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62-2024-129-02

Strafverfügung der ESBK vom 1. April 2026 im Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)

Esbk · 2026-04-01 · Deutsch CH
Sachverhalt

36 A. räumte ein, dass im «...» ein Standautomat mit Spielbankenspielen aufgestellt war und er wusste auch um dessen Widerrechtlichkeit. Ebenfalls kannte er die Funktionsweise der Fern- bedienung und dass mit dieser zwischen verschiedenen Spieloberflächen hin- und herge- wechselt werden konnte. Er bestreitet ausserdem nicht, dass er als Mieter die verantwortliche Person des «...» war. 37 Er bringt jedoch vor, dass der Automat nicht von ihm aufgestellt worden sei, sondern bereits im Lokal gewesen sei, als er dieses übernommen habe. Sodann habe er auch keine Spiel- bankenspiele durchgeführt, sondern habe bloss ausserhalb der Öffnungszeiten «ein paar Mal selber daran gespielt» bzw. sei es der «Vormieter» gewesen, welcher von Zeit zu Zeit vorbei- gekommen sei, um das Geld aus den Automaten zu nehmen. 2.4 Beweiswürdigung 38 Dem Bericht zur technischen Untersuchung «U51583» vom 23. Juli 2025 kann entnommen werden, dass mit dem Standautomaten U51583 im Zeitraum vom 2. Oktober 2024 bis 26. Ok- tober 2024, mithin während 24 Tagen, ein Bruttospielertrag von CHF 13'939.50 erzielt wurde.

8/23 ESBK-A-0D253501/2 Gemäss Bericht zur technischen Untersuchung wurden aufgrund von Manipulationen an der Geräteuhr nur Einträge nach der letzten Zeitumstellung am 2. Oktober 2024 berücksichtigt, womit der allfällige Betrieb des Standautomaten vor dem 2. Oktober 2024 ungeahndet bleibt. Auf dem Standautomaten U51583 befanden sich 43 Spiele, die gemäss Bericht über die Qualifikation der vorgefundenen Spiele vom 13. März 2025 als Spielbankenspiele qualifiziert wurden. Somit ist erstellt, dass mit dem Standautomat U51583 im Zeitraum vom 2. Oktober 2024 bis 26. Oktober 2024 Spielbankenspiele durchgeführt wurden. 39 Aus dem Bericht zur technischen Untersuchung geht ausserdem hervor, dass im Zeitraum vom 2. Oktober 2024 bis 26. Oktober 2024, praktisch an jedem Tag, auch noch nach 19 Uhr

– und häufig gar noch bis nach Mitternacht – Kreditaufbuchungen und -löschungen getätigt wurden. Dies beweist, dass der Standautomat bei Öffnung des Lokals um 19.00 Uhr nicht etwa ausgeschaltet war, wie A. dies aussagte, sondern weiterhin in Betrieb war und auch be- spielt wurde. 40 Mit der Fernbedienung konnte auf dem Standautomat U51583 sodann zwischen der «Mega- touch»-Spieloberfläche und der «Vegas Multigame Offline»-Spieloberfläche mit den Spielban- kenspielen gewechselt werden. A. gab an, dass er dies gewusst habe und räumte gar ein, dass die «1. Taste: hin und her wechseln» verwendet werde, «z.B. wenn die Polizei» komme. 41 Des Weiteren steht die Einsprache von A. teilweise in Widerspruch mit den von ihm anläss- lich der Einvernahme vom 5. November 2024 gemachten Aussagen. Einerseits gab er bei der Einvernahme an, dass er das Lokal von einer gewissen «E.» übernommen habe, deren Miet- vertrag per Ende Oktober 2024 abgelaufen sei, woraufhin er per 1. November 2024 einen neuen Mietvertrag mit dem Vermieter aufgesetzt habe. In der Einsprache machte A. dagegen geltend, dass der Mietvertrag des Vormieters per Ende Januar 2026 geendet hätte und dass er die «Spielautomaten» habe behalten müssen, um das Lokal übernehmen zu können. Aus- serdem führte A. in seiner Einsprache aus, dass der Vormieter jeweils vorbeigekommen sei, um das Geld abzuholen. In der Einvernahme sagte er dagegen aus, dass der Standautomat nie von anderen Personen als von ihm bespielt worden sei und dass er das eingeführte Geld jeweils unmittelbar wieder aus dem Automaten genommen habe. Wenn allerdings A. das Geld jeweils selbst wieder aus dem Automaten genommen hätte, wäre die Gerätekasse stets leer gewesen, womit der «Vormieter» auch kein Geld aus dem Standautomaten hätte neh- men können. Zudem widerspricht sich A., indem er in der Einvernahme vom 5. November 2024 aussagte, nicht zu wissen, wem der sichergestellte Automat gehöre, gleichzeitig jedoch darlegte, es sei der Vormieter gewesen, der ihn aufgestellt habe, sich regelmässig darum kümmere und diesen am 31. Januar 2026 auch wieder abholen gekommen wäre. 42 Das Aussageverhalten von A. ist offenkundig widersprüchlich und findet in den objektiven Be- weismitteln keine Stütze. Dies zeigt auf, dass den Aussagen von A. wenig Glauben zu schen- ken ist. 43 Auch die Aussagen der Auskunftsperson B. sind teilweise widersprüchlich zu den Aussagen der beschuldigten Person sowie zu den objektiven Beweismitteln. So sagte sie bspw. aus, dass sie nicht wisse, wozu die Fernbedienung diene, während A. aussagte, auch B. habe den Automaten schon mit der Fernbedienung bedient. A. gab zudem an, sie habe ebenfalls schon an dem Automaten gespielt, während B. selbst aussagte, noch nie darauf gespielt zu haben. Des Weiteren sagte sie aus, zu 100% im Lokal angestellt und somit zu den Öffnungszeiten stets anwesend gewesen zu sein, aber noch nie jemanden am Automaten spielen gesehen zu haben. Auch dies deckt sich nicht mit der technischen Analyse, welche deutlich aufzeigt, dass auch während den Lokalöffnungszeiten am Standautomaten gespielt wurde. Auch ihren Aussagen ist somit wenig Glauben zu schenken.

9/23 ESBK-A-0D253501/2 2.5 Erstellter Sachverhalt 44 Nach Würdigung aller relevanter Beweismittel besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass A. in der Zeit vom 2. Oktober 2024 bis 26. Oktober 2024 als Geschäftsführer und Lokalver- antwortlicher des «...», ..., in einem öffentlich zugänglichen Raum im «...» den Standautoma- ten U51583 mit Spielbankenspielen jeweils täglich in Betrieb genommen und den Gästen des «...» angeboten hat, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen. Mit diesem Angebot hat er zudem einen Bruttospielertrag von CHF 13'939.50 erzielt. Er wusste um das multiple Spielangebot und um die Widerrechtlichkeit seines Handelns. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Anwendbares Recht und Straftatbestand 45 Die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung wird durch das BGS geregelt (Art. 1 Abs. 1 BGS). 46 Gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS macht sich strafbar, wer vorsätzlich, ohne die dafür nötigen Konzessionen, Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. 3.2 Objektiver Tatbestand 47 Der objektive Tatbestand von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS umfasst folgende Ele- mente: - Tatobjekt sind Spielbankenspiele; - Tathandlung liegt im Durchführen, Organisieren oder Zurverfügungstellen solcher Spiele; - des Weiteren muss die hierfür nötige Konzession fehlen. 3.2.1 Spielbankenspiele 48 Am 1. Januar 2019 trat das neue Geldspielgesetz in Kraft und ersetzte das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52). Im Geldspielgesetz ist nicht mehr von «Glücksspielen», sondern von «Spielbanken- spielen» die Rede. 49 Spielbankenspiele gehören zu den Geldspielen. Gemäss Artikel 3 Buchstabe a BGS handelt es sich bei Geldspielen um Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vor- teil in Aussicht steht. 50 Ein Spielbankenspiel ist gemäss Artikel 3 Buchstabe g BGS wiederum ein Geldspiel, das ei- ner eng begrenzten Anzahl Personen offensteht bzw. an welchem gleichzeitig höchstens 1’000 Spielende teilnehmen können (Art. 3 Verordnung vom 07. November 2018 über Geld- spiele, Geldspielverordnung, VGS, SR 935.511), und bei dem der Spielgewinn nicht ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt (Art. 3 Bst. d BGS, e contrario). Ausgenommen sind zudem Sportwetten (Art. 3 Bst. c BGS) und Kleinspiele (Art. 3 Bst. f BGS).

10/23 ESBK-A-0D253501/2 51 Auf dem beschlagnahmten Gerät (U51583) befanden sich die automatisierten Spiele Magic of the Ring, Black Horse, Black Hawk, Fenix Play 27, Magic Fruits 4, Fenix Play, Football Ma­ nia, Vegas Hot, Magic Fruits 81, Hot Party, Magic Target, Magic Hot 4, Magic Fruits, Fruit Mania, Fire Bird, Magic Fruits 27, Vegas Reels II, Miami Beach, Casino Vegas, Golden Lion, Magic Hot, Magic Poker, Extra Bingo, Black Jack (21), Turbo Play, Mystery Jack, Lost Trea­ sures, American Poker V, Babylon Treasures, Beach Party, American Roulette, Sic Bo, Ve­ gas Poker, Joker Poker, Three Cards, American Superball, Turbo Poker, Mega Bols, Arcade, Magic Colors, Bingo, Tetrimania und Gold Roulette. 52 Abgesehen vom Spiel Gold Roulette wurden diese Spiele mit den Qualifikationsverfügungen Nr. 512-026/01 vom 4. April 2014, 532-002/03 vom 24. Juni 2015 und 532-003/01 vom

26. Februar 2014 altrechtlich als Glücksspiele bzw. Glücksautomaten im Sinne von Artikel 3 SBG qualifiziert. Somit ist rechtskräftig erstellt, dass es sich bei diesen Spielen um Geldspiele handelt, bei denen der in Aussicht gestellte Geldgewinn oder geldwerte Vorteil ganz oder überwiegend vom Zufall – und jedenfalls nicht vom Geschick der Spielenden – abhängt. Wei- ter haben alle vorgenannten Spiele gemeinsam, dass immer jeweils nur ein Spieler gleichzei- tig an einem Spiel teilnehmen kann. Bei den erwähnten und altrechtlich als Glücksspiele bzw. Glücksautomaten qualifizierten Spielen handelt es sich folglich um Spielbankenspiele im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g BGS. 53 Das Spiel Gold Roulette wurde im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2017-135 neurechtlich als Spielbankenspiel, im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g BGS, qualifiziert. 3.2.2 Tathandlungen 54 Tathandlung des Durchführens: Spielbankenspiele führt gemäss Botschaft zum Geldspielge- setz durch, wer Handlungen vornimmt, die mit der konkreten Umsetzung eines Spielbanken- spiels oder mit dem öffentlich Zugänglichmachen desselben in Verbindung stehen (vgl. Bot- schaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498). Wer also in den in sei- nen Verantwortungsbereich fallenden Räumlichkeiten Spielbankenspiele aktiv anbietet, in- dem er namentlich Gäste an Geräten mit Spielbankenspielen spielen lässt, Einsätze entge- gennimmt, Kredite aufbucht oder Gewinne auszahlt, ist massgeblich an der Durchführung von Spielbankenspielen beteiligt und erfüllt die an die Tathandlung gestellten Anforderungen. 55 Tathandlung des Organisierens: Gemäss Botschaft zum Geldspielgesetz umfasst das Orga- nisieren von Spielbankenspielen insbesondere den Aufbau der Struktur, mit welcher die Durchführung eines Spielbankenspiels überhaupt erst ermöglich wird (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498). Jede planende, strukturierende und konstruktive Handlung, welche die Durchführung von Spielbankenspielen ermöglicht, genügt, um die an die Organisationshandlung gestellten Anforderungen zu erfüllen. Wer namentlich einen Raum zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspielen mietet, Geräte mit darauf in- stallierten Spielbankenspielen aufstellt oder einen «Spielraum» herrichtet, ist massgeblich an der Organisation von Spielbankenspielen beteiligt. 56 Tathandlung des Zurverfügungstellens: Gemäss Botschaft zum Geldspielgesetz wird unter «zur Verfügung stellen» unter anderem verstanden, dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt werden oder der gesamte bzw. Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs übernommen oder Einrich- tungen beschafft werden (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498 f.). Im Zusammenhang mit dem Vermieten von Räumlichkeiten erfüllt den Tatbe- stand des Zurverfügungstellens bereits, wer in Kauf nimmt, dass jemand die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zwecks illegalen Anbietens und Durchführens von Spielbanken- spielen nutzt (Obergericht des Kantons Aargau, Urteil SST.2023.61 vom 20. Februar 2024).

11/23 ESBK-A-0D253501/2 57 A. war im vorliegenden Fall als Lokalverantwortlicher tätig. In dieser Funktion kommt ihm grundsätzlich bereits die Verantwortung als Zurverfügungsteller zu. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass er das Geldspielgerät auch selbst angeboten hat. Damit erfüllt er den Tat- bestand der Durchführung von Spielbankenspielen, womit die Tatbestandsvariante der Zur- verfügungstellung konsumiert wird. 58 Im Rahmen der Kontrolle vom 26. Oktober 2024 befand sich der Geräteschlüssel hinter der Bartheke und A. gab an, dass sich der Standautomat (samt Fernbedienung und Geräte- schlüssel) bei Mietantritt bereits im Lokal befunden habe. Sodann war das Geldspielgerät zum Zeitpunkt der Kontrolle zwar nicht in Betrieb, jedoch noch betriebswarm, was darauf schliessen lässt, dass es kurz vor dem Eintreffen der Polizei in Betrieb gewesen war. Zudem befand sich das Gerät in einem öffentlich zugänglichen Bereich des Lokals, während A. selbst vor Ort anwesend war. A. erklärte zunächst, dass ausschliesslich er selbst am Automa- ten spielen dürfe. Später gab er jedoch an, dass auch B. bereits am Gerät gespielt habe. An- gesichts dieser widersprüchlichen Aussagen sowie der Ergebnisse der technischen Auswer- tung ist der geltend gemachte Eigengebrauch als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 59 In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass A. Dritte bzw. Gäste des «...» an dem zur Diskussion stehenden Standautomat mit Spielbankenspielen hat spielen las- sen und dabei geldwerte Vorteile in Aussicht gestellt sowie allfällige Gewinne ausbezahlt hat. Damit liegt eine tatbestandsmässige Durchführungshandlung im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS vor. 3.2.3 Fehlende Konzession 60 Wer Spielbankenspiele anbieten will, benötigt hierfür eine Konzession. Die Konzession be- rechtigt zum Betrieb solcher Spiele ausschliesslich innerhalb einer Spielbank. Sie kann der Spielbank zusätzlich die Durchführung von Spielbankenspielen im Online-Bereich erlauben (Art. 5 BGS). 61 Es ist offensichtlich, dass es sich beim Lokal «...» nicht um eine konzessionierte Spielbank im Sinne des Geldspielgesetzes handelt. 62 Die beschuldigte Person handelte demnach, ohne dass diese gesetzlich dazu berechtigt war. 3.3 Subjektiver Tatbestand 63 Nebst der Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss auch der subjektive Tatbestand gege- ben sein. Nur vorsätzlich begangene Widerhandlungen gegen das BGS sind strafbar (Art. 130 f. BGS i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). Gemäss Artikel 12 Absatz 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Ausreichend ist dafür bereits, wenn die Verwirkli- chung der Tat durch den Täter für möglich gehalten und in Kauf genommen wird (Eventual- vorsatz). 64 A. brachte vor, dass er das Gerät nicht aufgestellt habe. Er habe gewusst, dass der sicherge- stellte Automat illegal sei, habe aber selbst «nie Geld genommen» und ausser ihm habe nie- mand sonst daran gespielt. Der Vormieter sei jeweils vorbeigekommen, um das Geld zu ho- len. Er habe auch gewusst, dass die Fernbedienung dazu dient, die Bildschirmoberfläche von Unterhaltungsspielen zu Spielbankenspielen umzuschalten, bspw. «wenn die Polizei kommt». Zudem begab er sich in einem unbeobachteten Moment während der Kontrolle hinter den Standautomaten und bückte sich, woraufhin das Netz-/Stromkabel am Boden festgestellt wurde. Dies spricht dafür, dass A. durch das Ausstecken des Netz-/Stromkabels den Betrieb

12/23 ESBK-A-0D253501/2 des Standautomaten bewusst zu vertuschen versuchte. Er führte die Tat somit wissentlich und willentlich durch. 3.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe 65 Schliesslich sind weder Rechtfertigungsgründe – insbesondere keine Notwehr- oder Not- standsituation – noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich und werden weder von A. noch von seiner Verteidigung geltend gemacht. 3.5 Schuldspruch 66 Die beschuldigte Person hat durch ihre Handlungen die objektiven und subjektiven Merkmale der Straftat erfüllt und damit tatbestandsmässig gehandelt. Darüber hinaus war ihr Verhalten auch rechtswidrig und schuldhaft. 67 Die beschuldigte Person ist der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür nöti- gen Konzessionen zu besitzen, gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS schuldig zu sprechen. 4. Strafzumessung 4.1 Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 68 Für die Strafzumessung gelangen die Bestimmungen der Artikel 47 ff. StGB zur Anwendung (vgl. Art. 2 VStrR). Gemäss Artikel 47 Absatz 1 StGB wird die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtig werden. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkompo- nente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlich- keit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E 6.1.1, mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_236/2016 E 4.2). 69 Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat die urteilende Behörde das Verschulden zu bewerten. Sie hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschul- denserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschät- zung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E 5.5; Urteil BGer 6B_236/2016 E 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre- ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E 5.8; Urteil BGer 6B_829/2014 E 2.4.3). 4.2 Strafrahmen 70 Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 BGS werden mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

13/23 ESBK-A-0D253501/2 71 Der Tatbestand der Durchführung, Organisation oder des Zurverfügungstellens von Spielban- kenspielen ohne Konzession (Art. 130 BGS) umfasst ein breites Spektrum an Handlungen: Dieses reicht von der Bereitstellung einfacher Spielutensilien für manuelle Spiele wie Rommé, Okey oder ähnliche, über die Organisation grosser Pokerturniere und das Anbieten von Standautomaten mit einem oder mehreren Spielbankenspielen, bis hin zum Aufbau und Betrieb ganzer krimineller Strukturen, die an verschiedenen Standorten Spielbankenspiele er- möglichen und teilweise Einnahmen in Millionenhöhe erzielen, wobei in schweren Fällen Arti- kel 130 Absatz 2 BGS hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. 72 Diese Bandbreite innerhalb des Straftatbestands ist bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen. Auch die Botschaft zum Geldspielgesetz hält fest, dass nicht jedes illegale Tischspiel gleich schwer zu gewichten ist wie das Aufstellen eines Standautomaten, da letzte- res mit einem deutlich höheren Gefahrenpotenzial verbunden ist (vgl. Botschaft zum Geld- spielgesetz, BBl 2015 8497). 73 Angesichts des zu beurteilenden Sachverhalts bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, um vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen. 4.3 Wahl der Strafart 74 Beim Aussprechen einer Strafe wird zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Straf- mass festgesetzt. Bei der Wahl der Strafart wird neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Um- feld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung getragen (BGE 147 IV 241 [Pra 111/2022 Nr. 17]; Urteil BGer 6B_355/2021 E 3.3). 75 Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E 3.6). 76 Bei Tatbeständen, welche parallel Geld- oder Freiheitsstrafe androhen, und in Fällen, bei de- nen diese Strafarten in Konkurrenz treten können – d.h. ab einer Geldstrafe von drei Tages- sätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von drei Tagen und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten – kann die urteilende Behörde ausnahmsweise der Freiheitsstrafe Vorrang geben (BSK VStrR/ Goran Mazzucchelli, Art. 41 N 31 f). Die Vor- aussetzungen hierzu werden in Artikel 41 StGB festgelegt. Demnach kann die urteilende Be- hörde statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die urteilende Behörde hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB). 77 Eine positive Notwendigkeitsprognose sollte gemäss herrschender Lehre nur bei (wiederholt) rückfälligen Tätern angenommen werden, welche bereits mit (bedingten und unbedingten) Geldstrafen erfolglos vorbestraft sind (BSK VStrR/ GORAN MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 39a). 78 Für die der beschuldigten Person zur Last gelegte Widerhandlung gegen das BGS sieht das Gesetz als Sanktion sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe vor. Das Verschul- den der beschuldigten Person ist als «eher leicht» bis «leicht» einzustufen und es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wonach zur spezialpräventiven Einwirkung die Aus- fällung einer Freiheitsstrafe erforderlich wäre, um die beschuldigte Person von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ebenso bestehen keine konkreten Hinweise, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Unter Würdigung sämtlicher Umstände erweist sich daher eine Geldstrafe als schuld- und tatangemessene sowie zweckmässige Sanktion.

