opencaselaw.ch

62-2023-002 03

Strafverfügung der ESBK vom 5. Februar 2025 im Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)

Esbk · 2025-02-05 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössische Spielbanken kommission ESBK CH-3003 Bern, ESBK Einschreiben (R) Advokatur & Notariat Silvan Ulrich Postgasse 3 Postfach 201 4147 Aesch

Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössische Spielbanken kommission ESSK Referenz: ESBK-A-85DA3401110 Sern, 5. Februar 2025 Tel +41584631204 Fax +41584631206 Die Eidgenössische Spielbanken kommission erlässt folgende Strafverfügung Nr. 62-2023-002/03/ im Verwaltungsstrafverfahren gegen verteidigt durch Rechtsanwalt Silvan Ulrich, Advokatur & Notariat Silvan Ulrich, Postgasse 3, Postfach 201,4147 Aesch wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51). in Anwendung von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS, Artikel 2, Artikel 9, Arti- kel 62 ff. und Artikel 94 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR, SR 313.0) und Artikel 34 ff., Artikel 42, Artikel 44 ff., Artikel 47 ff., Artikel 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0). 1/24

ESBK-A-85DA3401/10 Sachverhalt: A. Polizei kontrolle vom 29. September 2022 A.1 Nach einem von der Kantonspolizei in der in Erfahrung gebrachten Wirtewechsel, führte diese am

29. September 2022, 13:50 Uhr, dort eine Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung von Melde- und Bewilligungspflichten im Bereich Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht durch. A.2 Gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 10. Juli 2023 kam der Polizei nach Betreten des Lokals von der Theke her kommend entgegen. Auf der Theke lagen ein Schlüsselbund und zwei Smartphones, und die Polizei stellte fest, dass die Kassenschublade geöffnet war. Die Polizei erhielt hierbei den Eindruck, dass am Arbeiten war, was dieser bei der anschliessenden Befragung anhand des Schwarzarbeit-Protokolls bestritt. Er gab an, zu sein und nur zusammen mit im Lokal gewartet zu haben, bis der von ihm genannte, zurück- komme, was auf ca. 15:00 Uhr erwartet würde. A.3 In den Akten (Befragung befindet sich eine Kopie des Pachtvertrags zwischen und . Beginn der Pacht war am 15. Juli 2022 (Pachtzins CHF 3'100.00 monatlich netto). Ziff. 6.2 lautet: Der Pächter ist zur persön- lichen und korrekten Führung des Betriebs unter dem Namen verpflichtet. Kaufpreis des Inventars: CHF 50'000, zahlbar in monatlichen Raten bis max. 6 Mo- nate. B. Untersuchungsergebnis B.1 Befragungen B.1.1 Die Kantonspolizei befragte am 2. Novem- ber 2022 als beschuldigte Person. Dabei gab zu Proto- koll, er habe nichts getan und habe keine «Maschinen». Er sei einfach im Lokal ge- wesen, um einen Kaffee zu trinken, da er in der Nähe wohne und den Besitzer kenne. Er habe keine Funktion in der und arbeite nicht dort. Da der Inha- ber in den Ferien gewesen sei, habe er der Angestellten etwas geholfen, etwa Kaf- fee serviert und Tassen weggeräumt. Er gehe ab und zu mit dorthin, weil sie krank sei und er mit Kollegen plaudern wolle. Er sei jeweils nur ein bis zwei Stun- den dort, er habe das öfters gemacht. Besitzer der sei ein der auch noch eine habe. Er kenne ihn als Manchmal sei er,, am Morgen im Lokal, manchmal am Nachmittag. Auf Vorhalt des Befragenden, der Inhaber heisse und habe bei der Befra- gung ausgesagt, er,, arbeite in der, gab er zur Antwort, das stimme nicht, er arbeite nicht dort. Manchmal habe er mitgeholfen. Er arbeite auch nicht mehr und beziehe Rente. In den drei Wochen, die vor der Kontrolle in den Ferien gewesen sei, sei eine Angestellte dort gewesen, die nur eine Woche geblieben sei. Dann sei eine an- dere gekommen. Sie sei Er wisse nicht, wie sie heisse oder ob sie einen Vertrag habe. 2/24

ESBK-A-85DA3401/10 Die erste Frau, die in der gearbeitet habe, habe einen Schlüssel gehabt, diesen aber nicht zurückgegeben. Dann habe der Chef einen neuen machen lassen und ihn der anderen Frau gegeben. Er selber habe auch einen Schlüssel. Auf Vorhalt der Aussage von vermutlich habe die Geräte im Lokal aufgestellt und sei somit für diese verantwortlich, sagte er, das stimme nicht. Er habe die Geräte zwar im Lokal gesehen, aber sie gehörten nicht ihm. Den Automaten U13850 habe er gesehen, er habe ihn aber nie eingeschaltet gese- hen oder berührt. Er wisse nicht, was passiere, wenn man die Bilder Google, Twitter, YouTube und Facebook anklicke. Er wisse nichts von den Spielen. Er wisse nicht, wie der Automat dorthin gekommen sei. Er wisse auch nicht, was das für Schlüssel seien, die sich in der Schublade der Kasse befanden. Er könne sich auch nicht erklären, wieso behaupte, dass man ihn, dazu fragen müsse. Auf Vorhalt, die Schlüssel passten zum Automaten U13850, meinte er, er verstehe sowieso nicht, was man mit so einer Maschine mache. Er habe auch nie jemanden gesehen, der die Maschinen bedient habe. Er wisse nicht, was die Zahlen «3333» und «3060» auf der Etikette des Schlüsselbunds bedeuteten. Auf Vorhalt, wonach das Programm «Silvershark» startet, wenn die Zahlen eingege- ben werden und auf Vorzeigen von Fotos davon gab er an, er habe so etwas nie ge- sehen. Auf weiteren Vorhalt der Aussage von, dass er auf die Automaten angesprochen habe und dieser gesagt hätte, die Automaten seien im Keller gestanden und er,, habe sie hochgeholt, gab er an, er habe nie irgendwelche Automaten irgendwo hingebracht und nie mit darüber gesprochen. Er wisse nicht, wieso so etwas behaupte. Über den Automaten U13853, der auf der Bar stand, wisse er nichts, wie beim ande- ren Gerät. Auf Vorhalt, die Fotos davon vermittelten den Eindruck, man könne Ge- tränke gewinnen, meinte er, er wisse es nicht, er habe dieses nie funktionieren gese- hen. Auch den Automaten U13864 habe er nie eingeschaltet sehen. Er wisse nichts dar- über. Ihm wurde weiter vorgehalten, laut Beobachtung der Polizei sei er zum Zeitpunkt der Kontrolle in der am Arbeiten gewesen, was durch so bestätigt worden sei. Mit den Schlüsseln habe er Zugriff zur Kasse und mit den Codes Zu- gang zum illegalen Programm «Silvershark» gehabt. In allen 3 Automaten habe die Polizei Geld vorgefunden, was darauf hindeute, dass diese bespielt wurden. Aus die- sen Gründen werde er beschuldigt, die Geräte bewirtschaftet zu haben. Dazu gab an, sei zufrieden gewesen, dass er manchmal im Lokal geholfen habe. Er habe das als freundschaftlichen Dienst gemacht und sei traurig, dass das sage, schliesslich seien sie befreundet. Die Kasse sei im- mer offen gewesen. Die Schlüssel habe er gesehen, aber nicht gewusst, wozu sie dienten und sie auch nie angefasst. B.1.2 Bei der polizeilichen Befragung vom 2. November 2022 als beschuldigte Person gab zu Protokoll, von den illegalen Geldspielautomaten wisse er nichts. Er habe die Automaten gesehen und per Telefon verlangt, dass sie abgeholt würden. 3/24

