Sinne eines weiteren Entgegenkommens entschieden werden kann (BGE 106 IV 9 E. 2, S. 10). 155 Wie zuvor erläutert, stützten sich die Annahmen hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage von A. auf die eingeholten Steuerdaten. Letztere wiesen für das Steuerjahr 2023 ein steuerbares Einkommen von CHF 15'000.00 und Vermögen CHF 10'000.00 auf, Schulden waren keine ersichtlich. Eine Vermögenslosigkeit oder Überschuldung ist somit nicht erkennbar. Ange- sichts der Summe der Ersatzforderung im Umfang von CHF 6’619.00 und der Berufstätigkeit als … kann weiter nicht angenommen werden, dass die Ermässigung der Ersatzforderung für

23/26 ESBK-A-93013501/1 eine erfolgreiche Wiedereingliederung von A. unerlässlich ist. Es liegen somit keine schlüssi- gen Anhaltspunkte vor, welche die Reduktion der Ersatzforderungssumme rechtfertigen wür- den. Die Ersatzforderungssumme bleibt daher im vorliegenden Entscheid unverändert. 4.13 Kosten 156 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, in einer Spruchge- bühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR; vgl. auch Art. 1a Bst. a–c der Verord- nung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974, SR 313.32, nachfolgend «Kosten- und Entschädigungsverordnung»). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). 157 Die Spruchgebühr beträgt für den Strafbescheid zwischen CHF 50.00 und CHF 5'000.00 und für die Straf-, Einstellungs- oder Einziehungsverfügung im Einspracheverfahren (Art. 70 VStrR) zwischen CHF 100.00 und CHF 10'000.00 (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und c der Kosten- und Entschädigungsverordnung). Die Spruchgebühr bemisst sich dabei nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert (Art. 6a der Kosten- und Ent- schädigungsverordnung). 158 Die Schreibgebühr setzt sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 10.00 je Seite für die Herstellung des Originals sowie einer Gebühr nach Artikel 13 für jede notwendige Reproduk- tion von Schriftstücken (Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b der Kosten- und Entschädigungsverord- nung). Die Verfahrenskosten gemäss Straf- oder Einziehungsbescheid sind zu den Verfah- renskosten des Einspracheverfahrens zu schlagen (Art. 3 der Kosten- und Entschädigungs- verordnung). 159 Die Spruchgebühr wurde im Strafbescheid auf CHF 2'100.00 festgesetzt. Diese Festlegung erfolgte unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Komplexität des Verfahrens korrek- terweise im mittleren Gebührenrahmen. Der zusätzliche Aufwand im Einspracheverfahren, einschliesslich der Ausarbeitung der vorliegenden Strafverfügung, rechtfertigt eine Erhöhung der Spruchgebühr um CHF 1'500.00, womit sich diese auf insgesamt CHF 3'600.00 beläuft. 160 Vorliegend sind die Kosten unter Berücksichtigung des Aufwandes und der Bedeutung der Strafsache folglich auf CHF 3'840.00 festzusetzen (Spruchgebühr CHF 3'600.00, Schreibge- bühr CHF 240.00) und der beschuldigten Person zur Bezahlung aufzuerlegen. Der am 24. Oktober 2025 gestellte Antrag von A. auf Reduktion der Verfahrenskosten wird abgewiesen. Zur Begründung ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen (vgl. Ziff. 4.6).

Erwägungen (40 Absätze)

E. 2 Sachverhalt und Beweiswürdigung

E. 2.1 Beweisgrundsätze 42 Bei bestrittenen Sachverhalten gilt der Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» («in du- bio pro reo»). Das bedeutet: Eine beschuldigte Person gilt so lange als unschuldig, bis ihre Schuld gesetzlich nachgewiesen ist (Art. 8 und 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; vgl. auch Urteile BGer 1P.587/2003 E 7.2 und 1P.437/2004 E 4.2 f.; Pra 91[2002] Nr. 2 und Nr. 180; BGE 120 Ia 31 E 2b). 43 Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich die urteilende Behörde nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklä- ren darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so ver- wirklicht hat. Die Überzeugung der urteilenden Behörde muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht die urteilende Behörde von der für die beschuldigte Person günstigeren Sach- lage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Hierbei genügen jedoch bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht. Nur wenn erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat, wie er vorgeworfen ist, ist die beschuldigte Person freizusprechen (vgl. hierzu ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 11 ff.).

7/26 ESBK-A-93013501/1 44 Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismit- teln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht der urteilenden Behörden notwen- digen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem re- levante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E 2.2; 144 IV 345 E 2.2.3.1 f). 45 Die urteilende Behörde folgt bei ihrer Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Sie beurteilt die erhobenen Beweise nach ihrer eigenen, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte oder Beweisführungen der Verfahrensbeteiligten gebunden. 46 Unterschieden wird dabei zwischen subjektiven («persönlichen») Beweismitteln – also Aussa- gen von Personen, die über selbst wahrgenommene Tatsachen berichten (Zeugen, Aus- kunftspersonen, Beschuldigte) – und objektiven («sachlichen») Beweismitteln wie beispiels- weise Urkunden, Videoaufzeichnungen und -aufnahmen, Auswertungen von Datenträger (Mobiltelefone, Geschäftscomputer) sowie technische Analysen von Spielautomaten. Ent- scheidend ist dabei nicht die Anzahl oder die Art der Beweismittel, sondern allein deren Über- zeugungskraft. Ob eine Tatsache als bewiesen gilt, entscheidet die Behörde nach ihrer freien Überzeugung. 47 Die urteilende Behörde darf ihre Entscheidung auch auf Indizien stützen. Dabei handelt es sich um Hilfstatsachen, die – sofern sie selbst nachgewiesen sind – Rückschlüsse auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache zulassen. Ein überzeugender Indizienbeweis begründet eine der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Vermutung dafür, dass die nicht direkt bewiesene Haupttatsache vorliegt. Der Indizienbeweis ist dabei dem direkten Be- weis gleichgestellt (BGE 143 IV 361; Urteile BGer 6B_360/2016 E 2.4 und 6B_332/2009 E 2.3, je mit Hinweisen). 48 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der urteilenden Behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).

E. 2.2 Beweismittel

E. 2.2.1 Objektive Beweismittel 49 Als objektive Beweismittel liegen die Feststellungen der Kantonspolizei ..., welche anlässlich der Kontrolle vom 25. Oktober 2024 dokumentiert wurden, sowie der Bericht zur technischen Untersuchung «U64377» vom 1. September 2025, inkl. dazugehörige Referenzberichte und Beilagen vor. 50 Auf eine abschliessende inhaltliche Zusammenfassung der objektiven Beweismittel wird ver- zichtet und es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzel- nen Beweismittel eingegangen.

E. 2.2.2 Subjektive Beweismittel 51 Als subjektive Beweismittel liegen die persönlichen Angaben von A. vor. 52 Der Inhalt der subjektiven Beweismittel wird in der Folge zusammengefasst auf das Wesentli- che beschränkt. Auf die vollständige Wiedergabe sämtlicher Aussagen wird dabei verzichtet. In diesem Zusammenhang wird auf die vollständigen Verfahrensakten verwiesen.

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E. 2.3 Unbestrittener Sachverhalt 53 Der Sachverhalt gilt im Wesentlichen als unbestritten. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 hielt A. ausdrücklich fest, dass er anerkenne, dass «im Vereinslokal ein Spielautomat aufge- stellt war». Ihm sei bewusst, «dass dies rechtlich nicht zulässig» sei.

E. 2.4 Bestrittener Sachverhalt 54 A. weist jedoch darauf hin, dass es sich um einen privaten Verein gehandelt habe, welcher nicht öffentlich bzw. ausschliesslich für Mitglieder zugänglich gewesen sei. Weiter seien die «Einnahmen aus dem Gerät nicht für den persönlichen Gewinn bestimmt gewesen. Die Ein- nahmen hätten ausschliesslich für gemeinsame Vereinsaktivitäten und Anlässe der Mitglieder verwendet werden sollen. Es seien «keine Gewinnauszahlungen an Spieler oder Dritte» er- folgt.

E. 2.5 Erstellter Sachverhalt 55 Angesichts seiner Rolle als … des Lokals ..., ist an sich von einer … seitens A. auszugehen. Somit trägt Letzterer grundsätzlich die Verantwortung für die Vorgänge in den von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten. 56 Innerhalb besagter Lokalräumlichkeiten bot A. das Geldspielgerät U64377, inklusive qualifi- zierter Spielbankenspielplattform, gegenüber Dritten an. Dass das Gerät angeboten und durch Dritte benutzt wurde, gilt seitens A. auch nicht als bestritten. So gab er gegenüber der Polizei mündlich an, dass er, A., jeweils bei Spielende beigezogen werde, den Punktestand vom Gerät ablese und dem Spieler sodann einen Gutschein mit dem entsprechenden Punk- testand ausstelle. Ebenfalls war er in Besitz der entsprechenden Geräteschlüssel. A. fun- gierte somit, übereinstimmend mit seinen eigenen Angaben, als Geräteverantwortlicher vor Ort. Von letzterer Annahme geht die Strafverfolgungsbehörde schliesslich klar aus: Es gilt als erstellt, dass A. die … sowie die Verantwortung für das fragliche Geldspielgerät innehatte. 57 An dieser Stelle gilt darauf hinzuweisen, dass das Geldspielgerät, laut der technischen Aus- wertung, überwiegend jeweils freitags, samstags und sonntags in Betrieb stand. An jenen Wochentagen wurden täglich zahlreiche Einzahlungen getätigt. Aus dem Polizeirapport vom

28. Januar 2025 ergibt sich weiter, dass A. beruflich als … tätig ist. Dieser Umstand korre- spondiert insofern mit der Tatsache, dass A. das Vereinslokal ... wohl entsprechend an den Wochenendtagen geöffnet hatte und konsequenterweise das Geldspielgerät jeweils, während diesem Zeitfenster zur Verfügung stand bzw. benutzt wurde. 58 Gemäss technischer Analyse stand das Geldspielgerät U64377 in der Zeit vom 14. Juni 2024 bis zum 26. Oktober 2024 in Betrieb. Dabei wurde durch den Gerätebetrieb ein Gewinn von CHF 7’949.00 erzielt. Im Zeitpunkt der Polizeikontrolle vom 25. Oktober 2024 wies das Gerät zudem einen Kasseninhalt von gesamthaft CHF 1'330.00 auf. Dieser Umstand, wonach in- nerhalb des jüngsten Betriebszeitraums eine derart hohe Summe eingegeben wurde, steht im Widerspruch mit der (Schutz-)Behauptung von A., wonach nur er und sein Sohn auf dem Ge- rät gespielt hätten. Viel wahrscheinlicher ist, dass insbesondere Drittpersonen diese Spielein- sätze geleistet haben. Es erscheint zudem höchst unwahrscheinlich, dass Spieleinsätze in dieser Grössenordnung eingesetzt werden, die Spielenden jedoch daraus keine Gegenleis- tung oder Gewinn erhoffen. Die Strafverfolgungsbehörde erachtet daher als erstellt, dass A. das Geldspielgerät Dritten zum Spiel angeboten hat.

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E. 3 Rechtliche Würdigung

E. 3.1 Anwendbares Recht und Straftatbestand 59 Die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung wird durch das BGS geregelt (Art. 1 Abs. 1 BGS). 60 Gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS macht sich strafbar, wer vorsätzlich, ohne die dafür nötigen Konzessionen, Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt.

E. 3.2 Objektiver Tatbestand 61 Der objektive Tatbestand von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS umfasst folgende Ele- mente: - Das Tatobjekt sind Spielbankenspiele; - Die Tathandlung liegt im Durchführen, Organisieren oder Zurverfügungstellen solcher Spiele; - Des Weiteren müssen die hierfür nötigen Konzessionen fehlen.

E. 3.2.1 Spielbankenspiele 62 Am 1. Januar 2019 trat das neue Geldspielgesetz in Kraft und ersetzte das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52). Im Geldspielgesetz ist nicht mehr von «Glücksspielen», sondern von «Spielbanken- spielen» die Rede. 63 Spielbankenspiele gehören zu den Geldspielen. Gemäss Artikel 3 Buchstabe a BGS handelt es sich bei Geldspielen um Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vor- teil in Aussicht steht. 64 Ein Spielbankenspiel ist gemäss Artikel 3 Buchstabe g BGS wiederum ein Geldspiel, das ei- ner eng begrenzten Anzahl Personen offensteht bzw. an welchem gleichzeitig höchstens 1’000 Spielende teilnehmen können (Art. 3 Verordnung vom 07. November 2018 über Geld- spiele, Geldspielverordnung, VGS, SR 935.511) und bei dem der Spielgewinn nicht ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt (Art. 3 Bst. d BGS, e contrario). Ausgenommen sind zudem Sportwetten (Art. 3 Bst. c BGS) und Kleinspiele (Art. 3 Bst. f BGS). 65 Die 28 automatisierten Spiele Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Ma- gic Colors, Lost Treasure, Babylon Treasure, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic-Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards und Magic Poker wurden mit Verfügung 532-002/03 vom 24. Juni 2015 als Glücksspiele im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG qualifiziert. 66 Das automatisierte Spiel Magic Fruits 4 wurde mit Verfügung 532-003/01 vom 26. Februar 2014 als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert. 67 Die 13 automatisierten Spiele Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami

10/26 ESBK-A-93013501/1 Beach, Mystery Jack und Tetrimania wurden mit Verfügung 512-026/01 vom 4. April 2014 als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert. 68 Das automatisierte Spiel Gold Roulette ist faktisch gleich wie das mit Verfügung Nr. 532- 002/03 vom 24. Juni 2015 qualifizierte Glücksspiel American Roulette und gilt damit als quali- fiziertes Glücksspiel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG. 69 Die vorgenannten automatisierten Spiele wurden mit den Verfügungen Nr. 532-002/03 vom

24. Juni 2015, Nr. 532-003/01 vom 26. Februar 2014 und Nr. 512-026/01 vom 4. April 2014 altrechtlich als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 SBG qualifiziert. Somit ist rechtskräftig erstellt, dass es sich bei diesen Spielen um Geldspiele han- delt, bei denen der in Aussicht gestellte Geldgewinn oder geldwerte Vorteil ganz oder über- wiegend vom Zufall – und jedenfalls nicht vom Geschick der Spielenden – abhängt. Weiter haben alle vorgenannten Spiele gemeinsam, dass immer jeweils nur ein Spieler gleichzeitig an einem Spiel teilnehmen kann. Bei den erwähnten und altrechtlich als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen handelt es sich folglich um Spielbankenspiele im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g BGS. 70 Die Spiele Gold Roulette, Criss Cross 81 und Highway to Hell wurden in den Verwaltungs- strafverfahren Nr. 62-2016-046, 62-2017-135, 62-2018-046, 62-2018-038, 62-2018-083 und 62-2021-018 neurechtlich als Spielbankenspiele, im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g BGS, qualifiziert. 71 Das qualifizierte Spielbankenspiel «Magic Fruits 81», war im Zeitpunkt der Polizeikontrolle am

25. Oktober 2024, in spielbereiter Form auf dem Monitor des Geldspielgeräts U64377 erkenn- bar.

E. 3.2.2 Tathandlungen 72 Tathandlung des Durchführens: Spielbankenspiele führt gemäss Botschaft zum Geldspielge- setz durch, wer Handlungen vornimmt, die mit der konkreten Umsetzung eines Spielbanken- spiels oder mit dem öffentlich Zugänglichmachen desselben in Verbindung stehen (vgl. Bot- schaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498). Wer also in den in sei- nen Verantwortungsbereich fallenden Räumlichkeiten Spielbankenspiele aktiv anbietet, in- dem er namentlich Gäste an Geräten mit Spielbankenspielen spielen lässt, Einsätze entge- gennimmt, Kredite aufbucht oder Gewinne auszahlt, ist massgeblich an der Durchführung von Spielbankenspielen beteiligt und erfüllt die an die Tathandlung gestellten Anforderungen. 73 Tathandlung des Organisierens: Gemäss Botschaft zum Geldspielgesetz umfasst das Orga- nisieren von Spielbankenspielen insbesondere den Aufbau der Struktur, mit welcher die Durchführung eines Spielbankenspiels überhaupt erst ermöglich wird (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498). Jede planende, strukturierende und konstruktive Handlung, welche die Durchführung von Spielbankenspielen ermöglicht, genügt, um die an die Organisationshandlung gestellten Anforderungen zu erfüllen. Wer namentlich einen Raum zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspielen mietet, Geräte mit darauf in- stallierten Spielbankenspielen aufstellt oder einen «Spielraum» herrichtet, ist massgeblich an der Organisation von Spielbankenspielen beteiligt. 74 Tathandlung des Zurverfügungstellens: Gemäss Botschaft zum Geldspielgesetz wird unter «zur Verfügung stellen» unter anderem verstanden, dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt werden oder der gesamte bzw. Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs übernommen oder Einrich- tungen beschafft werden (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl

11/26 ESBK-A-93013501/1 2015 8498 f.). Im Zusammenhang mit dem Vermieten von Räumlichkeiten erfüllt den Tatbe- stand des Zurverfügungstellens bereits, wer in Kauf nimmt, dass jemand die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zwecks illegalen Anbietens und Durchführens von Spielbanken- spielen nutzt (Obergericht des Kantons Aargau, Urteil SST.2023.61 vom 20. Februar 2024). 75 Im vorliegenden Fall gilt A. grundsätzlich als …. In dieser Rolle kommt ihm an sich bereits die Verantwortung als «Zurverfügungsteller», im Sinne der Strafbestimmung von Artikel 130 Ab- satz 1 Buchstabe a BGS, zu. Da aber weiter davon auszugehen ist, dass er selbst das Geld- spielgerät aufgestellt und angeboten hat, erfüllt A. den Tatbestand der Organisation und Durchführung, womit die Tatbestandsvariante der Zurverfügungstellung konsumiert wird. A. war in Besitz des Geräteschlüssels. Das Gerät befand sich in betriebsbereitem Zustand im öf- fentlich zugänglichen Lokal, während A. vor Ort anwesend war. Er gab gegenüber der Polizei an, dass er bei Benutzung des Geldspielgeräts jeweils zum Spielende beigezogen werde, den Punktestand ablesen und dem spielenden Kunden einen entsprechenden Gutschein aus- stellen würde. Dieses Verhalten fällt unter den Tatbestand der Durchführung. A. war zudem nicht bereit Angaben zum Aufsteller des Geräts zu tätigen. Angesichts der … von A. und der Tatsache, wonach er in Besitz der Geräteschlüssel war, ist davon auszugehen, dass A. ebenso das Gerät initial beschafft und aufgestellt hat. Wobei letzteres Verhalten unter den Tatbestand der Organisation fällt. 76 A. machte geltend, dass es sich um einen privaten Verein handle, welcher nicht öffentlich zu- gänglich bzw. nur für Mitglieder zugänglich sei. Dieser Umstand ist an sich als unerheblich zu beurteilen, einerseits angesichts der Tatsache, dass das Lokal zumindest im Zeitpunkt der Polizeikontrolle öffentlich zugänglich war, andererseits ist es ohne entsprechende Konzession ebenso nicht gestattet, in einem geschlossenen Kreis ein konzessionspflichtiges Geldspielge- rät Dritten anzubieten. Entscheidend bleibt allein der Umstand, wonach A. ein konzessions- pflichtiges Geldspielgerät Drittpersonen angeboten hat. Als ebenso unerheblich ist der Ein- wand von A. zu beurteilen, wonach er die Gewinneinnahmen aus dem Betrieb des Geldspiel- geräts für Vereinszwecke eingesetzt habe. 77 A. hielt schliesslich fest, dass «keine Gewinnauszahlung an Spieler oder Dritte» erfolgt sei. Anlässlich der Polizeikontrolle vom 25. Oktober 2024 gab er jedoch gegenüber der Polizei an, dass er jeweils bei Spielende beigezogen und den Punktestand vom Gerät ablesen würde, um dann dem Spielenden einen entsprechenden Gutschein als Gewinn auszustellen. Später gab er wiederum an, dass aufgrund ihrer Spielsucht nur er und sein Sohn das Gerät benutzt hätten. Anschliessend ergänzte A., dass ausser ihm selbst, vier weitere Personen «an der Teilnahme am Spiel» und der Verwendung des Spielgewinns beteiligt gewesen seien. Ange- sichts der Widersprüchlichkeit dürfte die Aussage des Eigengebrauchs als (nachträgliche) Schutzbehauptung zu werten sein. Entsprechend ist davon auszugehen, dass A. das Geld- spielgerät grundsätzlich Dritten angeboten und besagten Dritten auch Spielgewinne bzw. geldwerte Vorteile in Aussicht gestellt und ausgerichtet hat - womit eine tatbestandsmässige Durchführungshandlung vorliegt. 78 Für die Erfüllung des besagten Tatbestands spielt es weiter keine Rolle, in welcher Form die Gewinnauszahlung erfolgte. Entscheidend bleibt der Umstand, wonach der Gewinn in Form eines geldwerten Vorteils besteht. Sowohl eine Auszahlung in Form eines geldwerten Gut- scheins wie auch in Bargeld stellen einen konkreten wirtschaftlichen Wert dar, welcher den Empfänger privat bereichert. 79 Unabhängig davon begründen die qualifizierten Spielbankenspiele der Plattform «Vegas Mul- tigame» an sich ein klares Missverhältnis zwischen dem zu leistenden Geldeinsatz und dem tatsächlichen Unterhaltungswert des Spiels. Die Rechtsprechung unterscheidet derartige Geldspielautomaten von anderen Spielautomaten danach, ob ein Gerät überwiegend zum

12/26 ESBK-A-93013501/1 Spielen um Geld genutzt wird oder leicht dazu verleitet. Zentrales Indiz stellt dabei das Ver- hältnis zwischen Einsatz und Unterhaltungswert dar: Besteht ein klares Missverhältnis, dient das Spiel primär der Erlangung geldwerter Vorteile, verbunden mit dem Risiko rascher, hoher Verluste. Ein zu geringer eigenständiger Unterhaltungswert zeigt sich insbesondere in kurzer Spieldauer und nur geringem Geschicklichkeitserfordernis. Je weniger spielerische Fähigkei- ten gefragt sind, desto eher steht die Aussicht auf Gewinne – und damit die Suchtgefahr – im Vordergrund. Aus diesem Grund erlaubt der Gesetzgeber solche Geräte nur noch in konzes- sionierten Spielcasinos (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5244/2016 vom

27. April 2018 E.5.5). Spielbankenspiele der Plattform «Vegas Multigame» erfordern faktisch kaum spielerische Fähigkeiten, der Spieler ist nach Leistung des Geldeinsatzes nahezu gänz- lich dem automatisierten Spielablauf ausgesetzt. Im Ergebnis steht der Unterhaltungswert der fraglichen Spiele in keinem angemessenen Verhältnis zum erforderlichen Einsatz. Es er- scheint nicht nachvollziehbar, dass Spielende mehrere Franken pro Minute rein zur Unterhal- tung zahlen würden; wahrscheinlicher ist, dass sie primär auf geldwerte Vorteile abzielen bzw. hoffen.

E. 3.2.3 Fehlende Konzession 80 Wer Spielbankenspiele anbieten will, benötigt hierfür eine Konzession. Die Konzession be- rechtigt zum Betrieb solcher Spiele ausschliesslich innerhalb einer Spielbank. Sie kann der Spielbank zusätzlich die Durchführung von Spielbankenspielen im Online-Bereich erlauben (Art. 5 BGS). 81 Es ist offensichtlich, dass es sich beim Vereinslokal ... nicht um eine konzessionierte Spiel- bank im Sinne des Geldspielgesetzes handelt. 82 A. handelte demnach, ohne dass er gesetzlich dazu berechtigt war. Dies wurde durch A. sinngemäss auch anerkannt (vgl. Einsprache vom 24. Oktober 2025).

E. 3.3 Subjektiver Tatbestand 83 Nebst der Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss auch der subjektive Tatbestand gege- ben sein. 84 Nur vorsätzlich begangene Widerhandlungen gegen das BGS sind strafbar (Art. 130 f. BGS i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). 85 Gemäss Artikel 12 Absatz 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt. Ausreichend ist dafür bereits, wenn die Verwirklichung der Tat durch den Täter für mög- lich gehalten und in Kauf genommen wird (Eventualvorsatz). 86 A. brachte vor, dass er falsch informiert worden sei, als er das Gerät gekauft habe. Er habe gewusst, dass «es verboten» sei. Sie hätten aber keine Auszahlungen getätigt und ausser ihm und seinem Sohn habe niemand sonst gespielt. Das sei so gut gewesen, da sie beide so ihre Spielsucht hätten stillen/beheben können und nicht im Casino viel Geld verloren hätten. Sie seien informiert worden, dass es nur in öffentlichen Räumen verboten sei oder wenn sie Auszahlungen tätigen würden. Der Ort, an welchem das Gerät aufgestellt war, sei ein privater Verein und nur für Vereinsmitglieder zugänglich. 87 Wie zuvor erläutert, bot A. innerhalb den unter seiner Verantwortung stehenden Lokalräum- lichkeiten das Geldspielgerät U64377, inklusive qualifizierter Spielbankenspielplattform, ge- genüber Dritten an. Dass das Gerät angeboten und durch Dritte benutzt wurde, bestätigte A. sodann auch selbst. Dass er diesbezüglich seine Aussage wieder änderte und angab, dass nur er und sein Sohn gespielt hätten, ist als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten. Eine

13/26 ESBK-A-93013501/1 direktvorsätzliche Tatbegehung steht in Anbetracht der gesamten Sachverhaltsumstände ausser Frage.

E. 3.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe 88 Schliesslich sind weder Rechtfertigungsgründe – insbesondere keine Notwehr- oder Not- standsituation – noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich und werden auch nicht gel- tend gemacht.

E. 3.5 Schuldspruch 89 A. hat durch seine Handlungen die objektiven und subjektiven Merkmale der Straftat erfüllt und damit tatbestandsmässig gehandelt. Darüber hinaus ist sein Verhalten ebenfalls rechts- widrig und schuldhaft zu beurteilen. 90 A. ist der Organisation und Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür nötigen Konzessionen zu besitzen, gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS schuldig zu spre- chen.

E. 3.6 Antrag auf Verfahrenseinstellung 91 Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen spricht die ESBK A. der Widerhandlung ge- gen die Geldspielgesetzgebung, gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS, schuldig. Entsprechend wird der am 24. Oktober 2025 gestellte Antrag von A. auf Einstellung des Ver- fahrens («eine mögliche vollständige Aufhebung») abgewiesen.

E. 4 Strafzumessung

E. 4.1 Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 92 Für die Strafzumessung gelangen die Bestimmungen der Artikel 47 ff. StGB zur Anwendung (vgl. Art. 2 VStrR). 93 Gemäss Artikel 47 Absatz 1 StGB wird die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemes- sen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtig werden. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unter- scheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Tä- terkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstra- fen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E 6.1.1, mit Hinwei- sen; Urteil BGer 6B_236/2016 E 4.2).

E. 4.2 Strafrahmen 94 Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 BGS werden mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 95 Der Tatbestand der Durchführung, Organisation oder des Zurverfügungstellens von Spielban- kenspielen ohne Konzession (Art. 130 BGS) umfasst ein breites Spektrum an Handlungen: Dieses reicht von der Bereitstellung einfacher Spielutensilien für manuelle Spiele wie

14/26 ESBK-A-93013501/1 Rommé, Okey oder ähnliche, über die Organisation grosser Pokerturniere und das Anbieten von Spielautomaten mit einem oder mehreren Spielbankenspielen, bis hin zum Aufbau und Betrieb ganzer krimineller Strukturen, die an verschiedenen Standorten Spielbankenspiele er- möglichen und teilweise Einnahmen in Millionenhöhe erzielen, wobei in schweren Fällen Arti- kel 130 Absatz 2 BGS hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. 96 Diese Bandbreite innerhalb des Straftatbestands ist bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen. Auch die Botschaft zum Geldspielgesetz hält zutreffend fest, dass nicht je- des illegale Tischspiel gleich schwer zu gewichten ist wie das Aufstellen eines Spielautoma- ten, da letzteres mit einem deutlich höheren Gefahrenpotenzial verbunden ist (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8497).

E. 4.3 Wahl der Strafart

97

Beim Aussprechen einer Strafe wird zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Straf-

mass festgesetzt. Bei der Wahl der Strafart wird neben dem Verschulden des Täters, der

Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Um-

feld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung getragen

(BGE 147 IV 241 [Pra 111/2022 Nr. 17]; Urteil BGer 6B_355/2021 E 3.3).

98

Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe

(BGE 144 IV 217 E 3.6).

99

Bei Tatbeständen, welche parallel Geld- oder Freiheitsstrafe androhen, und in Fällen, bei de-

nen diese Strafarten in Konkurrenz treten können – d.h. ab einer Geldstrafe von drei Tages-

sätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von drei Tagen und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen

bzw. einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten – kann die urteilende Behörde ausnahmsweise

der Freiheitsstrafe Vorrang geben (BSK VStrR/ GORAN MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 31 f). Die

Voraussetzungen hierzu werden in Artikel 41 StGB festgelegt. Demnach kann die urteilende

Behörde statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche gebo-

ten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhal-

ten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die urteilende Be-

hörde hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB).

100 Eine positive Notwendigkeitsprognose sollte gemäss herrschender Lehre nur bei (wiederholt)

rückfälligen Tätern angenommen werden, welche bereits mit (bedingten und unbedingten)

Geldstrafen erfolglos vorbestraft sind (BSK VStrR/ GORAN MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 39a).

101 Vorliegend kann für die der beschuldigten Person vorgeworfenen Widerhandlung gegen das

BGS eine Geldstrafe oder eine Freiheitstrafe ausgesprochen werden. Es sind jedoch keine

genügenden Hinweise vorhanden, welche die Verhängung einer Freiheitsstrafe als notwendig

erscheinen lassen, um die beschuldigte Person von der Begehung weiterer Verbrechen und

Vergehen abzuhalten. Weiter bestehen auch keine Hinweise, dass die Geldstrafe voraus-

sichtlich nicht vollzogen werden kann. Es erscheint vorliegend somit eine Geldstrafe als an-

gemessene und zweckmässige Sanktion.

E. 4.4 Strafmass

E. 4.4.1 Tatkomponente

E. 4.4.1.1 Objektive Tatschwere 102 Die objektive Tatschwere umfasst die Art, wie die Tat nach aussen in Erscheinung tritt und deren strafrechtliche Bewertung. Zentrale Kriterien für die Bestimmung der objektiven

15/26 ESBK-A-93013501/1 Tatschwere sind die Art und Weise der Tatbegehung und die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsgutes (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 77 ff., 89 ff., 96 ff.). Die Strafbestimmungen der Artikel 130 ff. BGS sollen die Einhal- tung der im BGS enthaltenen Bestimmungen durchsetzen und einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Geldspiels (Art. 2 Bst. a BGS) gewährleisten. Primäres geschütztes Rechtsgut ist somit die öffentliche Gesundheit. 103 Im Vordergrund steht hierbei die Gefahr der Spielsucht. Es handelt sich dabei um eine psy- chische Störung, welche wie die Alkohol- und die Drogensucht unter den Abhängigkeitser- krankungen aufgeführt wird und gravierende Folgen mit sich bringen kann. Abgesehen von den negativen Folgen für die Volkswirtschaft sind die Konsequenzen für die Spielsüchtigen und deren Familien verheerend. Die Spieler verlieren innert kurzer Zeit teilweise immense Geldbeträge, was nicht selten zu hohen Verschuldungen führt. Innerfamiliäre Beziehungen werden genauso beeinträchtigt wie die persönliche Entwicklung der einzelnen Familienmit- glieder. Zudem sind Spielsüchtige nicht selten von einem erhöhten Risiko für Suizid und Ar- beitslosigkeit betroffen. Nicht zu bagatellisieren ist auch der teilweise sehr verwerfliche Ver- wendungszweck der mit dem Anbieten illegaler Spielangebote erwirtschafteten Gewinne. Nicht selten fliessen diese nämlich in die Finanzierung von Schwerstkriminalität wie Men- schenhandel, Förderung der Prostitution, Betäubungsmittelhandel und Terrorismusfinanzie- rung. 104 Dieser zentrale Schutzgedanke des Geldspielgesetzes findet seinen Niederschlag unter an- derem auch in den Strafbestimmungen. Durch das BGS wurden die Strafbestimmungen des SBG verschärft. So gibt es im Bereich der Spielbankenspiele keinen dem Artikel 56 Absatz 1 SBG entsprechenden Übertretungstatbestand mehr, sondern nur noch das Vergehen nach Artikel 130 Absatz 1 bzw. das Verbrechen nach Artikel 130 Absatz 2 BGS. Mit dieser Ver- schärfung der Strafandrohungen wird unter anderem das Ziel verfolgt, die präventive Wirkung der strafrechtlichen Sanktionen zu verstärken, um so eine wirksamere Bekämpfung von ille- galen Spielen zu erreichen. Es ist Aufgabe der ESBK, diesen gesetzgeberischen Willen um- zusetzen. 4.4.1.1.1 Anzahl der Spielgeräte 105 Erster Ausgangspunkt für die Beurteilung, in welchem Mass das Rechtsgut gefährdet wurde, ist somit die Anzahl der zum Spiel angebotenen Geldspielgeräte. 106 A. hat in seinem Lokal während rund zwei Monaten ein Tischgerät mit der Spielplattform «Ve- gas Multigame» aufgestellt und betrieben. Auf dieser Spielplattform können die Spielenden zwischen insgesamt 43 als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen auswählen. Zusätzlich wurde den Spielenden mindestens drei verschiedene Spielarten (Wal- zenspiele, Roulette, Kartenspiele) angeboten. Geräte mit einem multiplen Spielangebot und mehreren Spielarten haben ein wesentlich höheres Suchtpotential und sind damit bedeutend sozialschädlicher als klassische Spielautomaten mit nur einem Spiel, zumal sie die Spielen- den infolge ihrer Spielvielfalt zu einer längeren Spieldauer verleiten. Insofern lassen sich mit moderner Computertechnik dutzende klassische Spielautomaten durch ein Gerät ersetzen. Mit dem Anbieten eines Geldspielgeräts mit 43 Glücksspielen bzw. «Glücksspielautomaten» hat A. einer Vielzahl von Personen ein illegales Spielangebot zugänglich gemacht und sie so den Gefahren der Spielsucht ausgesetzt, was sich erschwerend auf die objektive Tatschwere auswirkt.

