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62-2024-025-01

Strafbescheid der ESBK vom 28. Mai 2025 im Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung des Bundesgesetzes über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)

Esbk · 2025-05-28 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK

CH-3003 Bern, ESBK

Einschreiben (R) A.

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Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK

Referenz: ESBK-A-3CFF3401/5 Bern, 28. Mai 2025 Tel +41 58 463 12 04 Fax +41 58 463 12 06 Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) erlässt den Strafbescheid Nr. 62-2024-025/01 im Verwaltungsstrafverfahren gegen A._________

wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51). In Anwendung von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS, Artikel 2, Artikel 9, Arti- kel 62 ff. und Artikel 94 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR, SR 313.0) und Artikel 34 ff., Artikel 42, Artikel 44 ff., Artikel 47 ff., Artikel 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie gestützt auf das unwidersprochene Schlussprotokoll vom 24. März 2025

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ESBK-A-3CFF3401/5 verfügt die ESBK: 1. A. wird der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Kon- zession zu besitzen, begangen im Lokal …, im Zeitraum vom 14. Dezember 2023 bis 14. Februar 2024 durch Anbieten des Gerätes U27149 mit den Spielbankenspielen Magic of the Ring, Fenix Play 27, Magic Fruits 4, Fenix Play, Football Mania, Vegas Hot, Magic Fruits 81, Black Horse, Hot Party, Magic Target, Magic Hot 4, Magic Fruits, Fruit Mania, Fire Bird, Magic Fruits 27, Vegas Reels II, Miami Beach, Casino Vegas, Golden Lion, Magic Hot, Gold Roulette, Magic Poker, Extra Bingo, 21 Black Jack, Turbo Play, Mystery Jack, Lost Treasure, American Poker V, Babylon Treasure, Beach Party, American Roulette, Sic-Bo, Vegas Poker, Joker Poker, Three Cards, American Su- perball, Turbo Poker, Mega Bols, Arcade, Magic Colors, Bingo/Keno, Black Hawk, Criss Cross 81, Tetrimania und Highway to Hell für schuldig befunden. 2. A. wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 4'000.00, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1'000.00 verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. A. wird verurteilt, dem Bund eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF°12'066.00 zu bezahlen. 5. Der am 10. Juni 2024 bei A. beschlagnahmte Tisch-Automat inkl. Zubehör [U27149] wird eingezogen und vernichtet. 6. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons … vom 06. Dezember 2024 bedingt ausgesprochenen Vollzugs der Geldstrafe von 180 Tagess- ätzen zu CHF 60.00 wird verzichtet. Betreffend jenem Urteil wird jedoch die Probe- zeit von 4 Jahren um 1 Jahr auf 5 Jahre verlängert und A. wird verwarnt. 7. Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen. 8. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1'830.00 (Spruchgebühr CHF 1’800.00, Schreibgebühr CHF 30.00) werden A. auferlegt. 9. Zugestellt an:

- A. 10. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Schweizerisches Strafregister

- Migrationsamt des Kantons

Gegen diesen Strafbescheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Eröffnung Ein- sprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Händen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) ein- zureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimm- ten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Be- weismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

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ESBK-A-3CFF3401/5 Auf Antrag oder mit Zustimmung der einsprechenden Person kann die Verwaltung eine Ein- sprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR). Unbedingte Geldstrafen, Bussen, Ersatzforderungen und Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt. Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Kurzbegründung Probezeitverlängerung: Die vorliegend zu beurteilende BGS-Widerhandlung wurde während der laufenden Probezeit des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons … vom 06. Dezember 2024 begangen. Da es sich bei der Vorstrafe nicht um einschlägige Delikte handelt, ist auf einen Widerruf zu verzich- ten. Allerdings ist betreffend dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons … vom 06. De- zember 2024 die Probezeit von 4 Jahren um 1 Jahr auf 5 Jahre zu verlängern und A. ist zu verwarnen.

Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK Fabio Abate Präsident