ESBK-A-85DA3401/10 Die Telefonnummer sei auf den Automaten gestanden. Drei Wochen später, also am Tag der Kontrolle um drei oder vier Uhr, sei er in die gekommen und habe erfahren, dass die Polizei die Automaten sichergestellt hatte. Er habe nie daran ge- spielt. Die Geräte habe vermutlich der vorherige Besitzer, dorthin gestellt. Die gehöre noch immer diesem, er sei- ber sei nur Untermieter. Oder vielleicht habe das der getan. Er selber sei im Lokal nicht angestellt. Seine Firma, die, sei Pächterin, und zwar seit dem 20. Juli 2022 (gemäss aktenkundigem Pachtvertrag: ab 15. Juli 2022). Für die Pacht bezahle er insgesamt CHF 3'100.00. Zudem müsse er innert 6 Monaten noch CHF 40'000.00 für die Übernahme bezahlen. Er werde aber aussteigen, auch werde aussteigen. Er selber sei jeweils von morgens bis abends im Lokal. und er selber würden im Lokal arbeiten, wobei letzterer keinen Arbeitsvertrag habe. Er helfe einfach so ab und zu. Meistens seien seine Mitarbeiter dort, und kenne diese. Es sei ein Er selbst sei der Geschäftsführer. Beim Lokal handle es sich ausschliesslich um eine Bar, sie würden Bier, Wein und Eier verkaufen. Schlüssel zum Lokal hätten er selber und . Auf Vorhalt des Befragenden, dass bei der Kontrolle drei illegale Geldspielautomaten fest- und sichergestellt wurden und er beschuldigt werde, diese aufgestellt zu haben, gab er an, er bedaure es, dass es so sei, er habe aber keine Ahnung davon. Die Geräte habe er in seinem Lokal zwar gesehen, aber er habe deswegen telefo- niert, dass sie abgeholt werden. Auf Vorhalt eines Fotos gab er an, den Automaten U13850 habe er noch nie gese- hen und er könne nichts dazu sagen, er habe nie etwas daran ausprobiert. Den PIN- Code kenne er nicht. Auf Frage, was bei Eingabe des PIN passiere, meinte er, dann kämen vielleicht «diese Spiele»? Auf Nachfrage, was für Spiele, sagte er, vielleicht Online oder so? Er habe keine Ahnung, wie viel Geld drin gewesen sei, er sei ja drei Wochen weg gewesen. Er habe auch keinen Schlüssel dafür. Er habe keine Ahnung vom Schüsselbund mit zwei Schlüsseln. Auf Frage, wie die Schlüssel in die Kasse gekommen seien, meinte er, dazu müsse die Polizei fragen, er habe das jedenfalls nie gesehen. Bezüglich der dazu passenden Schlüssel und wie das funktioniere, habe er wirklich keine Ahnung. Der Vorpächter, habe ihm gesagt, dass er einen Automaten drin habe. Er habe diesem gesagt, dass er das nicht wolle. Er habe keine Ahnung, wofür die Zahlen «3333» und «3060» auf der Etikette des Schlüsselbunds stünden. Er wisse nur, dass die Automaten da waren und er ver- langt habe, dass sie abgeholt werden. Auf Vorhalt, dass bei Eingabe des PIN-Codes das Programm «Silvershark» starte, gab er an, das habe er nie gesehen. Weshalb es passwortgeschützt sei, wisse er auch nicht. Er selber habe auch schon gefragt. Dieser habe ihm ge- sagt, die Automaten seien im Keller gestanden und er habe sie geholt. Er selber habe die Geräte im Keller nie gesehen, nur die oben im Lokal. Er wisse nicht, wer solche Geräte verkaufe. Auch nicht, seit wann die Geräte im La- den stünden. Vielleicht, nachdem er gegangen sei, also nach dem 12. Septem- ber 2022. Am 29. September 2022 sei er ja wieder zurückgekommen. 4/24

ESBK-A-85DA3401 /1 0 Den Automaten U13863 habe er schon am ersten Tag gesehen, und habe ihm gesagt, dass dieser legal sei. Er habe aber gesagt, dass er das nicht wolle. Er habe gesehen, dass man offenbar Getränke gewinnen könne, er habe es aber nicht probiert. Er wisse nicht, wie viel Geld darin war und auch nicht, wo die Schlüssel zum Gerät waren. Er wisse nicht, ob Gewinne ausbezahlt wurden also er, habe das jedenfalls nicht getan. Den Automaten U13864 habe er noch nie gesehen und er wisse nichts darüber. Er wisse nicht, wie viel Geld darin war und auch nicht, wo die Schlüssel dazu seien. Auf Vorhalt, dass beim Öffnen des Geräts dutzende Jetons sowie CHF 25.00 in Münzen vorgefunden wurden und damit erstellt sei, dass auch auf diesem Gerät ge- spielt wurde, meinte er, es sei ihm peinlich, aber er könne es wirklich nicht sagen. Ob Gewinne ausbezahlt wurden, wisse er auch nicht, durch ihn jedenfalls nicht. Der Befragende machte gegenüber folgenden Vorhalt: Bei den beschriebe- nen Geräten handelt es sich um in der Schweiz illegale Automaten für Glücks-/ und Casinospiele. Er,, als Geschäftsführer der der Be- triebsinhaberin, trage die Verantwortung dafür, was im Lokal passiere. Also auch, wenn illegale Glücksspiele angeboten werden. Mit den Schlüsseln habe er Zugriff zur Kasse und mit den Codes Zugang zum illegalen Programm «Silvershark». In al- len drei Automaten sei Geld gefunden worden, die Geräte wurden also bespielt. Aus diesen Gründen werde er,, beschuldigt, diese Geräte bewirtschaftet zu ha- ben. Darauf antwortete, dass er das bedaure. Einen davon habe er gesehen. Er habe nicht gewusst, dass die Automaten illegal sind. Er müsse dafür geradestehen. Auf Frage gab er an, nicht zu kennen. kenne ihn und habe vermittelt. Er selbst telefoniere nur mit, wenn es um die Miete gehe. Er wisse nicht, wer Eigentümer des Lokals sei; sei auch Pächter mit seiner . Am Ende ergänzte er, er bedaure es wirk- lich und könne nichts schönreden. Das sei nicht sein Stil, und er möchte vom Pacht- vertrag aussteigen. B.1.3 In der Befragung vom 20. Dezember 2022 gab als Auskunftsperson zu Protokoll, die Liegenschaft gehöre einem . Er selber sei seit März 2018 der Pächter und habe das Lokal inklusive Mobiliars von einer übernommen. Das Lokal sei eine normale Bar, ein Treffpunkt. Zum Pachtvertrag mit sei es gekommen, da ihm gesagt worden sei, es werde jemand gesucht, um das Lokal zu übernehmen. Seine Nummer sei bekannt gegeben worden, und habe ihn angerufen. Er habe angegeben, er wolle Untermieter sein. Die Miete habe er seither bezahlt, nicht aber die Akonto-Zahlun- gen. Er habe die Bar mit einem führen wollen. habe er einmal gesehen. Er sei bei der Vertragsunter- zeichnung dabei gewesen. Damals habe er gesagt, er arbeite nicht da. Was er ge- nau dort gemacht habe, wisse er nicht. Er habe gesagt, dass er «Gäste bringen» würde. bestritt in der Befragung die Aussage von, wonach den Kontakt zwischen ihm und geknüpft habe. Das könne nicht sein, denn könne gar kein Deutsch. 5/24

ESBK-A-85DA3401 /1 0 Das Mobiliar hätte für CHF 50'000.00 kaufen und in monatlichen Raten be- zahlen sollen, wie es im Pachtvertrag stehe, was er aber nie gemacht habe. habe ihm gesagt, jemand habe die Geräte gebracht und er,, habe nicht gewusst, dass diese illegal seien. gab an, die sicher- gestellten Automaten hätten «sicher nicht» zum übernommenen Mobiliar gehört. Er wisse nicht, was das für Geräte seien. Auf Vorhalt der Aussage von, wonach ihm gesagt habe, dass er einen Automaten «drin» habe, gab dieser an, er habe von einem «Golden Games» gesprochen, den er nach Ab- sprache mit von jener Firma hätte rausnehmen müssen, weil ihn nicht mehr gewollt habe. Eigentlich seien es zwei Automaten gewesen. Die seien aber nicht mehr da, verschwunden. Auf Vorhalt, habe ausgesagt, habe ihm ge- sagt, er habe die Automaten im Keller vorgefunden, meinte er, dazu wisse er gar nichts, mit Ausnahme seines legalen «Megatouch»-Automaten. Es sei zutreffend, dass der Keller zum Pachtobjekt und damit zur gehört habe. Er selber habe nie solche Geräte im Keller gesehen. Es treffe zu, dass es in seinem Interesse sei, dass alles im Lokal sauber laufe. Als Verpächter habe er gewusst, dass Untermieter sei. Als solcher sei dieser verantwortlich. Wer für die Geräte verant- wortlich sei, wisse er nicht, er wolle niemanden beschuldigen. habe ihm auf WhatsApp mitgeteilt, dass er den Pachtvertrag auflösen wolle. Er habe ihm gesagt, er müsse das schriftlich machen, was er aber nicht getan habe. B.2 Vorgefundene Geldspielgeräte / Qualifikation der Spiele B.2.1.1 Feststellungen vor Ort Gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 19. Oktober 2022 wurden bei der unter vorangehend Buchstabe A erwähnten Kontrolle vom 29. September 2022 in der an der drei Spielbanken- spielautomaten sichergestellt. Beim Betreten der Bar stellte die Polizei auf der Theke einen ausgeschalteten Auto- maten U13863 fest, der auf der Seite einen Münzeinwurf und auf der Front Bilder von Getränken und zwei LED-Kreise aufwies, die auf die Funktion eines Glücksrads schliessen liessen. Die Kasse musste gewaltsam geöffnet werden. Darin befanden sich CHF 2.00. In einem anderen Bereich des Lokals stand ein im Aufbau ähnliches, kleineres Gerät mit Bildern von Süssigkeiten (U13864) sowie ein weiterer Geldspielautomat des Ty- pus «Vegas Multigame» (U13850). Die Kasse von U13864 musste gewaltsam geöff- net werden. Darin befanden sich Jetons sowie CHF 25.00 in Münzen. Alle Automaten waren am Stromnetz angeschlossen, aber ausgeschaltet. Bei den durch die Polizei durchgeführten Funktionstest starteten sie alle auf. Die Spielabläufe der drei Geräte dokumentierte die Polizei auf Videos. Der «Vegas Multigame»-Automat U13850 zeigte nach dem Aufstarten eine Seite mit vier Kacheln an, die die Logos von Facebook, Google, Twitter und YouTube beinhal- teten. Die Kacheln konnten auf dem Touchscreen angewählt werden, worauf sich ein entsprechendes Bild öffnete, das jedoch keine weiterführenden Hyperlinks enthielt. Wurde das Symbol mit der Krone oben rechts im Bildschirm angeklickt, erschien ein Zahlenfeld, welches die Eingabe eines PINs erforderte. 6/24

