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Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK
CH-3003 Bern, ESBK
Einschreiben (R) A.
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Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK
Referenz: ESBK-A-6AFE3401/4 Bern, 19. März 2025 Tel +41 58 463 12 04 Fax +41 58 463 12 06 Die Eidgenössische Spielbankenkommission erlässt folgenden Strafbescheid Nr. 62-2023-066/01 Im Verwaltungsstrafverfahren gegen A._________
wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51).
In Anwendung von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS, Artikel 2, Artikel 9, Arti- kel 62 ff. und Artikel 94 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR, SR 313.0) und Artikel 34 ff., Artikel 42, Artikel 44 ff., Artikel 47 ff., Artikel 69
f. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie gestützt auf das unwidersprochene Schlussprotokoll vom 24. Februar 2025
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ESBK-A-6AFE3401/4 wird verfügt: 1. A. wird der Organisation von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Kon- zession zu besitzen, begangen in … am 16. Oktober 2023 sowie am 23. Oktober 2023, durch
- Organisieren des manuellen Spielbankenspiels «Texas Hold’em Poker» mit
einem "Buy-in-Betrag" von über CHF 300.00, namentlich durch Versand von
Einladungen an Spieler, Beizug eines Dealers, Abgabe der zum Spiel nötigen
Spielutensilien und Herrichten der Räumlichkeiten als Spiellokal, für schuldig befunden. 2. A. wird der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Kon- zession zu besitzen, begangen in … im Zeitraum vom 07. Juni 2023 bis 17. Oktober 2023, durch
- Anbieten der Geräte U53175 und U53176 mit den Spielbankenspielen Bars and Sevens, Beach Party, Joker Poker, Magic Fruits 27, Vegas Hot, Burning Reels, Burning Stars, Captain Shark, Criss Cross 81, Demon Jack 27, Jack on Hold und Jackpot Builders, gegen Leistung eines (Bargeld-)Einsatzes und in Aussichtstel- lens eines Gewinns für schuldig befunden. 3. A. wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend CHF 9'900.00, verurteilt. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 5. Die am 23. Oktober 2023 bei A. beschlagnahmten Gegenstände (All-in-one PCs A- cer Aspire C24 [U53175 und U53176]) werden nach der von A. zu bezahlenden Aus- sonderung und Löschung der Dateien mit spielbankenspielrelevantem Inhalt aus der Beschlagnahme entlassen und A. zurückgegeben. A. wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheides angesetzt, um sich zu den Modalitäten der Datenlöschung und der an- schliessenden Rückgabe zu äussern, oder den Verzicht auf die Rückgabe der Ge- genstände zu erklären. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so wird dies als Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände gewertet und diese werden vernichtet. 6. Die am 23. Oktober 2023 bei A. beschlagnahmten Gegenstände (diverse Unterlagen aus Küchenschublade [U53179], Notizzettel aus Küchenschublade [U53180], Notiz- zettel aus Küchenschrank oberhalb Boiler [U53181] sowie diverse Dokumente aus Büro [U53182]) sowie die am 01. Juli 2024 bei A. beschlagnahmten Gegenstände (Tablet iPad [U53183] und Mobiltelefon iPhone [U53184]) werden aus der Beschlag- nahme entlassen und A. zurückgegeben. A. wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheides angesetzt, um sich für die Rückgabe der Gegenstände mit dem Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission in Verbindung zu setzen, oder seinen Verzicht auf deren Rückgabe zu erklären. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so wird dies als Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände gewertet und diese werden vernichtet. 7. Die am 23. Oktober 2023 bei A. beschlagnahmten Gelder (mitgeführtes Bargeld) in der Höhe von CHF 1'300.00 werden eingezogen.
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ESBK-A-6AFE3401/4 8. Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen. 9. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 3’920.00 (Spruchgebühr CHF 3’000.00, Schreibgebühr CHF 520.00, Barauslagen CHF 400.00) werden A. auferlegt. 10. Zugestellt an:
- A. 11. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Schweizerisches Strafregister
- Migrationsamt des Kantons …
Gegen diesen Strafbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzu- reichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweis- mittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR). Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR). Unbedingte Geldstrafen, Bussen, Ersatzforderungen und Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt. Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB).
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ESBK-A-6AFE3401/4 Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK Fabio Abate Präsident