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62-2021-025-02

Strafverfügung der ESBK vom 20. August 2025 im Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)

Esbk · 2025-08-20 · Deutsch CH
Sachverhalt

42 Nach Würdigung aller relevanter Beweismittel besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass A. in der Zeit vom 18. Juni 2020 bis zum 11. November 2020 an mindestens acht Personen Einladungen zu dreissig verschiedenen Pokerspielen an elf verschiedenen Örtlichkeiten mit Buy-Ins zwischen CHF 500.00 und CHF 1'000.00 versendet hat. Mindestens zwei dieser Po- kerspiele, und zwar diejenige vom 11. September 2020 und vom 4. November 2020 haben auch tatsächlich stattgefunden. 5. Rechtliche Würdigung 5.1 Anwendbares Recht und Straftatbestand 43 Die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung wird durch das BGS geregelt (Art. 1 Abs. 1 BGS). 44 Gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS macht sich strafbar, wer vorsätzlich, ohne die dafür nötigen Konzessionen, Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. 5.2 Objektiver Tatbestand 45 Der objektive Tatbestand von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS umfasst folgende Ele- mente: - Das Tatobjekt sind Spielbankenspiele; - Die Tathandlung liegt im Durchführen, Organisieren oder Zurverfügungstellen sol- cher Spiele; - Des Weiteren müssen die hierfür nötigen Konzessionen fehlen.

8/21 ESBK-A-33FF3401/1 5.2.1 Spielbankenspiele 46 Am 1. Januar 2019 trat das neue Geldspielgesetz in Kraft und ersetzte das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52). Im Geldspielgesetz ist nicht mehr von «Glücksspielen», sondern von «Spielbanken- spielen» die Rede. 47 Spielbankenspiele gehören zu den Geldspielen. Gemäss Artikel 3 Buchstabe a BGS handelt es sich bei Geldspielen um Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vor- teil in Aussicht steht. 48 Ein Spielbankenspiel ist gemäss Artikel 3 Buchstabe g BGS wiederum ein Geldspiel, das ei- ner eng begrenzten Anzahl Personen offensteht bzw. an welchem gleichzeitig höchstens 1’000 Spielende teilnehmen können (Art. 3 Verordnung vom 07. November 2018 über Geld- spiele, Geldspielverordnung, VGS, SR 935.511) und bei dem der Spielgewinn nicht ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt (Art. 3 Bst. d BGS, e contrario). Ausgenommen sind zudem Sportwetten (Art. 3 Bst.c BGS) und Kleinspiele (Art. 3 Bst. f BGS). 49 Gemäss Artikel 39 der Geldspielverordnung (VGS; SR 935.511) wird das sogenannte «kleine Pokerspiel» als Kleinspiel eingestuft. Es handelt sich dabei um Pokerpartien mit begrenzten Einsätzen, die ausserhalb lizensierter Spielbanken stattfinden dürfen. Sobald namentlich um grössere Beträge gespielt oder das Pokerspiel online durchgeführt wird, handelt es sich ge- mäss Artikel 3 Buchstabe g BGS und Artikel 3 Buchstabe f BGS e contrario um ein Spielban- kenspiel. Für deren Durchführung ist der Besitz einer entsprechenden Konzession notwendig. 50 Zur Abgrenzung zwischen einem sogenannten «kleinen Pokerspiel» und einem Spielbanken- spiel stützt sich die ESBK in ihrer Praxis in erster Linie auf die Höhe der getätigten Einsätze gemäss der Geldspielverordnung (Art. 39 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 39 Abs. 2 Bst. a VGS). Überschreitet der Einsatz einer Person CHF 300.00 pro Spiel bzw. pro Turniertag, liegt ein Spielbankenspiel vor. 5.2.2 Tathandlung 51 Tathandlung des Durchführens: Spielbankenspiele führt gemäss Botschaft zum Geldspielge- setz durch, wer Handlungen vornimmt, die mit der konkreten Umsetzung eines Spielbanken- spiels oder mit dem öffentlich Zugänglichmachen desselben in Verbindung stehen (vgl. Bot- schaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498). Wer also in den in sei- nen Verantwortungsbereich fallenden Räumlichkeiten Spielbankenspiele aktiv anbietet, in- dem er namentlich Gäste an Geräten mit Spielbankenspielen spielen lässt, Einsätze entge- gennimmt, Kredite aufbucht oder Gewinne auszahlt, ist massgeblich an der Durchführung von Spielbankenspielen beteiligt und erfüllt die an die Tathandlung gestellten Anforderungen. 52 Tathandlung des Organisierens: Gemäss Botschaft zum Geldspielgesetz umfasst das Orga- nisieren von Spielbankenspielen insbesondere den Aufbau der Struktur, mit welcher die Durchführung eines Spielbankenspiels überhaupt erst ermöglich wird (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498). Jede planende, strukturierende und konstruktive Handlung, welche die Durchführung von Spielbankenspielen ermöglicht, genügt, um die an die Organisationshandlung gestellten Anforderungen zu erfüllen. Wer namentlich einen Raum zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspielen mietet, Geräte mit darauf in- stallierten Spielbankenspielen aufstellt oder einen «Spielraum» herrichtet, ist massgeblich an der Organisation von Spielbankenspielen beteiligt.

9/21 ESBK-A-33FF3401/1 53 A. hat in der Zeit vom 18. Juni 2020 bis zum 11. November 2020 an mindestens acht Perso- nen Einladungen zu dreissig verschiedenen Pokerspielen an elf verschiedenen Örtlichkeiten mit Buy-Ins zwischen CHF 500.00 und CHF 1'000.00 versendet. Mindestens zwei dieser Po- kerspiele, und zwar diejenige vom 11. September 2020 und vom 4. November 2020 haben auch tatsächlich mit einem Buy-In von CHF 500.00 stattgefunden. Bei den organisierten Po- kerspielen handelt es sich folglich um Spielbankenspiele im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g BGS. 5.2.3 Fehlende Konzession 54 Wer Spielbankenspiele anbieten will, benötigt hierfür eine Konzession. Die Konzession be- rechtigt zum Betrieb solcher Spiele ausschliesslich innerhalb einer Spielbank. Sie kann der Spielbank zusätzlich die Durchführung von Spielbankenspielen im Online-Bereich erlauben (Art. 5 BGS). 55 Es ist offensichtlich, dass es sich bei den Örtlichkeiten … nicht um konzessionierte Spielban- ken im Sinne des Geldspielgesetzes handelt. 56 A. handelte demnach, ohne dass er gesetzlich dazu berechtigt war. 5.2.4 Einwände von A. 57 A. bestreitet im Zeitraum zwischen dem 18. Juni 2020 und dem 11. November 2020 illegale Pokerveranstaltungen kommerziell und gewerbsmässig organisiert zu haben. Es habe sich um private Runden ohne Einnahmen oder Gewinnabsichten gehandelt. 58 Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe würden sich mutmasslich auf Chatverläufe, die auf sei- nem Mobiltelefon sichergestellt und vom Sekretariat der ESBK ausgewertet wurden, stützen. Nach Auffassung von A. stellen diese Chatverläufe jedoch keinen hinreichenden Beweis für eine gewerbsmässige und kommerzielle Organisation und Durchführung von Pokerturnieren dar. 59 A. beruft sich auf eine von ihm angeführte Bundesgerichtspraxis, wonach für die strafrechtli- che Relevanz solcher Veranstaltungen entscheidend sei, ob deren Organisation auf eine nachhaltige Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Eine solche Ausrichtung liege nach ihm in sei- nem Fall nicht vor, weshalb aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Ver- folgung nicht gegeben seien. 5.2.5 Rechtliche Würdigung 5.2.5.1 Gewerbsmässigkeit 60 A. wird zu keinem Zeitpunkt ein gewerbsmässiges Handeln zur Last gelegt. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung ist ein solches auch nicht erforderlich, um eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 des Geldspielgesetzes zu bejahen. 61 Die Tatbestandsvoraussetzungen von Artikel 130 Absatz 1 BGS setzen weder voraus, dass der Täter mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, noch dass eine gewisse Intensität oder Dauer des Vorgehens – wie sie typischerweise mit gewerbsmässigem Handeln verbunden wäre – vorliegt. Es genügt vielmehr, dass ohne die erforderliche Bewilligung ein Geldspiel organi- siert, durchgeführt oder zur Verfügung gestellt wird. 62 Ein gewerbsmässiges Vorgehen würde – sofern nachgewiesen – nicht den Grundtatbestand, sondern eine qualifizierte Widerhandlung im Sinne von Artikel 130 Absatz 2 BGS begründen.

10/21 ESBK-A-33FF3401/1 Diese qualifizierte Form setzt voraus, dass der Täter berufsmässig handelt und sich mit den erzielten Einnahmen einen Teil seiner Lebenshaltungskosten finanzieren kann. Folglich zieht Artikel 130 Absatz 2 BGS auch eine entsprechend höhere Strafdrohung nach sich (Freiheitss- trafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen). 63 Vorliegend wird jedoch einzig der Grundtatbestand gemäss Artikel 130 Absatz 1 BGS zur Diskussion gestellt. Die Einwände der beschuldigten Person sind daher nicht nur rechtlich un- begründet, sondern auch sachlich verfehlt. 5.2.5.2 Private Runde 64 Das Geldspielgesetz ist gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a BGS nicht auf Geldspiele im privaten Kreis anwendbar. Anhaltspunkte, wie dieser private Kreis zu definieren ist, ergeben sich einerseits aus Artikel 1 VGS sowie andererseits aus dem erläuternden Bericht vom

22. Oktober 2018 zu den Verordnungen zum Geldspielgesetz. Aus Artikel 1 Absatz 2 Buch- stabe a BGS sowie aus Artikel 1 VGS ergibt sich, dass für ein Spiel im privaten Kreis die fol- genden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: - Keine gewerbliche Durchführung (z.B. in einem Pokerclub). - Keine öffentliche Bekanntmachung des Spiels (keine Inserate etc.). - Kleine Anzahl Spielerinnen und Spieler, die familiär, beruflich oder ähnlich ver- bunden sind (z.B. einmaliges Tippspiel unter Arbeitskolleginnen und -kollegen für die Fussballmeisterschaft). - Sehr kleine Anzahl Spielerinnen und Spieler, wenn sie ausserhalb des Geldspiels keine Bindungen haben. - Teilnahmegebühren oder andere Kosten sind nicht erlaubt. - Die Summe der Spielgewinne ist tief. - Alle Einsätze werden als Spielgewinne an die Spielerinnen und Spieler zurückge- geben. Die Veranstalterin darf somit keinen finanziellen Vorteil aus dem Spiel zie- hen. 65 Im vorliegenden Verfahren ist festzuhalten, dass das Verhältnis der Pokerspieler untereinan- der nicht als besonders eng einzustufen ist. Zwar kannte A. einzelne Personen persönlich und war mit einigen möglicherweise befreundet. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass zwischen sämtlichen eingeladenen Personen eine persönliche oder freundschaftliche Bezie- hung bestand. Der Umstand, dass eine Person mit mehreren Teilnehmenden individuell be- kannt ist, genügt nicht, um den gesamten Teilnehmerkreis als «privaten Kreis» im Sinne des Geldspielgesetzes zu qualifizieren. 66 Die von A. versandten Einladungen enthalten regelmässig lediglich organisatorische und technische Angaben, insbesondere zum Veranstaltungsort und die Höhe des Buy-Ins. Hin- weise darauf, wer konkret teilnehmen wird, fehlen regelmässig. Formulierungen wie «chöme paar top spieler» (vom 18. Juni 2020) oder «chunsh uf … hüt?», «bombe spiel», «alles ama- tuere» (vom 05. November 2020) lassen vielmehr darauf schliessen, dass sich die eingelade- nen Personen untereinander nicht oder kaum kennen. Die Art der Einladung, unter Angabe einer Anmeldenummer und mit dem Hinweis auf eine Reservation, spricht zusätzlich gegen ein vertrautes, geschlossenes Umfeld und lässt vielmehr auf eine breitere, wenig definierte Zielgruppe schliessen.

11/21 ESBK-A-33FF3401/1 67 Hinzu kommt, dass A. während eines Zeitraums von knapp fünf Monaten insgesamt Einla- dungen zu rund dreissig Pokerspielen verschickte – an verschiedene Personen, in verschie- denen Lokalen und in mehreren Kantonen (…, …, …, …, …, …). Allein dies lässt bereits Zweifel an der behaupteten Gelegentlichkeit und Privatheit aufkommen. In einer Nachricht vom 28. Oktober 2020 wird zudem ausdrücklich erwähnt, dass coronabedingt nicht mehr als fünfzehn Personen im Raum zugelassen seien, weshalb eine vorgängige Reservation nötig sei. Daraus ergibt sich, dass mit einer grösseren Teilnehmerzahl gerechnet wurde. Auch der Hinweis in einer Nachricht vom 09. Juli 2020, dass zwei Pokertische zur Verfügung stünden, spricht klar gegen ein kleines, geschlossenes Spiel im privaten Rahmen. 68 Besonders ausschlaggeben ist die Höhe der Buy-Ins – teils bis zu CHF 1'000.00. Diese Ein- sätze überschreiten klar den Rahmen dessen, was unter die Ausnahmebestimmung für kleine Pokerturniere bzw. Spiele im privaten Kreis gemäss Geldspielgesetz fallen könnte. Zusam- mengenommen ergibt sich, dass weder die Spielstruktur noch der Teilnehmerkreis noch die Höhe der Einsätze die Kriterien eines erlaubten Spiels im privaten Kreis erfüllen. 69 Angesichts dieser Umstände steht fest, dass es sich bei den fraglichen Veranstaltungen nicht um private Pokerrunden unter Freunden handelte. Es liegt demnach kein ausnahmsweise zu- lässiges Spielbankenspiel im Sinne eines Spiels im privaten Kreis vor. 5.3 Subjektiver Tatbestand 70 Nebst der Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss auch der subjektive Tatbestand gege- ben sein. 71 Nur vorsätzlich begangene Widerhandlungen gegen das BGS sind strafbar (Art. 130 f. BGS i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). 72 Gemäss Artikel 12 Absatz 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt. Ausreichend ist dafür bereits, wenn die Verwirklichung der Tat durch den Täter für mög- lich gehalten und in Kauf genommen wird (Eventualvorsatz). 73 Die Häufigkeit der verschickten Einladungen – rund dreissig über mehrere Monate – sowie Hinweise auf Reservierungen und die Bereitstellung von mehreren Pokertischen sprechen dafür, dass A. die Pokerspiele nicht nur bewusst wahrnahm, sondern auch gezielt organi- sierte und durchführte. Die Umstände legen nahe, dass ihm der Charakter der Pokerspiele und die Erhebung von Einsätzen nicht nur bekannt waren, sondern von ihm auch gewollt wa- ren. 74 In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass A. vorgeworfenen Poker- spiele wissentlich und willentlich organisiert hat. Damit ist der subjektive Tatbestand von Arti- kel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS erfüllt. 5.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe 75 Schliesslich sind weder Rechtfertigungsgründe- noch Schuldausschliessungsgründe erkenn- bar; namentlich besteht weder eine Notwehr- noch eine Notstandsituation, noch ist ein Ver- botsirrtum gegeben. Entsprechende Gründe werden von A. auch nicht geltend gemacht. 76 A. war sich der rechtlichen Problematik im Zusammenhang mit Pokerveranstaltungen be- wusst. Aus seinen Ausführungen in seiner Einsprache vom 10. Februar 2025, in der er dar-