ESBK-A-85DA3401/10 In der geöffneten Schublade der Kasse hinter dem Tresen stellte die Polizei zwei Schlüssel fest, wie sie üblicherweise für die oben erwähnten «Vegas Multigame»- Automaten passen. Beim Testen stellte die Polizei fest, dass die Schlüssel zur Geld- kassette sowie zum Zugang für die Buchhaltung passten. An den Schlüsseln war zu- dem ein Etikett mit den beiden Zahlenkombinationen "3060" und "3333" befestigt. Die Polizei konnte nachprüfen, dass beim Gerät U13850 mit der Eingabe der Codes «3060» und «3333» die Anzeige mit den vier Kacheln wechselt und die Spieloberflä- che von «Vegas Multigame» aufstartet, was sie mittels Aufnahmen dokumentierte. Die Kasse des Automaten konnte mit dem Schlüssel geöffnet werden, war aber leer. Die Polizei stellte alle drei Gerätschaften samt vorgefundenen Kasseninhalten zu- handen der ESBK sicher. Die Verfahrensleitung beschlagnahmte die Gegenstände und Gelder mit Verfügung vom 23. März 2023 bei . B.2.1.2 Forensische Analyse Geldspielgerät U13850 Die IT-Forensik des Sekretariats ESBK hat das Gerät U13850 einer forensischen Analyse unterzogen. Der entsprechende Bericht vom 26. Februar 2024 bestätigt, dass es sich beim Gerät um ein solches mit der Spielplattform «Vegas Multigame» (Version 44.25.7) handelt. Der Betriebszeitraum dauerte vom 26. August 2022 bis zum 29. September 2022 (Datum Polizeikontrolle). Es wurden Einzahlungen von CHF 6'952.00 und Kreditlö- schungen von CHF 4'130.00 getätigt, was einem Gewinn (Bruttospielertrag) von CHF 2'822.00 entspricht. Aus den aufgeführten Details zu den Tagen, an welchen das Gerät eingeschaltet war und Ein- und Auszahlungen getätigt wurden, geht her- vor, dass der Automat jeden Tag ab dem 26. August 2022 lief und praktisch an allen Tagen Ein- und Auszahlungen erfolgten, dass also gespielt wurde. Ausnahmen sind folgende 7 Tage ohne Spielbetrieb:

31. August / 1.September, 4./5.September, 22./23. September und 28. September 2022. Das folgende Spielangebot wurde ermittelt: Magie of the Ring, Fenix Play 27, Magie Fruits 4, Fenix Play, Football Mania, Vegas Hot, Magie Fruits 81, Blaek Horse, Hot Party, Magie Target, Magie Hot 4, Magie Fruits, Fruit Mania, Fire Bird, Magie Fruits 27, Vegas Reels 11,Miami Beaeh, Casino Vegas, Golden Lion, Magie Hot, Gold Roulette, Magie Poker, Extra Bingo, 21 Blaek Jaek, Turbo Play, Mystery Jaek, Lost Treasure, Ameriean Poker V, BabyIon Treas- ure, Beaeh Party, Ameriean Roulette, Sie-Bo, Vegas Poker, Joker Poker, Three Cards, American Superball, Turbo Poker, Mega Bols, Areade, Magie Colors, Bingo/Keno, Blaek Hawk, Criss Cross 81, Tetrimania, und Highway to Hell. B.2.1.3 Geldspielgeräte U13863 und U13864 Bei den Geldspielgeräten U13863 und U13864 hat das Sekretariat ES BK die per Vi- deo dokumentierten Spiele ebenfalls mit bereits als Glücksspiele / Glücksspielauto- maten bzw. Spielbankenspiele qualifizierten Spielen verglichen, wobei die Ergeb- nisse im Bericht über die Bestimmung der bereits qualifizierten Spiele vom

18. Juli 2023 festgehalten wurden. Auf dem Gerät U13863 dokumentierte das Video «ESBK U-Nr. 13863» das Spiel Spin Dreams. Auf dem Gerät U13864 dokumentierte das Video «ESBK U-Nr. 13864» das Spiel Bombom Choeo. 7/24

ESBK-A-85DA3401/10 B.2.1.4 Qualifikation der Spiele Die Qualifikation der vorgefundenen Spiele wird nachfolgend unter Erwägungen Ziff. 1.1.1 erläutert. B.2.1.5 Aufstellzeiträume Gemäss Aussage von habe er alle Automaten gesehen und telefonisch verlangt, dass diese abgeholt werden. Das sei drei Wochen vor der Kontrolle vom

29. September 2022 gewesen. Eine weitere Aussage, wonach die Geräte vielleicht ins Lokal gekommen seien, als er weg gewesen sei - nach dem 12. Septem- ber 2022 -, kann nicht der Wahrheit entsprechen. Zum einen, weil er sie ja schon vor seinen Ferien gesehen und angeblich ihre Wegschaffung verlangt hatte, zum an- deren, weil die Analyse des «Vegas Multigame»-Geräts klar belegt, dass dieses ab dem 26. August 2022 in Betrieb war und bespielt wurde. Zu jener Zeit war der Be- schuldigte noch nicht in den Ferien und musste somit wie üblich im Lokal gewesen sein. Für das Gerät U13850 wird somit von einem Betriebszeitraum gemäss Analyse vom

26. August 2022 bis zum 29. September 2022 ausgegangen. Die beiden «Colorama»-Geräte U13863 und U13864 müssen folglich ebenfalls be- reits vor dem Ferienbeginn (12. September 2022) von im Lokal gestanden haben. Zugunsten des Beschuldigten wird von einem Betriebszeitraum ab dem

8. September 2022 (bis zum 29. September 2022) ausgegangen, was den von ihm genannten drei Wochen vor der Kontrolle entspricht. C. Zustellung Schlussprotokoll Mit Schlussprotokoll vom 27. Juni 2024 setzte das Sekretariat ESBK den Beschul- digten via Verteidigung über den Abschluss der Untersuchung in Kenntnis und teilte ihm mit, dass nach seiner Ansicht eine Widerhandlung gegen das BGS vorliege. Das Schlussprotokoll wurde der Verteidigung am 4. Juli 2024 eröffnet. Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 teilte die Verteidigung in Bezug· auf das erhaltene Schlussprotokoll mit, dass keine Anträge zur Sache gestellt würden. D. Strafbescheide D.1 Strafbescheid Mit nicht begründetem Strafbescheid Nr. 62-2023-002/01/R vom 21. August 2024 befand die ESBK der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die da- für notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Lokal indem die Geräte U13863 und U13864 (Typus «Colorama») je mit dem Spielbankenspiel Spin Dreams bzw. Bombom in der Zeit von mindestens dem 8. bis am 29. September 2022 angeboten hat; indem das Gerät U13850 «Vegas Multigame Offline» mit den Spiel- bankenspielen Magie of the Ring, Fenix P/ay 27, Magie Fruits 4, Fenix P/ay, Football Mania, Vegas Hot, Magie Fruits 81, B/aek Horse, Hot Party, Magie Tar- get, Magie Hot 4, Magie Fruits, Fruit Mania, Fire Bird, Magie Fruits 27, Vegas Reels 11,Miami Beaeh, Casino Vegas, Golden Lion, Magie Hot, Gold Roulette, Magie Poker, Extra Bingo, 21 Blaek Jaek, Turbo Play, Mystery Jaek, Lost Treas- ure, American Poker V, Baby/on Treasure, Beaeh Party, Ameriean Rou/ette, Sie- Bo, Vegas Poker, Joker Poker, Three Cards, Ameriean Superball, Turbo Poker, Mega Bo/s, Areade, Magie C%rs, Bingo/Keno, B/aek Hawk, Criss Cross 81, 8/24

ESBK-A-85DA3401/10 Tetrimania und Highway to Hell in der Zeit vom 28. August 2022 bis am 29. Sep- tember 2022 angeboten hat, für schuldig. Die Kommission verurteilte unter Kostenauflage zu einer bedingten Geld- strafe von 64 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend CHF 8'960.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 2'240.00. Weiter wurde verurteilt, dem Bund eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 2'822.00 zu bezahlen. Der Entscheid wurde der Verteidigung am 22. August 2024 eröffnet. 0.2 Strafbescheid Die ES BK erkannte mit Strafbescheid Nr.62-2023- 059/01/ vom 21. August 2024 wegen der Gehilfenschaft zur Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Lokal für schuldig. wurde zu einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 630.00, verurteilt. Weiter wurden ihm die anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'461.00 auferlegt. Der Strafbescheid Nr.62-2023-059/01/R vom 21. August 2024 erwuchs zwischen- zeitlich in Rechtskraft. E. Einsprache Mit Eingabe vom 23. September 2024 erhob die Verteidigung fristgerecht Einspra- che gegen den Strafbescheid vom 21. August 2024 und beantragt die Aufhebung des Strafbescheids gegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter beantragte die Verteidigung eine tiefere Festsetzung der Strafe, eben- falls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auf die entsprechende Begründung der Verteidigung ist im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen einzugehen. Erwägungen: I. Formelles 1. Zum Einwand betreffend Begründung des Strafbescheids Die Verteidigung bringt vor, dass dem Strafbescheid Nr. 62-2023-002/01/ vom

21. August 2024, welcher rechtlich als Anklageschrift fungiere, der detaillierte Sach- verhalt fehle. Dieser Umstand verunmögliche die angemessene Wahrnehmung der Verteidigungsrechte. Der Strafbescheid erweise sich daher als unbegründet, wes- halb er aufzuheben sei (vgl. Ziff. 1 der Einsprache vom 23. September 2024). Die Verteidigung macht damit sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Dieser Einwand ist aus nachfolgenden Gründen als unzutreffend zu beurtei- len. Wie vorstehend festgehalten, findet im Verwaltungsstrafverfahren vor der ESBK nicht die StPO Anwendung, sondern das VStrR. Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung muss ein Strafbescheid nach Artikel 64 VStrR nicht begründet werden, wie sich 9/24