14/23 ESBK-A-0D253501/2 4.4 Strafmass 4.4.1 Tatkomponente 4.4.1.1 Objektive Tatschwere 79 Die objektive Tatschwere umfasst die Art, wie die Tat nach aussen in Erscheinung tritt und deren strafrechtliche Bewertung. Zentrale Kriterien für die Bestimmung der objektiven Tatschwere sind die Art und Weise der Tatbegehung und die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsgutes (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 77 ff., 89 ff., 96 ff.). Die Strafbestimmungen der Artikel 130 ff. BGS sollen die Einhal- tung der im BGS enthaltenen Bestimmungen durchsetzen und einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Geldspiels (Art. 2 Bst. a BGS) gewährleisten. Primäres geschütztes Rechtsgut ist somit die öffentliche Gesundheit. 80 Im Vordergrund steht hierbei die Gefahr der Spielsucht. Es handelt sich dabei um eine psy- chische Störung, welche wie die Alkohol- und die Drogensucht unter den Abhängigkeitser- krankungen aufgeführt wird und gravierende Folgen mit sich bringen kann. Abgesehen von den negativen Folgen für die Volkswirtschaft sind die Konsequenzen für Spielsüchtige und deren Familien verheerend. Die Spielenden verlieren innert kurzer Zeit teilweise immense Geldbeträge, was nicht selten zu hohen Verschuldungen führt. Innerfamiliäre Beziehungen werden genauso beeinträchtigt wie die persönliche Entwicklung der einzelnen Familienmit- glieder. Zudem sind Spielsüchtige nicht selten von einem erhöhten Risiko für Suizid und Ar- beitslosigkeit betroffen. Nicht zu bagatellisieren ist auch der teilweise sehr verwerfliche Ver- wendungszweck der mit dem Anbieten illegaler Spielangebote erwirtschafteten Gewinne. Nicht selten fliessen diese nämlich in die Finanzierung von Schwerstkriminalität wie Men- schenhandel, Förderung der Prostitution, Betäubungsmittelhandel und Terrorismusfinanzie- rung. 81 Dieser zentrale Schutzgedanke des Geldspielgesetzes findet seinen Niederschlag unter an- derem auch in den Strafbestimmungen. Durch das BGS wurden die Strafbestimmungen des SBG verschärft. So gibt es im Bereich der Spielbankenspiele keinen dem Artikel 56 Absatz 1 SBG entsprechenden Übertretungstatbestand mehr, sondern nur noch das Vergehen nach Artikel 130 Absatz 1 bzw. das Verbrechen nach Artikel 130 Absatz 2 BGS. Mit dieser Ver- schärfung der Strafandrohungen wird unter anderem das Ziel verfolgt, die präventive Wirkung der strafrechtlichen Sanktionen zu verstärken, um so eine wirksamere Bekämpfung von ille- galen Spielen zu erreichen. Es ist Aufgabe der ESBK, diesen gesetzgeberischen Willen um- zusetzen. 4.4.1.1.1 Anzahl der Spielgeräte 82 Erster Ausgangspunkt für die Beurteilung, in welchem Mass das Rechtsgut gefährdet wurde, ist somit die Anzahl der zum Spiel angebotenen Geldspielgeräte. 83 A. hat in seinem Lokal während rund einem Monat ein Tischgerät mit der Spielplattform «Ve- gas Multigame offline» aufgestellt und betrieben. Auf dieser Spielplattform kann der Spieler zwischen insgesamt 43 Spielbankenspielen auswählen. Zusätzlich wurden den Spielenden mindestens drei verschiedene Spielarten (Walzenspiele, Roulette, Kartenspiele) angeboten. Geräte mit einem multiplen Spielangebot und mehreren Spielarten haben ein wesentlich hö- heres Suchtpotential und sind damit bedeutend sozialschädlicher als klassische Standauto- maten mit nur einem Spiel, zumal sie die Spielenden infolge ihrer Spielvielfalt zu einer länge- ren Spieldauer verleiten. Insofern lassen sich mit moderner Computertechnik dutzende klassi- sche Standautomaten durch ein Gerät ersetzen. Mit dem Anbieten von einem Geldspielgerät

15/23 ESBK-A-0D253501/2 mit 43 Spielbankenspielen hat die beschuldigte Person einer Vielzahl von Personen ein ille- gales Spielangebot zugänglich gemacht und sie so den Gefahren der Spielsucht ausgesetzt, was sich erschwerend auf die objektive Tatschwere auswirkt. 4.4.1.1.2 Aufstelldauer und erzielter Bruttospielertrag 84 Nebst der Anzahl der Spielgeräte ist auch die Dauer, während welcher die Geräte zum Spiel angeboten wurden, massgebend für das Ausmass der Gefährdung und somit auch für die ob- jektive Tatschwere (Hans Mathys, a.a.O., N 98). Durch eine längere Aufstelldauer wird ein potenziell grösseres Publikum dem illegalen Spielangebot ausgesetzt und somit das Risiko, dass sich die dem Geldspiel inhärenten Gefahren verwirklichen, erhöht. Auch die mit dem ille- galen Spielangebot erwirtschafteten Gewinne sind umso höher, je länger ein solches Angebot zugänglich ist. Dementsprechend ist auch der vom Gemeinwesen zu tragende finanzielle Schaden grösser. Wird ein Spielangebot über eine überdurchschnittlich lange Zeit angeboten, wirkt sich dies deshalb verschuldenserhöhend aus. 85 Die Deliktsdauer von etwas weniger als einem Monat ist zwar nicht als überdurchschnittlich lange zu bezeichnen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die beschuldigte Person ihre illegale Tätigkeit nicht freiwillig aufgab, sondern allein durch das Eingreifen der Polizei gestoppt wurde. Zudem kann aufgrund der Manipulationen an der Geräteuhr des Standautomaten U51583 nicht ausgeschlossen werden, dass der Automat bereits vor Oktober 2024 in Betrieb genommen wurde (hierfür fehlt es allerdings an rechtsgenüglichen Beweisen, weshalb dies unbeachtlich bleibt). Zudem ist leicht straferhöhend (10 Strafeinheiten) zu berücksichtigen, dass innert jenes Betriebsmonats ein doch beträchtlicher Bruttospielertrag von CHF 13'929.50 erzielt wurde. 4.4.1.1.3 Einordnung in die Organisationsstruktur 86 Der von der beschuldigten Person vorgenommenen Tathandlung selbst kommt innerhalb der Organisationsstruktur des illegalen Geldspiels keine besonders herausragende Bedeutung zu. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Tatbeitrag der beschuldigten Person über das Anbieten der vorgenannten Spiele in ihrem Lokal hinausgegangen ist. Sie hat das Gerät nicht auf eigene Initiative hin besorgt, sondern es wurde ihr vom Vormieter überlassen. Auch wenn festzuhalten ist, dass die beschuldigte Person keine Drahtzieherfunktion innehatte, darf ihre Tathandlung nicht bagatellisiert werden. So beliess sie den Standautomaten bei Mietantritt im Lokal, hat entschieden, wer an dem Gerät spielen darf und wann dieses eingeschaltet wurde. A. handelte somit nicht als blosser Weisungsempfänger. 4.4.1.1.4 Verschuldensprädikat 87 Das objektive Tatverschulden der beschuldigten Person ist unter Berücksichtigung des or- dentlichen Strafrahmens als «eher leicht» bis «leicht» zu bezeichnen und somit im unteren Bereich anzusiedeln. Demgemäss ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 40 Strafeinheiten festzulegen. 4.4.1.2 Subjektive Tatschwere 88 Die Tatkomponente umfasst nebst der objektiven auch die subjektive Tatschwere. Es geht um die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Diesbezüglich sind insbesondere auch die Beweggründe des Täters (Art. 47 Abs. 2 StGB) wie auch seine krimi- nelle Energie entscheidende Kriterien (HANS MATHYS, a.a.O., N 142 ff.).

16/23 ESBK-A-0D253501/2 4.4.1.2.1 Beweggründe 89 Grundsätzlich wirken sich die Beweggründe für eine Tat umso mehr verschuldenserhöhend aus, je verwerflicher diese sind. Umgekehrt ist das subjektive Verschulden geringer bei ethisch wertvollen Beweggründen (HANS MATHYS, a.a.O., N 144). 90 Äussere oder innere Umstände, die es der beschuldigten Person verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. 91 Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist anzumerken, dass weder besonders achtens- werte noch besonders verwerfliche Beweggründe vorliegen, so dass das objektive Verschul- den hierdurch keine Korrektur nach oben oder unten erfährt. 92 Die beschuldigte Person handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen, sprich finanziellen Beweggründen. Es ist offensichtlich, dass die beschuldigte Person das sichergestellte Gerät mit den darauf installierten Spielbankenspielen Dritten zum Spiel angeboten und die daraus resultierenden Einnahmen zumindest teilweise in die eigene Tasche erwirtschaftet hat. 4.4.1.2.2 Kriminelle Energie 93 Jede vorsätzliche Straftat offenbart im Grundsatz eine gewisse kriminelle Energie beim Täter. Für die Strafzumessung entscheidend ist, wie gross diese Energie ist. Je konsequenter und zielstrebiger ein Täter sein Ziel verfolgt und je grösser sein Aufwand zur Tatbegehung in zeit- licher und materieller Hinsicht ist, desto grösser ist der strafrechtliche Vorwurf, dem sich der Täter aussetzt. Die Intensität der kriminellen Energie, welche in die Tatbegehung investiert wird, ist somit für die Beurteilung des Verschuldens von zentraler Bedeutung (HANS MATHYS, a.a.O., N 148). 94 Hinsichtlich der kriminellen Energie der beschuldigten Person ist festzuhalten, dass sie einen nicht zu missachtenden Aufwand geleistet hat, ihr illegales Handeln vor den Behörden zu ver- heimlichen. Die beschuldigte Person verfügte über eine Fernbedienung, um zwischen einer legalen und einer illegalen Bildschirmoberfläche des Automaten hin- und herzuwechseln, dies namentlich, um die illegale Aktivität vor der Polizei zu verstecken. Zudem ist davon auszuge- hen, dass sie im Zeitpunkt der Kontrolle den Netzstecker des Standautomaten ausgesteckt hatte, um die anstehende Beweissicherung zu erschweren. Die kriminelle Energie der be- schuldigten Person ist als nicht mehr gering zu beurteilen. 95 Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Vielmehr vermögen die subjektiven Faktoren das objektive Verschulden um 10 Strafeinheiten leicht zu erhöhen. 4.4.1.3 Hypothetische tatbezogene Strafe/ Einsatzstrafe 96 Die vorstehend genannten verschuldensrelevanten Umstände lassen die Festlegung einer Einsatzstrafe von 50 Strafeinheiten als angemessen erscheinen. 4.4.2 Täterkomponente 97 Gemäss geltender Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen grundsätzlich automatisch strafer- höhend aus. In welchem Mass eine Vorstrafe zu einer Straferhöhung führt, ist von der urtei- lenden Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob die Vorstrafe einschlägig ist oder ob sie andere Bereiche betrifft, wie lange die Vorstrafe zurück-

17/23 ESBK-A-0D253501/2 liegt und wie geringfügig bzw. wie schwer die Vorstrafe ausgefallen ist. Nicht weit zurücklie- gende, einschlägige Vorstrafen können deshalb stark straferhöhend ins Gewicht fallen. Dage- gen wirken sich nicht einschlägige, weit zurückliegende Vorstrafen nur in begrenztem Rah- men straferhöhend aus (HANS MATHYS, a.a.O., N 320 ff.). Im Gegensatz dazu wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich neu- tral aus und führt nicht zu einer Strafminderung (HANS MATHYS, a.a.O., N 328). 98 Gemäss Auszug vom 10. Februar 2026 gilt A. wie folgt im Strafregister-Informationssystem VOSTRA verzeichnet: - Urteil 1: Mit Strafbefehl vom 12. April 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons ... A., wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten, zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren ab 25. April 2016, so- wie zu einer Busse von CHF 300.00. - Urteil 2: Mit Strafbefehl vom 22. Dezember 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons ... A., wegen mehrfacher unrechtmässiger Aneignung und Sachbeschädigung, zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren ab 22. Dezember 2017. - Urteil 3: Mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft … A., wegen mehrfacher Meldepflichtverletzungen und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessät- zen zu CHF 130.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren ab 14. Oktober 2023, sowie zu ei- ner Busse von CHF 5'000.00 (wobei der bedingte Strafaufschub mit Strafbefehl vom 24. Januar 2025 widerrufen wurde). - Urteil 4: Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft … A., wegen mehrfacher Meldepflichtverletzungen und mehrfacher Beschäftigung von Aus- länderinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 120.00. 99 Bei den vorgenannten Urteilen 1 bis 3 handelt es sich um nicht-einschlägige Vorstrafen im Bereich der Ausländer- und Integrationsgesetzgebung (AIG und VFP) und des Strafgesetz- buchs (StGB). Die Urteile 1 und 2 liegen mehr als fünf Jahre zurück und sind somit nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Die im Urteil 4 geahndete Widerhandlung wurde gleichzei- tig mit der vorliegend zu beurteilenden Widerhandlung festgestellt bzw. begangen (Tatzeit:

26. Oktober 2024, Verstoss gegen AIG und VFP) und ist folglich ebenfalls nicht zu berück- sichtigen. Die Vorstrafe bzw. das Urteil 3 (vom 2. Oktober 2023) liegt jedoch weniger als zwei Jahre zurück. Mit diesem Urteil wurde eine Probezeit von 3 Jahren ab 14. Oktober 2023 fest- gelegt. Die vorliegend zu beurteilende BGS-Widerhandlung wurde somit in einer laufenden Probezeit begangen. Aufgrund der weniger als zwei Jahre zurückliegenden Vorstrafe und des erneuten Delinquierens innert Probezeit muss auf eine gewisse Unbelehrbarkeit des Beschul- digten geschlossen werden. Ein straferhöhender Zuschlag von 20 Strafeinheiten erscheint daher als angemessen. 100 Andere straferhöhende oder strafmindernde Gründe sind im Rahmen der Täterkomponente nicht ersichtlich. 4.4.3 Einsatzstrafe 101 Nach Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Sanktion im Umfang von 70 Strafeinheiten als angemessen.