12/21 ESBK-A-33FF3401/1 legt, was er seiner Auffassung nach nicht getan hat (kein gewerbsmässiges Handeln, keine fi- nanziellen Gewinne), lässt sich schliessen, dass ihm die rechtlichen Rahmenbedingungen bekannt waren. Zwar beteuert er, keinen persönlichen finanziellen Gewinn erzielt zu haben, und stellt die Pokerturniere als private Spielrunden unter Freunden dar. Angesichts der vorlie- genden Beweismittel erscheinen diese Einlassungen jedoch als Schutzbehauptungen. 77 Ein allfälliger Rechtsirrtum – insbesondere ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB – ist ausgeschlossen. A. setzte sich in seiner Einsprache mit den rechtlichen Voraussetzungen ausdrücklich auseinander und nahm eine rechtliche Bewertung seines Verhaltens vor. Dass er einzelne Tatbestandsmerkmale subjektiv verneinte, belegt im Gegenteil, dass ihm die rechtlichen Grenzen bekannt waren. Es liegt somit keine Fehlvorstellung über das Verboten- sein seines Tuns vor. Vielmehr zeigen seine differenzierenden Aussagen, dass er sich der Il- legalität seiner Handlungen bewusst war und lediglich versuchte, sein Verhalten im Nachhin- ein zu rechtfertigen. Ein Rechtsirrtum ist damit nicht gegeben. 5.5 Schuldspruch 78 A. hat durch seine Handlungen die objektiven und subjektiven Merkmale der Straftat erfüllt und damit tatbestandsmässig gehandelt. Darüber hinaus war sein Verhalten ebenfalls rechts- widrig und schuldhaft. 79 A. ist der Organisation und der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür nötigen Konzessionen zu besitzen, gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS schuldig zu spre- chen. 6. Strafzumessung 6.1 Vorbringen von A. betreffend Strafhöhe 80 A. bringt vor, dass selbst für den Fall, dass ein Verstoss gegen das Geldspielgesetz vorliegen sollte, die gegen ihn ausgesprochene Sanktion unverhältnismässig hoch sei. Er weist darauf hin, dass er nicht vorbestraft ist und keine Kenntnis davon hatte, dass sein Verhalten straf- rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Zudem habe es im Vorfeld weder eine Verwarnung noch eine Anhörung gegeben, in deren Rahmen er die Möglichkeit gehabt hätte, sein Verhalten anzupassen. 81 Überdies macht er geltend, dass vergleichbare Fälle in der Vergangenheit mit deutlich milde- ren Sanktionen, etwa in Form von Verwarnungen oder erheblich geringeren Bussen, geahn- det worden seien. 82 Vor diesem Hintergrund beantragt er zumindest eine erhebliche Reduktion der ausgespro- chenen Strafe sowie der auferlegten Verfahrenskosten. 6.2 Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 83 Für die Strafzumessung gelangen die Bestimmungen der Artikel 47 ff. StGB zur Anwendung (vgl. Art. 2 VStrR). 84 Gemäss Artikel 47 Absatz 1 StGB wird die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemes- sen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtig werden. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter

13/21 ESBK-A-33FF3401/1 nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unter- scheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Tä- terkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstra- fen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E 6.1.1, mit Hinwei- sen; Urteil BGer 6B_236/2016 E 4.2). 85 Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat die urteilende Behörde das Verschulden zu bewerten. Sie hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschul- denserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschät- zung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E 5.5; Urteil BGer 6B_236/2016 E 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre- ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E 5.8; Urteil BGer 6B_829/2014 E 2.4.3). 6.3 Strafrahmen 86 Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 BGS werden mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 87 Der Tatbestand der Durchführung, Organisation oder des Zurverfügungstellens von Spielban- kenspielen ohne Konzession (Art. 130 BGS) umfasst ein breites Spektrum an Handlungen: Dieses reicht von der Bereitstellung einfacher Spielutensilien für manuelle Spiele wie Rommé, Okey oder ähnliche, über die Organisation grosser Pokerturniere und das Anbieten von Spielautomaten mit einem oder mehreren Spielbankenspielen, bis hin zum Aufbau und Betrieb ganzer krimineller Strukturen, die an verschiedenen Standorten Spielbankenspiele er- möglichen und teilweise Einnahmen in Millionenhöhe erzielen, wobei in schweren Fällen Arti- kel 130 Absatz 2 BGS hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. 88 Diese Bandbreite innerhalb des Straftatbestands ist bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen. Auch die Botschaft zum Geldspielgesetz hält zutreffend fest, dass nicht je- des illegale Tischspiel gleich schwer zu gewichten ist wie das Aufstellen eines Spielautoma- ten, da letzteres mit einem deutlich höheren Gefahrenpotenzial verbunden ist (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8497). 6.4 Wahl der Strafart 89 Beim Aussprechen einer Strafe wird zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Straf- mass festgesetzt. Bei der Wahl der Strafart wird neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Um- feld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung getragen (BGE 147 IV 241 [Pra 111/2022 Nr. 17]; Urteil BGer 6B_355/2021 E 3.3). 90 Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E 3.6). 91 Bei Tatbeständen, welche parallel Geld- oder Freiheitsstrafe androhen, und in Fällen, bei de- nen diese Strafarten in Konkurrenz treten können – d.h. ab einer Geldstrafe von drei Tages- sätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von drei Tagen und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen

14/21 ESBK-A-33FF3401/1 bzw. einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten – kann die urteilende Behörde ausnahmsweise der Freiheitsstrafe Vorrang geben (BSK VStrR/ Goran Mazzucchelli, Art. 41 N 31 f). Die Vor- aussetzungen hierzu werden in Artikel 41 StGB festgelegt. Demnach kann die urteilende Be- hörde statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die urteilende Behörde hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB). 92 Eine positive Notwendigkeitsprognose sollte gemäss herrschender Lehre nur bei (wiederholt) rückfälligen Tätern angenommen werden, welche bereits mit (bedingten und unbedingten) Geldstrafen erfolglos vorbestraft sind (BSK VStrR/ Goran Mazzucchelli, Art. 41 N 39a). 93 Vorliegend kann für die der beschuldigten Person vorgeworfenen Widerhandlung gegen das BGS eine Geldstrafe oder eine Freiheitstrafe ausgesprochen werden. Es sind jedoch keine genügenden Hinweise vorhanden, welche die Verhängung einer Freiheitsstrafe als notwendig erscheinen lassen, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen und Verge- hen abzuhalten. Weiter bestehen auch keine Hinweise, dass die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es erscheint vorliegend somit eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. 6.5 Strafmass 6.5.1 Tatkomponente 6.5.1.1 Objektive Tatschwere 94 Die objektive Tatschwere umfasst die Art, wie die Tat nach aussen in Erscheinung tritt und deren strafrechtliche Bewertung. Zentrale Kriterien für die Bestimmung der objektiven Tatschwere sind die Art und Weise der Tatbegehung und die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsgutes (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 77 ff., 89 ff., 96 ff.). Die Strafbestimmungen der Artikel 130 ff. BGS sollen die Einhal- tung der im BGS enthaltenen Bestimmungen durchsetzen und einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Geldspiels (Art. 2 Bst. a BGS) gewährleisten. Primäres geschütztes Rechtsgut ist somit die öffentliche Gesundheit, insbesondere auch im Hinblick auf die Gefahr der Spielsucht und deren soziale sowie wirtschaftliche Folgen. 6.4.1.1.2 Anzahl und Frequenz der angebotenen bzw. organisierten Spielbankenspiele 95 Erster Ausgangspunkt für die Beurteilung, in welchem Mass das Rechtsgut gefährdet wurde, ist somit die Anzahl und die Frequenz der angebotenen Spielbankenspiele. 96 Zwischen dem 18. Juni 2020 und dem 11. November 2020 war A. an der Organisation von insgesamt dreissig illegalen Pokerspielen an elf verschiedenen Örtlichkeiten beteiligt, wobei die Buy-Ins zwischen CHF 500.00 und CHF 1'000.00 lagen. Zwei dieser Pokerspiele, konkret jene vom 11. September 2020 und vom 4. November 2020, hat er nachweislich durchgeführt. 97 Für die festgestellte Widerhandlung wird eine Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten als Aus- gangspunkt für die Strafzumessung angesetzt. 6.4.1.1.3 Verschuldensprädikat 98 Das objektive Tatverschulden von A. ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrah- mens und gestützt auf die angesetzte Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten als sehr leicht bis leicht zu bezeichnen und somit im unteren Bereich anzusiedeln.

15/21 ESBK-A-33FF3401/1 6.5.1.2 Subjektive Tatschwere 99 Die Tatkomponente umfasst nebst der objektiven auch die subjektive Tatschwere. Es geht um die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Diesbezüglich sind insbesondere auch die Beweggründe des Täters (Art. 47 Abs. 2 StGB) wie auch seine krimi- nelle Energie entscheidende Kriterien (Hans Mathys, a.a.O., N 142 ff.). 6.4.1.2.1 Beweggründe 100 Grundsätzlich wirken sich die Beweggründe für eine Tat umso mehr verschuldenserhöhend aus, je verwerflicher diese sind. Umgekehrt ist das subjektive Verschulden geringer bei ethisch wertvollen Beweggründen (Hans Mathys, a.a.O., N 144). 101 Äussere oder innere Umstände, die es der beschuldigten Person verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. 102 Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist anzumerken, dass weder besonders achtens- werte noch besonders verwerfliche Beweggründe vorliegen, so dass das objektive Verschul- den hierdurch keine Korrektur nach oben oder unten erfährt. 6.4.1.2.2 Kriminelle Energie 103 Jede vorsätzliche Straftat offenbart im Grundsatz eine gewisse kriminelle Energie beim Täter. Für die Strafzumessung entscheidend ist, wie gross diese Energie ist. Je konsequenter und zielstrebiger ein Täter sein Ziel verfolgt und je grösser sein Aufwand zur Tatbegehung in zeit- licher und materieller Hinsicht ist, desto grösser ist der strafrechtliche Vorwurf, dem sich der Täter aussetzt. Die Intensität der kriminellen Energie, welche in die Tatbegehung investiert wird, ist somit für die Beurteilung des Verschuldens von zentraler Bedeutung (Hans Mathys, a.a.O., N 148). 104 Hinsichtlich der kriminellen Energie von A. ist festzuhalten, dass der mit der Durchführung der organisierten Pokerspiele verbundene Aufwand insgesamt als eher gering einzustufen ist. Es zeigen sich keine Anzeichen einer besonders ausgeklügelten oder aufwendigen Vorgehens- weise. Die kriminelle Energie ist daher als gering zu bewerten. 105 Das subjektive Tatverschulden führt nicht zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. Für die Beurteilung des Verschuldens bleiben vielmehr die objektiven Umstände massge- blich. 6.4.1.2.3 Hypothetische tatbezogene Strafe/ Einsatzstrafe 106 Die vorstehend genannten verschuldensrelevanten Umstände lassen die Festlegung einer Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten als angemessen erscheinen. 6.4.2 Täterkomponente 107 Gemäss geltender Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen grundsätzlich automatisch strafer- höhend aus. In welchem Mass eine Vorstrafe zu einer Straferhöhung führt, ist von der urtei- lenden Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob die Vorstrafe einschlägig ist oder ob sie andere Bereiche betrifft, wie lange die Vorstrafe zurück- liegt und wie geringfügig bzw. wie schwer die Vorstrafe ausgefallen ist. Nicht weit zurücklie-

16/21 ESBK-A-33FF3401/1 gende, einschlägige Vorstrafen können deshalb stark straferhöhend ins Gewicht fallen. Dage- gen wirken sich nicht einschlägige, weit zurückliegende Vorstrafen nur in begrenztem Rah- men straferhöhend aus (Hans Mathys, a.a.O., N 320 ff.). Im Gegensatz dazu wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich neu- tral aus und führt nicht zu einer Strafminderung (Hans Mathys, a.a.O., N 328). 108 A. wurde gemäss Strafregisterauszug im Jahr 2018 wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetzes rechtskräftig zu einer unbedingt vollziehbaren Busse von CHF 1’000.00 und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätze zu CHF 100.00 verurteilt. Für die bedingt vollziehbare Geldstrafe wurde eine zweijährige Probe- zeigt angesetzt. 109 Die Vorstrafe vom Jahr 2018 ist nicht einschlägig, womit es an einer Negativprognose fehlt. 110 Andere straferhöhende oder strafmindernde Gründe sind im Rahmen der Täterkomponente nicht ersichtlich. 6.4.3 Einsatzstrafe 111 Nach Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Sanktion im Umfang von 100 Strafeinheiten als angemessen. 6.5 Strafmilderungsgründe 112 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 BV und Artikel 6 Ziffer 1 EMRK hat jede Person in einem Straf- verfahren den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das strafprozessuale Be- schleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu führen, da- mit der Beschuldigte nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen wird (vgl. Artikel 5 Absatz 1 StPO). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Hans Ma- thys, a.a.O., N. 367). Da übermässige Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, müssen sie sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Höhe der Strafe auswirken (Hans Mathys, a.a.O., N 372). Ob das Beschleunigungsgebot verletzt ist, bestimmt sich anhand verschiedener Kriterien, welche in ihrer Gesamtheit anhand der kon- kreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen sind (BGE 130 IV 54, 56 E 3.3.3; Hans Mathys, a.a.O., N 375). Von den Behörden und Gerichten kann nicht erwartet werden, dass sie sich ausschliesslich mit einem einzigen Fall befassen, sodass Zeiträume, in welchen das Verfah- ren stillsteht, faktisch unumgänglich sind. Eine Milderung der Sanktion drängt sich jedenfalls auf, wenn seitens der Behörde eine grosse Zeitlücke auftritt (Hans Mathys, a.a.O., N 370 f.). 113 Zwischen dem 23. November 2021 und dem 2. November 2023 (23 Monate) sowie zwischen dem 2. November 2023 und dem 11. November 2024 wurden im Verfahren keine Amtshand- lungen vorgenommen. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche die Untätigkeit der Behörde in diesem Zeitraum rechtfertigen. Demnach ist eine Reduktion der Einsatzstrafe um 20% aufgrund der erwähnten Untätigkeit angebracht. Die Einsatzstrafe über 100 Strafein- heiten ist somit um 20 Strafeinheiten zu reduzieren. 114 Insgesamt beträgt die Einsatzstrafe für die festgestellte Widerhandlung nun 80 Strafeinheiten. 6.6 Tagessatzhöhe 115 Ein Tagessatz beträgt nach Artikel 34 Absatz 2 StGB mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Die urteilende

17/21 ESBK-A-33FF3401/1 Behörde bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermö- gen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum (Urteil BGer 6B_712/2017 E 5.). 116 Aus der Steuerveranlagung 2021 ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'371.00. Die Steuerveranlagung 2022 weist ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'098.90 aus. Laut Auskunft der zuständigen Steuerbehörde liegen, abgesehen von der eingereichten Steuererklärung 2023, keine weiteren aktuellen Steuerunterlagen vor. Da die in der Steuererklärung 2023 gemachten Angaben erheblich von den vorhergehenden Veranla- gungen abweichen und unter den gegebenen Umständen nicht als realistisch im Hinblick auf die tatsächliche Lebensführung erscheinen, stützt sich das Sekretariat der ESBK bei der Er- mittlung der Tagessatzhöhe auf die Steuerveranlagung von 2022. 117 Gemäss den Akten verfügt A. über kein nennenswertes Vermögen sowie keine nennenswer- ten Schulden. Es bestehen keine Hinweise auf den Bezug von Sozialleistungen. Bei der Be- rechnung wurde ein Pauschalabzug von 20% für Steuern, obligatorische Kranken- Unfallver- sicherung sowie Berufsauslagen berücksichtigt. 118 Unter Würdigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse von A. erscheint die Festset- zung des Tagessatzes auf CHF 100.00 als angemessen. 6.7 Vollzugsart 119 In der Regel wird der Vollzug einer Geldstrafe aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Artikel 42 Absatz 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grund- sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E 4.2.2, 97 E 7.3). Wird der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufgeschoben, wird eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren verhängt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 120 Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Pro- gnose vermutet wird, sofern der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu ei- ner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB, e contrario). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbeson- dere das Vorleben, der Leumund und die Charaktermerkmale des Täters sowie die Tatum- stände miteinzubeziehen sind. 121 A. hat seit 2018 keine weitere im Strafregister eingetragene Strafe. Insgesamt kann somit vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden und der Vollzug der Geld- strafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben. 6.8 Verbindungsbusse 122 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die unbedingte Verbindungsstrafe trägt dazu bei, dass unter spezial- und ge- neralpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll den Ernst der Lage vor Augen geführt und zugleich demons- triert werden, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145, E. 2.2)