ESBK-A-85DA3401/10 e contrario aus Artikel 64 Absatz 2 VStrR ergibt. Er muss nur dann begründet wer- den, falls er zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll ab- weicht, was in casu nicht der Fall war. Die grundsätzlichen Überlegungen, welche zum Strafbescheid führten, kann der Beschuldigte dem Schlussprotokoll entnehmen. Der Strafbescheid vom 21. August 2024 enthält, wie in Artikel 64 Absatz 1 VStrR vorgeschrieben, den Beschuldigten, die Tat (Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession), die angewendeten gesetzlichen Bestim- mungen, die Strafe (Geldstrafe bedingt und Busse), die Kosten und das Rechtsmit- tel. Damit erfüllt der Strafbescheid die gesetzlichen Voraussetzungen. Dass bei ei- nem nicht begründeten Strafbescheid auch die Überlegungen, welche zum Schuld- spruch und zur Strafzumessung gemacht wurden, nicht erkennbar sind, versteht sich von selbst. Dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung wurde am 4. Juli 2024 ein ausführliches, 13-seitiges Schlussprotokoll zugestellt. Dieses umschrieb - in Über- einstimmung mit der gesetzlichen Bestimmung von Artikel 61 Absatz 1 VStrR - den Tatbestand der Widerhandlung und zeigte neben dem genauen Tatvorwurf insbe- sondere auch den zugrunde gelegten Sachverhalt auf und benannte die Beweismit- tel. Unter Ziff. 10 «Rechtliches Gehör» wurde bzw. seine Verteidigung aus- drücklich auf das Recht zur Stellungnahme hingewiesen. Damit wurde die Gelegenheit gegeben, sich zum Untersuchungsergebnis innert zehn Tagen (Artikel 61 Absatz 3 VStrR) zu äussern und Anträge zu stellen. Mit Schreiben vom

26. Juli 2024 teilte die Verteidigung in Bezug auf das gewährte rechtliche Gehör mit, dass keine Anträge zur Sache gestellt würden. Aus dem Rubrum des Strafbescheids Nr. 62-2023-002/01/R vom 21. August 2024 ist sodann ersichtlich, dass sich der Entscheid ausdrücklich auf das Schlussprotokoll bezieht. Letzteres legt sodann den dem konkreten Tatvorwurf zugrunde liegende, rechtserhebliche Sachverhalt, inkl. Aufführung sämtlicher Beweismittel, dar. Dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung war somit ab Zustellung des Schlussproto- kolls der detaillierte Sachverhalt vollumfänglich bekannt. Schliesslich fallen der Tat- vorwurf gemäss Schlussprotokoll und jener gemäss Strafbescheid identisch aus. 2. Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts Gemäss Artikel 134 Absatz 2 BGS ist das Sekretariat die verfolgende, die Kommis- sion die urteilende Behörde. Das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ist anwendbar (Art. 134 Abs. 1 BGS). 11. Materielles 1. Strafbarkeit gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS Gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS macht sich strafbar, wer vorsätzlich, ohne die dafür nötigen Konzessionen und Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. 1.1 Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS umfasst fol- gende Elemente: - Das Tatobjekt sind Spielbankenspiele. - Die Tathandlung liegt im Durchführen, Organisieren oder Zurverfügungstellen. 10/24

ESBK-A-85DA3401 /1 0 - Des Weiteren müssen die hierfür nötigen Bewilligungen und Konzessionen feh- len. 1.1.1 Spielbankenspiele Gemäss Artikel 3 Buchstabe a BGS handelt es sich bei Geldspielen um Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechts- geschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht. Ein Spielbankenspiel ist gemäss Artikel 3 Buchstabe g BGS ein Geldspiel, das einer eng begrenzten Anzahl Personen offensteht bzw. an welchem gleichzeitig höchstens 1000 Spielerinnen und Spieler teilnehmen können (Art. 3 VGS) und bei dem der Spielgewinn nicht ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt (Artikel 3 Buchstabe d BGS e contrario). Ausgenommen sind zudem Sportwetten (Artikel 3 Buchstabe c BGS) und Kleinspiele (Artikel 3 Buchstabe f BGS). Die vorgenannten automatisierten Spiele Magie of the Ring, Fenix Play 27, Magie Fruits 4, Fenix Play, Football Mania, Vegas Hot, Magie Fruits 81, Blaek Horse, Magie Fruits 27, Hot Party, Magie Target, Magie Hot 4, Magie Fruits, Fruit Mania, Fire Bird, Vegas Reels 11,Extra Bingo, Miami Beaeh, Casino Vegas, Golden Lion, Magie Hot, Magie Poker, Blaek Jaek (21), Ameriean Roulette, Turbo Play, Mystery Jack, Lost Treasures, Ameriean Poker V, BabyIon Treasures, Beaeh Party, Sie Bo, Areade, Ve- gas Poker, Joker Poker, Three Cards, Ameriean Superball, Turbo Poker, Mega Bols, Magie Colors, Bingo, Blaek Hawk, und Tetrimania wurden mit den Verfügungen der ESBK Nr. 532-003/01 vom 26. Februar 2014, Nr. 512-026/01 vom 4. April 2014 und Nr. 532-002/03 vom 24. Juni 2015 altrechtlich als Glücksspiele bzw. Glücksspielau- tomaten im Sinne von Artikel 3 SBG qualifiziert. Somit ist rechtskräftig erstellt, dass es sich bei diesen Spielen um Geldspiele handelt, bei denen der in Aussicht gestellte Geldgewinn oder geldwerte Vorteil ganz oder überwiegend vom Zufall - und jeden- falls nicht vom Geschick der Spielerin oder des Spielers - abhängt. Weiter haben alle vorgenannten Spiele gemeinsam, dass immer jeweils nur ein Spieler gleichzeitig an einem Spiel teilnehmen kann. Bei den erwähnten und altrechtlich als Glücksspiele oder Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen handelt es sich folglich um Spiel- bankenspiele im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g BGS. Die automatisierten Spiele Gold Roulette, Criss Cross 81 und Highway to Hell wur- den im Rahmen der Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2017-135, 62-2018-038 und 62-2018-083 als Spielbankenspiele qualifiziert. Die automatisierten Spiele Spin Dreams und Bombom Choeo wurden neurechtlich, mittels Qualifikationsbericht vom 18. Juli 2023, als Spielbankenspiele gemäss Artikel 3 Buchstabe g BGS qualifiziert. 1.1.2 . Tathandlung nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS 1.1.2.1 Tathandlung des Durchführens Spielbankenspiele führt gemäss Botschaft zum Geldspielgesetz durch, wer Handlun- gen vornimmt, die mit der konkreten Umsetzung eines Spielbankenspiels oder mit dem öffentlich Zugänglichmachen desselben in Verbindung stehen (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBI 2015 8498). Wer also in den in sei- nen Verantwortungsbereich fallenden Räumlichkeiten Spielbankenspiele aktiv anbie- tet, indem er namentlich Gäste an Geräten mit Spielbankenspielen spielen lässt, Einsätze entgegennimmt, Kredite aufbucht oder Gewinne auszahlt, ist massgeblich an der Durchführung von Spielbankenspielen beteiligt und erfüllt die an die Tathand- lung gestellten Anforderungen. 11/24

ESBK-A-85DA3401/10 Laut Einwand der Verteidigung sei Fakt, dass das Lokal gefäl- ligkeitshalber übernommen habe. Tatsächlich verantwortlich sei welcher das Lokal betrieben und auch die Spielgeräte gegebenenfalls ange- boten habe. habe davon nichts gewusst. Er sei insgesamt von hereingelegt worden. Die «Sache mit den Spielgeräten» sei erfolgt, während in den Ferien verweilt habe und deshalb nichts davon hätte wis- sen können. wisse nicht, welche der Geräte sich in Betrieb befunden und wie lange sie in Betrieb gestanden hätten. Unbekannt sei ebenfalls der erzielte Um- satz und Gewinn. Aufgrund des sehr geringen beschlagnahmten Kasseninhalts von bloss zwei Geräten müsse davon ausgegangen werden, dass der Betrieb sehr ein- geschränkt erfolgt sei. Ebengenannte Erkenntnisse würden sich allesamt aus den Untersuchungsakten ergeben. sei daher für ein allfälliges Angebot von Geldspielautomaten nicht verantwortlich (vgl. Ziff. 2 der Einsprache vom 23. Septem- ber 2024). Es gilt als erstellt, dass zur Tatzeit, über seine eigene Firma als Pächter der fungierte. Damit ist er grundsätzlich für die Vorgänge in seinem Lokal und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ver- antwortlich. Entgegen der Ansicht der Verteidigung, spielt es keine Rolle, ob das Lokal gefälligkeitshalber übernommen habe. Als Pächter und selbstbezeichne- ter Geschäftsführer trägt die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften, insbesondere für die Bereitstellung der erforderlichen Be- willigungen, namentlich Konzessionen. Unter Letztere fallen gerade die im Lokal auf- gestellten und damit angebotenen Geldspielgeräte. Gemäss Verteidigung handle es sich bei um den tat- sächlichen Lokalverantwortlichen. Es sei gewesen, wei- cher das Lokal betrieben und auch die Spielgeräte gegebenenfalls angeboten habe. habe davon nichts gewusst. Er sei insgesamt von hereingelegt worden. Diese Position steht wiederum im offensichtlichen Widerspruch zu den Aussagen von selbst. Letzterer gab nämlich an, sich grundsätzlich morgens bis abends im Lokal aufzuhalten. wiederum verfüge über keinen Arbeits- bzw. Anstellungsvertrag und «helfe einfach so ab und zu aus». Er, sei der Geschäftsführer. Schliesslich gab selbst zu Protokoll, nicht gewusst zu haben, dass die Geldspielgeräte illegal waren, jedoch müsse er da- für die Verantwortung tragen. Der Versuch, nun die Hauptverantwortung auf abzuwälzen, ist als deutliche, nachträgliche Schutzbehauptung zu werten. Gemäss Verteidigung sei die «Sache mit den Spielgeräten» erfolgt, während in den Ferien verweilt habe und deshalb nichts davon hätte wissen können. habe nicht gewusst, welche der Geräte sich in Betrieb befunden und wie lange sie in Betrieb gestanden hätten. Aus dem zeitlichen Ablauf gemäss seinen eigenen Aussagen, sowie der forensi- schen Analyse ergibt sich, dass die Geldspielgeräte bereits vor seinen Ferien, begin- nend am 12. September 2022, im Lokal aufgestellt waren. Konkret befand sich das Geldspielgerät U13850 ab dem 28. August 2022 in Betrieb, die Geldspielgeräte U13863 und U13864 annahmeweise