18/23 ESBK-A-0D253501/2 4.5 Strafmilderungsgründe Strafmilderungsgründe wie etwa eine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder eine über- lange Verfahrensdauer sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. 4.6 Tagessatzhöhe 102 Ein Tagessatz beträgt nach Artikel 34 Absatz 2 StGB mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Die urteilende Behörde bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermö- gen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum (Urteil BGer 6B_712/2017 E 5.). 103 Gemäss Kontoauszug des Kantonalen Steueramts ... vom 15. Oktober 2025 betrug der steu- erbare monatliche Bruttolohn von A. im Oktober 2024 CHF 5'000.00, was einen Nettolohn von rund CHF 4'500.00 ergibt. Kinder hat er keine. Mit einem Pauschalabzug von 20% für Krankenkasse, Steuern und Berufsauslagen ergibt dies einen Berechnungsansatz von CHF 3'600.00. Der Tagessatz ist somit auf CHF 120.00 festzusetzen. 4.7 Vollzugsart 104 In der Regel wird der Vollzug einer Geldstrafe aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Artikel 42 Absatz 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grund- sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E 4.2.2, 97 E 7.3). Wird der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufgeschoben, wird eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren verhängt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 105 Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Pro- gnose vermutet wird, sofern der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu ei- ner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB, e contrario). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges in diesem Fall erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wo- bei insbesondere das Vorleben, der Leumund und die Charaktermerkmale des Täters sowie die Tatumstände miteinzubeziehen sind. 106 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindes- tens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub einer Geld- oder Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamt- würdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine be- gründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Der

19/23 ESBK-A-0D253501/2 urteilenden Behörde steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessens- spielraum zu (BGE 145 IV 137 E 2.2, m.w.H.). 107 A. wurde mit Urteil vom 2. Oktober 2023 zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Da dies innerhalb von 7 Jahren bereits die dritte bedingte Geldstrafe war und er dennoch weiter delinquierte, wobei eine Tat sogar während der Probezeit begangen wurde, ist davon auszugehen, dass eine bedingte Geldstrafe nicht ausreicht, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Insgesamt kann somit nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden und der Vollzug der Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen. 4.8 Sanktion 108 Für die Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS ist die beschuldigte Person somit zum einen zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Ta- gessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 8'400.00, zu verurteilen. 5. Nebenfolgen 5.1 Strafregistereintrag 109 Gemäss Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe a StGB in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe a der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verord- nung, SR 331) sind Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen ins Strafregister einzu- tragen. Es erfolgt daher ein Strafregistereintrag. 5.2 Einziehungen 5.2.1 Gegenstände 110 Gemäss Artikel 46 VStrR sind von untersuchenden Beamten Gegenstände, die als Beweis- mittel von Bedeutung sein können, Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraus- sichtlich der Einziehung unterliegen, sowie die dem Staate verfallenen Geschenke und an- dere Zuwendungen mit Beschlag zu belegen. 111 Über das Schicksal der beschlagnahmten Beweismittel ist spätestens im Endentscheid zu be- finden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 112 Waren die Gegenstände und Vermögenswerte allein zu Beweiszwecken in staatlichem Ge- wahrsam und werden sie dafür nicht mehr benötigt, so sind sie der beschuldigten Person grundsätzlich zurückzugeben. 113 Die urteilende Behörde verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder be- stimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen- stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die urteilende Behörde kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). 114 Anlässlich der Polizeikontrolle vom 26. Oktober 2024 stellte die Polizei im «...», ..., den Stan- dautomat U51583 inkl. Fernbedienung und Schlüssel sicher, welcher am 12. Dezember 2024 durch das Sekretariat ESBK beschlagnahmt und in der Folge forensisch ausgewertet wurde. 115 Es steht ausser Frage, dass dieser Standautomat zur Begehung einer Straftat gedient hat. Er unterliegt der Sicherungseinziehung unter der Voraussetzung, dass er die Sicherheit von

20/23 ESBK-A-0D253501/2 Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet, wobei im vorliegenden Fall letzterer Punkt relevant ist. Das bedeutet, dass diese Gefahr in der Zukunft weiterhin beste- hen muss und eben gerade deshalb die sichernde Massnahme der Einziehung anzuordnen ist. 116 Auf dem Standautomat U51583 wurden widerrechtlich Spielbankenspiele angeboten, wes- halb das Gerät zur Vernichtung einzuziehen ist. Mit Verzichtserklärung vom 26. Oktober 2024 willigte A. ausserdem bereits in die Vernichtung des Geräts ein. 5.3 Ersatzforderung 117 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnis- mässigem Aufwand ermitteln, so kann die urteilende Behörde ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt die urteilende Behörde, gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 StGB, auf eine Ersatzforde- rung des Staates in gleicher Höhe. Gemäss Artikel 71 Absatz 3 StGB kann die Untersu- chungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte der betroffenen Person mit Beschlag belegen. 118 Sinn und Zweck der (Ausgleichs-)Einziehung bestehen im Ausgleich deliktischer Vorteile. Die Einziehungsbestimmungen wollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt, und dienen insofern der Verwirkli- chung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Der urteilenden Behörde steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spiel- raum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflicht- gemäss auszuüben hat (Urteil BGer 6B_28/2018 E 12.3, mit weiteren Hinweisen). 119 Gemäss «Bericht zur technischen Untersuchung U51583» vom 23. Juli 2025 war der Stan- dautomat U51583 vom 2. Oktober 2024 bis 26. Oktober 2024 (24 Tage) in Betrieb. Während diesem Zeitraum wurden Einzahlungen in der Höhe von CHF 17'400.00 und Kreditlöschun- gen im Betrag von CHF 3'460.50 getätigt. Daraus resultiert ein Saldo bzw. Gewinn von CHF 13'929.50. Da dieser Vermögenswert nicht mehr vorhanden ist, hat der Bund einen An- spruch auf eine Ersatzforderung im Umfang von CHF 13'929.50. A. wurde vom Sekretariat der ESBK mit Schreiben vom 17. November 2025 sowie 9. Ja- nuar 2026 die Möglichkeit eingeräumt, sich zu allfälligen Beteiligten zu äussern. Da sich A. gegenüber dem Sekretariat der ESBK nicht vernehmen liess, ist mangels gegenteiliger, kon- kreter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die erzielten Einkünfte allein A. zugeflossen sind. Die Ersatzforderung von CHF 13'929.50 ist daher von A. zu leisten. 5.4 Kosten 120 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, in einer Spruchge- bühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR; vgl. auch Art. 1a Bst. a–c der Verord- nung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974, SR 313.32, nachfolgend «Kosten- und Entschädigungsverordnung»). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). 121 Die Spruchgebühr beträgt für den Strafbescheid zwischen CHF 50.00 und CHF 5'000.00 und für die Straf-, Einstellungs- oder Einziehungsverfügung im Einspracheverfahren (Art. 70 VStrR) zwischen CHF 100.00 und CHF 10'000.00 (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und c der Kosten- und Entschädigungsverordnung). Die Spruchgebühr bemisst sich dabei nach der Bedeutung der

21/23 ESBK-A-0D253501/2 Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert (Art. 6a der Kosten- und Ent- schädigungsverordnung). 122 Die Schreibgebühr setzt sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 10.00 je Seite für die Herstellung des Originals sowie einer Gebühr nach Art. 13 für jede notwendige Reproduktion von Schriftstücken (Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b der Kosten- und Entschädigungsverordnung). Die Verfahrenskosten gemäss Straf- oder Einziehungsbescheid sind zu den Verfahrenskos- ten des Einspracheverfahrens zu schlagen (Art. 3 der Kosten- und Entschädigungsverord- nung). 123 Die Spruchgebühr wurde im Strafbescheid auf CHF 1’800.00 festgesetzt. Diese Festlegung erfolgte unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Komplexität des Verfahrens korrek- terweise im mittleren Gebührenrahmen. Der zusätzliche Aufwand im Einspracheverfahren, einschliesslich der Ausarbeitung der vorliegenden Strafverfügung, rechtfertigt eine Erhöhung der Spruchgebühr um CHF 1'000.00, womit sich diese auf insgesamt CHF 2'800.00 beläuft. 124 Vorliegend sind die Kosten unter Berücksichtigung des Aufwandes und der Bedeutung der Strafsache folglich auf CHF 3'020.00 festzusetzen (Spruchgebühr CHF 2'800.00, Schreibge- bühr CHF 220.00) und der beschuldigten Person zur Bezahlung aufzuerlegen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 2.4 Beweiswürdigung 38 Dem Bericht zur technischen Untersuchung «U51583» vom 23. Juli 2025 kann entnommen werden, dass mit dem Standautomaten U51583 im Zeitraum vom 2. Oktober 2024 bis 26. Ok- tober 2024, mithin während 24 Tagen, ein Bruttospielertrag von CHF 13'939.50 erzielt wurde.

8/23 ESBK-A-0D253501/2 Gemäss Bericht zur technischen Untersuchung wurden aufgrund von Manipulationen an der Geräteuhr nur Einträge nach der letzten Zeitumstellung am 2. Oktober 2024 berücksichtigt, womit der allfällige Betrieb des Standautomaten vor dem 2. Oktober 2024 ungeahndet bleibt. Auf dem Standautomaten U51583 befanden sich 43 Spiele, die gemäss Bericht über die Qualifikation der vorgefundenen Spiele vom 13. März 2025 als Spielbankenspiele qualifiziert wurden. Somit ist erstellt, dass mit dem Standautomat U51583 im Zeitraum vom 2. Oktober 2024 bis 26. Oktober 2024 Spielbankenspiele durchgeführt wurden. 39 Aus dem Bericht zur technischen Untersuchung geht ausserdem hervor, dass im Zeitraum vom 2. Oktober 2024 bis 26. Oktober 2024, praktisch an jedem Tag, auch noch nach 19 Uhr

– und häufig gar noch bis nach Mitternacht – Kreditaufbuchungen und -löschungen getätigt wurden. Dies beweist, dass der Standautomat bei Öffnung des Lokals um 19.00 Uhr nicht etwa ausgeschaltet war, wie A. dies aussagte, sondern weiterhin in Betrieb war und auch be- spielt wurde. 40 Mit der Fernbedienung konnte auf dem Standautomat U51583 sodann zwischen der «Mega- touch»-Spieloberfläche und der «Vegas Multigame Offline»-Spieloberfläche mit den Spielban- kenspielen gewechselt werden. A. gab an, dass er dies gewusst habe und räumte gar ein, dass die «1. Taste: hin und her wechseln» verwendet werde, «z.B. wenn die Polizei» komme. 41 Des Weiteren steht die Einsprache von A. teilweise in Widerspruch mit den von ihm anläss- lich der Einvernahme vom 5. November 2024 gemachten Aussagen. Einerseits gab er bei der Einvernahme an, dass er das Lokal von einer gewissen «E.» übernommen habe, deren Miet- vertrag per Ende Oktober 2024 abgelaufen sei, woraufhin er per 1. November 2024 einen neuen Mietvertrag mit dem Vermieter aufgesetzt habe. In der Einsprache machte A. dagegen geltend, dass der Mietvertrag des Vormieters per Ende Januar 2026 geendet hätte und dass er die «Spielautomaten» habe behalten müssen, um das Lokal übernehmen zu können. Aus- serdem führte A. in seiner Einsprache aus, dass der Vormieter jeweils vorbeigekommen sei, um das Geld abzuholen. In der Einvernahme sagte er dagegen aus, dass der Standautomat nie von anderen Personen als von ihm bespielt worden sei und dass er das eingeführte Geld jeweils unmittelbar wieder aus dem Automaten genommen habe. Wenn allerdings A. das Geld jeweils selbst wieder aus dem Automaten genommen hätte, wäre die Gerätekasse stets leer gewesen, womit der «Vormieter» auch kein Geld aus dem Standautomaten hätte neh- men können. Zudem widerspricht sich A., indem er in der Einvernahme vom 5. November 2024 aussagte, nicht zu wissen, wem der sichergestellte Automat gehöre, gleichzeitig jedoch darlegte, es sei der Vormieter gewesen, der ihn aufgestellt habe, sich regelmässig darum kümmere und diesen am 31. Januar 2026 auch wieder abholen gekommen wäre. 42 Das Aussageverhalten von A. ist offenkundig widersprüchlich und findet in den objektiven Be- weismitteln keine Stütze. Dies zeigt auf, dass den Aussagen von A. wenig Glauben zu schen- ken ist. 43 Auch die Aussagen der Auskunftsperson B. sind teilweise widersprüchlich zu den Aussagen der beschuldigten Person sowie zu den objektiven Beweismitteln. So sagte sie bspw. aus, dass sie nicht wisse, wozu die Fernbedienung diene, während A. aussagte, auch B. habe den Automaten schon mit der Fernbedienung bedient. A. gab zudem an, sie habe ebenfalls schon an dem Automaten gespielt, während B. selbst aussagte, noch nie darauf gespielt zu haben. Des Weiteren sagte sie aus, zu 100% im Lokal angestellt und somit zu den Öffnungszeiten stets anwesend gewesen zu sein, aber noch nie jemanden am Automaten spielen gesehen zu haben. Auch dies deckt sich nicht mit der technischen Analyse, welche deutlich aufzeigt, dass auch während den Lokalöffnungszeiten am Standautomaten gespielt wurde. Auch ihren Aussagen ist somit wenig Glauben zu schenken.

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E. 2.5 Erstellter Sachverhalt 44 Nach Würdigung aller relevanter Beweismittel besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass A. in der Zeit vom 2. Oktober 2024 bis 26. Oktober 2024 als Geschäftsführer und Lokalver- antwortlicher des «...», ..., in einem öffentlich zugänglichen Raum im «...» den Standautoma- ten U51583 mit Spielbankenspielen jeweils täglich in Betrieb genommen und den Gästen des «...» angeboten hat, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen. Mit diesem Angebot hat er zudem einen Bruttospielertrag von CHF 13'939.50 erzielt. Er wusste um das multiple Spielangebot und um die Widerrechtlichkeit seines Handelns.

E. 3 Rechtliche Würdigung

E. 3.1 Anwendbares Recht und Straftatbestand 45 Die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung wird durch das BGS geregelt (Art. 1 Abs. 1 BGS). 46 Gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS macht sich strafbar, wer vorsätzlich, ohne die dafür nötigen Konzessionen, Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt.

E. 3.2 Objektiver Tatbestand 47 Der objektive Tatbestand von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS umfasst folgende Ele- mente: - Tatobjekt sind Spielbankenspiele; - Tathandlung liegt im Durchführen, Organisieren oder Zurverfügungstellen solcher Spiele; - des Weiteren muss die hierfür nötige Konzession fehlen.

E. 3.2.1 Spielbankenspiele 48 Am 1. Januar 2019 trat das neue Geldspielgesetz in Kraft und ersetzte das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52). Im Geldspielgesetz ist nicht mehr von «Glücksspielen», sondern von «Spielbanken- spielen» die Rede. 49 Spielbankenspiele gehören zu den Geldspielen. Gemäss Artikel 3 Buchstabe a BGS handelt es sich bei Geldspielen um Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vor- teil in Aussicht steht. 50 Ein Spielbankenspiel ist gemäss Artikel 3 Buchstabe g BGS wiederum ein Geldspiel, das ei- ner eng begrenzten Anzahl Personen offensteht bzw. an welchem gleichzeitig höchstens 1’000 Spielende teilnehmen können (Art. 3 Verordnung vom 07. November 2018 über Geld- spiele, Geldspielverordnung, VGS, SR 935.511), und bei dem der Spielgewinn nicht ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt (Art. 3 Bst. d BGS, e contrario). Ausgenommen sind zudem Sportwetten (Art. 3 Bst. c BGS) und Kleinspiele (Art. 3 Bst. f BGS).

10/23 ESBK-A-0D253501/2 51 Auf dem beschlagnahmten Gerät (U51583) befanden sich die automatisierten Spiele Magic of the Ring, Black Horse, Black Hawk, Fenix Play 27, Magic Fruits 4, Fenix Play, Football Ma­ nia, Vegas Hot, Magic Fruits 81, Hot Party, Magic Target, Magic Hot 4, Magic Fruits, Fruit Mania, Fire Bird, Magic Fruits 27, Vegas Reels II, Miami Beach, Casino Vegas, Golden Lion, Magic Hot, Magic Poker, Extra Bingo, Black Jack (21), Turbo Play, Mystery Jack, Lost Trea­ sures, American Poker V, Babylon Treasures, Beach Party, American Roulette, Sic Bo, Ve­ gas Poker, Joker Poker, Three Cards, American Superball, Turbo Poker, Mega Bols, Arcade, Magic Colors, Bingo, Tetrimania und Gold Roulette. 52 Abgesehen vom Spiel Gold Roulette wurden diese Spiele mit den Qualifikationsverfügungen Nr. 512-026/01 vom 4. April 2014, 532-002/03 vom 24. Juni 2015 und 532-003/01 vom

26. Februar 2014 altrechtlich als Glücksspiele bzw. Glücksautomaten im Sinne von Artikel 3 SBG qualifiziert. Somit ist rechtskräftig erstellt, dass es sich bei diesen Spielen um Geldspiele handelt, bei denen der in Aussicht gestellte Geldgewinn oder geldwerte Vorteil ganz oder überwiegend vom Zufall – und jedenfalls nicht vom Geschick der Spielenden – abhängt. Wei- ter haben alle vorgenannten Spiele gemeinsam, dass immer jeweils nur ein Spieler gleichzei- tig an einem Spiel teilnehmen kann. Bei den erwähnten und altrechtlich als Glücksspiele bzw. Glücksautomaten qualifizierten Spielen handelt es sich folglich um Spielbankenspiele im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g BGS. 53 Das Spiel Gold Roulette wurde im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2017-135 neurechtlich als Spielbankenspiel, im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g BGS, qualifiziert.

E. 3.2.2 Tathandlungen 54 Tathandlung des Durchführens: Spielbankenspiele führt gemäss Botschaft zum Geldspielge- setz durch, wer Handlungen vornimmt, die mit der konkreten Umsetzung eines Spielbanken- spiels oder mit dem öffentlich Zugänglichmachen desselben in Verbindung stehen (vgl. Bot- schaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498). Wer also in den in sei- nen Verantwortungsbereich fallenden Räumlichkeiten Spielbankenspiele aktiv anbietet, in- dem er namentlich Gäste an Geräten mit Spielbankenspielen spielen lässt, Einsätze entge- gennimmt, Kredite aufbucht oder Gewinne auszahlt, ist massgeblich an der Durchführung von Spielbankenspielen beteiligt und erfüllt die an die Tathandlung gestellten Anforderungen. 55 Tathandlung des Organisierens: Gemäss Botschaft zum Geldspielgesetz umfasst das Orga- nisieren von Spielbankenspielen insbesondere den Aufbau der Struktur, mit welcher die Durchführung eines Spielbankenspiels überhaupt erst ermöglich wird (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498). Jede planende, strukturierende und konstruktive Handlung, welche die Durchführung von Spielbankenspielen ermöglicht, genügt, um die an die Organisationshandlung gestellten Anforderungen zu erfüllen. Wer namentlich einen Raum zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspielen mietet, Geräte mit darauf in- stallierten Spielbankenspielen aufstellt oder einen «Spielraum» herrichtet, ist massgeblich an der Organisation von Spielbankenspielen beteiligt. 56 Tathandlung des Zurverfügungstellens: Gemäss Botschaft zum Geldspielgesetz wird unter «zur Verfügung stellen» unter anderem verstanden, dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt werden oder der gesamte bzw. Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs übernommen oder Einrich- tungen beschafft werden (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498 f.). Im Zusammenhang mit dem Vermieten von Räumlichkeiten erfüllt den Tatbe- stand des Zurverfügungstellens bereits, wer in Kauf nimmt, dass jemand die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zwecks illegalen Anbietens und Durchführens von Spielbanken- spielen nutzt (Obergericht des Kantons Aargau, Urteil SST.2023.61 vom 20. Februar 2024).

11/23 ESBK-A-0D253501/2 57 A. war im vorliegenden Fall als Lokalverantwortlicher tätig. In dieser Funktion kommt ihm grundsätzlich bereits die Verantwortung als Zurverfügungsteller zu. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass er das Geldspielgerät auch selbst angeboten hat. Damit erfüllt er den Tat- bestand der Durchführung von Spielbankenspielen, womit die Tatbestandsvariante der Zur- verfügungstellung konsumiert wird. 58 Im Rahmen der Kontrolle vom 26. Oktober 2024 befand sich der Geräteschlüssel hinter der Bartheke und A. gab an, dass sich der Standautomat (samt Fernbedienung und Geräte- schlüssel) bei Mietantritt bereits im Lokal befunden habe. Sodann war das Geldspielgerät zum Zeitpunkt der Kontrolle zwar nicht in Betrieb, jedoch noch betriebswarm, was darauf schliessen lässt, dass es kurz vor dem Eintreffen der Polizei in Betrieb gewesen war. Zudem befand sich das Gerät in einem öffentlich zugänglichen Bereich des Lokals, während A. selbst vor Ort anwesend war. A. erklärte zunächst, dass ausschliesslich er selbst am Automa- ten spielen dürfe. Später gab er jedoch an, dass auch B. bereits am Gerät gespielt habe. An- gesichts dieser widersprüchlichen Aussagen sowie der Ergebnisse der technischen Auswer- tung ist der geltend gemachte Eigengebrauch als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 59 In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass A. Dritte bzw. Gäste des «...» an dem zur Diskussion stehenden Standautomat mit Spielbankenspielen hat spielen las- sen und dabei geldwerte Vorteile in Aussicht gestellt sowie allfällige Gewinne ausbezahlt hat. Damit liegt eine tatbestandsmässige Durchführungshandlung im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS vor.