18/21 ESBK-A-33FF3401/1 123 Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf diese nach bundgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich höchstens einen Fünftel bzw. 20% der schuldangemessenen Strafe – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – ausmachen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321 E 1.3.2; BGE 135 IV 188 E 3.4.4). 124 Vorliegend ist ein Fünftel der ausgefällten Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen, um A. den Ernst der Lage vor Augen zu führen. A. ist vorbestraft und ist nicht das erste Mal mit dem Gesetz in Konflikt geraten. 125 Wie bereits dargelegt, erscheint eine Geldstrafe im Umfang von 80 Tagessätzen als schuld- angemessen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit die Verbindungsbusse auf CHF 1’600.00 (16 Strafeinheiten zu CHF 100.00) festzusetzen und die bedingte Geldstrafe entsprechend auf 64 Tagessätze zu reduzieren. 6.9 Sanktion 126 Für die Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS ist A. somit zum einen zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausma- chend CHF 6'400.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wird. Zum anderen hat er eine Verbindungsbusse von CHF 1’600.00 zu bezahlen. 127 Die im Verfahren vorgebrachten Einwände des Beschuldigten, insbesondere zur Verhältnis- mässigkeit der Sanktion, zur fehlenden Vorbelastung und zur angeblich milderen Sanktionie- rung vergleichbarer Fälle, wurden im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, erweisen sich jedoch als unbegründet. 7. Nebenfolgen 7.1 Strafregistereintrag 128 Gemäss Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe a StGB in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe a der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verord- nung, SR 331) sind Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen ins Strafregister einzu- tragen. Es erfolgt daher ein Strafregistereintrag. 7.2 Kosten 129 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, in einer Spruchge- bühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR; vgl. auch Art. 1a Bst. a–c der Verord- nung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974, SR 313.32, nachfolgend «Kosten- und Entschädigungsverordnung»). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). 130 Die Spruchgebühr beträgt für den Strafbescheid zwischen CHF 50.00 und CHF 5'000.00 und für die Straf-, Einstellungs- oder Einziehungsverfügung im Einspracheverfahren (Art. 70 VStrR) zwischen CHF 100.00 und CHF 10'000.00 (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und c der Kosten- und Entschädigungsverordnung). Die Spruchgebühr bemisst sich dabei nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert (Art. 6a der Kosten- und Ent- schädigungsverordnung).

19/21 ESBK-A-33FF3401/1 131 Die Schreibgebühr setzt sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 10.00 je Seite für die Herstellung des Originals sowie einer Gebühr nach Artikel 13 für jede notwendige Reproduk- tion von Schriftstücken (Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b der Kosten- und Entschädigungsverord- nung). Die Verfahrenskosten gemäss Straf- oder Einziehungsbescheid sind zu den Verfah- renskosten des Einspracheverfahrens zu schlagen (Art. 3 der Kosten- und Entschädigungs- verordnung). 132 Die Spruchgebühr wurde im Strafbescheid auf CHF 4’000.00 festgesetzt. Diese Festlegung erfolgte unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Komplexität des Verfahrens korrek- terweise im mittleren bis oberen Gebührenrahmen. Der zusätzliche Aufwand im Einsprache- verfahren, einschliesslich der Ausarbeitung der vorliegenden Strafverfügung, rechtfertigt eine Erhöhung der Spruchgebühr um CHF 1'000.00, womit sich diese auf insgesamt CHF 5'000.00 beläuft. 133 Hinsichtlich der Schreibgebühr ist zu beachten, dass gemäss Gebührenregelung jeweils nur eine Gebühr pro Seite des jeweiligen Entscheides zu erheben ist. Vorliegend wird für die nun- mehr zwanzig Seiten umfassende Strafverfügung eine angemessene Schreibgebühr von CHF 200.00 festgesetzt. 134 Vorliegend sind die Kosten unter Berücksichtigung des Aufwandes und der Bedeutung der Strafsache folglich auf CHF 5’200.00 festzusetzen (Spruchgebühr CHF 5’000.00, Schreibge- bühr CHF 200.00) und A. zur Bezahlung aufzuerlegen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Abs. 1 BGS). 44 Gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS macht sich strafbar, wer vorsätzlich, ohne die dafür nötigen Konzessionen, Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt.

E. 5.2 Objektiver Tatbestand 45 Der objektive Tatbestand von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS umfasst folgende Ele- mente: - Das Tatobjekt sind Spielbankenspiele; - Die Tathandlung liegt im Durchführen, Organisieren oder Zurverfügungstellen sol- cher Spiele; - Des Weiteren müssen die hierfür nötigen Konzessionen fehlen.

8/21 ESBK-A-33FF3401/1

E. 5.2.1 Spielbankenspiele

46

Am 1. Januar 2019 trat das neue Geldspielgesetz in Kraft und ersetzte das Bundesgesetz

vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG, SR

935.52). Im Geldspielgesetz ist nicht mehr von «Glücksspielen», sondern von «Spielbanken-

spielen» die Rede.

47

Spielbankenspiele gehören zu den Geldspielen. Gemäss Artikel 3 Buchstabe a BGS handelt

es sich bei Geldspielen um Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes

oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vor-

teil in Aussicht steht.

48

Ein Spielbankenspiel ist gemäss Artikel 3 Buchstabe g BGS wiederum ein Geldspiel, das ei-

ner eng begrenzten Anzahl Personen offensteht bzw. an welchem gleichzeitig höchstens

1’000 Spielende teilnehmen können (Art. 3 Verordnung vom 07. November 2018 über Geld-

spiele, Geldspielverordnung, VGS, SR 935.511) und bei dem der Spielgewinn nicht ganz

oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt (Art. 3

Bst. d BGS, e contrario). Ausgenommen sind zudem Sportwetten (Art. 3 Bst.c BGS) und

Kleinspiele (Art. 3 Bst. f BGS).

49

Gemäss Artikel 39 der Geldspielverordnung (VGS; SR 935.511) wird das sogenannte «kleine

Pokerspiel» als Kleinspiel eingestuft. Es handelt sich dabei um Pokerpartien mit begrenzten

Einsätzen, die ausserhalb lizensierter Spielbanken stattfinden dürfen. Sobald namentlich um

grössere Beträge gespielt oder das Pokerspiel online durchgeführt wird, handelt es sich ge-

mäss Artikel 3 Buchstabe g BGS und Artikel 3 Buchstabe f BGS e contrario um ein Spielban-

kenspiel. Für deren Durchführung ist der Besitz einer entsprechenden Konzession notwendig.

50

Zur Abgrenzung zwischen einem sogenannten «kleinen Pokerspiel» und einem Spielbanken-

spiel stützt sich die ESBK in ihrer Praxis in erster Linie auf die Höhe der getätigten Einsätze

gemäss der Geldspielverordnung (Art. 39 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 39 Abs. 2 Bst. a VGS).

Überschreitet der Einsatz einer Person CHF 300.00 pro Spiel bzw. pro Turniertag, liegt ein

Spielbankenspiel vor.

E. 5.2.2 Tathandlung 51 Tathandlung des Durchführens: Spielbankenspiele führt gemäss Botschaft zum Geldspielge- setz durch, wer Handlungen vornimmt, die mit der konkreten Umsetzung eines Spielbanken- spiels oder mit dem öffentlich Zugänglichmachen desselben in Verbindung stehen (vgl. Bot- schaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498). Wer also in den in sei- nen Verantwortungsbereich fallenden Räumlichkeiten Spielbankenspiele aktiv anbietet, in- dem er namentlich Gäste an Geräten mit Spielbankenspielen spielen lässt, Einsätze entge- gennimmt, Kredite aufbucht oder Gewinne auszahlt, ist massgeblich an der Durchführung von Spielbankenspielen beteiligt und erfüllt die an die Tathandlung gestellten Anforderungen. 52 Tathandlung des Organisierens: Gemäss Botschaft zum Geldspielgesetz umfasst das Orga- nisieren von Spielbankenspielen insbesondere den Aufbau der Struktur, mit welcher die Durchführung eines Spielbankenspiels überhaupt erst ermöglich wird (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498). Jede planende, strukturierende und konstruktive Handlung, welche die Durchführung von Spielbankenspielen ermöglicht, genügt, um die an die Organisationshandlung gestellten Anforderungen zu erfüllen. Wer namentlich einen Raum zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspielen mietet, Geräte mit darauf in- stallierten Spielbankenspielen aufstellt oder einen «Spielraum» herrichtet, ist massgeblich an der Organisation von Spielbankenspielen beteiligt.

9/21 ESBK-A-33FF3401/1 53 A. hat in der Zeit vom 18. Juni 2020 bis zum 11. November 2020 an mindestens acht Perso- nen Einladungen zu dreissig verschiedenen Pokerspielen an elf verschiedenen Örtlichkeiten mit Buy-Ins zwischen CHF 500.00 und CHF 1'000.00 versendet. Mindestens zwei dieser Po- kerspiele, und zwar diejenige vom 11. September 2020 und vom 4. November 2020 haben auch tatsächlich mit einem Buy-In von CHF 500.00 stattgefunden. Bei den organisierten Po- kerspielen handelt es sich folglich um Spielbankenspiele im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g BGS.

E. 5.2.3 Fehlende Konzession 54 Wer Spielbankenspiele anbieten will, benötigt hierfür eine Konzession. Die Konzession be- rechtigt zum Betrieb solcher Spiele ausschliesslich innerhalb einer Spielbank. Sie kann der Spielbank zusätzlich die Durchführung von Spielbankenspielen im Online-Bereich erlauben (Art. 5 BGS). 55 Es ist offensichtlich, dass es sich bei den Örtlichkeiten … nicht um konzessionierte Spielban- ken im Sinne des Geldspielgesetzes handelt. 56 A. handelte demnach, ohne dass er gesetzlich dazu berechtigt war.

E. 5.2.4 Einwände von A. 57 A. bestreitet im Zeitraum zwischen dem 18. Juni 2020 und dem 11. November 2020 illegale Pokerveranstaltungen kommerziell und gewerbsmässig organisiert zu haben. Es habe sich um private Runden ohne Einnahmen oder Gewinnabsichten gehandelt. 58 Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe würden sich mutmasslich auf Chatverläufe, die auf sei- nem Mobiltelefon sichergestellt und vom Sekretariat der ESBK ausgewertet wurden, stützen. Nach Auffassung von A. stellen diese Chatverläufe jedoch keinen hinreichenden Beweis für eine gewerbsmässige und kommerzielle Organisation und Durchführung von Pokerturnieren dar. 59 A. beruft sich auf eine von ihm angeführte Bundesgerichtspraxis, wonach für die strafrechtli- che Relevanz solcher Veranstaltungen entscheidend sei, ob deren Organisation auf eine nachhaltige Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Eine solche Ausrichtung liege nach ihm in sei- nem Fall nicht vor, weshalb aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Ver- folgung nicht gegeben seien.

E. 5.2.5 Rechtliche Würdigung

E. 5.2.5.1 Gewerbsmässigkeit 60 A. wird zu keinem Zeitpunkt ein gewerbsmässiges Handeln zur Last gelegt. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung ist ein solches auch nicht erforderlich, um eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 des Geldspielgesetzes zu bejahen. 61 Die Tatbestandsvoraussetzungen von Artikel 130 Absatz 1 BGS setzen weder voraus, dass der Täter mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, noch dass eine gewisse Intensität oder Dauer des Vorgehens – wie sie typischerweise mit gewerbsmässigem Handeln verbunden wäre – vorliegt. Es genügt vielmehr, dass ohne die erforderliche Bewilligung ein Geldspiel organi- siert, durchgeführt oder zur Verfügung gestellt wird. 62 Ein gewerbsmässiges Vorgehen würde – sofern nachgewiesen – nicht den Grundtatbestand, sondern eine qualifizierte Widerhandlung im Sinne von Artikel 130 Absatz 2 BGS begründen.

10/21 ESBK-A-33FF3401/1 Diese qualifizierte Form setzt voraus, dass der Täter berufsmässig handelt und sich mit den erzielten Einnahmen einen Teil seiner Lebenshaltungskosten finanzieren kann. Folglich zieht Artikel 130 Absatz 2 BGS auch eine entsprechend höhere Strafdrohung nach sich (Freiheitss- trafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen). 63 Vorliegend wird jedoch einzig der Grundtatbestand gemäss Artikel 130 Absatz 1 BGS zur Diskussion gestellt. Die Einwände der beschuldigten Person sind daher nicht nur rechtlich un- begründet, sondern auch sachlich verfehlt.

E. 5.2.5.2 Private Runde 64 Das Geldspielgesetz ist gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a BGS nicht auf Geldspiele im privaten Kreis anwendbar. Anhaltspunkte, wie dieser private Kreis zu definieren ist, ergeben sich einerseits aus Artikel 1 VGS sowie andererseits aus dem erläuternden Bericht vom

22. Oktober 2018 zu den Verordnungen zum Geldspielgesetz. Aus Artikel 1 Absatz 2 Buch- stabe a BGS sowie aus Artikel 1 VGS ergibt sich, dass für ein Spiel im privaten Kreis die fol- genden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: - Keine gewerbliche Durchführung (z.B. in einem Pokerclub). - Keine öffentliche Bekanntmachung des Spiels (keine Inserate etc.). - Kleine Anzahl Spielerinnen und Spieler, die familiär, beruflich oder ähnlich ver- bunden sind (z.B. einmaliges Tippspiel unter Arbeitskolleginnen und -kollegen für die Fussballmeisterschaft). - Sehr kleine Anzahl Spielerinnen und Spieler, wenn sie ausserhalb des Geldspiels keine Bindungen haben. - Teilnahmegebühren oder andere Kosten sind nicht erlaubt. - Die Summe der Spielgewinne ist tief. - Alle Einsätze werden als Spielgewinne an die Spielerinnen und Spieler zurückge- geben. Die Veranstalterin darf somit keinen finanziellen Vorteil aus dem Spiel zie- hen. 65 Im vorliegenden Verfahren ist festzuhalten, dass das Verhältnis der Pokerspieler untereinan- der nicht als besonders eng einzustufen ist. Zwar kannte A. einzelne Personen persönlich und war mit einigen möglicherweise befreundet. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass zwischen sämtlichen eingeladenen Personen eine persönliche oder freundschaftliche Bezie- hung bestand. Der Umstand, dass eine Person mit mehreren Teilnehmenden individuell be- kannt ist, genügt nicht, um den gesamten Teilnehmerkreis als «privaten Kreis» im Sinne des Geldspielgesetzes zu qualifizieren. 66 Die von A. versandten Einladungen enthalten regelmässig lediglich organisatorische und technische Angaben, insbesondere zum Veranstaltungsort und die Höhe des Buy-Ins. Hin- weise darauf, wer konkret teilnehmen wird, fehlen regelmässig. Formulierungen wie «chöme paar top spieler» (vom 18. Juni 2020) oder «chunsh uf … hüt?», «bombe spiel», «alles ama- tuere» (vom 05. November 2020) lassen vielmehr darauf schliessen, dass sich die eingelade- nen Personen untereinander nicht oder kaum kennen. Die Art der Einladung, unter Angabe einer Anmeldenummer und mit dem Hinweis auf eine Reservation, spricht zusätzlich gegen ein vertrautes, geschlossenes Umfeld und lässt vielmehr auf eine breitere, wenig definierte Zielgruppe schliessen.