16/26 ESBK-A-93013501/1 4.4.1.1.2 Aufstelldauer 107 Nebst der Anzahl der Spielgeräte ist auch die Dauer, während welcher die Geräte zum Spiel angeboten wurde, massgebend für das Ausmass der Gefährdung und somit auch für die ob- jektive Tatschwere (HANS MATHYS, a.a.O., N 98). Durch eine längere Aufstelldauer wird ein potenziell grösseres Publikum dem illegalen Spielangebot ausgesetzt und somit das Risiko, dass sich die dem Glücksspiel inhärenten Gefahren verwirklichen, erhöht. Auch die mit dem illegalen Spielangebot erwirtschafteten Gewinne sind umso höher, je länger ein solches An- gebot zugänglich ist. Dementsprechend ist auch der vom Gemeinwesen zu tragende finanzi- elle Schaden grösser. Wird ein Spielangebot über eine überdurchschnittlich lange Zeit ange- boten, wirkt sich dies deshalb verschuldenserhöhend aus. 108 Die Deliktsdauer von (abgerundet) zwei Monaten ist nicht als überdurchschnittlich lange zu bezeichnen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass A. seine illegale Tätigkeit nicht freiwillig auf- gab, sondern allein durch das Eingreifen der Polizei gestoppt wurde. Angesichts der verhält- nismässig kurzen Aufstelldauer erfolgt dennoch kein straferhöhender Zuschlag. 4.4.1.1.3 Verschuldensprädikat 109 Das objektive Tatverschulden von A. ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrah- mens als sehr leicht bis leicht zu bezeichnen und somit im unteren Bereich anzusiedeln (30 Strafeinheiten).

E. 4.4.1.2 Subjektive Tatschwere 110 Die Tatkomponente umfasst nebst der objektiven auch die subjektive Tatschwere. Es geht um die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Diesbezüglich sind insbesondere auch die Beweggründe des Täters (Art. 47 Abs. 2 StGB) wie auch seine krimi- nelle Energie entscheidende Kriterien (HANS MATHYS, a.a.O., N 142 ff.). 4.4.1.2.1 Beweggründe 111 Grundsätzlich wirken sich die Beweggründe für eine Tat umso mehr verschuldenserhöhend aus, je verwerflicher diese sind. Umgekehrt ist das subjektive Verschulden geringer bei ethisch wertvollen Beweggründen (HANS MATHYS, a.a.O., N 144). 112 Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten A. verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. 113 Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist anzumerken, dass weder besonders achtens- werte noch besonders verwerfliche Beweggründe vorliegen, so dass das objektive Verschul- den hierdurch keine Korrektur nach oben oder unten erfährt. 4.4.1.2.2 Kriminelle Energie 114 Jede vorsätzliche Straftat offenbart im Grundsatz eine gewisse kriminelle Energie beim Täter. Für die Strafzumessung entscheidend ist, wie gross diese Energie ist. Je konsequenter und zielstrebiger ein Täter sein Ziel verfolgt und je grösser sein Aufwand zur Tatbegehung in zeit- licher und materieller Hinsicht ist, desto grösser ist der strafrechtliche Vorwurf, dem sich der Täter aussetzt. Die Intensität der kriminellen Energie, welche in die Tatbegehung investiert wird, ist somit für die Beurteilung des Verschuldens von zentraler Bedeutung (HANS MATHYS, a.a.O., N 148).

17/26 ESBK-A-93013501/1 115 Im vorliegenden Fall befand sich das Gerät betriebsbereit in einem Nebenraum des Lokals aufgestellt. Das Lokal wiederum war öffentlich zugänglich. A. leistete somit keinen besonde- ren Aufwand, um sein illegales Handeln von den Behörden zu verheimlichen. Seine kriminelle Energie ist angesichts der Gesamtumstände als gering zu beurteilen, womit keine Straferhö- hung erfolgt.

E. 4.4.1.3 Hypothetische tatbezogene Strafe/ Einsatzstrafe 116 Die vorstehend genannten verschuldensrelevanten Umstände lassen die Festlegung einer Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten als angemessen erscheinen.

E. 4.4.2 Täterkomponente

117 Gemäss geltender Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen grundsätzlich automatisch strafer-

höhend aus. In welchem Mass eine Vorstrafe zu einer Straferhöhung führt, ist von der urtei-

lenden Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob die

Vorstrafe einschlägig ist oder ob sie andere Bereiche betrifft, wie lange die Vorstrafe zurück-

liegt und wie geringfügig bzw. wie schwer die Vorstrafe ausgefallen ist. Nicht weit zurücklie-

gende, einschlägige Vorstrafen können deshalb stark straferhöhend ins Gewicht fallen. Dage-

gen wirken sich nicht einschlägige, weit zurückliegende Vorstrafen nur in begrenztem Rah-

men straferhöhend aus (HANS MATHYS, a.a.O., N 320 ff.). Im Gegensatz dazu wirkt sich die

Vorstrafenlosigkeit gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich neu-

tral aus und führt nicht zu einer Strafminderung (HANS MATHYS, a.a.O., N 328).

118 Gemäss Auszug vom 3. November 2025 gilt A. wie folgt im Strafregister verzeichnet:

-

Urteil 1: Mit Entscheid vom 12. Juni 2015 («D-8/2014/4807») verurteilte die Staatsan-

waltschaft …, wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung

(SVG) zu einer Busse von CHF 200.00 und gemeinnütziger Arbeit von 240 Stunden.

-

Urteil 2: Mit Entscheid vom 5. März 2018 («C-/2016/5523») verurteilte die Staatsan-

waltschaft …, wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen die Strafgesetz- (StGB) und

Strassenverkehrsgesetzgebung (SVG), zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Ta-

gessätzen zu CHF 30.00, sowie zu einer Busse von CHF 100.00.

-

Urteil 3: Mit Entscheid vom 7. Januar 2019 («GG180030») verurteilte das Bezirksge-

richt …, wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (SVG), zu

einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00.

119 Bei sämtlichen vorgenannten Urteilen handelt es sich um nicht-einschlägige Vorstrafen im

Bereich der Strassenverkehrs- (SVG) und Strafgesetzgebung (StGB), welche im vorliegen-

den Urteilszeitpunkt mehr als fünf Jahre zurückliegen. Da es sich dennoch um gesamthaft

drei Vorstrafen aus demselben Deliktsbereich handelt, muss auf eine gewisse Unbelehrbar-

keit des Beschuldigten geschlossen werden. Daher erscheint ein straferhöhender Zuschlag

von fünf Strafeinheiten als dennoch angemessen.

120 Andere straferhöhende oder strafmindernde Gründe sind im Rahmen der Täterkomponente

nicht ersichtlich.

E. 4.4.3 Einsatzstrafe 121 Nach Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Sanktion im Umfang von 35 Strafeinheiten als angemessen.

18/26 ESBK-A-93013501/1

E. 4.5 Strafmilderungsgründe Strafmilderungsgründe wie etwa eine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder eine über- lange Verfahrensdauer sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich.

E. 4.6 Tagessatzhöhe 122 Ein Tagessatz beträgt nach Artikel 34 Absatz 2 StGB mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Die urteilende Behörde bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermö- gen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum (Urteil BGer 6B_712/2017 E 5.). 123 Mit Schlussprotokoll vom 5. September 2025 erhielt A. die Gelegenheit, mittels des beigeleg- ten Formulars, Stellung zu seinen persönlichen bzw. finanziellen Verhältnissen zu beziehen. A. retournierte das entsprechende Formular jedoch nicht und tätigte somit keine eigenen An- gaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. 124 Verweigert die beschuldigte Person die Auskunft über ihre finanzielle Lage, sind verhältnis- mässige Nachforschungen zu tätigen, z.B. Lohnauskunft beim Arbeitgeber oder Steueraus- kunft (vgl. Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz SSK, Leitfaden zum Formular Ta- gessätze, letzte Anpassung per 23. November 2023). Aus diesem Grund zog das Sekretariat der ESBK rechtshilfeweise bei der Gemeinde …, Steuerabteilung, die Steuerdaten betreffend A. bei. 125 Mit Eingabe vom 16. April 2025 teilte die Gemeinde …, Steuerabteilung, schriftlich mit, dass A. das letzte Mal im Jahr 2019 eine Steuererklärung eingereicht habe. Aus diesem Grund traf die Steuerabteilung zuletzt am 6. November 2024 einen Einschätzungsentscheid betreffend A. Gemäss diesem Entscheid wurde für Letztgenannten eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen und für die Steuerperiode 2023 ein steuerbares Einkommen von CHF 35'000.00 festgesetzt. Dies entspricht einem monatlichen (Netto-)Einkommen von CHF 2’916.00, woraus, unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs, ein Tagessatz von CHF 70.00 resultiert. Angaben zu unterstützungspflichtigen Kindern oder nicht erwerbstätigen Ehepartner sind bisher nicht bekannt. Mangels anderweiter Angaben, insbesondere seitens A., setzte das Sekretariat der ESBK eine Tagessatzhöhe von CHF 70.00 fest. 126 Mit Einsprache vom 24. Oktober 2025 gab A. an, sich «derzeit in einer äusserst schwierigen finanziellen Lage» zu befinden und zudem … zu sein. 127 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 setzte die Verfahrensleitung gegenüber A. eine Frist bis zum 8. November 2025 an, um Dokumente einzureichen, welche seine aktuelle persönliche bzw. finanzielle Situation belegen. Innerhalb der gesetzten Frist reichte A. jedoch keine Doku- mente ein. 128 Die persönliche und wirtschaftliche Lage des Täters ist zunächst anhand seiner Angaben und der von ihm vorgelegten Urkunden (z. B. Lohnausweis, Lohnabrechnung, Steuerrechnung) zu beurteilen. Die Befragung des Täters ist das primäre Auskunftsmittel. Die Ermittlung des Net- toeinkommens und der sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist Aufgabe der Ermittlungsbehörden. Es ist aber zu beachten, dass dem Täter auch hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein Aussageverweigerungsrecht zusteht. Er ist

19/26 ESBK-A-93013501/1 nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten und unterliegt auch nicht der Wahrheitspflicht (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 88). 129 Es ist der urteilenden Behörde jedoch nicht verwehrt, sich auf Schätzungen zu stützen, wenn sich die Berechnung des Tagessatzes sonst als unverhältnismässig schwierig erweisen sollte. Eine Schätzung ist auch gerechtfertigt, wenn das Verfahren sonst unangemessen ver- zögert würde (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 91). Der Grundsatz in dubio pro reo gilt für die Schätzung als solche nicht. Es muss nicht der für den Täter günstigste Schätzwert angenom- men werden, sondern derjenige, der nach dem pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Behörde der Wirklichkeit am nächsten kommt (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 94). 130 Da A. im bisherigen Verfahren zu keinem Zeitpunkt bereit war, seine finanzielle Situation mit- tels entsprechender Dokumente zu belegen, lässt sich eine allfällige Berechtigungsgrundlage für die Anpassung der Tagesatzhöhe nicht hinreichend überprüfen. Daher ist weiterhin auf die aktenkundigen Anhaltspunkte, namentlich die eingeholten Steuerdaten, abzustützen bzw. eine darauf basierende Schätzung vorzunehmen (vgl. vorangehend Rz. 129). Damit bleibt die Tagessatzhöhe von CHF 70.00 im vorliegenden Entscheid unverändert.

E. 4.7 Vollzugsart 131 In der Regel wird der Vollzug einer Geldstrafe aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Artikel 42 Absatz 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grund- sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E 4.2.2, 97 E 7.3). Wird der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufgeschoben, wird eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren verhängt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 132 Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Pro- gnose vermutet wird, sofern der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu ei- ner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB, e contrario). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges in diesem Fall erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wo- bei insbesondere das Vorleben, der Leumund und die Charaktermerkmale des Täters sowie die Tatumstände miteinzubeziehen sind. 133 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindes- tens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub einer Geld- oder Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamt- würdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine be- gründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Der urteilenden Behörde steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessens- spielraum zu (BGE 145 IV 137 E 2.2, m.w.H.).

20/26 ESBK-A-93013501/1 134 A. gilt zwar als dreifach vorbestraft, jedoch handelt es sich bei besagten, nicht einschlägigen Vorstrafen jeweils überwiegend um Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzge- bung (SVG), im Zusammenhang mit entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern, welche im Urteilszeitpunkt allesamt weiter als fünf Jahre zurückliegen. 135 Angesichts dieser Umstände darf eine positive Legalprognose zu Gunsten von A. noch immer angenommen werden. Die zu verhängende Geldstrafe des vorliegenden Verwaltungsstrafver- fahrens ist entsprechend bedingt, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, auszuspre- chen.

E. 4.8 Verbindungsbusse 136 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die unbedingte Verbindungsstrafe trägt dazu bei, das unter spezial- und gene- ralpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu er- höhen. Dem Verurteilten soll den Ernst der Lage vor Augen geführt und zugleich demonstriert werden, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E 2.2, S. 148, m.w.H.). 137 Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf diese nach bundgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich höchstens einen Fünftel bzw. 20% der schuldangemessenen Strafe – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – ausmachen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321 E 1.3.2; BGE 135 IV 188 E 3.4.4). 138 Wie bereits dargelegt, erscheint eine Geldstrafe im Umfang von 35 Tagessätzen als schuld- angemessen. Aufgrund der dreifachen Vorbestrafung und im Sinne einer Warnwirkung, er- scheint eine Verbindungsbusse als angebracht. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist somit die Verbindungsbusse auf CHF 490.00 (7 Strafeinheiten zu CHF 70.00) festzusetzen und die bedingte Geldstrafe entsprechend auf 28 Tagessätze zu re- duzieren.

E. 4.9 Sanktion 139 Für die Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS ist der Beschuldigte A. somit zum einen zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 1'960.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wird. Zum anderen hat er eine Verbindungs- busse von CHF 490.00 zu bezahlen.

E. 4.10 Strafregistereintrag 140 Gemäss Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe a StGB in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe a der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verord- nung, SR 331) sind Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen ins Strafregister einzu- tragen. Es erfolgt daher ein Strafregistereintrag.

