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62-2021-021-01

Strafbescheid der ESBK vom 20. August 2025 im Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung des Bundesgesetzes über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)

Esbk · 2025-08-20 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK

CH-3003 Bern, ESBK

Einschreiben (R) A.

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Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK

Referenz: ESBK-A-01003501/3 Bern, 20. August 2025 Tel +41 58 463 12 04 Fax +41 58 463 12 06 62-2021-021/01

Strafbescheid vom 20. August 2025 der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) unter Mitwirkung von Fabio Abate (Präsident), Adrian Amstutz (Vizepräsident), Cathrine Konopatsch, Anna-Maria Sani und Maurice Tornay (Kommissionsmitglieder) im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2021-021 gegen A. __________ wegen Vergehen und Verbrechen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geld- spiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51)

in Anwendung von - Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a i.V.m. Artikel 130 Absatz 2 BGS und Artikel 130 Ab- satz 1 Buchstabe a BGS; - Artikel 2, 9, 31, 62 ff. und 94 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0); - Artikel 12, 34 ff., 41 f., 44 ff., 47 ff., 49, 69 ff. und 333 des schweizerischen Strafge- setzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0); und - Artikel 5, 10 und 139 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0)

sowie gestützt auf das Schlussprotokoll vom 31. Juli 2025.

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ESBK-A-01003501/3 Die ESBK verfügt: 1. A. wird der Organisation und Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, namentlich der als Spielbankenspiele qualifi- zierten Spiele: Magic of the Ring, Vegas Hot, Magic Fruits, Vegas Reels II, Magic Poker, Babylon Treasures, Arcade, Black Hawk, Fenix Play 27, Magic Fruits 4, Fenix Play, Football Mania, Magic Fruits 81, Black Horse, Magic Target, Magic Hot 4, Fruit Mania, Fire Bird, Magic Fruits 27, Miami Beach, Casino Vegas, Golden Lion, Magic Hot, Extra Bingo, Black Jack (21), Turbo Play, Mystery Jack, Lost Treasures, American Poker V, Beach Party, American Roulette, Sic Bo, Vegas Poker, Joker Poker, Three Cards, Turbo Poker, Mega Bols, Magic Colors, Bingo, American Superball, Tetrimania und Gold Roulette gewerbsmässig begangen in den Räumlichkeiten … in der Zeit vom 5. Mai 2020 bis am 12. März 2021, indem er

- das Gerät U50706 aufgestellt (Organisieren); und

- das Gerät U50706 mit den obengenannten Spielbankenspielen Dritten gegen Leistung eines Geldeinsatzes mit Gewinnaussichten angeboten und damit einen Gewinn in Höhe von CHF 138’475.00 erzielt hat (Durchführen) für schuldig befunden. 2. A. wird der Organisation des Spielbankenspiels Poker, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in den Räumlichkeiten …,

- indem er in der Zeit vom 11. Mai 2020 bis 11. März 2021 mindestens 13 Poker- spiele in den genannten Räumlichkeiten organisiert hat für schuldig befunden. 3. Es wird festgestellt, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. 4. A. wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 12’600.00 verurteilt. 5. A. wird verurteilt, dem Bund eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 138’475.00 zu bezahlen. 6. Der am 12. März 2021 bei A. beschlagnahmte Geldspielautomat U50706 inkl. Schlüssel wird eingezogen und vernichtet. 7. Die am 12. März 2021 bei A. beschlagnahmten Gelder in der Höhe von CHF 520.00 werden aus der Beschlagnahme entlassen und mit der Geldstrafe in der Höhe von CHF 12'600.00 verrechnet. 8. Die mit Verfügung vom 31. Juli 2024 beschlagnahmten Daten der Mobiltelefone U50777 und U50778 werden nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung gelöscht. 9. Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen. 10. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 3’530.00 (Spruchgebühr CHF 3’500.00, Schreibgebühr CHF 30.00) werden A. auferlegt. 11. Nach Verrechnung der aus der Beschlagnahme entlassenen Gelder in der Höhe von CHF 520.00 mit der Geldstrafe in der Höhe von CHF 12’600.00 und unter Berück- sichtigung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3’530.00 sowie der Ersatzfor- derung von CHF 138’475.00, hat A. dem Bund CHF 154’085.00 zu bezahlen.

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ESBK-A-01003501/3 12. Zugestellt an:

- A. 13. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Schweizerisches Strafregister

Gegen diesen Strafbescheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Eröffnung Ein- sprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) ein- zureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimm- ten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Be- weismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR). Auf Antrag oder mit Zustimmung der einsprechenden Person kann die Verwaltung eine Ein- sprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR). Unbedingte Geldstrafen, Ersatzforderungen und Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK Fabio Abate Präsident