Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK
CH-3003 Bern, ESBK
Einschreiben (R) A.
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Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK
Referenz: ESBK-A-FAFF3401/3 Bern, 20. August 2025 Tel +41 58 463 12 04 Fax +41 58 463 12 06 62-2022-077/01
Strafbescheid vom 20. August 2025 der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) unter Mitwirkung von Fabio Abate (Präsident), Adrian Amstutz (Vizepräsident), Cathrine Konopatsch, Anna-Maria Sani und Maurice Tornay (Kommissionsmitglieder) im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2022-077 gegen A. __________
wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielge- setz, BGS, SR 935.51)
in Anwendung von - Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS; - Artikel 2, 9, 31, 62 ff. und 94 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0); - Artikel 12, 34 ff., 41 f., 44 ff., 47 ff., 69 ff. und 333 des schweizerischen Strafgesetzbu- ches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0); und - Artikel 5, 10 und 139 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0)
sowie gestützt auf das Schlussprotokoll vom 24. April 2025 und die Stellungnahme zum Schlussprotokoll vom 7. Mai 2025.
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ESBK-A-FAFF3401/3
Die ESBK verfügt: 1. Das gegen A. geführte Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in … indem A. am 21. August 2022 angeblich das manuelle Spielbankenspiel Poker angeboten haben soll, wird eingestellt. 2. A. wird der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Kon- zession zu besitzen, begangen in … - indem A. die Geräte U27985, U27986, U27987 und U27988 mit den Spielbank- enspielen Super Liner 27, Super Fruits 1000, Red Hot Sevens, Burning Fruits, Hot 27, 4 Wins, Pharao, Luxury 777, Heroes of Egypt, The Worm, Devil's Fire, Cold Fire, Neon City 81, Frozen l's, Luxury Deluxe 777, Hot Reels 777, Wanted Bullets, Wild West 27, Mystery Rings, Royal Crown, Gold of Pelican, Gold of Pel- ican II, Burning Reels, Happy Panda, Route 66, King of Vegas und Diamonds on Fire mindestens am 21. August 2022 angeboten hat für schuldig befunden. 3. Es wird festgestellt, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. 4. A. wird zu einer Geldstrafe von 54 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 3’240.00 verurteilt. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 6. Die am 6. Dezember 2022 bei A. beschlagnahmten Gegenstände (U40332 Notizzet- tel und U40342 USB-Sticks) werden aus der Beschlagnahme entlassen und A. zu- rückgegeben. A. wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheides angesetzt, um sich für die Rückgabe der Gegenstände mit dem Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission in Verbindung zu setzen, oder seinen Verzicht auf deren Rückgabe zu erklären. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so wird dies als Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände gewertet und diese werden vernichtet. 7. Die am 6. Dezember 2022 bei A. beschlagnahmten Gelder in der Höhe von CHF 980.00 werden eingezogen. 8. Die mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 beschlagnahmten Daten ab dem Mobilte- lefon U53797 werden nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung gelöscht. 9. Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen. 10. Die anteilsmässigen Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 2’030.00 (Spruch- gebühr CHF 1’500.00, Schreibgebühr CHF 30.00, Barauslagen CHF 500.00) werden A. auferlegt. 11. Die Kosten hinsichtlich der Verfahrenseinstellung gehen zu Lasten des Bundes. 12. Zugestellt an: - A.
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ESBK-A-FAFF3401/3 13. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Schweizerisches Strafregister
- Migrationsamt des Kantons B.
Kurzbegründung zu Ziffer 1: Das gegen A. geführte Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in …, indem A. am 21. August 2022 angeblich das manuelle Spielbankenspiel Poker angeboten hat, wird eingestellt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen konnte kein hinreichender Tatverdacht gegen A. im Zu- sammenhang mit dem Anbieten von Pokerspielen rechtsgenügend nachgewiesen werden. Zwar wurde er am Tag des polizeilichen Zugriffs im … mit dem Lokalschlüssel angetroffen, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er in irgendeiner Weise für den Betrieb der Pokerspiele verantwortlich war oder diese veranlasst bzw. unterstützt hat, konnten jedoch nicht festge- stellt werden. Insbesondere liegen keine belastbaren Hinweise auf eine organisatorische oder wirtschaftli- che Beteiligung von A. am Betrieb der betreffenden Pokerspiele vor. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen von einer klaren funktionalen Trennung zwischen den Rollen und Verantwortlichkeiten von A. und C. auszugehen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Strafbescheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Eröffnung Ein- sprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Händen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) ein- zureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimm- ten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Be- weismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR). Auf Antrag oder mit Zustimmung der einsprechenden Person kann die Verwaltung eine Ein- sprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR). Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt. Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB).
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ESBK-A-FAFF3401/3 Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK Fabio Abate Präsident