- zugunsten des Beschuldigten

- mindestens seit dem 8. September 2022. 12/24

ESBK-A-85DA3401/10 Hinweis: Die forensische Analyse vom 26. Februar 2024 erkannte in Bezug auf das Geldspielgerät U13850 auf einen Betriebszeitraum vom 26. August 2022 bis

29. September 2022. Der konkrete Tatvorwurf, gemäss Schlussprotokoll vom

27. Juni 2024 und Strafbescheid Nr. 62-2023-002/01/ vom 21. August 2024, nennt allerdings einen 28. August 2022 bis am 29. September 2022. Da sich dieser redaktionelle Fehler jedoch ausschliesslich zu Gunsten von auswirkt wird, vorliegend darauf verzichtet, den Tatzeitraum im Rahmen der Strafverfügung anzu- passen. gab selbst mehrfach zu Protokoll, dass er bereits bei der Lokalübernahme gefordert habe, dass diese Geldspielgeräte aus dem Lokal entfernt würden. Sollte dies der Wahrheit entsprechen, muss konsequenterweise davon ausgegangen wer- den, dass sehr wohl um die Illegalität bzw. Konzessionspflicht derartiger Geldspielangebote wusste und das weit vor seinem Ferienbeginn. Die Verteidigung bringt weiter vor, dass der erzielte Umsatz und Gewinn nicht be- kannt seien. Aufgrund des sehr geringen beschlagnahmten Kasseninhalts von bloss zwei Geräten müsse davon ausgegangen werden, dass der Betrieb sehr einge- schränkt erfolgt sei. Dieser Einwand ist unerheblich bzw. falsch. Die Geldspielgeräte U13863 und U13864 verfügen lediglich über einen Münzgeldeinwurf. Durch ein entsprechend ge- ringes Volumen zeichnet sich die Gerätekasse aus, welche nur einen beschränkten Umfang Münzgeld tragen kann. Derartige Gerätekassen müssen entsprechend pra- xisüblich regelmässig geleert werden. Unabhängig davon spielt an sich keine Rolle, wieviel Bargeld sich in den beiden Geräten befand. Das Anbieten solcher Geldspiel- geräte an sich, erfüllt bereits den Tatbestand der Durchführung. In Bezug auf das Geldspielgerät U13850 legte der forensische Bericht vom 26. Feb- ruar 2024 dar, dass sich der festgestellte Betriebszeitraum vom 26. August 2022 bis zum 29. September 2022 (Datum Polizeikontrolle) erstreckte. Während diesem Zeit- raum wurden Einzahlungen von CHF 6'952.00 und Kreditlöschungen von CHF 4'130.00 getätigt, was einem Gewinn (Bruttospielertrag) von CHF 2'822.00 ent- spricht. Somit ist, entgegen der Ansicht der Verteidigung, der erzielte Unisatz und Gewinn klar beziffert. Jedoch gilt auch hier grundsätzlich, dass das Aufstellen bzw. Anbieten derartiger Geldspielgeräte an sich bereits den Tatbestand der Durchfüh- rung erfüllt. Somit gilt abschliessend festzuhalten, dass sich, durch das Betreiben von drei Geldspielautomaten (U13850, U13863 und U13864) mit illegalen Spielbanken- spielen, welche den Gästen seines Lokals zur Verfügung standen, des Durchführens von Spielbankenspielen ohne die notwendige Konzession im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS strafbar gemacht hat. 1.1.2.2 Tathandlung des Zurverfügungstellens Gemäss BotsctJ.aftzum Geldspielgesetz umfasst die Tathandlung des Zurverfügung- stellens von Spielbankenspielen insbesondere das Bereitstellen von Räumlichkeiten zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Spielbankenspielen, die Übernahme des gesamten oder von Teilen des mit dem Geldspiel verbundenen Zah- lungsverkehrs oder die Beschaffung von Einrichtungen (vgl. Botschaft vom 21. Okto- ber 2015 zum Geldspielgesetz [15.069], S. 8498). Der Gesetzgeber wollte mit der Handlung des Zurverfügungstellens gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS gerade die Bereitsteller von Räumlichkeiten in die Pflicht nehmen. Bei diesen Hand- lungen ist die bestimmte Handlung als solche unter Strafe gestellt und es braucht keinen zeitlich oder räumlich abgrenzbaren Erfolg, weshalb die Tathandlung des 13/24

ESBK-A-85DA3401/10 Zurverfügungstellens ein Tätigkeitsdelikt darstellt. Bereits das «Dulden» des Täters, dass in den, unter seiner Verantwortung stehenden Räumlichkeiten Spielbanken- spiele angeboten werden, fällt unter den Tatbestand von Artikel 130 Absatz 1 Buch- stabe a BGS. Zur Tatbestandsvariante der «Zurverfügungstellung» hielt das Regionalgerichts Em- mental-Oberaargau im (rechtskräftigen) Urteil vom 5. August 2021 (PEN 20 202) fest: «Der Beschuldigte hat, als für die Bar [ferienvertretungshalber] verantwortliche Person, das Spielen der Gäste auf dem Gerät U20062 geduldet. Damit hat er das Lokal zur Verfügung gestellt, um die Spielautomaten einer unbeschränkten Anzahl potenzieller Spieler zugänglich zu machen. Dem «zur Verfügung stellen» einer Loka- lität kommt bei der Organisation von Glücksspielen eine erhebliche Bedeutung zu, da die Automaten ansonsten der Öffentlichkeit nicht zugänglich wären. Damit hat der Beschuldigte bei der Organisation von Glücksspielen massgeblich mitgewirkt. Ob der Beschuldigte darüber hinaus auch am eingenommenen Gewinn beteiligt gewe- sen war oder nicht, ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht von Be- deutung. Durch die vorgenannten, rechtskräftigen Qualifikationsverfügungen der auf dem Gerät U20062 enthaltenen Spiele als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten ist es zudem irrelevant, ob tatsächlich Einsätze geleistet und Gewinne ausbezahlt worden sind, da das Gewinnelement per definitionem bereits vorliegt. Ob der Be- schuldigte das Gerät U20062 selber im Lokal aufgestellt hat, hat aufstellen lassen oder dieses bereits vorher dort aufgestellt gewesen ist, spielt für die Tathandlung ebenfalls keine Rolle.» Zur (kombinierten) Anwendbarkeit der Tatbestandsvarianten «Durchführen» und «Zurverfügungstellen» hielt das Regionalgericht Emmental-Oberaargau weiter fest: «Entgegen der Ansicht der Verteidigung fällt das Verhalten des Beschuldigten

- d.h. Dulden, dass Spielbankenspiele gespielt werden - unter den Tatbestand von Art. 130 Abs. 1lit. a BGS. Bestraft wird demnach, wer Spielbankenspiele durchführt, organi- siert oder zur Verfügung stellt. Der Begriff «Durchführung» im strafrechtlichen Sinn umfasst alle Handlungen in Verbindung mit der konkreten Umsetzung eines Geld- spiels oder mit dem Öffentlich zugänglich machen desselben. Unter «zur Verfügung stellen» wird unter anderem verstanden, dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt werden (Botschaft vom 21.10.2015 zum Geldspielgesetz, BB12015, S. 8498). Der Beschuldigte hat somit sowohl Spielbankenspiele durchgeführt als diese auch zur Verfügung gestellt. Dass die ESBK die Handlungen des Beschuldigten indessen nur unter die Tathandlung der «Durchführung» subsumiert hat, ist bezüglich der generellen Anwendbarkeit von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS unerheblich, da es sich um ein- und denselben Tatbestand handelt.» Angesichts der ebenerläuterten Rechtsprechung sei der Vollständigkeit darauf hin- gewiesen, dass das Verhalten von schliesslich gleichermassen die Tatbe- standsvariante der «Zurverfügungstellung», und damit ebenso den Tatbestand im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS erfüllt. Selbst wenn man von der Annahme bzw. Behauptung ausgehen wollte, wonach für den Lokalbetrieb hauptverantwortlich gewesen sei, würde dieser Umstand den Pächter und Geschäftsführer nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Zurverfügungstellung befreien. Zumal die- ser gemäss seinen eigenen Angaben, sich jeweils morgens bis abends im Lokal auf- halten würde. 14/24