E. 3.2.3 Fehlende Konzession 60 Wer Spielbankenspiele anbieten will, benötigt hierfür eine Konzession. Die Konzession be- rechtigt zum Betrieb solcher Spiele ausschliesslich innerhalb einer Spielbank. Sie kann der Spielbank zusätzlich die Durchführung von Spielbankenspielen im Online-Bereich erlauben (Art. 5 BGS). 61 Es ist offensichtlich, dass es sich beim Lokal «...» nicht um eine konzessionierte Spielbank im Sinne des Geldspielgesetzes handelt. 62 Die beschuldigte Person handelte demnach, ohne dass diese gesetzlich dazu berechtigt war.

E. 3.3 Subjektiver Tatbestand 63 Nebst der Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss auch der subjektive Tatbestand gege- ben sein. Nur vorsätzlich begangene Widerhandlungen gegen das BGS sind strafbar (Art. 130 f. BGS i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). Gemäss Artikel 12 Absatz 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Ausreichend ist dafür bereits, wenn die Verwirkli- chung der Tat durch den Täter für möglich gehalten und in Kauf genommen wird (Eventual- vorsatz). 64 A. brachte vor, dass er das Gerät nicht aufgestellt habe. Er habe gewusst, dass der sicherge- stellte Automat illegal sei, habe aber selbst «nie Geld genommen» und ausser ihm habe nie- mand sonst daran gespielt. Der Vormieter sei jeweils vorbeigekommen, um das Geld zu ho- len. Er habe auch gewusst, dass die Fernbedienung dazu dient, die Bildschirmoberfläche von Unterhaltungsspielen zu Spielbankenspielen umzuschalten, bspw. «wenn die Polizei kommt». Zudem begab er sich in einem unbeobachteten Moment während der Kontrolle hinter den Standautomaten und bückte sich, woraufhin das Netz-/Stromkabel am Boden festgestellt wurde. Dies spricht dafür, dass A. durch das Ausstecken des Netz-/Stromkabels den Betrieb

12/23 ESBK-A-0D253501/2 des Standautomaten bewusst zu vertuschen versuchte. Er führte die Tat somit wissentlich und willentlich durch.

E. 3.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe 65 Schliesslich sind weder Rechtfertigungsgründe – insbesondere keine Notwehr- oder Not- standsituation – noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich und werden weder von A. noch von seiner Verteidigung geltend gemacht.

E. 3.5 Schuldspruch 66 Die beschuldigte Person hat durch ihre Handlungen die objektiven und subjektiven Merkmale der Straftat erfüllt und damit tatbestandsmässig gehandelt. Darüber hinaus war ihr Verhalten auch rechtswidrig und schuldhaft. 67 Die beschuldigte Person ist der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür nöti- gen Konzessionen zu besitzen, gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS schuldig zu sprechen.

E. 4 Strafzumessung

E. 4.1 Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 68 Für die Strafzumessung gelangen die Bestimmungen der Artikel 47 ff. StGB zur Anwendung (vgl. Art. 2 VStrR). Gemäss Artikel 47 Absatz 1 StGB wird die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtig werden. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkompo- nente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlich- keit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E 6.1.1, mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_236/2016 E 4.2). 69 Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat die urteilende Behörde das Verschulden zu bewerten. Sie hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschul- denserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschät- zung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E 5.5; Urteil BGer 6B_236/2016 E 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre- ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E 5.8; Urteil BGer 6B_829/2014 E 2.4.3).

E. 4.2 Strafrahmen 70 Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 BGS werden mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

13/23 ESBK-A-0D253501/2 71 Der Tatbestand der Durchführung, Organisation oder des Zurverfügungstellens von Spielban- kenspielen ohne Konzession (Art. 130 BGS) umfasst ein breites Spektrum an Handlungen: Dieses reicht von der Bereitstellung einfacher Spielutensilien für manuelle Spiele wie Rommé, Okey oder ähnliche, über die Organisation grosser Pokerturniere und das Anbieten von Standautomaten mit einem oder mehreren Spielbankenspielen, bis hin zum Aufbau und Betrieb ganzer krimineller Strukturen, die an verschiedenen Standorten Spielbankenspiele er- möglichen und teilweise Einnahmen in Millionenhöhe erzielen, wobei in schweren Fällen Arti- kel 130 Absatz 2 BGS hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. 72 Diese Bandbreite innerhalb des Straftatbestands ist bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen. Auch die Botschaft zum Geldspielgesetz hält fest, dass nicht jedes illegale Tischspiel gleich schwer zu gewichten ist wie das Aufstellen eines Standautomaten, da letzte- res mit einem deutlich höheren Gefahrenpotenzial verbunden ist (vgl. Botschaft zum Geld- spielgesetz, BBl 2015 8497). 73 Angesichts des zu beurteilenden Sachverhalts bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, um vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen.

E. 4.3 Wahl der Strafart 74 Beim Aussprechen einer Strafe wird zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Straf- mass festgesetzt. Bei der Wahl der Strafart wird neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Um- feld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung getragen (BGE 147 IV 241 [Pra 111/2022 Nr. 17]; Urteil BGer 6B_355/2021 E 3.3). 75 Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E 3.6). 76 Bei Tatbeständen, welche parallel Geld- oder Freiheitsstrafe androhen, und in Fällen, bei de- nen diese Strafarten in Konkurrenz treten können – d.h. ab einer Geldstrafe von drei Tages- sätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von drei Tagen und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten – kann die urteilende Behörde ausnahmsweise der Freiheitsstrafe Vorrang geben (BSK VStrR/ Goran Mazzucchelli, Art. 41 N 31 f). Die Vor- aussetzungen hierzu werden in Artikel 41 StGB festgelegt. Demnach kann die urteilende Be- hörde statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die urteilende Behörde hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB). 77 Eine positive Notwendigkeitsprognose sollte gemäss herrschender Lehre nur bei (wiederholt) rückfälligen Tätern angenommen werden, welche bereits mit (bedingten und unbedingten) Geldstrafen erfolglos vorbestraft sind (BSK VStrR/ GORAN MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 39a). 78 Für die der beschuldigten Person zur Last gelegte Widerhandlung gegen das BGS sieht das Gesetz als Sanktion sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe vor. Das Verschul- den der beschuldigten Person ist als «eher leicht» bis «leicht» einzustufen und es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wonach zur spezialpräventiven Einwirkung die Aus- fällung einer Freiheitsstrafe erforderlich wäre, um die beschuldigte Person von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ebenso bestehen keine konkreten Hinweise, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Unter Würdigung sämtlicher Umstände erweist sich daher eine Geldstrafe als schuld- und tatangemessene sowie zweckmässige Sanktion.

14/23 ESBK-A-0D253501/2

E. 4.4 Strafmass

E. 4.4.1 Tatkomponente

E. 4.4.1.1 Objektive Tatschwere 79 Die objektive Tatschwere umfasst die Art, wie die Tat nach aussen in Erscheinung tritt und deren strafrechtliche Bewertung. Zentrale Kriterien für die Bestimmung der objektiven Tatschwere sind die Art und Weise der Tatbegehung und die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsgutes (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 77 ff., 89 ff., 96 ff.). Die Strafbestimmungen der Artikel 130 ff. BGS sollen die Einhal- tung der im BGS enthaltenen Bestimmungen durchsetzen und einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Geldspiels (Art. 2 Bst. a BGS) gewährleisten. Primäres geschütztes Rechtsgut ist somit die öffentliche Gesundheit. 80 Im Vordergrund steht hierbei die Gefahr der Spielsucht. Es handelt sich dabei um eine psy- chische Störung, welche wie die Alkohol- und die Drogensucht unter den Abhängigkeitser- krankungen aufgeführt wird und gravierende Folgen mit sich bringen kann. Abgesehen von den negativen Folgen für die Volkswirtschaft sind die Konsequenzen für Spielsüchtige und deren Familien verheerend. Die Spielenden verlieren innert kurzer Zeit teilweise immense Geldbeträge, was nicht selten zu hohen Verschuldungen führt. Innerfamiliäre Beziehungen werden genauso beeinträchtigt wie die persönliche Entwicklung der einzelnen Familienmit- glieder. Zudem sind Spielsüchtige nicht selten von einem erhöhten Risiko für Suizid und Ar- beitslosigkeit betroffen. Nicht zu bagatellisieren ist auch der teilweise sehr verwerfliche Ver- wendungszweck der mit dem Anbieten illegaler Spielangebote erwirtschafteten Gewinne. Nicht selten fliessen diese nämlich in die Finanzierung von Schwerstkriminalität wie Men- schenhandel, Förderung der Prostitution, Betäubungsmittelhandel und Terrorismusfinanzie- rung. 81 Dieser zentrale Schutzgedanke des Geldspielgesetzes findet seinen Niederschlag unter an- derem auch in den Strafbestimmungen. Durch das BGS wurden die Strafbestimmungen des SBG verschärft. So gibt es im Bereich der Spielbankenspiele keinen dem Artikel 56 Absatz 1 SBG entsprechenden Übertretungstatbestand mehr, sondern nur noch das Vergehen nach Artikel 130 Absatz 1 bzw. das Verbrechen nach Artikel 130 Absatz 2 BGS. Mit dieser Ver- schärfung der Strafandrohungen wird unter anderem das Ziel verfolgt, die präventive Wirkung der strafrechtlichen Sanktionen zu verstärken, um so eine wirksamere Bekämpfung von ille- galen Spielen zu erreichen. Es ist Aufgabe der ESBK, diesen gesetzgeberischen Willen um- zusetzen. 4.4.1.1.1 Anzahl der Spielgeräte 82 Erster Ausgangspunkt für die Beurteilung, in welchem Mass das Rechtsgut gefährdet wurde, ist somit die Anzahl der zum Spiel angebotenen Geldspielgeräte. 83 A. hat in seinem Lokal während rund einem Monat ein Tischgerät mit der Spielplattform «Ve- gas Multigame offline» aufgestellt und betrieben. Auf dieser Spielplattform kann der Spieler zwischen insgesamt 43 Spielbankenspielen auswählen. Zusätzlich wurden den Spielenden mindestens drei verschiedene Spielarten (Walzenspiele, Roulette, Kartenspiele) angeboten. Geräte mit einem multiplen Spielangebot und mehreren Spielarten haben ein wesentlich hö- heres Suchtpotential und sind damit bedeutend sozialschädlicher als klassische Standauto- maten mit nur einem Spiel, zumal sie die Spielenden infolge ihrer Spielvielfalt zu einer länge- ren Spieldauer verleiten. Insofern lassen sich mit moderner Computertechnik dutzende klassi- sche Standautomaten durch ein Gerät ersetzen. Mit dem Anbieten von einem Geldspielgerät

15/23 ESBK-A-0D253501/2 mit 43 Spielbankenspielen hat die beschuldigte Person einer Vielzahl von Personen ein ille- gales Spielangebot zugänglich gemacht und sie so den Gefahren der Spielsucht ausgesetzt, was sich erschwerend auf die objektive Tatschwere auswirkt. 4.4.1.1.2 Aufstelldauer und erzielter Bruttospielertrag 84 Nebst der Anzahl der Spielgeräte ist auch die Dauer, während welcher die Geräte zum Spiel angeboten wurden, massgebend für das Ausmass der Gefährdung und somit auch für die ob- jektive Tatschwere (Hans Mathys, a.a.O., N 98). Durch eine längere Aufstelldauer wird ein potenziell grösseres Publikum dem illegalen Spielangebot ausgesetzt und somit das Risiko, dass sich die dem Geldspiel inhärenten Gefahren verwirklichen, erhöht. Auch die mit dem ille- galen Spielangebot erwirtschafteten Gewinne sind umso höher, je länger ein solches Angebot zugänglich ist. Dementsprechend ist auch der vom Gemeinwesen zu tragende finanzielle Schaden grösser. Wird ein Spielangebot über eine überdurchschnittlich lange Zeit angeboten, wirkt sich dies deshalb verschuldenserhöhend aus. 85 Die Deliktsdauer von etwas weniger als einem Monat ist zwar nicht als überdurchschnittlich lange zu bezeichnen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die beschuldigte Person ihre illegale Tätigkeit nicht freiwillig aufgab, sondern allein durch das Eingreifen der Polizei gestoppt wurde. Zudem kann aufgrund der Manipulationen an der Geräteuhr des Standautomaten U51583 nicht ausgeschlossen werden, dass der Automat bereits vor Oktober 2024 in Betrieb genommen wurde (hierfür fehlt es allerdings an rechtsgenüglichen Beweisen, weshalb dies unbeachtlich bleibt). Zudem ist leicht straferhöhend (10 Strafeinheiten) zu berücksichtigen, dass innert jenes Betriebsmonats ein doch beträchtlicher Bruttospielertrag von CHF 13'929.50 erzielt wurde. 4.4.1.1.3 Einordnung in die Organisationsstruktur 86 Der von der beschuldigten Person vorgenommenen Tathandlung selbst kommt innerhalb der Organisationsstruktur des illegalen Geldspiels keine besonders herausragende Bedeutung zu. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Tatbeitrag der beschuldigten Person über das Anbieten der vorgenannten Spiele in ihrem Lokal hinausgegangen ist. Sie hat das Gerät nicht auf eigene Initiative hin besorgt, sondern es wurde ihr vom Vormieter überlassen. Auch wenn festzuhalten ist, dass die beschuldigte Person keine Drahtzieherfunktion innehatte, darf ihre Tathandlung nicht bagatellisiert werden. So beliess sie den Standautomaten bei Mietantritt im Lokal, hat entschieden, wer an dem Gerät spielen darf und wann dieses eingeschaltet wurde. A. handelte somit nicht als blosser Weisungsempfänger. 4.4.1.1.4 Verschuldensprädikat 87 Das objektive Tatverschulden der beschuldigten Person ist unter Berücksichtigung des or- dentlichen Strafrahmens als «eher leicht» bis «leicht» zu bezeichnen und somit im unteren Bereich anzusiedeln. Demgemäss ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 40 Strafeinheiten festzulegen.

E. 4.4.1.2 Subjektive Tatschwere 88 Die Tatkomponente umfasst nebst der objektiven auch die subjektive Tatschwere. Es geht um die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Diesbezüglich sind insbesondere auch die Beweggründe des Täters (Art. 47 Abs. 2 StGB) wie auch seine krimi- nelle Energie entscheidende Kriterien (HANS MATHYS, a.a.O., N 142 ff.).

16/23 ESBK-A-0D253501/2 4.4.1.2.1 Beweggründe 89 Grundsätzlich wirken sich die Beweggründe für eine Tat umso mehr verschuldenserhöhend aus, je verwerflicher diese sind. Umgekehrt ist das subjektive Verschulden geringer bei ethisch wertvollen Beweggründen (HANS MATHYS, a.a.O., N 144). 90 Äussere oder innere Umstände, die es der beschuldigten Person verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. 91 Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist anzumerken, dass weder besonders achtens- werte noch besonders verwerfliche Beweggründe vorliegen, so dass das objektive Verschul- den hierdurch keine Korrektur nach oben oder unten erfährt. 92 Die beschuldigte Person handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen, sprich finanziellen Beweggründen. Es ist offensichtlich, dass die beschuldigte Person das sichergestellte Gerät mit den darauf installierten Spielbankenspielen Dritten zum Spiel angeboten und die daraus resultierenden Einnahmen zumindest teilweise in die eigene Tasche erwirtschaftet hat. 4.4.1.2.2 Kriminelle Energie 93 Jede vorsätzliche Straftat offenbart im Grundsatz eine gewisse kriminelle Energie beim Täter. Für die Strafzumessung entscheidend ist, wie gross diese Energie ist. Je konsequenter und zielstrebiger ein Täter sein Ziel verfolgt und je grösser sein Aufwand zur Tatbegehung in zeit- licher und materieller Hinsicht ist, desto grösser ist der strafrechtliche Vorwurf, dem sich der Täter aussetzt. Die Intensität der kriminellen Energie, welche in die Tatbegehung investiert wird, ist somit für die Beurteilung des Verschuldens von zentraler Bedeutung (HANS MATHYS, a.a.O., N 148). 94 Hinsichtlich der kriminellen Energie der beschuldigten Person ist festzuhalten, dass sie einen nicht zu missachtenden Aufwand geleistet hat, ihr illegales Handeln vor den Behörden zu ver- heimlichen. Die beschuldigte Person verfügte über eine Fernbedienung, um zwischen einer legalen und einer illegalen Bildschirmoberfläche des Automaten hin- und herzuwechseln, dies namentlich, um die illegale Aktivität vor der Polizei zu verstecken. Zudem ist davon auszuge- hen, dass sie im Zeitpunkt der Kontrolle den Netzstecker des Standautomaten ausgesteckt hatte, um die anstehende Beweissicherung zu erschweren. Die kriminelle Energie der be- schuldigten Person ist als nicht mehr gering zu beurteilen. 95 Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Vielmehr vermögen die subjektiven Faktoren das objektive Verschulden um 10 Strafeinheiten leicht zu erhöhen.

E. 4.4.1.3 Hypothetische tatbezogene Strafe/ Einsatzstrafe 96 Die vorstehend genannten verschuldensrelevanten Umstände lassen die Festlegung einer Einsatzstrafe von 50 Strafeinheiten als angemessen erscheinen.