11/21 ESBK-A-33FF3401/1 67 Hinzu kommt, dass A. während eines Zeitraums von knapp fünf Monaten insgesamt Einla- dungen zu rund dreissig Pokerspielen verschickte – an verschiedene Personen, in verschie- denen Lokalen und in mehreren Kantonen (…, …, …, …, …, …). Allein dies lässt bereits Zweifel an der behaupteten Gelegentlichkeit und Privatheit aufkommen. In einer Nachricht vom 28. Oktober 2020 wird zudem ausdrücklich erwähnt, dass coronabedingt nicht mehr als fünfzehn Personen im Raum zugelassen seien, weshalb eine vorgängige Reservation nötig sei. Daraus ergibt sich, dass mit einer grösseren Teilnehmerzahl gerechnet wurde. Auch der Hinweis in einer Nachricht vom 09. Juli 2020, dass zwei Pokertische zur Verfügung stünden, spricht klar gegen ein kleines, geschlossenes Spiel im privaten Rahmen. 68 Besonders ausschlaggeben ist die Höhe der Buy-Ins – teils bis zu CHF 1'000.00. Diese Ein- sätze überschreiten klar den Rahmen dessen, was unter die Ausnahmebestimmung für kleine Pokerturniere bzw. Spiele im privaten Kreis gemäss Geldspielgesetz fallen könnte. Zusam- mengenommen ergibt sich, dass weder die Spielstruktur noch der Teilnehmerkreis noch die Höhe der Einsätze die Kriterien eines erlaubten Spiels im privaten Kreis erfüllen. 69 Angesichts dieser Umstände steht fest, dass es sich bei den fraglichen Veranstaltungen nicht um private Pokerrunden unter Freunden handelte. Es liegt demnach kein ausnahmsweise zu- lässiges Spielbankenspiel im Sinne eines Spiels im privaten Kreis vor.

E. 5.3 Subjektiver Tatbestand 70 Nebst der Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss auch der subjektive Tatbestand gege- ben sein. 71 Nur vorsätzlich begangene Widerhandlungen gegen das BGS sind strafbar (Art. 130 f. BGS i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). 72 Gemäss Artikel 12 Absatz 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt. Ausreichend ist dafür bereits, wenn die Verwirklichung der Tat durch den Täter für mög- lich gehalten und in Kauf genommen wird (Eventualvorsatz). 73 Die Häufigkeit der verschickten Einladungen – rund dreissig über mehrere Monate – sowie Hinweise auf Reservierungen und die Bereitstellung von mehreren Pokertischen sprechen dafür, dass A. die Pokerspiele nicht nur bewusst wahrnahm, sondern auch gezielt organi- sierte und durchführte. Die Umstände legen nahe, dass ihm der Charakter der Pokerspiele und die Erhebung von Einsätzen nicht nur bekannt waren, sondern von ihm auch gewollt wa- ren. 74 In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass A. vorgeworfenen Poker- spiele wissentlich und willentlich organisiert hat. Damit ist der subjektive Tatbestand von Arti- kel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS erfüllt.

E. 5.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe 75 Schliesslich sind weder Rechtfertigungsgründe- noch Schuldausschliessungsgründe erkenn- bar; namentlich besteht weder eine Notwehr- noch eine Notstandsituation, noch ist ein Ver- botsirrtum gegeben. Entsprechende Gründe werden von A. auch nicht geltend gemacht. 76 A. war sich der rechtlichen Problematik im Zusammenhang mit Pokerveranstaltungen be- wusst. Aus seinen Ausführungen in seiner Einsprache vom 10. Februar 2025, in der er dar-

12/21 ESBK-A-33FF3401/1 legt, was er seiner Auffassung nach nicht getan hat (kein gewerbsmässiges Handeln, keine fi- nanziellen Gewinne), lässt sich schliessen, dass ihm die rechtlichen Rahmenbedingungen bekannt waren. Zwar beteuert er, keinen persönlichen finanziellen Gewinn erzielt zu haben, und stellt die Pokerturniere als private Spielrunden unter Freunden dar. Angesichts der vorlie- genden Beweismittel erscheinen diese Einlassungen jedoch als Schutzbehauptungen. 77 Ein allfälliger Rechtsirrtum – insbesondere ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB – ist ausgeschlossen. A. setzte sich in seiner Einsprache mit den rechtlichen Voraussetzungen ausdrücklich auseinander und nahm eine rechtliche Bewertung seines Verhaltens vor. Dass er einzelne Tatbestandsmerkmale subjektiv verneinte, belegt im Gegenteil, dass ihm die rechtlichen Grenzen bekannt waren. Es liegt somit keine Fehlvorstellung über das Verboten- sein seines Tuns vor. Vielmehr zeigen seine differenzierenden Aussagen, dass er sich der Il- legalität seiner Handlungen bewusst war und lediglich versuchte, sein Verhalten im Nachhin- ein zu rechtfertigen. Ein Rechtsirrtum ist damit nicht gegeben.

E. 5.5 Schuldspruch 78 A. hat durch seine Handlungen die objektiven und subjektiven Merkmale der Straftat erfüllt und damit tatbestandsmässig gehandelt. Darüber hinaus war sein Verhalten ebenfalls rechts- widrig und schuldhaft. 79 A. ist der Organisation und der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür nötigen Konzessionen zu besitzen, gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS schuldig zu spre- chen.

E. 6 Strafzumessung

E. 6.1 Vorbringen von A. betreffend Strafhöhe 80 A. bringt vor, dass selbst für den Fall, dass ein Verstoss gegen das Geldspielgesetz vorliegen sollte, die gegen ihn ausgesprochene Sanktion unverhältnismässig hoch sei. Er weist darauf hin, dass er nicht vorbestraft ist und keine Kenntnis davon hatte, dass sein Verhalten straf- rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Zudem habe es im Vorfeld weder eine Verwarnung noch eine Anhörung gegeben, in deren Rahmen er die Möglichkeit gehabt hätte, sein Verhalten anzupassen. 81 Überdies macht er geltend, dass vergleichbare Fälle in der Vergangenheit mit deutlich milde- ren Sanktionen, etwa in Form von Verwarnungen oder erheblich geringeren Bussen, geahn- det worden seien. 82 Vor diesem Hintergrund beantragt er zumindest eine erhebliche Reduktion der ausgespro- chenen Strafe sowie der auferlegten Verfahrenskosten.

E. 6.2 Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 83 Für die Strafzumessung gelangen die Bestimmungen der Artikel 47 ff. StGB zur Anwendung (vgl. Art. 2 VStrR). 84 Gemäss Artikel 47 Absatz 1 StGB wird die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemes- sen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtig werden. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter

13/21 ESBK-A-33FF3401/1 nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unter- scheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Tä- terkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstra- fen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E 6.1.1, mit Hinwei- sen; Urteil BGer 6B_236/2016 E 4.2). 85 Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat die urteilende Behörde das Verschulden zu bewerten. Sie hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschul- denserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschät- zung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E 5.5; Urteil BGer 6B_236/2016 E 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre- ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E 5.8; Urteil BGer 6B_829/2014 E 2.4.3).

E. 6.3 Strafrahmen 86 Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 BGS werden mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 87 Der Tatbestand der Durchführung, Organisation oder des Zurverfügungstellens von Spielban- kenspielen ohne Konzession (Art. 130 BGS) umfasst ein breites Spektrum an Handlungen: Dieses reicht von der Bereitstellung einfacher Spielutensilien für manuelle Spiele wie Rommé, Okey oder ähnliche, über die Organisation grosser Pokerturniere und das Anbieten von Spielautomaten mit einem oder mehreren Spielbankenspielen, bis hin zum Aufbau und Betrieb ganzer krimineller Strukturen, die an verschiedenen Standorten Spielbankenspiele er- möglichen und teilweise Einnahmen in Millionenhöhe erzielen, wobei in schweren Fällen Arti- kel 130 Absatz 2 BGS hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. 88 Diese Bandbreite innerhalb des Straftatbestands ist bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen. Auch die Botschaft zum Geldspielgesetz hält zutreffend fest, dass nicht je- des illegale Tischspiel gleich schwer zu gewichten ist wie das Aufstellen eines Spielautoma- ten, da letzteres mit einem deutlich höheren Gefahrenpotenzial verbunden ist (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8497).

E. 6.4 Wahl der Strafart 89 Beim Aussprechen einer Strafe wird zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Straf- mass festgesetzt. Bei der Wahl der Strafart wird neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Um- feld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung getragen (BGE 147 IV 241 [Pra 111/2022 Nr. 17]; Urteil BGer 6B_355/2021 E 3.3). 90 Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E 3.6). 91 Bei Tatbeständen, welche parallel Geld- oder Freiheitsstrafe androhen, und in Fällen, bei de- nen diese Strafarten in Konkurrenz treten können – d.h. ab einer Geldstrafe von drei Tages- sätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von drei Tagen und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen

14/21 ESBK-A-33FF3401/1 bzw. einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten – kann die urteilende Behörde ausnahmsweise der Freiheitsstrafe Vorrang geben (BSK VStrR/ Goran Mazzucchelli, Art. 41 N 31 f). Die Vor- aussetzungen hierzu werden in Artikel 41 StGB festgelegt. Demnach kann die urteilende Be- hörde statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die urteilende Behörde hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB). 92 Eine positive Notwendigkeitsprognose sollte gemäss herrschender Lehre nur bei (wiederholt) rückfälligen Tätern angenommen werden, welche bereits mit (bedingten und unbedingten) Geldstrafen erfolglos vorbestraft sind (BSK VStrR/ Goran Mazzucchelli, Art. 41 N 39a). 93 Vorliegend kann für die der beschuldigten Person vorgeworfenen Widerhandlung gegen das BGS eine Geldstrafe oder eine Freiheitstrafe ausgesprochen werden. Es sind jedoch keine genügenden Hinweise vorhanden, welche die Verhängung einer Freiheitsstrafe als notwendig erscheinen lassen, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen und Verge- hen abzuhalten. Weiter bestehen auch keine Hinweise, dass die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es erscheint vorliegend somit eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion.

E. 6.4.2 Täterkomponente 107 Gemäss geltender Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen grundsätzlich automatisch strafer- höhend aus. In welchem Mass eine Vorstrafe zu einer Straferhöhung führt, ist von der urtei- lenden Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob die Vorstrafe einschlägig ist oder ob sie andere Bereiche betrifft, wie lange die Vorstrafe zurück- liegt und wie geringfügig bzw. wie schwer die Vorstrafe ausgefallen ist. Nicht weit zurücklie-

16/21 ESBK-A-33FF3401/1 gende, einschlägige Vorstrafen können deshalb stark straferhöhend ins Gewicht fallen. Dage- gen wirken sich nicht einschlägige, weit zurückliegende Vorstrafen nur in begrenztem Rah- men straferhöhend aus (Hans Mathys, a.a.O., N 320 ff.). Im Gegensatz dazu wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich neu- tral aus und führt nicht zu einer Strafminderung (Hans Mathys, a.a.O., N 328). 108 A. wurde gemäss Strafregisterauszug im Jahr 2018 wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetzes rechtskräftig zu einer unbedingt vollziehbaren Busse von CHF 1’000.00 und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätze zu CHF 100.00 verurteilt. Für die bedingt vollziehbare Geldstrafe wurde eine zweijährige Probe- zeigt angesetzt. 109 Die Vorstrafe vom Jahr 2018 ist nicht einschlägig, womit es an einer Negativprognose fehlt. 110 Andere straferhöhende oder strafmindernde Gründe sind im Rahmen der Täterkomponente nicht ersichtlich.

E. 6.4.3 Einsatzstrafe 111 Nach Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Sanktion im Umfang von 100 Strafeinheiten als angemessen.

E. 6.5 Strafmilderungsgründe 112 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 BV und Artikel 6 Ziffer 1 EMRK hat jede Person in einem Straf- verfahren den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das strafprozessuale Be- schleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu führen, da- mit der Beschuldigte nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen wird (vgl. Artikel 5 Absatz 1 StPO). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Hans Ma- thys, a.a.O., N. 367). Da übermässige Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, müssen sie sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Höhe der Strafe auswirken (Hans Mathys, a.a.O., N 372). Ob das Beschleunigungsgebot verletzt ist, bestimmt sich anhand verschiedener Kriterien, welche in ihrer Gesamtheit anhand der kon- kreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen sind (BGE 130 IV 54, 56 E 3.3.3; Hans Mathys, a.a.O., N 375). Von den Behörden und Gerichten kann nicht erwartet werden, dass sie sich ausschliesslich mit einem einzigen Fall befassen, sodass Zeiträume, in welchen das Verfah- ren stillsteht, faktisch unumgänglich sind. Eine Milderung der Sanktion drängt sich jedenfalls auf, wenn seitens der Behörde eine grosse Zeitlücke auftritt (Hans Mathys, a.a.O., N 370 f.). 113 Zwischen dem 23. November 2021 und dem 2. November 2023 (23 Monate) sowie zwischen dem 2. November 2023 und dem 11. November 2024 wurden im Verfahren keine Amtshand- lungen vorgenommen. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche die Untätigkeit der Behörde in diesem Zeitraum rechtfertigen. Demnach ist eine Reduktion der Einsatzstrafe um 20% aufgrund der erwähnten Untätigkeit angebracht. Die Einsatzstrafe über 100 Strafein- heiten ist somit um 20 Strafeinheiten zu reduzieren. 114 Insgesamt beträgt die Einsatzstrafe für die festgestellte Widerhandlung nun 80 Strafeinheiten.

E. 6.5.1 Tatkomponente

E. 6.5.1.1 Objektive Tatschwere 94 Die objektive Tatschwere umfasst die Art, wie die Tat nach aussen in Erscheinung tritt und deren strafrechtliche Bewertung. Zentrale Kriterien für die Bestimmung der objektiven Tatschwere sind die Art und Weise der Tatbegehung und die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsgutes (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 77 ff., 89 ff., 96 ff.). Die Strafbestimmungen der Artikel 130 ff. BGS sollen die Einhal- tung der im BGS enthaltenen Bestimmungen durchsetzen und einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Geldspiels (Art. 2 Bst. a BGS) gewährleisten. Primäres geschütztes Rechtsgut ist somit die öffentliche Gesundheit, insbesondere auch im Hinblick auf die Gefahr der Spielsucht und deren soziale sowie wirtschaftliche Folgen. 6.4.1.1.2 Anzahl und Frequenz der angebotenen bzw. organisierten Spielbankenspiele 95 Erster Ausgangspunkt für die Beurteilung, in welchem Mass das Rechtsgut gefährdet wurde, ist somit die Anzahl und die Frequenz der angebotenen Spielbankenspiele. 96 Zwischen dem 18. Juni 2020 und dem 11. November 2020 war A. an der Organisation von insgesamt dreissig illegalen Pokerspielen an elf verschiedenen Örtlichkeiten beteiligt, wobei die Buy-Ins zwischen CHF 500.00 und CHF 1'000.00 lagen. Zwei dieser Pokerspiele, konkret jene vom 11. September 2020 und vom 4. November 2020, hat er nachweislich durchgeführt. 97 Für die festgestellte Widerhandlung wird eine Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten als Aus- gangspunkt für die Strafzumessung angesetzt. 6.4.1.1.3 Verschuldensprädikat 98 Das objektive Tatverschulden von A. ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrah- mens und gestützt auf die angesetzte Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten als sehr leicht bis leicht zu bezeichnen und somit im unteren Bereich anzusiedeln.