E. 4.11 Einziehungen

E. 4.11.1 Gegenstände

21/26 ESBK-A-93013501/1 141 Gemäss Artikel 46 VStrR sind von untersuchenden Beamten Gegenstände, die als Beweis- mittel von Bedeutung sein können, Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraus- sichtliche der Einziehung unterliegen, sowie die dem Staate verfallenen Geschenke und an- dere Zuwendungen mit Beschlag zu belegen. 142 Über das Schicksal der beschlagnahmten Beweismittel ist spätestens im Endentscheid zu be- finden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 143 Waren die Gegenstände und Vermögenswerte allein zu Beweiszwecken in staatlichem Ge- wahrsam und werden sie dafür nicht mehr benötigt, so sind sie der beschuldigten Person grundsätzlich zurückzugeben. 144 Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, für eine solche bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, werden vom Gericht eingezogen. Die Einziehung setzt keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen voraus (BSK StGB-BAUMANN, Art. 69 N 7). Eine Einziehung kann auch gegenüber Drittpersonen angeord- net werden, ohne dass diesen ein böser Glaube nachgewiesen werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2021 vom 26.05.2021, E. 4). 145 Anlässlich der Polizeikontrolle vom 25. Oktober 2024 stellte die Polizei im Vereinslokal ... das Geldspielgerät U64377 sicher, welches am 12. Februar 2025 durch das Sekretariat der ESBK beschlagnahmt und forensisch ausgewertet wurde. Entgegen der Ansicht von A. legt die technische Analyse dar, dass auf dem Geldspielgerät U64377 ausschliesslich illegale Spiel- bankenspiele angeboten werden, weshalb das Gerät zur Vernichtung einzuziehen ist. Ange- sichts der gesamten Sachverhaltsumstände ist davon auszugehen, dass A. für das Geldspiel- gerät die Verantwortung trägt. Entsprechend ist das Gerät, inklusive Zubehör, bei A. zur Ver- nichtung einzuziehen.

E. 4.11.2 Vermögenswerte 146 Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, werden vom Gericht eingezogen. Vermögenswerte können auch bei tatunbeteiligten Dritten eingezogen werden, sofern diese namentlich direkt durch die Straftat begünstigt wurden (BSK StGB-BAUMANN, Art. 70 N 12). 147 Der Kasseninhalt im Umfang von CHF 1'330.00 steht direkt mit der strafbaren Handlung in Verbindung, weshalb der beschlagnahmte Betrag von CHF 1'330.00 ebenfalls bei A. einzu- ziehen ist.

E. 4.12 Ersatzforderung 148 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnis- mässigem Aufwand ermitteln, so kann die urteilende Behörde ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt die urteilende Behörde, gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 StGB, auf eine Ersatzforde- rung des Staates in gleicher Höhe. Gemäss Artikel 71 Absatz 3 StGB kann die Untersu- chungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte der betroffenen Person mit Beschlag belegen. 149 Sinn und Zweck der (Ausgleichs-)Einziehung bestehen im Ausgleich deliktischer Vorteile. Die Einziehungsbestimmungen wollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt, und dienen insofern der Verwirkli- chung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll.

22/26 ESBK-A-93013501/1 Der urteilenden Behörde steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spiel- raum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflicht- gemäss auszuüben hat (Urteil BGer 6B_28/2018 E 12.3, mit weiteren Hinweisen). 150 Das Geldspielgerät U64377 stand vom 14. Juni 2024 bis zum 26. Oktober 2024 (4 Monate und 12 Tage) erwiesenermassen in Betrieb. Aus dem vorgenannten Zeitraum resultierte ein Saldo bzw. Gewinn von CHF 7’969.00. Abzüglich CHF 20.00, welche anlässlich der Polizei- kontrolle vom 25. Oktober 2024 als Testspielgeld eingesetzt wurden. Entgegen dem Schluss- protokoll vom 5. September 2025 sowie entgegen dem Strafbescheid vom 21. Oktober 2025, erfolgt im Rahmen der vorliegenden Strafverfügung eine Korrektur der bisherigen Ersatzfor- derungssumme im nachfolgenden Umfang: Der Kasseninhalt von CHF 1'330.00 ist der Er- satzforderungssumme von CHF 7'949.00 abzuziehen. Somit ist die Ersatzforderungssumme auf CHF 6'619.00 festzusetzen. 151 Da dieser Vermögenswert nicht mehr vorhanden ist, hat der Bund einen Anspruch auf eine Ersatzforderung im Umfang von CHF 6'619.00, welche durch A. zu leisten ist. 152 Die urteilende Behörde kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der betroffenen Per- son ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Höher der Ersatzforderung beurteilt sich nach dem für den Ausgleichsumfang allgemein massgeblichen abstrakten Vorteil im Ur- teilszeitpunkt. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist auch über die spezifischen Grün- den nach Artikel 71 Absatz 2 StGB hinaus Rechnung zu tragen. Ein Verzicht oder die Herab- setzung ist immer dann möglich und geboten, wenn und soweit sich diese mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist (BSK StGB/ FLORIAN BAUMANN, Art. 70/ 71 N 50 ff.). 153 Wie zuvor erläutert, ersuchte A. mittels Einsprache vom 24. Oktober 2025 um Herabsetzung der Ersatzforderungssumme von CHF 7’949.00 bzw. CHF 6'619.00. Entsprechend sind die Voraussetzungen für eine Reduktion der Ersatzforderung zu prüfen. 154 Von der in Artikel 71 Absatz 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Blosse Bedenken, dass Zahlungserleichterungen al- lein nicht ausreichen könnten, um der ernsthaften Gefährdung der Wiedereingliederung wirk- sam zu begegnen, vermögen eine Herabsetzung der Ersatzforderung nicht zu begründen. Es müssen vielmehr bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung durch Zahlungserleichterungen nicht behe- ben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (BGE 106 IV 9 E. 2, S. 10; Urteile 6B_864/2018 vom 26. April 2019 E. 2.1; 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3; 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.3). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass die Frage der Reduktion später im Vollzugsver- fahren, wenn die Verhältnisse besser beurteilt werden können, erneut geprüft und nötigenfalls im Sinne eines weiteren Entgegenkommens entschieden werden kann (BGE 106 IV 9 E. 2, S. 10). 155 Wie zuvor erläutert, stützten sich die Annahmen hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage von A. auf die eingeholten Steuerdaten. Letztere wiesen für das Steuerjahr 2023 ein steuerbares Einkommen von CHF 15'000.00 und Vermögen CHF 10'000.00 auf, Schulden waren keine ersichtlich. Eine Vermögenslosigkeit oder Überschuldung ist somit nicht erkennbar. Ange- sichts der Summe der Ersatzforderung im Umfang von CHF 6’619.00 und der Berufstätigkeit als … kann weiter nicht angenommen werden, dass die Ermässigung der Ersatzforderung für

23/26 ESBK-A-93013501/1 eine erfolgreiche Wiedereingliederung von A. unerlässlich ist. Es liegen somit keine schlüssi- gen Anhaltspunkte vor, welche die Reduktion der Ersatzforderungssumme rechtfertigen wür- den. Die Ersatzforderungssumme bleibt daher im vorliegenden Entscheid unverändert.

E. 4.13 Kosten 156 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, in einer Spruchge- bühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR; vgl. auch Art. 1a Bst. a–c der Verord- nung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974, SR 313.32, nachfolgend «Kosten- und Entschädigungsverordnung»). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). 157 Die Spruchgebühr beträgt für den Strafbescheid zwischen CHF 50.00 und CHF 5'000.00 und für die Straf-, Einstellungs- oder Einziehungsverfügung im Einspracheverfahren (Art. 70 VStrR) zwischen CHF 100.00 und CHF 10'000.00 (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und c der Kosten- und Entschädigungsverordnung). Die Spruchgebühr bemisst sich dabei nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert (Art. 6a der Kosten- und Ent- schädigungsverordnung). 158 Die Schreibgebühr setzt sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 10.00 je Seite für die Herstellung des Originals sowie einer Gebühr nach Artikel 13 für jede notwendige Reproduk- tion von Schriftstücken (Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b der Kosten- und Entschädigungsverord- nung). Die Verfahrenskosten gemäss Straf- oder Einziehungsbescheid sind zu den Verfah- renskosten des Einspracheverfahrens zu schlagen (Art. 3 der Kosten- und Entschädigungs- verordnung). 159 Die Spruchgebühr wurde im Strafbescheid auf CHF 2'100.00 festgesetzt. Diese Festlegung erfolgte unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Komplexität des Verfahrens korrek- terweise im mittleren Gebührenrahmen. Der zusätzliche Aufwand im Einspracheverfahren, einschliesslich der Ausarbeitung der vorliegenden Strafverfügung, rechtfertigt eine Erhöhung der Spruchgebühr um CHF 1'500.00, womit sich diese auf insgesamt CHF 3'600.00 beläuft. 160 Vorliegend sind die Kosten unter Berücksichtigung des Aufwandes und der Bedeutung der Strafsache folglich auf CHF 3'840.00 festzusetzen (Spruchgebühr CHF 3'600.00, Schreibge- bühr CHF 240.00) und der beschuldigten Person zur Bezahlung aufzuerlegen. Der am 24. Oktober 2025 gestellte Antrag von A. auf Reduktion der Verfahrenskosten wird abgewiesen. Zur Begründung ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen (vgl. Ziff. 4.6).

Dispositiv
  1. Die Einsprache von A. vom 24. Oktober 2025 wird abgewiesen.
  2. A. ist der Organisation und Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS schuldig.
  3. A. wird zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 1’960.00, sowie zu einer Verbindungsbusse im Umfang von CHF 490.00, verur- teilt.
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 24/26 ESBK-A-93013501/1
  5. A. wird verurteilt, dem Bund eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 6’619.00 zu bezahlen.
  6. Das am 12. Februar 2025 bei A. beschlagnahmte Geldspielgerät U64377 wird einge- zogen und vernichtet.
  7. Die am 12. Februar 2025 bei A. beschlagnahmten Gelder (Kasseninhalt Geldspiel- gerät U64377) in der Höhe von CHF 1’330.00 werden eingezogen.
  8. Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen.
  9. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 3’840.00 (Spruchgebühr CHF 3'600.00, Schreibgebühr CHF 240.00) werden A. auferlegt.
  10. Zugestellt an: - A.
  11. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Schweizerisches Strafregister, Bundesrain 20, 3005 Bern - … - Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Eigerstrasse 65, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung: Die von dieser Strafverfügung betroffene Person kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, welche die Straf- verfügung erlassen hat (Art. 72 VStrR). Die mit Kosten beschwerte beschuldigte Person kann, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder, wenn sie die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde führen (Art. 96 VStrR). Bussen, Ersatzforderungen und Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt. Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen miss- achtet. Eidgenössische Spielbankenkommission 25/26 ESBK-A-93013501/1 Fabio Abate Präsident
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK CH-3003 Bern, ESBK Einschreiben (R) A.

1/26 Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK Referenz: ESBK-A-93013501/1 Bern, 4. Februar 2026 Tel +41 58 463 12 04 Fax +41 58 463 12 06 62-2025-017/02 Strafverfügung vom 4. Februar 2026 der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) unter Mitwirkung von: Fabio Abate (Präsident), Adrian Amstutz (Vizepräsident), Cathrine Konopatsch, Anna-Maria Sani und Maurice Tornay (Kommissionsmitglieder) im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2025-017 gegen A. _____________ wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielge- setz, BGS, SR 935.51) in Anwendung der Artikel - 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS; - 2, 31, 62 ff. und 94 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR, SR 313.0); - 12, 34 ff., 42, 44 ff., 47 ff., 69, 70, 71 und 333 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0); und - 10 und 139 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafpro- zessordnung, StPO, SR 312.0). I. PROZESSGESCHICHTE 1. Polizeikontrolle vom 25. Oktober 2024

2/26 ESBK-A-93013501/1 1 Am 21. März 2024 setzte die Sicherheitsabteilung der Gemeinde ... die Kantonspolizei ... dar- über in Kenntnis, dass an der ..., das Vereinslokal ... geöffnet sein dürfe, jedoch ohne ent- sprechende Werbung. Am 25. Oktober 2024 stellte die Kantonspolizei ... fest, dass der Keller- abgang des fraglichen Lokals beleuchtet war und den Anschein eines Club- bzw. Restaurant- betriebs erweckte. Gestützt auf die sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung führte die Polizei sodann eine Lokalkontrolle durch. 2 Das Lokal konnte über die unverschlossene Türe betreten werden. Im Lokal waren Gäste, so- wie A. anwesend. In einem separaten Raum, welcher als Fumoir und Spielraum genutzt wurde, stellte die Polizei sodann in Form eines Zufallsfundes ein automatisiertes Geldspielge- rät (U64377) fest, für welches keine entsprechende Bewilligung bzw. Konzession vorhanden war. Das Gerät war am Stromnetz angeschlossen und befand sich in betriebsbereitem Zu- stand (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 3.1.1). Das Gerät trug den schriftlichen Hinweis «Keine Auszahlung! Dieses Gerät dient der Unterhaltung, wobei Erfolgspunkte zum Weiterspielen er- zielt werden können (kein Geldgewinn)». 3 Infolge mehrfacher Aufforderung händigte A. den Schlüssel zur Kasse des Geldspielgeräts aus. A. lud sodann ein Guthaben von CHF 20.00 auf das Geldspielgerät, um im Beisein der Polizei ein Testspiel durchzuführen. Zu Testzwecken wurden die verfügbaren Spiele «Magic of the Ring» und «Vegas Hot» gespielt. Der Spielvorgang wurde zu Beweiszwecken mittels Videodokumentation festgehalten. 4 A. gab gegenüber der Polizei an, dass bei Benutzung des Geldspielgeräts durch Gäste er, A., jeweils bei Spielende beigezogen würde. Er würde sodann den Punktestand vom Gerät able- sen und dem spielenden Kunden einen Gutschein mit dem entsprechenden Punktestand aus- stellen. Bei einem Folgebesuch könne der Kunde diesen Gutschein vorlegen und A. lade das Geldspielgerät mit eigenem Bargeld bis zum entsprechenden Punktestand wieder auf. 5 A. war nicht bereit, gegenüber der Polizei Angaben zum Aufsteller des Geldspielgeräts zu tä- tigen. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. Dezember 2024 verweigerte A. sodann vollständig die Aussage. 2. Eröffnung Verfahren und Führung Untersuchung 6 Vor diesem Hintergrund bestand der dringende Verdacht, wonach A., in seinem Vereinslokal ... auf dem polizeilich sichergestellten Geldspielgerät U64377 illegale Spielbankenspiele an- geboten hat. Entsprechend eröffnete das Sekretariat ESBK das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2025-017 gegen A. 3. Beschlagnahme und Beschwerdeverfahren 7 Am 12. Februar 2025 beschlagnahmte das Sekretariat ESBK bei A. das als Zufallsfund poli- zeilich sichergestellte Geldspielgerät U64377, inklusive Kasseninhalt im Umfang von CHF 1'330.00, Netzkabel und Münzfachschlüssel. 8 Dagegen erhob A. mit Schreiben vom 14. Februar 2025 Einsprache bzw. Beschwerde. Zur Begründung gab er an, dass er nie eine Auszahlung getätigt habe, die Leute würden «in den Automaten aus Spass» spielen. Er habe beim Gerät auch schriftlich darauf hingewiesen, dass keine Auszahlung erfolge. 9 Mit Beschluss vom 22. April 2025 («BV.2025.10») trat die Beschwerdekammer des Bundess- trafgerichts nicht auf die Beschwerde von A. ein.