ESBK-A-85DA3401/10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unabhängig davon, ob man auf «Durchfüh- rung» und/oder «Zurverfügungstellung» erkennt, hat in casu den Tatbe- stand nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS erfüllt. 1.1.3 Fehlende Konzession Es ist offensichtlich, dass es sich beim Lokal nicht um eine konzessionierte Spielbank im Sinne des Geldspielgeset- zes handelt. 1.2 Subjektiver Tatbestand Nebst der Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss auch der subjektive Tatbe- stand gegeben sein. Gemäss Artikel 12 Absatz 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Ausreichend ist dafür bereits, wenn die Verwirk- lichung der Tat durch den Täter für möglich gehalten und in Kauf genommen wird. gab selbst zu Protokoll, dass er als Geschäftsführer der fungiere und hinsichtlich der festgestellten Geldspielautomaten wohl letztlich die Verantwor- tung zu tragen habe. gab weiter zu Protokoll, dass er die fraglichen Geräte selber im Lokal gesehen und deren Abholung verlangt habe. Die drei Geldspielgeräte U13850, U13863 und U13864 verfügen allesamt über einen Bargeldeinzug (Münz- oder Notengeld) und entsprechend über eine integrierte Gerä- tekasse. Ein mit Bargeld eingeführter Einsatz wird auf den Kreditzähler gebucht, bei jedem Spiel wird der gewählte Einsatz dort abgebucht. Beim Geldspielgerät U13850 werden Gewinne auf den Kreditzähler übertragen und können zum Weiterspielen verwendet werden - oder aber der Spieler oder die Spielerin lässt sich den Kredit in bar auszahlen. Bei den Geldspielgeräten U13863 und U13864 erfolgt sogleich eine Abbuchung und ggf. ein Gewinn. Gewinne (Bargeld oder geldwerte Vorteile) müssen für alle drei Geräte zwangsläufig durch die lokal- bzw. geräteverantwortliche Person ausbezahlt werden, keines der Geräte gibt automatisch Gewinn aus. Angesichts die- ser anwendungstypischen und von biossem Auge erkennbaren Eig~nschaften der ebengenannten Geldspielgeräte, musste klar sein, dass es sich dabei eben gerade um Geldspielgeräte handelte. Dieser Umstand bestätigt sich insofern, als angab, dass er mehrfach die Abholung dieser spezifischen Geräte ver- langt habe. Die drei Geldspielgeräte befanden sich sodann betriebsbereit im öffentlich zugängli- chen Bereich der aufgestellt. musste klar gewesen sein, dass diese Geräte so durch Lokalbesucher bzw. Dritte genutzt würden. Ebengenannte Umstände lassen somit keinen anderen Schluss zu, als dass vorsätzlich, wissentlich und willentlich, Dritten die Geldspielgeräte (U13850, U13863 und U13864) zum Spielen angeboten hat, oder zumindest zugelassen hat, dass diese Geldspielgeräte Dritten, im unter seiner Verantwortung stehenden Lokal, angeboten wurden. 2. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Schliesslich sind weder Rechtfertigungsgründe

- insbesondere keine Notwehr- oder Notstandsituation

- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich und werden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. 3. Fazit zur Strafbarkeit gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS Das vorgeworfene Verhalten erfüllt, in objektiver wie subjektiver Hinsicht, den Tatbestand von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS. 15/24

ESBK-A-85DA3401/10 4. Strafzumessung Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 BGS werden mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei jahren bestraft. Gemäss Artikel 2 VStrR finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch für Taten Anwendung, welche in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind. Somit gelangen für die Strafzumessung die Bestimmungen der Artikel 47 ff. StGB zur Anwendung. Gemäss Artikel 47 Absatz 1 StGB wird die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemessen, wobei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben Qes Täters berücksichtigt werden. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung des Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.1 Wahl der Strafart Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vorab über die Wahl der Strafart zu befinden (vgl. hierzu BGE 144 IV 313,147 IV 241). Der Gesetzgeber statuiert in Arti- kel 41 StGB einen Vorrang der Geldstrafe gegenüber der eingriffsintensiveren Frei- heitsstrafe. Daraus geht auch hervor, dass bei verschiedenen schuldadäquaten Sanktionen diejenige zu wählen ist, die weniger in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift bzw. diesen weniger hart trifft (MAZZUCCHELLI, a.a.O, N 36a zu Art. 41, m.w.H.) Eine Freiheitsstrafe kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b StGB erfüllt sind. Im konkreten Fall sind keine genügenden Hinweise vorhanden, welche die Verhängung einer Freiheitsstrafe als notwendig erscheinen lassen, um den Be- schuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Arti- kel 41 Absatz 1 Buchstabe a StGB). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre die Vorausset- zungen einer negativen Vollstreckungsprognose (Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b StGB) restriktiv auszulegen sind und eine solche nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (MAZZUCCHELLI, a.a.O., N 43 zu Art. 41), kann vorliegend auch keine offen- sichtliche Unvollstreckbarkeit der Geldstrafe angenommen werden. Die nachfolgend zu bestimmenden Strafeinheiten sind folglich in Form einer Geldstrafe auszuspre- chen. 4.2 Tatkomponente 4.2.1 Objektive Tatschwere Die objektive Tatschwere umfasst die Art, wie die Tat nach aussen in Erscheinung tritt und deren strafrechtliche Bewertung. Zentrale Kriterien für die Bestimmung der objektiven Tatschwere sind die Art und Weise der Tatbegehung und die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsgutes (HANSMATHYS,Leitfaden Strafzu- messung, 2. Auflage, Basel 2019, N 77 ff., 89 ff., 96 ff.). Die Strafbestimmungen der Artikel 130 ff. BGS sollen die Einhaltung der im BGS enthaltenen Bestimmungen durchsetzen und einen wirksamen Schutz der Bevölke- rung vor den Gefahren des Geldspiels (Artikel 2 Buchstabe a BGS) gewährleisten. Primäres geschütztes Rechtsgut ist somit die öffentliche Gesundheit. Der Tatbestand der Durchführung, Organisation oder Zurverfügungstellung von Spielbankenspielen ohne Konzession oder Bewilligung (Artikel 130 BGS) reicht von der Bereitstellung von Spielutensilien für einfache manuelle Spiele wie Romee, Okey 16/24

ESBK-A-85DA3401 /1 0 oder Ähnliches, über die Organisation von grossen Pokerturnieren und das Anbieten von Spielautomaten mit einem oder mehreren Spielbankenspielen, bis hin zum Auf- bau und zur Führung einer ganzen kriminellen Organisation, welche an verschiede- nen Lokalitäten das Angebot von Spielbankenspielen ermöglicht und damit Einnah- men teilweise in Millionenhöhe erzielt, wobei hier der ordentliche Strafrahmen sogar auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe ausgeweitet wird (Artikel 130 Absatz 2 BGS). Die- ser Abstufung innerhalb des Tatbestandes ist bei der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich auch aus der Botschaft, welche richtigerweise festhält, dass das Anbieten eines illegalen Tischspiels nicht gleich schwer bestraft werden kann wie das Aufstellen eines Spielautomaten, ist das Anbieten eines Spiel- automaten doch mit einem erheblich grösseren Gefahrenpotenzial verbunden (vgl. Botschaft zum neuen Geldspielgesetz, BBI 2015 8497). Erster Ausgangspunkt für die Beurteilung, in welchem Mass das Rechtsgut gefähr- det wurde, stellt somit die Anzahl der zum Spiel angebotenen Geldspielgeräte dar. hat in seinem Lokal während rund einem Monat ein Tischgerät (U13850) mit der Spielplattform «Vegas Multigame» angeboten. Auf dieser Spielplattform kann der Spieler zwischen insgesamt 43 als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen auswählen. Zusätzlich wurden dem Spieler mindestens drei verschiedene Spielarten (Walzenspiele, Roulette, Kartenspiele) angeboten. Geräte mit einem multiplen Spielangebot und mehreren Spielarten haben ein wesentlich hö- heres Suchtpotential und sind damit bedeutend sozialschädlicher als klassische Spielautomaten mit nur einem Spie.l, zum al sie den Spieler infolge ihrer Spielvielfalt zu einer längeren Spieldauer verleiten. Insofern lassen sich mit moderner Computer- technik dutzende klassische Spielautomaten durch ein Gerät ersetzen. Mit dem An- bieten von sechs Geldspielgeräten mit je 43 Glücksspielen bzw. Glücksspielautoma- ten hat die beschuldigte Person einer Vielzahl von Personen ein illegales Spielange- bot zugänglich gemacht und sie so den Gefahren der Spielsucht ausgesetzt, was sich erschwerend auf die objektive Tatschwere auswirkt (30 SE). bot weiter die beiden Geldspielgeräte U13863 und U13864 während drei Wochen an (60 SE). Beide Geräte zeichnen sich u.a. dadurch aus, dass sie jeweils nur ein Geldspiel anbieten. Diese Tatsache wird zu Gunsten von berück- sichtigt (abzüglich 20 SE). Nebst der Anzahl der Spielgeräte ist auch die Dauer, während welcher die Geräte zum Spiel angeboten wurden, massgebend für das Ausmass der Gefährdung und somit auch für die objektive Tatschwere (HANSMATHYS,a.a.O., N 98). Durch eine längere Aufstelldauer wird ein potenziell grösseres Publikum dem illegalen Spielan- gebot ausgesetzt und somit das Risiko, dass sich die dem Glücksspiel inhärenten Gefahren verwirklichen, erhöht. Auch die mit dem illegalen Spielangebot erwirtschaf- teten Gewinne sind umso höher, je länger ein solches Angebot zugänglich ist. Dem- entsprechend ist auch der vom Gemeinwesen zu tragende finanzielle Schaden grös- ser. Wird ein Spielangebot über eine überdurchschnittlich lange Zeit angeboten, wirkt sich dies deshalb verschuldenserhöhend aus. Für das Geldspielgerät U13850 stellte die forensische Auswertung einen Betriebs- zeitraum vom 26. August 2022 bis zum 29. September 2022 fest. Für die beiden Geldspielgeräte U13863 und U13864 wird (zu Gunsten von) von einem Aufstell- bzw. Betriebszeitraum ab dem 8. September 2022 bis zum 29. Septem- ber 2022 ausgegangen. Die entsprechende Gesamtdeliktsdauer vom 26. August 2022 bis zum 29. Septem- ber 2022 (1 Monat, 3 Tage) ist an sich nicht als lange zu beurteilen und hat keine 17/24