E. 4.4.2 Täterkomponente 97 Gemäss geltender Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen grundsätzlich automatisch strafer- höhend aus. In welchem Mass eine Vorstrafe zu einer Straferhöhung führt, ist von der urtei- lenden Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob die Vorstrafe einschlägig ist oder ob sie andere Bereiche betrifft, wie lange die Vorstrafe zurück-

17/23 ESBK-A-0D253501/2 liegt und wie geringfügig bzw. wie schwer die Vorstrafe ausgefallen ist. Nicht weit zurücklie- gende, einschlägige Vorstrafen können deshalb stark straferhöhend ins Gewicht fallen. Dage- gen wirken sich nicht einschlägige, weit zurückliegende Vorstrafen nur in begrenztem Rah- men straferhöhend aus (HANS MATHYS, a.a.O., N 320 ff.). Im Gegensatz dazu wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich neu- tral aus und führt nicht zu einer Strafminderung (HANS MATHYS, a.a.O., N 328). 98 Gemäss Auszug vom 10. Februar 2026 gilt A. wie folgt im Strafregister-Informationssystem VOSTRA verzeichnet: - Urteil 1: Mit Strafbefehl vom 12. April 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons ... A., wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten, zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren ab 25. April 2016, so- wie zu einer Busse von CHF 300.00. - Urteil 2: Mit Strafbefehl vom 22. Dezember 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons ... A., wegen mehrfacher unrechtmässiger Aneignung und Sachbeschädigung, zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren ab 22. Dezember 2017. - Urteil 3: Mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft … A., wegen mehrfacher Meldepflichtverletzungen und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessät- zen zu CHF 130.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren ab 14. Oktober 2023, sowie zu ei- ner Busse von CHF 5'000.00 (wobei der bedingte Strafaufschub mit Strafbefehl vom 24. Januar 2025 widerrufen wurde). - Urteil 4: Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft … A., wegen mehrfacher Meldepflichtverletzungen und mehrfacher Beschäftigung von Aus- länderinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 120.00. 99 Bei den vorgenannten Urteilen 1 bis 3 handelt es sich um nicht-einschlägige Vorstrafen im Bereich der Ausländer- und Integrationsgesetzgebung (AIG und VFP) und des Strafgesetz- buchs (StGB). Die Urteile 1 und 2 liegen mehr als fünf Jahre zurück und sind somit nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Die im Urteil 4 geahndete Widerhandlung wurde gleichzei- tig mit der vorliegend zu beurteilenden Widerhandlung festgestellt bzw. begangen (Tatzeit:

26. Oktober 2024, Verstoss gegen AIG und VFP) und ist folglich ebenfalls nicht zu berück- sichtigen. Die Vorstrafe bzw. das Urteil 3 (vom 2. Oktober 2023) liegt jedoch weniger als zwei Jahre zurück. Mit diesem Urteil wurde eine Probezeit von 3 Jahren ab 14. Oktober 2023 fest- gelegt. Die vorliegend zu beurteilende BGS-Widerhandlung wurde somit in einer laufenden Probezeit begangen. Aufgrund der weniger als zwei Jahre zurückliegenden Vorstrafe und des erneuten Delinquierens innert Probezeit muss auf eine gewisse Unbelehrbarkeit des Beschul- digten geschlossen werden. Ein straferhöhender Zuschlag von 20 Strafeinheiten erscheint daher als angemessen. 100 Andere straferhöhende oder strafmindernde Gründe sind im Rahmen der Täterkomponente nicht ersichtlich.

E. 4.4.3 Einsatzstrafe 101 Nach Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Sanktion im Umfang von 70 Strafeinheiten als angemessen.

18/23 ESBK-A-0D253501/2

E. 4.5 Strafmilderungsgründe Strafmilderungsgründe wie etwa eine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder eine über- lange Verfahrensdauer sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich.

E. 4.6 Tagessatzhöhe 102 Ein Tagessatz beträgt nach Artikel 34 Absatz 2 StGB mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Die urteilende Behörde bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermö- gen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum (Urteil BGer 6B_712/2017 E 5.). 103 Gemäss Kontoauszug des Kantonalen Steueramts ... vom 15. Oktober 2025 betrug der steu- erbare monatliche Bruttolohn von A. im Oktober 2024 CHF 5'000.00, was einen Nettolohn von rund CHF 4'500.00 ergibt. Kinder hat er keine. Mit einem Pauschalabzug von 20% für Krankenkasse, Steuern und Berufsauslagen ergibt dies einen Berechnungsansatz von CHF 3'600.00. Der Tagessatz ist somit auf CHF 120.00 festzusetzen.

E. 4.7 Vollzugsart 104 In der Regel wird der Vollzug einer Geldstrafe aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Artikel 42 Absatz 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grund- sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E 4.2.2, 97 E 7.3). Wird der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufgeschoben, wird eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren verhängt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 105 Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Pro- gnose vermutet wird, sofern der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu ei- ner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB, e contrario). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges in diesem Fall erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wo- bei insbesondere das Vorleben, der Leumund und die Charaktermerkmale des Täters sowie die Tatumstände miteinzubeziehen sind. 106 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindes- tens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub einer Geld- oder Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamt- würdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine be- gründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Der

19/23 ESBK-A-0D253501/2 urteilenden Behörde steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessens- spielraum zu (BGE 145 IV 137 E 2.2, m.w.H.). 107 A. wurde mit Urteil vom 2. Oktober 2023 zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Da dies innerhalb von 7 Jahren bereits die dritte bedingte Geldstrafe war und er dennoch weiter delinquierte, wobei eine Tat sogar während der Probezeit begangen wurde, ist davon auszugehen, dass eine bedingte Geldstrafe nicht ausreicht, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Insgesamt kann somit nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden und der Vollzug der Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen.

E. 4.8 Sanktion 108 Für die Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS ist die beschuldigte Person somit zum einen zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Ta- gessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 8'400.00, zu verurteilen.

E. 5 Nebenfolgen

E. 5.1 Strafregistereintrag 109 Gemäss Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe a StGB in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe a der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verord- nung, SR 331) sind Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen ins Strafregister einzu- tragen. Es erfolgt daher ein Strafregistereintrag.

E. 5.2 Einziehungen

E. 5.2.1 Gegenstände 110 Gemäss Artikel 46 VStrR sind von untersuchenden Beamten Gegenstände, die als Beweis- mittel von Bedeutung sein können, Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraus- sichtlich der Einziehung unterliegen, sowie die dem Staate verfallenen Geschenke und an- dere Zuwendungen mit Beschlag zu belegen. 111 Über das Schicksal der beschlagnahmten Beweismittel ist spätestens im Endentscheid zu be- finden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 112 Waren die Gegenstände und Vermögenswerte allein zu Beweiszwecken in staatlichem Ge- wahrsam und werden sie dafür nicht mehr benötigt, so sind sie der beschuldigten Person grundsätzlich zurückzugeben. 113 Die urteilende Behörde verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder be- stimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen- stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die urteilende Behörde kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). 114 Anlässlich der Polizeikontrolle vom 26. Oktober 2024 stellte die Polizei im «...», ..., den Stan- dautomat U51583 inkl. Fernbedienung und Schlüssel sicher, welcher am 12. Dezember 2024 durch das Sekretariat ESBK beschlagnahmt und in der Folge forensisch ausgewertet wurde. 115 Es steht ausser Frage, dass dieser Standautomat zur Begehung einer Straftat gedient hat. Er unterliegt der Sicherungseinziehung unter der Voraussetzung, dass er die Sicherheit von

20/23 ESBK-A-0D253501/2 Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet, wobei im vorliegenden Fall letzterer Punkt relevant ist. Das bedeutet, dass diese Gefahr in der Zukunft weiterhin beste- hen muss und eben gerade deshalb die sichernde Massnahme der Einziehung anzuordnen ist. 116 Auf dem Standautomat U51583 wurden widerrechtlich Spielbankenspiele angeboten, wes- halb das Gerät zur Vernichtung einzuziehen ist. Mit Verzichtserklärung vom 26. Oktober 2024 willigte A. ausserdem bereits in die Vernichtung des Geräts ein.

E. 5.3 Ersatzforderung 117 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnis- mässigem Aufwand ermitteln, so kann die urteilende Behörde ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt die urteilende Behörde, gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 StGB, auf eine Ersatzforde- rung des Staates in gleicher Höhe. Gemäss Artikel 71 Absatz 3 StGB kann die Untersu- chungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte der betroffenen Person mit Beschlag belegen. 118 Sinn und Zweck der (Ausgleichs-)Einziehung bestehen im Ausgleich deliktischer Vorteile. Die Einziehungsbestimmungen wollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt, und dienen insofern der Verwirkli- chung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Der urteilenden Behörde steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spiel- raum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflicht- gemäss auszuüben hat (Urteil BGer 6B_28/2018 E 12.3, mit weiteren Hinweisen). 119 Gemäss «Bericht zur technischen Untersuchung U51583» vom 23. Juli 2025 war der Stan- dautomat U51583 vom 2. Oktober 2024 bis 26. Oktober 2024 (24 Tage) in Betrieb. Während diesem Zeitraum wurden Einzahlungen in der Höhe von CHF 17'400.00 und Kreditlöschun- gen im Betrag von CHF 3'460.50 getätigt. Daraus resultiert ein Saldo bzw. Gewinn von CHF 13'929.50. Da dieser Vermögenswert nicht mehr vorhanden ist, hat der Bund einen An- spruch auf eine Ersatzforderung im Umfang von CHF 13'929.50. A. wurde vom Sekretariat der ESBK mit Schreiben vom 17. November 2025 sowie 9. Ja- nuar 2026 die Möglichkeit eingeräumt, sich zu allfälligen Beteiligten zu äussern. Da sich A. gegenüber dem Sekretariat der ESBK nicht vernehmen liess, ist mangels gegenteiliger, kon- kreter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die erzielten Einkünfte allein A. zugeflossen sind. Die Ersatzforderung von CHF 13'929.50 ist daher von A. zu leisten.

E. 5.4 Kosten 120 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, in einer Spruchge- bühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR; vgl. auch Art. 1a Bst. a–c der Verord- nung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974, SR 313.32, nachfolgend «Kosten- und Entschädigungsverordnung»). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). 121 Die Spruchgebühr beträgt für den Strafbescheid zwischen CHF 50.00 und CHF 5'000.00 und für die Straf-, Einstellungs- oder Einziehungsverfügung im Einspracheverfahren (Art. 70 VStrR) zwischen CHF 100.00 und CHF 10'000.00 (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und c der Kosten- und Entschädigungsverordnung). Die Spruchgebühr bemisst sich dabei nach der Bedeutung der

21/23 ESBK-A-0D253501/2 Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert (Art. 6a der Kosten- und Ent- schädigungsverordnung). 122 Die Schreibgebühr setzt sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 10.00 je Seite für die Herstellung des Originals sowie einer Gebühr nach Art. 13 für jede notwendige Reproduktion von Schriftstücken (Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b der Kosten- und Entschädigungsverordnung). Die Verfahrenskosten gemäss Straf- oder Einziehungsbescheid sind zu den Verfahrenskos- ten des Einspracheverfahrens zu schlagen (Art. 3 der Kosten- und Entschädigungsverord- nung). 123 Die Spruchgebühr wurde im Strafbescheid auf CHF 1’800.00 festgesetzt. Diese Festlegung erfolgte unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Komplexität des Verfahrens korrek- terweise im mittleren Gebührenrahmen. Der zusätzliche Aufwand im Einspracheverfahren, einschliesslich der Ausarbeitung der vorliegenden Strafverfügung, rechtfertigt eine Erhöhung der Spruchgebühr um CHF 1'000.00, womit sich diese auf insgesamt CHF 2'800.00 beläuft. 124 Vorliegend sind die Kosten unter Berücksichtigung des Aufwandes und der Bedeutung der Strafsache folglich auf CHF 3'020.00 festzusetzen (Spruchgebühr CHF 2'800.00, Schreibge- bühr CHF 220.00) und der beschuldigten Person zur Bezahlung aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Einsprache von A. wird abgewiesen.
  2. A. ist der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwenige Konzes- sion zu besitzen, im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS, schuldig.
  3. A. wird zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 8’400.00, verurteilt.
  4. Der am 12. Dezember 2024 bei A. beschlagnahmte Standautomat U51583 inkl. Fernbedienung und Schlüssel wird eingezogen und vernichtet.
  5. A. wird verurteilt, dem Bund eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 13'929.50 zu bezahlen.
  6. Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen.
  7. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 3’020.00 (Spruchgebühr CHF 2’800.00, Schreibgebühr CHF 220.00) werden A. auferlegt.
  8. Zugestellt an: - A.
  9. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Schweizerisches Strafregister - … - Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Eigerstrasse 65, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung: Die von dieser Strafverfügung betroffene Person kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung ist 22/23 ESBK-A-0D253501/2 schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, welche die Straf- verfügung erlassen hat (Art. 72 VStrR). Die mit Kosten beschwerte beschuldigte Person kann, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder, wenn sie die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde führen (Art. 96 VStrR). Unbedingte Geldstrafen, Ersatzforderungen und Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt. Eidgenössische Spielbankenkommission Fabio Abate Präsident
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK CH-3003 Bern, ESBK Einschreiben (R) A.

1/23 Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK Referenz: ESBK-A-0D253501/2 Bern, 1. April 2026 Tel +41 58 463 12 04 Fax +41 58 463 12 06 521-2024/073/02 (alt: 62-2024-129) Strafverfügung vom 1. April 2026 der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) unter Mitwirkung von: Fabio Abate (Präsident), Adrian Amstutz (Vizepräsident), Cathrine Konopatsch, Anna-Maria Sani und Maurice Tornay (Kommissionsmitglieder) im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 521-2024/073 (alt: 62-2024-129) gegen A. ______________ wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielge- setz, BGS, SR 935.51) in Anwendung der Artikel - 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS; - 2, 31, 62 ff. und 94 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR, SR 313.0); - 12, 34 ff., 47 ff., 69, 71 und 333 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. De- zember 1937 (StGB, SR 311.0) und - 10 und 139 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 05. Oktober 2007 (Straf- prozessordnung, StPO, SR 312.0).

2/23 ESBK-A-0D253501/2 I. PROZESSGESCHICHTE 1. Gastgewerbekontrolle vom 26. Oktober 2024 1 Am Abend des 26. Oktobers 2024 fand gestützt auf § 4 des Polizeigesetzes bzw. § 4 des Po- lizeidekrets des Kantons ... im öffentlich zugänglichen «...» an der ..., eine Gastgewerbekon- trolle der Regionalpolizei ... mit Unterstützung der Kantonspolizei ... statt. 2 In den Räumlichkeiten wurden mehrere «Animierdamen», B. (hinter der Bartheke) und A. (in einem Raum hinter der Bartheke) angetroffen. Auf der rechten Seite des Barraumes befan- den sich zwei in Betrieb stehende, legale Geschicklichkeits-Standautomaten. Im selben Raum, in einer Ecke rechts hinten, war ein Standautomat mit der Aufschrift «Megatouch Force 2005» (U51583) platziert. Der Bildschirm des Standautomats U51583 war dunkel, das Gerät jedoch betriebswarm. Gemäss Feststellung der Polizisten begab sich A. im weiteren Verlauf in einem unbeobachteten Moment zur Rückseite des Standautomaten U51583, wo er sich bückte und das Gerät mutmasslich von der Stromzufuhr trennte. Das Netzkabel des Standautomaten wurde in der Folge ausgesteckt am Boden liegend vorgefunden. 3 An einem Schlüsselbrett unter der Bartheke war zudem eine Fernbedienung deponiert. Wie sich anschliessend herausstellte, konnte mit dieser auf dem Standautomat U51583 von der Spieloberfläche «Megatouch» auf die einschlägig bekannte Spieloberfläche «Vegas Multi- game Offline» umgeschaltet werden. Um einen Beweisverlust zu verhindern, wurde der Stan- dautomat U51583 noch vor Ort von der Polizei mit Testspielgeld (CHF 10.00) bespielt. Der Vorgang der Beweissicherung wurde videografisch festgehalten. 2. Eröffnung des Verfahrens und Führung der Untersuchung 4 Das Sekretariat der ESBK eröffnete gestützt auf die Überweisungsverfügung der Kantonspoli- zei ... vom 20. November 2024 betreffend den erwähnten Sachverhalt gegen A. ein Verwal- tungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz und führte unter der Verfahrensnummer 62-2024-129 (neu: 521-2024/073) gegen diesen eine Untersuchung. 3. Zwangsmassnahmen / Untersuchungshandlungen 5 Am 12. Dezember 2024 beschlagnahmte das Sekretariat der ESBK bei der beschuldigten Person A. den Standautomaten «Megatouch Force 2005» (U51583) inkl. Zubehör. 4. Abschluss Untersuchung / Schlussprotokoll 6 Am 26. September 2025 schloss das Sekretariat der ESBK die Untersuchung ab und stellte A. unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ein Schlussprotokoll zu, worin ihm zu Last gelegt wurde, eine Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz begangen zu haben. 7 In diesem Zusammenhang beantragte das Sekretariat der ESBK bei der ESBK einen Strafbe- scheid gegen A. zu erlassen, und diesen unter Kostenfolge schuldig zu sprechen.