3/26 ESBK-A-93013501/1 4. Untersuchung 10 Das Geldspielgerät U64377 wurde durch die IT-Forensik des Sekretariats ESBK technisch ausgewertet. Der entsprechende Bericht vom 1. September 2025 ergab, dass auf dem Gerät die Spielplattform «Vegas Multigame» in der Version «44.25.7» installiert ist. Die technische Analyse ergab weiter, dass die Checksumme der Dateien mit derjenigen des Gerätes U20084 aus dem Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-099 übereinstimmt. Die Berichte zur technischen Untersuchung, zur Bestimmung der qualifizierten Spiele, sowie die dazugehöri- gen Videodokumentationen wurden aus dem genannten Verfahren beigezogen. 11 Das Spielangebot des Geräts U64377 umfasst die folgenden Spiele: Magic of the Ring, Fenix Play 27, Magic Fruits 4, Fenix Play, Football Mania, Vegas Hot, Magic Fruits 81, Black Horse, Hot Party, Magic Target, Magic Hot 4, Magic Fruits, Fruit Mania, Fire Bird, Magic Fruits 27, Vegas Reels II, Miami Beach, Casino Vegas, Golden Lion, Magic Hot, Gold Roulette, Magic Poker, Extra Bingo, 21 Black Jack, Turbo Play, Mystery Jack, Lost Treasure, American Poker V, Babylon Treasure, Beach Party, American Roulette, Sic-Bo, Vegas Poker, Joker Poker, Three Cards, American Superball, Turbo Poker, Mega Bols, Arcade, Magic Colors, Bingo/Keno, Black Hawk, Criss Cross 81, Tetrimania, Highway to Hell. 12 Das Gerät U64377 weist einen Gesamtbetriebszeitraum vom 14. Juni 2024 bis zum 26. Okto- ber 2024 (4 Monate und 12 Tage) auf. In diesem Zeitraum wurden Einzahlungen in der Ge- samthöhe von CHF 10’440.00 und Kreditlöschungen in der Höhe von CHF 2’471.00 getätigt. Dies ergibt einen Saldo von CHF 7’969.00. 13 A. verweigerte jegliche Angaben rund um das Geldspielgerät U64377, daher kann, mangels anderweitiger Informationen, ausschliesslich auf die Ergebnisse der technischen Auswertung gestützt werden. Gemäss Letzterer erstreckt sich der Gesamtbetriebszeitraum bzw. der Auf- stellzeitraum vom 14. Juni 2024 bis zum 26. Oktober 2024 (4 Monate und 12 Tage). 5. Abschluss Untersuchung / Schlussprotokoll 14 Am 5. September 2025 schloss das Sekretariat der ESBK die Untersuchung ab und stellte A. unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ein Schlussprotokoll zu, worin der beschuldig- ten Person zu Last gelegt wird, eine Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz begangen zu haben. 15 In diesem Zusammenhang beantragte das Sekretariat der ESBK bei der ESBK, einen Straf- bescheid gegen A. zu erlassen und diesen unter Kostenfolge schuldig zu sprechen. 6. Stellungnahme zum Schlussprotokoll 16 Am 15. September 2025 bezog A. schriftlich Stellung zum Schlussprotokoll vom 5. Septem- ber 2025. Er gab dabei an, dass er nachweisen könne, dass das fragliche Geldspielgerät am

28. September 2024 aufgestellt worden sei. Der Saldo von CHF 7'949.00 könne nicht stim- men, da das Gerät sich nur einen Monat bei ihm befunden habe und nur von ihm und seinem Sohn bespielt worden sei. Der beschlagnahmte Kasseninhalt von CHF 1'300.00 stamme aus diesem Zeitraum und von ihnen beiden. 17 Er sei falsch informiert worden, als er das Gerät gekauft habe. Er habe gewusst, dass «es verboten» sei. Sie hätten aber keine Auszahlungen getätigt und ausser ihm und seinem Sohn habe niemand sonst gespielt. Das sei so gut gewesen, da sie beide so ihre Spielsucht hätten stillen/beheben können und nicht im Casino viel Geld verloren hätten.

4/26 ESBK-A-93013501/1 18 Sie seien informiert worden, dass es nur in öffentlichen Räumen verboten sei oder wenn sie Auszahlungen tätigen würden. Der Ort, an welchem das Gerät aufgestellt war, sei ein privater Verein und nur für Vereinsmitglieder zugänglich. 19 Wenn er «wegen dem» verurteilt werde, könne er das verstehen, «da nicht wissen nicht vor dem Gesetz» schütze. Die ESBK solle ihn aber für die Tat verurteilen, welche er ab dem

28. September 2024 begangen habe. 20 Er könne verstehen, wenn die ESBK «die Spiele (Software)» entziehe, weil sie verboten sind, der «Automat selbst» sei jedoch nicht verboten, denn da könne «man legale Spiele» reintun. Aus diesem Grund sei er mit der Beschlagnahme des Geräts nicht einverstanden. Mit der Be- schlagnahme der Software sei er einverstanden. 7. Strafbescheid 21 Mit nicht begründetem Strafbescheid Nr. 62-2025-01 7/01/Mej vom 21. Oktober 2025 sprach die ESBK A. der Widerhandlung gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS schuldig. A. wurde dabei der Organisation und Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür not- wendige Konzession zu besitzen, begangen in den Räumlichkeiten des Vereinslokals ... an der ......, - indem A. das Gerät U64377 mit den als automatisierte Spielbankenspiele qualifizierten Spiele Magic of the Ring, Fenix Play 27, Magic Fruits 4, Fenix Play, Football Mania, Ve- gas Hot, Magic Fruits 81, Black Horse, Hot Party, Magic Target, Magic Hot 4, Magic Fruits, Fruit Mania, Fire Bird, Magic Fruits 27, Vegas Reels II, Miami Beach, Casino Ve- gas, Golden Lion, Magic Hot, Gold Roulette, Magic Poker, Extra Bingo, 21 Black Jack, Turbo Play, Mystery Jack, Lost Treasure, American Poker V, Babylon Treasure, Beach Party, American Roulette, Sic-Bo, Vegas Poker, Joker Poker, Three Cards, American Superball, Turbo Poker, Mega Bols, Arcade, Magic Colors, Bingo/Keno, Black Hawk, Criss Cross 81, Tetrimania und Highway to Hell, in der Zeit vom 14. Juni 2024 bis zum

26. Oktober 2024 (4 Monate und 12 Tage), aufgestellt (Organisieren) und angeboten hat (Durchführen), beschuldigt. 22 Die ESBK verurteilte A. unter Kostenauflage zu einer bedingten Geldstrafe von 28 Tagessät- zen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 1'960.00, mit einer Probezeit von zwei Jahren, und zur Bezahlung einer Busse in der Höhe von CHF 490.00 sowie zur Bezahlung einer Ersatzforde- rung von CHF 7’949.00. 23 Der Strafbescheid Nr. 62-2025-01 7/01 vom 21. Oktober 2025 wurde gegenüber A. am

23. Oktober 2025 eröffnet. 8. Einsprache gegen den Strafbescheid 24 Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 erhob A. fristgerecht Einsprache gegen den Strafbescheid Nr. 62-2025-01 7/01 vom 21. Oktober 2025. II. FORMELLES 1. Zuständigkeit der ESBK und anwendbares Verfahrensrecht 25 Gemäss Artikel 134 Absatz 2 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielban- kenspielen das Sekretariat der ESBK die verfolgende und die ESBK die urteilende Behörde.

5/26 ESBK-A-93013501/1 26 Das Verfahren betreffend Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen wird durch das VStrR geregelt (Art. 134 Abs. 1 BGS). 27 Soweit das VStrR (oder das BGS) nichts anderes bestimmt, gelten die allgemeinen Bestim- mungen des StGB – Artikel 1 bis 110 StGB – für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind (Art. 2 VStrR). 28 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (Urteil BGer 6B_928/2020 E 3.3.3, mit weiteren Hin- weisen). 2. Form- und fristgerechte Einsprache gegen den Strafbescheid 29 Gemäss Artikel 67 Absatz 1 VStrR kann die betroffene Person gegen den Strafbescheid der Verwaltung bei dieser innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben. Die Einspra- che ist schriftlich einzureichen, sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Be- gründung dienenden Tatsachen anzugeben (Art. 68 Abs. 1 und 2 VStrR). 30 Der Strafbescheid Nr. 62-2025-017/01 vom 21. Oktober 2025 ist dem Beschuldigten A. am

23. Oktober 2025 zugestellt worden. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025, bei der ESBK am

27. Oktober 2025 eingegangen, ist die Einsprachefrist eingehalten. A. hat die Einsprache bei der ESBK schriftlich mit Antrag und Begründung eingereicht. 31 Auf die demnach form- und fristgerecht eingereichte Einsprache ist einzutreten. III. MATERIELLES 1. Einleitung 1.1 Vorwurf 32 A. wird die Organisation und Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwen- dige Konzession zu besitzen, begangen in den Räumlichkeiten des Vereinslokals ..., - indem A. das Gerät U64377 mit den als automatisierte Spielbankenspiele qualifizierten Spiele Magic of the Ring, Fenix Play 27, Magic Fruits 4, Fenix Play, Football Mania, Ve- gas Hot, Magic Fruits 81, Black Horse, Hot Party, Magic Target, Magic Hot 4, Magic Fruits, Fruit Mania, Fire Bird, Magic Fruits 27, Vegas Reels II, Miami Beach, Casino Ve- gas, Golden Lion, Magic Hot, Gold Roulette, Magic Poker, Extra Bingo, 21 Black Jack, Turbo Play, Mystery Jack, Lost Treasure, American Poker V, Babylon Treasure, Beach Party, American Roulette, Sic-Bo, Vegas Poker, Joker Poker, Three Cards, American Su- perball, Turbo Poker, Mega Bols, Arcade, Magic Colors, Bingo/Keno, Black Hawk, Criss Cross 81, Tetrimania und Highway to Hell, in der Zeit vom 14. Juni 2024 bis zum 26. Ok- tober 2024 (4 Monate und 12 Tage), aufgestellt (Organisieren) und angeboten hat (Durchführen), vorgeworfen. 1.2 Vorbringen der beschuldigten Person 33 In der Einsprache vom 24. Oktober 2025 anerkannte A. den vorgeworfenen Sachverhalt grundsätzlich (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 2.3). 34 A. hielt dabei fest, dass er anerkenne, dass «im Vereinslokal ein Spielautomat aufgestellt war». Ihm sei bewusst, «dass dies rechtlich nicht zulässig» sei. Er ersuche jedoch um die Be- rücksichtigung der nachfolgenden Umstände.

6/26 ESBK-A-93013501/1 35 A. führte aus, dass es sich «um einen privaten Verein, der nicht öffentlich zugänglich» bzw. «ausschliesslich für Mitglieder» zugänglich gewesen sei, handle. 36 Die «Einnahmen aus dem Gerät» seien «nicht für den persönlichen Gewinn bestimmt» gewe- sen. Die Einnahmen hätten ausschliesslich für gemeinsame Vereinsaktivitäten und Anlässe der Mitglieder verwendet werden sollen. Es seien «keine Gewinnauszahlungen an Spieler oder Dritte» erfolgt. 37 Er, A., befinde sich «derzeit in einer äusserst schwierigen finanziellen Lage», weshalb die festgelegte Ersatzforderung von CHF 7'949.00 für ihn untragbar sei und in «keinem Verhält- nis zum tatsächlichen Sachverhalt» stehe. 38 A. ersuche daher um Prüfung der Verhältnismässigkeit der ausgesprochenen Sanktionen, weiter sei «eine mögliche vollständige Aufhebung in Erwägung zu ziehen». Sollte Letzteres nicht möglich sein, ersucht er, A., «um eine angemessene Reduktion der Ersatzforderung so- wie der Verfahrenskosten». Er ersuche ebenso um die Vereinbarung einer Ratenzahlung, welche seiner finanziellen Situation entspreche. 39 Er, A., betone ausdrücklich, «dass kein gewerbsmässiges oder betrügerisches Verhalten» vorgelegen habe. Es handle sich vielmehr um «ein Missverständnis bezüglich der rechtlichen Zulässigkeit im Rahmen eines privaten Vereins. Zur weiteren Klärung könne er, A., einen Brief der Mitglieder vorlegen, welcher bestätige, dass von den insgesamt vier Personen, die sich für die Teilnahme am Spiel interessiert hätten, allesamt informiert und einverstanden ge- wesen seien, dass das Geld für eigene Anlässe verwendet würde. 40 A. beantragte sinngemäss die Einstellung des Verfahrens. Eventualiter beantragte er die An- passung der Sanktion seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend. 41 Auf die in der Einsprache vorgebrachten Einwände der beschuldigten Person wird – wo nötig

– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.1 Beweisgrundsätze 42 Bei bestrittenen Sachverhalten gilt der Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» («in du- bio pro reo»). Das bedeutet: Eine beschuldigte Person gilt so lange als unschuldig, bis ihre Schuld gesetzlich nachgewiesen ist (Art. 8 und 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; vgl. auch Urteile BGer 1P.587/2003 E 7.2 und 1P.437/2004 E 4.2 f.; Pra 91[2002] Nr. 2 und Nr. 180; BGE 120 Ia 31 E 2b). 43 Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich die urteilende Behörde nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklä- ren darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so ver- wirklicht hat. Die Überzeugung der urteilenden Behörde muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht die urteilende Behörde von der für die beschuldigte Person günstigeren Sach- lage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Hierbei genügen jedoch bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht. Nur wenn erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat, wie er vorgeworfen ist, ist die beschuldigte Person freizusprechen (vgl. hierzu ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 11 ff.).

7/26 ESBK-A-93013501/1 44 Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismit- teln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht der urteilenden Behörden notwen- digen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem re- levante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E 2.2; 144 IV 345 E 2.2.3.1 f). 45 Die urteilende Behörde folgt bei ihrer Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Sie beurteilt die erhobenen Beweise nach ihrer eigenen, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte oder Beweisführungen der Verfahrensbeteiligten gebunden. 46 Unterschieden wird dabei zwischen subjektiven («persönlichen») Beweismitteln – also Aussa- gen von Personen, die über selbst wahrgenommene Tatsachen berichten (Zeugen, Aus- kunftspersonen, Beschuldigte) – und objektiven («sachlichen») Beweismitteln wie beispiels- weise Urkunden, Videoaufzeichnungen und -aufnahmen, Auswertungen von Datenträger (Mobiltelefone, Geschäftscomputer) sowie technische Analysen von Spielautomaten. Ent- scheidend ist dabei nicht die Anzahl oder die Art der Beweismittel, sondern allein deren Über- zeugungskraft. Ob eine Tatsache als bewiesen gilt, entscheidet die Behörde nach ihrer freien Überzeugung. 47 Die urteilende Behörde darf ihre Entscheidung auch auf Indizien stützen. Dabei handelt es sich um Hilfstatsachen, die – sofern sie selbst nachgewiesen sind – Rückschlüsse auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache zulassen. Ein überzeugender Indizienbeweis begründet eine der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Vermutung dafür, dass die nicht direkt bewiesene Haupttatsache vorliegt. Der Indizienbeweis ist dabei dem direkten Be- weis gleichgestellt (BGE 143 IV 361; Urteile BGer 6B_360/2016 E 2.4 und 6B_332/2009 E 2.3, je mit Hinweisen). 48 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der urteilenden Behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). 2.2 Beweismittel 2.2.1 Objektive Beweismittel 49 Als objektive Beweismittel liegen die Feststellungen der Kantonspolizei ..., welche anlässlich der Kontrolle vom 25. Oktober 2024 dokumentiert wurden, sowie der Bericht zur technischen Untersuchung «U64377» vom 1. September 2025, inkl. dazugehörige Referenzberichte und Beilagen vor. 50 Auf eine abschliessende inhaltliche Zusammenfassung der objektiven Beweismittel wird ver- zichtet und es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzel- nen Beweismittel eingegangen. 2.2.2 Subjektive Beweismittel 51 Als subjektive Beweismittel liegen die persönlichen Angaben von A. vor. 52 Der Inhalt der subjektiven Beweismittel wird in der Folge zusammengefasst auf das Wesentli- che beschränkt. Auf die vollständige Wiedergabe sämtlicher Aussagen wird dabei verzichtet. In diesem Zusammenhang wird auf die vollständigen Verfahrensakten verwiesen.

8/26 ESBK-A-93013501/1 2.3 Unbestrittener Sachverhalt 53 Der Sachverhalt gilt im Wesentlichen als unbestritten. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 hielt A. ausdrücklich fest, dass er anerkenne, dass «im Vereinslokal ein Spielautomat aufge- stellt war». Ihm sei bewusst, «dass dies rechtlich nicht zulässig» sei. 2.4 Bestrittener Sachverhalt 54 A. weist jedoch darauf hin, dass es sich um einen privaten Verein gehandelt habe, welcher nicht öffentlich bzw. ausschliesslich für Mitglieder zugänglich gewesen sei. Weiter seien die «Einnahmen aus dem Gerät nicht für den persönlichen Gewinn bestimmt gewesen. Die Ein- nahmen hätten ausschliesslich für gemeinsame Vereinsaktivitäten und Anlässe der Mitglieder verwendet werden sollen. Es seien «keine Gewinnauszahlungen an Spieler oder Dritte» er- folgt. 2.5 Erstellter Sachverhalt 55 Angesichts seiner Rolle als … des Lokals ..., ist an sich von einer … seitens A. auszugehen. Somit trägt Letzterer grundsätzlich die Verantwortung für die Vorgänge in den von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten. 56 Innerhalb besagter Lokalräumlichkeiten bot A. das Geldspielgerät U64377, inklusive qualifi- zierter Spielbankenspielplattform, gegenüber Dritten an. Dass das Gerät angeboten und durch Dritte benutzt wurde, gilt seitens A. auch nicht als bestritten. So gab er gegenüber der Polizei mündlich an, dass er, A., jeweils bei Spielende beigezogen werde, den Punktestand vom Gerät ablese und dem Spieler sodann einen Gutschein mit dem entsprechenden Punk- testand ausstelle. Ebenfalls war er in Besitz der entsprechenden Geräteschlüssel. A. fun- gierte somit, übereinstimmend mit seinen eigenen Angaben, als Geräteverantwortlicher vor Ort. Von letzterer Annahme geht die Strafverfolgungsbehörde schliesslich klar aus: Es gilt als erstellt, dass A. die … sowie die Verantwortung für das fragliche Geldspielgerät innehatte. 57 An dieser Stelle gilt darauf hinzuweisen, dass das Geldspielgerät, laut der technischen Aus- wertung, überwiegend jeweils freitags, samstags und sonntags in Betrieb stand. An jenen Wochentagen wurden täglich zahlreiche Einzahlungen getätigt. Aus dem Polizeirapport vom

28. Januar 2025 ergibt sich weiter, dass A. beruflich als … tätig ist. Dieser Umstand korre- spondiert insofern mit der Tatsache, dass A. das Vereinslokal ... wohl entsprechend an den Wochenendtagen geöffnet hatte und konsequenterweise das Geldspielgerät jeweils, während diesem Zeitfenster zur Verfügung stand bzw. benutzt wurde. 58 Gemäss technischer Analyse stand das Geldspielgerät U64377 in der Zeit vom 14. Juni 2024 bis zum 26. Oktober 2024 in Betrieb. Dabei wurde durch den Gerätebetrieb ein Gewinn von CHF 7’949.00 erzielt. Im Zeitpunkt der Polizeikontrolle vom 25. Oktober 2024 wies das Gerät zudem einen Kasseninhalt von gesamthaft CHF 1'330.00 auf. Dieser Umstand, wonach in- nerhalb des jüngsten Betriebszeitraums eine derart hohe Summe eingegeben wurde, steht im Widerspruch mit der (Schutz-)Behauptung von A., wonach nur er und sein Sohn auf dem Ge- rät gespielt hätten. Viel wahrscheinlicher ist, dass insbesondere Drittpersonen diese Spielein- sätze geleistet haben. Es erscheint zudem höchst unwahrscheinlich, dass Spieleinsätze in dieser Grössenordnung eingesetzt werden, die Spielenden jedoch daraus keine Gegenleis- tung oder Gewinn erhoffen. Die Strafverfolgungsbehörde erachtet daher als erstellt, dass A. das Geldspielgerät Dritten zum Spiel angeboten hat.