15/21 ESBK-A-33FF3401/1

E. 6.5.1.2 Subjektive Tatschwere

99

Die Tatkomponente umfasst nebst der objektiven auch die subjektive Tatschwere. Es geht

um die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Diesbezüglich sind

insbesondere auch die Beweggründe des Täters (Art. 47 Abs. 2 StGB) wie auch seine krimi-

nelle Energie entscheidende Kriterien (Hans Mathys, a.a.O., N 142 ff.).

6.4.1.2.1

Beweggründe

100 Grundsätzlich wirken sich die Beweggründe für eine Tat umso mehr verschuldenserhöhend

aus, je verwerflicher diese sind. Umgekehrt ist das subjektive Verschulden geringer bei

ethisch wertvollen Beweggründen (Hans Mathys, a.a.O., N 144).

101 Äussere oder innere Umstände, die es der beschuldigten Person verunmöglicht hätten, sich

rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung unter diesem

Titel ist mithin nicht angezeigt.

102 Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist anzumerken, dass weder besonders achtens-

werte noch besonders verwerfliche Beweggründe vorliegen, so dass das objektive Verschul-

den hierdurch keine Korrektur nach oben oder unten erfährt.

6.4.1.2.2

Kriminelle Energie

103 Jede vorsätzliche Straftat offenbart im Grundsatz eine gewisse kriminelle Energie beim Täter.

Für die Strafzumessung entscheidend ist, wie gross diese Energie ist. Je konsequenter und

zielstrebiger ein Täter sein Ziel verfolgt und je grösser sein Aufwand zur Tatbegehung in zeit-

licher und materieller Hinsicht ist, desto grösser ist der strafrechtliche Vorwurf, dem sich der

Täter aussetzt. Die Intensität der kriminellen Energie, welche in die Tatbegehung investiert

wird, ist somit für die Beurteilung des Verschuldens von zentraler Bedeutung (Hans Mathys,

a.a.O., N 148).

104 Hinsichtlich der kriminellen Energie von A. ist festzuhalten, dass der mit der Durchführung der

organisierten Pokerspiele verbundene Aufwand insgesamt als eher gering einzustufen ist. Es

zeigen sich keine Anzeichen einer besonders ausgeklügelten oder aufwendigen Vorgehens-

weise. Die kriminelle Energie ist daher als gering zu bewerten.

105 Das subjektive Tatverschulden führt nicht zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens.

Für die Beurteilung des Verschuldens bleiben vielmehr die objektiven Umstände massge-

blich.

6.4.1.2.3

Hypothetische tatbezogene Strafe/ Einsatzstrafe

106 Die vorstehend genannten verschuldensrelevanten Umstände lassen die Festlegung einer

Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten als angemessen erscheinen.

E. 6.6 Tagessatzhöhe 115 Ein Tagessatz beträgt nach Artikel 34 Absatz 2 StGB mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Die urteilende

17/21 ESBK-A-33FF3401/1 Behörde bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermö- gen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum (Urteil BGer 6B_712/2017 E 5.). 116 Aus der Steuerveranlagung 2021 ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'371.00. Die Steuerveranlagung 2022 weist ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'098.90 aus. Laut Auskunft der zuständigen Steuerbehörde liegen, abgesehen von der eingereichten Steuererklärung 2023, keine weiteren aktuellen Steuerunterlagen vor. Da die in der Steuererklärung 2023 gemachten Angaben erheblich von den vorhergehenden Veranla- gungen abweichen und unter den gegebenen Umständen nicht als realistisch im Hinblick auf die tatsächliche Lebensführung erscheinen, stützt sich das Sekretariat der ESBK bei der Er- mittlung der Tagessatzhöhe auf die Steuerveranlagung von 2022. 117 Gemäss den Akten verfügt A. über kein nennenswertes Vermögen sowie keine nennenswer- ten Schulden. Es bestehen keine Hinweise auf den Bezug von Sozialleistungen. Bei der Be- rechnung wurde ein Pauschalabzug von 20% für Steuern, obligatorische Kranken- Unfallver- sicherung sowie Berufsauslagen berücksichtigt. 118 Unter Würdigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse von A. erscheint die Festset- zung des Tagessatzes auf CHF 100.00 als angemessen.

E. 6.7 Vollzugsart 119 In der Regel wird der Vollzug einer Geldstrafe aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Artikel 42 Absatz 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grund- sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E 4.2.2, 97 E 7.3). Wird der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufgeschoben, wird eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren verhängt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 120 Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Pro- gnose vermutet wird, sofern der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu ei- ner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB, e contrario). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbeson- dere das Vorleben, der Leumund und die Charaktermerkmale des Täters sowie die Tatum- stände miteinzubeziehen sind. 121 A. hat seit 2018 keine weitere im Strafregister eingetragene Strafe. Insgesamt kann somit vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden und der Vollzug der Geld- strafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben.

E. 6.8 Verbindungsbusse 122 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die unbedingte Verbindungsstrafe trägt dazu bei, dass unter spezial- und ge- neralpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll den Ernst der Lage vor Augen geführt und zugleich demons- triert werden, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145, E. 2.2)

18/21 ESBK-A-33FF3401/1 123 Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf diese nach bundgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich höchstens einen Fünftel bzw. 20% der schuldangemessenen Strafe – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – ausmachen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321 E 1.3.2; BGE 135 IV 188 E 3.4.4). 124 Vorliegend ist ein Fünftel der ausgefällten Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen, um A. den Ernst der Lage vor Augen zu führen. A. ist vorbestraft und ist nicht das erste Mal mit dem Gesetz in Konflikt geraten. 125 Wie bereits dargelegt, erscheint eine Geldstrafe im Umfang von 80 Tagessätzen als schuld- angemessen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit die Verbindungsbusse auf CHF 1’600.00 (16 Strafeinheiten zu CHF 100.00) festzusetzen und die bedingte Geldstrafe entsprechend auf 64 Tagessätze zu reduzieren.

E. 6.9 Sanktion 126 Für die Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS ist A. somit zum einen zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausma- chend CHF 6'400.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wird. Zum anderen hat er eine Verbindungsbusse von CHF 1’600.00 zu bezahlen. 127 Die im Verfahren vorgebrachten Einwände des Beschuldigten, insbesondere zur Verhältnis- mässigkeit der Sanktion, zur fehlenden Vorbelastung und zur angeblich milderen Sanktionie- rung vergleichbarer Fälle, wurden im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, erweisen sich jedoch als unbegründet.

E. 7 Nebenfolgen

E. 7.1 Strafregistereintrag 128 Gemäss Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe a StGB in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe a der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verord- nung, SR 331) sind Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen ins Strafregister einzu- tragen. Es erfolgt daher ein Strafregistereintrag.

E. 7.2 Kosten 129 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, in einer Spruchge- bühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR; vgl. auch Art. 1a Bst. a–c der Verord- nung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974, SR 313.32, nachfolgend «Kosten- und Entschädigungsverordnung»). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). 130 Die Spruchgebühr beträgt für den Strafbescheid zwischen CHF 50.00 und CHF 5'000.00 und für die Straf-, Einstellungs- oder Einziehungsverfügung im Einspracheverfahren (Art. 70 VStrR) zwischen CHF 100.00 und CHF 10'000.00 (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und c der Kosten- und Entschädigungsverordnung). Die Spruchgebühr bemisst sich dabei nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert (Art. 6a der Kosten- und Ent- schädigungsverordnung).

19/21 ESBK-A-33FF3401/1 131 Die Schreibgebühr setzt sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 10.00 je Seite für die Herstellung des Originals sowie einer Gebühr nach Artikel 13 für jede notwendige Reproduk- tion von Schriftstücken (Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b der Kosten- und Entschädigungsverord- nung). Die Verfahrenskosten gemäss Straf- oder Einziehungsbescheid sind zu den Verfah- renskosten des Einspracheverfahrens zu schlagen (Art. 3 der Kosten- und Entschädigungs- verordnung). 132 Die Spruchgebühr wurde im Strafbescheid auf CHF 4’000.00 festgesetzt. Diese Festlegung erfolgte unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Komplexität des Verfahrens korrek- terweise im mittleren bis oberen Gebührenrahmen. Der zusätzliche Aufwand im Einsprache- verfahren, einschliesslich der Ausarbeitung der vorliegenden Strafverfügung, rechtfertigt eine Erhöhung der Spruchgebühr um CHF 1'000.00, womit sich diese auf insgesamt CHF 5'000.00 beläuft. 133 Hinsichtlich der Schreibgebühr ist zu beachten, dass gemäss Gebührenregelung jeweils nur eine Gebühr pro Seite des jeweiligen Entscheides zu erheben ist. Vorliegend wird für die nun- mehr zwanzig Seiten umfassende Strafverfügung eine angemessene Schreibgebühr von CHF 200.00 festgesetzt. 134 Vorliegend sind die Kosten unter Berücksichtigung des Aufwandes und der Bedeutung der Strafsache folglich auf CHF 5’200.00 festzusetzen (Spruchgebühr CHF 5’000.00, Schreibge- bühr CHF 200.00) und A. zur Bezahlung aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Einsprache von A. wird abgewiesen.
  2. A. ist der Organisation und Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, im Sinn von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS schuldig.
  3. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
  4. A. wird zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 6'400.00, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1’600.00 verurteilt.
  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  6. Die mit Verfügung vom 22. April 2021 bei A. beschlagnahmten Daten werden nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung gelöscht.
  7. Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen.
  8. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 5’200.00 (Spruchgebühr CHF 5’000.00, Schreibgebühr CHF 200.00) werden A. auferlegt.
  9. Zugestellt an: - A.
  10. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Schweizerisches Strafregister - Migrationsamt des Kantons … - Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Eigerstrasse 65, 3003 Bern 20/21 ESBK-A-33FF3401/1 Die von dieser Strafverfügung betroffene Person kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, welche die Straf- verfügung erlassen hat (Art. 72 VStrR). Die mit Kosten beschwerte beschuldigte Person kann, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder, wenn sie die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis in- nert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde führen (Art. 96 VStrR). Bussen und Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt. Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet. Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK Fabio Abate Präsident
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK CH-3003 Bern, ESBK Einschreiben (R) A.

1/21 Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK Referenz: ESBK-A-33FF3401/1 Bern, 20. August 2025 Tel +41 58 463 12 04 Fax +41 58 463 12 06 62-2021-025/02 Strafverfügung vom 20. August 2025 der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) unter Mitwirkung von Fabio Abate (Präsident), Adrian Amstutz (Vizepräsident), Cathrine Konopatsch, Anna-Maria Sani und Maurice Tornay (Kommissionsmitglieder) im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2021-025 gegen A. _______________ wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielge- setz, BGS, SR 935.51) in Anwendung von Artikel - 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS; - 2, 9, 31, 62 ff. und 94 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0); - 12, 21, 34 ff., 41 f., 44 ff., 47 ff., 106 und 333 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0); und - 5, 10, 139 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafpro- zessordnung, StPO, SR 312.0).

2/21 ESBK-A-33FF3401/1 I. PROZESSGESCHICHTE 1. Zwangsmassnahmen der Staatsanwaltschaft/Strafanzeige 1 Nach Eingang einer schriftlichen Strafanzeige wegen des Verdachts auf Fahrzeugveruntreu- ung sowie weiterer Delikte gegen das Strafgesetzbuch und das Strassenverkehrsgesetz, er- suchte die Kantonspolizei … mit Polizeirapport vom 14. Januar 2021 die Staatsanwaltschaft … um die Anordnung verschiedener Zwangsmassnahmen gegen A. . Daraufhin erliess die Staatsanwaltschaft … unter anderem einen Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl für das Mobiltelefon von A., dessen Daten anschliessend gesichert wurden. 2 Im Rahmen der polizeilichen Auswertung der auf dem Mobiltelefon gesicherten Unterhal- tungsprotokolle, insbesondere in der Chatapplikation WhatsApp, ergab sich der Verdacht, dass A. wiederholt Pokerspiele mit Geldeinsatz beworben und möglicherweise auch selbst organisiert hat. So soll A. mutmasslich Einladungen zu teilweise noch am selben Tag stattfin- denden Pokerspielen an verschiedene Empfänger versendet haben. 3 Ferner konnte bei der Sichtung der Unterhaltungsprotokolle eine Videodatei festgestellt wer- den, die mutmasslich einen bewaffneten Überfall auf ein Pokerspiel zeigt. Ersichtlich sind drei maskierte Personen, wovon zwei mit Faustfeuerwaffen bewaffnet sein dürften. Diese betreten einen Raum, welcher durch den Kamerawinkel nicht einsehbar ist und bedrohen scheinbar die anwesenden Personen. Gemäss Zeitstempel trug sich der Sachverhalt am 5. November 2020 zwischen 02:24 und 02:28 Uhr zu. A. gibt selbst am 6. November 2020 in einer Unter- haltung gegenüber «B.» an: «mir sind überfalle worde». 2. Gerichtsstandsanfrage 4 Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 reichte die Staatsanwaltschaft … beim Sekretariat der ESBK aufgrund deren sachlichen Zuständigkeit im Hinblick auf die mutmasslichen Wider- handlungen gegen das Geldspielgesetz eine Gerichtsstandsanfrage ein. 5 Mit Schreiben vom 30. März 2021 klärt sich das Sekretariat der ESBK bereit, das Verwal- tungsstrafverfahren gegen A. zu übernehmen. 3. Eröffnung Verfahren und Führung Untersuchung 6 Das Sekretariat der ESBK eröffnete gestützt auf die der Gerichtsstandsanfrage der Staatsan- waltschaft … vom 24. Februar 2021 beigefügten Akten betreffend den oben erwähnten Sach- verhalt gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz und führte unter der Verfahrensnummer 62-2021-025 gegen die- sen eine Untersuchung. 4. Zwangsmassnahmen / Untersuchungshandlungen 7 Mit Verfügung vom 22. April 2021 (polizeilich zugestellt am 27. April 2021) beschlagnahmte das Sekretariat der ESBK bei A. die Daten des Mobiltelefons U40209. Betreffend die durch- geführten Untersuchungshandlungen wird auf das Schlussprotokoll vom 18. November 2024 verwiesen. 5. Abschluss Untersuchung / Schlussprotokoll 8 Am 18. November 2024 schloss das Sekretariat der ESBK die Untersuchung ab und stellte A. unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ein Schlussprotokoll zu, worin A. zur Last ge- legt wird, eine Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Organisieren und Durchfüh- ren von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen

3/21 ESBK-A-33FF3401/1 zu haben. Das Schlussprotokoll wurde A. am 18. Dezember 2024 durch die Kantonspolizei … polizeilich zugestellt. Die Übergabequittung wurde von A. unterzeichnet. 9 In diesem Zusammenhang beantragte das Sekretariat der ESBK bei der Kommission, einen Strafbescheid gegen A. zu erlassen und diesen unter Kostenfolge schuldig zu sprechen. 6. Strafbescheid 10 Mit nicht begründetem Strafbescheid Nr. 62-2021-025/01 vom 14. Januar 2025 sprach die ESBK A. eines Vergehens gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS schuldig. 11 Die ESBK verurteilte dabei A. unter Kostenauflage zu einer bedingten Geldstrafe von 64 Ta- gessätzen zu CHF 140.00, ausmachend CHF 8’960.00, mit einer Probezeit von zwei Jahren, und zur Bezahlung einer Busse in der Höhe von CHF 2’240.00. 12 Der Strafbescheid Nr. 62-2021-025/01 vom 14. Januar 2025 wurde A. am 17. Januar 2025 eröffnet. 7. Einsprache gegen den Strafbescheid 13 Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 erhob A. fristgerecht Einsprache gegen den Strafbescheid Nr. 62-2021-025/01 vom 14. Januar 2025 und beantragt die Einstellung des Verfahrens, eventualiter die Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe sowie der auferlegten Ver- fahrenskosten, und verlangt die Überprüfung des Verfahrens auf allfällige Rechtsfehler. 14 Auf die in der Einsprache vorgebrachten Einwände von A. wird – wo nötig – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. FORMELLES 1. Zuständigkeit der ESBK und anwendbares Verfahrensrecht 15 Gemäss Artikel 134 Absatz 2 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielban- kenspielen das Sekretariat der ESBK die verfolgende und die Kommission die urteilende Be- hörde. 16 Das Verfahren betreffend Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen wird durch das VStrR geregelt (Art. 134 Abs. 1 BGS). 17 Soweit das VStrR (oder das BGS) nichts anderes bestimmt, gelten die allgemeinen Bestim- mungen des StGB – Artikel 1 bis 110 StGB – für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind (Art. 2 VStrR). 18 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (Urteil BGer 6B_928/2020 E 3.3.3, mit weiteren Hin- weisen).