3/23 ESBK-A-0D253501/2 5. Stellungnahme zum Schlussprotokoll 8 A. gab keine Stellungnahme zum Schlussprotokoll ab. 6. Strafbescheid 9 Mit nicht begründetem Strafbescheid Nr. 62-2024-129/01 vom 21. Oktober 2025 sprach die ESBK A. eines Vergehens gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS schuldig. 10 Die ESBK verurteilte A. dabei unter Kostenauflage zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 8’400.00, sowie zur Bezahlung einer Ersatz- forderung von CHF 13'929.50. 11 Der Strafbescheid Nr. 62-2024-129/01 vom 21. Oktober 2025 wurde A. am 22. Oktober 2025 eröffnet. 7. Einsprache gegen den Strafbescheid 12 Mit Schreiben vom 14. November 2025 (Postaufgabe) erhob A. Einsprache gegen den Straf- bescheid. Auf die in der Einsprache vorgebrachten Einwände von A. wird, wo nötig, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. FORMELLES 1. Zuständigkeit der ESBK und anwendbares Verfahrensrecht 13 Gemäss Artikel 134 Absatz 2 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielban- kenspielen das Sekretariat der ESBK die verfolgende und die ESBK die urteilende Behörde. 14 Das Verfahren betreffend Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen wird durch das VStrR geregelt (Art. 134 Abs. 1 BGS). 15 Soweit das VStrR (oder das BGS) nichts anderes bestimmt, gelten die allgemeinen Bestim- mungen des StGB – Artikel 1 bis 110 StGB – für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind (Art. 2 VStrR). 16 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (Urteil BGer 6B_928/2020 E 3.3.3, mit weiteren Hin- weisen). 2. Form- und fristgerechte Einsprache gegen den Strafbescheid 17 Gemäss Artikel 67 Absatz 1 VStrR kann die betroffene Person gegen den Strafbescheid der Verwaltung bei dieser innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben. Die Einspra- che ist schriftlich einzureichen, sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Be- gründung dienenden Tatsachen anzugeben (Art. 68 Abs. 1 und 2 VStrR). 18 Gemäss Artikel 31 Absatz 1 VStrR gelten für die Berechnung der Fristen, die Fristverlänge- rung oder die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristsäumnis die Artikel 20 bis 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsver- fahrensgesetzes, VwVG, SR 172.021) sinngemäss. 19 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Händen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG), wobei gesetzliche

4/23 ESBK-A-0D253501/2 Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Fristenstillstände an Ostern, im Sommer oder über Weihnachten sind in Artikel 22a VwVG geregelt. 20 Der Strafbescheid Nr. 62-2024-129/01 vom 21. Oktober 2025 ist A. am 22. Oktober 2025 zu- gestellt worden. Mit Schreiben vom 14. November 2025 (Postaufgabe) ist die Einsprachefrist eingehalten. A. hat die Einsprache bei der ESBK schriftlich mit Antrag und Begründung ein- gereicht. 21 Auf die demnach form- und fristgerecht eingereichte Einsprache ist einzutreten. III. MATERIELLES 1. Einleitung 1.1 Vorwurf 22 A. wird vorgeworfen, im «...» an der ..., gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Ab- satz 1 Buchstabe a BGS verstossen zu haben, indem er - als Geschäftsführer und Lokalverantwortlicher des «…» sowie als Besitzer des um- schaltbaren Standautomaten U51583 (inkl. Fernbedienung und dazugehörigen Schlüsseln), - in einem öffentlich zugänglichen Raum im «...», im Zeitraum vom 2. Oktober 2024 bis

26. Oktober 2024, - den Standautomaten U51583 mit den Spielbankenspielen Magic of the Ring, Fenix Play 27, Magic Fruits 4, Fenix Play, Football Mania, Vegas Hot, Magic Fruits 81, Black Horse, Hot Party, Magic Target, Magic Hot 4, Magic Fruits, Fruit Mania, Fire Bird, Ma­ gic Fruits 27, Vegas Reels II, Miami Beach, Casino Vegas, Golden Lion, Magic Hot, Gold Roulette, Magic Poker, Extra Bingo, 21 Black Jack, Turbo Play, Mystery Jack, Lost Treasure, American Poker V, Babylon Treasure, Beach Party, American Roul­ ette, Sic-Bo, Vegas Poker, Joker Poker, Three Cards, American Superball, Turbo Poker, Mega Bols, Arcade, Magic Colors, Bingo/Keno, Black Hawk, Criss Cross 81, Tetrimania und Highway to Hell, - jeweils täglich in Betrieb genommen und den Gästen des «...» gegen die Leistung ei- nes Geldeinsatzes mit Gewinnaussichten angeboten hat, wobei er insgesamt einen Bruttospielertrag von CHF 13'929.50 erzielte, - sowie – sofern Spielende am Standautomaten einen Gewinn erzielten – mit dem ihm zur Verfügung stehenden Schlüssel auf die Administrator-Seite des Standautomaten zugegriffen, auf diese Weise eine Kreditlöschung vorgenommen und in der Folge den Gewinn an die Spielenden ausbezahlt hat, - und mit dem entsprechenden Schlüssel zudem das Kassenfach des Standautomaten geöffnet und daraus die von den Spielenden geleisteten Spieleinsätze entnommen hat, - wobei er die auf dem Standautomaten installierte Spielplattform «Vegas Multigame Offline» bzw. das multiple Spielangebot kannte und wusste, dass von einem legalen Spielangebot auf diese illegale Angebote umgeschaltet werden konnte,

5/23 ESBK-A-0D253501/2 - womit er wissentlich Spielbankenspiele, ohne über die dafür notwendige Konzession zu verfügen, durchgeführt hat, was auch das Ziel seines Handelns war. 1.2 Vorbringen der beschuldigten Person A. 23 In der Einsprache gegen den Strafbescheid führt A. aus, dass er das Lokal an der … im Mai 2024 übernommen und dass damals noch ein Mietvertrag mit dem Vormieter bestanden habe. Dieser habe die «Spielautomaten unter sich» gehabt, und zwar auch noch anlässlich der Kontrolle am 26. Oktober 2024. Er [A.] habe «nichts» mit den «Automaten» machen müs- sen und den Schlüssel habe er nur gehabt, falls etwas hätte «passieren sollen». Geld habe er [A.] «aber nie genommen», das habe immer der «Vormieter» gemacht, welcher von Zeit zu Zeit vorbeigekommen sei und das Geld geholt habe. Er [A.] habe die Spielautomaten behal- ten müssen, damit er das Lokal bekommen habe. «Die wären bis am 31.01.2026 da gewe- sen, dann wäre der Mietvertrag vom Vormieter geendet und er hätte die Automaten wieder geholt». Er [A.] habe immer gesagt, dass er nichts «mit denen» zu tun haben möchte, dass er noch nie Spielautomaten gehabt habe und auch nicht wisse, wie die genau funktionieren. 1.3 Rückfrage bei A. Mit Schreiben vom 17. November 2025 sowie mit Schreiben vom 9. Januar 2026 räumte das Sekretariat der ESBK A. die Möglichkeit ein, nähere Angaben zu dem von ihm als verantwort- liche Person geltend gemachten «Vormieter» zu machen. A. äusserte sich hierzu bislang nicht. 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.1 Beweisgrundsätze 24 Bei bestrittenen Sachverhalten gilt der Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» («in du- bio pro reo»). Das bedeutet: Eine beschuldigte Person gilt so lange als unschuldig, bis ihre Schuld gesetzlich nachgewiesen ist (Art. 8 und 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, Bundesverfassung, BV, SR 101; Art. 6 Ziff. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten, Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101; vgl. auch Urteile BGer 1P.587/2003 E 7.2 und 1P.437/2004 E 4.2 f.; Pra 91[2002] Nr. 2 und Nr. 180; BGE 120 Ia 31 E 2b). 25 Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich die urteilende Behörde nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklä- ren darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so ver- wirklicht hat. Die Überzeugung der urteilenden Behörde muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht die urteilende Behörde von der für die beschuldigte Person günstigeren Sach- lage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Hierbei genügen jedoch bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht. Nur wenn erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat, wie er vorgeworfen ist, ist die beschuldigte Person freizusprechen (vgl. hierzu ROBERT HAUSER/ ERHARD SCHWERI/ KARL HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 11 ff.). 26 Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismit- teln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht der urteilenden Behörden notwen- digen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem re- levante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E 2.2; 144 IV 345 E 2.2.3.1 f).

6/23 ESBK-A-0D253501/2 27 Die urteilende Behörde folgt bei ihrer Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Sie beurteilt die erhobenen Beweise nach ihrer eigenen, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte oder Beweisführungen der Verfahrensbeteiligten gebunden. 28 Unterschieden wird dabei zwischen subjektiven («persönlichen») Beweismitteln – also Aussa- gen von Personen, die über selbst wahrgenommene Tatsachen berichten (Zeugen, Aus- kunftspersonen, Beschuldigte) – und objektiven («sachlichen») Beweismitteln wie beispiels- weise Urkunden, Videoaufzeichnungen und -aufnahmen, Auswertungen von Datenträger (Mobiltelefone, Geschäftscomputer) sowie technische Analysen von Standautomaten. Ent- scheidend ist dabei nicht die Anzahl oder die Art der Beweismittel, sondern allein deren Über- zeugungskraft. Ob eine Tatsache als bewiesen gilt, entscheidet die Behörde nach ihrer freien Überzeugung. 29 Die urteilende Behörde darf ihre Entscheidung auch auf Indizien stützen. Dabei handelt es sich um Hilfstatsachen, die – sofern sie selbst nachgewiesen sind – Rückschlüsse auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache zulassen. Ein überzeugender Indizienbeweis begründet eine der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Vermutung dafür, dass die nicht direkt bewiesene Haupttatsache vorliegt. Der Indizienbeweis ist dabei dem direkten Be- weis gleichgestellt (BGE 143 IV 361; Urteile BGer 6B_360/2016 E 2.4 und 6B_332/2009 E 2.3, je mit Hinweisen). 30 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der urteilenden Behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). 2.2 Beweismittel 2.2.1 Objektive Beweismittel 31 Als objektive verwertbare Beweismittel sind die folgenden Elemente anzuführen: - Verfügung inkl. Beilagen der Kantonspolizei ... vom 20. November 2024 - Foto- und Videoaufnahmen der Gastgewerbekontrolle vom 26. Oktober 2024 - Standautomat (mitsamt Fernbedienung und Schlüssel) U51583 - Bericht zur technischen Untersuchung «U51583» vom 23. Juli 2025 - U51583 – Bericht über die Qualifikation der vorgefundenen Spiele vom 13. März 2025 32 Auf eine abschliessende inhaltliche Zusammenfassung der objektiven Beweismittel wird ver- zichtet und es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzel- nen Beweismittel eingegangen. 2.2.2 Subjektive Beweismittel 33 Als verwertbare subjektive Beweismittel liegen die Aussagen von A. und B. vor. Die Aussa- gen beider Personen werden zusammengefasst wiedergegeben. 34 Anlässlich der Einvernahme vom 5. November 2024 sagte A. aus, dass er Mieter des «...» sei und sich jeden Tag dort aufhalte. Geöffnet sei das Lokal von 18.00 Uhr bis Mitternacht; frei- tags und samstags jeweils bis 02.00 Uhr. «…» sei seine Firma und Betreiberin dieses Lokals.

7/23 ESBK-A-0D253501/2 Insgesamt arbeiteten er und drei weitere Personen im «...», wobei B. Patentinhaberin sei und C. «an der Theke» und D. «im Service» arbeiteten würden. Er [A.] sei für die Führung des Betriebs verantwortlich und erteile die Anweisungen. Er habe den «...» per 1. Mai 2024 von der … Vorbetreiberin «E.» übernommen. Der Mietvertrag von «E.» sei bis Ende Oktober 2024 gelaufen. Ab 1. November 2024 habe er einen neuen auf ihn lautenden Mietvertrag mit dem Eigentümer der Liegenschaft, F., abgeschlossen, wobei die monatliche Miete CHF 6'250.00 betrage. Nur er und B. hätten Schlüssel zum Lokal. A. sagte ausserdem aus, dass die drei Automaten bereits in den Räumlichkeiten gestanden seien, als er diese übernommen habe; er wisse jedoch nicht, wem der sichergestellte Standautomat gehöre. Er habe selbst ein paar Mal an jenem Standautomaten gespielt, habe aber die Gäste nicht an diesem Gerät spielen lassen. Auf Nachfrage gab A. an, dass er gewusst habe, dass der sichergestellte Standautomat illegal gewesen sei. Des Weiteren gab A. an, dass mit der «1. Taste» der Fern- bedienung zwischen den Bildschirmoberflächen hin- und hergewechselt werden könne, «z.B. wenn die Polizei kommt». B. habe den Standautomaten auch schon mit der Fernbedienung bedient und habe auch schon selbst darauf gespielt. Nachdem A. der Vorhalt gemacht wurde, dass er sich - nachdem die Polizisten die Fernbedienung an sich genommen hätten - hinter dem Automaten gebückt habe und unmittelbar darauf das Netzkabel ausgesteckt festgestellt worden sei, machte A. keine Aussagen mehr. 35 Anlässlich der Einvernahme vom 5. November 2024 gab B. an, dass sie und A. eine Liebes- beziehung führten. Sie wisse nichts über Spielbankenspiele und sei dafür zuständig im Lokal zu putzen, die Wäsche zu waschen und am Abend an der Bar und im Service zu arbeiten. Sie hätten das Lokal im Mai 2024 übernommen, seither arbeite sie zu 100% dort. Geöffnet sei unter der Woche bis Mitternacht und freitags und samstags bis 02.00 Uhr. Danach werde geschlossen und es würden nur noch Personen kommen, welche «einen Termin mit den Frauen» hätten. Sie sei auf CHF 4'000.00 Lohn angemeldet, faktisch bezahle jedoch A. teil- weise ihre Rechnungen oder die Einkäufe und sie erhalte CHF 2'000.00 bis 3'000.00 ausbe- zahlt. A. sei für die Führung des Betriebs verantwortlich und sie sei «Patentinhaberin bis zur Prüfung». Das Lokal gehöre einem «G.» und A. sei der Mieter. Der Automat (U51583) sei be- reits im Lokal gewesen, als sie es übernommen hätten. Sie wisse sonst nichts zum Gerät. Sie habe nie jemanden gesehen, der daran gespielt habe. Während die anderen beiden Geräte immer eingeschaltet seien, sei der sichergestellte Automat immer ausgeschaltet. Sodann gab B. an, dass sie nicht wisse, wie die vorgefundene Fernbedienung funktioniere. 2.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt 36 A. räumte ein, dass im «...» ein Standautomat mit Spielbankenspielen aufgestellt war und er wusste auch um dessen Widerrechtlichkeit. Ebenfalls kannte er die Funktionsweise der Fern- bedienung und dass mit dieser zwischen verschiedenen Spieloberflächen hin- und herge- wechselt werden konnte. Er bestreitet ausserdem nicht, dass er als Mieter die verantwortliche Person des «...» war. 37 Er bringt jedoch vor, dass der Automat nicht von ihm aufgestellt worden sei, sondern bereits im Lokal gewesen sei, als er dieses übernommen habe. Sodann habe er auch keine Spiel- bankenspiele durchgeführt, sondern habe bloss ausserhalb der Öffnungszeiten «ein paar Mal selber daran gespielt» bzw. sei es der «Vormieter» gewesen, welcher von Zeit zu Zeit vorbei- gekommen sei, um das Geld aus den Automaten zu nehmen. 2.4 Beweiswürdigung 38 Dem Bericht zur technischen Untersuchung «U51583» vom 23. Juli 2025 kann entnommen werden, dass mit dem Standautomaten U51583 im Zeitraum vom 2. Oktober 2024 bis 26. Ok- tober 2024, mithin während 24 Tagen, ein Bruttospielertrag von CHF 13'939.50 erzielt wurde.

8/23 ESBK-A-0D253501/2 Gemäss Bericht zur technischen Untersuchung wurden aufgrund von Manipulationen an der Geräteuhr nur Einträge nach der letzten Zeitumstellung am 2. Oktober 2024 berücksichtigt, womit der allfällige Betrieb des Standautomaten vor dem 2. Oktober 2024 ungeahndet bleibt. Auf dem Standautomaten U51583 befanden sich 43 Spiele, die gemäss Bericht über die Qualifikation der vorgefundenen Spiele vom 13. März 2025 als Spielbankenspiele qualifiziert wurden. Somit ist erstellt, dass mit dem Standautomat U51583 im Zeitraum vom 2. Oktober 2024 bis 26. Oktober 2024 Spielbankenspiele durchgeführt wurden. 39 Aus dem Bericht zur technischen Untersuchung geht ausserdem hervor, dass im Zeitraum vom 2. Oktober 2024 bis 26. Oktober 2024, praktisch an jedem Tag, auch noch nach 19 Uhr

– und häufig gar noch bis nach Mitternacht – Kreditaufbuchungen und -löschungen getätigt wurden. Dies beweist, dass der Standautomat bei Öffnung des Lokals um 19.00 Uhr nicht etwa ausgeschaltet war, wie A. dies aussagte, sondern weiterhin in Betrieb war und auch be- spielt wurde. 40 Mit der Fernbedienung konnte auf dem Standautomat U51583 sodann zwischen der «Mega- touch»-Spieloberfläche und der «Vegas Multigame Offline»-Spieloberfläche mit den Spielban- kenspielen gewechselt werden. A. gab an, dass er dies gewusst habe und räumte gar ein, dass die «1. Taste: hin und her wechseln» verwendet werde, «z.B. wenn die Polizei» komme. 41 Des Weiteren steht die Einsprache von A. teilweise in Widerspruch mit den von ihm anläss- lich der Einvernahme vom 5. November 2024 gemachten Aussagen. Einerseits gab er bei der Einvernahme an, dass er das Lokal von einer gewissen «E.» übernommen habe, deren Miet- vertrag per Ende Oktober 2024 abgelaufen sei, woraufhin er per 1. November 2024 einen neuen Mietvertrag mit dem Vermieter aufgesetzt habe. In der Einsprache machte A. dagegen geltend, dass der Mietvertrag des Vormieters per Ende Januar 2026 geendet hätte und dass er die «Spielautomaten» habe behalten müssen, um das Lokal übernehmen zu können. Aus- serdem führte A. in seiner Einsprache aus, dass der Vormieter jeweils vorbeigekommen sei, um das Geld abzuholen. In der Einvernahme sagte er dagegen aus, dass der Standautomat nie von anderen Personen als von ihm bespielt worden sei und dass er das eingeführte Geld jeweils unmittelbar wieder aus dem Automaten genommen habe. Wenn allerdings A. das Geld jeweils selbst wieder aus dem Automaten genommen hätte, wäre die Gerätekasse stets leer gewesen, womit der «Vormieter» auch kein Geld aus dem Standautomaten hätte neh- men können. Zudem widerspricht sich A., indem er in der Einvernahme vom 5. November 2024 aussagte, nicht zu wissen, wem der sichergestellte Automat gehöre, gleichzeitig jedoch darlegte, es sei der Vormieter gewesen, der ihn aufgestellt habe, sich regelmässig darum kümmere und diesen am 31. Januar 2026 auch wieder abholen gekommen wäre. 42 Das Aussageverhalten von A. ist offenkundig widersprüchlich und findet in den objektiven Be- weismitteln keine Stütze. Dies zeigt auf, dass den Aussagen von A. wenig Glauben zu schen- ken ist. 43 Auch die Aussagen der Auskunftsperson B. sind teilweise widersprüchlich zu den Aussagen der beschuldigten Person sowie zu den objektiven Beweismitteln. So sagte sie bspw. aus, dass sie nicht wisse, wozu die Fernbedienung diene, während A. aussagte, auch B. habe den Automaten schon mit der Fernbedienung bedient. A. gab zudem an, sie habe ebenfalls schon an dem Automaten gespielt, während B. selbst aussagte, noch nie darauf gespielt zu haben. Des Weiteren sagte sie aus, zu 100% im Lokal angestellt und somit zu den Öffnungszeiten stets anwesend gewesen zu sein, aber noch nie jemanden am Automaten spielen gesehen zu haben. Auch dies deckt sich nicht mit der technischen Analyse, welche deutlich aufzeigt, dass auch während den Lokalöffnungszeiten am Standautomaten gespielt wurde. Auch ihren Aussagen ist somit wenig Glauben zu schenken.