9/26 ESBK-A-93013501/1 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Anwendbares Recht und Straftatbestand 59 Die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung wird durch das BGS geregelt (Art. 1 Abs. 1 BGS). 60 Gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS macht sich strafbar, wer vorsätzlich, ohne die dafür nötigen Konzessionen, Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. 3.2 Objektiver Tatbestand 61 Der objektive Tatbestand von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS umfasst folgende Ele- mente: - Das Tatobjekt sind Spielbankenspiele; - Die Tathandlung liegt im Durchführen, Organisieren oder Zurverfügungstellen solcher Spiele; - Des Weiteren müssen die hierfür nötigen Konzessionen fehlen. 3.2.1 Spielbankenspiele 62 Am 1. Januar 2019 trat das neue Geldspielgesetz in Kraft und ersetzte das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52). Im Geldspielgesetz ist nicht mehr von «Glücksspielen», sondern von «Spielbanken- spielen» die Rede. 63 Spielbankenspiele gehören zu den Geldspielen. Gemäss Artikel 3 Buchstabe a BGS handelt es sich bei Geldspielen um Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vor- teil in Aussicht steht. 64 Ein Spielbankenspiel ist gemäss Artikel 3 Buchstabe g BGS wiederum ein Geldspiel, das ei- ner eng begrenzten Anzahl Personen offensteht bzw. an welchem gleichzeitig höchstens 1’000 Spielende teilnehmen können (Art. 3 Verordnung vom 07. November 2018 über Geld- spiele, Geldspielverordnung, VGS, SR 935.511) und bei dem der Spielgewinn nicht ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt (Art. 3 Bst. d BGS, e contrario). Ausgenommen sind zudem Sportwetten (Art. 3 Bst. c BGS) und Kleinspiele (Art. 3 Bst. f BGS). 65 Die 28 automatisierten Spiele Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Ma- gic Colors, Lost Treasure, Babylon Treasure, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic-Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards und Magic Poker wurden mit Verfügung 532-002/03 vom 24. Juni 2015 als Glücksspiele im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG qualifiziert. 66 Das automatisierte Spiel Magic Fruits 4 wurde mit Verfügung 532-003/01 vom 26. Februar 2014 als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert. 67 Die 13 automatisierten Spiele Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami

10/26 ESBK-A-93013501/1 Beach, Mystery Jack und Tetrimania wurden mit Verfügung 512-026/01 vom 4. April 2014 als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert. 68 Das automatisierte Spiel Gold Roulette ist faktisch gleich wie das mit Verfügung Nr. 532- 002/03 vom 24. Juni 2015 qualifizierte Glücksspiel American Roulette und gilt damit als quali- fiziertes Glücksspiel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG. 69 Die vorgenannten automatisierten Spiele wurden mit den Verfügungen Nr. 532-002/03 vom

24. Juni 2015, Nr. 532-003/01 vom 26. Februar 2014 und Nr. 512-026/01 vom 4. April 2014 altrechtlich als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 SBG qualifiziert. Somit ist rechtskräftig erstellt, dass es sich bei diesen Spielen um Geldspiele han- delt, bei denen der in Aussicht gestellte Geldgewinn oder geldwerte Vorteil ganz oder über- wiegend vom Zufall – und jedenfalls nicht vom Geschick der Spielenden – abhängt. Weiter haben alle vorgenannten Spiele gemeinsam, dass immer jeweils nur ein Spieler gleichzeitig an einem Spiel teilnehmen kann. Bei den erwähnten und altrechtlich als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen handelt es sich folglich um Spielbankenspiele im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g BGS. 70 Die Spiele Gold Roulette, Criss Cross 81 und Highway to Hell wurden in den Verwaltungs- strafverfahren Nr. 62-2016-046, 62-2017-135, 62-2018-046, 62-2018-038, 62-2018-083 und 62-2021-018 neurechtlich als Spielbankenspiele, im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g BGS, qualifiziert. 71 Das qualifizierte Spielbankenspiel «Magic Fruits 81», war im Zeitpunkt der Polizeikontrolle am

25. Oktober 2024, in spielbereiter Form auf dem Monitor des Geldspielgeräts U64377 erkenn- bar. 3.2.2 Tathandlungen 72 Tathandlung des Durchführens: Spielbankenspiele führt gemäss Botschaft zum Geldspielge- setz durch, wer Handlungen vornimmt, die mit der konkreten Umsetzung eines Spielbanken- spiels oder mit dem öffentlich Zugänglichmachen desselben in Verbindung stehen (vgl. Bot- schaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498). Wer also in den in sei- nen Verantwortungsbereich fallenden Räumlichkeiten Spielbankenspiele aktiv anbietet, in- dem er namentlich Gäste an Geräten mit Spielbankenspielen spielen lässt, Einsätze entge- gennimmt, Kredite aufbucht oder Gewinne auszahlt, ist massgeblich an der Durchführung von Spielbankenspielen beteiligt und erfüllt die an die Tathandlung gestellten Anforderungen. 73 Tathandlung des Organisierens: Gemäss Botschaft zum Geldspielgesetz umfasst das Orga- nisieren von Spielbankenspielen insbesondere den Aufbau der Struktur, mit welcher die Durchführung eines Spielbankenspiels überhaupt erst ermöglich wird (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498). Jede planende, strukturierende und konstruktive Handlung, welche die Durchführung von Spielbankenspielen ermöglicht, genügt, um die an die Organisationshandlung gestellten Anforderungen zu erfüllen. Wer namentlich einen Raum zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspielen mietet, Geräte mit darauf in- stallierten Spielbankenspielen aufstellt oder einen «Spielraum» herrichtet, ist massgeblich an der Organisation von Spielbankenspielen beteiligt. 74 Tathandlung des Zurverfügungstellens: Gemäss Botschaft zum Geldspielgesetz wird unter «zur Verfügung stellen» unter anderem verstanden, dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt werden oder der gesamte bzw. Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs übernommen oder Einrich- tungen beschafft werden (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl

11/26 ESBK-A-93013501/1 2015 8498 f.). Im Zusammenhang mit dem Vermieten von Räumlichkeiten erfüllt den Tatbe- stand des Zurverfügungstellens bereits, wer in Kauf nimmt, dass jemand die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zwecks illegalen Anbietens und Durchführens von Spielbanken- spielen nutzt (Obergericht des Kantons Aargau, Urteil SST.2023.61 vom 20. Februar 2024). 75 Im vorliegenden Fall gilt A. grundsätzlich als …. In dieser Rolle kommt ihm an sich bereits die Verantwortung als «Zurverfügungsteller», im Sinne der Strafbestimmung von Artikel 130 Ab- satz 1 Buchstabe a BGS, zu. Da aber weiter davon auszugehen ist, dass er selbst das Geld- spielgerät aufgestellt und angeboten hat, erfüllt A. den Tatbestand der Organisation und Durchführung, womit die Tatbestandsvariante der Zurverfügungstellung konsumiert wird. A. war in Besitz des Geräteschlüssels. Das Gerät befand sich in betriebsbereitem Zustand im öf- fentlich zugänglichen Lokal, während A. vor Ort anwesend war. Er gab gegenüber der Polizei an, dass er bei Benutzung des Geldspielgeräts jeweils zum Spielende beigezogen werde, den Punktestand ablesen und dem spielenden Kunden einen entsprechenden Gutschein aus- stellen würde. Dieses Verhalten fällt unter den Tatbestand der Durchführung. A. war zudem nicht bereit Angaben zum Aufsteller des Geräts zu tätigen. Angesichts der … von A. und der Tatsache, wonach er in Besitz der Geräteschlüssel war, ist davon auszugehen, dass A. ebenso das Gerät initial beschafft und aufgestellt hat. Wobei letzteres Verhalten unter den Tatbestand der Organisation fällt. 76 A. machte geltend, dass es sich um einen privaten Verein handle, welcher nicht öffentlich zu- gänglich bzw. nur für Mitglieder zugänglich sei. Dieser Umstand ist an sich als unerheblich zu beurteilen, einerseits angesichts der Tatsache, dass das Lokal zumindest im Zeitpunkt der Polizeikontrolle öffentlich zugänglich war, andererseits ist es ohne entsprechende Konzession ebenso nicht gestattet, in einem geschlossenen Kreis ein konzessionspflichtiges Geldspielge- rät Dritten anzubieten. Entscheidend bleibt allein der Umstand, wonach A. ein konzessions- pflichtiges Geldspielgerät Drittpersonen angeboten hat. Als ebenso unerheblich ist der Ein- wand von A. zu beurteilen, wonach er die Gewinneinnahmen aus dem Betrieb des Geldspiel- geräts für Vereinszwecke eingesetzt habe. 77 A. hielt schliesslich fest, dass «keine Gewinnauszahlung an Spieler oder Dritte» erfolgt sei. Anlässlich der Polizeikontrolle vom 25. Oktober 2024 gab er jedoch gegenüber der Polizei an, dass er jeweils bei Spielende beigezogen und den Punktestand vom Gerät ablesen würde, um dann dem Spielenden einen entsprechenden Gutschein als Gewinn auszustellen. Später gab er wiederum an, dass aufgrund ihrer Spielsucht nur er und sein Sohn das Gerät benutzt hätten. Anschliessend ergänzte A., dass ausser ihm selbst, vier weitere Personen «an der Teilnahme am Spiel» und der Verwendung des Spielgewinns beteiligt gewesen seien. Ange- sichts der Widersprüchlichkeit dürfte die Aussage des Eigengebrauchs als (nachträgliche) Schutzbehauptung zu werten sein. Entsprechend ist davon auszugehen, dass A. das Geld- spielgerät grundsätzlich Dritten angeboten und besagten Dritten auch Spielgewinne bzw. geldwerte Vorteile in Aussicht gestellt und ausgerichtet hat - womit eine tatbestandsmässige Durchführungshandlung vorliegt. 78 Für die Erfüllung des besagten Tatbestands spielt es weiter keine Rolle, in welcher Form die Gewinnauszahlung erfolgte. Entscheidend bleibt der Umstand, wonach der Gewinn in Form eines geldwerten Vorteils besteht. Sowohl eine Auszahlung in Form eines geldwerten Gut- scheins wie auch in Bargeld stellen einen konkreten wirtschaftlichen Wert dar, welcher den Empfänger privat bereichert. 79 Unabhängig davon begründen die qualifizierten Spielbankenspiele der Plattform «Vegas Mul- tigame» an sich ein klares Missverhältnis zwischen dem zu leistenden Geldeinsatz und dem tatsächlichen Unterhaltungswert des Spiels. Die Rechtsprechung unterscheidet derartige Geldspielautomaten von anderen Spielautomaten danach, ob ein Gerät überwiegend zum

12/26 ESBK-A-93013501/1 Spielen um Geld genutzt wird oder leicht dazu verleitet. Zentrales Indiz stellt dabei das Ver- hältnis zwischen Einsatz und Unterhaltungswert dar: Besteht ein klares Missverhältnis, dient das Spiel primär der Erlangung geldwerter Vorteile, verbunden mit dem Risiko rascher, hoher Verluste. Ein zu geringer eigenständiger Unterhaltungswert zeigt sich insbesondere in kurzer Spieldauer und nur geringem Geschicklichkeitserfordernis. Je weniger spielerische Fähigkei- ten gefragt sind, desto eher steht die Aussicht auf Gewinne – und damit die Suchtgefahr – im Vordergrund. Aus diesem Grund erlaubt der Gesetzgeber solche Geräte nur noch in konzes- sionierten Spielcasinos (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5244/2016 vom

27. April 2018 E.5.5). Spielbankenspiele der Plattform «Vegas Multigame» erfordern faktisch kaum spielerische Fähigkeiten, der Spieler ist nach Leistung des Geldeinsatzes nahezu gänz- lich dem automatisierten Spielablauf ausgesetzt. Im Ergebnis steht der Unterhaltungswert der fraglichen Spiele in keinem angemessenen Verhältnis zum erforderlichen Einsatz. Es er- scheint nicht nachvollziehbar, dass Spielende mehrere Franken pro Minute rein zur Unterhal- tung zahlen würden; wahrscheinlicher ist, dass sie primär auf geldwerte Vorteile abzielen bzw. hoffen. 3.2.3 Fehlende Konzession 80 Wer Spielbankenspiele anbieten will, benötigt hierfür eine Konzession. Die Konzession be- rechtigt zum Betrieb solcher Spiele ausschliesslich innerhalb einer Spielbank. Sie kann der Spielbank zusätzlich die Durchführung von Spielbankenspielen im Online-Bereich erlauben (Art. 5 BGS). 81 Es ist offensichtlich, dass es sich beim Vereinslokal ... nicht um eine konzessionierte Spiel- bank im Sinne des Geldspielgesetzes handelt. 82 A. handelte demnach, ohne dass er gesetzlich dazu berechtigt war. Dies wurde durch A. sinngemäss auch anerkannt (vgl. Einsprache vom 24. Oktober 2025). 3.3 Subjektiver Tatbestand 83 Nebst der Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss auch der subjektive Tatbestand gege- ben sein. 84 Nur vorsätzlich begangene Widerhandlungen gegen das BGS sind strafbar (Art. 130 f. BGS i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). 85 Gemäss Artikel 12 Absatz 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt. Ausreichend ist dafür bereits, wenn die Verwirklichung der Tat durch den Täter für mög- lich gehalten und in Kauf genommen wird (Eventualvorsatz). 86 A. brachte vor, dass er falsch informiert worden sei, als er das Gerät gekauft habe. Er habe gewusst, dass «es verboten» sei. Sie hätten aber keine Auszahlungen getätigt und ausser ihm und seinem Sohn habe niemand sonst gespielt. Das sei so gut gewesen, da sie beide so ihre Spielsucht hätten stillen/beheben können und nicht im Casino viel Geld verloren hätten. Sie seien informiert worden, dass es nur in öffentlichen Räumen verboten sei oder wenn sie Auszahlungen tätigen würden. Der Ort, an welchem das Gerät aufgestellt war, sei ein privater Verein und nur für Vereinsmitglieder zugänglich. 87 Wie zuvor erläutert, bot A. innerhalb den unter seiner Verantwortung stehenden Lokalräum- lichkeiten das Geldspielgerät U64377, inklusive qualifizierter Spielbankenspielplattform, ge- genüber Dritten an. Dass das Gerät angeboten und durch Dritte benutzt wurde, bestätigte A. sodann auch selbst. Dass er diesbezüglich seine Aussage wieder änderte und angab, dass nur er und sein Sohn gespielt hätten, ist als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten. Eine