4/21 ESBK-A-33FF3401/1 2. Form- und fristgerechte Einsprache gegen den Strafbescheid 2.1 Allgemein 19 Gemäss Artikel 67 Absatz 1 VStrR kann die betroffene Person gegen den Strafbescheid der Verwaltung bei dieser innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben. Die Einspra- che ist schriftlich einzureichen, sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Be- gründung dienenden Tatsachen anzugeben (Art. 68 Abs. 1 und 2 VStrR). 20 Gemäss Artikel 31 Absatz 1 VStrR gelten für die Berechnung der Fristen, die Fristverlänge- rung oder die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristsäumnis die Artikel 20 bis 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsver- fahrensgesetzes, VwVG, SR 172.021) sinngemäss. 21 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Händen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG), wobei gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Fristenstillstände an Ostern, im Sommer oder über Weihnachten sind in Artikel 22a VwVG geregelt. 22 Der Strafbescheid Nr. 62-2021-025/01 vom 14. Januar 2025 ist A. am 17. Januar 2025 zuge- stellt worden. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025, bei der ESBK am 12. Februar 2025 einge- gangen, ist die Einsprachefrist eingehalten. A. hat die Einsprache bei der ESBK schriftlich mit Antrag und Begründung eingereicht. 23 Auf die demnach form- und fristgerecht eingereichte Einsprache ist einzutreten. 2.2 Einwand beschuldigte Person betreffend Verfahrensfehler / Rechtsverletzung 24 In seiner Einsprache vom 10. Februar 2025 macht A. gelten, dass ihm vor Erlass des Strafbe- scheids keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Sollte sich dieser Um- stand als Verfahrensmangel im Sinne eines Verstosses gegen das rechtliche Gehör erwei- sen, wäre der Strafbescheid aus diesem Grund aufzuheben. 25 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verleiht dem Betroffenen insbesondere das Recht, vor Erlass eines in seine Rechtstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern (BGE 143 III 65, E. 3.2). A. wurde im Rahmen des Schlussprotokolls ausdrücklich die Mög- lichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schlussprotokoll vom 18. November 2024 – wel- ches im nachweislich am 18. Dezember 2024 gegen Unterschrift zugestellt wurde – wurde ihm eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. Diese Frist liess der A. ungenutzt verstreichen. Ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör liegt somit nicht vor. III. MATERIELLES 3. Einleitung 3.1 Vorwurf 26 A. wird vorgeworfen, in der Zeit vom 18. Juni 2020 bis am 11. November 2020 dreissig Einla- dungen zu illegalen Pokerspielen an unterschiedlichen Örtlichkeiten versendet und die Spiele vom 11. September 2020 und 4. November 2020 durchgeführt zu haben und somit gegen das Gelspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS verstossen zu haben.

5/21 ESBK-A-33FF3401/1 3.2 Vorbringen des Beschuldigten A. gesteht den Sachverhalt teilweise ein und bringt vor, dass die ihm zur Last gelegten Poker- veranstaltungen keinen kommerziellen Charakter aufgewiesen hätten. Insbesondere sei we- der ein Rake noch ein Hausanteil oder eine Teilnahmegebühr zu seinen Gunsten erhoben worden. Es habe sich vielmehr um private Pokerrunden im Freundeskreis gehandelt, aus de- nen ihm keinerlei persönlicher finanzieller Gewinn entstanden sei. 27 Es lägen weder nachgewiesene Geldtransaktionen noch sonstige belastbaren Indizien vor, welche auf einen wirtschaftlichen Vorteil oder eine Gewinnerzielungsabsicht seinerseits schliessen lassen. 4. Sachverhalt und Beweiswürdigung 4.1 Beweisgrundsätze 28 Bei bestrittenen Sachverhalten gilt der Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» («in du- bio pro reo»). Das bedeutet: Eine beschuldigte Person gilt so lange als unschuldig, bis ihre Schuld gesetzlich nachgewiesen ist (Art. 8 und 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, Bundesverfassung, BV, SR 101; Art. 6 Ziff. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten, Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101; vgl. auch Urteile BGer 1P.587/2003 E 7.2 und 1P.437/2004 E 4.2 f.; Pra 91[2002] Nr. 2 und Nr. 180; BGE 120 Ia 31 E 2b). 29 Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich die urteilende Behörde nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklä- ren darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so ver- wirklicht hat. Die Überzeugung der urteilenden Behörde muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht die urteilende Behörde von der für die beschuldigte Person günstigeren Sach- lage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Hierbei genügen jedoch bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht. Nur wenn erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat, wie er vorgeworfen ist, ist die beschuldigte Person freizusprechen (vgl. hierzu ROBERT HAUSER/ ERHARD SCHWERI/ KARL HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 11 ff.). 30 Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismit- tel unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht der urteilenden Behörden notwen- digen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem re- levante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E 2.2; BGE 144 IV 345 E 2.2.3.1 f). 31 Die urteilende Behörde folgt bei ihrer Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Sie beurteilt die erhobenen Beweise nach ihrer eigenen, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte oder Beweisführungen der Verfahrensbeteiligten gebunden. 32 Unterschieden wird dabei zwischen subjektiven («persönlichen») Beweismitteln – also Aussa- gen von Personen, die über selbst wahrgenommene Tatsachen berichten (Zeugen, Aus- kunftspersonen, Beschuldigte) – und objektiven («sachlichen») Beweismitteln wie beispiels- weise Urkunden, Videoaufzeichnungen und -aufnahmen, Auswertungen von Datenträger (Mobiltelefone, Geschäftscomputer) sowie technische Analysen von Spielautomaten. Ent-

6/21 ESBK-A-33FF3401/1 scheidend ist dabei nicht die Anzahl oder die Art der Beweismittel, sondern allein deren Über- zeugungskraft. Ob eine Tatsache als bewiesen gilt, entscheidet die Behörde nach ihrer freien Überzeugung. 33 Die urteilende Behörde darf ihre Entscheidung auch auf Indizien stützen. Dabei handelt es sich um Hilfstatsachen, die – sofern sie selbst nachgewiesen sind – Rückschlüsse auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache zulassen. Ein überzeugender Indizienbeweis begründet eine der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Vermutung dafür, dass die nicht direkt bewiesene Haupttatsache vorliegt. Der Indizienbeweis ist dabei dem direkten Be- weis gleichgestellt (BGE 143 IV 361; Urteile BGer 6B_360/2016 E 2.4 und 6B_332/2009 E 2.3, je mit Hinweisen). 34 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der urteilenden Behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). 4.2 Beweismittel 4.2.1 Objektive Beweismittel 35 Als objektive verwertbare Beweismittel liegen Chatnachrichten, Video- und Audioaufnahmen der Telefonauswertung des Mobiltelefons U40209 vor. 36 Gemäss Auswertung der Chatverläufe zwischen A. und den Personen B., C., D., E., F., H., I., J. ergibt sich, dass A. Einladungen zu dreissig Pokerspielen gegen einen geldwerten Ein- satz in der Höhe von CHF 500.00 bis CHF 1'000.00 verschickt hat. Die erste Einladung da- tiert vom 25. Juni 2020, die letzte vom 11. November 2020. Die Pokerspiele fanden in ver- schiedenen Kantonen statt (…, …, …, …, … und …). 37 Am 21. Oktober 2020 schrieb A. B. beispielsweise folgende Nachricht, aus der ein Buy-In von CHF 500.00 und CHF 1'000.00 hervor geht: «**Neu** **Neu** **Neu** HEUTE 21.30 uhr Texas Poker 500 buy in 5/10blinds ab 2.00Uhr 1000 buy in neu bei lokal …» 38 Aus diversen Unterhaltungen geht hervor, wie A. ein Pokerspiel mit einem Buy-In von «500» für den 4. November 2020 um 22:00 Uhr in … bei … bewirbt. Diverse Personen bestätigen gegenüber A. dann auch ihre Teilnahme. Bei der direkten Unterhaltung zwischen A. und C. vom 28. Oktober 2020 fragt ersterer nach der Adresse des Lokals von «… poker», in wel- chem er das Pokerspiel vom 4. November 2020 organisiert hat. Daraufhin gibt letzterer das … in … an. 39 Bei der polizeilichen Sichtung des Unterhaltungsprotokolls der Telefonauswertung mit «… po- ker» stellte die Polizei diverse Aufnahmen aus Überwachungskameras fest, die den mut- masslichen Tatort vom 4. November 2020 zeigen. Ebenfalls stellte die Polizei Tonaufnahme fest, die vermutlich nach der Tat aufgezeichnet worden sind. Es handelt sich um ein Ge- spräch zwischen mehreren Personen, eine wird mit D. angesprochen, eine mit E. und eine mit F.. 40 Die Tonaufnahme lässt sich wie folgt zusammenfassen: E. gibt an, zuhause von den drei Per- sonen unter Waffenandrohung überfallen worden zu sein. Dabei sei er geschlagen worden

7/21 ESBK-A-33FF3401/1 und es seien CHF 82'000.00 sowie ca. 2 kg Gold entwendet worden. Daraufhin hätten die drei Personen gesagt, er solle beim Pokerspiel um 02:30 Uhr die Türe öffnen, den Rest wür- den sie erledigen. Er sei daraufhin zum Pokerspiel gefahren, die anderen seien ihm gefolgt. In der Folge hätten dieselben drei Personen das Pokerspiel überfallen, welche ihn vorgängig überfallen hätten. 41 Auf eine weitere inhaltliche Zusammenfassung der objektiven Beweismittel wird verzichtet und es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Be- weismittel eingegangen. 4.2.2 Subjektive Beweismittel Subjektive Beweismittel liegen im Verfahren nicht vor. 4.3 Erstellter Sachverhalt 42 Nach Würdigung aller relevanter Beweismittel besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass A. in der Zeit vom 18. Juni 2020 bis zum 11. November 2020 an mindestens acht Personen Einladungen zu dreissig verschiedenen Pokerspielen an elf verschiedenen Örtlichkeiten mit Buy-Ins zwischen CHF 500.00 und CHF 1'000.00 versendet hat. Mindestens zwei dieser Po- kerspiele, und zwar diejenige vom 11. September 2020 und vom 4. November 2020 haben auch tatsächlich stattgefunden. 5. Rechtliche Würdigung 5.1 Anwendbares Recht und Straftatbestand 43 Die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung wird durch das BGS geregelt (Art. 1 Abs. 1 BGS). 44 Gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS macht sich strafbar, wer vorsätzlich, ohne die dafür nötigen Konzessionen, Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. 5.2 Objektiver Tatbestand 45 Der objektive Tatbestand von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS umfasst folgende Ele- mente: - Das Tatobjekt sind Spielbankenspiele; - Die Tathandlung liegt im Durchführen, Organisieren oder Zurverfügungstellen sol- cher Spiele; - Des Weiteren müssen die hierfür nötigen Konzessionen fehlen.

8/21 ESBK-A-33FF3401/1 5.2.1 Spielbankenspiele 46 Am 1. Januar 2019 trat das neue Geldspielgesetz in Kraft und ersetzte das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52). Im Geldspielgesetz ist nicht mehr von «Glücksspielen», sondern von «Spielbanken- spielen» die Rede. 47 Spielbankenspiele gehören zu den Geldspielen. Gemäss Artikel 3 Buchstabe a BGS handelt es sich bei Geldspielen um Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vor- teil in Aussicht steht. 48 Ein Spielbankenspiel ist gemäss Artikel 3 Buchstabe g BGS wiederum ein Geldspiel, das ei- ner eng begrenzten Anzahl Personen offensteht bzw. an welchem gleichzeitig höchstens 1’000 Spielende teilnehmen können (Art. 3 Verordnung vom 07. November 2018 über Geld- spiele, Geldspielverordnung, VGS, SR 935.511) und bei dem der Spielgewinn nicht ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt (Art. 3 Bst. d BGS, e contrario). Ausgenommen sind zudem Sportwetten (Art. 3 Bst.c BGS) und Kleinspiele (Art. 3 Bst. f BGS). 49 Gemäss Artikel 39 der Geldspielverordnung (VGS; SR 935.511) wird das sogenannte «kleine Pokerspiel» als Kleinspiel eingestuft. Es handelt sich dabei um Pokerpartien mit begrenzten Einsätzen, die ausserhalb lizensierter Spielbanken stattfinden dürfen. Sobald namentlich um grössere Beträge gespielt oder das Pokerspiel online durchgeführt wird, handelt es sich ge- mäss Artikel 3 Buchstabe g BGS und Artikel 3 Buchstabe f BGS e contrario um ein Spielban- kenspiel. Für deren Durchführung ist der Besitz einer entsprechenden Konzession notwendig. 50 Zur Abgrenzung zwischen einem sogenannten «kleinen Pokerspiel» und einem Spielbanken- spiel stützt sich die ESBK in ihrer Praxis in erster Linie auf die Höhe der getätigten Einsätze gemäss der Geldspielverordnung (Art. 39 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 39 Abs. 2 Bst. a VGS). Überschreitet der Einsatz einer Person CHF 300.00 pro Spiel bzw. pro Turniertag, liegt ein Spielbankenspiel vor. 5.2.2 Tathandlung 51 Tathandlung des Durchführens: Spielbankenspiele führt gemäss Botschaft zum Geldspielge- setz durch, wer Handlungen vornimmt, die mit der konkreten Umsetzung eines Spielbanken- spiels oder mit dem öffentlich Zugänglichmachen desselben in Verbindung stehen (vgl. Bot- schaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498). Wer also in den in sei- nen Verantwortungsbereich fallenden Räumlichkeiten Spielbankenspiele aktiv anbietet, in- dem er namentlich Gäste an Geräten mit Spielbankenspielen spielen lässt, Einsätze entge- gennimmt, Kredite aufbucht oder Gewinne auszahlt, ist massgeblich an der Durchführung von Spielbankenspielen beteiligt und erfüllt die an die Tathandlung gestellten Anforderungen. 52 Tathandlung des Organisierens: Gemäss Botschaft zum Geldspielgesetz umfasst das Orga- nisieren von Spielbankenspielen insbesondere den Aufbau der Struktur, mit welcher die Durchführung eines Spielbankenspiels überhaupt erst ermöglich wird (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8498). Jede planende, strukturierende und konstruktive Handlung, welche die Durchführung von Spielbankenspielen ermöglicht, genügt, um die an die Organisationshandlung gestellten Anforderungen zu erfüllen. Wer namentlich einen Raum zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspielen mietet, Geräte mit darauf in- stallierten Spielbankenspielen aufstellt oder einen «Spielraum» herrichtet, ist massgeblich an der Organisation von Spielbankenspielen beteiligt.