9/23 ESBK-A-0D253501/2 2.5 Erstellter Sachverhalt 44 Nach Würdigung aller relevanter Beweismittel besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass A. in der Zeit vom 2. Oktober 2024 bis 26. Oktober 2024 als Geschäftsführer und Lokalver- antwortlicher des «...», ..., in einem öffentlich zugänglichen Raum im «...» den Standautoma- ten U51583 mit Spielbankenspielen jeweils täglich in Betrieb genommen und den Gästen des «...» angeboten hat, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen. Mit diesem Angebot hat er zudem einen Bruttospielertrag von CHF 13'939.50 erzielt. Er wusste um das multiple Spielangebot und um die Widerrechtlichkeit seines Handelns. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Anwendbares Recht und Straftatbestand 45 Die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung wird durch das BGS geregelt (Art. 1 Abs. 1 BGS). 46 Gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS macht sich strafbar, wer vorsätzlich, ohne die dafür nötigen Konzessionen, Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. 3.2 Objektiver Tatbestand 47 Der objektive Tatbestand von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS umfasst folgende Ele- mente: - Tatobjekt sind Spielbankenspiele; - Tathandlung liegt im Durchführen, Organisieren oder Zurverfügungstellen solcher Spiele; - des Weiteren muss die hierfür nötige Konzession fehlen. 3.2.1 Spielbankenspiele 48 Am 1. Januar 2019 trat das neue Geldspielgesetz in Kraft und ersetzte das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52). Im Geldspielgesetz ist nicht mehr von «Glücksspielen», sondern von «Spielbanken- spielen» die Rede. 49 Spielbankenspiele gehören zu den Geldspielen. Gemäss Artikel 3 Buchstabe a BGS handelt es sich bei Geldspielen um Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vor- teil in Aussicht steht. 50 Ein Spielbankenspiel ist gemäss Artikel 3 Buchstabe g BGS wiederum ein Geldspiel, das ei- ner eng begrenzten Anzahl Personen offensteht bzw. an welchem gleichzeitig höchstens 1’000 Spielende teilnehmen können (Art. 3 Verordnung vom 07. November 2018 über Geld- spiele, Geldspielverordnung, VGS, SR 935.511), und bei dem der Spielgewinn nicht ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt (Art. 3 Bst. d BGS, e contrario). Ausgenommen sind zudem Sportwetten (Art. 3 Bst. c BGS) und Kleinspiele (Art. 3 Bst. f BGS).

10/23 ESBK-A-0D253501/2 51 Auf dem beschlagnahmten Gerät (U51583) befanden sich die automatisierten Spiele Magic of the Ring, Black Horse, Black Hawk, Fenix Play 27, Magic Fruits 4, Fenix Play, Football Ma­ nia, Vegas Hot, Magic Fruits 81, Hot Party, Magic Target, Magic Hot 4, Magic Fruits, Fruit Mania, Fire Bird, Magic Fruits 27, Vegas Reels II, Miami Beach, Casino Vegas, Golden Lion, Magic Hot, Magic Poker, Extra Bingo, Black Jack (21), Turbo Play, Mystery Jack, Lost Trea­ sures, American Poker V, Babylon Treasures, Beach Party, American Roulette, Sic Bo, Ve­ gas Poker, Joker Poker, Three Cards, American Superball, Turbo Poker, Mega Bols, Arcade, Magic Colors, Bingo, Tetrimania und Gold Roulette. 52 Abgesehen vom Spiel Gold Roulette wurden diese Spiele mit den Qualifikationsverfügungen Nr. 512-026/01 vom 4. April 2014, 532-002/03 vom 24. Juni 2015 und 532-003/01 vom

26. Februar 2014 altrechtlich als Glücksspiele bzw. Glücksautomaten im Sinne von Artikel 3 SBG qualifiziert. Somit ist rechtskräftig erstellt, dass es sich bei diesen Spielen um Geldspiele handelt, bei denen der in Aussicht gestellte Geldgewinn oder geldwerte Vorteil ganz oder überwiegend vom Zufall – und jedenfalls nicht vom Geschick der Spielenden – abhängt. Wei- ter haben alle vorgenannten Spiele gemeinsam, dass immer jeweils nur ein Spieler gleichzei- tig an einem Spiel teilnehmen kann. Bei den erwähnten und altrechtlich als Glücksspiele bzw. Glücksautomaten qualifizierten Spielen handelt es sich folglich um Spielbankenspiele im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g BGS. 53 Das Spiel Gold Roulette wurde im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2017-135 neurechtlich als Spielbankenspiel, im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g BGS, qualifiziert. 3.2.2 Tathandlungen 54 Tathandlung des Durchführens: Spielbankenspiele führt gemäss Botschaft zum Geldspielge- setz durch, wer Handlungen vornimmt, die mit der konkreten Umsetzung eines Spielbanken- spiels oder mit dem öffentlich Zugänglichmachen desselben in Verbindung stehen (vgl. Bot- schaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498). Wer also in den in sei- nen Verantwortungsbereich fallenden Räumlichkeiten Spielbankenspiele aktiv anbietet, in- dem er namentlich Gäste an Geräten mit Spielbankenspielen spielen lässt, Einsätze entge- gennimmt, Kredite aufbucht oder Gewinne auszahlt, ist massgeblich an der Durchführung von Spielbankenspielen beteiligt und erfüllt die an die Tathandlung gestellten Anforderungen. 55 Tathandlung des Organisierens: Gemäss Botschaft zum Geldspielgesetz umfasst das Orga- nisieren von Spielbankenspielen insbesondere den Aufbau der Struktur, mit welcher die Durchführung eines Spielbankenspiels überhaupt erst ermöglich wird (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498). Jede planende, strukturierende und konstruktive Handlung, welche die Durchführung von Spielbankenspielen ermöglicht, genügt, um die an die Organisationshandlung gestellten Anforderungen zu erfüllen. Wer namentlich einen Raum zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspielen mietet, Geräte mit darauf in- stallierten Spielbankenspielen aufstellt oder einen «Spielraum» herrichtet, ist massgeblich an der Organisation von Spielbankenspielen beteiligt. 56 Tathandlung des Zurverfügungstellens: Gemäss Botschaft zum Geldspielgesetz wird unter «zur Verfügung stellen» unter anderem verstanden, dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt werden oder der gesamte bzw. Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs übernommen oder Einrich- tungen beschafft werden (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498 f.). Im Zusammenhang mit dem Vermieten von Räumlichkeiten erfüllt den Tatbe- stand des Zurverfügungstellens bereits, wer in Kauf nimmt, dass jemand die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zwecks illegalen Anbietens und Durchführens von Spielbanken- spielen nutzt (Obergericht des Kantons Aargau, Urteil SST.2023.61 vom 20. Februar 2024).

11/23 ESBK-A-0D253501/2 57 A. war im vorliegenden Fall als Lokalverantwortlicher tätig. In dieser Funktion kommt ihm grundsätzlich bereits die Verantwortung als Zurverfügungsteller zu. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass er das Geldspielgerät auch selbst angeboten hat. Damit erfüllt er den Tat- bestand der Durchführung von Spielbankenspielen, womit die Tatbestandsvariante der Zur- verfügungstellung konsumiert wird. 58 Im Rahmen der Kontrolle vom 26. Oktober 2024 befand sich der Geräteschlüssel hinter der Bartheke und A. gab an, dass sich der Standautomat (samt Fernbedienung und Geräte- schlüssel) bei Mietantritt bereits im Lokal befunden habe. Sodann war das Geldspielgerät zum Zeitpunkt der Kontrolle zwar nicht in Betrieb, jedoch noch betriebswarm, was darauf schliessen lässt, dass es kurz vor dem Eintreffen der Polizei in Betrieb gewesen war. Zudem befand sich das Gerät in einem öffentlich zugänglichen Bereich des Lokals, während A. selbst vor Ort anwesend war. A. erklärte zunächst, dass ausschliesslich er selbst am Automa- ten spielen dürfe. Später gab er jedoch an, dass auch B. bereits am Gerät gespielt habe. An- gesichts dieser widersprüchlichen Aussagen sowie der Ergebnisse der technischen Auswer- tung ist der geltend gemachte Eigengebrauch als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 59 In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass A. Dritte bzw. Gäste des «...» an dem zur Diskussion stehenden Standautomat mit Spielbankenspielen hat spielen las- sen und dabei geldwerte Vorteile in Aussicht gestellt sowie allfällige Gewinne ausbezahlt hat. Damit liegt eine tatbestandsmässige Durchführungshandlung im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS vor. 3.2.3 Fehlende Konzession 60 Wer Spielbankenspiele anbieten will, benötigt hierfür eine Konzession. Die Konzession be- rechtigt zum Betrieb solcher Spiele ausschliesslich innerhalb einer Spielbank. Sie kann der Spielbank zusätzlich die Durchführung von Spielbankenspielen im Online-Bereich erlauben (Art. 5 BGS). 61 Es ist offensichtlich, dass es sich beim Lokal «...» nicht um eine konzessionierte Spielbank im Sinne des Geldspielgesetzes handelt. 62 Die beschuldigte Person handelte demnach, ohne dass diese gesetzlich dazu berechtigt war. 3.3 Subjektiver Tatbestand 63 Nebst der Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss auch der subjektive Tatbestand gege- ben sein. Nur vorsätzlich begangene Widerhandlungen gegen das BGS sind strafbar (Art. 130 f. BGS i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). Gemäss Artikel 12 Absatz 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Ausreichend ist dafür bereits, wenn die Verwirkli- chung der Tat durch den Täter für möglich gehalten und in Kauf genommen wird (Eventual- vorsatz). 64 A. brachte vor, dass er das Gerät nicht aufgestellt habe. Er habe gewusst, dass der sicherge- stellte Automat illegal sei, habe aber selbst «nie Geld genommen» und ausser ihm habe nie- mand sonst daran gespielt. Der Vormieter sei jeweils vorbeigekommen, um das Geld zu ho- len. Er habe auch gewusst, dass die Fernbedienung dazu dient, die Bildschirmoberfläche von Unterhaltungsspielen zu Spielbankenspielen umzuschalten, bspw. «wenn die Polizei kommt». Zudem begab er sich in einem unbeobachteten Moment während der Kontrolle hinter den Standautomaten und bückte sich, woraufhin das Netz-/Stromkabel am Boden festgestellt wurde. Dies spricht dafür, dass A. durch das Ausstecken des Netz-/Stromkabels den Betrieb

12/23 ESBK-A-0D253501/2 des Standautomaten bewusst zu vertuschen versuchte. Er führte die Tat somit wissentlich und willentlich durch. 3.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe 65 Schliesslich sind weder Rechtfertigungsgründe – insbesondere keine Notwehr- oder Not- standsituation – noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich und werden weder von A. noch von seiner Verteidigung geltend gemacht. 3.5 Schuldspruch 66 Die beschuldigte Person hat durch ihre Handlungen die objektiven und subjektiven Merkmale der Straftat erfüllt und damit tatbestandsmässig gehandelt. Darüber hinaus war ihr Verhalten auch rechtswidrig und schuldhaft. 67 Die beschuldigte Person ist der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür nöti- gen Konzessionen zu besitzen, gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS schuldig zu sprechen. 4. Strafzumessung 4.1 Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 68 Für die Strafzumessung gelangen die Bestimmungen der Artikel 47 ff. StGB zur Anwendung (vgl. Art. 2 VStrR). Gemäss Artikel 47 Absatz 1 StGB wird die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtig werden. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkompo- nente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlich- keit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E 6.1.1, mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_236/2016 E 4.2). 69 Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat die urteilende Behörde das Verschulden zu bewerten. Sie hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschul- denserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschät- zung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E 5.5; Urteil BGer 6B_236/2016 E 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre- ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E 5.8; Urteil BGer 6B_829/2014 E 2.4.3). 4.2 Strafrahmen 70 Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 BGS werden mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

13/23 ESBK-A-0D253501/2 71 Der Tatbestand der Durchführung, Organisation oder des Zurverfügungstellens von Spielban- kenspielen ohne Konzession (Art. 130 BGS) umfasst ein breites Spektrum an Handlungen: Dieses reicht von der Bereitstellung einfacher Spielutensilien für manuelle Spiele wie Rommé, Okey oder ähnliche, über die Organisation grosser Pokerturniere und das Anbieten von Standautomaten mit einem oder mehreren Spielbankenspielen, bis hin zum Aufbau und Betrieb ganzer krimineller Strukturen, die an verschiedenen Standorten Spielbankenspiele er- möglichen und teilweise Einnahmen in Millionenhöhe erzielen, wobei in schweren Fällen Arti- kel 130 Absatz 2 BGS hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. 72 Diese Bandbreite innerhalb des Straftatbestands ist bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen. Auch die Botschaft zum Geldspielgesetz hält fest, dass nicht jedes illegale Tischspiel gleich schwer zu gewichten ist wie das Aufstellen eines Standautomaten, da letzte- res mit einem deutlich höheren Gefahrenpotenzial verbunden ist (vgl. Botschaft zum Geld- spielgesetz, BBl 2015 8497). 73 Angesichts des zu beurteilenden Sachverhalts bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, um vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen. 4.3 Wahl der Strafart 74 Beim Aussprechen einer Strafe wird zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Straf- mass festgesetzt. Bei der Wahl der Strafart wird neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Um- feld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung getragen (BGE 147 IV 241 [Pra 111/2022 Nr. 17]; Urteil BGer 6B_355/2021 E 3.3). 75 Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E 3.6). 76 Bei Tatbeständen, welche parallel Geld- oder Freiheitsstrafe androhen, und in Fällen, bei de- nen diese Strafarten in Konkurrenz treten können – d.h. ab einer Geldstrafe von drei Tages- sätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von drei Tagen und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten – kann die urteilende Behörde ausnahmsweise der Freiheitsstrafe Vorrang geben (BSK VStrR/ Goran Mazzucchelli, Art. 41 N 31 f). Die Vor- aussetzungen hierzu werden in Artikel 41 StGB festgelegt. Demnach kann die urteilende Be- hörde statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die urteilende Behörde hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB). 77 Eine positive Notwendigkeitsprognose sollte gemäss herrschender Lehre nur bei (wiederholt) rückfälligen Tätern angenommen werden, welche bereits mit (bedingten und unbedingten) Geldstrafen erfolglos vorbestraft sind (BSK VStrR/ GORAN MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 39a). 78 Für die der beschuldigten Person zur Last gelegte Widerhandlung gegen das BGS sieht das Gesetz als Sanktion sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe vor. Das Verschul- den der beschuldigten Person ist als «eher leicht» bis «leicht» einzustufen und es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wonach zur spezialpräventiven Einwirkung die Aus- fällung einer Freiheitsstrafe erforderlich wäre, um die beschuldigte Person von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ebenso bestehen keine konkreten Hinweise, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Unter Würdigung sämtlicher Umstände erweist sich daher eine Geldstrafe als schuld- und tatangemessene sowie zweckmässige Sanktion.

14/23 ESBK-A-0D253501/2 4.4 Strafmass 4.4.1 Tatkomponente 4.4.1.1 Objektive Tatschwere 79 Die objektive Tatschwere umfasst die Art, wie die Tat nach aussen in Erscheinung tritt und deren strafrechtliche Bewertung. Zentrale Kriterien für die Bestimmung der objektiven Tatschwere sind die Art und Weise der Tatbegehung und die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsgutes (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 77 ff., 89 ff., 96 ff.). Die Strafbestimmungen der Artikel 130 ff. BGS sollen die Einhal- tung der im BGS enthaltenen Bestimmungen durchsetzen und einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Geldspiels (Art. 2 Bst. a BGS) gewährleisten. Primäres geschütztes Rechtsgut ist somit die öffentliche Gesundheit. 80 Im Vordergrund steht hierbei die Gefahr der Spielsucht. Es handelt sich dabei um eine psy- chische Störung, welche wie die Alkohol- und die Drogensucht unter den Abhängigkeitser- krankungen aufgeführt wird und gravierende Folgen mit sich bringen kann. Abgesehen von den negativen Folgen für die Volkswirtschaft sind die Konsequenzen für Spielsüchtige und deren Familien verheerend. Die Spielenden verlieren innert kurzer Zeit teilweise immense Geldbeträge, was nicht selten zu hohen Verschuldungen führt. Innerfamiliäre Beziehungen werden genauso beeinträchtigt wie die persönliche Entwicklung der einzelnen Familienmit- glieder. Zudem sind Spielsüchtige nicht selten von einem erhöhten Risiko für Suizid und Ar- beitslosigkeit betroffen. Nicht zu bagatellisieren ist auch der teilweise sehr verwerfliche Ver- wendungszweck der mit dem Anbieten illegaler Spielangebote erwirtschafteten Gewinne. Nicht selten fliessen diese nämlich in die Finanzierung von Schwerstkriminalität wie Men- schenhandel, Förderung der Prostitution, Betäubungsmittelhandel und Terrorismusfinanzie- rung. 81 Dieser zentrale Schutzgedanke des Geldspielgesetzes findet seinen Niederschlag unter an- derem auch in den Strafbestimmungen. Durch das BGS wurden die Strafbestimmungen des SBG verschärft. So gibt es im Bereich der Spielbankenspiele keinen dem Artikel 56 Absatz 1 SBG entsprechenden Übertretungstatbestand mehr, sondern nur noch das Vergehen nach Artikel 130 Absatz 1 bzw. das Verbrechen nach Artikel 130 Absatz 2 BGS. Mit dieser Ver- schärfung der Strafandrohungen wird unter anderem das Ziel verfolgt, die präventive Wirkung der strafrechtlichen Sanktionen zu verstärken, um so eine wirksamere Bekämpfung von ille- galen Spielen zu erreichen. Es ist Aufgabe der ESBK, diesen gesetzgeberischen Willen um- zusetzen. 4.4.1.1.1 Anzahl der Spielgeräte 82 Erster Ausgangspunkt für die Beurteilung, in welchem Mass das Rechtsgut gefährdet wurde, ist somit die Anzahl der zum Spiel angebotenen Geldspielgeräte. 83 A. hat in seinem Lokal während rund einem Monat ein Tischgerät mit der Spielplattform «Ve- gas Multigame offline» aufgestellt und betrieben. Auf dieser Spielplattform kann der Spieler zwischen insgesamt 43 Spielbankenspielen auswählen. Zusätzlich wurden den Spielenden mindestens drei verschiedene Spielarten (Walzenspiele, Roulette, Kartenspiele) angeboten. Geräte mit einem multiplen Spielangebot und mehreren Spielarten haben ein wesentlich hö- heres Suchtpotential und sind damit bedeutend sozialschädlicher als klassische Standauto- maten mit nur einem Spiel, zumal sie die Spielenden infolge ihrer Spielvielfalt zu einer länge- ren Spieldauer verleiten. Insofern lassen sich mit moderner Computertechnik dutzende klassi- sche Standautomaten durch ein Gerät ersetzen. Mit dem Anbieten von einem Geldspielgerät