13/26 ESBK-A-93013501/1 direktvorsätzliche Tatbegehung steht in Anbetracht der gesamten Sachverhaltsumstände ausser Frage. 3.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe 88 Schliesslich sind weder Rechtfertigungsgründe – insbesondere keine Notwehr- oder Not- standsituation – noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich und werden auch nicht gel- tend gemacht. 3.5 Schuldspruch 89 A. hat durch seine Handlungen die objektiven und subjektiven Merkmale der Straftat erfüllt und damit tatbestandsmässig gehandelt. Darüber hinaus ist sein Verhalten ebenfalls rechts- widrig und schuldhaft zu beurteilen. 90 A. ist der Organisation und Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür nötigen Konzessionen zu besitzen, gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS schuldig zu spre- chen. 3.6 Antrag auf Verfahrenseinstellung 91 Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen spricht die ESBK A. der Widerhandlung ge- gen die Geldspielgesetzgebung, gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS, schuldig. Entsprechend wird der am 24. Oktober 2025 gestellte Antrag von A. auf Einstellung des Ver- fahrens («eine mögliche vollständige Aufhebung») abgewiesen. 4. Strafzumessung 4.1 Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 92 Für die Strafzumessung gelangen die Bestimmungen der Artikel 47 ff. StGB zur Anwendung (vgl. Art. 2 VStrR). 93 Gemäss Artikel 47 Absatz 1 StGB wird die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemes- sen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtig werden. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unter- scheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Tä- terkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstra- fen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E 6.1.1, mit Hinwei- sen; Urteil BGer 6B_236/2016 E 4.2). 4.2 Strafrahmen 94 Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 BGS werden mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 95 Der Tatbestand der Durchführung, Organisation oder des Zurverfügungstellens von Spielban- kenspielen ohne Konzession (Art. 130 BGS) umfasst ein breites Spektrum an Handlungen: Dieses reicht von der Bereitstellung einfacher Spielutensilien für manuelle Spiele wie

14/26 ESBK-A-93013501/1 Rommé, Okey oder ähnliche, über die Organisation grosser Pokerturniere und das Anbieten von Spielautomaten mit einem oder mehreren Spielbankenspielen, bis hin zum Aufbau und Betrieb ganzer krimineller Strukturen, die an verschiedenen Standorten Spielbankenspiele er- möglichen und teilweise Einnahmen in Millionenhöhe erzielen, wobei in schweren Fällen Arti- kel 130 Absatz 2 BGS hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. 96 Diese Bandbreite innerhalb des Straftatbestands ist bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen. Auch die Botschaft zum Geldspielgesetz hält zutreffend fest, dass nicht je- des illegale Tischspiel gleich schwer zu gewichten ist wie das Aufstellen eines Spielautoma- ten, da letzteres mit einem deutlich höheren Gefahrenpotenzial verbunden ist (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8497). 4.3 Wahl der Strafart 97 Beim Aussprechen einer Strafe wird zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Straf- mass festgesetzt. Bei der Wahl der Strafart wird neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Um- feld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung getragen (BGE 147 IV 241 [Pra 111/2022 Nr. 17]; Urteil BGer 6B_355/2021 E 3.3). 98 Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E 3.6). 99 Bei Tatbeständen, welche parallel Geld- oder Freiheitsstrafe androhen, und in Fällen, bei de- nen diese Strafarten in Konkurrenz treten können – d.h. ab einer Geldstrafe von drei Tages- sätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von drei Tagen und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten – kann die urteilende Behörde ausnahmsweise der Freiheitsstrafe Vorrang geben (BSK VStrR/ GORAN MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 31 f). Die Voraussetzungen hierzu werden in Artikel 41 StGB festgelegt. Demnach kann die urteilende Behörde statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche gebo- ten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhal- ten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die urteilende Be- hörde hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB). 100 Eine positive Notwendigkeitsprognose sollte gemäss herrschender Lehre nur bei (wiederholt) rückfälligen Tätern angenommen werden, welche bereits mit (bedingten und unbedingten) Geldstrafen erfolglos vorbestraft sind (BSK VStrR/ GORAN MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 39a). 101 Vorliegend kann für die der beschuldigten Person vorgeworfenen Widerhandlung gegen das BGS eine Geldstrafe oder eine Freiheitstrafe ausgesprochen werden. Es sind jedoch keine genügenden Hinweise vorhanden, welche die Verhängung einer Freiheitsstrafe als notwendig erscheinen lassen, um die beschuldigte Person von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Weiter bestehen auch keine Hinweise, dass die Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann. Es erscheint vorliegend somit eine Geldstrafe als an- gemessene und zweckmässige Sanktion. 4.4 Strafmass 4.4.1 Tatkomponente 4.4.1.1 Objektive Tatschwere 102 Die objektive Tatschwere umfasst die Art, wie die Tat nach aussen in Erscheinung tritt und deren strafrechtliche Bewertung. Zentrale Kriterien für die Bestimmung der objektiven

15/26 ESBK-A-93013501/1 Tatschwere sind die Art und Weise der Tatbegehung und die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsgutes (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 77 ff., 89 ff., 96 ff.). Die Strafbestimmungen der Artikel 130 ff. BGS sollen die Einhal- tung der im BGS enthaltenen Bestimmungen durchsetzen und einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Geldspiels (Art. 2 Bst. a BGS) gewährleisten. Primäres geschütztes Rechtsgut ist somit die öffentliche Gesundheit. 103 Im Vordergrund steht hierbei die Gefahr der Spielsucht. Es handelt sich dabei um eine psy- chische Störung, welche wie die Alkohol- und die Drogensucht unter den Abhängigkeitser- krankungen aufgeführt wird und gravierende Folgen mit sich bringen kann. Abgesehen von den negativen Folgen für die Volkswirtschaft sind die Konsequenzen für die Spielsüchtigen und deren Familien verheerend. Die Spieler verlieren innert kurzer Zeit teilweise immense Geldbeträge, was nicht selten zu hohen Verschuldungen führt. Innerfamiliäre Beziehungen werden genauso beeinträchtigt wie die persönliche Entwicklung der einzelnen Familienmit- glieder. Zudem sind Spielsüchtige nicht selten von einem erhöhten Risiko für Suizid und Ar- beitslosigkeit betroffen. Nicht zu bagatellisieren ist auch der teilweise sehr verwerfliche Ver- wendungszweck der mit dem Anbieten illegaler Spielangebote erwirtschafteten Gewinne. Nicht selten fliessen diese nämlich in die Finanzierung von Schwerstkriminalität wie Men- schenhandel, Förderung der Prostitution, Betäubungsmittelhandel und Terrorismusfinanzie- rung. 104 Dieser zentrale Schutzgedanke des Geldspielgesetzes findet seinen Niederschlag unter an- derem auch in den Strafbestimmungen. Durch das BGS wurden die Strafbestimmungen des SBG verschärft. So gibt es im Bereich der Spielbankenspiele keinen dem Artikel 56 Absatz 1 SBG entsprechenden Übertretungstatbestand mehr, sondern nur noch das Vergehen nach Artikel 130 Absatz 1 bzw. das Verbrechen nach Artikel 130 Absatz 2 BGS. Mit dieser Ver- schärfung der Strafandrohungen wird unter anderem das Ziel verfolgt, die präventive Wirkung der strafrechtlichen Sanktionen zu verstärken, um so eine wirksamere Bekämpfung von ille- galen Spielen zu erreichen. Es ist Aufgabe der ESBK, diesen gesetzgeberischen Willen um- zusetzen. 4.4.1.1.1 Anzahl der Spielgeräte 105 Erster Ausgangspunkt für die Beurteilung, in welchem Mass das Rechtsgut gefährdet wurde, ist somit die Anzahl der zum Spiel angebotenen Geldspielgeräte. 106 A. hat in seinem Lokal während rund zwei Monaten ein Tischgerät mit der Spielplattform «Ve- gas Multigame» aufgestellt und betrieben. Auf dieser Spielplattform können die Spielenden zwischen insgesamt 43 als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen auswählen. Zusätzlich wurde den Spielenden mindestens drei verschiedene Spielarten (Wal- zenspiele, Roulette, Kartenspiele) angeboten. Geräte mit einem multiplen Spielangebot und mehreren Spielarten haben ein wesentlich höheres Suchtpotential und sind damit bedeutend sozialschädlicher als klassische Spielautomaten mit nur einem Spiel, zumal sie die Spielen- den infolge ihrer Spielvielfalt zu einer längeren Spieldauer verleiten. Insofern lassen sich mit moderner Computertechnik dutzende klassische Spielautomaten durch ein Gerät ersetzen. Mit dem Anbieten eines Geldspielgeräts mit 43 Glücksspielen bzw. «Glücksspielautomaten» hat A. einer Vielzahl von Personen ein illegales Spielangebot zugänglich gemacht und sie so den Gefahren der Spielsucht ausgesetzt, was sich erschwerend auf die objektive Tatschwere auswirkt.

16/26 ESBK-A-93013501/1 4.4.1.1.2 Aufstelldauer 107 Nebst der Anzahl der Spielgeräte ist auch die Dauer, während welcher die Geräte zum Spiel angeboten wurde, massgebend für das Ausmass der Gefährdung und somit auch für die ob- jektive Tatschwere (HANS MATHYS, a.a.O., N 98). Durch eine längere Aufstelldauer wird ein potenziell grösseres Publikum dem illegalen Spielangebot ausgesetzt und somit das Risiko, dass sich die dem Glücksspiel inhärenten Gefahren verwirklichen, erhöht. Auch die mit dem illegalen Spielangebot erwirtschafteten Gewinne sind umso höher, je länger ein solches An- gebot zugänglich ist. Dementsprechend ist auch der vom Gemeinwesen zu tragende finanzi- elle Schaden grösser. Wird ein Spielangebot über eine überdurchschnittlich lange Zeit ange- boten, wirkt sich dies deshalb verschuldenserhöhend aus. 108 Die Deliktsdauer von (abgerundet) zwei Monaten ist nicht als überdurchschnittlich lange zu bezeichnen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass A. seine illegale Tätigkeit nicht freiwillig auf- gab, sondern allein durch das Eingreifen der Polizei gestoppt wurde. Angesichts der verhält- nismässig kurzen Aufstelldauer erfolgt dennoch kein straferhöhender Zuschlag. 4.4.1.1.3 Verschuldensprädikat 109 Das objektive Tatverschulden von A. ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrah- mens als sehr leicht bis leicht zu bezeichnen und somit im unteren Bereich anzusiedeln (30 Strafeinheiten). 4.4.1.2 Subjektive Tatschwere 110 Die Tatkomponente umfasst nebst der objektiven auch die subjektive Tatschwere. Es geht um die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Diesbezüglich sind insbesondere auch die Beweggründe des Täters (Art. 47 Abs. 2 StGB) wie auch seine krimi- nelle Energie entscheidende Kriterien (HANS MATHYS, a.a.O., N 142 ff.). 4.4.1.2.1 Beweggründe 111 Grundsätzlich wirken sich die Beweggründe für eine Tat umso mehr verschuldenserhöhend aus, je verwerflicher diese sind. Umgekehrt ist das subjektive Verschulden geringer bei ethisch wertvollen Beweggründen (HANS MATHYS, a.a.O., N 144). 112 Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten A. verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. 113 Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist anzumerken, dass weder besonders achtens- werte noch besonders verwerfliche Beweggründe vorliegen, so dass das objektive Verschul- den hierdurch keine Korrektur nach oben oder unten erfährt. 4.4.1.2.2 Kriminelle Energie 114 Jede vorsätzliche Straftat offenbart im Grundsatz eine gewisse kriminelle Energie beim Täter. Für die Strafzumessung entscheidend ist, wie gross diese Energie ist. Je konsequenter und zielstrebiger ein Täter sein Ziel verfolgt und je grösser sein Aufwand zur Tatbegehung in zeit- licher und materieller Hinsicht ist, desto grösser ist der strafrechtliche Vorwurf, dem sich der Täter aussetzt. Die Intensität der kriminellen Energie, welche in die Tatbegehung investiert wird, ist somit für die Beurteilung des Verschuldens von zentraler Bedeutung (HANS MATHYS, a.a.O., N 148).

17/26 ESBK-A-93013501/1 115 Im vorliegenden Fall befand sich das Gerät betriebsbereit in einem Nebenraum des Lokals aufgestellt. Das Lokal wiederum war öffentlich zugänglich. A. leistete somit keinen besonde- ren Aufwand, um sein illegales Handeln von den Behörden zu verheimlichen. Seine kriminelle Energie ist angesichts der Gesamtumstände als gering zu beurteilen, womit keine Straferhö- hung erfolgt. 4.4.1.3 Hypothetische tatbezogene Strafe/ Einsatzstrafe 116 Die vorstehend genannten verschuldensrelevanten Umstände lassen die Festlegung einer Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten als angemessen erscheinen. 4.4.2 Täterkomponente 117 Gemäss geltender Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen grundsätzlich automatisch strafer- höhend aus. In welchem Mass eine Vorstrafe zu einer Straferhöhung führt, ist von der urtei- lenden Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob die Vorstrafe einschlägig ist oder ob sie andere Bereiche betrifft, wie lange die Vorstrafe zurück- liegt und wie geringfügig bzw. wie schwer die Vorstrafe ausgefallen ist. Nicht weit zurücklie- gende, einschlägige Vorstrafen können deshalb stark straferhöhend ins Gewicht fallen. Dage- gen wirken sich nicht einschlägige, weit zurückliegende Vorstrafen nur in begrenztem Rah- men straferhöhend aus (HANS MATHYS, a.a.O., N 320 ff.). Im Gegensatz dazu wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich neu- tral aus und führt nicht zu einer Strafminderung (HANS MATHYS, a.a.O., N 328). 118 Gemäss Auszug vom 3. November 2025 gilt A. wie folgt im Strafregister verzeichnet: - Urteil 1: Mit Entscheid vom 12. Juni 2015 («D-8/2014/4807») verurteilte die Staatsan- waltschaft …, wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (SVG) zu einer Busse von CHF 200.00 und gemeinnütziger Arbeit von 240 Stunden. - Urteil 2: Mit Entscheid vom 5. März 2018 («C-/2016/5523») verurteilte die Staatsan- waltschaft …, wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen die Strafgesetz- (StGB) und Strassenverkehrsgesetzgebung (SVG), zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu CHF 30.00, sowie zu einer Busse von CHF 100.00. - Urteil 3: Mit Entscheid vom 7. Januar 2019 («GG180030») verurteilte das Bezirksge- richt …, wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (SVG), zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00. 119 Bei sämtlichen vorgenannten Urteilen handelt es sich um nicht-einschlägige Vorstrafen im Bereich der Strassenverkehrs- (SVG) und Strafgesetzgebung (StGB), welche im vorliegen- den Urteilszeitpunkt mehr als fünf Jahre zurückliegen. Da es sich dennoch um gesamthaft drei Vorstrafen aus demselben Deliktsbereich handelt, muss auf eine gewisse Unbelehrbar- keit des Beschuldigten geschlossen werden. Daher erscheint ein straferhöhender Zuschlag von fünf Strafeinheiten als dennoch angemessen. 120 Andere straferhöhende oder strafmindernde Gründe sind im Rahmen der Täterkomponente nicht ersichtlich. 4.4.3 Einsatzstrafe 121 Nach Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Sanktion im Umfang von 35 Strafeinheiten als angemessen.