ESBK-A-85DA3401/10 straferhöhenden Auswirkungen, obwohl zu erwähnen ist, dass die beschuldigte Per- son ihre illegale Tätigkeit nicht freiwillig aufgab, sondern allein durch das Eingreifen der Polizei gestoppt wurde. Das objektive Tatverschulden von ist unter Berücksichtigung des ordentli- chen Strafrahmens als sehr leicht bis leicht zu bezeichnen und somit gesamthaft im unteren Bereich anzusiedeln (70 SE). 4.2.2 Subjektive Tatschwere Die Tatkomponente umfasst nebst der objektiven auch die subjektive Tatschwere. Es geht um die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Diesbezüglich sind insbesondere auch die Beweggründe des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB) wie auch seine kriminelle Energie entscheidende Kriterien (HANS MATHYS,a.a.O., N 142 ff.). Äussere oder innere Umstände, die es der beschuldigten Person verunmöglicht hät- ten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminde- rung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. Grundsätzlich wirken sich die Beweggründe für eine Tat umso mehr verschuldenser- höhend aus, je verwerflicher diese sind. Umgekehrt ist das subjektive Verschulden geringer bei ethisch wertvollen Beweggründen (HANSMATHYS,a.a.O., N 144). Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist anzumerken, dass weder besonders achtenswerte noch besonders verwerfliche Beweggründe vorliegen, so dass das ob- jektive Verschulden hierdurch keine Korrektur nach oben oder unten erfährt. 4.2.3 Einsatzstrafe Die vorstehend genannten verschuldensrelevanten Umstände lassen die Festlegung einer Einsatzstrafe von 70 Strafeinheiten als angemessen erscheinen. 4.3 Täterkomponente Gemäss geltender Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen grundsätzlich automa- tisch straferhöhend aus. In welchem Mass eine Vorstrafe zu einer Straferhöhung führt, ist von der urteilenden Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen. Zu berücksichti- gen ist insbesondere, ob die Vorstrafe einschlägig ist oder ob sie andere Bereiche betrifft, wie lange die Vorstrafe zurückliegt und wie geringfügig bzw. wie schwer die Vorstrafe ausgefallen ist. Nicht weit zurückliegende, einschlägige Vorstrafen können deshalb stark straferhöhend ins Gewicht fallen. Dagegen wirken sich nicht einschlä- gige, weit zurückliegende Vorstrafen nur in begrenztem Rahmen straferhöhend aus HANSMATHYS,a.a.O., N 320 ff.). Im Gegensatz dazu wirkt sich die Vorstrafenlosig- keit gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich neutral aus und führt nicht zu einer Strafminderung. gilt gemäss Auszug vom 13. November 2024 als im Schweizerischen Strafregister verzeichnet. Am 28. Juli 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft wegen StGB-Widerhandlungen (Gläubigerschädigung durch Vermö- gensminderung durch den Schuldner und Unterlassung der Buchführung) zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse (Aktenzeichen «WK1 1415»). Diese Vorstrafe liegt jedoch zeitlich weit zurück, weshalb sie vorliegend nicht straferhöhend berück- sichtigt wird. Nach dem vorliegend relevanten Tatzeitraum wurde am 10. Januar 2024 vom Strafgericht wegen StGB-Widerhandlungen (Betrug, Urkundenfäl- 18/24

ESBK-A-85DA3401 /1 0 schung, Unterlassung der Buchführung und Vergehen gegen das BG über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 50.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Aktenzeichen «SG.2023.159»). Wird ein Täter während einer laufenden Strafuntersuchung erneut straffällig, so zeugt dies - ähnlich wie die Delinquenz während einer laufenden Probezeit - von besonderer Einsichtslosigkeit. In welchem Ausmass eine Straferhöhung zu erfolgen hat, beurteilt sich nach den Umständen im jeweiligen Einzelfall. Besonders aus- schlaggebend hierfür ist die Einschlägigkeit des neuen Delikts. Wird eine Deliktsse- rie während einer laufenden Strafuntersuchung fortgesetzt, wirkt sich dies in der Re- gel stark straferhöhend aus. Demgegenüber fallen nicht einschlägige Straftaten, weI- che nicht im Zusammenhang mit der laufenden Strafuntersuchung stehen, weniger ins Gewicht (vgl. HANSMATHYS,a.a.O., N 329 f.). Die Strafuntersuchungen, welche zum Urteil des Strafgerichts vom

10. Januar 2024 führten, wurden bereits im September 2020 bzw. Februar 2021 im Strafregister eingetragen. Somit wusste im Zeitpunkt der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das BGS, dass bereits eine an- derweitige Strafuntersuchung gegen ihn hängig war. Besagte Widerhandlungen ge- gen das BGS sind somit als Delinquenz während laufender Untersuchung zu werten und vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen (10 SE). Andere straferhöhende oder strafmindernde Gründe sind im Rahmen der Täterkom- ponente nicht ersichtlich. 4.4 Fazit Anzahl Strafeinheiten Nach Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Sanktion im Umfang von 80 Strafeinheiten als angemessen. 4.5 Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Verteidigung erhob in diesem Zusammenhang den Einwand, wonach die ausge- sprochene Strafe in keinem Verhältnis zu einem allfä"igen Verschulden von stünde. Auch sei die Schwere des Delikts alles andere als gravierend zu beurtei- len. Der Tagessatz von CHF 140.00 entspreche zudem in keiner Weise den finanzi- ellen Verhältnissen von . Eine Verbindungsbusse sei nicht auszusprechen (vgl. Ziff. 3 der Einsprache vom 23. September 2024). Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab anlässlich der polizeilichen Be- fragung vom 2. November 2022 zu Protokoll, dass er gewesen sei und später auf der gearbeitet habe. Derzeit arbeite er in der eige- nen Firma Seit er in die Schweiz gekommen sei, lebe er in Er sei selb- ständig erwerbend und verfüge über ein Netto-Einkommen von CHF 4'600.00 pro Monat. Er zahle für seine drei Kinder monatliche Unterhaltsbeträge von CHF 2'750.00. Weiter verfüge er über Schulden in der Höhe von CHF 45'000. 19/24

ESBK-A-85DA3401/10 Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 reichte die Verteidigung von das Formular zu den persönlichen Verhältnisse des Letzteren ein. Darin wird ergänzend angege- ben, dass als Arbeitnehmer bei einem Beschäftigungsgrad von 100% über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'200.00, sowie Schulden im Umfang von CHF 300'000.00 verfüge. Weiter sei er zu monatlichen Unterhaltszahlungen im Umfang von CHF 1'800.00 an seine Kinder verpflichtet. Das Sekretariat ESBK holte am 27. Juni 2024 rechtshilfeweise bei der Steuerverwal- tung des Kantons die Steuerunterlagen betreffend ein. Die Steuerverwaltung hielt hierzu schriftlich fest, dass keine Steuererklärung betreffend vorhanden sei, weshalb die Veranlagung 2022 nach Ermessen vorgenom- men wurde. Dabei wurde das Einkommen aus Haupterwerbstätigkeit auf CHF 65'000.00 festgesetzt, sowie ein Vermögen im Umfang von CHF 1'200'000.00 dekla- riert. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 20% (Krankenkasse, Steuern, Berufsauslagen etc.), resultiert aus der Haupterwerbstätigkeit ein monatliches Netto- einkommen von CHF 4'331.80. Zu Gunsten von wurden weiter die Unter- stützungsabzüge für neu miteinberechnet. Dies ergibt schliesslich, einen Tagessatz von CHF 90.00. Entsprechend dem Einwand der Verteidigung, wurde der Tagessatz den Verhältnissen von angepasst. 4.6 Vollzugsart Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Artikel 42 Absatz 1 StGB). Dabei wird eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren verhängt (Artikel 44 Absatz 1 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prog- nose vermutet wird, sofern der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mona- ten verurteilt wurde (Artikel 42 Absatz 2 StGB e contrario). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraus- setzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdi- gung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere das Vorleben, der Leu- mund und die Charaktermerkmale des Täters sowie die Tatumstände miteinzubezie- hen sind. verhielt sich grundsätzlich während ca. 6 Jahren wohl. Er verfügt zwar über zwei Verurteilungen wegen Vermögensdelikten, jedoch ist angesichts der Anzahl, sowie der zeitlich dazwischen liegenden Distanz der beiden Verurteilungen, dennoch von einer grundsätzlich positiven Legalprognose auszugehen. Entsprechend ist der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt auf- zuschieben. 4.7 Verbindungsbusse Gestützt auf Artikel 42 Absatz 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbeding- ten Busse nach Artikel 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsstrafe trägt u.a. dazu bei, dass unter spezial- und generalpräven- tiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhö- hen (BGE 146 IV 145, E. 2.2). Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Ver- hältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden an- gemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die bedingte Strafe sowie die Busse müssen 20/24