9/21 ESBK-A-33FF3401/1 53 A. hat in der Zeit vom 18. Juni 2020 bis zum 11. November 2020 an mindestens acht Perso- nen Einladungen zu dreissig verschiedenen Pokerspielen an elf verschiedenen Örtlichkeiten mit Buy-Ins zwischen CHF 500.00 und CHF 1'000.00 versendet. Mindestens zwei dieser Po- kerspiele, und zwar diejenige vom 11. September 2020 und vom 4. November 2020 haben auch tatsächlich mit einem Buy-In von CHF 500.00 stattgefunden. Bei den organisierten Po- kerspielen handelt es sich folglich um Spielbankenspiele im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g BGS. 5.2.3 Fehlende Konzession 54 Wer Spielbankenspiele anbieten will, benötigt hierfür eine Konzession. Die Konzession be- rechtigt zum Betrieb solcher Spiele ausschliesslich innerhalb einer Spielbank. Sie kann der Spielbank zusätzlich die Durchführung von Spielbankenspielen im Online-Bereich erlauben (Art. 5 BGS). 55 Es ist offensichtlich, dass es sich bei den Örtlichkeiten … nicht um konzessionierte Spielban- ken im Sinne des Geldspielgesetzes handelt. 56 A. handelte demnach, ohne dass er gesetzlich dazu berechtigt war. 5.2.4 Einwände von A. 57 A. bestreitet im Zeitraum zwischen dem 18. Juni 2020 und dem 11. November 2020 illegale Pokerveranstaltungen kommerziell und gewerbsmässig organisiert zu haben. Es habe sich um private Runden ohne Einnahmen oder Gewinnabsichten gehandelt. 58 Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe würden sich mutmasslich auf Chatverläufe, die auf sei- nem Mobiltelefon sichergestellt und vom Sekretariat der ESBK ausgewertet wurden, stützen. Nach Auffassung von A. stellen diese Chatverläufe jedoch keinen hinreichenden Beweis für eine gewerbsmässige und kommerzielle Organisation und Durchführung von Pokerturnieren dar. 59 A. beruft sich auf eine von ihm angeführte Bundesgerichtspraxis, wonach für die strafrechtli- che Relevanz solcher Veranstaltungen entscheidend sei, ob deren Organisation auf eine nachhaltige Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Eine solche Ausrichtung liege nach ihm in sei- nem Fall nicht vor, weshalb aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Ver- folgung nicht gegeben seien. 5.2.5 Rechtliche Würdigung 5.2.5.1 Gewerbsmässigkeit 60 A. wird zu keinem Zeitpunkt ein gewerbsmässiges Handeln zur Last gelegt. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung ist ein solches auch nicht erforderlich, um eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 des Geldspielgesetzes zu bejahen. 61 Die Tatbestandsvoraussetzungen von Artikel 130 Absatz 1 BGS setzen weder voraus, dass der Täter mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, noch dass eine gewisse Intensität oder Dauer des Vorgehens – wie sie typischerweise mit gewerbsmässigem Handeln verbunden wäre – vorliegt. Es genügt vielmehr, dass ohne die erforderliche Bewilligung ein Geldspiel organi- siert, durchgeführt oder zur Verfügung gestellt wird. 62 Ein gewerbsmässiges Vorgehen würde – sofern nachgewiesen – nicht den Grundtatbestand, sondern eine qualifizierte Widerhandlung im Sinne von Artikel 130 Absatz 2 BGS begründen.

10/21 ESBK-A-33FF3401/1 Diese qualifizierte Form setzt voraus, dass der Täter berufsmässig handelt und sich mit den erzielten Einnahmen einen Teil seiner Lebenshaltungskosten finanzieren kann. Folglich zieht Artikel 130 Absatz 2 BGS auch eine entsprechend höhere Strafdrohung nach sich (Freiheitss- trafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen). 63 Vorliegend wird jedoch einzig der Grundtatbestand gemäss Artikel 130 Absatz 1 BGS zur Diskussion gestellt. Die Einwände der beschuldigten Person sind daher nicht nur rechtlich un- begründet, sondern auch sachlich verfehlt. 5.2.5.2 Private Runde 64 Das Geldspielgesetz ist gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a BGS nicht auf Geldspiele im privaten Kreis anwendbar. Anhaltspunkte, wie dieser private Kreis zu definieren ist, ergeben sich einerseits aus Artikel 1 VGS sowie andererseits aus dem erläuternden Bericht vom

22. Oktober 2018 zu den Verordnungen zum Geldspielgesetz. Aus Artikel 1 Absatz 2 Buch- stabe a BGS sowie aus Artikel 1 VGS ergibt sich, dass für ein Spiel im privaten Kreis die fol- genden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: - Keine gewerbliche Durchführung (z.B. in einem Pokerclub). - Keine öffentliche Bekanntmachung des Spiels (keine Inserate etc.). - Kleine Anzahl Spielerinnen und Spieler, die familiär, beruflich oder ähnlich ver- bunden sind (z.B. einmaliges Tippspiel unter Arbeitskolleginnen und -kollegen für die Fussballmeisterschaft). - Sehr kleine Anzahl Spielerinnen und Spieler, wenn sie ausserhalb des Geldspiels keine Bindungen haben. - Teilnahmegebühren oder andere Kosten sind nicht erlaubt. - Die Summe der Spielgewinne ist tief. - Alle Einsätze werden als Spielgewinne an die Spielerinnen und Spieler zurückge- geben. Die Veranstalterin darf somit keinen finanziellen Vorteil aus dem Spiel zie- hen. 65 Im vorliegenden Verfahren ist festzuhalten, dass das Verhältnis der Pokerspieler untereinan- der nicht als besonders eng einzustufen ist. Zwar kannte A. einzelne Personen persönlich und war mit einigen möglicherweise befreundet. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass zwischen sämtlichen eingeladenen Personen eine persönliche oder freundschaftliche Bezie- hung bestand. Der Umstand, dass eine Person mit mehreren Teilnehmenden individuell be- kannt ist, genügt nicht, um den gesamten Teilnehmerkreis als «privaten Kreis» im Sinne des Geldspielgesetzes zu qualifizieren. 66 Die von A. versandten Einladungen enthalten regelmässig lediglich organisatorische und technische Angaben, insbesondere zum Veranstaltungsort und die Höhe des Buy-Ins. Hin- weise darauf, wer konkret teilnehmen wird, fehlen regelmässig. Formulierungen wie «chöme paar top spieler» (vom 18. Juni 2020) oder «chunsh uf … hüt?», «bombe spiel», «alles ama- tuere» (vom 05. November 2020) lassen vielmehr darauf schliessen, dass sich die eingelade- nen Personen untereinander nicht oder kaum kennen. Die Art der Einladung, unter Angabe einer Anmeldenummer und mit dem Hinweis auf eine Reservation, spricht zusätzlich gegen ein vertrautes, geschlossenes Umfeld und lässt vielmehr auf eine breitere, wenig definierte Zielgruppe schliessen.

11/21 ESBK-A-33FF3401/1 67 Hinzu kommt, dass A. während eines Zeitraums von knapp fünf Monaten insgesamt Einla- dungen zu rund dreissig Pokerspielen verschickte – an verschiedene Personen, in verschie- denen Lokalen und in mehreren Kantonen (…, …, …, …, …, …). Allein dies lässt bereits Zweifel an der behaupteten Gelegentlichkeit und Privatheit aufkommen. In einer Nachricht vom 28. Oktober 2020 wird zudem ausdrücklich erwähnt, dass coronabedingt nicht mehr als fünfzehn Personen im Raum zugelassen seien, weshalb eine vorgängige Reservation nötig sei. Daraus ergibt sich, dass mit einer grösseren Teilnehmerzahl gerechnet wurde. Auch der Hinweis in einer Nachricht vom 09. Juli 2020, dass zwei Pokertische zur Verfügung stünden, spricht klar gegen ein kleines, geschlossenes Spiel im privaten Rahmen. 68 Besonders ausschlaggeben ist die Höhe der Buy-Ins – teils bis zu CHF 1'000.00. Diese Ein- sätze überschreiten klar den Rahmen dessen, was unter die Ausnahmebestimmung für kleine Pokerturniere bzw. Spiele im privaten Kreis gemäss Geldspielgesetz fallen könnte. Zusam- mengenommen ergibt sich, dass weder die Spielstruktur noch der Teilnehmerkreis noch die Höhe der Einsätze die Kriterien eines erlaubten Spiels im privaten Kreis erfüllen. 69 Angesichts dieser Umstände steht fest, dass es sich bei den fraglichen Veranstaltungen nicht um private Pokerrunden unter Freunden handelte. Es liegt demnach kein ausnahmsweise zu- lässiges Spielbankenspiel im Sinne eines Spiels im privaten Kreis vor. 5.3 Subjektiver Tatbestand 70 Nebst der Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss auch der subjektive Tatbestand gege- ben sein. 71 Nur vorsätzlich begangene Widerhandlungen gegen das BGS sind strafbar (Art. 130 f. BGS i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). 72 Gemäss Artikel 12 Absatz 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt. Ausreichend ist dafür bereits, wenn die Verwirklichung der Tat durch den Täter für mög- lich gehalten und in Kauf genommen wird (Eventualvorsatz). 73 Die Häufigkeit der verschickten Einladungen – rund dreissig über mehrere Monate – sowie Hinweise auf Reservierungen und die Bereitstellung von mehreren Pokertischen sprechen dafür, dass A. die Pokerspiele nicht nur bewusst wahrnahm, sondern auch gezielt organi- sierte und durchführte. Die Umstände legen nahe, dass ihm der Charakter der Pokerspiele und die Erhebung von Einsätzen nicht nur bekannt waren, sondern von ihm auch gewollt wa- ren. 74 In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass A. vorgeworfenen Poker- spiele wissentlich und willentlich organisiert hat. Damit ist der subjektive Tatbestand von Arti- kel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS erfüllt. 5.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe 75 Schliesslich sind weder Rechtfertigungsgründe- noch Schuldausschliessungsgründe erkenn- bar; namentlich besteht weder eine Notwehr- noch eine Notstandsituation, noch ist ein Ver- botsirrtum gegeben. Entsprechende Gründe werden von A. auch nicht geltend gemacht. 76 A. war sich der rechtlichen Problematik im Zusammenhang mit Pokerveranstaltungen be- wusst. Aus seinen Ausführungen in seiner Einsprache vom 10. Februar 2025, in der er dar-

12/21 ESBK-A-33FF3401/1 legt, was er seiner Auffassung nach nicht getan hat (kein gewerbsmässiges Handeln, keine fi- nanziellen Gewinne), lässt sich schliessen, dass ihm die rechtlichen Rahmenbedingungen bekannt waren. Zwar beteuert er, keinen persönlichen finanziellen Gewinn erzielt zu haben, und stellt die Pokerturniere als private Spielrunden unter Freunden dar. Angesichts der vorlie- genden Beweismittel erscheinen diese Einlassungen jedoch als Schutzbehauptungen. 77 Ein allfälliger Rechtsirrtum – insbesondere ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB – ist ausgeschlossen. A. setzte sich in seiner Einsprache mit den rechtlichen Voraussetzungen ausdrücklich auseinander und nahm eine rechtliche Bewertung seines Verhaltens vor. Dass er einzelne Tatbestandsmerkmale subjektiv verneinte, belegt im Gegenteil, dass ihm die rechtlichen Grenzen bekannt waren. Es liegt somit keine Fehlvorstellung über das Verboten- sein seines Tuns vor. Vielmehr zeigen seine differenzierenden Aussagen, dass er sich der Il- legalität seiner Handlungen bewusst war und lediglich versuchte, sein Verhalten im Nachhin- ein zu rechtfertigen. Ein Rechtsirrtum ist damit nicht gegeben. 5.5 Schuldspruch 78 A. hat durch seine Handlungen die objektiven und subjektiven Merkmale der Straftat erfüllt und damit tatbestandsmässig gehandelt. Darüber hinaus war sein Verhalten ebenfalls rechts- widrig und schuldhaft. 79 A. ist der Organisation und der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür nötigen Konzessionen zu besitzen, gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS schuldig zu spre- chen. 6. Strafzumessung 6.1 Vorbringen von A. betreffend Strafhöhe 80 A. bringt vor, dass selbst für den Fall, dass ein Verstoss gegen das Geldspielgesetz vorliegen sollte, die gegen ihn ausgesprochene Sanktion unverhältnismässig hoch sei. Er weist darauf hin, dass er nicht vorbestraft ist und keine Kenntnis davon hatte, dass sein Verhalten straf- rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Zudem habe es im Vorfeld weder eine Verwarnung noch eine Anhörung gegeben, in deren Rahmen er die Möglichkeit gehabt hätte, sein Verhalten anzupassen. 81 Überdies macht er geltend, dass vergleichbare Fälle in der Vergangenheit mit deutlich milde- ren Sanktionen, etwa in Form von Verwarnungen oder erheblich geringeren Bussen, geahn- det worden seien. 82 Vor diesem Hintergrund beantragt er zumindest eine erhebliche Reduktion der ausgespro- chenen Strafe sowie der auferlegten Verfahrenskosten. 6.2 Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 83 Für die Strafzumessung gelangen die Bestimmungen der Artikel 47 ff. StGB zur Anwendung (vgl. Art. 2 VStrR). 84 Gemäss Artikel 47 Absatz 1 StGB wird die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemes- sen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtig werden. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter

13/21 ESBK-A-33FF3401/1 nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unter- scheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Tä- terkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstra- fen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E 6.1.1, mit Hinwei- sen; Urteil BGer 6B_236/2016 E 4.2). 85 Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat die urteilende Behörde das Verschulden zu bewerten. Sie hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschul- denserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschät- zung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E 5.5; Urteil BGer 6B_236/2016 E 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre- ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E 5.8; Urteil BGer 6B_829/2014 E 2.4.3). 6.3 Strafrahmen 86 Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 BGS werden mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 87 Der Tatbestand der Durchführung, Organisation oder des Zurverfügungstellens von Spielban- kenspielen ohne Konzession (Art. 130 BGS) umfasst ein breites Spektrum an Handlungen: Dieses reicht von der Bereitstellung einfacher Spielutensilien für manuelle Spiele wie Rommé, Okey oder ähnliche, über die Organisation grosser Pokerturniere und das Anbieten von Spielautomaten mit einem oder mehreren Spielbankenspielen, bis hin zum Aufbau und Betrieb ganzer krimineller Strukturen, die an verschiedenen Standorten Spielbankenspiele er- möglichen und teilweise Einnahmen in Millionenhöhe erzielen, wobei in schweren Fällen Arti- kel 130 Absatz 2 BGS hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. 88 Diese Bandbreite innerhalb des Straftatbestands ist bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen. Auch die Botschaft zum Geldspielgesetz hält zutreffend fest, dass nicht je- des illegale Tischspiel gleich schwer zu gewichten ist wie das Aufstellen eines Spielautoma- ten, da letzteres mit einem deutlich höheren Gefahrenpotenzial verbunden ist (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8497). 6.4 Wahl der Strafart 89 Beim Aussprechen einer Strafe wird zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Straf- mass festgesetzt. Bei der Wahl der Strafart wird neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Um- feld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung getragen (BGE 147 IV 241 [Pra 111/2022 Nr. 17]; Urteil BGer 6B_355/2021 E 3.3). 90 Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E 3.6). 91 Bei Tatbeständen, welche parallel Geld- oder Freiheitsstrafe androhen, und in Fällen, bei de- nen diese Strafarten in Konkurrenz treten können – d.h. ab einer Geldstrafe von drei Tages- sätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von drei Tagen und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen

14/21 ESBK-A-33FF3401/1 bzw. einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten – kann die urteilende Behörde ausnahmsweise der Freiheitsstrafe Vorrang geben (BSK VStrR/ Goran Mazzucchelli, Art. 41 N 31 f). Die Vor- aussetzungen hierzu werden in Artikel 41 StGB festgelegt. Demnach kann die urteilende Be- hörde statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die urteilende Behörde hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB). 92 Eine positive Notwendigkeitsprognose sollte gemäss herrschender Lehre nur bei (wiederholt) rückfälligen Tätern angenommen werden, welche bereits mit (bedingten und unbedingten) Geldstrafen erfolglos vorbestraft sind (BSK VStrR/ Goran Mazzucchelli, Art. 41 N 39a). 93 Vorliegend kann für die der beschuldigten Person vorgeworfenen Widerhandlung gegen das BGS eine Geldstrafe oder eine Freiheitstrafe ausgesprochen werden. Es sind jedoch keine genügenden Hinweise vorhanden, welche die Verhängung einer Freiheitsstrafe als notwendig erscheinen lassen, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen und Verge- hen abzuhalten. Weiter bestehen auch keine Hinweise, dass die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es erscheint vorliegend somit eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. 6.5 Strafmass 6.5.1 Tatkomponente 6.5.1.1 Objektive Tatschwere 94 Die objektive Tatschwere umfasst die Art, wie die Tat nach aussen in Erscheinung tritt und deren strafrechtliche Bewertung. Zentrale Kriterien für die Bestimmung der objektiven Tatschwere sind die Art und Weise der Tatbegehung und die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsgutes (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 77 ff., 89 ff., 96 ff.). Die Strafbestimmungen der Artikel 130 ff. BGS sollen die Einhal- tung der im BGS enthaltenen Bestimmungen durchsetzen und einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Geldspiels (Art. 2 Bst. a BGS) gewährleisten. Primäres geschütztes Rechtsgut ist somit die öffentliche Gesundheit, insbesondere auch im Hinblick auf die Gefahr der Spielsucht und deren soziale sowie wirtschaftliche Folgen. 6.4.1.1.2 Anzahl und Frequenz der angebotenen bzw. organisierten Spielbankenspiele 95 Erster Ausgangspunkt für die Beurteilung, in welchem Mass das Rechtsgut gefährdet wurde, ist somit die Anzahl und die Frequenz der angebotenen Spielbankenspiele. 96 Zwischen dem 18. Juni 2020 und dem 11. November 2020 war A. an der Organisation von insgesamt dreissig illegalen Pokerspielen an elf verschiedenen Örtlichkeiten beteiligt, wobei die Buy-Ins zwischen CHF 500.00 und CHF 1'000.00 lagen. Zwei dieser Pokerspiele, konkret jene vom 11. September 2020 und vom 4. November 2020, hat er nachweislich durchgeführt. 97 Für die festgestellte Widerhandlung wird eine Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten als Aus- gangspunkt für die Strafzumessung angesetzt. 6.4.1.1.3 Verschuldensprädikat 98 Das objektive Tatverschulden von A. ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrah- mens und gestützt auf die angesetzte Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten als sehr leicht bis leicht zu bezeichnen und somit im unteren Bereich anzusiedeln.

15/21 ESBK-A-33FF3401/1 6.5.1.2 Subjektive Tatschwere 99 Die Tatkomponente umfasst nebst der objektiven auch die subjektive Tatschwere. Es geht um die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Diesbezüglich sind insbesondere auch die Beweggründe des Täters (Art. 47 Abs. 2 StGB) wie auch seine krimi- nelle Energie entscheidende Kriterien (Hans Mathys, a.a.O., N 142 ff.). 6.4.1.2.1 Beweggründe 100 Grundsätzlich wirken sich die Beweggründe für eine Tat umso mehr verschuldenserhöhend aus, je verwerflicher diese sind. Umgekehrt ist das subjektive Verschulden geringer bei ethisch wertvollen Beweggründen (Hans Mathys, a.a.O., N 144). 101 Äussere oder innere Umstände, die es der beschuldigten Person verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. 102 Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist anzumerken, dass weder besonders achtens- werte noch besonders verwerfliche Beweggründe vorliegen, so dass das objektive Verschul- den hierdurch keine Korrektur nach oben oder unten erfährt. 6.4.1.2.2 Kriminelle Energie 103 Jede vorsätzliche Straftat offenbart im Grundsatz eine gewisse kriminelle Energie beim Täter. Für die Strafzumessung entscheidend ist, wie gross diese Energie ist. Je konsequenter und zielstrebiger ein Täter sein Ziel verfolgt und je grösser sein Aufwand zur Tatbegehung in zeit- licher und materieller Hinsicht ist, desto grösser ist der strafrechtliche Vorwurf, dem sich der Täter aussetzt. Die Intensität der kriminellen Energie, welche in die Tatbegehung investiert wird, ist somit für die Beurteilung des Verschuldens von zentraler Bedeutung (Hans Mathys, a.a.O., N 148). 104 Hinsichtlich der kriminellen Energie von A. ist festzuhalten, dass der mit der Durchführung der organisierten Pokerspiele verbundene Aufwand insgesamt als eher gering einzustufen ist. Es zeigen sich keine Anzeichen einer besonders ausgeklügelten oder aufwendigen Vorgehens- weise. Die kriminelle Energie ist daher als gering zu bewerten. 105 Das subjektive Tatverschulden führt nicht zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. Für die Beurteilung des Verschuldens bleiben vielmehr die objektiven Umstände massge- blich. 6.4.1.2.3 Hypothetische tatbezogene Strafe/ Einsatzstrafe 106 Die vorstehend genannten verschuldensrelevanten Umstände lassen die Festlegung einer Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten als angemessen erscheinen. 6.4.2 Täterkomponente 107 Gemäss geltender Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen grundsätzlich automatisch strafer- höhend aus. In welchem Mass eine Vorstrafe zu einer Straferhöhung führt, ist von der urtei- lenden Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob die Vorstrafe einschlägig ist oder ob sie andere Bereiche betrifft, wie lange die Vorstrafe zurück- liegt und wie geringfügig bzw. wie schwer die Vorstrafe ausgefallen ist. Nicht weit zurücklie-

16/21 ESBK-A-33FF3401/1 gende, einschlägige Vorstrafen können deshalb stark straferhöhend ins Gewicht fallen. Dage- gen wirken sich nicht einschlägige, weit zurückliegende Vorstrafen nur in begrenztem Rah- men straferhöhend aus (Hans Mathys, a.a.O., N 320 ff.). Im Gegensatz dazu wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich neu- tral aus und führt nicht zu einer Strafminderung (Hans Mathys, a.a.O., N 328). 108 A. wurde gemäss Strafregisterauszug im Jahr 2018 wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetzes rechtskräftig zu einer unbedingt vollziehbaren Busse von CHF 1’000.00 und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätze zu CHF 100.00 verurteilt. Für die bedingt vollziehbare Geldstrafe wurde eine zweijährige Probe- zeigt angesetzt. 109 Die Vorstrafe vom Jahr 2018 ist nicht einschlägig, womit es an einer Negativprognose fehlt. 110 Andere straferhöhende oder strafmindernde Gründe sind im Rahmen der Täterkomponente nicht ersichtlich. 6.4.3 Einsatzstrafe 111 Nach Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Sanktion im Umfang von 100 Strafeinheiten als angemessen. 6.5 Strafmilderungsgründe 112 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 BV und Artikel 6 Ziffer 1 EMRK hat jede Person in einem Straf- verfahren den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das strafprozessuale Be- schleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu führen, da- mit der Beschuldigte nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen wird (vgl. Artikel 5 Absatz 1 StPO). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Hans Ma- thys, a.a.O., N. 367). Da übermässige Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, müssen sie sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Höhe der Strafe auswirken (Hans Mathys, a.a.O., N 372). Ob das Beschleunigungsgebot verletzt ist, bestimmt sich anhand verschiedener Kriterien, welche in ihrer Gesamtheit anhand der kon- kreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen sind (BGE 130 IV 54, 56 E 3.3.3; Hans Mathys, a.a.O., N 375). Von den Behörden und Gerichten kann nicht erwartet werden, dass sie sich ausschliesslich mit einem einzigen Fall befassen, sodass Zeiträume, in welchen das Verfah- ren stillsteht, faktisch unumgänglich sind. Eine Milderung der Sanktion drängt sich jedenfalls auf, wenn seitens der Behörde eine grosse Zeitlücke auftritt (Hans Mathys, a.a.O., N 370 f.). 113 Zwischen dem 23. November 2021 und dem 2. November 2023 (23 Monate) sowie zwischen dem 2. November 2023 und dem 11. November 2024 wurden im Verfahren keine Amtshand- lungen vorgenommen. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche die Untätigkeit der Behörde in diesem Zeitraum rechtfertigen. Demnach ist eine Reduktion der Einsatzstrafe um 20% aufgrund der erwähnten Untätigkeit angebracht. Die Einsatzstrafe über 100 Strafein- heiten ist somit um 20 Strafeinheiten zu reduzieren. 114 Insgesamt beträgt die Einsatzstrafe für die festgestellte Widerhandlung nun 80 Strafeinheiten. 6.6 Tagessatzhöhe 115 Ein Tagessatz beträgt nach Artikel 34 Absatz 2 StGB mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Die urteilende

17/21 ESBK-A-33FF3401/1 Behörde bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermö- gen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum (Urteil BGer 6B_712/2017 E 5.). 116 Aus der Steuerveranlagung 2021 ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'371.00. Die Steuerveranlagung 2022 weist ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'098.90 aus. Laut Auskunft der zuständigen Steuerbehörde liegen, abgesehen von der eingereichten Steuererklärung 2023, keine weiteren aktuellen Steuerunterlagen vor. Da die in der Steuererklärung 2023 gemachten Angaben erheblich von den vorhergehenden Veranla- gungen abweichen und unter den gegebenen Umständen nicht als realistisch im Hinblick auf die tatsächliche Lebensführung erscheinen, stützt sich das Sekretariat der ESBK bei der Er- mittlung der Tagessatzhöhe auf die Steuerveranlagung von 2022. 117 Gemäss den Akten verfügt A. über kein nennenswertes Vermögen sowie keine nennenswer- ten Schulden. Es bestehen keine Hinweise auf den Bezug von Sozialleistungen. Bei der Be- rechnung wurde ein Pauschalabzug von 20% für Steuern, obligatorische Kranken- Unfallver- sicherung sowie Berufsauslagen berücksichtigt. 118 Unter Würdigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse von A. erscheint die Festset- zung des Tagessatzes auf CHF 100.00 als angemessen. 6.7 Vollzugsart 119 In der Regel wird der Vollzug einer Geldstrafe aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Artikel 42 Absatz 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grund- sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E 4.2.2, 97 E 7.3). Wird der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufgeschoben, wird eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren verhängt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 120 Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Pro- gnose vermutet wird, sofern der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu ei- ner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB, e contrario). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbeson- dere das Vorleben, der Leumund und die Charaktermerkmale des Täters sowie die Tatum- stände miteinzubeziehen sind. 121 A. hat seit 2018 keine weitere im Strafregister eingetragene Strafe. Insgesamt kann somit vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden und der Vollzug der Geld- strafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben. 6.8 Verbindungsbusse 122 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die unbedingte Verbindungsstrafe trägt dazu bei, dass unter spezial- und ge- neralpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll den Ernst der Lage vor Augen geführt und zugleich demons- triert werden, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145, E. 2.2)

18/21 ESBK-A-33FF3401/1 123 Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf diese nach bundgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich höchstens einen Fünftel bzw. 20% der schuldangemessenen Strafe – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – ausmachen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321 E 1.3.2; BGE 135 IV 188 E 3.4.4). 124 Vorliegend ist ein Fünftel der ausgefällten Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen, um A. den Ernst der Lage vor Augen zu führen. A. ist vorbestraft und ist nicht das erste Mal mit dem Gesetz in Konflikt geraten. 125 Wie bereits dargelegt, erscheint eine Geldstrafe im Umfang von 80 Tagessätzen als schuld- angemessen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit die Verbindungsbusse auf CHF 1’600.00 (16 Strafeinheiten zu CHF 100.00) festzusetzen und die bedingte Geldstrafe entsprechend auf 64 Tagessätze zu reduzieren. 6.9 Sanktion 126 Für die Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS ist A. somit zum einen zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausma- chend CHF 6'400.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wird. Zum anderen hat er eine Verbindungsbusse von CHF 1’600.00 zu bezahlen. 127 Die im Verfahren vorgebrachten Einwände des Beschuldigten, insbesondere zur Verhältnis- mässigkeit der Sanktion, zur fehlenden Vorbelastung und zur angeblich milderen Sanktionie- rung vergleichbarer Fälle, wurden im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, erweisen sich jedoch als unbegründet. 7. Nebenfolgen 7.1 Strafregistereintrag 128 Gemäss Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe a StGB in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe a der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verord- nung, SR 331) sind Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen ins Strafregister einzu- tragen. Es erfolgt daher ein Strafregistereintrag. 7.2 Kosten 129 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, in einer Spruchge- bühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR; vgl. auch Art. 1a Bst. a–c der Verord- nung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974, SR 313.32, nachfolgend «Kosten- und Entschädigungsverordnung»). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). 130 Die Spruchgebühr beträgt für den Strafbescheid zwischen CHF 50.00 und CHF 5'000.00 und für die Straf-, Einstellungs- oder Einziehungsverfügung im Einspracheverfahren (Art. 70 VStrR) zwischen CHF 100.00 und CHF 10'000.00 (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und c der Kosten- und Entschädigungsverordnung). Die Spruchgebühr bemisst sich dabei nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert (Art. 6a der Kosten- und Ent- schädigungsverordnung).

19/21 ESBK-A-33FF3401/1 131 Die Schreibgebühr setzt sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 10.00 je Seite für die Herstellung des Originals sowie einer Gebühr nach Artikel 13 für jede notwendige Reproduk- tion von Schriftstücken (Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b der Kosten- und Entschädigungsverord- nung). Die Verfahrenskosten gemäss Straf- oder Einziehungsbescheid sind zu den Verfah- renskosten des Einspracheverfahrens zu schlagen (Art. 3 der Kosten- und Entschädigungs- verordnung). 132 Die Spruchgebühr wurde im Strafbescheid auf CHF 4’000.00 festgesetzt. Diese Festlegung erfolgte unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Komplexität des Verfahrens korrek- terweise im mittleren bis oberen Gebührenrahmen. Der zusätzliche Aufwand im Einsprache- verfahren, einschliesslich der Ausarbeitung der vorliegenden Strafverfügung, rechtfertigt eine Erhöhung der Spruchgebühr um CHF 1'000.00, womit sich diese auf insgesamt CHF 5'000.00 beläuft. 133 Hinsichtlich der Schreibgebühr ist zu beachten, dass gemäss Gebührenregelung jeweils nur eine Gebühr pro Seite des jeweiligen Entscheides zu erheben ist. Vorliegend wird für die nun- mehr zwanzig Seiten umfassende Strafverfügung eine angemessene Schreibgebühr von CHF 200.00 festgesetzt. 134 Vorliegend sind die Kosten unter Berücksichtigung des Aufwandes und der Bedeutung der Strafsache folglich auf CHF 5’200.00 festzusetzen (Spruchgebühr CHF 5’000.00, Schreibge- bühr CHF 200.00) und A. zur Bezahlung aufzuerlegen. Aus diesen Gründen verfügt die ESBK: 1. Die Einsprache von A. wird abgewiesen. 2. A. ist der Organisation und Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, im Sinn von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS schuldig. 3. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 4. A. wird zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 6'400.00, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1’600.00 verurteilt. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Die mit Verfügung vom 22. April 2021 bei A. beschlagnahmten Daten werden nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung gelöscht. 7. Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen. 8. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 5’200.00 (Spruchgebühr CHF 5’000.00, Schreibgebühr CHF 200.00) werden A. auferlegt. 9. Zugestellt an: - A. 10. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Schweizerisches Strafregister - Migrationsamt des Kantons … - Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Eigerstrasse 65, 3003 Bern

20/21 ESBK-A-33FF3401/1 Die von dieser Strafverfügung betroffene Person kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, welche die Straf- verfügung erlassen hat (Art. 72 VStrR). Die mit Kosten beschwerte beschuldigte Person kann, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder, wenn sie die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis in- nert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde führen (Art. 96 VStrR). Bussen und Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt. Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet. Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK Fabio Abate Präsident