18/26 ESBK-A-93013501/1 4.5 Strafmilderungsgründe Strafmilderungsgründe wie etwa eine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder eine über- lange Verfahrensdauer sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. 4.6 Tagessatzhöhe 122 Ein Tagessatz beträgt nach Artikel 34 Absatz 2 StGB mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Die urteilende Behörde bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermö- gen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum (Urteil BGer 6B_712/2017 E 5.). 123 Mit Schlussprotokoll vom 5. September 2025 erhielt A. die Gelegenheit, mittels des beigeleg- ten Formulars, Stellung zu seinen persönlichen bzw. finanziellen Verhältnissen zu beziehen. A. retournierte das entsprechende Formular jedoch nicht und tätigte somit keine eigenen An- gaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. 124 Verweigert die beschuldigte Person die Auskunft über ihre finanzielle Lage, sind verhältnis- mässige Nachforschungen zu tätigen, z.B. Lohnauskunft beim Arbeitgeber oder Steueraus- kunft (vgl. Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz SSK, Leitfaden zum Formular Ta- gessätze, letzte Anpassung per 23. November 2023). Aus diesem Grund zog das Sekretariat der ESBK rechtshilfeweise bei der Gemeinde …, Steuerabteilung, die Steuerdaten betreffend A. bei. 125 Mit Eingabe vom 16. April 2025 teilte die Gemeinde …, Steuerabteilung, schriftlich mit, dass A. das letzte Mal im Jahr 2019 eine Steuererklärung eingereicht habe. Aus diesem Grund traf die Steuerabteilung zuletzt am 6. November 2024 einen Einschätzungsentscheid betreffend A. Gemäss diesem Entscheid wurde für Letztgenannten eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen und für die Steuerperiode 2023 ein steuerbares Einkommen von CHF 35'000.00 festgesetzt. Dies entspricht einem monatlichen (Netto-)Einkommen von CHF 2’916.00, woraus, unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs, ein Tagessatz von CHF 70.00 resultiert. Angaben zu unterstützungspflichtigen Kindern oder nicht erwerbstätigen Ehepartner sind bisher nicht bekannt. Mangels anderweiter Angaben, insbesondere seitens A., setzte das Sekretariat der ESBK eine Tagessatzhöhe von CHF 70.00 fest. 126 Mit Einsprache vom 24. Oktober 2025 gab A. an, sich «derzeit in einer äusserst schwierigen finanziellen Lage» zu befinden und zudem … zu sein. 127 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 setzte die Verfahrensleitung gegenüber A. eine Frist bis zum 8. November 2025 an, um Dokumente einzureichen, welche seine aktuelle persönliche bzw. finanzielle Situation belegen. Innerhalb der gesetzten Frist reichte A. jedoch keine Doku- mente ein. 128 Die persönliche und wirtschaftliche Lage des Täters ist zunächst anhand seiner Angaben und der von ihm vorgelegten Urkunden (z. B. Lohnausweis, Lohnabrechnung, Steuerrechnung) zu beurteilen. Die Befragung des Täters ist das primäre Auskunftsmittel. Die Ermittlung des Net- toeinkommens und der sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist Aufgabe der Ermittlungsbehörden. Es ist aber zu beachten, dass dem Täter auch hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein Aussageverweigerungsrecht zusteht. Er ist

19/26 ESBK-A-93013501/1 nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten und unterliegt auch nicht der Wahrheitspflicht (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 88). 129 Es ist der urteilenden Behörde jedoch nicht verwehrt, sich auf Schätzungen zu stützen, wenn sich die Berechnung des Tagessatzes sonst als unverhältnismässig schwierig erweisen sollte. Eine Schätzung ist auch gerechtfertigt, wenn das Verfahren sonst unangemessen ver- zögert würde (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 91). Der Grundsatz in dubio pro reo gilt für die Schätzung als solche nicht. Es muss nicht der für den Täter günstigste Schätzwert angenom- men werden, sondern derjenige, der nach dem pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Behörde der Wirklichkeit am nächsten kommt (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 94). 130 Da A. im bisherigen Verfahren zu keinem Zeitpunkt bereit war, seine finanzielle Situation mit- tels entsprechender Dokumente zu belegen, lässt sich eine allfällige Berechtigungsgrundlage für die Anpassung der Tagesatzhöhe nicht hinreichend überprüfen. Daher ist weiterhin auf die aktenkundigen Anhaltspunkte, namentlich die eingeholten Steuerdaten, abzustützen bzw. eine darauf basierende Schätzung vorzunehmen (vgl. vorangehend Rz. 129). Damit bleibt die Tagessatzhöhe von CHF 70.00 im vorliegenden Entscheid unverändert. 4.7 Vollzugsart 131 In der Regel wird der Vollzug einer Geldstrafe aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Artikel 42 Absatz 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grund- sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E 4.2.2, 97 E 7.3). Wird der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufgeschoben, wird eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren verhängt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 132 Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Pro- gnose vermutet wird, sofern der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu ei- ner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB, e contrario). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges in diesem Fall erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wo- bei insbesondere das Vorleben, der Leumund und die Charaktermerkmale des Täters sowie die Tatumstände miteinzubeziehen sind. 133 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindes- tens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub einer Geld- oder Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamt- würdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine be- gründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Der urteilenden Behörde steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessens- spielraum zu (BGE 145 IV 137 E 2.2, m.w.H.).

20/26 ESBK-A-93013501/1 134 A. gilt zwar als dreifach vorbestraft, jedoch handelt es sich bei besagten, nicht einschlägigen Vorstrafen jeweils überwiegend um Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzge- bung (SVG), im Zusammenhang mit entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern, welche im Urteilszeitpunkt allesamt weiter als fünf Jahre zurückliegen. 135 Angesichts dieser Umstände darf eine positive Legalprognose zu Gunsten von A. noch immer angenommen werden. Die zu verhängende Geldstrafe des vorliegenden Verwaltungsstrafver- fahrens ist entsprechend bedingt, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, auszuspre- chen. 4.8 Verbindungsbusse 136 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die unbedingte Verbindungsstrafe trägt dazu bei, das unter spezial- und gene- ralpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu er- höhen. Dem Verurteilten soll den Ernst der Lage vor Augen geführt und zugleich demonstriert werden, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E 2.2, S. 148, m.w.H.). 137 Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf diese nach bundgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich höchstens einen Fünftel bzw. 20% der schuldangemessenen Strafe – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – ausmachen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321 E 1.3.2; BGE 135 IV 188 E 3.4.4). 138 Wie bereits dargelegt, erscheint eine Geldstrafe im Umfang von 35 Tagessätzen als schuld- angemessen. Aufgrund der dreifachen Vorbestrafung und im Sinne einer Warnwirkung, er- scheint eine Verbindungsbusse als angebracht. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist somit die Verbindungsbusse auf CHF 490.00 (7 Strafeinheiten zu CHF 70.00) festzusetzen und die bedingte Geldstrafe entsprechend auf 28 Tagessätze zu re- duzieren. 4.9 Sanktion 139 Für die Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS ist der Beschuldigte A. somit zum einen zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 1'960.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wird. Zum anderen hat er eine Verbindungs- busse von CHF 490.00 zu bezahlen. 4.10 Strafregistereintrag 140 Gemäss Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe a StGB in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe a der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verord- nung, SR 331) sind Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen ins Strafregister einzu- tragen. Es erfolgt daher ein Strafregistereintrag. 4.11 Einziehungen 4.11.1 Gegenstände

21/26 ESBK-A-93013501/1 141 Gemäss Artikel 46 VStrR sind von untersuchenden Beamten Gegenstände, die als Beweis- mittel von Bedeutung sein können, Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraus- sichtliche der Einziehung unterliegen, sowie die dem Staate verfallenen Geschenke und an- dere Zuwendungen mit Beschlag zu belegen. 142 Über das Schicksal der beschlagnahmten Beweismittel ist spätestens im Endentscheid zu be- finden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 143 Waren die Gegenstände und Vermögenswerte allein zu Beweiszwecken in staatlichem Ge- wahrsam und werden sie dafür nicht mehr benötigt, so sind sie der beschuldigten Person grundsätzlich zurückzugeben. 144 Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, für eine solche bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, werden vom Gericht eingezogen. Die Einziehung setzt keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen voraus (BSK StGB-BAUMANN, Art. 69 N 7). Eine Einziehung kann auch gegenüber Drittpersonen angeord- net werden, ohne dass diesen ein böser Glaube nachgewiesen werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2021 vom 26.05.2021, E. 4). 145 Anlässlich der Polizeikontrolle vom 25. Oktober 2024 stellte die Polizei im Vereinslokal ... das Geldspielgerät U64377 sicher, welches am 12. Februar 2025 durch das Sekretariat der ESBK beschlagnahmt und forensisch ausgewertet wurde. Entgegen der Ansicht von A. legt die technische Analyse dar, dass auf dem Geldspielgerät U64377 ausschliesslich illegale Spiel- bankenspiele angeboten werden, weshalb das Gerät zur Vernichtung einzuziehen ist. Ange- sichts der gesamten Sachverhaltsumstände ist davon auszugehen, dass A. für das Geldspiel- gerät die Verantwortung trägt. Entsprechend ist das Gerät, inklusive Zubehör, bei A. zur Ver- nichtung einzuziehen. 4.11.2 Vermögenswerte 146 Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, werden vom Gericht eingezogen. Vermögenswerte können auch bei tatunbeteiligten Dritten eingezogen werden, sofern diese namentlich direkt durch die Straftat begünstigt wurden (BSK StGB-BAUMANN, Art. 70 N 12). 147 Der Kasseninhalt im Umfang von CHF 1'330.00 steht direkt mit der strafbaren Handlung in Verbindung, weshalb der beschlagnahmte Betrag von CHF 1'330.00 ebenfalls bei A. einzu- ziehen ist. 4.12 Ersatzforderung 148 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnis- mässigem Aufwand ermitteln, so kann die urteilende Behörde ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt die urteilende Behörde, gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 StGB, auf eine Ersatzforde- rung des Staates in gleicher Höhe. Gemäss Artikel 71 Absatz 3 StGB kann die Untersu- chungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte der betroffenen Person mit Beschlag belegen. 149 Sinn und Zweck der (Ausgleichs-)Einziehung bestehen im Ausgleich deliktischer Vorteile. Die Einziehungsbestimmungen wollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt, und dienen insofern der Verwirkli- chung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll.

22/26 ESBK-A-93013501/1 Der urteilenden Behörde steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spiel- raum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflicht- gemäss auszuüben hat (Urteil BGer 6B_28/2018 E 12.3, mit weiteren Hinweisen). 150 Das Geldspielgerät U64377 stand vom 14. Juni 2024 bis zum 26. Oktober 2024 (4 Monate und 12 Tage) erwiesenermassen in Betrieb. Aus dem vorgenannten Zeitraum resultierte ein Saldo bzw. Gewinn von CHF 7’969.00. Abzüglich CHF 20.00, welche anlässlich der Polizei- kontrolle vom 25. Oktober 2024 als Testspielgeld eingesetzt wurden. Entgegen dem Schluss- protokoll vom 5. September 2025 sowie entgegen dem Strafbescheid vom 21. Oktober 2025, erfolgt im Rahmen der vorliegenden Strafverfügung eine Korrektur der bisherigen Ersatzfor- derungssumme im nachfolgenden Umfang: Der Kasseninhalt von CHF 1'330.00 ist der Er- satzforderungssumme von CHF 7'949.00 abzuziehen. Somit ist die Ersatzforderungssumme auf CHF 6'619.00 festzusetzen. 151 Da dieser Vermögenswert nicht mehr vorhanden ist, hat der Bund einen Anspruch auf eine Ersatzforderung im Umfang von CHF 6'619.00, welche durch A. zu leisten ist. 152 Die urteilende Behörde kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der betroffenen Per- son ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Höher der Ersatzforderung beurteilt sich nach dem für den Ausgleichsumfang allgemein massgeblichen abstrakten Vorteil im Ur- teilszeitpunkt. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist auch über die spezifischen Grün- den nach Artikel 71 Absatz 2 StGB hinaus Rechnung zu tragen. Ein Verzicht oder die Herab- setzung ist immer dann möglich und geboten, wenn und soweit sich diese mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist (BSK StGB/ FLORIAN BAUMANN, Art. 70/ 71 N 50 ff.). 153 Wie zuvor erläutert, ersuchte A. mittels Einsprache vom 24. Oktober 2025 um Herabsetzung der Ersatzforderungssumme von CHF 7’949.00 bzw. CHF 6'619.00. Entsprechend sind die Voraussetzungen für eine Reduktion der Ersatzforderung zu prüfen. 154 Von der in Artikel 71 Absatz 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Blosse Bedenken, dass Zahlungserleichterungen al- lein nicht ausreichen könnten, um der ernsthaften Gefährdung der Wiedereingliederung wirk- sam zu begegnen, vermögen eine Herabsetzung der Ersatzforderung nicht zu begründen. Es müssen vielmehr bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung durch Zahlungserleichterungen nicht behe- ben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (BGE 106 IV 9 E. 2, S. 10; Urteile 6B_864/2018 vom 26. April 2019 E. 2.1; 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3; 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.3). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass die Frage der Reduktion später im Vollzugsver- fahren, wenn die Verhältnisse besser beurteilt werden können, erneut geprüft und nötigenfalls im Sinne eines weiteren Entgegenkommens entschieden werden kann (BGE 106 IV 9 E. 2, S. 10). 155 Wie zuvor erläutert, stützten sich die Annahmen hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage von A. auf die eingeholten Steuerdaten. Letztere wiesen für das Steuerjahr 2023 ein steuerbares Einkommen von CHF 15'000.00 und Vermögen CHF 10'000.00 auf, Schulden waren keine ersichtlich. Eine Vermögenslosigkeit oder Überschuldung ist somit nicht erkennbar. Ange- sichts der Summe der Ersatzforderung im Umfang von CHF 6’619.00 und der Berufstätigkeit als … kann weiter nicht angenommen werden, dass die Ermässigung der Ersatzforderung für

23/26 ESBK-A-93013501/1 eine erfolgreiche Wiedereingliederung von A. unerlässlich ist. Es liegen somit keine schlüssi- gen Anhaltspunkte vor, welche die Reduktion der Ersatzforderungssumme rechtfertigen wür- den. Die Ersatzforderungssumme bleibt daher im vorliegenden Entscheid unverändert. 4.13 Kosten 156 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, in einer Spruchge- bühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR; vgl. auch Art. 1a Bst. a–c der Verord- nung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974, SR 313.32, nachfolgend «Kosten- und Entschädigungsverordnung»). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). 157 Die Spruchgebühr beträgt für den Strafbescheid zwischen CHF 50.00 und CHF 5'000.00 und für die Straf-, Einstellungs- oder Einziehungsverfügung im Einspracheverfahren (Art. 70 VStrR) zwischen CHF 100.00 und CHF 10'000.00 (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und c der Kosten- und Entschädigungsverordnung). Die Spruchgebühr bemisst sich dabei nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert (Art. 6a der Kosten- und Ent- schädigungsverordnung). 158 Die Schreibgebühr setzt sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 10.00 je Seite für die Herstellung des Originals sowie einer Gebühr nach Artikel 13 für jede notwendige Reproduk- tion von Schriftstücken (Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b der Kosten- und Entschädigungsverord- nung). Die Verfahrenskosten gemäss Straf- oder Einziehungsbescheid sind zu den Verfah- renskosten des Einspracheverfahrens zu schlagen (Art. 3 der Kosten- und Entschädigungs- verordnung). 159 Die Spruchgebühr wurde im Strafbescheid auf CHF 2'100.00 festgesetzt. Diese Festlegung erfolgte unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Komplexität des Verfahrens korrek- terweise im mittleren Gebührenrahmen. Der zusätzliche Aufwand im Einspracheverfahren, einschliesslich der Ausarbeitung der vorliegenden Strafverfügung, rechtfertigt eine Erhöhung der Spruchgebühr um CHF 1'500.00, womit sich diese auf insgesamt CHF 3'600.00 beläuft. 160 Vorliegend sind die Kosten unter Berücksichtigung des Aufwandes und der Bedeutung der Strafsache folglich auf CHF 3'840.00 festzusetzen (Spruchgebühr CHF 3'600.00, Schreibge- bühr CHF 240.00) und der beschuldigten Person zur Bezahlung aufzuerlegen. Der am 24. Oktober 2025 gestellte Antrag von A. auf Reduktion der Verfahrenskosten wird abgewiesen. Zur Begründung ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen (vgl. Ziff. 4.6). Aus diesen Gründen verfügt die ESBK: 1. Die Einsprache von A. vom 24. Oktober 2025 wird abgewiesen. 2. A. ist der Organisation und Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS schuldig. 3. A. wird zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 1’960.00, sowie zu einer Verbindungsbusse im Umfang von CHF 490.00, verur- teilt. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

24/26 ESBK-A-93013501/1 5. A. wird verurteilt, dem Bund eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 6’619.00 zu bezahlen. 6. Das am 12. Februar 2025 bei A. beschlagnahmte Geldspielgerät U64377 wird einge- zogen und vernichtet. 7. Die am 12. Februar 2025 bei A. beschlagnahmten Gelder (Kasseninhalt Geldspiel- gerät U64377) in der Höhe von CHF 1’330.00 werden eingezogen. 8. Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen. 9. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 3’840.00 (Spruchgebühr CHF 3'600.00, Schreibgebühr CHF 240.00) werden A. auferlegt. 10. Zugestellt an: - A. 11. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Schweizerisches Strafregister, Bundesrain 20, 3005 Bern - … - Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Eigerstrasse 65, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung: Die von dieser Strafverfügung betroffene Person kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, welche die Straf- verfügung erlassen hat (Art. 72 VStrR). Die mit Kosten beschwerte beschuldigte Person kann, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder, wenn sie die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde führen (Art. 96 VStrR). Bussen, Ersatzforderungen und Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt. Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen miss- achtet. Eidgenössische Spielbankenkommission

25/26 ESBK-A-93013501/1 Fabio Abate Präsident