15/23 ESBK-A-0D253501/2 mit 43 Spielbankenspielen hat die beschuldigte Person einer Vielzahl von Personen ein ille- gales Spielangebot zugänglich gemacht und sie so den Gefahren der Spielsucht ausgesetzt, was sich erschwerend auf die objektive Tatschwere auswirkt. 4.4.1.1.2 Aufstelldauer und erzielter Bruttospielertrag 84 Nebst der Anzahl der Spielgeräte ist auch die Dauer, während welcher die Geräte zum Spiel angeboten wurden, massgebend für das Ausmass der Gefährdung und somit auch für die ob- jektive Tatschwere (Hans Mathys, a.a.O., N 98). Durch eine längere Aufstelldauer wird ein potenziell grösseres Publikum dem illegalen Spielangebot ausgesetzt und somit das Risiko, dass sich die dem Geldspiel inhärenten Gefahren verwirklichen, erhöht. Auch die mit dem ille- galen Spielangebot erwirtschafteten Gewinne sind umso höher, je länger ein solches Angebot zugänglich ist. Dementsprechend ist auch der vom Gemeinwesen zu tragende finanzielle Schaden grösser. Wird ein Spielangebot über eine überdurchschnittlich lange Zeit angeboten, wirkt sich dies deshalb verschuldenserhöhend aus. 85 Die Deliktsdauer von etwas weniger als einem Monat ist zwar nicht als überdurchschnittlich lange zu bezeichnen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die beschuldigte Person ihre illegale Tätigkeit nicht freiwillig aufgab, sondern allein durch das Eingreifen der Polizei gestoppt wurde. Zudem kann aufgrund der Manipulationen an der Geräteuhr des Standautomaten U51583 nicht ausgeschlossen werden, dass der Automat bereits vor Oktober 2024 in Betrieb genommen wurde (hierfür fehlt es allerdings an rechtsgenüglichen Beweisen, weshalb dies unbeachtlich bleibt). Zudem ist leicht straferhöhend (10 Strafeinheiten) zu berücksichtigen, dass innert jenes Betriebsmonats ein doch beträchtlicher Bruttospielertrag von CHF 13'929.50 erzielt wurde. 4.4.1.1.3 Einordnung in die Organisationsstruktur 86 Der von der beschuldigten Person vorgenommenen Tathandlung selbst kommt innerhalb der Organisationsstruktur des illegalen Geldspiels keine besonders herausragende Bedeutung zu. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Tatbeitrag der beschuldigten Person über das Anbieten der vorgenannten Spiele in ihrem Lokal hinausgegangen ist. Sie hat das Gerät nicht auf eigene Initiative hin besorgt, sondern es wurde ihr vom Vormieter überlassen. Auch wenn festzuhalten ist, dass die beschuldigte Person keine Drahtzieherfunktion innehatte, darf ihre Tathandlung nicht bagatellisiert werden. So beliess sie den Standautomaten bei Mietantritt im Lokal, hat entschieden, wer an dem Gerät spielen darf und wann dieses eingeschaltet wurde. A. handelte somit nicht als blosser Weisungsempfänger. 4.4.1.1.4 Verschuldensprädikat 87 Das objektive Tatverschulden der beschuldigten Person ist unter Berücksichtigung des or- dentlichen Strafrahmens als «eher leicht» bis «leicht» zu bezeichnen und somit im unteren Bereich anzusiedeln. Demgemäss ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 40 Strafeinheiten festzulegen. 4.4.1.2 Subjektive Tatschwere 88 Die Tatkomponente umfasst nebst der objektiven auch die subjektive Tatschwere. Es geht um die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Diesbezüglich sind insbesondere auch die Beweggründe des Täters (Art. 47 Abs. 2 StGB) wie auch seine krimi- nelle Energie entscheidende Kriterien (HANS MATHYS, a.a.O., N 142 ff.).

16/23 ESBK-A-0D253501/2 4.4.1.2.1 Beweggründe 89 Grundsätzlich wirken sich die Beweggründe für eine Tat umso mehr verschuldenserhöhend aus, je verwerflicher diese sind. Umgekehrt ist das subjektive Verschulden geringer bei ethisch wertvollen Beweggründen (HANS MATHYS, a.a.O., N 144). 90 Äussere oder innere Umstände, die es der beschuldigten Person verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. 91 Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist anzumerken, dass weder besonders achtens- werte noch besonders verwerfliche Beweggründe vorliegen, so dass das objektive Verschul- den hierdurch keine Korrektur nach oben oder unten erfährt. 92 Die beschuldigte Person handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen, sprich finanziellen Beweggründen. Es ist offensichtlich, dass die beschuldigte Person das sichergestellte Gerät mit den darauf installierten Spielbankenspielen Dritten zum Spiel angeboten und die daraus resultierenden Einnahmen zumindest teilweise in die eigene Tasche erwirtschaftet hat. 4.4.1.2.2 Kriminelle Energie 93 Jede vorsätzliche Straftat offenbart im Grundsatz eine gewisse kriminelle Energie beim Täter. Für die Strafzumessung entscheidend ist, wie gross diese Energie ist. Je konsequenter und zielstrebiger ein Täter sein Ziel verfolgt und je grösser sein Aufwand zur Tatbegehung in zeit- licher und materieller Hinsicht ist, desto grösser ist der strafrechtliche Vorwurf, dem sich der Täter aussetzt. Die Intensität der kriminellen Energie, welche in die Tatbegehung investiert wird, ist somit für die Beurteilung des Verschuldens von zentraler Bedeutung (HANS MATHYS, a.a.O., N 148). 94 Hinsichtlich der kriminellen Energie der beschuldigten Person ist festzuhalten, dass sie einen nicht zu missachtenden Aufwand geleistet hat, ihr illegales Handeln vor den Behörden zu ver- heimlichen. Die beschuldigte Person verfügte über eine Fernbedienung, um zwischen einer legalen und einer illegalen Bildschirmoberfläche des Automaten hin- und herzuwechseln, dies namentlich, um die illegale Aktivität vor der Polizei zu verstecken. Zudem ist davon auszuge- hen, dass sie im Zeitpunkt der Kontrolle den Netzstecker des Standautomaten ausgesteckt hatte, um die anstehende Beweissicherung zu erschweren. Die kriminelle Energie der be- schuldigten Person ist als nicht mehr gering zu beurteilen. 95 Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Vielmehr vermögen die subjektiven Faktoren das objektive Verschulden um 10 Strafeinheiten leicht zu erhöhen. 4.4.1.3 Hypothetische tatbezogene Strafe/ Einsatzstrafe 96 Die vorstehend genannten verschuldensrelevanten Umstände lassen die Festlegung einer Einsatzstrafe von 50 Strafeinheiten als angemessen erscheinen. 4.4.2 Täterkomponente 97 Gemäss geltender Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen grundsätzlich automatisch strafer- höhend aus. In welchem Mass eine Vorstrafe zu einer Straferhöhung führt, ist von der urtei- lenden Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob die Vorstrafe einschlägig ist oder ob sie andere Bereiche betrifft, wie lange die Vorstrafe zurück-

17/23 ESBK-A-0D253501/2 liegt und wie geringfügig bzw. wie schwer die Vorstrafe ausgefallen ist. Nicht weit zurücklie- gende, einschlägige Vorstrafen können deshalb stark straferhöhend ins Gewicht fallen. Dage- gen wirken sich nicht einschlägige, weit zurückliegende Vorstrafen nur in begrenztem Rah- men straferhöhend aus (HANS MATHYS, a.a.O., N 320 ff.). Im Gegensatz dazu wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich neu- tral aus und führt nicht zu einer Strafminderung (HANS MATHYS, a.a.O., N 328). 98 Gemäss Auszug vom 10. Februar 2026 gilt A. wie folgt im Strafregister-Informationssystem VOSTRA verzeichnet: - Urteil 1: Mit Strafbefehl vom 12. April 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons ... A., wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten, zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren ab 25. April 2016, so- wie zu einer Busse von CHF 300.00. - Urteil 2: Mit Strafbefehl vom 22. Dezember 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons ... A., wegen mehrfacher unrechtmässiger Aneignung und Sachbeschädigung, zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren ab 22. Dezember 2017. - Urteil 3: Mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft … A., wegen mehrfacher Meldepflichtverletzungen und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessät- zen zu CHF 130.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren ab 14. Oktober 2023, sowie zu ei- ner Busse von CHF 5'000.00 (wobei der bedingte Strafaufschub mit Strafbefehl vom 24. Januar 2025 widerrufen wurde). - Urteil 4: Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft … A., wegen mehrfacher Meldepflichtverletzungen und mehrfacher Beschäftigung von Aus- länderinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 120.00. 99 Bei den vorgenannten Urteilen 1 bis 3 handelt es sich um nicht-einschlägige Vorstrafen im Bereich der Ausländer- und Integrationsgesetzgebung (AIG und VFP) und des Strafgesetz- buchs (StGB). Die Urteile 1 und 2 liegen mehr als fünf Jahre zurück und sind somit nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Die im Urteil 4 geahndete Widerhandlung wurde gleichzei- tig mit der vorliegend zu beurteilenden Widerhandlung festgestellt bzw. begangen (Tatzeit:

26. Oktober 2024, Verstoss gegen AIG und VFP) und ist folglich ebenfalls nicht zu berück- sichtigen. Die Vorstrafe bzw. das Urteil 3 (vom 2. Oktober 2023) liegt jedoch weniger als zwei Jahre zurück. Mit diesem Urteil wurde eine Probezeit von 3 Jahren ab 14. Oktober 2023 fest- gelegt. Die vorliegend zu beurteilende BGS-Widerhandlung wurde somit in einer laufenden Probezeit begangen. Aufgrund der weniger als zwei Jahre zurückliegenden Vorstrafe und des erneuten Delinquierens innert Probezeit muss auf eine gewisse Unbelehrbarkeit des Beschul- digten geschlossen werden. Ein straferhöhender Zuschlag von 20 Strafeinheiten erscheint daher als angemessen. 100 Andere straferhöhende oder strafmindernde Gründe sind im Rahmen der Täterkomponente nicht ersichtlich. 4.4.3 Einsatzstrafe 101 Nach Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Sanktion im Umfang von 70 Strafeinheiten als angemessen.

18/23 ESBK-A-0D253501/2 4.5 Strafmilderungsgründe Strafmilderungsgründe wie etwa eine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder eine über- lange Verfahrensdauer sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. 4.6 Tagessatzhöhe 102 Ein Tagessatz beträgt nach Artikel 34 Absatz 2 StGB mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Die urteilende Behörde bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermö- gen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum (Urteil BGer 6B_712/2017 E 5.). 103 Gemäss Kontoauszug des Kantonalen Steueramts ... vom 15. Oktober 2025 betrug der steu- erbare monatliche Bruttolohn von A. im Oktober 2024 CHF 5'000.00, was einen Nettolohn von rund CHF 4'500.00 ergibt. Kinder hat er keine. Mit einem Pauschalabzug von 20% für Krankenkasse, Steuern und Berufsauslagen ergibt dies einen Berechnungsansatz von CHF 3'600.00. Der Tagessatz ist somit auf CHF 120.00 festzusetzen. 4.7 Vollzugsart 104 In der Regel wird der Vollzug einer Geldstrafe aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Artikel 42 Absatz 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grund- sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E 4.2.2, 97 E 7.3). Wird der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufgeschoben, wird eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren verhängt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 105 Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Pro- gnose vermutet wird, sofern der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu ei- ner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB, e contrario). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges in diesem Fall erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wo- bei insbesondere das Vorleben, der Leumund und die Charaktermerkmale des Täters sowie die Tatumstände miteinzubeziehen sind. 106 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindes- tens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub einer Geld- oder Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamt- würdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine be- gründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Der

19/23 ESBK-A-0D253501/2 urteilenden Behörde steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessens- spielraum zu (BGE 145 IV 137 E 2.2, m.w.H.). 107 A. wurde mit Urteil vom 2. Oktober 2023 zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Da dies innerhalb von 7 Jahren bereits die dritte bedingte Geldstrafe war und er dennoch weiter delinquierte, wobei eine Tat sogar während der Probezeit begangen wurde, ist davon auszugehen, dass eine bedingte Geldstrafe nicht ausreicht, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Insgesamt kann somit nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden und der Vollzug der Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen. 4.8 Sanktion 108 Für die Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS ist die beschuldigte Person somit zum einen zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Ta- gessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 8'400.00, zu verurteilen. 5. Nebenfolgen 5.1 Strafregistereintrag 109 Gemäss Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe a StGB in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe a der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verord- nung, SR 331) sind Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen ins Strafregister einzu- tragen. Es erfolgt daher ein Strafregistereintrag. 5.2 Einziehungen 5.2.1 Gegenstände 110 Gemäss Artikel 46 VStrR sind von untersuchenden Beamten Gegenstände, die als Beweis- mittel von Bedeutung sein können, Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraus- sichtlich der Einziehung unterliegen, sowie die dem Staate verfallenen Geschenke und an- dere Zuwendungen mit Beschlag zu belegen. 111 Über das Schicksal der beschlagnahmten Beweismittel ist spätestens im Endentscheid zu be- finden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 112 Waren die Gegenstände und Vermögenswerte allein zu Beweiszwecken in staatlichem Ge- wahrsam und werden sie dafür nicht mehr benötigt, so sind sie der beschuldigten Person grundsätzlich zurückzugeben. 113 Die urteilende Behörde verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder be- stimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen- stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die urteilende Behörde kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). 114 Anlässlich der Polizeikontrolle vom 26. Oktober 2024 stellte die Polizei im «...», ..., den Stan- dautomat U51583 inkl. Fernbedienung und Schlüssel sicher, welcher am 12. Dezember 2024 durch das Sekretariat ESBK beschlagnahmt und in der Folge forensisch ausgewertet wurde. 115 Es steht ausser Frage, dass dieser Standautomat zur Begehung einer Straftat gedient hat. Er unterliegt der Sicherungseinziehung unter der Voraussetzung, dass er die Sicherheit von

20/23 ESBK-A-0D253501/2 Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet, wobei im vorliegenden Fall letzterer Punkt relevant ist. Das bedeutet, dass diese Gefahr in der Zukunft weiterhin beste- hen muss und eben gerade deshalb die sichernde Massnahme der Einziehung anzuordnen ist. 116 Auf dem Standautomat U51583 wurden widerrechtlich Spielbankenspiele angeboten, wes- halb das Gerät zur Vernichtung einzuziehen ist. Mit Verzichtserklärung vom 26. Oktober 2024 willigte A. ausserdem bereits in die Vernichtung des Geräts ein. 5.3 Ersatzforderung 117 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnis- mässigem Aufwand ermitteln, so kann die urteilende Behörde ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt die urteilende Behörde, gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 StGB, auf eine Ersatzforde- rung des Staates in gleicher Höhe. Gemäss Artikel 71 Absatz 3 StGB kann die Untersu- chungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte der betroffenen Person mit Beschlag belegen. 118 Sinn und Zweck der (Ausgleichs-)Einziehung bestehen im Ausgleich deliktischer Vorteile. Die Einziehungsbestimmungen wollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt, und dienen insofern der Verwirkli- chung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Der urteilenden Behörde steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spiel- raum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflicht- gemäss auszuüben hat (Urteil BGer 6B_28/2018 E 12.3, mit weiteren Hinweisen). 119 Gemäss «Bericht zur technischen Untersuchung U51583» vom 23. Juli 2025 war der Stan- dautomat U51583 vom 2. Oktober 2024 bis 26. Oktober 2024 (24 Tage) in Betrieb. Während diesem Zeitraum wurden Einzahlungen in der Höhe von CHF 17'400.00 und Kreditlöschun- gen im Betrag von CHF 3'460.50 getätigt. Daraus resultiert ein Saldo bzw. Gewinn von CHF 13'929.50. Da dieser Vermögenswert nicht mehr vorhanden ist, hat der Bund einen An- spruch auf eine Ersatzforderung im Umfang von CHF 13'929.50. A. wurde vom Sekretariat der ESBK mit Schreiben vom 17. November 2025 sowie 9. Ja- nuar 2026 die Möglichkeit eingeräumt, sich zu allfälligen Beteiligten zu äussern. Da sich A. gegenüber dem Sekretariat der ESBK nicht vernehmen liess, ist mangels gegenteiliger, kon- kreter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die erzielten Einkünfte allein A. zugeflossen sind. Die Ersatzforderung von CHF 13'929.50 ist daher von A. zu leisten. 5.4 Kosten 120 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, in einer Spruchge- bühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR; vgl. auch Art. 1a Bst. a–c der Verord- nung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974, SR 313.32, nachfolgend «Kosten- und Entschädigungsverordnung»). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). 121 Die Spruchgebühr beträgt für den Strafbescheid zwischen CHF 50.00 und CHF 5'000.00 und für die Straf-, Einstellungs- oder Einziehungsverfügung im Einspracheverfahren (Art. 70 VStrR) zwischen CHF 100.00 und CHF 10'000.00 (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und c der Kosten- und Entschädigungsverordnung). Die Spruchgebühr bemisst sich dabei nach der Bedeutung der

21/23 ESBK-A-0D253501/2 Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert (Art. 6a der Kosten- und Ent- schädigungsverordnung). 122 Die Schreibgebühr setzt sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 10.00 je Seite für die Herstellung des Originals sowie einer Gebühr nach Art. 13 für jede notwendige Reproduktion von Schriftstücken (Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b der Kosten- und Entschädigungsverordnung). Die Verfahrenskosten gemäss Straf- oder Einziehungsbescheid sind zu den Verfahrenskos- ten des Einspracheverfahrens zu schlagen (Art. 3 der Kosten- und Entschädigungsverord- nung). 123 Die Spruchgebühr wurde im Strafbescheid auf CHF 1’800.00 festgesetzt. Diese Festlegung erfolgte unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Komplexität des Verfahrens korrek- terweise im mittleren Gebührenrahmen. Der zusätzliche Aufwand im Einspracheverfahren, einschliesslich der Ausarbeitung der vorliegenden Strafverfügung, rechtfertigt eine Erhöhung der Spruchgebühr um CHF 1'000.00, womit sich diese auf insgesamt CHF 2'800.00 beläuft. 124 Vorliegend sind die Kosten unter Berücksichtigung des Aufwandes und der Bedeutung der Strafsache folglich auf CHF 3'020.00 festzusetzen (Spruchgebühr CHF 2'800.00, Schreibge- bühr CHF 220.00) und der beschuldigten Person zur Bezahlung aufzuerlegen. Aus diesen Gründen verfügt die ESBK: 1. Die Einsprache von A. wird abgewiesen. 2. A. ist der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwenige Konzes- sion zu besitzen, im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS, schuldig. 3. A. wird zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 8’400.00, verurteilt. 4. Der am 12. Dezember 2024 bei A. beschlagnahmte Standautomat U51583 inkl. Fernbedienung und Schlüssel wird eingezogen und vernichtet. 5. A. wird verurteilt, dem Bund eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 13'929.50 zu bezahlen. 6. Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen. 7. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 3’020.00 (Spruchgebühr CHF 2’800.00, Schreibgebühr CHF 220.00) werden A. auferlegt. 8. Zugestellt an: - A. 9. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Schweizerisches Strafregister - … - Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Eigerstrasse 65, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung: Die von dieser Strafverfügung betroffene Person kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung ist

22/23 ESBK-A-0D253501/2 schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, welche die Straf- verfügung erlassen hat (Art. 72 VStrR). Die mit Kosten beschwerte beschuldigte Person kann, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder, wenn sie die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde führen (Art. 96 VStrR). Unbedingte Geldstrafen, Ersatzforderungen und Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt. Eidgenössische Spielbankenkommission Fabio Abate Präsident