ESBK-A-85DA3401 /1 0 so ausgesprochen werden, dass sich daraus schlussendlich eine dem Verschulden des Täters angemessene Strafe ergibt (Artikel 47 ff. StGB). Zu beachten ist, dass die Kombination einer bedingten Strafe mit einer unbedingten Busse nicht zu einer Straf- erhöhung oder zu einer zusätzlichen Strafe führen darf. Aufgrund der untergeordne- ten Bedeutung der Verbindungsstrafe gegenüber der bedingten Strafe hat das Bun- desgericht in seiner Rechtsprechung festgelegt, dass die Obergrenze der Verbin- dungsstrafe grundsätzlich auf ein Fünftel der schuldangemessenen Strafe festzuset- zen ist (BGE 135 IV 188, S. 191, E. 3.4.4.) . .Wie zuvor ausgeführt, kann betreffend von einer grundsätzlich positiven Legalprognose ausgegangen werden. Die Geldstrafe ist somit bedingt auszuspre- chen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Im Sinne einer angemessenen Signalwirkung der vorliegenden Verurteilung ist dennoch eine Verbindungsbusse auszusprechen. . In Anbetracht der vorerläuterten Rechtsprechung, sowie des Umstandes, wonach als vorbestraft gilt, ist, entgegen der Ansicht der Verteidigung, gerade nicht von einer Verbindungsbusse abzusehen. Wie unter Ziffer 4.4 dargelegt wurde, erscheint somit eine Sanktion im Umfang von 80 Strafeinheiten als schuldangemessen. Unter Berücksichtigung der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ist somit die Verbindungsbusse auf CHF 1'440.00 (16 Strafeinheiten zu CHF 90.00) festzusetzen, die bedingte Geldstrafe ist entsprechend auf 64 Tagessätze zu reduzieren. 4.8 Fazit Strafzumessung Für die Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS ist somit zum einen zu einer Geldstrafe von 64 Tagess- ätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 5'760.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wird. Zum ande- ren hat eine Verbindungsbusse von CHF 1'440.00 zu bezahlen. Die Verteidigung brachte vor, dass die ausgesprochene Strafe in keinem Verhältnis zu einem allfälligen Verschulden von stünde. Auch sei die Schwere des Delikts alles andere als gravierend zu beurteilen. Wie zuvor ausgeführt, beurteilt die ESBK das Tatverschulden von, unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens, als sehr leicht bis leicht und siedelt damit die Strafe gesamthaft im unteren Bereich des untersten Drittel des Strafrah- mes an. Mit anderen Worten qualifiziert die ESBK die Schwere des Delikts als nicht gravierend. Weshalb der diesbezügliche Einwand der Verteidigung als unbegründet zu beurteilen ist. 5. Strafregistereintrag Gemäss Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe a StGB in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung; SR 331) sind Verurteilungen wegen Verbrechen oder Verge- hen ins Strafregister einzutragen. Es erfolgt daher ein Strafregistereintrag. 6. Einziehung Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche 21/24

ESBK-A-85DA3401 /1 0 Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegen- stände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Gegenstände und Vermögenswerte, die mit einer strafbaren Handlung im Zusam- menhang stehen, können vom Gericht eingezogen werden. Diese Einziehung setzt keine strafrechtliche Schuld des Einziehungsbetroffenen voraus. Vielmehr genügt das Vorliegen eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens eines Drit- ten. Bei sämtlichen sichergestellten Geldspielgeräten handelt es sich nachweislich um verbotene Geldspielautomaten mit einem (U13863 und U13864), resp. einer Vielzahl (U13850) von Spielbankenspielen. Der Beschuldigte als Verantwortlicher des Lokals hat sich mit deren Betrieb bzw. deren Anbieten an Dritte einer Widerhandlung ge- mäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS schuldig gemacht. Die Geräte dienten zur Begehung einer Straftat. Da der Beschuldigte die Eigentümerschaft an den drei Geldspielgeräten bestritt und der tatsächliche Eigentümer nicht identifiziert werden konnte, wurden die Geldspiel- geräte in einem separaten Verfahren gegen Unbekannt zur Vernichtung eingezogen. Das Bargeld aus den Gerätekassen im Gesamtumfang von CHF 27.00, das letztlich dem Geschäftsführer und Lokalverantwortlichen zugekommen wäre, wird entsprechend bei ihm eingezogen, da es mit der Straftat in direktem Zusammenhang steht. Mit Einziehungsbescheid Nr. 62-2023-059/01/ vom 21. August 2024 verfügte die ESBK die Einziehung der vorgenannten, beschlagnahmten Geldspielgeräte (U13863, U13864 und U13850) gegenüber Unbekannt. Dieser Entscheid erwuchs zwischenzeitlich in Rechtskraft. 7. Ersatzforderung Gemäss Artikel 70 Absatz 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu be- stimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausge- händigt werden. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögens- werte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht, gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 StGB, auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Für das Geldspielgerät U13850 liegen aufgrund der forensischen Analyse genaue Zahlen vor. Laut Bericht wurde mit dem Gerät im Betriebszeitraum ein Gewinn (Brut- tospielertrag) von CHF 2'822.00 erwirtschaftet. Auch wenn während einer gewissen Zeit innerhalb dieses Zeitraumes persönlich abwesend war, muss davon ausgegangen werden, dass das Geld ihm resp. dem unter seiner Ägide stehenden Lokal zugutegekommen ist. Daher steht dem Bund grundsätzlich eine Ersatzforde- rung gegenüber im Umfang von CHF 2'822.00 zu. Für die Geldspielgeräte U13863 und U13864 liegen keine genügenden Anhalts- punkte zur Berechnung einer Ersatzforderung vor. 8. Kostenauflage Die Kosten sind gestützt auf Artikel 94 ff. VStrR sowie in Anwendung der Verord- nung über Kosten und Entschädigung im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. No- vember 1974 (SR 313.32) unter Berücksichtigung des Aufwandes auf CHF 5'506.00 22/24

ESBK-A-85DA3401 /1 0 (Spruchgebühr CHF 5'036.00, Schreibgebühr CHF 470.00) festzusetzen und zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Verteidigung brachte in diesem Zusammenhang vor, dass keine Kos- ten aufzuerlegen seien. Zudem sei eine angemessene Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. Ziff. 4 der Einsprache vom 23. September 2024). Gemäss Artikel 95 Absatz 1 VStrR trägt die verurteilte Person die verursachten Ver- fahrenskosten. Im vorliegenden Fall erfolgt ein Schuldspruch zu Lasten von, weshalb Letzterer folgerichtig zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wird. Entgegen der Ansicht der Verteidigung, werden die Kosten somit im Einklang mit den prozessualen Grundlagen auferlegt. Aufgrund des Schuldspruchs, be- steht gleichermassen kein Anlass, eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Aus diesen Gründen wird verfügt: 1. wird der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Lokal indem die Geräte U13863 und U13864 (Gerätetypus «Colorama») je mit dem Spielbankenspiel Spin Dreams bzw. Bombom in der Zeit von mindes- tens dem 8. bis am 29. September 2022 angeboten hat; indem das Gerät U13850 «Vegas Multigame Offline» mit den Spiel- bankenspielen Magie of the Ring, Fenix Play 27, Magie Fruits 4, Fenix Play, Football Mania, Vegas Hot, Magie Fruits 81, Blaek Horse, Hot Party, Magie Target, Magie Hot 4, Magie Fruits, Fruit Mania, Fire Bird, Magie Fruits 27, Ve- gas Reels 11,Miami Beaeh, Casino Vegas, Golden Lion, Magie Hot, Gold Rou- lette, Magie Poker, Extra Bingo, 21 Blaek Jaek, Turbo Play, Mystery Jaek, Lost Treasure, Ameriean Poker V, Babyion Treasure, Beaeh Party, Ameriean Rou- lette, Sie-Ba, Vegas Poker, Joker Poker, Three Cards, Ameriean Superball, Turbo Poker, Mega Bols, Areade, Magie Calors, Bingo/Keno, Blaek Hawk, Criss Cross 81, Tetrimania und Highway to Hell in der Zeit vom 28. August 2022 bis am 29. September 2022 angeboten hat für schuldig befunden. 2. wird zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 5'760.00, sowie zu einer Busse von CHF 1'440.00 verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. wird verurteilt, dem Bund eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 2'822.00 zu bezahlen. 5. Die am 23. März 2023 bei beschlagnahmten Gelder (Kasseninhalt U13863 von CHF 2.00, Kasseninhalt U13864 von CHF 25.00) in der Höhe von CHF 27.00 werden eingezogen. 6. Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen. 7. Die anteilsmässigen Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 5'506.00 (Spruch- gebühr CHF 5'036.00, Schreibgebühr CHF 470.00) werden auferlegt. 23/24

ESBK-A-85DA3401/10 8. Zugestellt an:

p. Adr. Advokatur & Notariat Silvan Ulrich, Postgasse 3, Postfach 201,4147 Aesch 9. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Schweizerisches Strafregister - Migrationsamt des Kantons - Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Eigerstrasse 65, 3003 Bern Die von dieser Strafverfügung betroffene Person kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, welche die Straf- verfügung erlassen hat (Art. 72 VStrR). Die mit Kosten beschwerte beschuldigte Person kann, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder, wenn sie die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde führen (Art. 96 VStrR). Bussen, Ersatzforderungen und Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt. Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen miss- achtet. Eidgenössische Spielbanken kommission ESBK Fabio Abate (24/24

ESBK o 6. FEB. 2025 \. 3000 Sern 14 R-Inl pp