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Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK
CH-3003 Bern, ESBK
Einschreiben (R) Rechtsanwalt Andreas Getzmann
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Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK
Referenz: ESBK-A-62FE3401/14 Bern, 19. März 2025 Tel +41 58 463 12 04 Fax +41 58 463 12 06 Die Eidgenössische Spielbankenkommission erlässt folgenden Strafbescheid Nr. 62-2023-051/01 im Verwaltungsstrafverfahren gegen A._______ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Getzmann
wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51).
In Anwendung von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS, Artikel 2, Artikel 9, Arti- kel 62 ff. und Artikel 94 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR, SR 313.0) und Artikel 34 ff., Artikel 42, Artikel 44 ff., Artikel 47 ff., Artikel 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie gestützt auf das unwidersprochene Schlussprotokoll vom 13. Dezember 2024
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ESBK-A-62FE3401/14 wird verfügt: 1. A. wird der Durchführung und Zurverfügungstellung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im … in der Zeit vom 11. Mai 2023 bis 3. Juni 2023, durch Wartung und Unterhalt (Durchführung) und Aufstellen (Zurverfügungstellung) des Ge- räts U40407 mit den Spielbankenspielen Magic Fruits 4, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania, Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasure, Babylon Treasure, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards, Magic Poker, Gold Roulette, Criss Cross 81 und Highway to Hell für schuldig befunden. 2. A. wird der Durchführung und Zurverfügungstellung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im … in der Zeit vom 15. Mai 2023 bis 11. Juni 2023, durch Wartung und Unterhalt (Durchführung) und Aufstellen (Zurverfügungstellung) des Ge- räts U40408 mit den Spielbankenspielen Magic Fruits 4, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania, Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasure, Babylon Treasure, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards, Magic Poker, Gold Roulette, Criss Cross 81 und Highway to Hell für schuldig befunden. 3. A. wird der Durchführung und Zurverfügungstellung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in … in der Zeit vom 01. Februar 2023 bis 28. März 2023, durch Wartung und Unterhalt (Durchführung) und Aufstellen (Zurverfügungstellung) zweier Laptops (U40399, U40400 und/oder U40401) mit den Spielbankenspielen 4 Wins, Burn- ing Fruits, Deuces Wild, Hot 27, Jacks or Better, Pharao, Red Hot Sevens, Super Fruits 1000, Super Liner 27, Cold Fire, Diamonds on Fire, Frozen 7’s, Gold of Pelican, Gold of Pelican II, Happy Panda, Heroes of Egypt, Jolly Poker, King of Vegas, Luxury 777, Mys- tery Rings, Neon City 81, Route 66, Royal Crown, Smart Roulette, The Worm, Wanted Bullets, Wild West 27 und Burning Reels für schuldig befunden. 4. A. wird zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 3'600.00, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 900.00 verurteilt. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt. Die Busse ist zu bezahlen. 6. A. wird verurteilt, dem Bund eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 353.50 zu bezahlen 7. Die am 05. Juli 2023 bei B. und bei C. beschlagnahmten Tischgeräte U40407 und
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ESBK-A-62FE3401/14 U40408 werden eingezogen und vernichtet. 8. Die am 07. Juli 2023 bei A. beschlagnahmten Laptops U40399, U40400 und U40401 werden nach der von A. zu bezahlenden Aussonderung und Löschung der Dateien mit spielbankenspielrelevantem Inhalt aus der Beschlagnahme entlassen und A. zurückge- geben. A. wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entschei- des angesetzt, um sich zu den Modalitäten der Datenlöschung und der anschliessen- den Rückgabe zu äussern, oder den Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände zu erklären. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so wird dies als Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände gewertet und diese werden vernichtet. 9. Die am 07. Juli 2023 bzw. am 30. Oktober 2023 bei A. beschlagnahmten Gegenstände (Ordner 2023 mit diversen Abrechnungen [U40383] / Ordner "…, Abrechnungen Div." [U40384] / Plastikumschlag, Inhalt: diverse Schlüssel und Schlüsselanhänger [U40385] / Plastikumschlag, Inhalt: 4 Schlüssel mit gelbem Zettel "Automaten Abrechnung" [U40386] / Plastikumschlag, Inhalt: 4 Schlüssel mit gelbem Zettel "Automaten Abrech- nung" [U40387] / Plastikumschlag, Inhalt: 4 Schlüssel, Filzschreiber und gelbe Zettel "Automaten Abrechnung" [U40388] / Plastikablagefach weiss mit diversen Dokumenten / Abrechnungen [U40390] / USB-Stick ScanDisk rot/schwarz [U40391] / microSD Adap- ter ScanDisk mitsamt SIM-Karte [U40392] / Ausdruck "Zähler" mit Post-It "START 11.5.23 0817" [U40393] / Ausdruck "Zähler" mit Post-It "START 14.5.23 …" [U40394] / Ausdruck "Zähler" mit Post-It "START 19.5.23 …" [U40395] / Ausdruck "Zähler" mit Post-It "21.5.23 Tutti gespiel Erhalten 4000.-" [U40396] / A4-Blatt mit Vermerk "3.6.23 Tutty 60'000.00, bekommen 9'000" [U40397]) sowie Stoffsack mit diversen Schlüssel- bunden mit insgesamt 73 Schlüsseln [U40398] werden aus der Beschlagnahme entlas- sen und A. zurückgegeben. A. wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entschei- des angesetzt, um sich für die Rückgabe der Gegenstände mit dem Sekretariat der Eid- genössischen Spielbankenkommission in Verbindung zu setzen, oder seinen Verzicht auf deren Rückgabe zu erklären. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so wird dies als Ver- zicht auf die Rückgabe der Gegenstände gewertet und diese werden vernichtet. 10. Die vom Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission bei der Staatsan- waltschaft … rechtshilfeweise beigezogenen Daten [U40545] werden nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung gelöscht. 11. Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen. 12. Die reduzierten Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 3’780.00 (Spruchgebühr CHF 2’500.00, Schreibgebühr CHF 480.00, Barauslagen CHF 800.00) werden A. aufer- legt. 13. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Andreas Getzmann wird auf CHF 7'494.10 festgesetzt. Diese Barauslagen betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in der Höhe von CHF 7'494.10 gehen zu Lasten des Bundes. 14. Zugestellt an:
- A.
p. Adr. Getzmann Andreas 15. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Schweizerisches Strafregister
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ESBK-A-62FE3401/14 Gegen diesen Strafbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Händen der schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzu- reichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweis- mittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR). Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR). Bussen, Ersatzforderungen und Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt. Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet. Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK Fabio Abate Präsident